Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurück.5. Das Bundesamt wies die Anträge mit den im Spruch genannten Bescheiden
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. 6. Dagegen erhoben die BF die gegenständliche Beschwerde und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass für ihren Fall besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinne des § 56 AsylG 2005 gelten würden sowie besondere Gründe der Schutzbedürftigkeit
G 2005 vorlägen.6. Dagegen erhoben die BF die gegenständliche Beschwerde und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass für ihren Fall besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinne des Paragraph 56, AsylG 2005 gelten würden sowie besondere Gründe der Schutzbedürftigkeit
Paragraph 57, AsylG 2005 vorlägen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet: „
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. […]“ In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage BGBl I 2012/87 heißt es (Markierungen durch den Verfasser):In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage BGBl römisch eins 2012/87 heißt es (Markierungen durch den Verfasser): „In [§ 58] Abs 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […]„In [§ 58] Absatz 9, Ziffer 2, wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […] Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel
in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann.“Diese Regelung des Absatz 9, gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57,, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des Paragraph 59, anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann.“ Der mit „Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 27 AsylG 2005 lautet:Der mit „Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 27, AsylG 2005 lautet: „
G 2005 ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. 3.
G 2005 sind Anträge nach den § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, soweit das AsylG 2005 nichts anderes bestimmt. Davon sind auch Fälle umfasst, in denen, wie gegenständlich, über den Antrag auf internationalen Schutz eines Asylwerbers noch keine durchsetzbare Entscheidung ergangen ist (ErlRV BGBl I 2012/87 und im Ergebnis VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 sind Anträge nach den Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, soweit das AsylG 2005 nichts anderes bestimmt. Davon sind auch Fälle umfasst, in denen, wie gegenständlich, über den Antrag auf internationalen Schutz eines Asylwerbers noch keine durchsetzbare Entscheidung ergangen ist (ErlRV BGBl römisch eins 2012/87 und im Ergebnis VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sind daher unzulässig.Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 sind daher unzulässig. 3.2.1. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer: Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vor, ist ihnen entgegen zu halten, dass das erkennende Gericht nur über die Zurückweisung eines Antrags, der auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 gerichtet war, absprechen darf. Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, bzw Paragraph 57, AsylG 2005 vor, ist ihnen entgegen zu halten, dass das erkennende Gericht nur über die Zurückweisung eines Antrags, der auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 gerichtet war, absprechen darf. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die „Sache“ des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002)Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die „Sache“ des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) Auch ein Austausch des begehrten Aufenthaltstitels im Beschwerdeverfahren (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086) würde die vom Gericht zu entscheidende „Sache“ überschreiten. 3.2.2. Zur Stellung eines Antrags nach §§ 56 f AsylG 2005:3.2.2. Zur Stellung eines Antrags nach Paragraphen 56, f AsylG 2005: Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob die belangte Behörde die Beschwerdeführer
G 2005 darauf hinweisen hätte müssen, dass sie einen anderen Aufenthaltstitel aus dem 7. Hauptstück, dh
G 2005, benötigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einer dieser Titel beantragt werden könnte, obwohl der Antragsteller über ein Aufenthaltsrecht auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz verfügt. Bejahendenfalls hätte die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 erst nach einem fruchtlosen Verbesserungsversuch zurückweisen dürfen (§ 13 Abs 3 AVG).Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob die belangte Behörde die Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 6,
Paragraph 56, oder Paragraph 57, AsylG 2005, benötigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einer dieser Titel beantragt werden könnte, obwohl der Antragsteller über ein Aufenthaltsrecht auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz verfügt. Bejahendenfalls hätte die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 erst nach einem fruchtlosen Verbesserungsversuch zurückweisen dürfen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Tatsächlich ist fraglich, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 gestellt werden darf, obwohl dem Antragsteller ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt. So wird in den Materialien zu § 58 Abs 9 AsylG 2005 – wonach Anträge nach den §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, soweit das AsylG 2005 nichts anderes bestimmt – ausgeführt, dass „von dieser Regelung […] der Antrag auf einen Aufenthaltstitel
in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann.“. Ohne nähere Begründung aber offenbar den Materialien folgenden führt auch Szymanski aus, dass der Antrag eingebracht werden kann, während die Betroffenen ihr Aufenthaltsrecht aus dem AsylG ableiten (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 56 AsylG 2005 Anm 1 (Stand 1.6.2016, rdb.at)).Tatsächlich ist fraglich, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt werden darf, obwohl dem Antragsteller ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt. So wird in den Materialien zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 – wonach Anträge nach den Paragraphen 55, 56 und 57 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, soweit das AsylG 2005 nichts anderes bestimmt – ausgeführt, dass „von dieser Regelung […] der Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, ausgenommen [ist], da der Drittstaatsangehörige – wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet – gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann.“. Ohne nähere Begründung aber offenbar den Materialien folgenden führt auch Szymanski aus, dass der Antrag eingebracht werden kann, während die Betroffenen ihr Aufenthaltsrecht aus dem AsylG ableiten (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 56, AsylG 2005 Anmerkung 1 (Stand 1.6.2016, rdb.at)). Dieser Ansicht kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: So sieht § 58 Abs 9 Z 2 AsylG 2005 vor, dass Anträge nach den §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt. So sieht Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 vor, dass Anträge nach den Paragraphen 55, 56 und 57 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt. Dies gilt, soweit das AsylG 2005 nichts anderes bestimmt. § 56 AsylG 2005 bestimmt insoweit anderes, als dass – unter weiteren Voraussetzungen – im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden kann, „auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet“.Paragraph 56, AsylG 2005 bestimmt insoweit anderes, als dass – unter weiteren Voraussetzungen – im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden kann, „auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet“. Es wird daher keine generelle Ausnahme von § 58 Abs 9 AsylG 2005 normiert, sondern nur für den Fall, dass sich der Antragsteller in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet. Zu einem Verfahren „zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ kommt es nur in den in § 27 AsylG 2005 genannten Fällen; die erstinstanzliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer Ausweisung zu verbinden ist, zählt nicht dazu […] (VwGH 27.01.2011, 2010/21/0425).Es wird daher keine generelle Ausnahme von Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 normiert, sondern nur für den Fall, dass sich der Antragsteller in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet. Zu einem Verfahren „zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ kommt es nur in den in Paragraph 27, AsylG 2005 genannten Fällen; die erstinstanzliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer Ausweisung zu verbinden ist, zählt nicht dazu […] (VwGH 27.01.2011, 2010/21/0425). Gegen eine generelle Ausnahme von der Geltung des § 58 Abs 9 AsylG 2005 für Verfahren nach § 56 AsylG 2005 spricht auch seine Formulierung, der sich auf alle Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück (§§ 55, 56 und 57 AsylG) bezieht. Hätte der Gesetzgeber § 56 AsylG 2005 generell ausnehmen wollen, hätte er sich in § 58 Abs 9 AsylG 2005 nicht auf alle Titel des 7. Hauptstückes, sondern lediglich auf §§ 55 und 57 AsylG bezogen. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass „die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem siebenten Hauptstück des AsylG 2005 […] als subsidiäre Maßnahme konzipiert [ist], die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Gegen eine generelle Ausnahme von der Geltung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 für Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 spricht auch seine Formulierung, der sich auf alle Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück (Paragraphen 55, 56 und 57 AsylG) bezieht. Hätte der Gesetzgeber Paragraph 56, AsylG 2005 generell ausnehmen wollen, hätte er sich in Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 nicht auf alle Titel des 7. Hauptstückes, sondern lediglich auf Paragraphen 55 und 57 AsylG bezogen. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass „die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem siebenten Hauptstück des AsylG 2005 […] als subsidiäre Maßnahme konzipiert [ist], die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Die in § 27 AsylG 2005 genannten Fälle liegengegenständlich nicht vor, die Beschwerdeführer befinden sich damit in keinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt, weshalb auch ein Antrag nach § 56 AsylG 2005
G 2005 zurückzuweisen wäre. Die in Paragraph 27, AsylG 2005 genannten Fälle liegengegenständlich nicht vor, die Beschwerdeführer befinden sich damit in keinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt, weshalb auch ein Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen wäre. Daraus folgt im Ergebnis: Da den Beschwerdeführern auf Grund der anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung ihre jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 1 AsylG 2005 zukommt, das einer erstmaligen Erteilung von allen Aufenthaltstiteln des siebenten Hauptstücks entgegensteht, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer auf einen anderen Aufenthaltstitel zu verweisen. Daraus folgt im Ergebnis: Da den Beschwerdeführern auf Grund der anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung ihre jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt, das einer erstmaligen Erteilung von allen Aufenthaltstiteln des siebenten Hauptstücks entgegensteht, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer auf einen anderen Aufenthaltstitel zu verweisen. Das Bundesamt hat die unzulässigen Anträge der Beschwerdeführer daher zu Recht
G 2005 ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen, weshalb die dagegen gerichteten Beschwerden abzuweisen waren.Das Bundesamt hat die unzulässigen Anträge der Beschwerdeführer daher zu Recht
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen, weshalb die dagegen gerichteten Beschwerden abzuweisen waren. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der hier relevanten Frage fehlt, ob ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 – trotz der Regelung des § 58 Abs 9 Z 2 AsylG 2005 – beantragt werden kann, obwohl dem Antragsteller
G 2005 ein Aufenthaltsrecht auf Grund eines Beschwerdeverfahrens gegen eine abweisende Entscheidung in einem Verfahren über internationalen Schutz zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der hier relevanten Frage fehlt, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 – trotz der Regelung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 – beantragt werden kann, obwohl dem Antragsteller
Paragraph 13, Absatz eins, AslyG 2005 ein Aufenthaltsrecht auf Grund eines Beschwerdeverfahrens gegen eine abweisende Entscheidung in einem Verfahren über internationalen Schutz zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W258.2187102.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.