Vm § 40 BFA-VG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, trat erstmals 2006 im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung und war mit kurzen Unterbrechungen bis 2013 durchgehend gemeldet. Gegen den BF wurde am 13.06.2008 von der XXXX ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 03.04.2012 wurde dieses Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid des XXXX mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre begrenzt wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2012 abgelehnt.Gegen den BF wurde am 13.06.2008 von der römisch 40 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 03.04.2012 wurde dieses Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid des römisch 40 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre begrenzt wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2012 abgelehnt. Der BF wurde im Bundesgebiet mit Urteilen des Landesgerichtes für XXXX vom 13.03.2008, 31.03.2008, und 21.10.2011 wegen Suchtmitteldelikten, Diebstahl, Körperverletzung und Sachbeschädigung strafrechtlich verurteilt.Der BF wurde im Bundesgebiet mit Urteilen des Landesgerichtes für römisch 40 vom 13.03.2008, 31.03.2008, und 21.10.2011 wegen Suchtmitteldelikten, Diebstahl, Körperverletzung und Sachbeschädigung strafrechtlich verurteilt. Der BF stellte am 13.03.2016 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Der BF kam einer Ladung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für den 28.04.2016 unentschuldigt nicht nach. Das BFA erließ daraufhin am 02.05.2016 einen Ladungsbescheid für den 30.05.2016. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF bat zweimal um Verlegung des Termins sowie um Gewährung eines Parteiengehöres. Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 erstattete der BF durch seine Vertretung eine Äußerung. Hierbei gab der BF zusammengefasst an, dass er bereits im Frühjahr 2012 nach Serbien ausgereist sei und sich bis 2014 ununterbrochen in Serbien aufgehalten habe. Dies sei durch die in Vorlage gebrachten Rechnungen und den namhaft gemachten Zeugen dokumentiert. In Österreich lebe seine gesamte Familie und habe er nach dem Tod seiner Großmutter im Jahr 2014 keine sozialen Bindungen mehr zu Serbien. Seine Kinder würden in Österreich leben und er wolle sich als Vater an der Erziehung seiner Kinder beteiligen. Aufgrund seiner bereits 2012 erfolgten Ausreise sei das Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht bis 2017 gültig. Das Recht auf Achtung des Familienlebens würde im vorliegenden Fall ungleich schwerer wiegen als allfällige öffentliche Interessen, was bei einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sei. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2016 wurde der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheides der XXXX vom 13.06.2008 verhängten Aufenthaltsverbotes
2 FPG zurückgewiesen. Begründend ging das BFA davon aus, dass das Aufenthaltsverbot mit der Vorlage der Bestätigung über den Aufenthalt des BF in Serbien am 09.10.2012 sohin bis 09.10.2015 bestand und somit zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen sei.Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2016 wurde der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheides der römisch 40 vom 13.06.2008 verhängten Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG zurückgewiesen. Begründend ging das BFA davon aus, dass das Aufenthaltsverbot mit der Vorlage der Bestätigung über den Aufenthalt des BF in Serbien am 09.10.2012 sohin bis 09.10.2015 bestand und somit zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen sei. Der BF wurde mit Ladung vom 23.06.2016 für den 27.07.2016 vor das BFA geladen. Mit Schreiben des BFA vom 09.09.2016 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF spätestens am 12.03.2016 nach Österreich gereist sei. Das zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Aufenthaltsverbot sei infolge späterer Urkundenvorlage als abgelaufen zu werten gewesen. Mittlerweile habe der BF jedoch den sichtvermerkfreien Zeitraum bei Weitem überschritten und sei somit unrechtmäßig aufhältig. Er erscheine nicht bei Ladungen und es liege auch keine Bestätigung über die Ausreise des BF vor. Es sei daher beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG zu erlassen. Mit Schreiben des BFA vom 09.09.2016 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF spätestens am 12.03.2016 nach Österreich gereist sei. Das zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Aufenthaltsverbot sei infolge späterer Urkundenvorlage als abgelaufen zu werten gewesen. Mittlerweile habe der BF jedoch den sichtvermerkfreien Zeitraum bei Weitem überschritten und sei somit unrechtmäßig aufhältig. Er erscheine nicht bei Ladungen und es liege auch keine Bestätigung über die Ausreise des BF vor. Es sei daher beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen. Mit Schreiben vom 28.09.2016 äußerte sich der BF durch seine Vertretung zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Rückkehrentscheidung einen verletzenden Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde, da er in Österreich aufgewachsen sei, hier 4 leibliche Kinder habe und zudem seine Lebensgefährtin in Österreich lebe. Der BF sei um die Regelung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bemüht und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen lägen vor. Es werde daher der Antrag gestellt, dem BF eine solche zu erteilten. Das BFA teilte dem BF mir Verfahrensanordnung vom 04.10.2016 mit, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen persönlich bei der Behörde einzubringen sei und mangels persönlicher Einbringung zurückgewiesen werde. Der BF kam der persönlichen Einbringung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht nach. Das BFA wies mit Bescheid vom 25.10.2016, dem Arbeitgeber des BF zugestellt am 02.11.2016, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 28.09.2016
G 2005 zurück und erließ gegen den BF
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Unter einem stellte das BFA
9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gewährte dem BF
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Ferner erkannte es
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.Das BFA wies mit Bescheid vom 25.10.2016, dem Arbeitgeber des BF zugestellt am 02.11.2016, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 28.09.2016
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 zurück und erließ gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem stellte das BFA
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gewährte dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner erkannte es
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Das BFA legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.11.2016, eingelangt am 16.11.2016, vor. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2017 statt, behob den ersten Satz des Spruchpunkt I. des Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides sowie zu Spruchpunkt II. des Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Ferner behob es die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides und stellte fest, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat, dass „die Frist für die freiwillige Ausreise
2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt“. Mit Erkenntnis vom 24.11.2017 behob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Spruchpunkte A) II. und III. sowie B) und lehnte die Behandlung der Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, ab. Insoweit wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018 wurden die Spruchpunkte I. zweiter Satz (Rückkehrentscheidung), II., III., und IV. des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2016 aufgehoben.Das BFA legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.11.2016, eingelangt am 16.11.2016, vor. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2017 statt, behob den ersten Satz des Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides sowie zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner behob es die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides und stellte fest, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat, dass „die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt“. Mit Erkenntnis vom 24.11.2017 behob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Spruchpunkte A) römisch zwei. und römisch drei. sowie B) und lehnte die Behandlung der Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, ab. Insoweit wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018 wurden die Spruchpunkte römisch eins. zweiter Satz (Rückkehrentscheidung), römisch zwei., römisch drei., und römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2016 aufgehoben. Das BFA meldete den BF am 21.11.2016 zum Sammeltransport XXXX am 01.12.2016 an. Unter einem erließ es einen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag, wonach der BF
3 Z 3 BFA-VG festzunehmen sei. Für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei maßgeblich, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und er sich im Bundesgebiet aufhalte. Die Abschiebung nach SERBIEN solle am 01.12.2016 mit dem Sammeltransport XXXX um 15:00 Uhr stattfinden. Es werde um Vollziehung der Festnahme von 28.11.2016, 21:00 Uhr bis 01.12.2016, 09:00 Uhr, an der Wohnanschrift des BF in XXXX gebeten. Das BFA meldete den BF am 21.11.2016 zum Sammeltransport römisch 40 am 01.12.2016 an. Unter einem erließ es einen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag, wonach der BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festzunehmen sei. Für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei maßgeblich, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und er sich im Bundesgebiet aufhalte. Die Abschiebung nach SERBIEN solle am 01.12.2016 mit dem Sammeltransport römisch 40 um 15:00 Uhr stattfinden. Es werde um Vollziehung der Festnahme von 28.11.2016, 21:00 Uhr bis 01.12.2016, 09:00 Uhr, an der Wohnanschrift des BF in römisch 40 gebeten. Der BF konnte jedoch bei mehrmaligen Festnahmeversuchen, zuletzt am 01.12.2016, nicht an seiner aufrechten Meldeadresse angetroffen werden. Das BFA erließ daraufhin am 15.12.2016 erneut einen Festnahmeauftrag, wonach die Festnahme am 16.12.2016 bei Antreffen des BF vor dem BVwG in XXXX zu vollziehen sei. Aufgrund der kurzfristigen Absage der Verhandlung musste der Festnahmeversuch am 15.12.2016 storniert werden. Das BFA erließ daraufhin am 15.12.2016 erneut einen Festnahmeauftrag, wonach die Festnahme am 16.12.2016 bei Antreffen des BF vor dem BVwG in römisch 40 zu vollziehen sei. Aufgrund der kurzfristigen Absage der Verhandlung musste der Festnahmeversuch am 15.12.2016 storniert werden. Der BF wurde mit Ladung vom 13.06.2017 zur Einvernahme am 28.06.2017 vor das BFA geladen. Das BFA meldete den BF am 21.06.2017 für den Sammeltransport nach XXXX an.Der BF wurde mit Ladung vom 13.06.2017 zur Einvernahme am 28.06.2017 vor das BFA geladen. Das BFA meldete den BF am 21.06.2017 für den Sammeltransport nach römisch 40 an. Der BF kam seinem Ladungstermin nicht nach und wurde mit Ladung vom 28.06.2017 neuerlich für den 13.07.2017 vor das BFA geladen. Das BFA meldete den BF am 06.07.2017 für den Sammeltransport nach XXXX an.Der BF kam seinem Ladungstermin nicht nach und wurde mit Ladung vom 28.06.2017 neuerlich für den 13.07.2017 vor das BFA geladen. Das BFA meldete den BF am 06.07.2017 für den Sammeltransport nach römisch 40 an. Am 12.07.2017 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des BF am 13.07.2017 um 17:00 Uhr nach XXXX .Am 12.07.2017 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des BF am 13.07.2017 um 17:00 Uhr nach römisch 40 . Der BF wurde am 13.07.2017 vor dem BFA zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des §55 AsylG niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, seinen Lebensunterhalt durch Notstandshilfe zu finanzieren und, dass im Bundesgebiet seine Mutter, seine Kinder sowie seine Lebensgefährtin lebten. Er verfüge über € 280,-- an Barmittel. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge erstinstanzlich rechtskräftig zurückgewiesen. Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Bei der Festnahme wurde der serbische Reisepass des BF sichergestellt. Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Bei der Festnahme wurde der serbische Reisepass des BF sichergestellt. Der BF wurde von 13.07.2017 (08:30 Uhr) bis 13.07.2017 (17:20 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Diese wurde im PAZ XXXX vollzogen. Der BF wurde von 13.07.2017 (08:30 Uhr) bis 13.07.2017 (17:20 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Diese wurde im PAZ römisch 40 vollzogen. Zum Zeitpunkt der Festnahme lag gegen den BF eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung nach SERBIEN vor. Der BF wurde am 13.07.2017 um 17:20 Uhr auf dem Landweg abgeschoben. Der BF brachte am 13.07.2017 eine handschriftliche „Schubhaftbeschwerde“ ein. Er führte im Wesentlichen aus, dass er im Inland vier minderjährige Kinder habe und er seit zwei Jahren aufrecht gemeldet sei. Er habe sich nie verborgen gehalten und sei bereit freiwillig auszureisen. Der BF beantragte lediglich seine „Enthaftung“. Ein Kostenersatzanspruch wurde nicht geltend gemacht. Das BFA legte den Verwaltungsakt am 13.07.2017 vor und erstattete am Folgetag eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unbegründet zurückweisen und den BF zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem BF mit Schriftsatz vom 23.08.2018, mit dem Hinweis ergänzende Unterlagen binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens vorzulegen, Parteiengehör. Nach mehrmaliger Rücksprache mit der Vertretung des BF langten bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Unterlagen bzw. Stellungnahmen ein. Seitens der Vertretung des BF wurde zuletzt am 03.02.2021 mitgeteilt, dass der BF seit längerer Zeit nicht erreichbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger Serbiens und verfügt nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals strafrechtlich verurteilt, kam Ladungsterminen des BFA mehrmals nicht nach und konnte auch bei Festnahmeversuchen an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet nicht angetroffen werden. Ein über den Beschwerdeführer verhängtes Aufenthaltsverbot lief am 09.10.2015 ab. Der BF war seit 08.04.2016 wieder im Bundesgebiet gemeldet, wo er sich seither - bis zu seiner Abschiebung am 13.07.2017 - durchgehend aufhielt. Das BFA erließ mit Bescheid vom 25.10.2016 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nach Serbien und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde am 02.11.2016 zugestellt. Das BFA legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.11.2016, eingelangt am 16.11.2016, vor. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 19.05.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ab. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 24.11.2017, XXXX , behob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Spruchpunkte A) II. und III. sowie B) und lehnte die Behandlung der Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses richtete, ab. Insoweit wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, eine Revision an den VwGH wurde jedoch nicht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2017, zugestellt am 29.05.2018, wurden die Spruchpunkte I. zweiter Satz (Rückkehrentscheidung), II., III., und IV. des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2016 aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ab. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 24.11.2017, römisch 40 , behob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Spruchpunkte A) römisch zwei. und römisch drei. sowie B) und lehnte die Behandlung der Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtete, ab. Insoweit wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, eine Revision an den VwGH wurde jedoch nicht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2017, zugestellt am 29.05.2018, wurden die Spruchpunkte römisch eins. zweiter Satz (Rückkehrentscheidung), römisch zwei., römisch drei., und römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2016 aufgehoben. Das BFA erließ am 15.12.2016 einen Festnahmeauftrag, wonach der BF
3 Z 3 BFA-VG festzunehmen und in das PAZ XXXX zu verbringen war.Das BFA erließ am 15.12.2016 einen Festnahmeauftrag, wonach der BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festzunehmen und in das PAZ römisch 40 zu verbringen war. Am 12.07.2017 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag, wonach der BF am 13.07.2017 um 17:00 Uhr zwecks Abschiebung in das XXXX zu überstellen war.Am 12.07.2017 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag, wonach der BF am 13.07.2017 um 17:00 Uhr zwecks Abschiebung in das römisch 40 zu überstellen war. Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2017 aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages
3 Z 3 BFA-VG festgenommen und befand sich von 13.07.2017 (08:30 Uhr) bis 13.07.2017 (17:20 Uhr) im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2017 aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und befand sich von 13.07.2017 (08:30 Uhr) bis 13.07.2017 (17:20 Uhr) im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Im Zeitpunkt der Festnahme und der Anhaltung lag gegen den BF eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung nach Serbien vor. Der BF wurde am 13.07.2017 um 17:20 Uhr auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden „[…]
dem
dem
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (…)“
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (…)“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
1 Z. 2 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A.I.) Anhaltung von 13.07.2017 (08:30 Uhr bis 17:20 Uhr): Der mit „Festnahme“ betitelte Abs. 1 des § 40 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit „Festnahme“ betitelte Absatz eins, des Paragraph 40, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (…)“ Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise: Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet auszugsweise: „(...)
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. In Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist es Aufgabe des BVwG die Maßnahme einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Die spätere Behebung einer - zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme durchsetzbaren Rückkehrentscheidung - ist unerheblich. Denn die Frage, ob die Maßnahme aus damaliger Sicht - in welche die spätere Behebung der Rückkehrentscheidung nicht einbezogen werden konnte – rechtens war, bleibt davon unberührt (vgl. VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274-12, insb. Rn. 17 und 18). In Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist es Aufgabe des BVwG die Maßnahme einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Die spätere Behebung einer - zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme durchsetzbaren Rückkehrentscheidung - ist unerheblich. Denn die Frage, ob die Maßnahme aus damaliger Sicht - in welche die spätere Behebung der Rückkehrentscheidung nicht einbezogen werden konnte – rechtens war, bleibt davon unberührt vergleiche VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274-12, insb. Rn. 17 und 18). Das BFA erließ am 15.12.2016
3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, in welchem insbesondere ausgeführt wurde: „Die genannte Person ist
3 Z 3 BFA-VG – Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung festzunehmen. (…) Nach Festnahme ist o.G. in das XXXX zu überstellen. (…) Für die Erlassung des Festnahmeauftrages war maßgebend, dass gegen oa Person eine durchsetzbare Rückehrentscheidung besteht und sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält. Ein Festnahmeversuch an der gemeldeten Adresse schlug bereits fehl. Um Vollziehung der Festnahme bei Antreffen wird gebeten.“Das BFA erließ am 15.12.2016
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, in welchem insbesondere ausgeführt wurde: „Die genannte Person ist
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung festzunehmen. (…) Nach Festnahme ist o.G. in das römisch 40 zu überstellen. (…) Für die Erlassung des Festnahmeauftrages war maßgebend, dass gegen oa Person eine durchsetzbare Rückehrentscheidung besteht und sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält. Ein Festnahmeversuch an der gemeldeten Adresse schlug bereits fehl. Um Vollziehung der Festnahme bei Antreffen wird gebeten.“
4 BFA-VG war die Anhaltung des aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommenen BF für eine Dauer von 72 Stunden zulässig. Der BF wurde am 13.07.2017 von 08:30 bis 17:20 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, was eine Anhaltedauer von 8 Stunden und 50 Minuten ergibt. Gegen den BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag. Die Anhaltung lag daher innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens. Die Behörde konnte – im Hinblick auf die bereits geplante Abschiebung – jedenfalls von einer Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist ausgehen. Der BF wurde am 13.07.2017 (17:20 Uhr) auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben. Hinweise auf die Unrechtmäßigkeit des – der Anhaltung zugrunde liegenden – Festnahmeauftrages vom 15.12.2016 und der Festnahme sind nicht hervorgekommen. Insbesondere hatte die spätere Behebung der Rückkehrentscheidung – nach der dargestellten Judikatur – keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Festnahme, zumal zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und auch durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag. Ein Abschiebeauftrag war am 12.07.2017 erlassen worden.
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG war die Anhaltung des aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommenen BF für eine Dauer von 72 Stunden zulässig. Der BF wurde am 13.07.2017 von 08:30 bis 17:20 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, was eine Anhaltedauer von 8 Stunden und 50 Minuten ergibt. Gegen den BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag. Die Anhaltung lag daher innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens. Die Behörde konnte – im Hinblick auf die bereits geplante Abschiebung – jedenfalls von einer Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist ausgehen. Der BF wurde am 13.07.2017 (17:20 Uhr) auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben. Hinweise auf die Unrechtmäßigkeit des – der Anhaltung zugrunde liegenden – Festnahmeauftrages vom 15.12.2016 und der Festnahme sind nicht hervorgekommen. Insbesondere hatte die spätere Behebung der Rückkehrentscheidung – nach der dargestellten Judikatur – keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Festnahme, zumal zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und auch durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag. Ein Abschiebeauftrag war am 12.07.2017 erlassen worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Zu Spruchpunkt A.II.) Kostenbegehren:
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Fall wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anhaltung) Beschwerde erhoben. Es begehrte nur das BFA Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W140.2164277.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.