Vm § 16 Abs. 1 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid vom 18.06.2018 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG aufgehoben. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: II.1. Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes wird wegen Gegenstandslosigkeit
GVG eingestellt.römisch zwei.1. Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes wird wegen Gegenstandslosigkeit
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II.2. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird
GVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei.2. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008, Zl. 07 07 061-BAW, wurde der Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
FPG von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Am selben Tag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl. III-1253181/FrB/08,
Paragraph 77, FPG von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 6. Am 10.07.2008 erließ die Bundespolizeidirektion Wien
2 Z 1 FPG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, da er einem Ladungsbescheid zum selben Tag zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unentschuldigt nicht nachgekommen sei.6. Am 10.07.2008 erließ die Bundespolizeidirektion Wien
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, da er einem Ladungsbescheid zum selben Tag zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unentschuldigt nicht nachgekommen sei.
Am 28.07.2008 veranlasste die Bundespolizeidirektion Wien die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers
Paragraph 15, Meldegesetz.
Vm § 57 Abs. 1 AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.10. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag, Zl. III-1253181/FrB/11, wurde
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.
1 Z 2 FPG eine Geldstrafe von EUR 500,- verhängt.12. Am selben Tag wurde über den Beschwerdeführer mittels Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet
Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Geldstrafe von EUR 500,- verhängt. 13. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag, Zl. III-1253181/FrB/11, wurde
1 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.
1 FPG wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid aberkannt.13. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag, Zl. III-1253181/FrB/11, wurde
Paragraph 52, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.
Paragraph 57, Absatz eins, FPG wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid aberkannt.
1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.15. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011, Zl. 11 08.027-EAST Ost, wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
1a FPG angezeigt.19. Am 02.12.2012, 18.04.2013 und 01.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. 20. Mit Bescheid der Wiener Magistratsabteilung 35 vom 04.12.2013, Zl. MA35-9/2988599-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG abgewiesen.20. Mit Bescheid der Wiener Magistratsabteilung 35 vom 04.12.2013, Zl. MA35-9/2988599-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen.
G.25. Am 15.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
G abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
FPG festgestellt (Spruchpunkt II.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).30. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 421651906-161559618, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.11.2016
Paragraph 55, AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.32. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017, Zl. W163 1318048-3/3Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt I.). Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurden
GVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.).34. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018, Zl. W163 1318048-3/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2017 stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). 35. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. 421651906-14631728, wurde der Antrag des Beschwerdeführers „vom 20.05.2015“ auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2011 zur Zl. III-1253181/FrB/11 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes
2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
AVG wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).35. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. 421651906-14631728, wurde der Antrag des Beschwerdeführers „vom 20.05.2015“ auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2011 zur Zl. III-1253181/FrB/11 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen sei, ihm aber inzwischen ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, weshalb der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen sei. Die Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben ergebe sich aus § 78 Abs. 1 AVG, wonach Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung für in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Abgaben auferlegt werden können, wobei sich die konkrete Höhe aus Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) ergebe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen sei, ihm aber inzwischen ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, weshalb der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen sei. Die Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben ergebe sich aus Paragraph 78, Absatz eins, AVG, wonach Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung für in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Abgaben auferlegt werden können, wobei sich die konkrete Höhe aus Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) ergebe.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 2.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2018 wegen Unzuständigkeit der Behörde:
1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen zu entscheiden.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen zu entscheiden.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Absatz 2, leg. cit. normiert, dass die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat. Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 16 VwGVG, K 3). Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, vielmehr geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 16, VwGVG, K 3). Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, vielmehr geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist
GVG erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer bereits am 10.04.2014 (sowie nochmals am 20.05.2015) den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer bereits am 10.04.2014 (sowie nochmals am 20.05.2015) den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides endete daher am 28.10.
3 Z 2 FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
G erteilt wird.2.2.1.
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) hatte bereits
den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
PolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) hatte bereits
den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018, Zl. W163 1318048-3/10E, wurde dem Beschwerdeführer
G rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018, Zl. W163 1318048-3/10E, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Im Sinne der eben zitierten Judikatur ist damit aufgrund des § 60 Abs. 3 Z 2 FPG nicht nur die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, sondern auch das gegen ihn bestehende, darauf aufbauende Einreiseverbot (ex lege) gegenstandslos geworden.Im Sinne der eben zitierten Judikatur ist damit aufgrund des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG nicht nur die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, sondern auch das gegen ihn bestehende, darauf aufbauende Einreiseverbot (ex lege) gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf den Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung wegen Gegenstandslosigkeit vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, Folgendes aus: „Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da der Beschwerdeführer durch die nach Einbringung des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbotes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018 eingetretene Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung verloren hat, ist das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 2.2.
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.„§ 1.
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
GVG vor. Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz
GVG anzuwendende – AVG normiert in § 74 Abs. 1 als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN).Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde
Paragraph 35, bzw. Paragraph 53, VwGVG vor. Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz
Paragraph 17, VwGVG anzuwendende – AVG normiert in Paragraph 74, Absatz eins, als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Dem
GVG gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist daher schon allein deshalb nicht stattzugeben, weil es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Verhaltensbeschwerde, sondern um eine Bescheidbeschwerde (bzw. Säumnisbeschwerde) handelt (wie auch vom Beschwerdeführer selbst in S. 4 des gegen den Bescheid vom 18.06.2018 gerichteten Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt: „(…), dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein derart rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat (…)“). Zudem bedürfte die Geltendmachung einer Verhaltensbeschwerde
2 Z 1 B-VG einer einfachgesetzlichen Grundlage (wie beispielhaft in § 88 Abs. 2 SPG normiert), die im FPG bislang nicht realisiert wurde, sodass eine solche Beschwerde auch gar nicht zulässig wäre.Dem
Paragraph 53, VwGVG gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist daher schon allein deshalb nicht stattzugeben, weil es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Verhaltensbeschwerde, sondern um eine Bescheidbeschwerde (bzw. Säumnisbeschwerde) handelt (wie auch vom Beschwerdeführer selbst in S. 4 des gegen den Bescheid vom 18.06.2018 gerichteten Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt: „(…), dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein derart rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat (…)“). Zudem bedürfte die Geltendmachung einer Verhaltensbeschwerde
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG einer einfachgesetzlichen Grundlage (wie beispielhaft in Paragraph 88, Absatz 2, SPG normiert), die im FPG bislang nicht realisiert wurde, sodass eine solche Beschwerde auch gar nicht zulässig wäre. Das Begehren auf Kostenersatz ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 2.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal im Wesentlichen keine Sachfragen zu klären waren.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal im Wesentlichen keine Sachfragen zu klären waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W169.2201856.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.