RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW128 2241934-1 Spruch, W128 2241934-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zl. 1109688105/210277398:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zl. 1109688105/210277398: A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 26.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte er, dass er bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei und dort regelmäßig an geheimen Treffen mit anderen Christen teilgenommen habe. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran habe die iranische Regierung von seiner Konversion Kenntnis erlangt. Da ihm als Christ die Todesstrafe gedroht habe, habe er das Land verlassen. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019 letztinstanzlich abgewiesen.
- Am 13.11.2019 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien, welcher nach der Rücküberstellung des BF nach Österreich am 26.02.2021 in Österreich eingebracht wurde. Diesen Antrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass ihm – neben seinem Religionswechsel – auch aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Er sei bereits im Iran homosexuell gewesen, habe dies damals jedoch nicht verstanden. Bereits vor fünf Jahren habe er Geschlechtsverkehr mit einem Mann gehabt und wisse seit nunmehr zirka zweieinhalb Jahren von seiner Homosexualität.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiärem Schutz gemäß § 68 Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 68, Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er gleichzeitig mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verband. Darin brachte er vor, dass er bisher nicht über seine Homosexualität gesprochen habe, da er sich dafür geschämt habe. Weiter seien seine in Belgien lebenden Geschwister aufgrund seiner Homosexualität gegen ihn gewesen, weshalb er in Belgien auf der Straße habe leben müssen. Die drohende Abschiebung in den Iran und die Beschimpfungen durch seine Geschwister hätten darüber hinaus dazu beigetragen, dass der BF unter psychischen Problemen leide und sogar stationär behandelt werden musste. Als geänderter Sachverhalt sei nunmehr anzunehmen, dass dem BF aufgrund seiner Homosexualität im Iran die Todesstrafe drohe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er gleichzeitig mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verband. Darin brachte er vor, dass er bisher nicht über seine Homosexualität gesprochen habe, da er sich dafür geschämt habe. Weiter seien seine in Belgien lebenden Geschwister aufgrund seiner Homosexualität gegen ihn gewesen, weshalb er in Belgien auf der Straße habe leben müssen. Die drohende Abschiebung in den Iran und die Beschimpfungen durch seine Geschwister hätten darüber hinaus dazu beigetragen, dass der BF unter psychischen Problemen leide und sogar stationär behandelt werden musste. Als geänderter Sachverhalt sei nunmehr anzunehmen, dass dem BF aufgrund seiner Homosexualität im Iran die Todesstrafe drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 17 Abs. 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der gegenständlichen Beschwerde war somit gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der gegenständlichen Beschwerde war somit gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der nunmehrigen Entscheidung eine Einzelfallbeurteilung zugrunde liegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2241934.1.01