RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW175 2241888-1 SpruchW175 2241888-1/2E, W175 2241888-1/2E W175 2241891-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , und 2.) des XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zahlen: 1.) 1266488804-200630139 und 2.) 1266486505-200630125: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2021, Zahlen: 1.) 1266488804-200630139 und 2.) 1266486505-200630125: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt , Paragraph 4 a, AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Ausgeführt wurde dazu in Rn. 83 bis 94 wie folgt: „83 Was erstens die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannte Situation betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).„83 Was erstens die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannte Situation betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Artikel 2, EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Artikel eins und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). 84 Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). 85 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt.85 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt. 86 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). 87 In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 88).87 In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Artikel 4, der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Artikel 4, der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 88). 88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Artikel 4, der Charta, der Artikel 3, EMRK entspricht und nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 93). 92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben.92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels römisch sieben der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Artikel 4, der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. 93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht.93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht. 94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 97).“94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 97).“ Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass, obwohl grundsätzlich im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dies gilt sowohl während eines laufenden Asylverfahrens als auch - wie im Gegenstand - im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes. Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird. II.2. Aus dem Akteninhalt geht insgesamt Folgendes hervor:römisch zwei.2. Aus dem Akteninhalt geht insgesamt Folgendes hervor: Die BF hielten sich etwa in der Zeit von 01.09.2019 bis Jänner 2020, somit etwa sechs Monate, in Griechenland auf. Die griechischen Behörden benötigten fünf Monate und ein Erinnerungsschreiben, um mitzuteilen, dass die BF in Griechenland am 26.09.2019 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, denen am 31.03.2020 in erster Instanz stattgegeben worden sei. Beide hätten eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 14.05.2023. Die BF nahmen die Entscheidungen und die Reisedokumente nicht entgegen, da der BF1 laut eigene Angaben mit seinem Sohn nicht in Griechenland bleiben wollte, sondern in ein Land reisen wollte, dass seiner Ansicht nach eine rasche Familienzusammenführung ermöglichen würde. Der BF1 hat die Grundschule besucht und arbeitete als Brunnenbauer. Ob er in der Lage war, der Befragung durch das BFA zu folgen, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Er gab an, finanzielle Schwierigkeiten gehabt zu haben. Der BF2 ist kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht als „gesund“ bezeichnet werden. Vorgebracht werden Entwicklungsstörungen, psychische Beeinträchtigungen und deutliche Schwächen in der Basiswahrnehmung und der Raumorientierung. Weiters weist er teils deutliche Veränderungen im Bereich der Beckenknochen und der Brustwirbelsäule auf. Diese Umstände sind durch glaubhafte und nachvollziehbare ärztliche Unterlagen belegt. Die Frau des BF1 und vier weitere Kinder sind in der Türkei aufhältig. II.3. Die fallrelevanten Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid lauten wie folgt:römisch zwei.3. Die fallrelevanten Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid lauten wie folgt: „(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 04.10.2019 – letzte Aktualisierung 19.03.2020). Schutzberechtigte Letzte Änderung: 4.10.2019 Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vergleiche AIDA 3.2019). NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlingeinoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringunszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugangzu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018). Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018). Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vergleiche Pro Asyl/RSA 8.2018). Integrationsplan Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018). Sozialleistungen Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019). Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vergleiche UNHCR 7.2019). Medizinische Versorgung Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z. T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vgl. AA 7.2.2018). Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z. T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vergleiche AA 7.2.2018). , Wohnmöglichkeiten Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA). Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vergleiche AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA). Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Im Rahmen des Programms werden hauptsächlich Familien untergebracht (AIDA 3.2019). Prioritäre Kriterien sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln (AA 6.12.2018). Im Rahmen des ESTIA-Programms waren im März 2019 6.790 anerkannte Schutzberechtigte untergebracht (UNHCR 4.2019). Die Auslastungsquote lag Ende August 2019 mit 21.622 Einwohnern (Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte) bei 98,2% der Kapazitäten (ESTIA 28.8.2019). Anerkannte Schutzberechtigte sind dazu aufgerufen, die Wohnungen innerhalb einer Übergangsphase von 6 bzw. 12 Monaten nach ihrer Anerkennung zu verlassen. In der Praxis ist es bisher aber nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen (AA 6.12.2018). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland ESTIA verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen sozialen Vorteil (AA 6.12.2018). Einige NGOs bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z.B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sogenannten „Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Diese Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA 6.12.2018). Arbeitsmarkt Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, welche Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; kostenloser Eintritt in Museen; Ermäßigungen für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Hierzu gehören z.B. der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestehen z.T. bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (AA 26.9.2018a). Bildung Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf den Unterricht für die 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b). Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf den Unterricht für die 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b). Unterstützung durch NGOs NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.
- gr)Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.
- gr)sowie Faros (faros.org.
- gr)usw. (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.
- gr)Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.
- gr)sowie Faros (faros.org.
- gr)usw. (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (6.12.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Stade, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_06%2E12%2E2018%2C_508%2D516.80_51293.pdf?nodeid=19635053&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019 - AA – Auswärtiges Amt (26.9.2018a): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Schwerin, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_26%2E09%2E2018%2C_508%2D516.80_50799.pdf?nodeid=19309208&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019 - AA – Auswärtiges Amt (26.9.2018b): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Greifswald, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/696617/696619/696431/18970518/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_26%2E09%2E2018%2C_508%2D516.80_51035.pdf?nodeid=19373612&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019 - AA – Auswärtiges Amt (7.2.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Köln, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683529/683531/683613/18932792/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_07%2E02%2E2018%2C_508%2D516.80_49957.pdf?nodeid=18971400&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019 - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019 - ESTIA – Emergency Support to Integration & Accomodation (28.8.2019): ESTAI Accomodation Capacity – Weekly Update, http://estia.unhcr.gr/en/estia-accommodation-capacity-weekly-update-27-august-2019/, Zugriff 26.9.2019 - Pro Asyl/RSA – Refugee Support Aegean (8.2018): Update – Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/1999817/20085633/PRO_ASYL%2C_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Griechenland%2C_30%2E08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2019): Cash Assistance Update, http://estia.unhcr.gr/en/greece-cash-assistance-july-2019/, Zugriff 26.9.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf, Zugriff 26.9.2019“ Laut Bescheid sei „aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen festzustellen, dass in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die ausgewogenen Quellen zeigten in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das Bild über die aktuelle Lage von Schutzberechtigten in Griechenland, die dieselben sozialen Rechte hätten, wie griechische Staatsangehörige, sowie einen gesetzlichen Anspruch auf medizinische Behandlung“. Nicht berücksichtigt und nicht herangezogen wurde folgende Passage der Länderfeststellungen zu Griechenland (enthalten in „Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS, generiert am 28.04.2021): „Aktuelle Entwicklungen des griechischen Asylgesetzes (seit Ende 2019) Letzte Änderung: 19.3.2020 Das griechische Parlament hat mit großer Mehrheit eine Verschärfung des Asylgesetzes beschlossen. Die weitreichende Asylgesetzgebung soll ab Anfang 2020 gültig sein. Einige der wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst: Verfahren in 5 Stufen: 1.) Information 2.) Aufenthalt in Aufnahmezentren 3.) Registrierung und medizinische Kontrolle (Vulnerabilität führt zu prioritärem Verfahren, hat aber keine substanzielle Auswirkung auf den Asylantrag) 4.) „neues Asylverfahren“ 5.) Beförderung entweder auf das Festland (vulnerable Personen) oder in Rückführungszentren. Aufnahmephase: Bei Nichtbeachtung von Überstellungsentscheidungen erfolgt eine automatische Zuweisung ins Rückführungsverfahren; der Antrag wird innerhalb von drei Tagen abgewickelt; ebenso gilt dies bei einem Verstoß gegen die Verhaltensregeln in den Hotspots. Verfahrensdauer: Laut dem neuen Gesetz beträgt das reguläre Asylverfahren 6 Monate (+ 3 Monate bei Massenzustrom), das beschleunigte Verfahren 20 Tage (+ 10 Tage bei Massenzustrom) und das Schnellverfahren (Fast-Track) auf den Inseln 7 Tage. Folgeanträge werden innerhalb von 5 Tagen geprüft. Subsidiärer Schutz: Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis bei Gewährung von subsidiären Schutz wurde von drei Jahren auf ein Jahr gekürzt. Beschwerdefristen: Zukünftig betragen die Beschwerdefristen beim regulären Asylverfahren 3 Monate, beim beschleunigten Verfahren 40 Tage, bei Unzulässigkeit 30 Tage, bei Beschwerden von Inhaftierten 20 Tage. Zugang zu Beschäftigung wird erst nach 6 Monaten nach Einbringung des Asylantrags gewährt. Haft: Das Gesetz sieht vor, dass Flüchtlinge „ausnahmsweise und aus bestimmten Gründen“ für 50 Tage in Haft gehalten werden können, die verlängert werden kann, aber nicht länger als 18 Monate dauern darf. Aufenthaltsrecht: Ein Aufenthaltsrecht in Griechenland besteht nur bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der ersten Beschwerdeinstanz, ein Verfahren in der zweiten Instanz hat keine aufschiebende Wirkung für die Rückführung. Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses: Im bisherigen System setzten sich die Beschwerdeausschüsse für abgelehnte Asylwerber aus zwei griechischen Richtern und einem vom UNHCR ausgebildeten unabhängigen Sachverständigen im Flüchtlingsrecht zusammen. Die Ausschüsse sollen zukünftig aus drei Verwaltungsrichtern bestehen. Weiters kann eine Einzelrichterkonstellation beispielsweise für beschleunigte Verfahren angewendet werden. Unbegleitete Minderjährige/Vulnerable: Das neue Gesetz sieht vor, dass das beschleunigte Verfahren auf unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen angewendet werden kann. Es gibt Änderungen bei der Definition der Familienangehörige, die Einschränkungen bei der Familienzusammenführung bedeuten können. Weiters wurde das Vulnerabilitätskriterium Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (inklusive Überlebende von Schiffsbrüchen) gestrichen. Zugang zu medizinischer Versorgung: Ab 2020 werden Asylwerber nur noch Zugang zur Notfallversorgung haben. Unterbringung: Die neue Regelung sieht vor, dass anerkannte Flüchtlinge gezwungen werden, ihre Unterkunft innerhalb von zwei Monaten statt den bisherigen sechs Monaten nach Schutzgewährung zu verlassen. Verpflichtung der Bewerber zu persönlicher Vorsprache bei jedem Schritt des Asylverfahrens: so soll sicherstellen, dass sich der Asylwerber in der zugewiesenen Region aufhält. NGOs: die am System beteiligten NGOs müssen künftig eine Zertifizierung besitzen (ÖB 23.10.2019a; vgl. AI 24.10.2019; DZ 1.11.2019; EK 22.10.2019; GGHR 1.11.2019; ECRE 31.10.2019; HRW 29.10.2019; TNH 4.11.2019; UNHCR 24.10.2019; MoCP 11.11.2019). NGOs: die am System beteiligten NGOs müssen künftig eine Zertifizierung besitzen (ÖB 23.10.2019a; vergleiche AI 24.10.2019; DZ 1.11.2019; EK 22.10.2019; GGHR 1.11.2019; ECRE 31.10.2019; HRW 29.10.2019; TNH 4.11.2019; UNHCR 24.10.2019; MoCP 11.11.2019). UNHCR, der Ombudsmann, die Nationale Menschenrechtskommission, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Athener Anwaltskammer zeigten sich tief besorgt über das Ziel der Gesetze, über die Vereinbarkeit ihrer Bestimmungen mit dem nationalen und internationalen Recht und den Verwaltungsdruck, den die Gesetze auf die Asylbehörden ausüben können. Oppositionsparteien (SYRZIA, KINAL, KKE) äußerten bei den Diskussionen im Parlamentsausschuss am 29.10.2019 ähnliche Bedenken (ECRE 31.10.2019; vgl. ÖB 23.10.2019a; ÖB 23.10.2019b; BI 1.11.2019; HRW 29.10.2019; UNHCR 24.10.2019). UNHCR, der Ombudsmann, die Nationale Menschenrechtskommission, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Athener Anwaltskammer zeigten sich tief besorgt über das Ziel der Gesetze, über die Vereinbarkeit ihrer Bestimmungen mit dem nationalen und internationalen Recht und den Verwaltungsdruck, den die Gesetze auf die Asylbehörden ausüben können. Oppositionsparteien (SYRZIA, KINAL, KKE) äußerten bei den Diskussionen im Parlamentsausschuss am 29.10.2019 ähnliche Bedenken (ECRE 31.10.2019; vergleiche ÖB 23.10.2019a; ÖB 23.10.2019b; BI 1.11.2019; HRW 29.10.2019; UNHCR 24.10.2019). Die Opposition sowie NGOs hatten auch Kritik an der Begutachtungsfrist geübt, die mit vier Arbeitstagen sehr kurz bemessen war. Die kurze Frist zur öffentlichen Konsultation des Gesetzesentwurfs wurde von der Nationalen Kommission für Menschenrechte ebenfalls kritisiert, die die Regierung in Menschenrechtsfragen berät (ÖB 23.10.2019a; vgl. UNHCR 24.10.2019).Die Opposition sowie NGOs hatten auch Kritik an der Begutachtungsfrist geübt, die mit vier Arbeitstagen sehr kurz bemessen war. Die kurze Frist zur öffentlichen Konsultation des Gesetzesentwurfs wurde von der Nationalen Kommission für Menschenrechte ebenfalls kritisiert, die die Regierung in Menschenrechtsfragen berät (ÖB 23.10.2019a; vergleiche UNHCR 24.10.2019). Kommentar der Staatendokumentation: Die weiteren praktischen Auswirkungen ab 1.1.2020 werden beobachtet und es wird gegebenenfalls mittels KI reagiert.“ II.4. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das die Bescheiden zugrundeliegende Länderinformation der Staatendokumentation (Stand 04.10.2019) keinesfalls als aktuell bezeichnet werden kann. So ergibt sich bereits aus nicht in den Bescheiden angeführten Passagen der Länderinformation (enthalten in „Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS, generiert am 28.04.2021), dass es in Griechenland Anfang 2020 zu weitreichenden Verschärfungen des Asylgesetzes „kommen soll“. Angeführt wird - für den gegenständlichen Fall wesentlich - explizit, dass „die neue Regelung vorsieht, dass anerkannte Flüchtlinge gezwungen werden, ihre Unterkunft innerhalb von zwei Monaten statt der bisherigen sechs Monate zu verlassen“. Dass dies rigoros umgesetzt wurde ergibt sich unter anderem aus zahlreichen Pressemitteilungen. So etwa orf.at vom 28.12.2020, wonach mitten im Winter knapp 11.000 Personen keinen Anspruch auf von Hilfsorganisationen zur Verfügung gestellte Quartiere hätten, SRF etwa berichtete am 03.08.2020 von rigorosen Räumungen, wonach 15.000 anerkannte Flüchtlinge die Camps innerhalb von einem Monat verlassen müssen. Migrations- und Asylminister Mitarakis wolle EU-Gelder exklusiv für Asylsuchende verwenden.römisch zwei.4. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das die Bescheiden zugrundeliegende Länderinformation der Staatendokumentation (Stand 04.10.2019) keinesfalls als aktuell bezeichnet werden kann. So ergibt sich bereits aus nicht in den Bescheiden angeführten Passagen der Länderinformation (enthalten in „Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS, generiert am 28.04.2021), dass es in Griechenland Anfang 2020 zu weitreichenden Verschärfungen des Asylgesetzes „kommen soll“. Angeführt wird - für den gegenständlichen Fall wesentlich - explizit, dass „die neue Regelung vorsieht, dass anerkannte Flüchtlinge gezwungen werden, ihre Unterkunft innerhalb von zwei Monaten statt der bisherigen sechs Monate zu verlassen“. Dass dies rigoros umgesetzt wurde ergibt sich unter anderem aus zahlreichen Pressemitteilungen. So etwa orf.at vom 28.12.2020, wonach mitten im Winter knapp 11.000 Personen keinen Anspruch auf von Hilfsorganisationen zur Verfügung gestellte Quartiere hätten, SRF etwa berichtete am 03.08.2020 von rigorosen Räumungen, wonach 15.000 anerkannte Flüchtlinge die Camps innerhalb von einem Monat verlassen müssen. Migrations- und Asylminister Mitarakis wolle EU-Gelder exklusiv für Asylsuchende verwenden. Dem AIDA Country Report 2019 (Seite 217) lässt sich entnehmen, dass Minister Mitarakis im März 2020 betonte, dass es sein Ziel sei, berechtigten Personen innerhalb von zwei bis drei Monaten Asyl zu erteilen und danach jegliche Unterstützungen und Unterbringung einzustellen, da dies als pull-factor angesehen werde. Jeder sei nach der Zuerkennung für sich selbst verantwortlich. Eine entsprechende Gesetzgebung wurde im März 2020 verabschiedet, wonach jedwede Unterstützung, sei es in monetärer oder sonstiger Form eingestellt werde. Nach Zuerkennung wären alle Unterkünfte innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, eingeschlossen Hotels und Apartments Aufgrund Covid-19 wurde im April 2020 eine Deadline bis 31.05.2020 festgelegt. Begünstigte internationalen Schutzes hätten Zugang zu Unterbringung unter denselben Bedingungen, und Beschränkungen denen auch legal aufhältigen Drittstaatsangehörige unterworden wären. Die Stiftung Pro Asyl hält in einer Information vom 09.12.2020 fest, dass aufgrund besagter Regelung Schwangere die ESTIA-Unterkünfte innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt verlassen müssten. Mit Zuerkennung des internationalen Schutzes würden Leistungen aus dem Cash-Card Programm ohne Übergangsfrist eingestellt. Die für die Eröffnung eines Bankkontos, für die Wohnungsanmietung und für die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer, sowie für den Zugang zum Arbeitsmarkt und den Zugang zu Sozialhilfe benötigte Steuer-Identifikationsnummer (AFM) erhalte man nur nach Nachweis eines festen Wohnsitzes durch die Bescheinigung einer Unterbringungseinrichtung, eines auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrages oder einer Stromrechnung. Anerkannt Schutzberechtigte die obdachlos seien oder einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen könnten, erhielten keine Steuer-ID. Praktische Auswirkungen würden von der Staatendokumentation beobachtet und mittels Kurzinformation übermittelt. Diesbezügliche Kurzinformationen liegen bis dato jedoch auch nach über einem Jahr nicht vor, obwohl dies anhand der gravierenden Umstellungen im griechischen Rechtsystem erforderlich gewesen wäre. Überdies ist nicht ersichtlich, in welchem Maß sich die Umstände durch Covid-19 geändert haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich zwar um eine weltweite Pandemie handelt, das in Griechenland jedoch ohnehin stark belastete Sozialsystem dadurch unverhältnismäßig in Bedrängnis gelangen kann. Selbst einigermaßen aktuellere Informationen wurden im Gegenstand generell nicht berücksichtigt, obwohl diese bereits mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Vulnerable Schutzberechtigte (Wohnraummöglichkeiten, soziales Auffangnetz bei drohender Obdachlosigkeit) vom 13.08.2020 dem BFA zugänglich sind: „Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von vulnerablen Schutzberechtigen in GRIECHENLAND vom 13.08.2020 Aktuelle Abklärung von Wohnraummöglichkeiten für vulnerable Schutzberechtigte. Wenn Obdachlosigkeit droht, welches soziale Auffangnetz besteht? … Anmerkung der Staatendokumentation: Obwohl die Staatendokumentation über den Verbindungsbeamten explizit nach den Wohnmöglichkeiten für vulnerable Schutzberechtigte nach Rückkehr in Griechenland gefragt hat, wurden vom griechischen Migrations- und Asylministerium nur allgemeine Informationen über Leistungen für international Schutzberechtigte zur Verfügung gestellt. Zusammenfassung: Das griechische Migrations- und Asylministerium hat auf die Anfrage der Staatendokumentation nur allgemeine Informationen über das Integrationsprogramm namens Helios gegeben, welches in Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen durchgeführt wird. Dieses soll einen Mietzuschuss beinhalten, aber es geht aus der Quelle nicht hervor, ob das Programm für vulnerable Schutzberechtigte nach Rückkehr in Griechenland verfügbar ist. Den nachfolgend zitierten Quellen konnten konkretere Informationen zur Unterbringung von nicht vulnerablen Schutzberechtigten nach Rückkehr und zum Helios-Programm entnommen werden. Laut dem deutschen Auswärtigen Amt (AA) wurden anerkannte Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, soweit bekannt in der Vergangenheit von den griechischen Behörden im Falle des Vorliegens einer expliziten Zusage zur Betreuung im jeweiligen Einzelfall beim Flüchtlingslager in Athen untergebracht. Weiters gibt das AA an, dass anerkannt Schutzberechtigte unmittelbar in den sechs Folgemonaten ab Asylanerkennung eine Unterkunftsbeihilfe zur Anmietung von Wohnraum über das Helios II Programm erhalten sollen. Es greift jedoch nur für ein begrenztes Kontingent an Personen und steht laut dem AA anerkannt Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren, - soweit bisher bekannt - nicht offen. Ob es im Falle von vulnerablen Schutzberechtigten anders ist, geht aus der Quelle nicht hervor.Weiters gibt das AA an, dass anerkannt Schutzberechtigte unmittelbar in den sechs Folgemonaten ab Asylanerkennung eine Unterkunftsbeihilfe zur Anmietung von Wohnraum über das Helios römisch zwei Programm erhalten sollen. Es greift jedoch nur für ein begrenztes Kontingent an Personen und steht laut dem AA anerkannt Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren, - soweit bisher bekannt - nicht offen. Ob es im Falle von vulnerablen Schutzberechtigten anders ist, geht aus der Quelle nicht hervor. Mit dem neuen Asylgesetz vom 01.11.2019, in Kraft seit dem 01.01.2020, sollen alle anerkannt Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung die Unterkünfte für Asylbewerber (ESTIA-Programm des UNHCR) verlassen. Dabei gab es einmalig eine Übergangsfrist von zwei Monaten Anfang des Jahres 2020. Bei fehlenden Eigenmitteln besteht die Möglichkeit einer Unterbringung in kommunalen Obdachlosenunterkünften. Die genaue Umsetzung dieser Änderungen im Jahr 2020 ist noch unklar. In Griechenland gibt es weiters kein staatliches Programm bzgl. Wohnungszuweisungen, einzelne Kommunen setzen Programme zur Obdachlosenhilfe mit EU-Mitteln um. Anerkannte Schutzberechtigte sind bei wohnungsbezogenen Sozialleistungen und bei der Grundsicherung griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt. Eine der wichtigsten Voraussetzungen beim Zugang zu staatlichen Hilfeleistungen, konkret die Anforderung an vorangehende längerfristige legale Inlandsaufenthalte (z.B. für soziale Grundsicherung: 2 Jahre, Wohngeld: 5 Jahre), kann jedoch von international Schutzberechtigten häufig nicht erfüllt werden. Einzelquellen: Die Antwort des griechischen Migrations- und Asylministeriums in Arbeitsübersetzung durch das Büro des VB: Fragen der Staatendokumentation: - Werden vulnerable anerkannte Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, bei ihrer Ankunft in Griechenland in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht und falls ja, in welcher Art von Einrichtung? - Wenn vulnerable anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang zu staatlichen Aufnahmeeinrichtungen haben, wo werden sie in der Regel nach Überstellung untergebracht? - Wenn vulnerable anerkannte Schutzberechtigte Obdachlosigkeit droht, welches soziale Auffangnetz besteht? Antwort des griechischen Migrations- und Asylministeriums in Arbeitsübersetzung des VB-Büros: Aktuelles Grundprogramm für die soziale Integration Berechtigter internationalen Schutzes mit der Unterstützung der griechischen Regierung ist das Programm HELIOS, dessen Ziel die Erleichterung der Berechtigten internationalen Schutzes zur allmählichen und reibungslosen Integration in die griechische Gesellschaft ist. Das Programm wird von der internationalen Organisation für Migration (IOM) und deren Partner durchgeführt, mit direkter Finanzierung von der Generaldirektion des europäischen Ausschusses für Migration und Innenangelegenheiten (DG HOME). Das Programm bietet Dienstleistungen an, die zur Förderung der unabhängigen/selbstständigen Lebensführung der Berechtigten internationalen Schutzes dienen. Inkludiert sind Mietzuschuss, Integrationskurse, Arbeitsunterstützung und Förderung des sozialen Zusammenhalts durch zusammenhängende/ähnlichen Aktionen. Durch das Programm Handbuch (Handbook), in dem die Finanzhilfevereinbarung zwischen IOM und europäischem Ausschuss im Wesentlichen präzisiert wird (HOME/2019/AMIF/AG/EMAS/0092), ergibt sich, dass die Berechtigten internationalen Schutzes, um im Programm HELIOS registrieren zu können, die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen müssen:1. Sie müssen Berechtigte internationalen Schutzes sein (Flüchtlinge oder Berechtigte subsidiären Schutzes)2. Sie müssen als Berechtigte internationalen Schutzes nach dem 01/01/2018 anerkannt worden sein3. Sie müssen offiziell registriert sein und zum Zeitpunkt der Einreichung der Erteilungsentscheidung des internationalen Schutzes in Unterbringungseinheiten/Camps, in RICs, in Unterbringungseinrichtungen des FILOXENIA Programms von IOM oder des ESTIA Wohnprogrammes wohnen.Durch das Programm Handbuch (Handbook), in dem die Finanzhilfevereinbarung zwischen IOM und europäischem Ausschuss im Wesentlichen präzisiert wird (HOME/2019/AMIF/AG/EMAS/0092), ergibt sich, dass die Berechtigten internationalen Schutzes, um im Programm HELIOS registrieren zu können, die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen müssen:, 1. Sie müssen Berechtigte internationalen Schutzes sein (Flüchtlinge oder Berechtigte subsidiären Schutzes), 2. Sie müssen als Berechtigte internationalen Schutzes nach dem 01/01/2018 anerkannt worden sein, 3. Sie müssen offiziell registriert sein und zum Zeitpunkt der Einreichung der Erteilungsentscheidung des internationalen Schutzes in Unterbringungseinheiten/Camps, in RICs, in Unterbringungseinrichtungen des FILOXENIA Programms von IOM oder des ESTIA Wohnprogrammes wohnen. Außerdem haben gemäß den Bestimmungen/Definitionen des Gesetzes 4636/19 die Berechtigten internationalen Schutzes Zugang zum breiteren/allgemeinen „Netz“ sozialen Schutzes nach den Bedingungen, die auch für die griechischen Bürger gelten. Insbesondere laut der Organisation der Sozialhilfen und sozialer Solidarität (OPEKA) haben bestimmte Kategorien Drittstaatenbürger, unter ihnen auch die Berechtigten internationalen Schutzes, das Recht zur Antragsstellung von Beihilfen, so wie z.B. Mindesteinkommen (KYA D13/oik/33475/1935/FEK 2281/B/15.06.2018), Wohn- und Geburtsbeihilfe (Gesetz 4659/2020), Kinderbeihilfe (Gesetz 4512/2018, Artikel 2014 wie es gilt) und verschiedene Behindertenbeihilfen.Außerdem haben gemäß den Bestimmungen/Definitionen des Gesetzes 4636/19 die Berechtigten internationalen Schutzes Zugang zum breiteren/allgemeinen „Netz“ sozialen Schutzes nach den Bedingungen, die auch für die griechischen Bürger gelten. Insbesondere laut der Organisation der Sozialhilfen und sozialer Solidarität (OPEKA) haben bestimmte Kategorien Drittstaatenbürger, unter ihnen auch die Berechtigten internationalen Schutzes, das Recht zur Antragsstellung von Beihilfen, so wie z.B. Mindesteinkommen (KYA D13/oik/33475/1935/FEK 2281/B/15.06.2018), Wohn- und Geburtsbeihilfe (Gesetz 4659 aus 2020,), Kinderbeihilfe (Gesetz 4512 aus 2018,, Artikel 2014 wie es gilt) und verschiedene Behindertenbeihilfen. (VB des BM.I für Griechenland (6.8.2020): Bericht des griechischen Ministeriums für Migration, per E-Mail) Das deutsche Auswärtige Amt (AA) berichtet im Jänner 2020 Folgendes zu Wohnsituation und wohnungsbezogenen Sozialleistungen nach Rückkehr: Unterkunft nach Rückkehr Anerkannte Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, wurden soweit bekannt in der Vergangenheit von den griechischen Behörden im Falle des Vorliegens einer expliziten Zusage zur Betreuung im jeweiligen Einzelfall beim Flüchtlingslager [keine Angabe, Anm. Staatendokumentation] in Athen untergebracht.Anerkannte Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, wurden soweit bekannt in der Vergangenheit von den griechischen Behörden im Falle des Vorliegens einer expliziten Zusage zur Betreuung im jeweiligen Einzelfall beim Flüchtlingslager [keine Angabe, Anmerkung Staatendokumentation] in Athen untergebracht. Das ESTIA Programm findet dagegen keine Anwendung, es betrifft nur Asylbewerber. Über das Helios II Programm sollen anerkannt Schutzberechtigte unmittelbar in den sechs Folgemonaten ab Asylanerkennung eine Unterkunftsbeihilfe zur Anmietung von Wohnraum erhalten. Es greift jedoch nur für ein begrenztes Kontingent an Personen und steht anerkannt Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren, -soweit bisher bekannt- nicht offen.Über das Helios römisch zwei Programm sollen anerkannt Schutzberechtigte unmittelbar in den sechs Folgemonaten ab Asylanerkennung eine Unterkunftsbeihilfe zur Anmietung von Wohnraum erhalten. Es greift jedoch nur für ein begrenztes Kontingent an Personen und steht anerkannt Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren, -soweit bisher bekannt- nicht offen. Mit dem neuen Asylgesetz vom 01.11.2019, in Kraft ab dem 01.01.2020, sollen alle anerkannt Schutzberechtigte unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung die Unterkünfte für Asylbewerber (ESTIA-Programm des UNHCR) verlassen. Dabei gibt es einmalig eine Übergangsfrist von zwei Monaten Anfang 2020. Bei fehlenden Eigenmitteln besteht die Möglichkeit einer Unterbringung in kommunalen Obdachlosenunterkünften. Die genaue Umsetzung dieser Änderungen im Jahr 2020 ist noch unklar. […] Wohnungsbezogene Sozialleistungen Für anerkannt Schutzberechtigte gilt die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. In Griechenland gibt es kein staatliches Programm bzgl. Wohnungszuweisungen, einzelne Kommunen setzen Programme zur Obdachlosenhilfe mit EU-Mitteln um. Das zum 01.01.2019 neu eingeführte soziale Wohngeld greift bei legalem Voraufenthalt von mindestens fünf Jahren in Griechenland. Die Höhe beträgt maximal 70 Euro für eine Einzelperson und maximal 210 Euro für einen Mehrpersonenhaushalt. […] Soziale Grundsicherung Anerkannt Schutzberechtigte haben bei legalem Voraufenthalt von zwei Jahren in Griechenland grundsätzlich Zugang zu der seit Februar 2017 schrittweise eingeführten sozialen Grundsicherung. Diese beträgt unverändert maximal 200 Euro für eine Einzelperson, 50 Euro pro Kind (bei Alleinerziehenden für das erste Kind: 100) und 100 Euro für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied. Für 2020 plant die Regierung im Einzelnen noch nicht bekannte Änderungen bei den Beträgen. AA – Auswärtiges Amt (28.1.2020): Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, file:///home/re5288/Downloads/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_28.01.2020,_508-516.80_53584.pdf, Zugriff 13.8.2020 Gemäß einem Bericht des AA vom Dezember 2019 gibt es folgende Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Sozialleistungen: Zugang zu staatlichen Sozialleistungen in der Praxis Anerkannte Schutzberechtigte sind griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, weshalb auch die gleichen Ausschlussfristen Anwendung finden. Das Auswärtige Amt beobachtet, dass dies eine große Herausforderung darstellt und nimmt an, dass die Anforderungen an vorangehende längerfristige legale Inlandsaufenthalte (z.B. für soziale Grundsicherung: 2 Jahre, Wohngeld: 5 Jahre) häufig nicht erfüllt werden kann. AA – Auswärtiges Amt (4.12.2019): Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683481/683558/20046615/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_04%2E12%2E2019%2C_508%2D516.80_53544.pdf?nodeid=21693515&vernum=-2, Zugriff 13.8.2020 Aktuelle Situation der medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte Das deutsche Auswärtige Amt (AA) berichtet Folgendes zum Thema medizinische Versorgung für Schutzberechtigte: Anerkannt Schutzberechtigten wird grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen medizinische Versorgung gewährt. Seit Gesetz vom 20. Februar 2016 haben sie - im Rahmen des gegenüber privaten Anbietern eingeschränkten GKV-Leistungskatalogs [GKV - gesetzliche Krankenversicherung, Anm. Staatendokumentation] - einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem.Anerkannt Schutzberechtigten wird grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen medizinische Versorgung gewährt. Seit Gesetz vom 20. Februar 2016 haben sie - im Rahmen des gegenüber privaten Anbietern eingeschränkten GKV-Leistungskatalogs [GKV - gesetzliche Krankenversicherung, Anmerkung Staatendokumentation] - einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem. Anerkannte Flüchtlinge sind Staatsbürgern gleichgestellt und haben Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung. Sie begegnen dabei den gleichen Regelungen wie griechische Staatsbürger, insbesondere einer seit Anfang 2017 zu leistenden Medikamentenzuzahlung in Apotheken und der Tatsache, dass eine bis 2016 durchgeführte kostenlose staatliche Medikamentenabgabe an Bedürftige in Krankenhäusern eingestellt wurde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 tritt eine Regelung in Kraft, die für Asylantragsteller eine sog. Notfallversorgung vorsieht. Zu der genauen Ausgestaltung dieser Notfallversorgung liegen dem Auswärtigem Amt noch keine Informationen vor. AA – Auswärtiges Amt (4.12.2019): Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683481/683558/20046615/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_04%2E12%2E2019%2C_508%2D516.80_53544.pdf?nodeid=21693515&vernum=-2, Zugriff 13.8.2020 Aktuelle Situation von anerkannten Flüchtlingen bez. Zugang zum Arbeitsmarkt. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass international Schutzberechtigte den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige haben. Die hohe Arbeitslosigkeit im Land, die fehlenden griechischen Sprachkenntnisse und die diversen bürokratischen Hürden erschweren jedoch die erfolgreiche Integration von den Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt. Es gibt bereits Bemühungen seitens des griechischen Staates (z.B. Aufnahme von Schutzberechtigten bei der Arbeitsverwaltung in ihre Programme), aber viele Maßnahmen (z.B. Pilotprojekte) warten noch auf Umsetzung. Diverse Unterstützungsangebote (Initiativen zur Arbeitsvermittlung, Hilfe bei Antragsstellungen z.B. für ein Bankkonto oder eine Sozialversicherungsnummer) bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen, die nicht flächendeckend lokal verfügbar und nur zum Teil erfolgreich sind. Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass die überwiege Mehrheit international Schutzberechtigter weiterhin auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, Non-Food-Produkten und auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Einzelquellen: Die Asylum Information Database (AIDA) berichtet im Juni 2020, dass Schutzberechtigte den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige haben. Hohe Arbeitslosigkeit und verschiedene Hindernisse, die sich aus dem Wettbewerb mit griechisch-sprachigen Arbeitnehmern ergeben könnten, verhindern die Integration der genannten Personengruppe in der Praxis. Drittstaatsangehörige sind in den relevanten Statistiken über Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Einem Forschungsbericht vom Jahr 2018 zufolge sind die wenige Personen, die einen Job finden, in der Regel in der informellen Wirtschaft beschäftigt. Somit wird ihnen der Zugang zur Sozialversicherung verwehrt und setzt sie einer weiteren Unsicherheit und Vulnerabilität aus. Die überwiegende Mehrheit von international Schutzberechtigten und Asylwerbern ist deshalb weiterhin auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, Non-Food-Produkten und auf finanzielle Unterstützung angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Nationale Integrationsstrategie sieht mehrere Maßnahmen vor, um den Zugang zu Beschäftigung für Personen mit internationalem Schutzstatus zu verbessern. Dazu gehören unter anderem ein Berufsausbildungsprogramm im Rahmen eines Pilotprojekts für 8.000 anerkannte Schutzberechtigte in Attika und Zentralmakedonien in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium und ein Beschäftigungsprogramm im landwirtschaftlichen Sektor für 8.000 Flüchtlinge in Kooperation mit dem Ministerium für Landwirtschaftliche Entwicklung. Diese Maßnahmen müssen jedoch noch umgesetzt werden. International Schutzberechtigte sehen sich ähnlich wie Asylwerber großen Hindernissen bei der Ausstellung einer Steuernummer gegenüber, die den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung beim Arbeitsmarktservice verhindern. Article 69 L 4375/2016 provides for full and automatic access to the labour market for recognised refugees and subsidiary protection beneficiaries under the same conditions as nationals, without any obligation to obtain a work permit.Article 69 L 4375 aus 2016, provides for full and automatic access to the labour market for recognised refugees and subsidiary protection beneficiaries under the same conditions as nationals, without any obligation to obtain a work permit. However, as mentioned in Reception Conditions: Access to the Labour Market, high unemployment rates and further obstacles that might be posed by competition with Greek-speaking employees, prevent the integration of beneficiaries into the labour market. Third-country nationals remain over-represented in the relevant unemployment statistical data. As found in a 2018 research “[t]hose few who manage to find a job are usually employed in the informal economy, which deprives them of access to social security, and subjects them to further precariousness and vulnerability. Henceforth, the vast majority of international protection beneficiaries and applicants rely on food, non-food item and financial assistance distributions to meet their basic needs. This often forces them into dangerous income generating activities, and extends the need for emergency services, increases the risk of exploitation, and hinders their integration prospects.” The National Integration Strategy provides for several actions to improve access to employment for beneficiaries of international protection. These include a pilot vocational training program for 8,000 recognized refugees in Attica and Central Macedonia in collaboration with the Ministry of Labor and an employment program in the agricultural sector for 8,000 refugees in collaboration with the Ministry of Agricultural Development. However, these actions have yet to be implemented. Similar to asylum seekers, beneficiaries of international protection face obstacles in the issuance of Tax Registration Number (AFM), which hinder their access to the labour market and registration with the Unemployment Office of OAED. According to GCR’s experience, issuance of an AFM is riddled by severe delays. The procedure for competent Tax Offices to verify refugees’ personal data through the Asylum Service takes approximately 2 months. In case of a professional (εταιρικό) AFM, the procedure takes more than 3.5 months and requires the assistance of an accountant. AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report Greece 2020, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 13.8.2020 Das deutsche Auswärtiges Amt (AA) berichtet Folgendes zum Thema Zugang zum Arbeitsmarkt und die damit verbundenen bürokratischen Schwierigkeiten bei Schutzberechtigten: Es erscheint angesichts der Arbeitsmarktlage in Griechenland (höchste Arbeitslosenquote in der EU mit 16,9 % im zweiten Quartal 2019) und ohne griechische Sprachkenntnisse nur schwer möglich, Arbeit in Griechenland zu finden. Ab dem 1. Januar 2020 sieht das griechische Recht einen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt sechs Monate nach Stellung des Antrags vor, welcher gem. Art. 15 Abs. 1 nach jedenfalls nach neun Monaten zu gewähren ist.Es erscheint angesichts der Arbeitsmarktlage in Griechenland (höchste Arbeitslosenquote in der EU mit 16,9 % im zweiten Quartal 2019) und ohne griechische Sprachkenntnisse nur schwer möglich, Arbeit in Griechenland zu finden. Ab dem 1. Januar 2020 sieht das griechische Recht einen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt sechs Monate nach Stellung des Antrags vor, welcher gem. Artikel 15, Absatz eins, nach jedenfalls nach neun Monaten zu gewähren ist. Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen v.a. durch Nichtregierungsorganisationen (z.B. Solidarity Now, Generation 2.0, Organization Earth). Diese sind nicht flächendeckend lokal verfügbar und nur z.T. erfolgreich (Refugee Blue Center von Solidarity Now in Thessaloniki: Vermittlung von über 300 von über 700 Arbeitsuchenden Flüchtlingen mit oder ohne Asylstatus in 2019). Dabei ist das Refugee Blue Center in 2019 das einzige von in 2018 noch 13 sozialen Integrationsstellen in Thessaloniki. […] Der Zugang zu einem Bankkonto ist insbesondere mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen inzwischen leichter möglich; noch vor einigen Monaten war dies eine größere Herausforderung. Ohne Zugang zur Sozialversicherungsnummer AMKA (Wegfall dieses Zugangs bereits durch Ministerialerlass aus Juli 2019 sowie durch das Asylgesetz vom 1. November 2019 bestätigt) ist allgemein grundsätzlich keine Beschäftigung für Asylbewerber möglich bis sechs Monate nach Antragstellung. Einzelheiten der Umsetzung des neuen Asylgesetzes bedürfen weiterer Konkretisierung durch ausstehende Ministerialerlasse und sind noch unklar. Der Zugang zu einer Steuernummer und weiteren Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme ist grundsätzlich möglich, wofür auch Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass ohne eine landesweit nicht flächendeckend abgebildete Betreuung durch Nichtregierungsorganisationen eine erfolgreiche griechisch-sprachige Antragstellung nicht realistisch erscheint. AA – Auswärtiges Amt (4.12.2019): Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683481/683558/20046615/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_04%2E12%2E2019%2C_508%2D516.80_53544.pdf?nodeid=21693515&vernum=-2, Zugriff 13.8.2020 Das AA berichtet Folgendes: Die griechische Arbeitsverwaltung OAED nimmt aber auch anerkannte Schutzberechtigte mit AMKA [Sozialversicherungsnummer, Anm. Staatendokumentation] regulär in ihre Programme auf. Sie hat im Jahr 2019 333 neue Planstellen erhalten, um die Betreuung insbesondere von Roma und Migranten zu verbessern.Die griechische Arbeitsverwaltung OAED nimmt aber auch anerkannte Schutzberechtigte mit AMKA [Sozialversicherungsnummer, Anmerkung Staatendokumentation] regulär in ihre Programme auf. Sie hat im Jahr 2019 333 neue Planstellen erhalten, um die Betreuung insbesondere von Roma und Migranten zu verbessern. AA – Auswärtiges Amt (23.8.2019): Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/20046516/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_23%2E08%2E2019%2C_508%2D516.80_52984.pdf?nodeid=20331433&vernum=-2, Zugriff 13.8.2020“ Die Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) können als objektiv und zuverlässig angesehen werden. Genauere Angaben waren offenbar weder seitens des AA noch durch die Staatendokumentation von Griechenland zu erhalten, dass sich regelmäßig auf allgemeine, oberflächliche Angaben zu laufenden oder bereits abgelaufenen Projekten beschränkte, auf die Einhaltung der internationalen Bestimmungen verwies und Fragen nach konkreten Möglichkeiten für asylberechtigte Rückkehrer oder gar Vulnerable nicht reagierte. Aus den Berichten des AA ergibt sich nun, dass Unterkünfte aus dem ESTIA-Programm den BF nicht zu Verfügung stehen, da diese nur Asylwerbern offenstehen, die griechischen Behörden setzen dies auch rigoros um (siehe Presseberichte, Pro Asyl). Mit dem neuen Asylgesetz vom 01.11.2019, in Kraft ab dem 01.01.2020, sollen laut AA alle anerkannt Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung die Unterkünfte für Asylbewerber (ESTIA-Programm des UNHCR) verlassen. Dabei gibt es einmalig eine Übergangsfrist von zwei Monaten Anfang 2020, die sich laut Presseberichten und Pro Asyl inzwischen auf einen Monat verkürzt haben. Bei fehlenden Eigenmitteln bestehe die Möglichkeit einer Unterbringung in kommunalen Obdachlosenunterkünften. Zu den Obdachlosenunterkünften in Athen (Ankunftsort bei Rücküberstellung) ist auszuführen, dass etwa die Stiftung PRO Asyl in ihrer Stellungnahme zu den Lebensbedingungen internationaler Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.08.2018 festhält, dass ihnen im Juli 2018 von den zuständigen Behörden der Stadt Athen eine Liste mit 12 (!) Unterkünften übergeben worden sei, in denen Obdachlose in Athen oder Nachbarstädten wie Piräus übernachten könnten. Bei Abfrage der aktuellen Verfügbarkeit ergab sich seinerzeit, dass eine Unterkunft nur für HIV-positive Personen vorgesehen war, eine war geschlossen, eine in Piräus (35-40 Plätze für Erwachsene) war belegt und nur für Einwohner von Piräus vorgesehen, eine Unterkunft beherbergte ganze 10 Personen, das Gebäude werde im Übrigen auf unbestimmte Zeit saniert, zwei Unterkünfte waren reine Schlafsäle und ein Aufenthalt tagsüber nicht möglich, weiters waren ein Steuerbescheid und Sprachkenntnisse in Englisch oder Griechisch erforderlich. Eine Unterkunft war für Mütter mit Kindern vorgesehen, die 8-10 Plätze waren voll belegt, ebenso die Warteliste, verlangt wurden Griechisch- oder Englischkenntnisse. Eine weitere Unterkunft mit 10 Plätzen verlangte ebenfalls Sprachkenntnisse, eine mit immerhin 65 Plätzen nahm Familien nur in Ausnahmefällen auf und nur bei vorhandenen Sprachkenntnissen, eine weitere Unterkunft nahm überhaupt keine Familien auf, die nächste Unterkunft mit 34 Plätzen war voll belegt, Familien würden nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorweis eines Steuerbescheides aufgenommen. Eine einzige der angeführten Unterkünfte war für Familien vorgesehen, der Betrieb wurde Mai 2018 eingestellt. Eine Unterkunft für Frauen mit Kindern hatte nur wenige Plätze zu vergeben. Im Laufe der Recherche sei es nicht möglich gewesen auch nur eine Person unterzubringen. Eine im April 2020 durchgeführte Umfrage von RSA (Refugee Support Aegean) habe ergeben, dass in der Region Attika fast keine freien Plätze erhältlich seien (Pro Asyl 09.12.2020) Dem AIDA Country Report 2019 (Seite 218) lässt sich entnehmen, dass es keine Obdachlosenunterkünfte speziell für anerkannt Schutzberechtigte gibt, in Athen etwa gebe es generell nur vier Unterbringungsmöglichkeiten, die generell überfüllt seien. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Nutzung von Obdachloseunterkünften ist angesichts der geringen Kapazitäten und Unterbringungsvoraussetzungen insbesondere für Familien und alleinstehende Personen mit Kindern nicht zielführend. Bereits angesichts der obgenannten Zahlen der mittlerweile unterkunftslosen Asylberechtigten (11.000 bis 15.000 laut Presseberichten) erscheint die Befassung mit dieser Unterkunftsmöglichkeit redundant. Leistungen im Rahmen von HELIOS (Mietzinszuschüsse, Integrationskurse, Arbeitsunterstützung, Förderung des sozialen Zusammenhaltes) stehen nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten laut AA nicht zur Verfügung. Informationen die eine gegenteilige Annahme zulassen, liegen nicht vor. Zu den wohnungsbezogenen Sozialleistungen wurde seitens des AA ausgeführt, dass für anerkannt Schutzberechtigte Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen gilt. In Griechenland gibt es kein staatliches Programm bzgl. Wohnungszuweisungen, einzelne Kommunen setzen Programme zur Obdachlosenhilfe mit EU-Mitteln um. Das zum 01.01.2019 neu eingeführte soziale Wohngeld greift bei legalem Voraufenthalt von mindestens fünf Jahren in Griechenland, ist somit auf die BF ebenfalls nicht anwendbar. Anerkannt Schutzberechtigte haben bei legalem Voraufenthalt von zwei Jahren in Griechenland grundsätzlich Zugang zu der seit Februar 2017 schrittweise eingeführten sozialen Grundsicherung. Die BF haben somit keinen Zugang. Betreffend den Zugang zu staatlichen Sozialleistungen in der Praxis führt das AA aus, dass anerkannte Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind, weshalb auch die gleichen Ausschlussfristen Anwendung finden. Das AA beobachtet, dass dies eine große Herausforderung darstellt und nimmt an, dass die Anforderungen an vorangehende längerfristige legale Inlandsaufenthalte (z.B. für soziale Grundsicherung: 2 Jahre, Wohngeld: 5 Jahre) häufig nicht erfüllt werden kann. Dies ist auch im Gegenstand der Fall. Die Stiftung PRO Asyl hält in ihrer Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.08.2018 fest, dass der Stiftung kein Fall bekannt ist, wonach ein nach Griechenland abgeschobener international Schutzberechtigter nach der Rückkehr von den Behörden eine Wohnung in einem UNHCR-Unterbringungsprogramm erhalten hat oder offiziell an ein Flüchtlingslager in der Region Attika oder anderswo auf dem Festland verwiesen worden sei. Auch die Übergabe von entsprechenden Informationsmaterial oder Unterstützung in Form von Bargeld ist nicht bekannt. Dem AIDA Country Report zu Griechenland 2019 ist zu entnehmen, dass Familienbeihilfe nur nach zehnjährigem ununterbrochenem Aufenthalt gewährt wird. Auch für ähnliche Zuwendungen des Familienbereiches sind mehrjährige Voraufenthalte Grundvoraussetzung. Aufgrund der genannten Umstände und der Tatsachen, dass sich die BF insgesamt etwa sechs Monate in Griechenland aufgehalten haben, ergibt sich nun, dass den BF weder eine Unterkunft, noch zumindest die Aufnahmen in einem Zeltlager, noch Beihilfen oder finanzielle Hilfestellungen zur Verfügung stehen. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich somit auch entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein gravierender Unterschied zwischen der Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland zu der griechischer Staatsangehöriger. Eine auch nur „grundsätzliche“ Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen ist insofern nicht erkennbar, als die Unterstützungsleistungen an zeitliche Komponenten gebunden sind, die ein Großteil der Betroffenen lediglich bei überlanger Verfahrensdauer und die BF im speziellen aufgrund ihres sechsmonatigen Aufenthaltes in Griechenland nicht einmal dann zeitnah erfüllen könnten, wenn dieser angerechnet würde, wofür jedoch auch keine Hinweise vorlegen. Gemäß den zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass die überwiege Mehrheit international Schutzberechtigter weiterhin auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, Non-Food-Produkten und auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dazu ist festzuhalten, dass die im letzten Jahr massiv gestiegene Anzahl der Obdachlosen und auf Unterstützung angewiesenen Personen die Lage letztlich noch prekärer machen. Die derzeit nicht zeitlich abzuschätzenden Auswirkungen der Corona-Pandemie lassen Unterstützungsmöglichkeiten durch nichtstaatliche Organisationen und Privatinitia-tiven derzeit zu einer unsicheren und nicht miteinzubeziehenden Größe schrumpfen. II.5. Im Fall der BF ist zu bedenken, dass die Überbrückung einer Zeitdauer von zwei Jahren, bis erste staatliche Unterstützungen möglich sind, somit nur durch Eigenmittel oder eigene Verdienstmöglichkeiten aufgrund der persönlichen Umstände möglich ist. römisch zwei.5. Im Fall der BF ist zu bedenken, dass die Überbrückung einer Zeitdauer von zwei Jahren, bis erste staatliche Unterstützungen möglich sind, somit nur durch Eigenmittel oder eigene Verdienstmöglichkeiten aufgrund der persönlichen Umstände möglich ist. Bei den BF handelt es sich um einen gesunden Mann und ein offenbar in einem derzeit noch nicht feststellbaren Ausmaß gesundheitlich beeinträchtigtes elfjähriges Kind. Eine Unterbringungsmöglichkeit sowie eine medizinische Versorgung in noch abzuklärendem Umfang sollten somit möglichst zeitnah gegeben sein. Die Befragung des BF1 geht in keinem Punkt auf die finanziellen Möglichkeiten des BF1 ein. Lediglich seine Angabe, er habe finanzielle Probleme, lässt erahnen, dass diese beschränkt sein könnten. Dass - wie im Bescheid ausgeführt - der „BF2 selbst angegeben habe, sie seien in Griechenland versorgt und untergebracht worden“, findet im gesamten Akt keine inhaltliche Deckung. Es ist nicht geklärt, in welchem Umfang der BF2 einer durchgehenden Betreuung oder einer medizinischen Versorgung bedarf oder welche Folgen eine Unterlassen derselben hätte. Das Gericht verkennt nicht, dass aussagekräftigere Unterlagen erst mit der Beschwerde vorgelegt wurden. Dennoch ergab sich aus den bei der Befragung am 19.01.2021 vorgelegten Unterlagen ein medizinischer Abklärungsbedarf hinsichtlich des BF2, der seitens der Behörde zur Gänze außer Acht gelassen und nicht hinterfragt wurde. Die wohl kaum ausreichend qualifizierten Angaben des Vaters, der BF2 habe „Gelenksschmerzen“, zur Beweiswürdigung heranzuziehen und dem Bescheid zugrunde zu legen, ist keinesfalls ausreichend. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde angesichts der Tatsache, dass es sich beim BF2 um ein elfjähriges Kind handelt und beim BF1 um einen Mann der aufgrund seiner Bildung dem Verfahren nur rudimentär folgen konnte (und dies auch kundtat) bereits während der Befragung mit den vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen sollen und zumindest feststellen müssen, ob diese komplett seien und gegebenenfalls die Vorlage eines aussagekräftigen Befundes einfordern müssen. Nunmehr stellt sich aufgrund der vorlegten Unterlagen die Frage, ob der BF2 einer ganztägigen Betreuung bedarf, was sich letztlich auf die Möglichkeit des BF1 auswirken würde, in Griechenland generell einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und welche Auswirkungen es auf den BF2 hat, wenn er keine medizinische Betreuung bekommt. Ob eine solche in Griechenland überhaupt möglich ist, entzieht sich aufgrund der vorliegenden unvollständigen Länderfeststellungen ohnehin der Beurteilung. Ob die laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im gegenständlichen Fall erreicht oder unterschritten ist, lässt sich nun im vorliegenden Fall nicht feststellen: Ob die laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im gegenständlichen Fall erreicht oder unterschritten ist, lässt sich nun im vorliegenden Fall nicht feststellen: Weder sind die relevanten Lebensumstände des BF1 geklärt, noch die Frage, inwieweit der BF2 gesundheitlich beeinträchtigt ist, welchen Betreuungsbedarf er hat und welche Auswirkung eine Überstellung nach Griechenland auf seinen Gesundheitszustand hätte, abhängig eben von der Frage des Betreuungsbedarfes verbunden mit den Unterstützungsmöglichkeiten in Griechenland, die wiederum davon abhängig sind, ob der BF1 in der Lage wäre, diese zu bezahlen, beziehungsweise ob ihm finanzielle oder materielle Unterstützung in irgendeiner Weise zur Verfügung steht, beginnend mit einer geeigneten Unterkunft. Ob letztlich eine Zusicherung der griechischen Behörden einzuholen sein wird, ist abzuklären. Zu beachten ist, dass der BF2 ein elfjähriges Kind mit zumindest einigen Bedürfnissen ist, sodass hier bei der Sachverhaltsermittlung ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall in jedem zentralen Punkten jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen. Die belangte Behörde wird sich dementsprechend mit der Frage der geänderten Rechtslage in Griechenland und der daraus resultierenden Unterbringungs- und Versorgungssituation anerkannter Flüchtlinge in Griechenland auseinanderzusetzen haben, und die vorliegenden und gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer Aktualisierung in die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland einfließen lassen, da die vorliegenden Feststellungen unvollständig und widersprüchlich sind und nicht als aktuell angesehen werden können. Auf eventuelle Probleme oder Verschärfungen der Lage im Zusammenhang mit Covid-19 wurde im Bescheid nicht eingegangen, obwohl unter Heranziehung der täglichen Berichterstattung damit gerechnet werden muss. Somit wird - nach erfolgter Prüfung der Bedürfnisse des minderjährigen BF2 und der Möglichkeiten des BF1, diesen eventuell aus eigenem nachzukommen - insbesondere im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen sein, ob und inwiefern eine eventuell erforderliche Behandlung oder Betreuung durch die Pandemie beeinflusst wird. Letztlich ist zu prüfen, ob die Gefahr einer Verletzung der EMRK im vorgegeben Maß gegeben ist, unter der Prämisse, dass es sich bei einem der BF um ein minderjähriges Kind handelt, bei dem wohl ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sein wird. Im vorliegenden Fall kann daher zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgesc