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{'item': 'G306 2235904-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 27§ 2Art. 20§ 31§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlG306 2235904-1 SpruchG306 2235904-1/4E, G306 2235904-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2020 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.
  2. Am römisch 40 .2020 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.
  3. Am 26.08.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 26.08.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie gegen die BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 0 (gemeint wohl 2) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 26.08.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gegen die BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf 0 (gemeint wohl 2) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit per E-Mail am 22.09.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per E-Mail am 22.09.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI), in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, beantragt. Darin wurde die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs), in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 09.10.2020 ein.
  4. Mit Schreiben vom 11.12.2020 teilte die damalige RV der BF mit, dass sie mit 31.12.2020 alle ihr im Rahmen der Rechtsberatung erteilten Vollmachten in den anhängigen Verfahren vor dem BVwG, bis auf in einer Beilage genannte Verfahren, zurücklegt. Das gegenständliche Verfahren fand in der besagten Beilage keine Erwähnung.
  5. Mit Schreiben vom 11.12.2020 teilte die damalige Regierungsvorlage der BF mit, dass sie mit 31.12.2020 alle ihr im Rahmen der Rechtsberatung erteilten Vollmachten in den anhängigen Verfahren vor dem BVwG, bis auf in einer Beilage genannte Verfahren, zurücklegt. Das gegenständliche Verfahren fand in der besagten Beilage keine Erwähnung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist nordmazedonische Staatsangehörige, verheiratet, gesund und arbeitsfähig. Die BF reiste am 12.06.2019 in den Schengen-Raum ein und hält sich seither ununterbrochen in diesem auf. Die BF reiste gemeinsam mit ihrem Mann XXXX , geb. XXXX und ihrem Sohn XXXX (auch XXXX ) XXXX , Anfang August 2020 in Österreich ein, und hielt sich zuvor in Deutschland auf. Die BF reiste am 12.06.2019 in den Schengen-Raum ein und hält sich seither ununterbrochen in diesem auf. Die BF reiste gemeinsam mit ihrem Mann römisch 40 , geb. römisch 40 und ihrem Sohn römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , Anfang August 2020 in Österreich ein, und hielt sich zuvor in Deutschland auf. Die BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und besitzt auch keinen derartigen Rechtstitel eines anderen Schengen-Mitgliedsstaates. Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am XXXX .2020 wurde die BF im Bundesgebiet betreten. Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am römisch 40 .2020 wurde die BF im Bundesgebiet betreten. Die BF hat gemeinsam mit ihrem Ehemann, bei ihrem Sohn, Isljam BEKTESHI, der sich rechtmäßig in Österreich aufhält, ohne eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen im Bundesgebiet Unterkunft genommen. Die BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und erweist sich als mittellos. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Nordmazedonien wo sie geboren wurde, die Schule besuchte, aufwuchs und der Großteil ihrer Familie lebt. Im Bundesgebiet halten sich zudem zwei Brüder der BF auf. Ein gemeinsamer Haushalt mit und/oder ein besonderes Naheverhältnis zu den besagten Brüdern konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die BF kehrte am XXXX .2020 in ihren Herkunftsstaat zurück und erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. Der Sohn ( XXXX (auch XXXX ) XXXX ) und der Ehemann der BF kehrten ebenfalls am XXXX .2020 nach Nordmazedonien zurück. Die BF kehrte am römisch 40 .2020 in ihren Herkunftsstaat zurück und erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. Der Sohn ( römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 ) und der Ehemann der BF kehrten ebenfalls am römisch 40 .2020 nach Nordmazedonien zurück. Gegen den Ehemann der BF wurde mit Bescheid des BFA Zahl XXXX , vom 26.08.2020 eine Rückkehrentscheidung und mit der zum heutigen Tage zur unter GZ 306 2235905-1 protokollierten Beschwerde des Ehegatten der BF ergangenen Erkenntnis des BwVG zudem ebenfalls ein Einreiseverbot in der Dauer von 1 Jahr erlassen. Gegen den Ehemann der BF wurde mit Bescheid des BFA Zahl römisch 40 , vom 26.08.2020 eine Rückkehrentscheidung und mit der zum heutigen Tage zur unter GZ 306 2235905-1 protokollierten Beschwerde des Ehegatten der BF ergangenen Erkenntnis des BwVG zudem ebenfalls ein Einreiseverbot in der Dauer von 1 Jahr erlassen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).
  7. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Betretung der BF im Bundesgebiet beruht auf einer Anzeige der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2020 (siehe AS 1f), und ergibt sich der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates der BF aus deren konkreten Angaben vor der belangten Behörde. Der besagten Anzeige der LPD XXXX kann zudem entnommen werden, dass auch der Ehemann und der Sohn der BF, XXXX , am besagten Tag im Bundesgebiet betreten wurden. Die Betretung der BF im Bundesgebiet beruht auf einer Anzeige der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2020 (siehe AS 1f), und ergibt sich der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates der BF aus deren konkreten Angaben vor der belangten Behörde. Der besagten Anzeige der LPD römisch 40 kann zudem entnommen werden, dass auch der Ehemann und der Sohn der BF, römisch 40 , am besagten Tag im Bundesgebiet betreten wurden. Die Rückkehr der BF nach Nordmazedonien konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ermittelt werden und findet sich zudem eine Ausreisebestätigung vom XXXX .2020 im Akt einliegend (siehe AS 135). Ferner liegen im Akt zudem Ausreisebestätigungen hinsichtlich des Ehegatten und des oben genannten Sohnes der BF ein (siehe AS 135 und 137).Die Rückkehr der BF nach Nordmazedonien konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ermittelt werden und findet sich zudem eine Ausreisebestätigung vom römisch 40 .2020 im Akt einliegend (siehe AS 135). Ferner liegen im Akt zudem Ausreisebestätigungen hinsichtlich des Ehegatten und des oben genannten Sohnes der BF ein (siehe AS 135 und 137). Die gemeinsame Einreise der BF mit ihrem Ehemann und ihrem oben genannten Sohn sowie der Aufenthalt von zwei Brüdern der BF in Österreich beruhen auf den konkreten Angaben der BF vor dem BFA. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Nichtfeststellbarkeit eines gemeinsamen Haushaltes mit und/oder das Bestehen eines besonderen Naheverhältnisses zu den Brüdern der BF, beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglich substantiierten Sachverhaltes seitens der BF. Weder hat die BF einen gemeinsamen Haushalt noch ein besonderes Naheverhältnis zu den besagten Personen behauptet. Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann ferner entnommen werden, dass die BF einzig Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: „Gegen diese Bescheide erheben die BF ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes VI (Einreiseverbot) BESCHWERDE …“). Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann ferner entnommen werden, dass die BF einzig Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: „Gegen diese Bescheide erheben die BF ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs (Einreiseverbot) BESCHWERDE …“). Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen, beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Wie die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA zeigt, wurde der BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Insofern die BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, dass ihr Unterhalt während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihrem Sohn gesichert worden sei, gelingt der BF keine substantiierte Entgegnung. Zum einen blieb es die BF bis dato schuldig entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen. So hat die BF bis auf den Besitz von EUR 100,- an Bargeld, weder Nachweise über deren Herkunft und die Höhe des Einkommens ihres Sohnes, zum allfälligen Nachweis, dass dieser finanziell auch in der Lage ist den Unterhalt der BF und – wie vom Ehemann der BF vor dem BFA behauptet (siehe Akt G306 2235905-1) – ihres Ehemannes zu sichern, noch über den Besitz sonstiger Vermögenswerte in Vorlage gebracht. Zum anderen scheint die BF außer Acht zu lassen, dass sie sich bereits seit 12.06.2019 durchgehend im Schengen-Raum aufhält und bis dato keinerlei Angaben darüber getätigt hat, wie sie sich ihren Aufenthalt im Schengen-Raum generell, sohin auch vor ihrer Einreise nach Österreich, finanzierte. Die bloße Behauptung finanziell unterstützt geworden zu sein genügt zur Beweisführung letztlich nicht. (siehe dazu VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) In Ermangelung des Vorbringens eines neuen bisher unberücksichtigt gebliebenen relevanten Sachverhaltes und/oder begründeter Wiedersprüche seitens der BF, gelang dieser sohin keine substantiierte Entgegnung,
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ausdrücklich nur der Spruchpunkt VI. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Erlassung eines Einreiseverbotes angefochten. Die übrigen unangefochten gebliebenen Spruchpunkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ausdrücklich nur der Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Erlassung eines Einreiseverbotes angefochten. Die übrigen unangefochten gebliebenen Spruchpunkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer nordmazedonsichen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist aufgrund ihrer nordmazedonsichen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018, Abl. L 303/39, vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39, vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF reiste am 12.06.2019 in den Schengen-Raum und Anfang August ins Bundesgebiet ein ohne im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels bzw. einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zu sein. Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt sowie von der BF nicht beanstandet – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt der BF in Österreich wegen Verstöße gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen zur Gänze als unrechtmäßig. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  9. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
  10. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  12. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  13. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  7. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  8. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  9. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  10. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  11. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  12. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  13. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). „Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 Fr

PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).“ (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)„Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).“ (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass sich die BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte und den Nachweis hinreichender Mittel zur Deckung ihres Unterhaltes nicht nachweisen konnte. Das Verhalten der BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass sich die BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte und den Nachweis hinreichender Mittel zur Deckung ihres Unterhaltes nicht nachweisen konnte. Das Verhalten der BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren. In der Beschwerde bestreitet die BF eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt zu haben und verweist darauf, bereits vor der belangten Behörde darauf hingewiesen zu haben, während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihrem Sohn finanziell unterstützt worden zu sein. Demzufolge erweise sich die Gefährdungseinschätzung der belangten Behörde als unzutreffend und lägen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht vor.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Im gegenständlichen Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG dem Grunde nach erfüllt, zumal der BF der Nachweis des Besitzes hinreichender Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes nicht gelungen ist. Darüber hinaus hat die BF ohne eine korrekte Wohnsitzmeldung vorzunehmen in Österreich Unterkunft genommen und damit gegen gültige Meldepflichten (siehe § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 MeldeG) verstoßen. Ferner hielt sich die BF beginnend mit 12.06.2019 – bis zu ihrer Ausreise am 04.09.2020 – durchgehend im Schengen-Raum auf ohne im Besitz eines dafür notwendigen Rechtstitels zu sein und hat letztlich über Monate hinweg gegen gültige unionsrechtliche und letzten Endes durch ihre Einreise in Österreich innerstaatliche fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Im gegenständlichen Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG dem Grunde nach erfüllt, zumal der BF der Nachweis des Besitzes hinreichender Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes nicht gelungen ist. Darüber hinaus hat die BF ohne eine korrekte Wohnsitzmeldung vorzunehmen in Österreich Unterkunft genommen und damit gegen gültige Meldepflichten (siehe Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG) verstoßen. Ferner hielt sich die BF beginnend mit 12.06.2019 – bis zu ihrer Ausreise am 04.09.2020 – durchgehend im Schengen-Raum auf ohne im Besitz eines dafür notwendigen Rechtstitels zu sein und hat letztlich über Monate hinweg gegen gültige unionsrechtliche und letzten Endes durch ihre Einreise in Österreich innerstaatliche fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Der BF sind sohin mehrere teils über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass die BF im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme) und VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 (Gefährdung öffentlicher Interessen bei fehlenden Unterhaltmitteln)] Ferner lässt die BF Reue und Einsicht vermissen. Der Verweis in der gegenständlichen Beschwerde darauf, dass ihr Unterhalt gesichert gewesen wäre, lässt nicht erkennen, dass die BF sich einsichtig erweist. Vielmehr lässt sie dabei außer Acht, ihre Behauptung nicht belegen gekonnt sowie sich einen langen Zeitraum hindurch entgegen gültiger unionsrechtlicher Normen im Schengen-Raum aufgehalten zu haben und letztlich unrechtmäßig nach Österreich gereist zu sein, wo sie zudem ohne eine korrekte Wohnsitzmeldung vorzunehmen Unterkunft nahm. Die BF geht ferner nicht näher auf ihr Fehlverhalten ein und bringt auch nicht vor, sich in Zukunft wohl verhalten zu wollen, sodass der BF eine Reue nicht attestiert werden kann. Vor diesem Hintergrund kann eine neuerliche unrechtmäßige Einreise und ungemeldete Aufenthaltsnahme in Österreich bzw. im Schengen-Raum nicht ausgeschlossen werden weshalb der BF auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, ausging, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, ausging, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Zwar halten sich ein erwachsener Sohn und zwei Brüder der BF im Bundesgebiet auf. Jedoch konnte kein besonderes Naheverhältnis zu den besagten Brüdern festgestellt werden und liegt der Lebensmittelpunkt der BF in Nordmazedonien, wo sich der Großteil ihrer Kernfamilie aufhält. Ferner kann die BF nur auf einen kurzen Aufenthalt in Österreich zurückblicken, wurde auch gegen den Ehemann der BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtkräftig erlassen und reisten auch der Ehemann und der weitere Sohn der BF am XXXX .2020 nach Nordmazedonien zurück. Zwar halten sich ein erwachsener Sohn und zwei Brüder der BF im Bundesgebiet auf. Jedoch konnte kein besonderes Naheverhältnis zu den besagten Brüdern festgestellt werden und liegt der Lebensmittelpunkt der BF in Nordmazedonien, wo sich der Großteil ihrer Kernfamilie aufhält. Ferner kann die BF nur auf einen kurzen Aufenthalt in Österreich zurückblicken, wurde auch gegen den Ehemann der BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtkräftig erlassen und reisten auch der Ehemann und der weitere Sohn der BF am römisch 40 .2020 nach Nordmazedonien zurück. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene der BF. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene der BF. Die BF wird zukünftig weiter in der Lage sein, den Kontakt zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Anhaltspunkte die gegenteiliges nahelegen würden, konnten nicht festgestellt werden, und wurde von Seiten der BF auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 2 Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das von der BF gesetzte Verhalten legt dieses zwar eine maßgebliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Jedoch ist verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass die BF sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist und erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat. Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft den höchstmöglichen Rahmen beinahe zur Hälfte aus und erweist sich selbst unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 1 Jahr würde sich jedoch eingedenk des von BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig erweisen, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2235904.1.00

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