← Österreich

{'item': 'W241 1405349-3'}

Obsah (14)§ 33Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW241 1405349-3 SpruchW241 1405349-3/2E, W241 1405349-3/2E BEschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 33Abs. 1 Vw

GVG stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Gegen den Wiedereinsetzungswerber, einen mongolischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid vom 23.12.2020

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.1. Gegen den Wiedereinsetzungswerber, einen mongolischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid vom 23.12.2020

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 24.12.2020 zugestellt. 1.2. Mit Schreiben vom 09.02.2021 brachte der Wiedereinsetzungswerber durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG ein. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid vom 23.12.2020 Beschwerde erhoben. 1.2. Mit Schreiben vom 09.02.2021 brachte der Wiedereinsetzungswerber durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG ein. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid vom 23.12.2020 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Bescheid in der Justizanstalt zugestellt worden sei. Dieser habe sich umgehend an den sozialen Dienst gewandt. Die zuständige Mitarbeiterin habe am 29.12.2020 und am 30.12.2020 die ARGE Rechtsberatung sowie den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) kontaktiert. Seitens des VMÖ sei mitgeteilt worden, dass der Wiedereinsetzungswerber im Jänner 2021 in der Haft besucht werde. Beide Rechtsberatungsorganisationen hätten jedoch keinen Rechtsberater zum Wiedereinsetzungswerber geschickt. Dieser habe sich am 27.01.2021 erneut an den sozialen Dienst gewandt. Dieser habe daraufhin die nunmehr zuständige BBU GmbH kontaktiert. Am 03.02.2021 habe erstmals ein Beratungsgespräch stattgefunden. Es könne vermutet werden, dass der Wiedereinsetzungswerber aufgrund des Betriebsübergangs des VMÖ und der ARGE Rechtsberatung zur BBU von keiner dieser Rechtsberatungsorganisationen aufgesucht worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem er sich umgehend an den sozialen Dienst der Justizanstalt gewandt habe. Die Fehler der ARGE und des VMÖ seien ihm nicht zuzurechnen. Es liege somit kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers vor. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Wiedereinsetzungswerber möglich gewesen sei, mithilfe des sozialen Dienstes neuerlich bei der Rechtsberatung zur urgieren bzw. aus eigenem eine Beschwerde an die Behörde zu richten. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.03.2021 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.02.2021 wiederholt wurde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es dem Wiedereinsetzungswerber aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass er Analphabet sei, nicht möglich gewesen sei, den Inhalt des Bescheids und die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Auch sei eine Verständigung mit der Mitarbeiterin des sozialen Dienstes kaum möglich gewesen. Weiters seien auf der Verfahrensanordnung drei juristische Personen aufgelistet gewesen, weshalb nicht klar gewesen sei, welche Rechtsberatungsorganisation für den Wiedereinsetzungswerber zuständig gewesen sei. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: - Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt - E-Mail des sozialen Dienstes der Justizanstalt an den VMÖ vom 29.12.2020 - Antwort des VMÖ vom 29.12.2020 - Antwort der ARGE Rechtsberatung vom 29.12.2020 - E-Mail des sozialen Dienstes der Justizanstalt an die BBU GmbH vom 27.01.2021 - Protokolle des sozialen Dienstes der Justizanstalt betreffend den Wiedereinsetzungswerber vom 24.09.2020 bis 04.03.2021 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Gegen den Wiedereinsetzungswerber wurde mit Bescheid vom 23.12.2020

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gegen den Wiedereinsetzungswerber wurde mit Bescheid vom 23.12.2020

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Wiedereinsetzungswerber verhängt. Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 24.12.2020 persönlich zugestellt. In der Verfahrensanordnung vom 23.12.2020 wurden als zuständige Rechtberatungsorganisationen sowohl der VMÖ als auch die ARGE Rechtsberatung (bis 31.12.2020) und die BBU GmbH (ab 01.01.2021) angeführt. Der Wiedereinsetzungswerber kontaktierte am 29.12.2020 den sozialen Dienst in der Haftanstalt betreffend den Bescheid des BFA und die beabsichtigte Erhebung einer Beschwerde. Der soziale Dienst wiederum kontaktierte am 29.12.2020 per E-Mail den VMÖ und die ARGE Rechtsberatung. Seitens der ARGE Rechtsberatung wurde am selben Tag mitgeteilt, dass diese für den Wiedereinsetzungswerber zuständig sei, und um Übermittlung des Bescheids gebeten, welcher umgehend zugesandt wurde. Der VMÖ teilte am 29.12.2020 ebenfalls mit, dass bis 31.12.2020 die ARGE Rechtsberatung für den Wiedereinsetzungswerber zuständig sei. In einem weiteren Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Wiedereinsetzungswerber im Jänner von einem Mitarbeiter des VMÖ „dann als Mitarbeiter der BBU“ besucht werde. Am 03.02.2021 fand ein Beratungsgespräch zwischen einer Rechtsberaterin der BBU und dem Wiedereinsetzungswerber statt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bescheid vom 23.12.2020 sowie dessen Zustellung ergeben sich aus den Verwaltungsakten und wurden darüber hinaus von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme des Wiedereinsetzungswerbers mit dem sozialen Dienst der Haftanstalt und des sozialen Dienstes mit den Rechtsberatungsorganisationen sowie die Antworten der Rechtsberatungsorganisationen ergeben sich aus den mit der Beschwerde vom 19.03.2021 vorgelegten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]

Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 24.12.

  1. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 22.01.
  2. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 09.02.2021 eingebracht und somit die Frist zur Einbringung einer Beschwerde versäumt. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde am 09.02.2021 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, der mit Bescheid des BFA vom 18.02.2021 abgewiesen wurde. 3.2.
  3. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl. VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum – etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. – einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. 3.2.
  4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030; vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051 und vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum – etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. – einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. z.B. VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2002/04/0136). Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann vergleiche z.B. VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2002/04/0136). 3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall ist sohin zu prüfen, ob die organisatorischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang der Rechtsberatung von ARGE und VMÖ auf die BBU mit 01.01.2021 und die Untätigkeit der Rechtsberatungsorganisationen ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darstellt, durch das der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, rechtzeitig die Beschwerde einzubringen. Wie festgestellt, kontaktierte der Wiedereinsetzungswerber kurz nach Erhalt des Bescheids den sozialen Dienst der Haftanstalt, welche noch am selben Tag mit den Rechtsberatungsorganisationen Kontakt aufnahm. Die ARGE Rechtsberatung teilte daraufhin mit, dass diese bis 31.12.2020 zur Rechtsberatung des Wiedereinsetzungswerbers zuständig sei, woraufhin ihr der angefochtene Bescheid übermittelt wurde. Ein Mitarbeiter des VMÖ versicherte, den Wiedereinsetzungswerber im Jänner, dann als Mitarbeiter der BBU, aufzusuchen. Der VMÖ und die ARGE Rechtsberatung blieben jedoch während ihrer Zuständigkeit bis zum 31.12.2020 untätig. Auch die BBU GmbH blieb bis zum 03.02.2021 untätig, obwohl ihr über VMÖ und ARGE Rechtsberatung der Bescheid vom 23.12.2020 übermittelt wurde und sie daher von der laufenden Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat. Der Wiedereinsetzungswerber, der laut eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht mächtig und Analphabet ist, kontaktierte in der Haft umgehend den sozialen Dienst, weshalb ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist. Der Wiedereinsetzungswerber war bis zum 03.02.2021 unvertreten, weshalb ihm die Untätigkeit der Rechtsberatungsorganisationen nicht zuzurechnen ist. Die offenbar unklare Zuständigkeit der Rechtsberatungsorganisationen bis zum 31.12.2020 und die Untätigkeit der BBU GmbH ab 01.01.2021 aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten infolge des Zuständigkeitsübergangs stellen daher ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG dar. Wie festgestellt, kontaktierte der Wiedereinsetzungswerber kurz nach Erhalt des Bescheids den sozialen Dienst der Haftanstalt, welche noch am selben Tag mit den Rechtsberatungsorganisationen Kontakt aufnahm. Die ARGE Rechtsberatung teilte daraufhin mit, dass diese bis 31.12.2020 zur Rechtsberatung des Wiedereinsetzungswerbers zuständig sei, woraufhin ihr der angefochtene Bescheid übermittelt wurde. Ein Mitarbeiter des VMÖ versicherte, den Wiedereinsetzungswerber im Jänner, dann als Mitarbeiter der BBU, aufzusuchen. Der VMÖ und die ARGE Rechtsberatung blieben jedoch während ihrer Zuständigkeit bis zum 31.12.2020 untätig. Auch die BBU GmbH blieb bis zum 03.02.2021 untätig, obwohl ihr über VMÖ und ARGE Rechtsberatung der Bescheid vom 23.12.2020 übermittelt wurde und sie daher von der laufenden Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat. Der Wiedereinsetzungswerber, der laut eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht mächtig und Analphabet ist, kontaktierte in der Haft umgehend den sozialen Dienst, weshalb ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist. Der Wiedereinsetzungswerber war bis zum 03.02.2021 unvertreten, weshalb ihm die Untätigkeit der Rechtsberatungsorganisationen nicht zuzurechnen ist. Die offenbar unklare Zuständigkeit der Rechtsberatungsorganisationen bis zum 31.12.2020 und die Untätigkeit der BBU GmbH ab 01.01.2021 aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten infolge des Zuständigkeitsübergangs stellen daher ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dar. Da ein Wiedereinsetzungsgrund

§ 33Abs. 1 Vw

GVG vorliegt und den Wiedereinsetzungswerber an der Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG stattzugeben. Da ein Wiedereinsetzungsgrund

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vorliegt und den Wiedereinsetzungswerber an der Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattzugeben. 3.2.4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche

§ 24Vw

GVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche

Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt worden war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt worden war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W241.1405349.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.