Obsah (9)
Art. 32Art. 133§ 14§ 15Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW205 2197982-1 SpruchW205 2197982-1/2E, W205 2197982-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 32Abs.
1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 02.01.2018 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie „C“ für einen Aufenthalt von 36 Tagen bzw. für den Zeitraum 03.02.2018 bis 10.03.2018 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Als Einlader wurde XXXX , StA. Österreich, wohnhaft in XXXX , genannt, welcher der Bruder der Beschwerdeführerin sei. Unter „Familienstand“ wurde „verheiratet“, als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde „house wife“ angegeben. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von dem Einlader getragen werden.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 02.01.2018 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie „C“ für einen Aufenthalt von 36 Tagen bzw. für den Zeitraum 03.02.2018 bis 10.03.2018 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Als Einlader wurde römisch 40 , StA. Österreich, wohnhaft in römisch 40 , genannt, welcher der Bruder der Beschwerdeführerin sei. Unter „Familienstand“ wurde „verheiratet“, als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde „house wife“ angegeben. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von dem Einlader getragen werden. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen: - Verpflichtungserklärung des Einladers für die Beschwerdeführerin (Einladungszeitraum: 11.12.2017 bis 10.06.2018) - Beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde des Einladers - Meldebestätigung des Einladers - Reisepasskopie des Einladers und der Beschwerdeführerin - Reisekrankenversicherung ausgestellt auf die Beschwerdeführerin gültig von 03.02.2018 bis 11.03.2018 - Flugreservierung - Ägyptische Bankkontoauszüge der Beschwerdeführerin und des Einladers - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (Arabisch und englische Übersetzung) - „Movements Certificate“ die Beschwerdeführerin betreffend (Arabisch und englische Übersetzung)
- Mit der „Aufforderung zur Stellungnahme“ vom 07.01.2018, wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Kairo Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestehen, da sie ihrem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt habe, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Im Gesamten sei der hinreichende Nachweis zur Dokumentation der Verwurzelung im Heimatstaat nicht erbracht worden. In der mit 09.01.2018 datierten Stellungnahme brachte der Einlader vor, dass er und seine Frau sämtliche Kosten für den Hin- und Rückflug sowie Kosten während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin übernehmen würden. Ihr Gesamteinkommen von monatlich mindestens € 2.800 würde ausreichen, um seine Schwester für die Dauer ihres Aufenthalts von max. 5 Wochen zu versorgen. Als Zweck des Aufenthalts wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Geburt der zweiten Tochter eingeladen worden sei und der Grund des Aufenthalts somit rein familiär sein und zur Unterstützung der Frau des Einladers diene, da die erste Tochter an Diabetes erkrankt sei und mit ihren drei Jahren somit noch mehr Betreuung benötige. Die Zweifel an der Rückreise und Dokumentation der Verwurzelung im Heimatland würden durch das Bestehen des Familienhauses in Ägypten entkräftet werden, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann, ihrer Mutter und ihrem Bruder lebe. Der Einlader erklärte sodann, dass er auch gerne dafür bürge, dass seine Schwester vor Ablauf des Visums wieder in ihr Heimatland zurückreise. Mit Antwortschreiben der ÖB Kairo vom 30.01.2018 wurde dem Einlader mitgeteilt, dass eine Verpflichtungserklärung tragfähig sein müsse. Ergänzend wurde angemerkt, dass der Einlader nicht die Verantwortung trage, ob ein Visum erteilt werde oder nicht, sondern es auf die Beschwerdeführerin und die entsprechende Sachlage ankomme. Der Einlader könne rechtlich auch nicht für eine gesicherte Wiederausreise garantieren oder sich diesbezüglich verpflichten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2018 verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, dass der Nachweis nicht erbracht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunft- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiters seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen und die Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte bezüglich des fehlenden Nachweises über ausreichende Mittel aus, dass sie belegt habe, dass sie ein Konto besitze und zudem ihr Bruder eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Als Zweck wurde abermals ausgeführt, dass sie aus familiären Gründen von ihrem Bruder eingeladen worden sei. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie versichere, dass nur der Besuch ihrer Familie der Grund ihrer Einreise nach Österreich sei und sie vor Ablauf ihres Visums wieder nach Ägypten zurückreisen werde. Ihr Lebensmittelpunkt habe sie in Ägypten, wo sie mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder in einem Familienhaus wohne. Ihr Ehemann sei Hotelmanager, viel unterwegs und Kinder hätten sie noch nicht. Das sei auch der Grund, warum sie die Einladung annehmen könne. Sie wäre auch bereit, eine Kaution zu hinterlegen, welche ihre Rückreiseabsichten noch untermauern würde. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen: - Verordnung einer Insulinpumpe der Nichte der Beschwerdeführerin vom 08.03.2017 - Geburtsurkunde und Geburtsbestätigung der beiden Nichten - Quittung ÖB Kairo
- Am 29.04.2018 erließ die ÖB Kairo eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab.5. Am 29.04.2018 erließ die ÖB Kairo eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Es wurde angeführt, dass der Einlader ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.700 angegeben habe, er allerdings auch Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder habe und zudem Unterkunftskosten in der Höhe von €
- Die Ehefrau des Einladers habe die Elektronische Verpflichtungserklärung nicht mitunterschrieben, daher könne ihr Einkommen nicht mitberücksichtigt werden. Aus den Antragsunterlagen ergebe sich weiters, dass die Beschwerdeführerin laut eigener Angaben verheiratet sei, keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe („House wife“) und keine Schengen-Voraufenthalte vorweisen könne. Außerdem seinen den Antragsunterlagen zwei Kontoauszüge beigelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin gem. Kontostand vom 19.12.2017 über € 2.000 (Bareinzahlung kurz vor Antragstellung am 12.12.2017, keine weiteren Kontobewegungen) und EGP 20.072,13 (Bareinzahlung EGP 20.000 umgerechnet etwa € 945 am 24.07.2017, keine weiteren Kontobewegungen seit 24.07.2017) verfüge. Von der Möglichkeit selbst eine Stellungnahme abzugeben oder zusätzliche Nachweise zu erbringen habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht Gebrauch gemacht. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung des Bruders der Beschwerdeführerin sei als nicht tragfähig eingestuft worden, die Bedenken hinsichtlich der finanziellen Mittel seien nicht zuletzt auch aufgrund des fehlenden Nachweises eines regelmäßigen Einkommens und nicht nachgewiesener rechtmäßiger Herkunft der vorgeblich finanziellen Eigenmittel sehr wohl begründet. Die Einmalzahlung auf das Bankkonto kurz vor Beantragung des Visums sei, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Herkunft der Mittel, jedenfalls nicht geeignet, die Liquidität der Beschwerdeführerin zu beweisen. Unabhängig davon sei gem. Art.°21°Abs.°1°Visakodex bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der nicht hinreichend nachgewiesenen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung Zweifel an der Wiederausreise bestehen würden. Eine detaillierte und nähere Begründung sei der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei auf diese aber in ihren bisherigen Eingaben im Zuge des Ermittlungsverfahrens sowie in der Folge in ihrer Beschwerde nur insofern eingegangen, als sie zwar die Wiederausreise zugesichert habe, diese aber nicht durch Vorlage weiterer konkreter Nachweise der Rückreisewilligkeit belege. So habe sie zum Beispiel zum Nachweis des Bestehens ihrer vorgeblichen Ehe keine Kopie der Heiratsurkunde und auch keine sonstigen Nachweise zur Identität und allenfalls zum Aufenthaltsort ihres vorgeblichen Ehegatten nachgereicht. Die Beschwerdeführerin sei weder berufstätig, noch seien eventuell vorhandene Vermögenswerte nachgewiesen worden, weshalb auch eine wirtschaftliche Verwurzelung nicht erkannt werden habe können. Weiters habe sie keinen Versuch unternommen, die widersprüchlichen Angaben im Antragsformular und der EVE hinsichtlich der Dauer des geplanten Aufenthaltes aufzuklären. Es wurde angeführt, dass der Einlader ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.700 angegeben habe, er allerdings auch Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder habe und zudem Unterkunftskosten in der Höhe von €
- Die Ehefrau des Einladers habe die Elektronische Verpflichtungserklärung nicht mitunterschrieben, daher könne ihr Einkommen nicht mitberücksichtigt werden. Aus den Antragsunterlagen ergebe sich weiters, dass die Beschwerdeführerin laut eigener Angaben verheiratet sei, keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe („House wife“) und keine Schengen-Voraufenthalte vorweisen könne. Außerdem seinen den Antragsunterlagen zwei Kontoauszüge beigelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin gem. Kontostand vom 19.12.2017 über € 2.000 (Bareinzahlung kurz vor Antragstellung am 12.12.2017, keine weiteren Kontobewegungen) und EGP 20.072,13 (Bareinzahlung EGP 20.000 umgerechnet etwa € 945 am 24.07.2017, keine weiteren Kontobewegungen seit 24.07.2017) verfüge. Von der Möglichkeit selbst eine Stellungnahme abzugeben oder zusätzliche Nachweise zu erbringen habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht Gebrauch gemacht. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung des Bruders der Beschwerdeführerin sei als nicht tragfähig eingestuft worden, die Bedenken hinsichtlich der finanziellen Mittel seien nicht zuletzt auch aufgrund des fehlenden Nachweises eines regelmäßigen Einkommens und nicht nachgewiesener rechtmäßiger Herkunft der vorgeblich finanziellen Eigenmittel sehr wohl begründet. Die Einmalzahlung auf das Bankkonto kurz vor Beantragung des Visums sei, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Herkunft der Mittel, jedenfalls nicht geeignet, die Liquidität der Beschwerdeführerin zu beweisen. Unabhängig davon sei gem. "Art".°21°Abs.°1°Visakodex bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der nicht hinreichend nachgewiesenen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung Zweifel an der Wiederausreise bestehen würden. Eine detaillierte und nähere Begründung sei der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei auf diese aber in ihren bisherigen Eingaben im Zuge des Ermittlungsverfahrens sowie in der Folge in ihrer Beschwerde nur insofern eingegangen, als sie zwar die Wiederausreise zugesichert habe, diese aber nicht durch Vorlage weiterer konkreter Nachweise der Rückreisewilligkeit belege. So habe sie zum Beispiel zum Nachweis des Bestehens ihrer vorgeblichen Ehe keine Kopie der Heiratsurkunde und auch keine sonstigen Nachweise zur Identität und allenfalls zum Aufenthaltsort ihres vorgeblichen Ehegatten nachgereicht. Die Beschwerdeführerin sei weder berufstätig, noch seien eventuell vorhandene Vermögenswerte nachgewiesen worden, weshalb auch eine wirtschaftliche Verwurzelung nicht erkannt werden habe können. Weiters habe sie keinen Versuch unternommen, die widersprüchlichen Angaben im Antragsformular und der EVE hinsichtlich der Dauer des geplanten Aufenthaltes aufzuklären.
- Am 15.05.2018 wurde ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG eingebracht. 6. Am 15.05.2018 wurde ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.06.2018, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, stellte am 02.01.2018 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums „C“ für den deklarierten Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , StA. Österreich, wohnhaft in XXXX , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von dem Bruder getragen werden. Die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, stellte am 02.01.2018 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums „C“ für den deklarierten Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Österreich, wohnhaft in römisch 40 , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von dem Bruder getragen werden. Die Beschwerdeführerin gab an, verheiratet und Hausfrau zu sein und mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder im gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie selbst verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte die Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Kairo, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Eine Heiratsurkunde zum Beleg ihres Familienstandes wurde nicht vorgelegt.
- Rechtliche Beurteilung: §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2019/1155 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.“ Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.“ [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ]“ Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin eine familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat nicht nachzuweisen vermochte. Trotz Aufforderung alle relevanten Unterlagen vorzulegen, legte die Beschwerdeführerin keine Heiratsurkunde vor. Zudem geht die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach, verfügt über kein Eigentum, sondern wohnt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder. Im Ergebnis kann der ÖB Kairo nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannte, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Die zutreffende Begründung der Zweifel an der fehlenden Wiederausreiseabsicht findet sich auch in der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos ist und nach Österreich reisen will, um sich um ihre an Diabetes erkrankte, dreijährige Nichte zu kümmern. Eine besondere berufliche, soziale oder wirtschaftliche Bindung zu ihrem Herkunftsland konnte zutreffender Weise nicht festgestellt werden. Allein die Tatsache, dass sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Bruder lebt, ändert nichts an ihrer Wiederausreisebereitschaft, zumal ein Teil ihrer Familie, ihr Bruder samt Familie, in Österreich aufhältig ist und sie angab während ihrer Zeit in Österreich bei ihm zu wohnen. Zudem gab die Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag den 03.02.2018 als geplantes Einreisedatum und den 10.03.2018 als geplantes Ausreisedatum an. Die Krankenversicherung wurde für den 03.02.2018 bis zum 11.03.2018 abgeschlossen. Hingegen gab der Einlader bei der elektronischen Verpflichtungserklärung als Besuchszeitraum den 11.12.2017 bis 10.06.2018 an. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Vor obig Gesagtem kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten der Beschwerdeführerin zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen. Ebenso vermögen die Vorlage einer Flugreservierungsbestätigung wie auch der Abschluss einer Reiseversicherung, für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechende Umstände nicht zu entkräften. Die Beschwerde wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher der Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2197982.1.00