Obsah (16)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 16§ 46§ 44§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW141 2240438-1 Spruch, W141 2240438-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 17.08.2020 wurde
§ 38i
Vm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 13.08.2020 gebühre. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 17.08.2020 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 13.08.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 13.08.2020 geltend gemacht habe.
- Gegen den Bescheid vom 17.08.2020 richtete sich die Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.08.
- Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, dass er aufgrund der schriftlichen Informationen der belangten Behörde bis zu seinem telefonischen Kontrollmeldetermin am 22.06.2020 davon ausgegangen sei, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe bis spätestens 30.06.2020 geltend machen müsse. Bei seinem telefonischen Kontrollmeldetermin mit seiner Beraterin, XXXX , am 22.06.2020, 14:00 Uhr, habe ihn diese darüber informiert, was sich durch den Notstandshilfebezug ändern würde. So hätten sie beispielsweise darüber gesprochen, dass aufgrund der COVID 19 Situation die Notstandshilfe befristet in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt werde. Er habe dann ausdrücklich nachgefragt, ob er noch irgendwelche Veranlassungen treffen müsse, um die Notstandshilfe zu erhalten. Seine Beraterin habe das verneint und ihm mitgeteilt, dass er diesbezüglich keine weiteren Schritte tätigen müsse. Daher wäre er der Annahme gewesen, dass kein neuerlicher Antrag erforderlich sei. Aufgrund dieser Auskunft sei er davon ausgegangen, dass die Notstandshilfe nach dem 29.06.2020 automatisch ausbezahlt werde. Nachdem der Beschwerdeführer Anfang August feststellen habe müssen, dass er für Juli keine Geldleistung von der belangten Behörde erhalten habe, habe er sich mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung sei somit iSd § 17 Abs 4 AlVG auf die unrichtige Auskunft der belangten Behörde zurückzuführen.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, dass er aufgrund der schriftlichen Informationen der belangten Behörde bis zu seinem telefonischen Kontrollmeldetermin am 22.06.2020 davon ausgegangen sei, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe bis spätestens 30.06.2020 geltend machen müsse. Bei seinem telefonischen Kontrollmeldetermin mit seiner Beraterin, römisch 40 , am 22.06.2020, 14:00 Uhr, habe ihn diese darüber informiert, was sich durch den Notstandshilfebezug ändern würde. So hätten sie beispielsweise darüber gesprochen, dass aufgrund der COVID 19 Situation die Notstandshilfe befristet in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt werde. Er habe dann ausdrücklich nachgefragt, ob er noch irgendwelche Veranlassungen treffen müsse, um die Notstandshilfe zu erhalten. Seine Beraterin habe das verneint und ihm mitgeteilt, dass er diesbezüglich keine weiteren Schritte tätigen müsse. Daher wäre er der Annahme gewesen, dass kein neuerlicher Antrag erforderlich sei. Aufgrund dieser Auskunft sei er davon ausgegangen, dass die Notstandshilfe nach dem 29.06.2020 automatisch ausbezahlt werde. Nachdem der Beschwerdeführer Anfang August feststellen habe müssen, dass er für Juli keine Geldleistung von der belangten Behörde erhalten habe, habe er sich mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung sei somit iSd Paragraph 17, Absatz 4, AlVG auf die unrichtige Auskunft der belangten Behörde zurückzuführen.
- Mit Schreiben vom 03.11.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverhalt ein. Der Beschwerdeführer erklärte wiederholend, dass er beim Telefonat mit seiner Beraterin dezidiert nach der Antragstellung und der Höhe gefragt habe, nachdem das Thema aufgrund der derzeitigen COVID19 Situation im Gespräch aufgekommen sei. Er habe ein klares „nein“ erhalten. Wenn seine Beraterin dies nur auf die Höhe bzw. Erhöhung bezogen habe und nicht auf die Antragstellung, hätte sie ihn darauf hinweisen müssen und eben nicht beides, wenn auch unbeabsichtigt pauschal verneinen dürfen. Der Beschwerdeführer spreche hier also weiterhin von einem Missverständnis einerseits, müsse aber andererseits festhalten, dass der Fehler hier von seiner Beraterin gemacht worden sei und nicht von ihm. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich daran gehalten was beim Telefonat besprochen worden wäre. Aufgrund dieser Aussage seiner Beraterin habe er den Antrag nicht zum notwendigen Zeitpunkt getätigt, auch wenn er darüber schriftlich informiert worden sei und dies auch gelesen habe, da eben dies beim Gespräch klar verneint worden wäre.
- Mit Bescheid vom 05.11.2020 wurde die Beschwerde vom 28.08.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 05.11.2020 wurde die Beschwerde vom 28.08.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben vom 19.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 25.11.2020 brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 19.11.2020 ein. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, streitgegenständlich sei das telefonische Beratungsgespräch mit seiner Beraterin bei der belangten Behörde. Diese habe ihm erklärt, dass die Notstandshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt werde. Er habe nachgefragt, ob er dafür etwas tun müsse und habe die eindeutige Antwort erhalten, dass dafür nichts zu tun sei. Weil er zuvor schriftliche Informationen erhalten habe, die Gegenteiliges vermuten ließen, habe er erneut nachgefragt und habe seine Betreuerin dies erneut verneint. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass seine Beraterin in ihrer Zeugenaussage gar nicht bestreiten würde, dass sie ihm die Antwort gegeben habe, wonach er nichts weiter veranlassen müsse. Sie habe also zugegeben, ihm eine Falschauskunft gegeben zu haben und dabei zumindest fahrlässig gehandelt zu haben. Von einer Durchschnittsperson sei nicht zu erwarten, dass sie nach zweimaliger Nachfrage an der ausdrücklichen, unmissverständlichen Aussage, es müsse nichts weiter veranlasst werden, zweifle und ein drittes Mal nachfragen müsse. Im Vertrauen auf der Richtigkeit der behördlichen Auskunft habe er somit den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe verspätet eingebracht und habe unverschuldeterweise eine Leistungslücke im Zeitraum vom 30.06.2020 bis 12.08.
- Der Beschwerdeführer verweise erneut auf § 17 Abs 4 AlVG. Diese Regelung normiere die Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährung einer Leistung, wenn die verspätete Antragstellung auf eine mangelnde oder unrichtige Auskunft zurückzuführen sei. Seine Beraterin habe ihre falsche Auskunft bestätigt. Um Missverständnissen vorzubeugen, hätte sie ihn spätestens nach der zweiten Nachfrage darauf hinweisen müssen, dass eine Antragstellung in jedem Fall erforderlich sei. Wenn sie meinte, ihre Aussage hätte sich auf die Erhöhung der Notstandshilfe bezogen, stellte sie damit wiederum außer Streit, dass Raum für Interpretationen geblieben sei. Vor allem in unsicheren Zeiten wie diesen, müsse man sich auf die Auskunft der Behörde verlassen können. Insofern sei festzuhalten, dass die Auskunft trotz mehrfacher Nachfrage nicht eindeutig und somit falsch, aber zumindest mangelhaft gewesen sei.Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, streitgegenständlich sei das telefonische Beratungsgespräch mit seiner Beraterin bei der belangten Behörde. Diese habe ihm erklärt, dass die Notstandshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt werde. Er habe nachgefragt, ob er dafür etwas tun müsse und habe die eindeutige Antwort erhalten, dass dafür nichts zu tun sei. Weil er zuvor schriftliche Informationen erhalten habe, die Gegenteiliges vermuten ließen, habe er erneut nachgefragt und habe seine Betreuerin dies erneut verneint. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass seine Beraterin in ihrer Zeugenaussage gar nicht bestreiten würde, dass sie ihm die Antwort gegeben habe, wonach er nichts weiter veranlassen müsse. Sie habe also zugegeben, ihm eine Falschauskunft gegeben zu haben und dabei zumindest fahrlässig gehandelt zu haben. Von einer Durchschnittsperson sei nicht zu erwarten, dass sie nach zweimaliger Nachfrage an der ausdrücklichen, unmissverständlichen Aussage, es müsse nichts weiter veranlasst werden, zweifle und ein drittes Mal nachfragen müsse. Im Vertrauen auf der Richtigkeit der behördlichen Auskunft habe er somit den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe verspätet eingebracht und habe unverschuldeterweise eine Leistungslücke im Zeitraum vom 30.06.2020 bis 12.08.
- Der Beschwerdeführer verweise erneut auf Paragraph 17, Absatz 4, AlVG. Diese Regelung normiere die Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährung einer Leistung, wenn die verspätete Antragstellung auf eine mangelnde oder unrichtige Auskunft zurückzuführen sei. Seine Beraterin habe ihre falsche Auskunft bestätigt. Um Missverständnissen vorzubeugen, hätte sie ihn spätestens nach der zweiten Nachfrage darauf hinweisen müssen, dass eine Antragstellung in jedem Fall erforderlich sei. Wenn sie meinte, ihre Aussage hätte sich auf die Erhöhung der Notstandshilfe bezogen, stellte sie damit wiederum außer Streit, dass Raum für Interpretationen geblieben sei. Vor allem in unsicheren Zeiten wie diesen, müsse man sich auf die Auskunft der Behörde verlassen können. Insofern sei festzuhalten, dass die Auskunft trotz mehrfacher Nachfrage nicht eindeutig und somit falsch, aber zumindest mangelhaft gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 10.12.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe durch RA Dr. Thomas MAJOROS ein.
- Am 16.03.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 26.04.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Thomas MAJOROS vertreten durch RA Mag. Valentin HAUKE (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde Thomas FÜRHOLZER (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wurde via Zoom der mündlichen Verhandlung zugeschaltet.
- Am 26.04.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Thomas MAJOROS vertreten durch RA Mag. Valentin HAUKE (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde Thomas FÜRHOLZER (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wurde via Zoom der mündlichen Verhandlung zugeschaltet. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführer XXXX (BF) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführer römisch 40 (BF) folgendes hervor: Der Beschwerdeführer habe beim Telefonat mit seiner zuständigen Beraterin am 22.06.2020 gefragt ob er noch etwas unternehmen muss, da sein Arbeitslosengeld am 29.06.2020 ausläuft und er ab 30.06.2020 Notstandshilfe beziehen würde, woraufhin die Beraterin mit Nein antwortete. Der VR befragt den Beschwerdeführer ob er am 22.06.2020 noch eine Mail von seiner Beraterin bekommen habe. Der BehV erklärte, dass dem Beschwerdeführer am 22.06.2020 per Mail eine Betreuungsvereinbarung, die mit ihm abgeschlossen wurde und sein nächster Termin bei der belangten Behörde übermittelt wurde. Diesem Schreiben war auch eine konkrete Anleitung für die Antragstellung der Notstandshilfe über das E-AMS-Konto, angehängt. Der VR erläutert, dass es für ihn nicht schlüssig sei, dass man der Annahme ist, dass man von einer Behörde Geld bekommt obwohl man dafür keinen Antrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin, dass ihm schon bewusst ist, dass so etwas normalerweise mit Anträgen verbunden ist und er auch vor seinem Gespräch am 22.06.2020 der fixen Überzeugung war, dass er einen Antrag für die Weitergewährung der Notstandshilfe stellen muss, allerdings wurde dies auf Nachfrage seinerseits verneint. Ohne dieses Gespräch hätte er auch einen Antrag auf Notstandshilfe via E-AMS eingebracht, er habe einfach auf die Meinung der Z vertraut und habe ihre Anweisungen befolgt. Der Beschwerdeführer hält abschließend fest, dass er sich dezidiert an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern kann, aber dass die Nachfrage war, ob ein Antrag zu stellen ist und ob er aufgrund von Covid-19 etwas tun muss und dies habe die Z eben pauschal verneint. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Der VR befragte die Z ob bei ihrem Telefonat mit dem Beschwerdeführer thematisiert wurde, dass derzeit die Notstandshilfe gleich hoch sei wie das Arbeitslosengeld und ob der Beschwerdeführer daraufhin nachgefragt habe ob er diesbezüglich irgendetwas machen muss, was wiederrum von ihr verneint wurde. Die Z erwiderte, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Leistungshöhe nichts unternehmen müsse, dies erfolge automatisch. Der VR erläuterte, dass der Beschwerdeführer es so verstanden habe, dass er bezüglich seines Neuantrages nichts machen muss und ob sich die Z vorstellen könnte, dass dieses Missverständnis aufgrund der pauschalen Verneinung entstanden sei. Die Z erklärte, dass sie dies so nicht sagen kann, dass sie dem Beschwerdeführer jedoch am 22.06.2020 eine Nachricht geschickt habe, wie er den Antrag zu stellen hat. Sollte es dabei wirklich zu einem Missverständnis gekommen sein, dann wäre es ihrer Ansicht nach Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen diesbezüglich noch einmal nachzufragen. Der Beschwerdeführer erwidert darauf, dass er es eben anders verstanden hätte und er zwei Fragen gestellt habe die beide pauschal verneint wurden. Auf Frage des VR ob der Beschwerdeführer die Z dezidiert gefragt habe, ob er einen Antrag auf Notstandshilfe stellen muss, wurde dies vom Beschwerdeführer bejaht. Die Z bezog sich in diesem Zusammenhang auf eine e- Mail die der Beschwerdeführer an die belangte Behörde schickte. In dieser e- Mail ersuchte der Beschwerdeführer wegen einem Missverständnis auf rückwirkende Geltendmachung seines Anspruches. Die Z würde dieses Schreiben so interpretieren, dass der Beschwerdeführer etwas nicht richtig verstanden habe und er nicht die Schuld bei der belangten Behörde oder bei ihr suchen würde. Der Beschwerdeführer erklärte, dass dieses Schreiben seiner Meinung nach kein Eingeständnis gewesen wäre, sondern einfach nur eine Feststellung, dass ein Fehler gemacht wurde und er würde sicher keine Stellungnahme abgeben in der er sich belasten würde. Der BehV hält abschließend fest, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens dahingehend gesteigert hat, dass er nunmehr behauptet dezidiert danach gefragt zu haben, ob er einen Antrag stellen muss. In seinem ursprünglichen Vorbringen und auch in der Stellungnahme vom 13.08.2020 hat er dahingehend nicht behauptet dezidiert gefragt zu haben, ob er einen Antrag auf Notstandshilfe stellen muss. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 15.06.2019 bis 08.11.2019 und wieder von 14.12.2019 bis 15.12.2019 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX vollversichert beschäftigt. Von 09.11.2019 bis 13.12.2019 stand der Beschwerdeführer in Krankengeldbezug.Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 15.06.2019 bis 08.11.2019 und wieder von 14.12.2019 bis 15.12.2019 als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 vollversichert beschäftigt. Von 09.11.2019 bis 13.12.2019 stand der Beschwerdeführer in Krankengeldbezug. Der Beschwerdeführer stand erstmalig ab dem 01.09.2011 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er im Zeitraum von 17.12.2019 bis 29.06.2020 Arbeitslosengeld und von 13.08.2020 bis laufend Notstandshilfe, welche lediglich durch einen Krankenstand unterbrochen war. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 09.01.2020 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch via eAMS-Konto übermittelt, aus dem hervorgeht, dass ihm im Zeitraum 17.12.2019 bis 29.06.2020 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 43,86 zuerkannt wird. Dieses Schreiben enthält unter anderem die Information, dass die Weitergewährung einer Leistung nur nach einer neuerlichen Antragsstellung gewährt werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 09.01.2020 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch via eAMS-Konto übermittelt, aus dem hervorgeht, dass ihm im Zeitraum 17.12.2019 bis 29.06.2020 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich , € 43,86 zuerkannt wird. Dieses Schreiben enthält unter anderem die Information, dass die Weitergewährung einer Leistung nur nach einer neuerlichen Antragsstellung gewährt werden kann. Konkret findet sich auf Seite 2 der Mitteilung folgender Hinweis über das Leistungsende: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Der Beschwerdeführer hat diese Mitteilung über sein eAMS-Konto erhalten und am 11.01.2020 um 12:59 Uhr gelesen. Mit Schreiben vom 10.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine neuerliche Mitteilung über den Leistungsanspruch via eAMS-Konto übermittelt, aus dem das bevorstehende Ende seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit 29.06.2020 hervorgeht, sowie wurde er über eine erforderliche Antragsstellung bis spätestens 30.06.2020 für die Weitergewährung einer Leistung informiert. Auf der Mitteilung befindet sich wiederum folgender Hinweis über das Leistungsende: „Die Weitergewährung einer Leistung kann –sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung ist eine Antragstellung bis spätestens 30.06.2020 erforderlich.“ Der Beschwerdeführer hat die Nachricht am 11.06.2020 über sein eAMS-Konto erhalten und am 14.06.2020 um 20:03 Uhr gelesen. Am 22.06.2020 führte die Beraterin, XXXX , ein telefonisches Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des persönlichen Telefongesprächs am 22.06.2020 über das Höchstausmaß des Leistungsanspruches bis 29.06.2020 informiert. Dokumentiert ist zudem, dass die Eigeninitiative des Beschwerdeführers geprüft wurde. Es wurde dem Beschwerdeführer über dessen eAMS-Konto eine Betreuungsvereinbarung, ein Vermittlungsvorschlag sowie ein neuer Termin übermittelt. Das Begleitschreiben zur Terminvereinbarung enthält zusätzlich die Information, das zur Antragstellung durch das eAMS-Konto folgende Schritte zu setzen sind: eServices; beim AMS an-/abmelden; Geldleistung beantragen; Neues Formular. Ausgeführt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer auf der ersten Seite gefragt wird, welche Leistung er beantragt. Die Beraterin des Beschwerdeführers erklärte, „bitte Notstandshilfe auswählen“. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht am 22.06.2020 über sein eAMS-Konto erhalten und am 23.06.2020 um 07:50 Uhr gelesen. Am 22.06.2020 führte die Beraterin, römisch 40 , ein telefonisches Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des persönlichen Telefongesprächs am 22.06.2020 über das Höchstausmaß des Leistungsanspruches bis 29.06.2020 informiert. Dokumentiert ist zudem, dass die Eigeninitiative des Beschwerdeführers geprüft wurde. Es wurde dem Beschwerdeführer über dessen eAMS-Konto eine Betreuungsvereinbarung, ein Vermittlungsvorschlag sowie ein neuer Termin übermittelt. Das Begleitschreiben zur Terminvereinbarung enthält zusätzlich die Information, das zur Antragstellung durch das eAMS-Konto folgende Schritte zu setzen sind: eServices; beim AMS an-/abmelden; Geldleistung beantragen; Neues Formular. Ausgeführt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer auf der ersten Seite gefragt wird, welche Leistung er beantragt. Die Beraterin des Beschwerdeführers erklärte, „bitte Notstandshilfe auswählen“. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht am 22.06.2020 über sein eAMS-Konto erhalten und am 23.06.2020 um 07:50 Uhr gelesen. Am 13.08.2020 kontaktierte der Beschwerdeführer die Serviceline der belangten Behörde und wurde darüber informiert, dass er bisher keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat und das Höchstausmaß des Arbeitslosengeldanspruchs mit 29.06.2020 erreicht worden ist. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 13.08.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto. Aufgrund des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers wurde dessen Beraterin, XXXX , im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens unter Wahrheitspflicht als Zeugin von der belangten Behörde am 13.10.2020 einvernommen. XXXX gab im Wesentlichen an, dass im Zuge des telefonischen Termins am 22.06.2020 unter anderem das Höchstausmaß des Arbeitslosengeldanspruchs des Beschwerdeführers mit 29.06.2020 besprochen wurde. Sie führte weiter aus, dass sie dem Beschwerdeführer mit der Terminvereinbarung auch eine Anleitung zur Antragstellung über das eAMS Konto geschickt hat, welche er am 23.06.2020 gelesen hat. Die Beraterin erklärte, niemals die Auskunft erteilt zu haben, dass kein Antrag zu stellen ist. Die Auskunft der Beraterin, der Beschwerdeführer müsse nichts weiter veranlassen, hat sich nicht auf die Antragsstellung, sondern auf die Erhöhung der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes bezogen. Dies geht eindeutig aus der Tatsache hervor, dass die Beraterin dem Beschwerdeführer eine Hilfestellung zur Antragsstellung übermittelt hat. Hätte der Beschwerdeführer gesagt, dass er den Antrag nicht über sein eAMS-Konto stellen kann, hätte die Beraterin ihm umgehend einen Papierantrag per Post geschickt. Die Beraterin erklärte zudem, dass es gerade ihr, nach 10 Jahren im SZ, immer sehr wichtig ist, ihre Kunden und Kundinnen auf das Höchstausmaß und die Antragstellung hinzuweisen und nehme sie sich auch Zeit für eine ausführliche Aufklärung und Erklärung und sende sie extra Anleitungen, wie die Antragstellung über das eAMS-Konto funktioniert. Sie sagt auch immer extra dazu, dass sie die Kunden unbedingt melden sollen, da sie dann einen Antrag per Post sendet. Natürlich könne die Beraterin auch einmal vergessen auf das Höchstausmaß zu schauen, in diesem Fall ist das allerdings mehr als unwahrscheinlich, da sie die Anleitung sonst nicht gesendet hätte. Beim Telefonat am 02.09.2020 hat der Beschwerdeführer gegenüber seiner Beraterin von diesen Problemen nichts erwähnt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers wurde dessen Beraterin, , römisch 40 , im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens unter Wahrheitspflicht als Zeugin von der belangten Behörde am 13.10.2020 einvernommen. , römisch 40 gab im Wesentlichen an, dass im Zuge des telefonischen Termins am 22.06.2020 unter anderem das Höchstausmaß des Arbeitslosengeldanspruchs des Beschwerdeführers mit 29.06.2020 besprochen wurde. Sie führte weiter aus, dass sie dem Beschwerdeführer mit der Terminvereinbarung auch eine Anleitung zur Antragstellung über das eAMS Konto geschickt hat, welche er am 23.06.2020 gelesen hat. Die Beraterin erklärte, niemals die Auskunft erteilt zu haben, dass kein Antrag zu stellen ist. Die Auskunft der Beraterin, der Beschwerdeführer müsse nichts weiter veranlassen, hat sich nicht auf die Antragsstellung, sondern auf die Erhöhung der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes bezogen. Dies geht eindeutig aus der Tatsache hervor, dass die Beraterin dem Beschwerdeführer eine Hilfestellung zur Antragsstellung übermittelt hat. Hätte der Beschwerdeführer gesagt, dass er den Antrag nicht über sein eAMS-Konto stellen kann, hätte die Beraterin ihm umgehend einen Papierantrag per Post geschickt. Die Beraterin erklärte zudem, dass es gerade ihr, nach 10 Jahren im SZ, immer sehr wichtig ist, ihre Kunden und Kundinnen auf das Höchstausmaß und die Antragstellung hinzuweisen und nehme sie sich auch Zeit für eine ausführliche Aufklärung und Erklärung und sende sie extra Anleitungen, wie die Antragstellung über das eAMS-Konto funktioniert. Sie sagt auch immer extra dazu, dass sie die Kunden unbedingt melden sollen, da sie dann einen Antrag per Post sendet. Natürlich könne die Beraterin auch einmal vergessen auf das Höchstausmaß zu schauen, in diesem Fall ist das allerdings mehr als unwahrscheinlich, da sie die Anleitung sonst nicht gesendet hätte. Beim Telefonat am 02.09.2020 hat der Beschwerdeführer gegenüber seiner Beraterin von diesen Problemen nichts erwähnt. Mit Schreiben vom 27.10.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 03.11.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt ein. Er führte im Wesentlichen aus, dass er beim Telefonat mit XXXX dezidiert nach der Antragstellung und der Höhe gefragt hat, nachdem das Thema aufgrund der derzeitigen COVID-19 Situation im Gespräch aufgekommen war, und hat er ein klares „nein“ erhalten. Wenn nun XXXX dies nur auf die Höhe bzw. Erhöhung bezogen hat und nicht auf die Antragstellung, hätte sie den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen und nicht beides, wenn auch unbeabsichtigt, pauschal verneinen dürfen. Der Beschwerdeführer geht daher weiterhin einerseits von einem Missverständnis aus, muss aber andererseits festhalten, dass der Fehler von XXXX gemacht wurde und nicht von ihm. Der Beschwerdeführer führt aus, sich lediglich daran gehalten zu haben, was beim Telefonat besprochen wurde. Aufgrund dieser Aussage der Betreuerin hat der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht zum notwendigen Zeitpunkt getätigt, auch wenn er darüber schriftlich informiert wurde und dies auch gelesen hat, da eben dies beim Gespräch klar verneint wurde, so der Beschwerdeführer.Mit Schreiben vom 03.11.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt ein. Er führte im Wesentlichen aus, dass er beim Telefonat mit , römisch 40 dezidiert nach der Antragstellung und der Höhe gefragt hat, nachdem das Thema aufgrund der derzeitigen COVID-19 Situation im Gespräch aufgekommen war, und hat er ein klares „nein“ erhalten. Wenn nun römisch 40 dies nur auf die Höhe bzw. Erhöhung bezogen hat und nicht auf die Antragstellung, hätte sie den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen und nicht beides, wenn auch unbeabsichtigt, pauschal verneinen dürfen. Der Beschwerdeführer geht daher weiterhin einerseits von einem Missverständnis aus, muss aber andererseits festhalten, dass der Fehler von , römisch 40 gemacht wurde und nicht von ihm. Der Beschwerdeführer führt aus, sich lediglich daran gehalten zu haben, was beim Telefonat besprochen wurde. Aufgrund dieser Aussage der Betreuerin hat der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht zum notwendigen Zeitpunkt getätigt, auch wenn er darüber schriftlich informiert wurde und dies auch gelesen hat, da eben dies beim Gespräch klar verneint wurde, so der Beschwerdeführer.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 18.03.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Beraterin des Beschwerdeführers XXXX .Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 18.03.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Beraterin des Beschwerdeführers römisch 40 . Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer vom 17.12.2019 bis 29.06.2020 Arbeitslosengeld bezogen hat. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass er den Antrag auf Notstandshilfe erst am 13.08.2020 über dessen eAMS-Konto gestellt hat und stimme dies mit dem Geltendmachungsdatum auf dem ausgegebenen Antrag überein. Dass der Beschwerdeführer über das Ende seines Anspruches auf Arbeitslosengeld mit 29.06.2020 informiert war, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Mitteilungen über den Leistungsbezug vom 09.01.2020 und vom 10.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer über dessen eAMS-Konto übermittelt und von diesem auch gelesen. Dies ergibt sich aus dem Sendeprotokoll der belangten Behörde. Aus beiden Mitteilungen geht zweifelsfrei und übereinstimmend hervor, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mit 29.06.2020 endet. Die Belehrung über die Notwendigkeit der zeitgerechten neuerlichen Antragstellung für die Weitergewährung der Leistung über das angeführte Ende hinaus, findet sich in beiden Mitteilungen gleichlautend auf Seite
- Die Feststellungen über den Erhalt der Nachrichten via eAMS Konto beruhen insbesondere auf den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020 und dem Sendeprotokoll der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten. Auch bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer diese Mitteilungen erhalten hat. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er über das Ende seines Leistungsanspruches sowie die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung schriftlich informiert wurde, so ua. in seiner Beschwerde vom 28.08.2020 oder in seiner Stellungnahme vom 03.11.
- Aus der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 22.06.2020, welche im Akt einliegt, geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer von seiner Betreuerin im Zuge der telefonischen Vorsprache über das Ende seines Leistungsbezuges mit 29.06.2020 persönlich informiert wurde. Aus dieser Gesprächsnotiz geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer von seiner Betreuerin an diesem Tag außerdem einen Vermittlungsvorschlag und eine neue Betreuungsvereinbarung erhalten hat. Darüber hinaus erhielt er ebenfalls am 22.06.2020 eine neue Terminvereinbarung. Aus dieser Terminvereinbarung, welche vom Beschwerdeführer nachweislich am 23.06.2020 um 07:50 Uhr gelesen wurde, ergibt sich weiter, dass zur Antragstellung über das eAMS-Konto folgende Schritte zu setzen sind: eServices, beim AMS an-/abmelden, Geldleistung beantragen, Neues Formular. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben zudem von seiner Beraterin darauf aufmerksam gemacht, dass er auf der ersten Seite des Antrags gefragt wird, welche Leistung er beantragt und diese Frage mit Notstandshilfe zu beantworten ist. Der Beschwerdeführer wurde sohin zweimal schriftlich (09.01.2020 und 10.06.2020) und einmal persönlich telefonisch (22.06.2020) über das bevorstehende Leistungsende mit 29.06.2020 informiert und über die Notwendigkeit der neuerlichen Antragstellung für die Weitergewährung der Leistung. Bei gehöriger Aufmerksamkeit musste es dem Beschwerdeführer sohin bewusst sein, dass er einen Antrag auf Notstandshilfe stellen muss, um eine Leistung über den 29.06.2020 zu erhalten und ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass er, obwohl er die letzte Mitteilung über das Leistungsende am 22.06.2020 gelesen hat, nicht unverzüglich den notwendigen Antrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren nicht, von seiner Betreuerin persönlich über das Leistungsende belehrt worden zu sein und bestehen für den erkennenden Senat keine Bedenken an der Richtigkeit des Inhalts des Gesprächsvermerkes. Der Beschwerdeführer wendet im Zuge der Beschwerde ein, dass er aufgrund der schriftlichen Informationen der belangten Behörde bis zu seinem telefonischen Kontrollmeldetermin am 22.06.2020 davon ausgegangen sei, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe bis spätestens 30.06.2020 geltend machen müsse. Bei seinem telefonischen Kontrollmeldetermin mit seiner Beraterin, XXXX , am 22.06.2020, 14:00 Uhr, habe ihn diese darüber informiert, was sich durch den Notstandshilfebezug ändern würde. So hätten sie beispielsweise darüber gesprochen, dass aufgrund der COVID 19 Situation die Notstandshilfe befristet in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt werde. Er habe dann ausdrücklich nachgefragt, ob er noch irgendwelche Veranlassungen treffen müsse, um die Notstandshilfe zu erhalten. Seine Beraterin habe das verneint und ihm mitgeteilt, dass er diesbezüglich keine weiteren Schritte tätigen müsse. Daher wäre er der Annahme gewesen, dass kein neuerlicher Antrag erforderlich sei. Aufgrund dieser Auskunft sei er davon ausgegangen, dass die Notstandshilfe nach dem 29.06.2020 automatisch ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer wendet im Zuge der Beschwerde ein, dass er aufgrund der schriftlichen Informationen der belangten Behörde bis zu seinem telefonischen Kontrollmeldetermin am 22.06.2020 davon ausgegangen sei, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe bis spätestens 30.06.2020 geltend machen müsse. Bei seinem telefonischen Kontrollmeldetermin mit seiner Beraterin, römisch 40 , am 22.06.2020, 14:00 Uhr, habe ihn diese darüber informiert, was sich durch den Notstandshilfebezug ändern würde. So hätten sie beispielsweise darüber gesprochen, dass aufgrund der COVID 19 Situation die Notstandshilfe befristet in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt werde. Er habe dann ausdrücklich nachgefragt, ob er noch irgendwelche Veranlassungen treffen müsse, um die Notstandshilfe zu erhalten. Seine Beraterin habe das verneint und ihm mitgeteilt, dass er diesbezüglich keine weiteren Schritte tätigen müsse. Daher wäre er der Annahme gewesen, dass kein neuerlicher Antrag erforderlich sei. Aufgrund dieser Auskunft sei er davon ausgegangen, dass die Notstandshilfe nach dem 29.06.2020 automatisch ausbezahlt werde. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – dreimal über das Leistungsende mit 29.06.2020 informiert wurde und dieses Leistungsende und die Notwendigkeit der neuerlichen Antragstellung somit auch hätte kennen müssen. Bei sorgfältiger Durchsicht der ihm übermittelten Unterlagen sowie bei sorgfältiger Beachtung der mündlichen Mitteilungen hätte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, dass sich sein Leistungsbezug automatisch verlängert. In ihrer Zeugenaussage sowohl am 13.10.2020 als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2021 konnte die Beraterin des Beschwerdeführers, XXXX glaubhaft und schlüssig darstellen, dass sie eine solche Auskunft niemals gegeben hätte, sondern sie lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Erhöhung seiner Notstandshilfe etwas zu veranlassen habe, verneint hätte. Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass jedem mit der Beurteilung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung befassten Mitarbeitern der belangten Behörde bewusst ist, dass die Notstandshilfe beantragt werden muss und dies auch entsprechend zu beauskunften ist. XXXX führt weiter aus, dass sie zudem nach dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer diesem eine Anleitung zur Beantragung von Notstandshilfe übermittelt hat, woraus ebenfalls unmissverständlich zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe stellen sollte. In ihrer Zeugenaussage sowohl am 13.10.2020 als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2021 konnte die Beraterin des Beschwerdeführers, römisch 40 glaubhaft und schlüssig darstellen, dass sie eine solche Auskunft niemals gegeben hätte, sondern sie lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Erhöhung seiner Notstandshilfe etwas zu veranlassen habe, verneint hätte. Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass jedem mit der Beurteilung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung befassten Mitarbeitern der belangten Behörde bewusst ist, dass die Notstandshilfe beantragt werden muss und dies auch entsprechend zu beauskunften ist. römisch 40 führt weiter aus, dass sie zudem nach dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer diesem eine Anleitung zur Beantragung von Notstandshilfe übermittelt hat, woraus ebenfalls unmissverständlich zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe stellen sollte. Die Feststellungen bezüglich des Telefonats mit XXXX am 22.06.2020 sowie der Auskunftserteilung durch die belangte Behörde ergeben sich aus der Dokumentation über das erfolgte Gespräch, der Zeugenaussage von XXXX sowie der von XXXX an den Beschwerdeführer am 22.06.2020 übermittelten Nachricht und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.
- Die Feststellungen bezüglich des Telefonats mit römisch 40 am 22.06.2020 sowie der Auskunftserteilung durch die belangte Behörde ergeben sich aus der Dokumentation über das erfolgte Gespräch, der Zeugenaussage von römisch 40 sowie der von , römisch 40 an den Beschwerdeführer am 22.06.2020 übermittelten Nachricht und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.
- Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Umständen im Zuge des persönlichen Telefonates missverstanden hat, er müsse „nichts“ unternehmen um weiterhin Notstandshilfe zu erhalten, führt ebenfalls zu keiner Änderung der Beurteilung und kann zurückgewiesen werden. Es ist nicht lebensnahe ohne Antragstellung Leistungen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bereits erstmalig im Jahr 2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er hat unter anderem ab 30.07.2017 Notstandshilfe bezogen und war daher mit den Gepflogenheiten und Arbeitsweise der belangten Behörde vertraut. Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass nach dreimaliger Information über die Notwendigkeit einer schriftlichen Antragstellung, dieses Erfordernis plötzlich nicht mehr notwendig ist für eine weitere Inanspruchnahme der Leistung. Dies nicht einmal zwei Wochen nach dem der Beschwerdeführer zuletzt am 10.06.2020 informiert wurde. Dem Vorbringen, dass der Fehler von seiner Beraterin XXXX gemacht wurde, kann daher nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Umständen im Zuge des persönlichen Telefonates missverstanden hat, er müsse „nichts“ unternehmen um weiterhin Notstandshilfe zu erhalten, führt ebenfalls zu keiner Änderung der Beurteilung und kann zurückgewiesen werden. Es ist nicht lebensnahe ohne Antragstellung Leistungen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bereits erstmalig im Jahr 2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er hat unter anderem ab 30.07.2017 Notstandshilfe bezogen und war daher mit den Gepflogenheiten und Arbeitsweise der belangten Behörde vertraut. Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass nach dreimaliger Information über die Notwendigkeit einer schriftlichen Antragstellung, dieses Erfordernis plötzlich nicht mehr notwendig ist für eine weitere Inanspruchnahme der Leistung. Dies nicht einmal zwei Wochen nach dem der Beschwerdeführer zuletzt am 10.06.2020 informiert wurde. Dem Vorbringen, dass der Fehler von seiner Beraterin römisch 40 gemacht wurde, kann daher nicht gefolgt werden. Eine rechtzeitige Antragstellung des Beschwerdeführers, über deren Notwendigkeit er informiert war, um eine lückenlose Weitergewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglichen zu können wäre diesem daher nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Aussage seiner Beraterin, wonach die Notstandshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt werde und er diesbezüglich keine weiteren Schritte unternehmen müsse, irrtümlich dahingehend verstanden hat, dass eine Antragsstellung nicht erforderlich wäre, und die verspätete Antragsstellung mit 13.08.2020 nicht aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft durch die belangte Behörde erfolgte.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeldes, sohin ab 30.06.2020 Notstandshilfe gebührt, obwohl er erst mit 13.08.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld
§ 17Abs. 1 Al
VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich
Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich
Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann
Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann
Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
§ 44Abs. 1 Z 2 Al
VG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
§ 46Abs. 1 Al
VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
§ 38Al
VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
§ 58Al
VG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
- 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
- 2010, 2010/08/0134). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte im Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. 2010/08/0191, dass kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe besteht, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in § 46 i.V.m. § 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte im Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. 2010/08/0191, dass kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe besteht, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 58, AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld endete am 29.06.
- Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er bei der regionalen Geschäftsstelle seinen Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe geltend gemacht hat. Die Geltendmachung des Beschwerdeführers erfolgte unstrittig erst am 13.08.2020 und wurde ihm an diesem Tag ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt. Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen kann. Der Beschwerdeführer wurde über das Ende des Leistungsbezuges vor Ablauf des Leistungsbezuges insgesamt dreimal informiert und hätte daher ausreichend Zeit gehabt, einen neuen Antrag rechtzeitig zu stellen. Dass der Beschwerdeführer die Aussage seiner Beraterin, wonach die Notstandshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt werde und er diesbezüglich keine weiteren Schritte unternehmen müsse, unter Umständen irrtümlich dahingehend verstanden hat, dass eine Antragsstellung nicht erforderlich wäre, führt nicht zur Zuerkennung der Leistung. Der Beschwerdeführer war am 22.06.2020 bereits ausreichend über das Leistungsende mit 29.06.2020 informiert. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2240438.1.00