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{'item': 'W258 2240804-1'}

Obsah (9)Art 133Art 15§ 24§ 73§ 8Art 77Art 3§ 18Art 60

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2021 GeschäftszahlW258 2240804-1 Spruch, W258 2240804-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 31.07.2018 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung der E-Mail Adresse „ XXXX @outlook.at“ an die Beschwerdegegnerin, einer GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einen Antrag auf Auskunft

Art 15

DSGVO.Mit E-Mail vom 31.07.2018 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung der E-Mail Adresse „ römisch 40 @outlook.at“ an die Beschwerdegegnerin, einer GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einen Antrag auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO.

Am 01.08.2018 antwortete die Beschwerdegegnerin, dass kein Account mit der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers verknüpft sei und er eine erneute Anfrage von der E-Mail-Adresse stellen solle, mit der er sich registriert habe. Allenfalls könne er die Spiele und Server zu bezeichnen, zu denen er Auskunft wünsche. Der Beschwerdeführer antwortete noch am selben Tag unter Verwendung der E-Mail Adresse „ XXXX @ XXXX at“ und gab an, etwa das Spiel „ XXXX “ gespielt zu haben, aber Auskunft zu allen seinen personenbezogenen Daten zu wünschen.Am 01.08.2018 antwortete die Beschwerdegegnerin, dass kein Account mit der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers verknüpft sei und er eine erneute Anfrage von der E-Mail-Adresse stellen solle, mit der er sich registriert habe. Allenfalls könne er die Spiele und Server zu bezeichnen, zu denen er Auskunft wünsche. Der Beschwerdeführer antwortete noch am selben Tag unter Verwendung der E-Mail Adresse „ römisch 40 @ römisch 40 at“ und gab an, etwa das Spiel „ römisch 40 “ gespielt zu haben, aber Auskunft zu allen seinen personenbezogenen Daten zu wünschen. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 04.09.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin eine Datenschutzbeschwerde und brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihm über sein Auskunftsbegehren vom 31.07.2018 keine Auskunft erteilt habe. Am 22.09.2018 erfolgte die Genehmigung des Datenschutzverfahrens durch den Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhob am 19.10.2020 die gegenständliche Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Frist entschieden. Die Säumnisbeschwerde wurde vom Vater des Beschwerdeführers als Obsorgeberechtigten genehmigt. Mit Schriftsatz vom 18.03.2021 legte die belangte Behörde – die bis dahin keine inhaltlichen Verfahrenshandlungen gesetzt hat – dem erkennenden Gericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 31.03.2021 wurde der Beschwerdegegnerin aufgetragen, binnen 14 Tagen zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schriftsatz vom 16.04.2021 zu den Vorwürfen Stellung und führte unter anderem aus, sie verarbeite derzeit keine Daten über den Beschwerdeführer und habe auch zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens keine Daten über ihn verarbeitet. Darüber hinaus sei die belangte Behörde unzuständig. Über Parteiengehör vom 22.04.2021, mit dem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden ist, dass nach Ansicht des Gerichts die Auskunft nunmehr erteilt worden und das Verfahren

§ 24

Abs 6 DSG einzustellen sei, replizierte der Beschwerdeführer, die Rechtsverletzung sei aus seiner Sicht beseitigt und er ersuche um formlose Einstellung des Verfahrens.Über Parteiengehör vom 22.04.2021, mit dem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden ist, dass nach Ansicht des Gerichts die Auskunft nunmehr erteilt worden und das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 6, DSG einzustellen sei, replizierte der Beschwerdeführer, die Rechtsverletzung sei aus seiner Sicht beseitigt und er ersuche um formlose Einstellung des Verfahrens. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Stellungnahmen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
  2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt.
  3. Rechtlich folgt daraus: 3.
  4. Zur Säumnisbeschwerde: Die zulässige Säumnisbeschwerde ist berechtigt.

§ 73

Abs 1 AVG, der

Art I Abs 1 EGVG und mangels spezieller Regelung in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder im Datenschutzgesetz (DSG) auch in Verfahren nach dem DSG anzuwenden ist, haben Behörden über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG, der

Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG und mangels spezieller Regelung in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder im Datenschutzgesetz (DSG) auch in Verfahren nach dem DSG anzuwenden ist, haben Behörden über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs 1 Vw

GVG kann Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde am 04.09.2018 eingebracht und am 19.10.2020 Säumnisbeschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde am 18.03.2021, das heißt über ein Jahr lang, keine inhaltlichen Verfahrenshandlungen gesetzt. Gründe, welche die Verzögerung rechtfertigen oder entschuldigen könnten, liegen nicht vor. Die Behörde war daher aufgrund ihres überwiegenden Verschuldens mit ihrer Entscheidung säumig, weshalb der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde zu Recht erhoben hat und die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das erkennende Gericht übergegangen ist (§ 28 Abs 7 VwGVG); siehe dazu auch Eder-Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2

(2017)§ 28 K 48).Die Behörde war daher aufgrund ihres überwiegenden Verschuldens mit ihrer Entscheidung säumig, weshalb der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde zu Recht erhoben hat und die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das erkennende Gericht übergegangen ist (Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG); siehe dazu auch Eder-Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2
(2017)Paragraph 28, K 48). 3.
  1. Zur Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft: Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. 3.2.
  2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde: Die Beschwerdegegnerin vermeint, die belangte Behörde sei für die Datenschutzbeschwerde nicht zuständig. Dem kann nicht gefolgt werden:

Art 77

Abs 1 DSGVO, die

Art 3

DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen in der Union – hier einer GmbH mit Sitz in Deutschland – anzuwenden ist, hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts.

Artikel 77

, Absatz eins, DSGVO, die

Artikel 3

, DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen in der Union – hier einer GmbH mit Sitz in Deutschland – anzuwenden ist, hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich, weshalb die österreichische Datenschutzbehörde, die in Österreich

§ 18DSG als nationale Aufsichtsbehörde i

Sd Art 51 DSGVO eingerichtet ist, für die Behandlung seiner Datenschutzbeschwerden zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich, weshalb die österreichische Datenschutzbehörde, die in Österreich

Paragraph 18, DSG als nationale Aufsichtsbehörde iSd Artikel 51, DSGVO eingerichtet ist, für die Behandlung seiner Datenschutzbeschwerden zuständig ist. An der grundsätzlichen Zuständigkeit der belangten Behörde sich mit der Beschwerde zur befassen ändert sich auch dann nichts, wenn im Zuge der Zusammenarbeit der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden

Art 60

DSGVO eine andere nationale Aufsichtsbehörde als federführend bestimmt werden würde.An der grundsätzlichen Zuständigkeit der belangten Behörde sich mit der Beschwerde zur befassen ändert sich auch dann nichts, wenn im Zuge der Zusammenarbeit der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden

Artikel 60

, DSGVO eine andere nationale Aufsichtsbehörde als federführend bestimmt werden würde. 3.2.2. Zur erteilten Auskunft: Mit Zustellung des Parteiengehörs am 22.04.2021 ist dem Beschwerdeführer die Antwort des Beschwerdegegners auf sein Auskunftsbegehren zugegangen. Demnach verarbeitet die Beschwerdegegnerin keine personenbezogenen Daten über den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer damit die begehrte Auskunft erteilt.

§ 24Abs 6 DSG, der nach § 17 Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann ein Beschwerdegegner die geltend gemachte Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag des Beschwerdeführers mit der Negativauskunft vom 16.04.2021 jedenfalls nachgekommen. Das Verfahren war daher

§ 24Abs 6 DSG – wegen § 28 Vw

GVG nicht formlos sondern – mit Beschluss einzustellen.

Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann ein Beschwerdegegner die geltend gemachte Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag des Beschwerdeführers mit der Negativauskunft vom 16.04.2021 jedenfalls nachgekommen. Das Verfahren war daher

Paragraph 24, Absatz 6, DSG – wegen Paragraph 28, VwGVG nicht formlos sondern – mit Beschluss einzustellen. 3.3. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG i

Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 24 Abs 6 DSG im Säumnisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Rechtslage ist aber eindeutig (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).3.3. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendbarkeit des Paragraph 24, Absatz 6, DSG im Säumnisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Rechtslage ist aber eindeutig vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W258.2240804.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.