RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW182 2215090-1 SpruchW182 2215090-1/54E, W182 2215090-1/54E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Titus Trunez, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. 740796308 – 181024034/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Titus Trunez, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. 740796308 – 181024034/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 46, 93 Abs. 1, Abs. 2, 94 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 46, 93, Absatz eins,, Absatz 2, 94, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 19.04.2004 illegal mit seiner Frau und seinen XXXX inzwischen volljährigen Kindern ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag. 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 19.04.2004 illegal mit seiner Frau und seinen römisch 40 inzwischen volljährigen Kindern ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag. Der BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.2004 einerseits damit, dass er im ersten Tschetschenienkrieg 1994/1995 wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von russischen Militärs in einem Lager für zwei Monate angehalten und misshandelt worden sei und deswegen wieder von den damaligen russischen Offizieren, die ihn misshandelt hätten, verfolgt werde. Andererseits werde er wegen seines Bruders verfolgt, der Kommandant von tschetschenischen Kämpfern gewesen und am XXXX in einem Hinterhalt umgebracht worden sei. Drei Tage danach sei sein Bruder im Fernsehen von General XXXX , der der Vertreter der russischen Besatzungsmacht für den Nordkaukasus sei, für den Tod von XXXX bei einem Angriff getöteten tschetschenischen Milizangehörigen verantwortlich gemacht worden. Der Kommandant der tschetschenischen Milizangehörigen habe angekündigt, dass für seine Männer Blutrache an den Familienangehörigen des BF genommen werde. Der BF sei geflüchtet und zu dem Zeitpunkt, als sein Bruder getötet worden sei, bereits mit seiner Familie in der Türkei gewesen.Der BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.2004 einerseits damit, dass er im ersten Tschetschenienkrieg 1994 aus 1995, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von russischen Militärs in einem Lager für zwei Monate angehalten und misshandelt worden sei und deswegen wieder von den damaligen russischen Offizieren, die ihn misshandelt hätten, verfolgt werde. Andererseits werde er wegen seines Bruders verfolgt, der Kommandant von tschetschenischen Kämpfern gewesen und am römisch 40 in einem Hinterhalt umgebracht worden sei. Drei Tage danach sei sein Bruder im Fernsehen von General römisch 40 , der der Vertreter der russischen Besatzungsmacht für den Nordkaukasus sei, für den Tod von römisch 40 bei einem Angriff getöteten tschetschenischen Milizangehörigen verantwortlich gemacht worden. Der Kommandant der tschetschenischen Milizangehörigen habe angekündigt, dass für seine Männer Blutrache an den Familienangehörigen des BF genommen werde. Der BF sei geflüchtet und zu dem Zeitpunkt, als sein Bruder getötet worden sei, bereits mit seiner Familie in der Türkei gewesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, wurde dem Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF I Nr. 126/2002, stattgegeben und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dies wurde damit begründet, dass der BF einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsvefahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, wurde dem Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 in der Fassung römisch eins Nr. 126 aus 2002,, stattgegeben und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dies wurde damit begründet, dass der BF einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsvefahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. In einem Aktenvermerk vom 13.12.2004 wurde seitens des Bundesasylamtes die Asylgewährung im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht nur der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, die Ursache für dessen Anhaltung- und Misshandlung gewesen sei, sondern er glaubhaft schildern habe können, dass er durch das politisch/militärische Engagement seines Bruders sippenhaftungsähnlicher Verfolgungsmechanismen unterworfen gewesen sei. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2010, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach §§ 15 Abs. 1, 270 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die im August 2015 zur Gänze endgültig nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2010, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraphen 15, Absatz eins, 270, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die im August 2015 zur Gänze endgültig nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2009 während eines polizeilichen Einschreitens wegen angezeigter öffentlicher Lärmerregung mit gezielter Faust auf einen Polizisten, welcher gerade wieder in den Streifenwagen einsteigen wollte, zugelaufen ist, und versucht hat, durch das geöffnete Fenster der Fahrertüre in das Innere des Streifenwagens zu gelangen, wobei die Tat beim Versuch blieb, zumal der Polizist den Beifahrersitz des Streifenwagens verlassen hatte und den BF vom Fenster wegreißen konnte, der BF vier Polizisten an seiner Festnahme zu hindern versucht hat, indem er mit der linken Hand sowie beiden Beinen andauernd um sich geschlagen und die Genitalien eines Polizisten zu ergreifen gesucht hat. Weiters hat er im XXXX 2009 einer Person beim Bankomat vergessene 100,- € mit dem Vorsatz weggenommen, sich zu bereichern. Im XXXX 2009 hat er eine Person mit einem Faustschlag im Gesicht verletzt und diese gewürgt, wodurch diese eine Rötung im Bereich des rechten Auges und des Halses erlitten hat. Darüber hinaus verletzte er eine weitere Person dadurch, dass er diese zu Boden gerissen hat. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 2009 während eines polizeilichen Einschreitens wegen angezeigter öffentlicher Lärmerregung mit gezielter Faust auf einen Polizisten, welcher gerade wieder in den Streifenwagen einsteigen wollte, zugelaufen ist, und versucht hat, durch das geöffnete Fenster der Fahrertüre in das Innere des Streifenwagens zu gelangen, wobei die Tat beim Versuch blieb, zumal der Polizist den Beifahrersitz des Streifenwagens verlassen hatte und den BF vom Fenster wegreißen konnte, der BF vier Polizisten an seiner Festnahme zu hindern versucht hat, indem er mit der linken Hand sowie beiden Beinen andauernd um sich geschlagen und die Genitalien eines Polizisten zu ergreifen gesucht hat. Weiters hat er im römisch 40 2009 einer Person beim Bankomat vergessene 100,- € mit dem Vorsatz weggenommen, sich zu bereichern. Im römisch 40 2009 hat er eine Person mit einem Faustschlag im Gesicht verletzt und diese gewürgt, wodurch diese eine Rötung im Bereich des rechten Auges und des Halses erlitten hat. Darüber hinaus verletzte er eine weitere Person dadurch, dass er diese zu Boden gerissen hat. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§ 125) StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, (Paragraph 125,) StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF im XXXX 2010 durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzte und im Rausch dadurch in einem Lokal mit der Faust das Glasdisplay eines Glücksspielautomaten eingeschlagen hat. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF im römisch 40 2010 durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzte und im Rausch dadurch in einem Lokal mit der Faust das Glasdisplay eines Glücksspielautomaten eingeschlagen hat. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend kein Umstand berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2012 einen Mann durch die Äußerung „Ich bringe dich und deine Kinder um!“ zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen und am Tag darauf durch die sinngemäße Äußerung, er solle sich genau überlegen, ob er zur Polizei gehen werde, denn wenn er das machen würde, werde er ihm seine XXXX schicken, die mit ihm abrechnen werden, sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht hat. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 2012 einen Mann durch die Äußerung „Ich bringe dich und deine Kinder um!“ zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen und am Tag darauf durch die sinngemäße Äußerung, er solle sich genau überlegen, ob er zur Polizei gehen werde, denn wenn er das machen würde, werde er ihm seine römisch 40 schicken, die mit ihm abrechnen werden, sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht hat. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder im XXXX 2012 circa 30 bis 40 Personen in einem Wettlokal durch seine Äußerung, dass jeder, der keine Probleme haben möchte, gehen solle, und die Äußerung seines Bruders, dass er denjenigen den Kopf abschneide, der den BF angreife, gefährlich bedroht hat, wobei beide zur Untermauerung der Ernsthaftigkeit Ihrer Äußerungen jeweils ein Messer gegen die Anwesenden gerichtet haben.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder im römisch 40 2012 circa 30 bis 40 Personen in einem Wettlokal durch seine Äußerung, dass jeder, der keine Probleme haben möchte, gehen solle, und die Äußerung seines Bruders, dass er denjenigen den Kopf abschneide, der den BF angreife, gefährlich bedroht hat, wobei beide zur Untermauerung der Ernsthaftigkeit Ihrer Äußerungen jeweils ein Messer gegen die Anwesenden gerichtet haben. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen angenommen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2013, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2013, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2014, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je je 4,- € rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten, wovon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten, wovon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei Mittätern im Zeitraum von XXXX 2015 bis zumindest XXXX 2015 die rechtswidrige Einreise von Fremden in bzw. deren Durchreise durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nämlich Österreich, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem sie Schleppungen von Ungarn nach Deutschland und Österreich gegen Entgelt organisiert bzw. selbst als Fahrer fungiert haben, und zwar insbesondere der BF indem er im XXXX 2015 bei einer Fahrt von Budapest nach Salzburg Fremde befördert hat. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung, als erschwerend die Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei Mittätern im Zeitraum von römisch 40 2015 bis zumindest römisch 40 2015 die rechtswidrige Einreise von Fremden in bzw. deren Durchreise durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nämlich Österreich, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem sie Schleppungen von Ungarn nach Deutschland und Österreich gegen Entgelt organisiert bzw. selbst als Fahrer fungiert haben, und zwar insbesondere der BF indem er im römisch 40 2015 bei einer Fahrt von Budapest nach Salzburg Fremde befördert hat. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung, als erschwerend die Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt. Der BF hat sich vom XXXX 2016 bis XXXX 2016 in Justizhaft befunden. Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2019 endgültig nachgesehen.Der BF hat sich vom römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 in Justizhaft befunden. Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 2019 endgültig nachgesehen. Der BF wurde auch wiederholt von Verwaltungsbehörden bestraft. Einem Verwaltungsstrafauszug einer Bezirkshauptmannschaft konnten insgesamt neun Vormerkungen, u.a. wegen Verstößen gegen § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines KFZ unter Alkoholeinfluss), § 52 lit a Z 10a StVO (Vorschriftszeichen – Geschwindigkeitsbeschränkung), § 30 IG-L, § 20 Abs 2 StVO (Fahrgeschwindigkeit), § 81 Abs 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung), §§ 2, 3, 4, 22 MeldeG, § 82 Abs 1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht). Die letzte Vormerkung stammt vom September 2016.Der BF wurde auch wiederholt von Verwaltungsbehörden bestraft. Einem Verwaltungsstrafauszug einer Bezirkshauptmannschaft konnten insgesamt neun Vormerkungen, u.a. wegen Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken eines KFZ unter Alkoholeinfluss), Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Vorschriftszeichen – Geschwindigkeitsbeschränkung), Paragraph 30, IG-L, Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Fahrgeschwindigkeit), Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung), Paragraphen 2, 3, 4, 22, MeldeG, Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht). Die letzte Vormerkung stammt vom September
- 2.
- Mit 27.10.2018 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, infolge dessen der BF am 23.11.2018 einvernommen wurde. Darin brachte der BF zur einer aktuellen Gefährdung im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass er wegen seines Bruders XXXX, dem vorgeworfen werde, XXXX , Blutrache von den Familien der Hinterbliebenen befürchte. Weiters habe er den Polizei-Ermittler, der – bevor der BF Tschetschenien 2002 verlassen habe - ein Strafverfahren gegen ihn fingiert habe, angerufen und dabei in Erfahrung bringen können, dass er wegen Morden beschuldigt werde, die angeblich 2004 und 2006 passiert seien. In dieser Zeit sei der BF aber bereits in Österreich gewesen. Zu seinen Straftaten in Österreich befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er diese - mit Ausnahme der Schleppung - wegen seiner damaligen Alkoholprobleme begangen habe. Die einmalige Schlepperfahrt habe er unternommen, um eine Verwaltungsstrafe abzubezahlen. Deswegen sei er dann vier Monate gesessen. Er trinke seit zwei bis drei Jahren keinen Alkohol mehr.Darin brachte der BF zur einer aktuellen Gefährdung im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass er wegen seines Bruders römisch 40 , dem vorgeworfen werde, römisch 40 , Blutrache von den Familien der Hinterbliebenen befürchte. Weiters habe er den Polizei-Ermittler, der – bevor der BF Tschetschenien 2002 verlassen habe - ein Strafverfahren gegen ihn fingiert habe, angerufen und dabei in Erfahrung bringen können, dass er wegen Morden beschuldigt werde, die angeblich 2004 und 2006 passiert seien. In dieser Zeit sei der BF aber bereits in Österreich gewesen. Zu seinen Straftaten in Österreich befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er diese - mit Ausnahme der Schleppung - wegen seiner damaligen Alkoholprobleme begangen habe. Die einmalige Schlepperfahrt habe er unternommen, um eine Verwaltungsstrafe abzubezahlen. Deswegen sei er dann vier Monate gesessen. Er trinke seit zwei bis drei Jahren keinen Alkohol mehr. Der BF konnte u.a. einen Zeitungsartikel vorlegen, wonach er vor etwa fünf Jahren in Österreich XXXX . Der BF konnte u.a. einen Zeitungsartikel vorlegen, wonach er vor etwa fünf Jahren in Österreich römisch 40 . 2.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.12.2018 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ebensowenig erteilt (Spruchpunkt III.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.12.2018 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ebensowenig erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter einem wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits im Verfahrensgang aufgelisteten rechtskräftigen Verurteilungen des BF sowie darauf hingewiesen, dass jene Umstände in dessen Herkunftsland, welche seinerzeit zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen wären. Daraus resultierend lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr vor. Die Behauptung, er werde nunmehr wegen fingierten Morden in den Jahren 2004 bis 2006 gesucht, wurde als unglaubwürdig gewertet. Die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit den gerichtlichen Verurteilungen des BF begründet. Aufgrund der langjährigen, beharrlichen und erheblichen Straffälligkeit gerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Natur sei die Behörde davon überzeugt, dass es sich bei dem BF um einen Gewohnheitskriminellen handle, woran auch der Umstand, dass er zuletzt im XXXX 2016 wegen einer Tat, die er im Jahr 2015 begangen habe, verurteilt worden sei, nichts ändere. Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits im Verfahrensgang aufgelisteten rechtskräftigen Verurteilungen des BF sowie darauf hingewiesen, dass jene Umstände in dessen Herkunftsland, welche seinerzeit zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen wären. Daraus resultierend lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr vor. Die Behauptung, er werde nunmehr wegen fingierten Morden in den Jahren 2004 bis 2006 gesucht, wurde als unglaubwürdig gewertet. Die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit den gerichtlichen Verurteilungen des BF begründet. Aufgrund der langjährigen, beharrlichen und erheblichen Straffälligkeit gerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Natur sei die Behörde davon überzeugt, dass es sich bei dem BF um einen Gewohnheitskriminellen handle, woran auch der Umstand, dass er zuletzt im römisch 40 2016 wegen einer Tat, die er im Jahr 2015 begangen habe, verurteilt worden sei, nichts ändere. Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen. 2.
- Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der BF glaubhaft dargetan habe, dass ihm aufgrund eines dem Bruder zugeordneten Attentats von Verwandten der getöteten Personen bis heute Verfolgung drohe, wobei auch entsprechende aktuelle Aufrufe dargetan worden seien, die sich gegen den BF und seiner Familie richten. Er werde nach wie vor insbesondere vom FSB verfolgt. Aus einer von der Behörde herangezogenen Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2015 sei zu entnehmen, dass die Blutrache nicht in jedem Fall mit der Tötung des Blutopfers enden müsse und die Verfolgung weiterer Familienmitglieder nicht mehr durch das Gewohnheitsrecht legitimiert sei. Dazu wurde in Kopie ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 2017 über die Blutrache im Fall der Rückkehr eines prominenten Kampfsportlers nach Tschetschenien beigelegt. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der BF bereits seit 15 Jahren in Österreich sei und so gut wie keine nachhaltigen Kontakte zum Herkunftsland habe. Mit keinem Wort werde von der Behörde erwähnt, dass sich der BF durch XXXX ausgezeichnet habe. Ebenso werde übergangen, dass die Gattin des BF in Österreich gut integriert sei und ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einer Gemeinde habe, ein Umstand, der auch für die Integration des BF und dessen Familie spreche. Wenngleich der BF seine Verurteilungen nicht bagatellisieren wolle, sei jedenfalls auffällig, dass die einzelnen Taten eher im Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnen seien. Hierbei habe es die Behörde verabsäumt, sich in ihrer Beweiswürdigung mit dem Umstand auseinanderzusetzten, dass der BF seit den letzten Verurteilungen ein rechtstreues Leben führe. Weiters wurde auf die Feststellungen der Behörde im bekämpften Bescheid zum Herkunftsland verwiesen und daraus eine Reihe von Passagen zitiert, die Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bzw. der Russische Föderation aufzeigen. In diesem Zusammenhang wurde der Behörde eine unzureichende Auseinandersetzung mit den eigenen Länderfeststellungen vorgeworfen. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der BF immer noch Angst davor habe, dass ein Polizeichef und die Verwandten der XXXX Rache nehmen wollen. Der BF habe zudem in Österreich immer wieder über Leasingsfirmen gearbeitet und gehe auch derzeit – wie seine Gattin – einer Arbeit nach. Die Behörde habe zur Gänze aus Acht gelassen, dass seine gesamte Kernfamilie in Österreich lebe.2.
- Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der BF glaubhaft dargetan habe, dass ihm aufgrund eines dem Bruder zugeordneten Attentats von Verwandten der getöteten Personen bis heute Verfolgung drohe, wobei auch entsprechende aktuelle Aufrufe dargetan worden seien, die sich gegen den BF und seiner Familie richten. Er werde nach wie vor insbesondere vom FSB verfolgt. Aus einer von der Behörde herangezogenen Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2015 sei zu entnehmen, dass die Blutrache nicht in jedem Fall mit der Tötung des Blutopfers enden müsse und die Verfolgung weiterer Familienmitglieder nicht mehr durch das Gewohnheitsrecht legitimiert sei. Dazu wurde in Kopie ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 2017 über die Blutrache im Fall der Rückkehr eines prominenten Kampfsportlers nach Tschetschenien beigelegt. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der BF bereits seit 15 Jahren in Österreich sei und so gut wie keine nachhaltigen Kontakte zum Herkunftsland habe. Mit keinem Wort werde von der Behörde erwähnt, dass sich der BF durch römisch 40 ausgezeichnet habe. Ebenso werde übergangen, dass die Gattin des BF in Österreich gut integriert sei und ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einer Gemeinde habe, ein Umstand, der auch für die Integration des BF und dessen Familie spreche. Wenngleich der BF seine Verurteilungen nicht bagatellisieren wolle, sei jedenfalls auffällig, dass die einzelnen Taten eher im Bereich der Kleinkriminalität zuzuordnen seien. Hierbei habe es die Behörde verabsäumt, sich in ihrer Beweiswürdigung mit dem Umstand auseinanderzusetzten, dass der BF seit den letzten Verurteilungen ein rechtstreues Leben führe. Weiters wurde auf die Feststellungen der Behörde im bekämpften Bescheid zum Herkunftsland verwiesen und daraus eine Reihe von Passagen zitiert, die Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bzw. der Russische Föderation aufzeigen. In diesem Zusammenhang wurde der Behörde eine unzureichende Auseinandersetzung mit den eigenen Länderfeststellungen vorgeworfen. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der BF immer noch Angst davor habe, dass ein Polizeichef und die Verwandten der römisch 40 Rache nehmen wollen. Der BF habe zudem in Österreich immer wieder über Leasingsfirmen gearbeitet und gehe auch derzeit – wie seine Gattin – einer Arbeit nach. Die Behörde habe zur Gänze aus Acht gelassen, dass seine gesamte Kernfamilie in Österreich lebe. 2.
- In weiterer Folge wurde am 28.10.2019 vor dem erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der neben dem BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung eine Bekannte des BF als Zeugin, eine Dolmetscherin für Russisch und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Darin wurde vom BF im Ergebnis wie bisher vorgebracht, im Herkunftsland nach wie vor Blutrache wegen seines Bruders zu befürchten, wobei er auch erneut den gegen ihn ermittelnden Polizisten – zuletzt vor zwei Wochen kontaktiert habe. Dieser habe ihm vor die Wahl gestellt, Geld an ihn zu zahlen, wobei ansonsten die Verfahren wegen Mordes weiter geführt und noch weitere Mordanklagen gegen den BF erfunden werden würden. Der Polizist habe ihm dazu weiters schon vor zwei Monaten bzw. vor zwei Wochen zwei Dokumente elektronisch übermittelt, die vom BF als Beweismittel vorgelegt wurden. Hierbei handelt es sich dem Erscheinungsbild nach offenbar um abfotografierte oder kopierte angebliche behördliche Polizeiprotokolle in russischer Sprache. In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters auf das Einvernahmeprotokoll des Sohnes XXXX des BF am XXXX beim Bundesamt verwiesen, in der Berichte vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass ein XXXX ein Anführer einer in Grosny aktiven Bandengruppierung, im XXXX getötet worden sei, der u.a. an der XXXX beteiligt gewesen sei. Er sei von XXXX bis zu seinem Tod im XXXX 2002 für wenige Monater der XXXX gewesen. Dazu wurde auch ein Artikel der Jamestown Foundation vom XXXX mit Titel „ XXXX “ dargetan, aus dem u.a. hervorgeht, dass der Kommandant der von dem XXXX betroffenen XXXX , die dabei XXXX namens XXXX , einen XXXX zum damaligen Zeitpunkt für die Tat verantwortlich gemacht habe, wobei er auch zitiert worden sei, eine „Vendetta“ gegen die für den Angriff Verantwortlichen erklärt zu haben. In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters auf das Einvernahmeprotokoll des Sohnes römisch 40 des BF am römisch 40 beim Bundesamt verwiesen, in der Berichte vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass ein römisch 40 ein Anführer einer in Grosny aktiven Bandengruppierung, im römisch 40 getötet worden sei, der u.a. an der römisch 40 beteiligt gewesen sei. Er sei von römisch 40 bis zu seinem Tod im römisch 40 2002 für wenige Monater der römisch 40 gewesen. Dazu wurde auch ein Artikel der Jamestown Foundation vom römisch 40 mit Titel „ römisch 40 “ dargetan, aus dem u.a. hervorgeht, dass der Kommandant der von dem römisch 40 betroffenen römisch 40 , die dabei römisch 40 namens römisch 40 , einen römisch 40 zum damaligen Zeitpunkt für die Tat verantwortlich gemacht habe, wobei er auch zitiert worden sei, eine „Vendetta“ gegen die für den Angriff Verantwortlichen erklärt zu haben. Seitens der Vertretung des BF wurde die vollständige Übersetzung der vom BF in der Verhandlung in Kopie vorgelegten Dokumente in russischer Sprache sowie Ermittlungen unter der Wahrung der Anonymität des BF, ob die vom BF genannten Strafverfahren tatsächlich existieren, beantragt. Dem BF wurden im Anschluss Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht und ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. 2.
- in einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 10.11.2019 wurde im Wesentlichen die auf den Beweisantrag in der Beschwerdeverhandlung auf Übersetzung der vom BF vorgelegten amtlichen Schreiben zum Beweis dafür, dass Letzterer zu Unrecht von dem in den Schreiben genannten korrupten Beamten in Tschetschenien ein Strafverfahren zu erwarten habe, welches unfair und mit gefälschten Beweisen geführt werde, um den BF des Mordes zu überführen und zu einer lebenslangen Haft zu verurteilen, verwiesen. Diese vorgetragenen Umstände würden einen neuen Asylgrund bilden, der sich nach Erlassung des bekämpften Bescheides verwirklicht bzw. fortgesetzt habe und ein neues Verfahren auf Prüfung einleite, ob dem BF aufgrund dieser, derzeit gegen ihn im Herkunftsland zu Unrecht bestehenden Verdachtslage das Recht zukomme, in Österreich Asyl zu erhalten. Zu den in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderinformationen wurde im Ergebnis ausgeführt, dass aus diesen abzuleiten wäre, dass die Lage im Herkunftsland keinesfalls unbedrohlich für Rückkehrer sei und auch die notdürftigste Lebensgrundlage dort nicht gesichert wäre. Dazu wurde punktuell auf eine sich aus den Länderinformationen ergebende Reihe von rechtsstaatlichen Defiziten, Menschenrechtsverletzungen und damit in Zusammenhang stehender Straffreiheit verwiesen. Abschließend wurde dazu angemerkt, dass sich auch am jüngsten Beispiel des BF in Bezug auf die ihm angekündigten Straftaten und daran knüpfenden Strafverfahren, derer er sich durch Bezahlung einer ausreichenden Geldsumme, die der korrupte Beamte dem BF als nunmehr vermeintliche reiche Person aufzubringen zutraue, entledigen könne, zeige, wie manipulativ und im festen Griff der Korruption die Staatsgewalt, insbesondere die Strafverfolgungsbehörden im Herkunftsland des BF seien. Zusammenfassend wurde beantragt, nach Einholung der angeführten Beweismittel die Beschwerdeverhandlung wieder zu öffnen, um die sehr umfangreichen Länderinformationen einer kritischen Auseinandersetzung zuzuführen. In weiterer Folge wurden die von BF in Kopie vorgelegten Dokumente in russischer Sprache einer vollständigen Übersetzung zugeführt. Diese hat in Zusammenschau mit den Dokumenten ergeben, dass es sich dabei dem Inhalt nach um zwei jeweils am XXXX von demselben Juristen der Staatsanwaltschaft XXXX ausgestellte Verfügungen, die zum einem eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen XXXX sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF betreffen, handeln würde. Letztere Verfügung bezieht sich dem Inhalt nach allerdings auf eine andere gleichfalls am XXXX erhobene Beschuldigung gegen den BF wegen eines XXXX . In weiterer Folge wurden die von BF in Kopie vorgelegten Dokumente in russischer Sprache einer vollständigen Übersetzung zugeführt. Diese hat in Zusammenschau mit den Dokumenten ergeben, dass es sich dabei dem Inhalt nach um zwei jeweils am römisch 40 von demselben Juristen der Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgestellte Verfügungen, die zum einem eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen römisch 40 sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF betreffen, handeln würde. Letztere Verfügung bezieht sich dem Inhalt nach allerdings auf eine andere gleichfalls am römisch 40 erhobene Beschuldigung gegen den BF wegen eines römisch 40 . Die Übersetzungen wurden sowohl der Vertretung des BF als auch dem Bundesamt zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Dazu wurden sowohl seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 27.12.2019 sowie seitens des Vertreters des BF mit Schreiben vom 26.01.2020 schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Letztere enthielt vor allem Ausführungen zur menschenrechtlichen Situation in Tschetschenien, die sich im Wesentlichen auf den Bericht des OSZE-Berichterstatters Prof. Dr. W. Benedek im Rahmen des Moskauer Mechanismus über angebliche Menschenrechtsverletzungen und Straflosigkeit in der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation vom 21.12.2018 sowie einem Artikel der Nova Gazeta vom 31.07.2017 beziehen. 2.
- Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Schreiben vom 06.07.2020 mitgeteilt, dass eine Rücksprache mit dem Verbindungsbeamten des BMI in Moskau ergeben habe, dass die angefragte Recherche bei XXXX hinsichtlich einer XXXX nicht möglich sei. Anfragen betreffend Nordkaukasus könnten laut Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau nicht bearbeitet werden.2.
- Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Schreiben vom 06.07.2020 mitgeteilt, dass eine Rücksprache mit dem Verbindungsbeamten des BMI in Moskau ergeben habe, dass die angefragte Recherche bei römisch 40 hinsichtlich einer römisch 40 nicht möglich sei. Anfragen betreffend Nordkaukasus könnten laut Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau nicht bearbeitet werden. 2.
- Mit Schreiben seitens des Bundesamtes vom 10.09.2020 wurden hinsichtlich des BF Protokolle einer Zeugenvernehmung und Beschuldigtenvernehmung des BF wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung vom XXXX 2020 übermittelt. Dabei wurde der BF verdächtigt, am XXXX 2020 in einer Tankstelle eine noch XXXX Kassakraft sexuell belästigt ( XXXX ) zu haben. Dem Einvernahmeprotokoll des BF als Beschuldigten bei einer Polizeiinspektion vom XXXX 2020 zufolge bestätigte der BF XXXX , erklärte aber gleichzeitig, dass er keine Probleme mit den Mädchen habe und räumte ein, in der Tankstelle „cirka zwei Flaschen Wodka“ getrunken zu haben bzw. „wirklich sehr betrunken“ gewesen zu sein. In einer neuerlichen Beschuldigteneinvernahme am XXXX 2020 erklärte der BF nach Belehrung, dass er seine Vernehmung vom XXXX 2020 nicht abändern werde. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am XXXX 2021 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da die Tat nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar sei. Gleichzeitig wurde von der Staatsanwaltschaft ein weiteres Verfahren wegen des Verdachtes der versuchten gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 15 §§ 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF aufgrund eines Vorfalles am 02.07.2020 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.2.
- Mit Schreiben seitens des Bundesamtes vom 10.09.2020 wurden hinsichtlich des BF Protokolle einer Zeugenvernehmung und Beschuldigtenvernehmung des BF wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung vom römisch 40 2020 übermittelt. Dabei wurde der BF verdächtigt, am römisch 40 2020 in einer Tankstelle eine noch römisch 40 Kassakraft sexuell belästigt ( römisch 40 ) zu haben. Dem Einvernahmeprotokoll des BF als Beschuldigten bei einer Polizeiinspektion vom römisch 40 2020 zufolge bestätigte der BF römisch 40 , erklärte aber gleichzeitig, dass er keine Probleme mit den Mädchen habe und räumte ein, in der Tankstelle „cirka zwei Flaschen Wodka“ getrunken zu haben bzw. „wirklich sehr betrunken“ gewesen zu sein. In einer neuerlichen Beschuldigteneinvernahme am römisch 40 2020 erklärte der BF nach Belehrung, dass er seine Vernehmung vom römisch 40 2020 nicht abändern werde. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am römisch 40 2021 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da die Tat nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar sei. Gleichzeitig wurde von der Staatsanwaltschaft ein weiteres Verfahren wegen des Verdachtes der versuchten gewerbsmäßigen Schlepperei nach Paragraph 15, Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF aufgrund eines Vorfalles am 02.07.2020 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Bereits zuvor wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den BF als Beschuldigter im Zusammenhang mit einem Vorfall am XXXX 2020 wegen § 83 Abs. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft eingestellt.Bereits zuvor wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den BF als Beschuldigter im Zusammenhang mit einem Vorfall am römisch 40 2020 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Mit Strafverfügung einer Bezirkshauptmannschaft vom XXXX 2020 wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz mit einer Geldstrafe von € 250,- bestraft. Der Entscheidung wurde zugrundegelegt, dass der BF am XXXX 2020 in einer Tankstelle in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem er dort anwesende Personen belästigt, beschimpft und angefasst habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er die Tankstelle nicht verlassen. Er habe dadurch das Ärgernis der dort anwesenden Personen erregt und unnötiges Aufsehen verursacht.Mit Strafverfügung einer Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 2020 wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz mit einer Geldstrafe von € 250,- bestraft. Der Entscheidung wurde zugrundegelegt, dass der BF am römisch 40 2020 in einer Tankstelle in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem er dort anwesende Personen belästigt, beschimpft und angefasst habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er die Tankstelle nicht verlassen. Er habe dadurch das Ärgernis der dort anwesenden Personen erregt und unnötiges Aufsehen verursacht. Weiters wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland gegen den BF am XXXX 2020 eine Einreiseverweigerung angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass der BF in der Nacht an einem Grenzübergang in seinem PKW ohne Reisepass und Aufenthaltstitel angetroffen worden sei und deshalb der Straftatverdacht der versuchten unerlaubten Einreise bestehe.Weiters wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland gegen den BF am römisch 40 2020 eine Einreiseverweigerung angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass der BF in der Nacht an einem Grenzübergang in seinem PKW ohne Reisepass und Aufenthaltstitel angetroffen worden sei und deshalb der Straftatverdacht der versuchten unerlaubten Einreise bestehe. 2.
- Im Rahmen einer am 12.10.2020 fortgesetzten Beschwerdeverhandlung, an der neben dem BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung eine Dolmetscherin für Russisch und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen, wurde der BF neuerlich zu den von ihm am 28.10.2019 vorgelegten Dokumenten befragt. Weiter brachte der BF neue Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit XXXX vor, wonach der BF XXXX . Er habe allerdings XXXX Er befürchte in diesen Zusammenhang aber, dass XXXX . 2.
- Im Rahmen einer am 12.10.2020 fortgesetzten Beschwerdeverhandlung, an der neben dem BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung eine Dolmetscherin für Russisch und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen, wurde der BF neuerlich zu den von ihm am 28.10.2019 vorgelegten Dokumenten befragt. Weiter brachte der BF neue Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit römisch 40 vor, wonach der BF römisch 40 . Er habe allerdings römisch 40 Er befürchte in diesen Zusammenhang aber, dass römisch 40 . Weiters wurden aktuelle Länderinformationen dargetan und den Parteien dazu eine Frist für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wovon seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 23.10.2020 sowie seitens der Rechtsvertretung des BF mit Schreiben vom 02.11.2020 Gebrauch gemacht wurde. Letzterem Schreiben wurden XXXX .Weiters wurden aktuelle Länderinformationen dargetan und den Parteien dazu eine Frist für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wovon seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 23.10.2020 sowie seitens der Rechtsvertretung des BF mit Schreiben vom 02.11.2020 Gebrauch gemacht wurde. Letzterem Schreiben wurden römisch 40 . 2.
- Hinsichtlich der XXXX Söhne des BF sind anlässlich von rechtskräftigen Verurteilungen durch Bezirks- und Landesgerichte wegen u.a. Einbruchsdiebstahl und Körperverletzungsdelikten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden in Zusammenhang mit Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG 2005 samt Rückkehrentscheidungen anhängig geworden.2.
- Hinsichtlich der römisch 40 Söhne des BF sind anlässlich von rechtskräftigen Verurteilungen durch Bezirks- und Landesgerichte wegen u.a. Einbruchsdiebstahl und Körperverletzungsdelikten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden in Zusammenhang mit Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 samt Rückkehrentscheidungen anhängig geworden. Gegen den ältesten Sohn des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2021, Zl. W196 2213557-1/13E, die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen. Die übrigen Verfahren sind noch anhängig. Der XXXX -jährige Sohn des BF XXXX wurde im Bundesgebiet zwischen 2017 und 2020 zwei Mal durch ein Bezirksgericht wegen Betrug und Diebstahl rechtskräftig zu einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen und zwei Mal durch ein Landesgericht wegen Einbruchsdiebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei davon elf Monate unter Festlegung einer von drei auf fünf Jahre verlängerten Probezeit bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt (BVWG 25.03.2021, Zl. W196 2213557-1/13E)Der römisch 40 -jährige Sohn des BF römisch 40 wurde im Bundesgebiet zwischen 2017 und 2020 zwei Mal durch ein Bezirksgericht wegen Betrug und Diebstahl rechtskräftig zu einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen und zwei Mal durch ein Landesgericht wegen Einbruchsdiebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei davon elf Monate unter Festlegung einer von drei auf fünf Jahre verlängerten Probezeit bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt (BVWG 25.03.2021, Zl. W196 2213557-1/13E) Der XXXX -jährige Sohn des BF XXXX wurde zwischen 2017 und 2019 zwei Mal durch ein Bezirksgericht wegen Unterschlagung und Urkundeunterdrückung rechtskräftig zu Geldstrafen sowie durch ein rechtskräftiges Urteil eines Landesgerichtes vom Augsut 2018 u.a. wegen Einbruchsdiebstahles zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei acht Monate unter Festlegung einer Probetzeit von drei Jahren bedingt nachgegsehen wurden, verurteilt. (BVWG 18.01.2019, Zl. W103 2210788-1/6E)Der römisch 40 -jährige Sohn des BF römisch 40 wurde zwischen 2017 und 2019 zwei Mal durch ein Bezirksgericht wegen Unterschlagung und Urkundeunterdrückung rechtskräftig zu Geldstrafen sowie durch ein rechtskräftiges Urteil eines Landesgerichtes vom Augsut 2018 u.a. wegen Einbruchsdiebstahles zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei acht Monate unter Festlegung einer Probetzeit von drei Jahren bedingt nachgegsehen wurden, verurteilt. (BVWG 18.01.2019, Zl. W103 2210788-1/6E) Der XXXX -jährige Sohn des BF XXXX wurde zwischen 2015 und 2018 ein Mal durch ein Bezirksgericht wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat sowie drei mal durch ein Landesgericht wegen u.a. schwerer Körperverletzung, schwerer Sachbeschädigung und verbotenen Waffenbesitz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstarfe von insgesamt zwölf Monaten, wobei die Probezeit mit drei Jahren festgesetzt wurde, rechtskräftig verurteilt. Bei den Delikten handelte es sich noch um Jugendstraftaten. Der römisch 40 -jährige Sohn des BF römisch 40 wurde zwischen 2015 und 2018 ein Mal durch ein Bezirksgericht wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat sowie drei mal durch ein Landesgericht wegen u.a. schwerer Körperverletzung, schwerer Sachbeschädigung und verbotenen Waffenbesitz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstarfe von insgesamt zwölf Monaten, wobei die Probezeit mit drei Jahren festgesetzt wurde, rechtskräftig verurteilt. Bei den Delikten handelte es sich noch um Jugendstraftaten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zur Person des BF Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, ist im April 2004 im Alter von XXXX Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, ist im April 2004 im Alter von römisch 40 Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Die Lebensgefährtin und die XXXX erwachsenen Kinder des BF sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Abstammung und leben in Österreich in gemeinsamen Haushalt. Ihnen kam bisher der Status von Asylberechtigten zu. Die Kinder des BF wurden in Österreich straffällig. Gegen XXXX sind Aberkennungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, gegen den ältesten Sohn des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2021 u.a. eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt. Weiters halten sich die Eltern sowie ein Bruder des BF in Österreich auf. Auch gegen letzteren ist ein Aberkennungsverfahren wegen Straffälligkeit anhängig.Die Lebensgefährtin und die römisch 40 erwachsenen Kinder des BF sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Abstammung und leben in Österreich in gemeinsamen Haushalt. Ihnen kam bisher der Status von Asylberechtigten zu. Die Kinder des BF wurden in Österreich straffällig. Gegen römisch 40 sind Aberkennungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, gegen den ältesten Sohn des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2021 u.a. eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt. Weiters halten sich die Eltern sowie ein Bruder des BF in Österreich auf. Auch gegen letzteren ist ein Aberkennungsverfahren wegen Straffälligkeit anhängig. Der BF spricht Russisch und Tschetschenisch. Er konnte keine abgeschlossenen Deutschprüfungen nachweisen. Er kann sich jedoch auf einem relativ einfachen, alltagstauglichen Niveau auf Deutsch verständigen. Die Durchführung einer Verhandlung ohne Dolmetscher war nicht möglich. Der BF hat im Herkunftsland zehn Jahre die Schule besucht, verfügt über keine Berufsausbildung, jedoch Berufserfahrung als XXXX . In Österreich konnte der BF seit seiner Einreise im Jahr 2004 nicht ganz fünf Jahre an Zeiten einer Erwerbstätigkeit nachweisen, wobei auf die Zeit seit 2010 etwa drei Jahre und zwei Monate fallen. Seit Dezember 2019 geht der BF im Wesentlichen wieder keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er hat somit die deutlich überwiegende Zeit in Österreich von staatlichen Leistungen bzw. der Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin gelebt und bezieht auch aktuell Notstandshilfe. Im Herkunftsland halten sich zumindest Cousins und Cousinen väterlicherseits des BF auf.Der BF hat im Herkunftsland zehn Jahre die Schule besucht, verfügt über keine Berufsausbildung, jedoch Berufserfahrung als römisch 40 . In Österreich konnte der BF seit seiner Einreise im Jahr 2004 nicht ganz fünf Jahre an Zeiten einer Erwerbstätigkeit nachweisen, wobei auf die Zeit seit 2010 etwa drei Jahre und zwei Monate fallen. Seit Dezember 2019 geht der BF im Wesentlichen wieder keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er hat somit die deutlich überwiegende Zeit in Österreich von staatlichen Leistungen bzw. der Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin gelebt und bezieht auch aktuell Notstandshilfe. Im Herkunftsland halten sich zumindest Cousins und Cousinen väterlicherseits des BF auf. Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2010 wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten sowie des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2011 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2012 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Nötigung, mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2013 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Wegen Vergehen der Sachbeschädigung wurde der BF erneut mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2016 zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde in Österreich mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2010 wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten sowie des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 2011 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2012 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Nötigung, mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 2013 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Wegen Vergehen der Sachbeschädigung wurde der BF erneut mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 2016 zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF hat sich vom XXXX 2016 bis XXXX 2016 in Justizhaft befunden. Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2019 endgültig nachgesehen.Der BF hat sich vom römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 in Justizhaft befunden. Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 2019 endgültig nachgesehen. Der BF wurde bis 2016 auch wiederholt von Verwaltungsbehörden u.a. wegen Lenkens eines KFZ unter Alkoholeinfluss, Störung der öffentlichen Ordnung und aggressiven Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht bestraft. Danach wurde er wieder im XXXX 2020 von Verwaltungsbehörden wegen Störung der öffentlichen Ordnung bestraft. Weiters wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland gegen den BF am XXXX 2020 eine Einreiseverweigerung angeordnet. Der BF wurde bis 2016 auch wiederholt von Verwaltungsbehörden u.a. wegen Lenkens eines KFZ unter Alkoholeinfluss, Störung der öffentlichen Ordnung und aggressiven Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht bestraft. Danach wurde er wieder im römisch 40 2020 von Verwaltungsbehörden wegen Störung der öffentlichen Ordnung bestraft. Weiters wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland gegen den BF am römisch 40 2020 eine Einreiseverweigerung angeordnet. Im Jahr 2020 wurden zudem gegen den BF als Beschuldigten drei Verfahren wegen Verdacht auf sexuelle Belästigung (§ 218 StGB), versuchter gewerbsmäßiger Schlepperei (§114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG) und Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) anhängig, die jedoch alle inzwischen von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Im Jahr 2020 wurden zudem gegen den BF als Beschuldigten drei Verfahren wegen Verdacht auf sexuelle Belästigung (Paragraph 218, StGB), versuchter gewerbsmäßiger Schlepperei (§114 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) anhängig, die jedoch alle inzwischen von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Der BF hat nicht glaubhaft dartun können, aktuell im Herkunftsland wegen seines im zweiten Tschetschenienkrieg im Jahr 2002 getöteten Bruders von Privatpersonen, wegen ihm sonst seitens der Behörden zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr 2002 oder 2003 oder XXXX landesweit verfolgt zu werden. Es sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, wonach der BF aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung im Herkunftsland ausgesetzt wäre. Der BF hat nicht glaubhaft dartun können, aktuell im Herkunftsland wegen seines im zweiten Tschetschenienkrieg im Jahr 2002 getöteten Bruders von Privatpersonen, wegen ihm sonst seitens der Behörden zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr 2002 oder 2003 oder römisch 40 landesweit verfolgt zu werden. Es sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, wonach der BF aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung im Herkunftsland ausgesetzt wäre. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
- Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen: Politische Lage (Letzte Änderung: 21.07.2020) Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020 Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 MDR 16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS (Islamischer Staat) kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits, weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.07.2020 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.6.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetsche