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{'item': 'W141 2239930-2'}

Obsah (16)§ 17Artikel 133§ 38§ 58§ 14§ 16§ 46§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 56§ 15§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW141 2239930-2 SpruchW141 2239930-2/ 10E, W141 2239930-2/ 10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 17Abs. 1 i

Vm §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 30.11.2020 wurde

§ 38i

Vm § 17 Abs. und

§ 58i

Vm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 17.11.2020 gebühre. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 30.11.2020 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Abs. und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 17.11.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag ihren Anspruch geltend gemacht habe.

  1. Gegen den Bescheid vom 30.11.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.12.2020, eingelangt am 16.12.2020, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig wäre. Die Beschwerdeführerin habe sich am 11.09.2020 telefonisch von ihrer Reha, welche im Zeitraum 29.07.2020 bis 09.09.2020 (= kürzer als 62 Tage) stattgefunden habe, zurückgemeldet. Sie habe der belangten Behörde auch einen Einzelgesprächsnachweis vorgelegt und diesem wäre zu entnehmen, dass das Telefonat fast 15 Minuten gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich, entgegen der Feststellung der belangten Behörde, wie verlangt telefonisch zurückgemeldet. Weshalb ihr dann die Leistung nicht ausbezahlt worden wäre und nunmehr erst ab 17.11.2020 zuerkannt werden würde, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, da sie in diesem Zeitraum weder Rehageld noch Krankengeld bezogen habe. Feststehen würde, dass die Beschwerdeführerin sich am 11.09.2020 telefonisch, wie dies in § 46 AlVG vorgesehen sei, zurückgemeldet haben, sodass ihr auch ab dem 10.09.2020 wieder die Notstandshilfe gebühren würde.
  2. Gegen den Bescheid vom 30.11.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.12.2020, eingelangt am 16.12.2020, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig wäre. Die Beschwerdeführerin habe sich am 11.09.2020 telefonisch von ihrer Reha, welche im Zeitraum 29.07.2020 bis 09.09.2020 (= kürzer als 62 Tage) stattgefunden habe, zurückgemeldet. Sie habe der belangten Behörde auch einen Einzelgesprächsnachweis vorgelegt und diesem wäre zu entnehmen, dass das Telefonat fast 15 Minuten gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe sich, entgegen der Feststellung der belangten Behörde, wie verlangt telefonisch zurückgemeldet. Weshalb ihr dann die Leistung nicht ausbezahlt worden wäre und nunmehr erst ab 17.11.2020 zuerkannt werden würde, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, da sie in diesem Zeitraum weder Rehageld noch Krankengeld bezogen habe. Feststehen würde, dass die Beschwerdeführerin sich am 11.09.2020 telefonisch, wie dies in Paragraph 46, AlVG vorgesehen sei, zurückgemeldet haben, sodass ihr auch ab dem 10.09.2020 wieder die Notstandshilfe gebühren würde.
  3. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wurde die Beschwerde vom 14.12.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wurde die Beschwerde vom 14.12.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.02.2021, beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen ihr bereits in der Beschwerde eingewendeten Argumente erneut geltend und führte wiederholend aus, dass sie sich, wie im bereits übermittelten Einzelgesprächsnachweis nachvollziehbar, am 11.09.2020 von ihrer Reha (Zeitraum 29.07.2020 bis 09.09.2020, kürzer als 62 Tage) telefonisch bei der belangten Behörde zurückgemeldet habe. Dem Einzelgesprächsnachweis sei zu entnehmen, dass das Telefonat fast 15 Minuten gedauert habe. Sie habe sich entgegen der Feststellung der belangten Behörde, wie verlangt telefonisch wiedergemeldet. Weshalb ihr die belangte Behörde dann die Leistung nicht ausbezahlt habe und nunmehr erst ab 17.11.2020 zuerkenne, sei für sie nicht nachvollziehbar, da sie in diesem Zeitraum weder weiter Rehageld noch Krankengeld bezogen habe. Feststehe, dass ich mich am 11.09.2020 telefonisch, wie dies in § 46 AlVG vorgesehen sei, zurückgemeldet habe, sodass ihr auch ab dem 10.09.2020 wieder die Notstandshilfe gebühre.Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen ihr bereits in der Beschwerde eingewendeten Argumente erneut geltend und führte wiederholend aus, dass sie sich, wie im bereits übermittelten Einzelgesprächsnachweis nachvollziehbar, am 11.09.2020 von ihrer Reha (Zeitraum 29.07.2020 bis 09.09.2020, kürzer als 62 Tage) telefonisch bei der belangten Behörde zurückgemeldet habe. Dem Einzelgesprächsnachweis sei zu entnehmen, dass das Telefonat fast 15 Minuten gedauert habe. Sie habe sich entgegen der Feststellung der belangten Behörde, wie verlangt telefonisch wiedergemeldet. Weshalb ihr die belangte Behörde dann die Leistung nicht ausbezahlt habe und nunmehr erst ab 17.11.2020 zuerkenne, sei für sie nicht nachvollziehbar, da sie in diesem Zeitraum weder weiter Rehageld noch Krankengeld bezogen habe. Feststehe, dass ich mich am 11.09.2020 telefonisch, wie dies in , Paragraph 46, AlVG vorgesehen sei, zurückgemeldet habe, sodass ihr auch ab dem 10.09.2020 wieder die Notstandshilfe gebühre. Bei diesem Gespräch habe die Beschwerdeführerin dann darauf hingewiesen, dass sie nachdem sie eine Untersuchung bei einer Chirurgin gehabt habe, es voraussichtlich zu einem neuen Krankentstand kommen werde, was ja dann erst eine Verlängerung des Krankenstandes gewesen wäre. Sie habe zu diesem Zeitpunkt aber noch keinen Termin bei ihrer Hausärztin gehabt, worauf sie auch bei ihrem Gespräch hingewiesen habe. Sie habe bei ihrem Telefonat die gesamten Informationen zum Ende des Reha-Aufenthaltes und ihrer möglichen weiteren Krankmeldung bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin weise ausdrücklich darauf hin, dass sie ihrer Rückmeldung nach dem Reha-Aufenthalt nachgekommen sei. Da es dann aber zu keiner Krankmeldung gekommen sei und sie in Folge keinen Krankengeldbezug gehabt habe, wäre ab dem 10.09.2020 auch kein Ruhens- und Unterbrechungsgrund mehr vorgelegen. Ab dem 10.09.2020 wäre daher kein Ruhens- und Unterbrechungsgrund

§ 16Abs 1 lit a Al

VG vorgelegen.Bei diesem Gespräch habe die Beschwerdeführerin dann darauf hingewiesen, dass sie nachdem sie eine Untersuchung bei einer Chirurgin gehabt habe, es voraussichtlich zu einem neuen Krankentstand kommen werde, was ja dann erst eine Verlängerung des Krankenstandes gewesen wäre. Sie habe zu diesem Zeitpunkt aber noch keinen Termin bei ihrer Hausärztin gehabt, worauf sie auch bei ihrem Gespräch hingewiesen habe. Sie habe bei ihrem Telefonat die gesamten Informationen zum Ende des Reha-Aufenthaltes und ihrer möglichen weiteren Krankmeldung bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin weise ausdrücklich darauf hin, dass sie ihrer Rückmeldung nach dem Reha-Aufenthalt nachgekommen sei. Da es dann aber zu keiner Krankmeldung gekommen sei und sie in Folge keinen Krankengeldbezug gehabt habe, wäre ab dem 10.09.2020 auch kein Ruhens- und Unterbrechungsgrund mehr vorgelegen. Ab dem 10.09.2020 wäre daher kein Ruhens- und Unterbrechungsgrund

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG vorgelegen. Zum möglichen Krankenstand den die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit ihrer Rückmeldung vom Reha-Aufenthalt gemeldet habe und der nicht bestätigt worden wäre, sodass sie kein Krankengeld erhalten habe, verweise sie auf bereits vorliegende VwGH Judikatur. § 16 Abs 1 lit a AlVG stelle auf den Bezug von Krankengeld ab, erfasse jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre. So das Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0119, wonach im gegenständlichen Fall die belangte Behörde, obwohl laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im maßgeblichen Zeitraum kein Krankengeldbezug vorgemerkt gewesen sei, dennoch vom Vorliegen eines Ruhens- bzw Unterbrechungsgrundes aufgrund des Krankenstands der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Der VwGH führte dazu aus, dass die belangte Behörde aber verkenne, dass § 16 Abs 1 lit a AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle, jedoch den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre, nicht erfasse. Auch für die Annahme eines sonstigen Ruhens-oder Unterbrechungsgrundes böten die Feststellungen des angefochtenen Bescheids keine Grundlage. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezugs bedürfe es daher keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Beschwerdeführerin

§ 46Abs 5 Al

VG. In einem weiteren Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/08/0002 werde festgestellt, dass der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle. Er erfasse weder den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0119; 27.01.2016, Ra 2015/08/0214), noch den Fall einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststehe, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen werde.Zum möglichen Krankenstand den die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit ihrer Rückmeldung vom Reha-Aufenthalt gemeldet habe und der nicht bestätigt worden wäre, sodass sie kein Krankengeld erhalten habe, verweise sie auf bereits vorliegende VwGH Judikatur. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG stelle auf den Bezug von Krankengeld ab, erfasse jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre. So das Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0119, wonach im gegenständlichen Fall die belangte Behörde, obwohl laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im maßgeblichen Zeitraum kein Krankengeldbezug vorgemerkt gewesen sei, dennoch vom Vorliegen eines Ruhens- bzw Unterbrechungsgrundes aufgrund des Krankenstands der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Der VwGH führte dazu aus, dass die belangte Behörde aber verkenne, dass Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle, jedoch den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre, nicht erfasse. Auch für die Annahme eines sonstigen Ruhens-oder Unterbrechungsgrundes böten die Feststellungen des angefochtenen Bescheids keine Grundlage. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezugs bedürfe es daher keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Beschwerdeführerin

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. In einem weiteren Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/08/0002 werde festgestellt, dass der Ruhenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle. Er erfasse weder den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0119; 27.01.2016, Ra 2015/08/0214), noch den Fall einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststehe, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen werde. Auch im vorliegenden Fall käme es nachdem ihr von ihrer Chirurgin mitgeteilt worden wäre, dass sie sich von ihrer Hausärztin krankschreiben lassen solle zu keiner Krankschreibung durch die ÖGK, sodass sie kein Krankengeld erhalten habe. Mangels Krankengeld käme es somit auch zu keinem Ruhen oder Unterbrechung der Leistung. Aufgrund des fehlenden Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes Krankengeld bedürfe es daher auch keiner neuerlichen Geltendmachung ihres Notstandshilfeanspruches

§ 46Abs 5 Al

VG.Auch im vorliegenden Fall käme es nachdem ihr von ihrer Chirurgin mitgeteilt worden wäre, dass sie sich von ihrer Hausärztin krankschreiben lassen solle zu keiner Krankschreibung durch die ÖGK, sodass sie kein Krankengeld erhalten habe. Mangels Krankengeld käme es somit auch zu keinem Ruhen oder Unterbrechung der Leistung. Aufgrund des fehlenden Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes Krankengeld bedürfe es daher auch keiner neuerlichen Geltendmachung ihres Notstandshilfeanspruches

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 23.02.2021 hat die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin RA MMag. Maria GRÖß ihre Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, welche zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.
  2. Am 08.03.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  3. Mit Schreiben vom 06.04.2021 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 26.04.2021 anberaumt.
  4. Am 26.04.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin RA MMag. Maria GRÖß (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde Mag.a Cornelia NEUBAUER (BHV) und die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil.
  5. Am 26.04.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin RA MMag. Maria GRÖß (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde Mag.a Cornelia NEUBAUER (BHV) und die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin XXXX (BF) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin , römisch 40 (BF) folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie der belangten Behörde das Ende ihres Reha- Aufenthalt ordnungsgemäß meldete. Des Weiteren teilte sie der belangten Behörde bei diesem Telefonat mit, dass sie bei ihrem Reha- Aufenthalt krank geworden sei. Ihre behandelte Chirurgin sagte zur Beschwerdeführerin sie müsse sich bei ihrer zuständigen Hausärztin krankschreiben lassen. Dies hätte die Beschwerdeführerin auch so gemacht, jedoch habe sie ihre Hausärztin nicht krankgeschrieben. Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht bei der belangten Behörde gemeldet war wurde der Beschwerdeführerin erst bewusst, als sie ihren Kontostand kontrollierte und feststellen musste, dass sie keine Leistung von der belangten Behörde erhalten hätte. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: VR führte aus, dass die Z in der Serviceline der belangten Behörde tätig sei und das Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 11.09.2020 entgegennahm und danach im Akt der Beschwerdeführerin vermerkte „Kundin meldet sich nach der Reha laufend krank.“ Die Z erklärte dazu, dass sie sich an das Telefonat nicht mehr genau erinnere, da sie ca. 1800 im Monat habe, sie jedoch nach jedem Telefonat notiere was die Kunden gesagt hätten. Der VR fragt nach was die Z in dem Fall machen würde, wenn eine Kundin am Telefonat sagt „Ich gehe zum Arzt und werde mich krankschreiben lassen.“ Die Z erklärt, dass in so einem Fall der Akt der Kundin mit Krankenstand eingestellt wird. Sollte die Kundin danach nicht krankgeschrieben werden, was manchmal der Fall wäre, dann muss sich die Kundin von sich aus bei der belangten Behörde melden und dies bekannt geben, ansonst würde die Kundin weiterhin als krankgeschrieben vermerkt bleiben. Bei ihr sei es auf jeden Fall so angekommen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin laufend im Krankenstand sei und aus diesem Grund haben sie es so im Akt der Beschwerdeführerin vermerkt. Sie tragen die Informationen immer genau so im Datensatz ein die ihr der oder die Kunden/in am Telefon gibt. Die Vertreterin der belangten Behörde legt abschließend ein Mail der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vor, aus dieser hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin damit rechnete von ihrer Hausärztin krankgeschrieben zu werden, da es ihr ihre behandelte Chirurgin empfohlen hat sich mit 10.09.2020 krankschreiben zu lassen. Die Beschwerdeführerin war fest der Annahme, dass sie digital krankgeschrieben sei bis zu jenem Zeitpunkt als ihr auffiel, dass sie mit ihrem Mann mitversichert sei. Ihre Hausärztin habe daher einen Antrag auf Rückdatierung des Krankenstandes gestellt, dieser wurde jedoch von der ÖGK abgelehnt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 12.09.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt beantragte die Beschwerdeführerin am 11.11.2019 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Auf Seite 4 dieses Antrages hat die Beschwerdeführerin mittels eigenhändiger Unterschrift folgendes zur Kenntnis genommen: „Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des AlVG sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen: einen Kranken-bzw. Wochengeldbezug"„Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des AlVG sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen: einen Kranken-bzw. Wochengeldbezug" „...wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über Ihr eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend." Am 29.07.2020 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Beginn eines Reha-Aufenthaltes (aber nicht dessen Ende) bekannt. Leistungsbezieher/Innen der belangten Behörde, die während des Bezuges von Leistungen erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung die bisher bezogene Leistung. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurde daher von der belangten Behörde mit 01.08.2020 (ab dem 4.Tag Krankenstand erhielt die Beschwerdeführerin von der Krankenkasse Krankengeld) eingestellt. Am 11.09.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Serviceline der belangten Behörde und gab bekannt, dass sie sich laufend im Krankenstand befindet. Die Beschwerdeführerin wurde bei diesem Telefonat auch über ihre Meldepflichten informiert. Am 12.09.2020 langte bei der belangten Behörde die Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Beschwerdeführerin vom 29.07.2020 bis 09.09.2020 ein. Die Beschwerdeführerin erhielt für diesen Zeitraum Krankengeld iHv € 656,
  2. Am 11.11.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Serviceline der belangten Behörde und gab telefonisch bekannt, dass sie nicht sicher ist, ob sie sich im Krankenstand befindet oder nicht. Sie wurde daraufhin an die ÖGK verwiesen und überdies aufgefordert, sich nach Ende des Krankenstandes bei der belangten Behörde zu melden. Am 13.11.2020 gab die Beschwerdeführerin telefonisch einen Krankenstand seit 11.11.2020 bekannt. Am 16.11.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals bei der Serviceline der belangten Behörde und gab bekannt, dass sie von ihrer Hausärztin nach der Reha nicht krankgeschrieben worden ist. Sie werde ihren Krankenstand raschest beenden, damit ihr ein Antrag zugeschickt werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde über ihre unverzügliche Meldepflicht informiert. Am 17.11.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch über die Serviceline der belangten Behörde arbeitslos. Daraufhin erfolgte am 17.11.2020 mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Beratungsgespräch mit der belangten Behörde. Bei diesem Telefonat teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der Krankenstand am 16.11.2020 beendet wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich demensprechend am 17.11.2020 wiedergemeldet. Ihr wurde daraufhin am 17.11.2020 ein Antrag auf Notstandshilfe zugesandt. Dieser Antrag wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der Rückgabefrist zurückgegeben. Am 25.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin einen Geltendmachungsbescheid und fragte bei der belangten Behörde nach, wer ihr die Notstandshilfe oder Krankengeld für o.g. Zeitraum zahlt. Nach ihrer Reha, bei welcher sie größere Probleme mit ihrem After bekam, hat sie ihre Hausärztin angerufen damit der Krankenstand verlängert wird und sie die entsprechenden Untersuchungen machen konnte. Die Chirurgin, die sie am 10.09.2020 aufgesucht hat, hat ihr gesagt, sie soll sich ab 10.09.2020 krankschreiben lassen, was sie ihrer Hausärztin meldete. Dies meldete sie auch gleich der belangten Behörde per Telefon, denn sie rechnete damit von ihrer Ärztin krankgeschrieben zu werden. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass ihr dies erst aufgefallen ist, als ihr Mann sie fragte, warum sie bei ihm mitversichert ist. Er oder sie erhielten diesbezüglich keine Meldung. Sie erhielt überhaupt keine Meldung von irgendeiner Seite. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin hat deshalb einen Antrag auf Rückdatierung des Krankenstandes bei der ÖGK, 1100 Wien gemacht, so die Beschwerdeführerin weiter. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Beschwerdeführerin gab an, fest damit gerechnet zu haben, dass sie digital krankgeschrieben ist, bis zu dem Zeitpunkt als es ihr aufgefallen ist, dass sie mitversichert und keine Mitteilung der ÖGK erhalten hat. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie wissen will, wer sie überhaupt abgemeldet hat ohne ihr ein Schreiben zukommen zulassen. Sie hat sich auf alle Fälle bei der belangten Behörde nach ihrer Reha gemeldet. Sie hat angerufen um sich krank zu melden, was eine Verlängerung des Krankenstandes gewesen wäre. Sie hat darüber hinaus zwei Monate auf einen Termin zur Koloskopie und Gastroskopie warten müssen und meinte sich deshalb auch im Krankenstand. Die Sache wurde ihrer Ansicht nach auf Grund eines Missverständnisses durch die belangte Behörde ausgelöst. Die Beschwerdeführerin ist sich keiner Unterlassung einer Meldepflicht bewusst. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt. Der Notstandshilfebezug, der Krankenstand sowie der Bezug des Krankengeldes und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst wieder am 17.11.2020 bei der belangten Behörde ihren Anspruch gemeldet gemacht hat, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 01.04.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 29.07.2020 bis 09.09.2020 auf Reha gewesen ist. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht bestritten, dass sie sich - nach der angeblichen Rückmeldung am 11.09.2020 - erst wieder am 11.11.2020 bei der belangten Behörde gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin wurde in sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und darüber hinaus mehrfach über ihre Meldepflichten in Kenntnis gesetzt. Festzuhalten ist daher, dass die Beschwerdeführerin über die gesetzlichen Rahmenbedingungen während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausreichend informiert war. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihres Krankenstandes erst wieder am 11.11.2020 Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm und ihr daher Notstandshilfe ab 17.11.2020 gebührt, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die belangte Behörde wurde am 29.07.2020 über den Beginn des Krankenstandes bzw. der Unterbringung in einer Heil-und Pflegeanstalt informiert und wurde daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine Bezugseinstellung ab 01.08.2020 durchgeführt. Da die Beschwerdeführerin ihre Meldepflichten zur Kenntnis genommen hat (u.a. mit Antrag vom 11.11.2019), musste ihr bewusst sein, dass eine Rückmeldung (telefonisch, elektronisch oder persönlich) nach Ende des Krankenstandes bei ihrer regionalen Geschäftsstelle zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie sich am 11.09.2020 bei der Serviceline von der Reha zurückgemeldet hätte. Sie verwiese auf einen Einzelgesprächsnachweis mit der Dauer von 15 Minuten. Hinsichtlich des Einzelgesprächsnachweises ist festzuhalten, dass die Dauer von 15 Minuten nicht auf den Inhalt des Gespräches schließen lässt. Eine längere Gesprächsdauer ist auch der Vielzahl der Anrufe in der Serviceline aufgrund der aktuell besonderen Situation geschuldet und den damit einhergehend längeren Wartezeiten in der Warteschleife. Die Gesprächsdauer beginnt bereits mit der der Entgegennahme des Gespräches durch die Warteschleife. Im Beschwerdevorbringen zum Inhalt des Gespräches vom 11.09.2020, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin beendet sei, sind die chronologischen Aufzeichnungen der belangten Behörde und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten. In der Gesprächsdokumentation vom 11.09.2020 wurde festgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Krankenstand bekannt gab. Überdies wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert. Die Beschwerdeführerin brachte überdies am 25.11.2020 schriftlich gegenüber der belangten Behörde vor, dass ihr die Chirurgin am 10.09.2020 gesagt hätte, dass sie sich krankschreiben lassen solle und sie dies ihrer Hausärztin gemeldet hätte. Sie hätte dies auch gleich der belangten Behörde per Telefon gemeldet, da sie damit gerechnet hätte, von ihrer Ärztin krankgeschrieben zu werden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihre Hausärztin nunmehr sogar einen Antrag auf Rückdatierung des Krankenstandes bei der ÖGK Wien gestellt habe und dass sie fest damit gerechnet hätte, dass sie digital krankgeschrieben wurde. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt hat, dass sie sich am 11.09.2020 von ihrem Krankenstand zurückgemeldet hat, sondern betont diese selbst, dass sie gegenüber der belangten Behörde einen laufenden Krankenstand bekannt gegeben hat. Die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 25.11.2020 deckt sich daher mit den chronologischen Aufzeichnungen der belangten Behörde. Das Vorbringen in der Beschwerde kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Nach Sichtung sämtlicher Unterlagen sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen laufenden Krankenstand gemeldet hat. Der belangten Behörde kann überdies nicht angelastet werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß krankschreiben lassen hat bzw. die Hausärztin der Beschwerdeführerin diese nicht korrekt krankgeschrieben hat. Die Beschwerdeführerin hat sich demzufolge nicht innerhalb einer Woche nach Beendigung der Reha bzw. des Krankenstandes (= 09.09.2020) bei der belangten Behörde zurückgemeldet. Die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 11.11.2020, sohin nach Ablauf der gesetzlichen Frist von einer Woche, wieder bei der belangten Behörde und wurde ihr ab 17.11.2020 – nach Ende des Krankenstandes - von der belangten Behörde Notstandshilfe zuerkannt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Ende des Reha, sohin ab 11.09.2020 Notstandshilfe gebührt, obwohl sie sich erst am 17.11.2020 (nach Beendigung eines Krankenstandes) wieder bei der belangten Behörde gemeldet hat.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 1 Al

VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

§ 44Abs. 1 Z 2 Al

VG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

§ 46Abs. 1 Al

VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).

den gesetzlichen Bestimmungen gebühren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ab Antragsdatum. Nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Leistungsbezuges ist der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung neuerlich geltend zu machen. Für den konkreten Fall bestimmt der Gesetzgeber wie folgt: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ruht

§ 16Abs. 1 lit. c Al

VG während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt.Für den konkreten Fall bestimmt der Gesetzgeber wie folgt: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ruht

Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

§ 46Abs. 5 Al

VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld/ die Notstandshilfe oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld/ die Notstandshilfe oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Für den Fall, dass der Leistungsbezug für einen Zeitraum von mehr als 62 Tagen - wie im Fall der Beschwerdeführerin - unterbrochen wird oder ruht ist

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hingegen eine neuerliche formelle Antragstellung nach den Verfahrensvorschriften des § 46 Abs. 1 bis Abs. 4 AlVG erforderlich.Für den Fall, dass der Leistungsbezug für einen Zeitraum von mehr als 62 Tagen - wie im Fall der Beschwerdeführerin - unterbrochen wird oder ruht ist

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hingegen eine neuerliche formelle Antragstellung nach den Verfahrensvorschriften des Paragraph 46, Absatz eins bis Absatz 4, AlVG erforderlich. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Anspruches. Materiellrechtliche Fristen und Termine sind im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher können auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (siehe dazu Erkenntnis VwGH vom 23.5.2007, Zl. 2006/08/0330). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0274, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (siehe dazu Erkenntnis VwGH vom 23.5.2007, , Zl. 2006/08/0330). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0274, mwN). § 46 AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es somit - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen Antragstellung nachträglich zu sanieren.Paragraph 46, AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es somit - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ausschließlich eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das Arbeitsmarktservice, die einen Amtshaftungsanspruch nach sich ziehen würde, kann

§17Abs. 4 Al

VG zu einer früheren Zuerkennung führen.Ausschließlich eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das Arbeitsmarktservice, die einen Amtshaftungsanspruch nach sich ziehen würde, kann

§17Absatz 4, Al

VG zu einer früheren Zuerkennung führen. Die belangte Behörde wurde am 29.07.2020 vom Beginn des Krankenstandes bzw. der Unterbringung in einer Heil-und Pflegeanstalt informiert und wurde daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine Bezugseinstellung ab 01.08.2020 durchgeführt. Vom 01.08.2020 bis 09.09.2020 stand die Beschwerdeführerin in Krankengeldbezug. Dass die Beschwerdeführerin bei Bekanntgabe der Arbeitsunfähigkeit bereits auch das Ende der belangten Behörde mitgeteilt hat, kann ausgeschlossen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. D.h. es steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das Ende des Krankenstandes nicht bekannt gab und diese das Ende daher nicht wusste. Im gegenständlichen Fall ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs 1 lit a Al

VG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 01.08.2020 bis 09.09.2020. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt war, war eine Wiedermeldung erforderlich. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde zwar Kontaktaufnahm nichts zu ändern, hat sie doch bei diesem Gespräch nicht bekannt gegeben, dass der Krankenstand bzw die Reha beendet ist. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie sich am 11.09.2020 bei der Serviceline von der Reha zurückgemeldet hätte. Im Beschwerdevorbringen zum Inhalt des Gespräches vom 11.09.2020, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin beendet sei, sind die chronologischen Aufzeichnungen der belangten Behörde und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten. In der Gesprächsdokumentation vom 11.09.2020 wurde festgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Krankenstand bekannt gab. Überdies wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert. Die Verpflichtung der Wiedermeldung - telefonisch, elektronisch oder persönlich - durch die Beschwerdeführerin

§ 46Abs 5 Al

VG wird durch die Kontaktaufnahme alleine nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 01.08.2020 bis 09.09.2020. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt war, war eine Wiedermeldung erforderlich. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde zwar Kontaktaufnahm nichts zu ändern, hat sie doch bei diesem Gespräch nicht bekannt gegeben, dass der Krankenstand bzw die Reha beendet ist. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie sich am 11.09.2020 bei der Serviceline von der Reha zurückgemeldet hätte. Im Beschwerdevorbringen zum Inhalt des Gespräches vom 11.09.2020, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin beendet sei, sind die chronologischen Aufzeichnungen der belangten Behörde und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten. In der Gesprächsdokumentation vom 11.09.2020 wurde festgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Krankenstand bekannt gab. Überdies wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert. Die Verpflichtung der Wiedermeldung - telefonisch, elektronisch oder persönlich - durch die Beschwerdeführerin

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG wird durch die Kontaktaufnahme alleine nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin war zudem ausreichend und umfassend über die gesetzlichen Rahmenbedingungen während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung informiert. § 50 AlVG sieht vor, dass maßgebende Änderungen, die für das Fortbestehen und das Ausmaß der Leistung relevant sind, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen sind. In Verbindung mit § 46 Abs 5 AlVG bedeutet dies, dass die Leistung rückwirkend mit dem Wegfall des Ruhensgrundes gebührt, wenn die Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenstatbestandes erfolgt.Die Beschwerdeführerin war zudem ausreichend und umfassend über die gesetzlichen Rahmenbedingungen während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung informiert. Paragraph 50, AlVG sieht vor, dass maßgebende Änderungen, die für das Fortbestehen und das Ausmaß der Leistung relevant sind, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen sind. In Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG bedeutet dies, dass die Leistung rückwirkend mit dem Wegfall des Ruhensgrundes gebührt, wenn die Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenstatbestandes erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat erst am 17.11.2020 - d.h. außerhalb der Wochenfrist - Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und wurde ihr die Leistung sohin ab diesem Tag wieder angewiesen. Eine von der Beschwerdeführerin — telefonisch, elektronisch oder persönlich - übermittelte Krankenstandbescheinigung bzw. Wiedermeldung langte nicht vor dem 17.11.2020 bei der belangten Behörde ein. Wird die in § 46 Abs 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. § 46 Abs 5 AlVG enthält eine klare Regelung und geht aus den Verfahrensunterlagen sowie der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Beschwerdeführerin sich erst wieder am 17.11.2020 bei der belangten Behörde gemeldet hat.Wird die in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG enthält eine klare Regelung und geht aus den Verfahrensunterlagen sowie der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Beschwerdeführerin sich erst wieder am 17.11.2020 bei der belangten Behörde gemeldet hat. Zur Frage der Gründe für die Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung gilt es auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragsstellungen darstellt, und diese abschließende Normierung es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragsstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen ist. Eine solche liegt jedoch jedenfalls nicht vor.Zur Frage der Gründe für die Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung gilt es auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragsstellungen darstellt, und diese abschließende Normierung es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragsstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen ist. Eine solche liegt jedoch jedenfalls nicht vor. Nach Sichtung sämtlicher Unterlagen sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde im November 2020 folgend, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen laufenden Krankenstand gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich demzufolge nicht innerhalb einer Woche nach Beendigung der Reha bzw. des Krankenstandes (= 09.09.2020) bei der belangten Behörde zurückmeldet. Die Beschwerdeführerin hat sich am 17.11.2020 arbeitslos gemeldet und ab diesem Tag ihren Antrag auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht. Aufgrund des umfassend durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten im Rahmen der Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte gefunden werden, die das Vorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mit 11.09.2020 bei der belangten Behörde rückgemeldet hat, rechtfertigen würden, vielmehr habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde an diesem Tag ihren laufenden Krankenstand gemeldet. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vor dem 17.11.2020 und sich daher nicht binnen Wochenfrist nach Beendigung des Krankenstandes bei der belangten Behörde

§ 46Abs 5 Al

VG wiedergemeldet hat. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vor dem 17.11.2020 und sich daher nicht binnen Wochenfrist nach Beendigung des Krankenstandes bei der belangten Behörde

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG wiedergemeldet hat. Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung gegeben ist, war daher ab dem Tag der nachweislichen Wiedermeldung, somit mit dem 17.11.2020, die Leistung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen. Die Regelung des § 46 AlVG ist eine abschließende (siehe dazu die ständige VwGH-Judikatur als auch mittlerweile BVwG-Judikatur).Die Regelung des Paragraph 46, AlVG ist eine abschließende (siehe dazu die ständige VwGH-Judikatur als auch mittlerweile BVwG-Judikatur). Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen kann. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2239930.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.