GVG stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Gegen den Wiedereinsetzungswerber, einen mongolischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid vom 23.12.2020
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei
FPG zulässig ist.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.1. Gegen den Wiedereinsetzungswerber, einen mongolischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid vom 23.12.2020
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 24.12.2020 zugestellt. 1.2. Mit Schreiben vom 09.02.2021 brachte der Wiedereinsetzungswerber durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG ein. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid vom 23.12.2020 Beschwerde erhoben. 1.2. Mit Schreiben vom 09.02.2021 brachte der Wiedereinsetzungswerber durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG ein. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid vom 23.12.2020 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Bescheid in der Justizanstalt zugestellt worden sei. Dieser habe sich umgehend an den sozialen Dienst gewandt. Die zuständige Mitarbeiterin habe am 29.12.2020 und am 30.12.2020 die ARGE Rechtsberatung sowie den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) kontaktiert. Seitens des VMÖ sei mitgeteilt worden, dass der Wiedereinsetzungswerber im Jänner 2021 in der Haft besucht werde. Beide Rechtsberatungsorganisationen hätten jedoch keinen Rechtsberater zum Wiedereinsetzungswerber geschickt. Dieser habe sich am 27.01.2021 erneut an den sozialen Dienst gewandt. Dieser habe daraufhin die nunmehr zuständige BBU GmbH kontaktiert. Am 03.02.2021 habe erstmals ein Beratungsgespräch stattgefunden. Es könne vermutet werden, dass der Wiedereinsetzungswerber aufgrund des Betriebsübergangs des VMÖ und der ARGE Rechtsberatung zur BBU von keiner dieser Rechtsberatungsorganisationen aufgesucht worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem er sich umgehend an den sozialen Dienst der Justizanstalt gewandt habe. Die Fehler der ARGE und des VMÖ seien ihm nicht zuzurechnen. Es liege somit kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers vor. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG abgewiesen. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Wiedereinsetzungswerber möglich gewesen sei, mithilfe des sozialen Dienstes neuerlich bei der Rechtsberatung zur urgieren bzw. aus eigenem eine Beschwerde an die Behörde zu richten. 1.
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei
FPG zulässig ist.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gegen den Wiedereinsetzungswerber wurde mit Bescheid vom 23.12.2020
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 24.12.2020 persönlich zugestellt. In der Verfahrensanordnung vom 23.12.2020 wurden als zuständige Rechtberatungsorganisationen sowohl der VMÖ als auch die ARGE Rechtsberatung (bis 31.12.2020) und die BBU GmbH (ab 01.01.2021) angeführt. Der Wiedereinsetzungswerber kontaktierte am 29.12.2020 den sozialen Dienst in der Haftanstalt betreffend den Bescheid des BFA und die beabsichtigte Erhebung einer Beschwerde. Der soziale Dienst wiederum kontaktierte am 29.12.2020 per E-Mail den VMÖ und die ARGE Rechtsberatung. Seitens der ARGE Rechtsberatung wurde am selben Tag mitgeteilt, dass diese für den Wiedereinsetzungswerber zuständig sei, und um Übermittlung des Bescheids gebeten, welcher umgehend zugesandt wurde. Der VMÖ teilte am 29.12.2020 ebenfalls mit, dass bis 31.12.2020 die ARGE Rechtsberatung für den Wiedereinsetzungswerber zuständig sei. In einem weiteren Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Wiedereinsetzungswerber im Jänner von einem Mitarbeiter des VMÖ „dann als Mitarbeiter der BBU“ besucht werde. Am 03.02.2021 fand ein Beratungsgespräch zwischen einer Rechtsberaterin der BBU und dem Wiedereinsetzungswerber statt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bescheid vom 23.12.2020 sowie dessen Zustellung ergeben sich aus den Verwaltungsakten und wurden darüber hinaus von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme des Wiedereinsetzungswerbers mit dem sozialen Dienst der Haftanstalt und des sozialen Dienstes mit den Rechtsberatungsorganisationen sowie die Antworten der Rechtsberatungsorganisationen ergeben sich aus den mit der Beschwerde vom 19.03.2021 vorgelegten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]
Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 24.12.
GVG vorliegt und den Wiedereinsetzungswerber an der Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG stattzugeben. Da ein Wiedereinsetzungsgrund
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vorliegt und den Wiedereinsetzungswerber an der Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattzugeben. 3.2.4.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche
GVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche
Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt worden war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt worden war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W241.1405349.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.