RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlG302 2217345-1 Spruch, G302 2217345-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse – nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX , Zahl XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX , VSNR XXXX (in der Folge: AS) hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeiträume 20.05.2017 bis 31.05.2017, 01.11.2017 bis 30.11.2017, 01.12.2017 bis 31.12.2017, 01.05.2018 bis 31.05.2018, 01.06.2018 bis 30.06.2018, 01.10.2018 bis 31.10.2018 als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 unterliegt (Spruchpunkt I.) AS unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die BF für die Zeiträume 01.06.2017 bis 30.06.2017, 01.07.2017 bis 31.07.2017, 01.09.2017 bis 30.09.2017, 01.10.2017 bis 31.10.2017, 01.01.2018 bis 31.01.2018, 01.02.2018 bis 28.02.2018, 01.03.2018- bis 31.03.2018, 01.07.2018 bis 31.07.2018, 01.09.2018 bis 30.09.2018 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG (Spruchpunkt II.)Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse – nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 (in der Folge: AS) hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeiträume 20.05.2017 bis 31.05.2017, 01.11.2017 bis 30.11.2017, 01.12.2017 bis 31.12.2017, 01.05.2018 bis 31.05.2018, 01.06.2018 bis 30.06.2018, 01.10.2018 bis 31.10.2018 als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 unterliegt (Spruchpunkt römisch eins.) AS unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die BF für die Zeiträume 01.06.2017 bis 30.06.2017, 01.07.2017 bis 31.07.2017, 01.09.2017 bis 30.09.2017, 01.10.2017 bis 31.10.2017, 01.01.2018 bis 31.01.2018, 01.02.2018 bis 28.02.2018, 01.03.2018- bis 31.03.2018, 01.07.2018 bis 31.07.2018, 01.09.2018 bis 30.09.2018 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (Spruchpunkt römisch zwei.) Gegen diese Entscheidung erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Am 07.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung (OZ 4) im Beisein des Rechtsvertreters der BF, einem Vertreter der belangten Behörde, dem Geschäftsführer der BF XXXX (im Folgenden: MW), und AS durch.Am 07.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung (OZ 4) im Beisein des Rechtsvertreters der BF, einem Vertreter der belangten Behörde, dem Geschäftsführer der BF römisch 40 (im Folgenden: MW), und AS durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist im Gesundheits-, Sport- und Sozialbereich tätig und bietet unter anderem Basislehrgänge zum Dipl. Mentaltrainer in ganz Österreich an. Dieser Lehrgang kann auch am Standort in XXXX besucht werden. Der Lehrgang kostet rund 2.000.—Euro. Bei erfolgreichem Abschluss wird von der BF ein Diplom mit dem Titel „Dipl. Mentaltrainer“ ausgestellt.1.
- Die BF ist im Gesundheits-, Sport- und Sozialbereich tätig und bietet unter anderem Basislehrgänge zum Dipl. Mentaltrainer in ganz Österreich an. Dieser Lehrgang kann auch am Standort in römisch 40 besucht werden. Der Lehrgang kostet rund 2.000.—Euro. Bei erfolgreichem Abschluss wird von der BF ein Diplom mit dem Titel „Dipl. Mentaltrainer“ ausgestellt. Die BF ist zertifiziert (Ö-CERT/EBQ). Aufgrund der Zertifizierung unterliegt die BF Richtlinien, wie z.B. die Dokumentation der Anwesenheiten, regelmäßige Evaluierungen, Sicherstellung der Qualität der Referenten und die Standardisierung des Lehrplanes. Der Lehrplan ist österreichweit gleich. Die örtliche Standortleitung dient der Kundenberatung und ist Ansprechpartner für die Referenten. Sie macht die Kursplanung und legt die Termine fest, wann die Kurse starten. Weiters sucht die Standortleitung Referenten, um die Kurse zu befüllen. Die Kurse finden grundsätzlich in den angemieteten Räumlichkeiten der BF statt. 1.
- AS war unbestritten in den verfahrensrelevanten Zeiten sowohl als Vortragende als auch als Lehrgangsleiterin für die BF tätig. AS hat für die Vortragstätigkeit einen „Werkvertrag“ mit der BF abgeschlossen; für die Tätigkeit als Lehrgangsleiterin gab es keinen Vertrag. Aus dem vorgelegten „Werkvertrag“ geht unter Punkt
- „Nebenpflichten zur Vortragstätigkeit“ hervor, dass AS neben ihrer Tätigkeit als Vortragende unter anderem dazu verpflichtet ist, Anwesenheitslisten der Schulungsteilnehmer zu führen, in den Seminarräumen nach Beendigung der Vorträge Ordnung zu schaffen, und die BF umgehend von besonderen Vorkommnissen und Problemen im Rahmen des Vortrages in Kenntnis setzen muss. Weiters legt der Vertrag unter Punkt
- „Schulungsunterlagen“ fest, dass alle von AS verwendeten Unterlagen vorab von der BF freizugeben sind. Bezüglich der „Verhinderung“ ist im Punkt
- des „Werkvertrages“ geregelt, dass AS grundsätzlich höchstpersönlich verpflichtet ist, ihre Vortragsverpflichtung einzuhalten. Im Falle einer Verhinderung hat sie dies unverzüglich der BF mitzuteilen und einen geeigneten Vertreter namhaft zu machen oder selbst eine andere Person mit der Vertretung zu beauftragen. Laut Punkt
- des „Werkvertrages“ hat sich AS zur Geheimhaltung der ihr aufgrund ihrer Tätigkeit bekanntwerdenden Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Als Geschäftsgeheimnis gilt laut Vertrag jede Information, die AS im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat, sowie auch Informationen über Lehrpläne, Schulungsunterlagen, Arbeitsweisen und sonstige Betriebsvorgänge, auch wenn diese nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet werden. Die Vortragstätigkeit für die BF wurde in den angemieteten Räumlichkeiten der BF in XXXX ausgeübt. Dabei handelt es sich um Räumlichkeiten, welche von der BF zur Verfügung gestellt wurden und die BF auch die Kosten für die Räumlichkeiten übernahm. Die Planung der Räumlichkeiten erfolgte über die BF. AS hatte jedoch die Möglichkeit einen „Out-Door“ Unterricht durchzuführen. Dies war jedoch der BF bekannt zu geben.Die Vortragstätigkeit für die BF wurde in den angemieteten Räumlichkeiten der BF in römisch 40 ausgeübt. Dabei handelt es sich um Räumlichkeiten, welche von der BF zur Verfügung gestellt wurden und die BF auch die Kosten für die Räumlichkeiten übernahm. Die Planung der Räumlichkeiten erfolgte über die BF. AS hatte jedoch die Möglichkeit einen „Out-Door“ Unterricht durchzuführen. Dies war jedoch der BF bekannt zu geben. AS teilte sich die Vorträge mit anderen Vortragenden und sie selber war für ein halbes Jahr - so lange dauerte ein Kurs - an etwa sieben Wochenenden, jeweils samstags und sonntags anwesend. Die Kurse begannen um 09.00 Uhr und dauerten bis etwa 16.30 Uhr. Diese Kurszeiten waren vorgegeben und im Lehrplan, welche AS von der BF erhielt, abgebildet. Ab und zu wurden die Zeiten anhand der Bedürfnisse der Gruppe angeglichen, wobei Änderungen immer möglich waren. AS war darüber hinaus verpflichtet Stundenaufzeichnungen und Teilnehmerlisten zu führen. Als Betriebsmittel für die Vorträge verwendete sie einen Laptop, ein Flipchart und einen Beamer. Flipchart und Beamer wurden grundsätzlich mit den Räumlichkeiten bereitgestellt. Für die Vortragstätigkeit gab es ein Skript, an welches sich AS halten musste. Das Skript war der „rote Faden“ ihrer Vorträge. Das Skript deckte die Lehrinhalte ab. Zusätzlich verteilte AS eigene „hand-outs“, in erster Linie Kopien ihrer selbst erstellten Folien. AS ging auf die Bedürfnisse der Gruppe ein und wählte eigenständig die Vortragsmethode. Die administrativen Tätigkeiten erledige AS von zu Hause aus. Für diese administrativen Tätigkeiten verwende AS Betriebsmittel, wie Telefon, Internet, PC, Schreibmaterial, Kopien und Fachliteratur. Diese Betriebsmittel wurden AS nicht zur Verfügung gestellt. AS war grundsätzlich höchstpersönlich verpflichtet ist, ihre Vortragsverpflichtung einzuhalten und ein generelles Vertretungsrecht war nicht vorgesehen. Die Abrechnung erfolge auf die Weise, dass AS die Teilnehmerliste und ein Journal per E-Mail an die BF übermittelte und einmal im Monat eine Überweisung erhielt; Honorarnoten musste sie keine legen. Als Honorar waren € 40,00 pro Einheit (45 Minuten) vereinbart. Zusätzlich wurden ihr die Fahrtkosten in der Höhe von € 23,20 pro Einheit ( XXXX hin und retour) ersetzt.Die Abrechnung erfolge auf die Weise, dass AS die Teilnehmerliste und ein Journal per E-Mail an die BF übermittelte und einmal im Monat eine Überweisung erhielt; Honorarnoten musste sie keine legen. Als Honorar waren € 40,00 pro Einheit (45 Minuten) vereinbart. Zusätzlich wurden ihr die Fahrtkosten in der Höhe von € 23,20 pro Einheit ( römisch 40 hin und retour) ersetzt. 1.
- Bezüglich der Tätigkeit als Lehrgangsleiterin für den Lehrgang „Dipl. Mentaltrainer“ der BF hatte AS die Einteilung der Kurse, die Nennung der Referenten, die Begleitung der Kursteilnehmer und die Erstellung des Lehrplanes über. Die Buchungen der Räumlichkeiten für den Lehrgang, die Einladung der Kursteilnehmer sowie die Abrechnung der Referenten erfolgte über die BF. Mit der Verrechnung hatte AS nichts zu tun. AS teilte bzw lud verschiedene Referenten aus einem „Pool“ von Referenten, die bei der BF bekannt waren, ein. Die Kursteilnehmer meldeten sich dann bei der Standortleitung der BF für die Kurse an. Der Lehrplan für die Mentaltrainerausbildung wurde nach dessen Erstellung von der BF abgenommen. Bei ihrer Tätigkeit als Lehrgangsleiterin konnte sich AS die Zeit frei einteilen. Als Entlohnung für diese Tätigkeit war eine Pauschale für den ganzen Kurs vorgesehen. Auch hier legte AS keine Honorarnote, die Entlohnung bekam sie von der BF auf ihr Firmenkonto überwiesen. Eine Berufshaftpflichtversicherung hat AS nicht. AS verfügt seit XXXX über die Gewerbeberechtigung „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit“.AS verfügt seit römisch 40 über die Gewerbeberechtigung „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit“.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts sowie aus der mündlichen Verhandlung am 07.04.2021, in der der vorliegende Akteninhalt und die Beweismittel erörtert wurden. Weiters wurden AS und MW zum Sachverhalt befragt. Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus den unbestrittenen Angaben sowie einem Internetauszug XXXX .Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus den unbestrittenen Angaben sowie einem Internetauszug römisch 40 . Der von den Verfahrensparteien unterfertigte „Werkvertrag“ befindet sich im Akt. Soweit AS und die MW in der mündlichen Verhandlung vorbringen, dass ein generelles Vertretungsrecht vereinbart und gelebt wurde, sind diese Ausführungen für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. So ist bezüglich der „Verhinderung“ im Punkt
- des „Werkvertrages“ geregelt, dass AS grundsätzlich höchstpersönlich verpflichtet ist, ihre Vortragsverpflichtung einzuhalten. Im Falle einer Verhinderung hat sie dies unverzüglich der BF mitzuteilen und einen geeigneten Vertreter namhaft zu machen oder selbst eine andere Person mit der Vertretung zu beauftragen. AS hat dazu in der ersten niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor der belangten Behörde angegeben, dass ein generelles Vertretungsrecht nicht vorgesehen sei. Es sei mit der BF abgesprochen, dass sie sich als Vortragende nur aus einem „Pool“ von Referenten, welche der BF bekannt seien, vertreten lasse könne und eine „fremde Vertretung“ nicht vorgesehen sei. Eine eventuelle Vertretung müsse der BF im Vorhinein bekannt gegeben werden.Soweit AS und die MW in der mündlichen Verhandlung vorbringen, dass ein generelles Vertretungsrecht vereinbart und gelebt wurde, sind diese Ausführungen für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. So ist bezüglich der „Verhinderung“ im Punkt
- des „Werkvertrages“ geregelt, dass AS grundsätzlich höchstpersönlich verpflichtet ist, ihre Vortragsverpflichtung einzuhalten. Im Falle einer Verhinderung hat sie dies unverzüglich der BF mitzuteilen und einen geeigneten Vertreter namhaft zu machen oder selbst eine andere Person mit der Vertretung zu beauftragen. AS hat dazu in der ersten niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor der belangten Behörde angegeben, dass ein generelles Vertretungsrecht nicht vorgesehen sei. Es sei mit der BF abgesprochen, dass sie sich als Vortragende nur aus einem „Pool“ von Referenten, welche der BF bekannt seien, vertreten lasse könne und eine „fremde Vertretung“ nicht vorgesehen sei. Eine eventuelle Vertretung müsse der BF im Vorhinein bekannt gegeben werden. Es wäre auch lebensfremd, wenn AS eine „x- beliebige“ Person zur Vertretung heranziehen könnte, da die zertifizierte und nach außen werbende BF für die Qualität der Vortragenden haftet. Abgesehen davon ist es nie zu einer Vertretung gekommen. Für den erkennenden Richter sind die Ausführungen im „Werkvertrag“ eindeutig. Die ersten Angaben von AS kommen der Wahrheit am nächsten. In der Folge versuchte AS ihre Ausführungen abzuschwächen, dies offensichtlich aus dem Grund, um der BF nicht zu schaden, für die sie noch immer tätig ist. Dies zeigt sich auch in der Form der Schulungsunterlagen. So legt der „Werkvertrag“ unter Punkt
- „Schulungsunterlagen“ fest, dass alle von AS verwendeten Unterlagen vorab von der BF freizugeben sind. Dies deckt sich auch mit den Angaben von AS, dass es für ihre Vortragstätigkeit ein Skript gibt, an welches sie sich halten müsse. Dieses sei der „rote Faden“ ihrer Vorträge. Wiederum ist darauf zu verweisen, dass die BF im Internet werbend und als Veranstalter auftritt. Somit ist davon auszugehen, dass die BF die Qualitätskriterien vorgibt und dies nicht den Vortragenden alleine überlässt. Soweit AS vorbringt, dass sie ihre Unterrichtsmethode frei wählen und auf die Bedürfnisse der Gruppe eingehen konnte, sind die Ausführungen nachvollziehbar. Bezüglich des Arbeitsortes ist auf die Angaben von MW und AS zu verweisen. Diese sprachen im Wesentlichen davon, dass die Räumlichkeiten von der BF zur Verfügung gestellt werden. Ebenso erfolge die Planung über die BF. Die Kosten würden von der BF getragen werden. Dass der Unterricht gelegentlich „Out Door“ stattgefunden hat, ist für den erkennenden Richter aufgrund des Themas des Lehrganges nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Maßgebliche Bestimmungen des ASVG und AlVG Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind - unbeschadet einer nach § 7 ASVG oder nach § 8 ASVG eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung ausgenommen: nach § 4 ASVG versicherte Dienstnehmer und ihnen gern. § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gem. Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, ASVG oder nach Paragraph 8, ASVG eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung ausgenommen: nach Paragraph 4, ASVG versicherte Dienstnehmer und ihnen gern. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gem. Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Wert 2017) bzw. € 438,05 (Wert 2018) gebührt.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Wert 2017) bzw. € 438,05 (Wert 2018) gebührt. Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind in der Unfallversicherung die im § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten versichert (teilversichert).Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind in der Unfallversicherung die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten versichert (teilversichert). § 10 Abs. 1 ASVG normiert, dass die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses beginnt.Paragraph 10, Absatz eins, ASVG normiert, dass die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses beginnt. Gemäß § 11 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs.1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Gemäß Paragraph 11, ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Nach § 30 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.Nach Paragraph 30, ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. 3.
- Im vorliegenden Fall ist strittig, ob AS für die BF dienstnehmerhaft beschäftigt war. 3.2.
- Zur örtlichen Zuständigkeit: § 30 ASVG hat zwei Regelungsgegenstände: Die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (Abs. 1 und Abs. 3 – 5 leg. cit.) und die Definition des Begriffs „Beschäftigungsort“ (Abs. 2 leg. cit.).Paragraph 30, ASVG hat zwei Regelungsgegenstände: Die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (Absatz eins und Absatz 3, – 5 leg. cit.) und die Definition des Begriffs „Beschäftigungsort“ (Absatz 2, leg. cit.). Die Definition des Beschäftigungsortes in Abs. 2 ist in Form einer Kaskade aufgebaut: Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Abs. 2 stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort (vgl. SozSi 1970, 319). Werden die versprochenen Dienstleistungen jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jene als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden, nicht der Verwaltungssitz (OLG 11 R 176, DRdA 1960, 87; Krejci, Sozialversicherungsverhältnis 11). In § 3 Abs. 3 werden beispielhaft Kanzleien und Büros als Arbeitsstätten angeführt. Auch wenn § 3 Abs. 3 nicht wie Abs. 1 auf § 30 Abs. 2 verweist, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Arbeitsstätte in beiden Bestimmungen inhaltsgleich ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Arbeitsstätte eine gewisse Infrastruktur und innere Organisation aufweisen muss (Höfle, ASoK 1997, 11 [13]). Die Ergänzung des Begriffs um das Adjektiv „fest“ in § 30 Abs. 2 legt nahe, dass die Arbeitsstätte darüber hinaus für eine verhältnismäßig lange Dauer eingerichtet sein muss (SozSi 1960, 277). Werden jeweils Beschäftigungen an unterschiedlichen Orten erbracht, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und ist auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben, ist der Wohnort der versicherten Person als Beschäftigungsort anzusehen (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107, ARD 5938/12/2009; vgl. Mosler/Müller/Pfeil Der SV-Komm,
- Lfg. § 30 Rz 3).Die Definition des Beschäftigungsortes in Absatz 2, ist in Form einer Kaskade aufgebaut: Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Absatz 2, stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort vergleiche SozSi 1970, 319). Werden die versprochenen Dienstleistungen jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jene als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden, nicht der Verwaltungssitz (OLG 11 R 176, DRdA 1960, 87; Krejci, Sozialversicherungsverhältnis 11). In Paragraph 3, Absatz 3, werden beispielhaft Kanzleien und Büros als Arbeitsstätten angeführt. Auch wenn Paragraph 3, Absatz 3, nicht wie Absatz eins, auf Paragraph 30, Absatz 2, verweist, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Arbeitsstätte in beiden Bestimmungen inhaltsgleich ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Arbeitsstätte eine gewisse Infrastruktur und innere Organisation aufweisen muss (Höfle, ASoK 1997, 11 [13]). Die Ergänzung des Begriffs um das Adjektiv „fest“ in Paragraph 30, Absatz 2, legt nahe, dass die Arbeitsstätte darüber hinaus für eine verhältnismäßig lange Dauer eingerichtet sein muss (SozSi 1960, 277). Werden jeweils Beschäftigungen an unterschiedlichen Orten erbracht, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und ist auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben, ist der Wohnort der versicherten Person als Beschäftigungsort anzusehen (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107, ARD 5938/12/2009; vergleiche Mosler/Müller/Pfeil Der SV-Komm,
- Lfg. Paragraph 30, Rz 3). Im konkreten Fall wurde AS in XXXX somit im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, eingesetzt. Daher war diese gemäß § 30 ASVG zur Entscheidung zuständig.Im konkreten Fall wurde AS in römisch 40 somit im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, eingesetzt. Daher war diese gemäß Paragraph 30, ASVG zur Entscheidung zuständig. 3.2.
- Werkvertrag – Dienstvertrag: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.06.2018, Ra 2017/08/0079; vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391, jeweils unter Hinweis auf VwGH vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt. Soweit die BF vorbringt, dass die von AS übernommene Verpflichtung zur Erteilung von Ausbildungskursen sei nach der Rechtsprechung als Werkvertrag zu qualifizieren, ist festzuhalten, dass ein Werkvertrag in der Regel ein Zielschuldverhältnis begründet. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2008/08/0222, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, ob eine Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag anzusehen ist und hat ausgeführt, dass eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Vortragstätigkeit ist im vorliegenden Fall nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; vom 19.02.2014, Zl. 2013/08/0160, je mwN). Es konnten weder in den Ausführungen der BF noch in denen von AS Anhaltspunkte für das Vorliegen eines individuell konkretisierbaren Werkes gefunden werden. Vielmehr hat AS ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Es liegt daher eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor. 3.2.
- Zum Vorliegen eines „echten“ Dienstverhältnisses: Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 Folgendes aus: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137, VwSlg 17185 A/2007). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).“Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 Folgendes aus: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137, VwSlg 17185 A/2007). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).“ Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256).Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Wie oben unter Feststellungen bzw. Beweiswürdigung dargestellt, war die AS grundsätzlich höchstpersönlich verpflichtet, ihre Vortragsverpflichtung einzuhalten und ein generelles Vertretungsrecht war nicht vorgesehen. 3.2.
- Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jene persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).3.2.
- Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jene persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in mehreren Fällen mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt. In den Erkenntnissen vom 25.09.1990, 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol), vom 20.04.2005, 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25.04.2007, 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 07.03.2008, 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 04.06.2008, 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22.12.2009, 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule), und vom 11.07.2012, 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für die Landesgeschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice), ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit (vgl. VwGH vom 20.02.2018, Ro 2018/08/0003).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in mehreren Fällen mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt. In den Erkenntnissen vom 25.09.1990, 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol), vom 20.04.2005, 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25.04.2007, 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 07.03.2008, 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 04.06.2008, 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22.12.2009, 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule), und vom 11.07.2012, 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für die Landesgeschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice), ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit vergleiche VwGH vom 20.02.2018, Ro 2018/08/0003). Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN).Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH [verstärkter Senat] 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 mwN).Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 mwN). Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des § 34 Abs. 1 ArbVG -auf die auch in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann - ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; sowie nochmals VwGH Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb).Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG -auf die auch in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann - ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; sowie nochmals VwGH Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb). Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde, wenn diese davon ausgeht, dass aufgrund der Anzahl der abgehaltenen Vortragsstunden von AS für die BF pro Halbjahr in einem Ausmaß von durchschnittlich 9 Tagen jedenfalls von einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb der BF ausgegangen werden kann. Die betriebliche Eingliederung wird auch durch die Tatsache, dass die Vorträge grundsätzlich nicht nur in den angemieteten Räumlichkeiten der BF abgehalten werden, sondern die Vorträge nach - im Vorfeld für ein Halbjahr - festgelegten und grundsätzlich verpflichtend einzuhaltenden Stundenplänen stattfinden, untermauert. Den von der BF vorgegebene Lehr,- und Stundenplan liegt ein bestimmtes Ausbildungsziel zu Grunde. AS hat sich bei ihrer Tätigkeit an diesem Ausbildungsziel zu orientieren und ihre Vorträge nicht nur darauf abzustimmen, sondern, verwendet für ihre Vorträge ein von der BF vorbereitetes Skript, welches sie selbst als „roten Faden“ ihrer Vorträge bezeichnet. Durch die Verpflichtungen von AS, sich an den vorgegebenen Lehr- und Stundenplan zu halten und Anwesenheitslisten zu führen, lässt sich schließlich eine organisatorische Einbindung von AS in den Betrieb der BF nicht verneinen. Auch stellt die Führung einer Anwesenheitsliste sowie eines Journals eine Möglichkeit zur Kontrolle auf Grund der Rückmeldungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dar, welche die persönliche Bestimmungsfreiheit beschränken. Nicht nur die vertragliche Verpflichtung, Anwesenheitslisten der Schulungsteilnehmer zu führen, sondern auch besondere Vorkommnisse und Probleme im Rahmen des Vortrages an die Bildungseinrichtung weiterzuleiten, lassen sich auch Kontroll- bzw. Überprüfungsmechanismen erkennen, welche das Vorliegen einer persönlichen Unabhängigkeit ausschließen. Die BF tritt als Veranstalter des Lehrganges „Dipl. Mentaltrainer“ in Erscheinung, nicht jedoch AS selbst. Dies wird einerseits durch den Onlineauftritt sowie der Kursausschreibung der BF, und andererseits durch die Tatsache, dass die gesamte Organisation des Lehrganges, sei dies die Entgegennahme von Kursanmeldungen, Anwerbung bzw. Ausschreibung der Veranstaltung und Einhebung der Kursgebühren, untermauert. Zudem findet der Unterricht - wenn auch nicht verpflichtend - in den angemieteten Räumlichkeiten der BF statt. Soweit von der BF vorgebracht wird, dass sie über keine für eine Dienstgeberin typische Weisungsbefugnis gegenüber AS verfügen würde und diese nie bei ihrer Vortragstätigkeit, die disloziert vom Standortbüro stattgefunden haben, kontrolliert hätte, wird zu dem oben angeführten auch auf die „stille Autorität der Dienstgeberin“ verwiesen. Im Anlassfall kam im Beschäftigungsverhältnis zwischen der BF und AS diese „stille Autorität der Dienstgeberin“ ganz offensichtlich zum Tragen, da die fachlich qualifizierte AS wusste, was zu tun war. Insgesamt ist im vorliegenden Fall ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegeben. 3.2.
- Wirtschaftliche Abhängigkeit: Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028 und vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123). Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0296). Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit (VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232). Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten ("geistiges Eigenkapital") liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Die wirtschaftliche Abhängigkeit von AS ist somit jedenfalls zu bejahen. 3.2.
- Zur Tätigkeit als Lehrgangsleiterin: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien, aber auch sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze an. Für eine objektive Trennbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Vortragsleistungen von AS von ihrer Tätigkeit als Lehrgangsleiterin für die Mentaltrainerausbildung inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen. Das Tätigwerden von AS als Lehrgangsleiterin darf mit ihrer Arbeitspflicht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses als Vortragende in keinen inhaltlichen und ursächlichen Zusammenhang zu bringen sein. Besteht eine solche Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche, die es im Zweifel ausschließt, zwei jeweils zeitgleich bestehende, jedoch getrennte Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber nebeneinander anzunehmen, dann kommt es bei der Beurteilung der Ausübung dieser beiden Tätigkeiten durch denselben Dienstnehmer darauf an, ob in seinem rechtlichen Verhältnis zum Dienstgeber insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegenFür eine objektive Trennbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Vortragsleistungen von AS von ihrer Tätigkeit als Lehrgangsleiterin für die Mentaltrainerausbildung inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen. Das Tätigwerden von AS als Lehrgangsleiterin darf mit ihrer Arbeitspflicht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses als Vortragende in keinen inhaltlichen und ursächlichen Zusammenhang zu bringen sein. Besteht eine solche Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche, die es im Zweifel ausschließt, zwei jeweils zeitgleich bestehende, jedoch getrennte Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber nebeneinander anzunehmen, dann kommt es bei der Beurteilung der Ausübung dieser beiden Tätigkeiten durch denselben Dienstnehmer darauf an, ob in seinem rechtlichen Verhältnis zum Dienstgeber insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen Eine inhaltliche Verschränkung zwischen der Vortragstätigkeit und der Lehrgangsleitertätigkeit ist gegeben. AS hält einerseits Vorträge und ist andererseits Leiterin des Lehrganges Dipl. Mentaltrainer/-in. In ihrer Funktion als Vortragende hat sie sich an den von der BF aufbereiteten sowie zur Verfügung gestellten Lehrplan zu halten. In ihrer Tätigkeit als Lehrgangsleiterin zählt die Erstellung genau dieses Lehrplanes zu einer ihrer Hauptaufgaben. Dieser ist bis zu einem bestimmten Stichtag der BF vorzulegen und wird dann von dieser abgenommen und an die Referenten ausgehändigt und von diesen zumindest als Lehrunterlage bzw. als „roter Faden“ verwendet. Weiters kann AS das „know-how“ als diplomierte Mentaltrainerin nicht nur in ihrer Funktion als Vortragende einsetzen, sondern zweifellos auch für die Erstellung des Lehrplanes für den Lehrgang zur Mentaltrainerausbildung. Schon darin liegt eine ursächliche Verbindung der Vortragstätigkeit mit ihrer Tätigkeit als Lehrgangsleiterin. Darin, dass sich AS als Vortragende für ein Semester zur Verfügung stellt und die, im jeweiligen Halbjahr verfügbaren Vortragenden, auf einer Liste, welche von AS als Lehrgangsleiterin erstellt wird, geführt werden, ist zudem eine organisatorische Verknüpfung zu sehen (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/08/0160).Darin, dass sich AS als Vortragende für ein Semester zur Verfügung stellt und die, im jeweiligen Halbjahr verfügbaren Vortragenden, auf einer Liste, welche von AS als Lehrgangsleiterin erstellt wird, geführt werden, ist zudem eine organisatorische Verknüpfung zu sehen vergleiche VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/08/0160). Ausgehend davon ist die Beurteilung, dass bei der Tätigkeit von AS für die BF insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, schon deswegen zutreffend, weil es sich bei der Tätigkeit als Vortragende, welche in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wird, um die Haupttätigkeit von AS gegenüber der BF handelt. 3.2.
- Entgelt AS hat für ihre Tätigkeit unbestrittener Weise das unter Feststellungen angeführte Entgelt erhalten. 3.2.
- Dienstgeberin Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Der Betrieb wird von der BF geführt und ist diese daher Dienstgeberin.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Der Betrieb wird von der BF geführt und ist diese daher Dienstgeberin. 3.
- Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass AS als „echte“ Dienstnehmerin in den verfahrensrelevanten Zeiten für die BF tätig war. Somit erübrigt sich die Prüfung eines „freien“ Dienstverhältnisses. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G302.2217345.1.00