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{'item': 'W119 2123880-2'}

Obsah (17)§ 18Art. 133§ 52§ 53§ 60§ 28§ 57§ 10§ 46§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW119 2123880-2 SpruchW119 2123880-2/2Z, W119 2123880-2/2Z, BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 13.08.2013, Zl. 1361710/FrB/13, wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In Österreich seien keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufhältig. Zum Einreiseverbot führte die LPD Wien aus, die Beschwerdeführerin sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht ausüben hätte dürfen. Außerdem sei die Beschwerdführerin mittellos iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 13.08.2013, Zl. 1361710/FrB/13, wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In Österreich seien keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufhältig. Zum Einreiseverbot führte die LPD Wien aus, die Beschwerdeführerin sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht ausüben hätte dürfen. Außerdem sei die Beschwerdführerin mittellos iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Mit Schriftsatz vom 27.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, die maßgebenden Umstände für das Einreiseverbot hätten sich geändert. Dem Ehegatten der Antragstellerin sei ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Dieser sei nun berufstätig und komme für den Unterhalt auf. Die Beschwerdeführerin habe am 16.11.2015 in Österreich ein ÖSD Zertifikat auf A2 Niveau der deutschen Sprache erhalten. Ein Einreiseverbot sei in Anbetracht der bestehenden familiären Bindungen aus humanitären Gründen unverhältnismäßig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 08.03.2016, Zl. 642413507-160155475, wurde der oben genannte Antrag

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, am Tag der Bescheiderlassung (13.08.2013) habe die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen in Österreich gehabt. Die Beziehungen seien somit zu einem Zeitpunkt entstanden, wo sie sich ihres illegalen und unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 08.03.2016, Zl. 642413507-160155475, wurde der oben genannte Antrag

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, am Tag der Bescheiderlassung (13.08.2013) habe die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen in Österreich gehabt. Die Beziehungen seien somit zu einem Zeitpunkt entstanden, wo sie sich ihres illegalen und unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei vorgebracht wurde, der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen. Die Beschwerdeführerin habe durch Urkunden nachgewiesen, dass sich die Umstände in ihrem Privat- und Familienleben seit Erlassung des Einreiseverbotes geändert haben. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Ehegatten und Kindesvater seit 15.07.1996 verheiratet. Bei richtiger Gewichtung der privaten und vor allem familiären Interessen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zeige sich eine maßgebliche Veränderung der Umstände die zur damaligen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. 12. 2020, Zl W152 2123880-1/20E, wurde der Beschwerde stattgegeben und das befristete Einreiseverbot

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2020, Zl W152 2123880-1/20E, wurde der Beschwerde stattgegeben und das befristete Einreiseverbot

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Am

  1. 2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. 2021, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 642413507/210336564, wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt (V).

Weiters wurde

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 3. 2021, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 642413507/210336564, wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt (römisch fünf). Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs) In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin von einem bestehenden Familienleben auszugehen sei. Ihr Ehemann gehe einer geregelten Arbeit als Koch nach. Zudem seien dieser und der gemeinsame Sohn jeweils im Besitz einer „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin von einem bestehenden Familienleben auszugehen sei. Ihr Ehemann gehe einer geregelten Arbeit als Koch nach. Zudem seien dieser und der gemeinsame Sohn jeweils im Besitz einer „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. ,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist., Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:,

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der Art 3 oder 8 EMRK reichen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der Artikel 3, oder 8 EMRK reichen., Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. In seiner Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass bei Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet eindeutig die Interessen der Öffentlichkeit an einer Außerlandesbringung überwiegen würden, da keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich bestehe.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. In seiner Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass bei Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet eindeutig die Interessen der Öffentlichkeit an einer Außerlandesbringung überwiegen würden, da keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich bestehe. Demgegenüber machte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, dass auf die enge familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu Österreich keine Rücksicht genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 8 EMRK) geltend.Demgegenüber machte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, dass auf die enge familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu Österreich keine Rücksicht genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Artikel 8, EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss – entgegen der Ansicht des Bundesamtes - prima facie davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin das Risiko der Verletzung von Art 8 EMRK besteht und es sich somit um "vertretbare Behauptungen" handelt. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss – entgegen der Ansicht des Bundesamtes - prima facie davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin das Risiko der Verletzung von Artikel 8, EMRK besteht und es sich somit um "vertretbare Behauptungen" handelt. Daher war der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen., Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Zu B) Unzulässigkeit der Revision: ,

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W119.2123880.2.00

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