RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW258 2238715-1 SpruchW258 2238715-1/11E, W258 2238715-1/11E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde vom XXXX 2020 , GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde vom römisch 40 2020 , GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird Folge gegeben undrömisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und 1.) die Geldbuße herabgesetzt hinsichtlich des Faktums 1.) auf Euro 200,-- und hinsichtlich des Faktums 2) auf Euro 100,--, insgesamt sohin auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) sowie 2. die Verfahrenskosten mit Euro 30,-- bestimmt. II. Die verletzten Verfahrensvorschriften lauten:römisch zwei. Die verletzten Verfahrensvorschriften lauten: Zu 1.) Art. 5 Abs. 1lit. c sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVOZu 1.) Artikel 5, Absatz eins l, i, t, c sowie Artikel 6, Absatz eins, DSGVO Zu 2.) Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm mit Art. 12 und 13 DSGVOZu 2.) Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit mit Artikel 12 und 13 DSGVO III. die verletzten Strafnormen lautenrömisch drei. die verletzten Strafnormen lauten Zu 1.) Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVOZu 1.) Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO Zu 2.) Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVOZu 2.) Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO jeweils in Verbindung mit § 16 VStG.jeweils in Verbindung mit Paragraph 16, VStG. IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. B) DIE REVISION IST GEMÄSS ART. 133 ABS. 4 B-VG ZULÄSSIG.B) DIE REVISION IST GEMÄSS ART. 133 ABS. 4 B-VG ZULÄSSIG., TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Parteien auf Rechtsmittel und Ausfertigung des Erkenntnisses verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Parteien auf Rechtsmittel und Ausfertigung des Erkenntnisses verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W258.2238715.1.01
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