Vm §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 30.11.2020 wurde
Vm § 17 Abs. und
Vm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 17.11.2020 gebühre. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 30.11.2020 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Abs. und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 17.11.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag ihren Anspruch geltend gemacht habe.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wurde die Beschwerde vom 14.12.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.02.2021, beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen ihr bereits in der Beschwerde eingewendeten Argumente erneut geltend und führte wiederholend aus, dass sie sich, wie im bereits übermittelten Einzelgesprächsnachweis nachvollziehbar, am 11.09.2020 von ihrer Reha (Zeitraum 29.07.2020 bis 09.09.2020, kürzer als 62 Tage) telefonisch bei der belangten Behörde zurückgemeldet habe. Dem Einzelgesprächsnachweis sei zu entnehmen, dass das Telefonat fast 15 Minuten gedauert habe. Sie habe sich entgegen der Feststellung der belangten Behörde, wie verlangt telefonisch wiedergemeldet. Weshalb ihr die belangte Behörde dann die Leistung nicht ausbezahlt habe und nunmehr erst ab 17.11.2020 zuerkenne, sei für sie nicht nachvollziehbar, da sie in diesem Zeitraum weder weiter Rehageld noch Krankengeld bezogen habe. Feststehe, dass ich mich am 11.09.2020 telefonisch, wie dies in § 46 AlVG vorgesehen sei, zurückgemeldet habe, sodass ihr auch ab dem 10.09.2020 wieder die Notstandshilfe gebühre.Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen ihr bereits in der Beschwerde eingewendeten Argumente erneut geltend und führte wiederholend aus, dass sie sich, wie im bereits übermittelten Einzelgesprächsnachweis nachvollziehbar, am 11.09.2020 von ihrer Reha (Zeitraum 29.07.2020 bis 09.09.2020, kürzer als 62 Tage) telefonisch bei der belangten Behörde zurückgemeldet habe. Dem Einzelgesprächsnachweis sei zu entnehmen, dass das Telefonat fast 15 Minuten gedauert habe. Sie habe sich entgegen der Feststellung der belangten Behörde, wie verlangt telefonisch wiedergemeldet. Weshalb ihr die belangte Behörde dann die Leistung nicht ausbezahlt habe und nunmehr erst ab 17.11.2020 zuerkenne, sei für sie nicht nachvollziehbar, da sie in diesem Zeitraum weder weiter Rehageld noch Krankengeld bezogen habe. Feststehe, dass ich mich am 11.09.2020 telefonisch, wie dies in , Paragraph 46, AlVG vorgesehen sei, zurückgemeldet habe, sodass ihr auch ab dem 10.09.2020 wieder die Notstandshilfe gebühre. Bei diesem Gespräch habe die Beschwerdeführerin dann darauf hingewiesen, dass sie nachdem sie eine Untersuchung bei einer Chirurgin gehabt habe, es voraussichtlich zu einem neuen Krankentstand kommen werde, was ja dann erst eine Verlängerung des Krankenstandes gewesen wäre. Sie habe zu diesem Zeitpunkt aber noch keinen Termin bei ihrer Hausärztin gehabt, worauf sie auch bei ihrem Gespräch hingewiesen habe. Sie habe bei ihrem Telefonat die gesamten Informationen zum Ende des Reha-Aufenthaltes und ihrer möglichen weiteren Krankmeldung bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin weise ausdrücklich darauf hin, dass sie ihrer Rückmeldung nach dem Reha-Aufenthalt nachgekommen sei. Da es dann aber zu keiner Krankmeldung gekommen sei und sie in Folge keinen Krankengeldbezug gehabt habe, wäre ab dem 10.09.2020 auch kein Ruhens- und Unterbrechungsgrund mehr vorgelegen. Ab dem 10.09.2020 wäre daher kein Ruhens- und Unterbrechungsgrund
VG vorgelegen.Bei diesem Gespräch habe die Beschwerdeführerin dann darauf hingewiesen, dass sie nachdem sie eine Untersuchung bei einer Chirurgin gehabt habe, es voraussichtlich zu einem neuen Krankentstand kommen werde, was ja dann erst eine Verlängerung des Krankenstandes gewesen wäre. Sie habe zu diesem Zeitpunkt aber noch keinen Termin bei ihrer Hausärztin gehabt, worauf sie auch bei ihrem Gespräch hingewiesen habe. Sie habe bei ihrem Telefonat die gesamten Informationen zum Ende des Reha-Aufenthaltes und ihrer möglichen weiteren Krankmeldung bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin weise ausdrücklich darauf hin, dass sie ihrer Rückmeldung nach dem Reha-Aufenthalt nachgekommen sei. Da es dann aber zu keiner Krankmeldung gekommen sei und sie in Folge keinen Krankengeldbezug gehabt habe, wäre ab dem 10.09.2020 auch kein Ruhens- und Unterbrechungsgrund mehr vorgelegen. Ab dem 10.09.2020 wäre daher kein Ruhens- und Unterbrechungsgrund
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG vorgelegen. Zum möglichen Krankenstand den die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit ihrer Rückmeldung vom Reha-Aufenthalt gemeldet habe und der nicht bestätigt worden wäre, sodass sie kein Krankengeld erhalten habe, verweise sie auf bereits vorliegende VwGH Judikatur. § 16 Abs 1 lit a AlVG stelle auf den Bezug von Krankengeld ab, erfasse jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre. So das Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0119, wonach im gegenständlichen Fall die belangte Behörde, obwohl laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im maßgeblichen Zeitraum kein Krankengeldbezug vorgemerkt gewesen sei, dennoch vom Vorliegen eines Ruhens- bzw Unterbrechungsgrundes aufgrund des Krankenstands der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Der VwGH führte dazu aus, dass die belangte Behörde aber verkenne, dass § 16 Abs 1 lit a AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle, jedoch den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre, nicht erfasse. Auch für die Annahme eines sonstigen Ruhens-oder Unterbrechungsgrundes böten die Feststellungen des angefochtenen Bescheids keine Grundlage. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezugs bedürfe es daher keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Beschwerdeführerin
VG. In einem weiteren Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/08/0002 werde festgestellt, dass der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle. Er erfasse weder den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0119; 27.01.2016, Ra 2015/08/0214), noch den Fall einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststehe, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen werde.Zum möglichen Krankenstand den die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit ihrer Rückmeldung vom Reha-Aufenthalt gemeldet habe und der nicht bestätigt worden wäre, sodass sie kein Krankengeld erhalten habe, verweise sie auf bereits vorliegende VwGH Judikatur. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG stelle auf den Bezug von Krankengeld ab, erfasse jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre. So das Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0119, wonach im gegenständlichen Fall die belangte Behörde, obwohl laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im maßgeblichen Zeitraum kein Krankengeldbezug vorgemerkt gewesen sei, dennoch vom Vorliegen eines Ruhens- bzw Unterbrechungsgrundes aufgrund des Krankenstands der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Der VwGH führte dazu aus, dass die belangte Behörde aber verkenne, dass Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle, jedoch den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre, nicht erfasse. Auch für die Annahme eines sonstigen Ruhens-oder Unterbrechungsgrundes böten die Feststellungen des angefochtenen Bescheids keine Grundlage. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezugs bedürfe es daher keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. In einem weiteren Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/08/0002 werde festgestellt, dass der Ruhenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG auf den Bezug von Krankengeld abstelle. Er erfasse weder den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebühre (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0119; 27.01.2016, Ra 2015/08/0214), noch den Fall einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststehe, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen werde. Auch im vorliegenden Fall käme es nachdem ihr von ihrer Chirurgin mitgeteilt worden wäre, dass sie sich von ihrer Hausärztin krankschreiben lassen solle zu keiner Krankschreibung durch die ÖGK, sodass sie kein Krankengeld erhalten habe. Mangels Krankengeld käme es somit auch zu keinem Ruhen oder Unterbrechung der Leistung. Aufgrund des fehlenden Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes Krankengeld bedürfe es daher auch keiner neuerlichen Geltendmachung ihres Notstandshilfeanspruches
VG.Auch im vorliegenden Fall käme es nachdem ihr von ihrer Chirurgin mitgeteilt worden wäre, dass sie sich von ihrer Hausärztin krankschreiben lassen solle zu keiner Krankschreibung durch die ÖGK, sodass sie kein Krankengeld erhalten habe. Mangels Krankengeld käme es somit auch zu keinem Ruhen oder Unterbrechung der Leistung. Aufgrund des fehlenden Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes Krankengeld bedürfe es daher auch keiner neuerlichen Geltendmachung ihres Notstandshilfeanspruches
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin XXXX (BF) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin , römisch 40 (BF) folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie der belangten Behörde das Ende ihres Reha- Aufenthalt ordnungsgemäß meldete. Des Weiteren teilte sie der belangten Behörde bei diesem Telefonat mit, dass sie bei ihrem Reha- Aufenthalt krank geworden sei. Ihre behandelte Chirurgin sagte zur Beschwerdeführerin sie müsse sich bei ihrer zuständigen Hausärztin krankschreiben lassen. Dies hätte die Beschwerdeführerin auch so gemacht, jedoch habe sie ihre Hausärztin nicht krankgeschrieben. Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht bei der belangten Behörde gemeldet war wurde der Beschwerdeführerin erst bewusst, als sie ihren Kontostand kontrollierte und feststellen musste, dass sie keine Leistung von der belangten Behörde erhalten hätte. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: VR führte aus, dass die Z in der Serviceline der belangten Behörde tätig sei und das Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 11.09.2020 entgegennahm und danach im Akt der Beschwerdeführerin vermerkte „Kundin meldet sich nach der Reha laufend krank.“ Die Z erklärte dazu, dass sie sich an das Telefonat nicht mehr genau erinnere, da sie ca. 1800 im Monat habe, sie jedoch nach jedem Telefonat notiere was die Kunden gesagt hätten. Der VR fragt nach was die Z in dem Fall machen würde, wenn eine Kundin am Telefonat sagt „Ich gehe zum Arzt und werde mich krankschreiben lassen.“ Die Z erklärt, dass in so einem Fall der Akt der Kundin mit Krankenstand eingestellt wird. Sollte die Kundin danach nicht krankgeschrieben werden, was manchmal der Fall wäre, dann muss sich die Kundin von sich aus bei der belangten Behörde melden und dies bekannt geben, ansonst würde die Kundin weiterhin als krankgeschrieben vermerkt bleiben. Bei ihr sei es auf jeden Fall so angekommen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin laufend im Krankenstand sei und aus diesem Grund haben sie es so im Akt der Beschwerdeführerin vermerkt. Sie tragen die Informationen immer genau so im Datensatz ein die ihr der oder die Kunden/in am Telefon gibt. Die Vertreterin der belangten Behörde legt abschließend ein Mail der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vor, aus dieser hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin damit rechnete von ihrer Hausärztin krankgeschrieben zu werden, da es ihr ihre behandelte Chirurgin empfohlen hat sich mit 10.09.2020 krankschreiben zu lassen. Die Beschwerdeführerin war fest der Annahme, dass sie digital krankgeschrieben sei bis zu jenem Zeitpunkt als ihr auffiel, dass sie mit ihrem Mann mitversichert sei. Ihre Hausärztin habe daher einen Antrag auf Rückdatierung des Krankenstandes gestellt, dieser wurde jedoch von der ÖGK abgelehnt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
, gebührt das Arbeitslosengeld
VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann
Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann
Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
VG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).
den gesetzlichen Bestimmungen gebühren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ab Antragsdatum. Nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Leistungsbezuges ist der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung neuerlich geltend zu machen. Für den konkreten Fall bestimmt der Gesetzgeber wie folgt: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ruht
VG während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt.Für den konkreten Fall bestimmt der Gesetzgeber wie folgt: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ruht
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld/ die Notstandshilfe oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld/ die Notstandshilfe oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Für den Fall, dass der Leistungsbezug für einen Zeitraum von mehr als 62 Tagen - wie im Fall der Beschwerdeführerin - unterbrochen wird oder ruht ist
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hingegen eine neuerliche formelle Antragstellung nach den Verfahrensvorschriften des § 46 Abs. 1 bis Abs. 4 AlVG erforderlich.Für den Fall, dass der Leistungsbezug für einen Zeitraum von mehr als 62 Tagen - wie im Fall der Beschwerdeführerin - unterbrochen wird oder ruht ist
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hingegen eine neuerliche formelle Antragstellung nach den Verfahrensvorschriften des Paragraph 46, Absatz eins bis Absatz 4, AlVG erforderlich. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Anspruches. Materiellrechtliche Fristen und Termine sind im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher können auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (siehe dazu Erkenntnis VwGH vom 23.5.2007, Zl. 2006/08/0330). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
VG zu einer früheren Zuerkennung führen.Ausschließlich eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das Arbeitsmarktservice, die einen Amtshaftungsanspruch nach sich ziehen würde, kann
VG zu einer früheren Zuerkennung führen. Die belangte Behörde wurde am 29.07.2020 vom Beginn des Krankenstandes bzw. der Unterbringung in einer Heil-und Pflegeanstalt informiert und wurde daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine Bezugseinstellung ab 01.08.2020 durchgeführt. Vom 01.08.2020 bis 09.09.2020 stand die Beschwerdeführerin in Krankengeldbezug. Dass die Beschwerdeführerin bei Bekanntgabe der Arbeitsunfähigkeit bereits auch das Ende der belangten Behörde mitgeteilt hat, kann ausgeschlossen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. D.h. es steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das Ende des Krankenstandes nicht bekannt gab und diese das Ende daher nicht wusste. Im gegenständlichen Fall ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 01.08.2020 bis 09.09.2020. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt war, war eine Wiedermeldung erforderlich. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde zwar Kontaktaufnahm nichts zu ändern, hat sie doch bei diesem Gespräch nicht bekannt gegeben, dass der Krankenstand bzw die Reha beendet ist. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie sich am 11.09.2020 bei der Serviceline von der Reha zurückgemeldet hätte. Im Beschwerdevorbringen zum Inhalt des Gespräches vom 11.09.2020, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin beendet sei, sind die chronologischen Aufzeichnungen der belangten Behörde und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten. In der Gesprächsdokumentation vom 11.09.2020 wurde festgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Krankenstand bekannt gab. Überdies wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert. Die Verpflichtung der Wiedermeldung - telefonisch, elektronisch oder persönlich - durch die Beschwerdeführerin
VG wird durch die Kontaktaufnahme alleine nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 01.08.2020 bis 09.09.2020. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt war, war eine Wiedermeldung erforderlich. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde zwar Kontaktaufnahm nichts zu ändern, hat sie doch bei diesem Gespräch nicht bekannt gegeben, dass der Krankenstand bzw die Reha beendet ist. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie sich am 11.09.2020 bei der Serviceline von der Reha zurückgemeldet hätte. Im Beschwerdevorbringen zum Inhalt des Gespräches vom 11.09.2020, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin beendet sei, sind die chronologischen Aufzeichnungen der belangten Behörde und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten. In der Gesprächsdokumentation vom 11.09.2020 wurde festgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Krankenstand bekannt gab. Überdies wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert. Die Verpflichtung der Wiedermeldung - telefonisch, elektronisch oder persönlich - durch die Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG wird durch die Kontaktaufnahme alleine nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin war zudem ausreichend und umfassend über die gesetzlichen Rahmenbedingungen während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung informiert. § 50 AlVG sieht vor, dass maßgebende Änderungen, die für das Fortbestehen und das Ausmaß der Leistung relevant sind, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen sind. In Verbindung mit § 46 Abs 5 AlVG bedeutet dies, dass die Leistung rückwirkend mit dem Wegfall des Ruhensgrundes gebührt, wenn die Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenstatbestandes erfolgt.Die Beschwerdeführerin war zudem ausreichend und umfassend über die gesetzlichen Rahmenbedingungen während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung informiert. Paragraph 50, AlVG sieht vor, dass maßgebende Änderungen, die für das Fortbestehen und das Ausmaß der Leistung relevant sind, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen sind. In Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG bedeutet dies, dass die Leistung rückwirkend mit dem Wegfall des Ruhensgrundes gebührt, wenn die Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenstatbestandes erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat erst am 17.11.2020 - d.h. außerhalb der Wochenfrist - Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und wurde ihr die Leistung sohin ab diesem Tag wieder angewiesen. Eine von der Beschwerdeführerin — telefonisch, elektronisch oder persönlich - übermittelte Krankenstandbescheinigung bzw. Wiedermeldung langte nicht vor dem 17.11.2020 bei der belangten Behörde ein. Wird die in § 46 Abs 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. § 46 Abs 5 AlVG enthält eine klare Regelung und geht aus den Verfahrensunterlagen sowie der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Beschwerdeführerin sich erst wieder am 17.11.2020 bei der belangten Behörde gemeldet hat.Wird die in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG enthält eine klare Regelung und geht aus den Verfahrensunterlagen sowie der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Beschwerdeführerin sich erst wieder am 17.11.2020 bei der belangten Behörde gemeldet hat. Zur Frage der Gründe für die Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung gilt es auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragsstellungen darstellt, und diese abschließende Normierung es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragsstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen ist. Eine solche liegt jedoch jedenfalls nicht vor.Zur Frage der Gründe für die Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung gilt es auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragsstellungen darstellt, und diese abschließende Normierung es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragsstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen ist. Eine solche liegt jedoch jedenfalls nicht vor. Nach Sichtung sämtlicher Unterlagen sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde im November 2020 folgend, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen laufenden Krankenstand gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich demzufolge nicht innerhalb einer Woche nach Beendigung der Reha bzw. des Krankenstandes (= 09.09.2020) bei der belangten Behörde zurückmeldet. Die Beschwerdeführerin hat sich am 17.11.2020 arbeitslos gemeldet und ab diesem Tag ihren Antrag auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht. Aufgrund des umfassend durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten im Rahmen der Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte gefunden werden, die das Vorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mit 11.09.2020 bei der belangten Behörde rückgemeldet hat, rechtfertigen würden, vielmehr habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde an diesem Tag ihren laufenden Krankenstand gemeldet. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vor dem 17.11.2020 und sich daher nicht binnen Wochenfrist nach Beendigung des Krankenstandes bei der belangten Behörde
VG wiedergemeldet hat. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vor dem 17.11.2020 und sich daher nicht binnen Wochenfrist nach Beendigung des Krankenstandes bei der belangten Behörde
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG wiedergemeldet hat. Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung gegeben ist, war daher ab dem Tag der nachweislichen Wiedermeldung, somit mit dem 17.11.2020, die Leistung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen. Die Regelung des § 46 AlVG ist eine abschließende (siehe dazu die ständige VwGH-Judikatur als auch mittlerweile BVwG-Judikatur).Die Regelung des Paragraph 46, AlVG ist eine abschließende (siehe dazu die ständige VwGH-Judikatur als auch mittlerweile BVwG-Judikatur). Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen kann. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2239930.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.