G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kubanischen Staatsangehörigen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Jürgen Stephan MERTENS, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. richtig zu lauten hat: „Es wird
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG nach Kuba zulässig ist.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. richtig zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig ist.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am XXXX .2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G. Sie habe am XXXX .2019 einen Österreicher geheiratet.Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am römisch 40 .2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Sie habe am römisch 40 .2019 einen Österreicher geheiratet. Am 20.02.2020 wurde die BF vor dem BFA zu ihrem Antrag einvernommen. Am 20.08.2020 erstattete sie eine ergänzende schriftliche Stellungnahme, nachdem ihr mit Schreiben vom 05.08.2020 mitgeteilt worden war, dass die Abweisung ihres Antrags und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und stellte
Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung fest, ohne im Spruch den Zielstaat der Abschiebung zu nennen (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass sie versuche, mit ihrem Antrag die Bestimmungen des NAG zu umgehen. Sie hätte das Bundesgebiet aufgrund des ihr erteilten Visums spätestens am XXXX .2019 verlassen müssen, sei aber in Kenntnis ihres unsicheren Aufenthalts verblieben. Sie sei zwar mit einem Österreicher verheiratet, habe aber keine besonderen Integrationsbemühungen gesetzt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei mehr Gewicht einzuräumen als den persönlichen Interessen der BF, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht habe und das Familienleben mit ihrem Ehemann weiterhin bei wechselseitigen Besuchen pflegen könne. Für eine Niederlassung in Österreich müsse sie den Weg einer Antragstellung nach dem NAG beschreiten und könne nicht auf Grundlage ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts eine Besserstellung gegenüber Personen, die die Bestimmungen des FPG und des NAG einhalten, erreichen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung fest, ohne im Spruch den Zielstaat der Abschiebung zu nennen (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass sie versuche, mit ihrem Antrag die Bestimmungen des NAG zu umgehen. Sie hätte das Bundesgebiet aufgrund des ihr erteilten Visums spätestens am römisch 40 .2019 verlassen müssen, sei aber in Kenntnis ihres unsicheren Aufenthalts verblieben. Sie sei zwar mit einem Österreicher verheiratet, habe aber keine besonderen Integrationsbemühungen gesetzt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei mehr Gewicht einzuräumen als den persönlichen Interessen der BF, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht habe und das Familienleben mit ihrem Ehemann weiterhin bei wechselseitigen Besuchen pflegen könne. Für eine Niederlassung in Österreich müsse sie den Weg einer Antragstellung nach dem NAG beschreiten und könne nicht auf Grundlage ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts eine Besserstellung gegenüber Personen, die die Bestimmungen des FPG und des NAG einhalten, erreichen. Gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, in eventu, dass die Abschiebung der BF nicht zulässig sei. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und müsse wiederholt werden, weil das BFA den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben habe. So habe der angefochtene Bescheid Spruch und Rechtsmittelbelehrung nur auf Deutsch und Englisch, aber nicht auch in einer der BF verständlichen Sprache (Spanisch) enthalten. Ihr Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden. Sie sei fast ein Jahr vor der Bescheiderlassung vernommen worden. Eine erneute Befragung zu ihrer weiteren Integration und ihrem Familienleben hätte ergeben, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, weil er nach einem Herzinfarkt medizinische Versorgung benötige und auf ihre Hilfe angewiesen sei. Ein gemeinsames Familienleben in Kuba oder in einem anderen Staat, in dem seine medizinische Versorgung nicht so gewährleistet sei wie in Österreich sei nicht möglich. Eine freiwillige Ausreise der BF sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil ihr vom BFA bei der Einvernahme der Reisepass abgenommen worden sei. Es sei nicht richtig, dass sie kein schützenswertes Privatleben in Österreich habe. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Eingabe vom 08.03.2021 wurde die Bevollmächtigung des im Spruch genannten Rechtsanwalts durch die BF angezeigt. Feststellungen: Die BF heißt XXXX und wurde am XXXX in Kuba in der Stadt XXXX geboren. Sie ist kubanische Staatsangehörige, beherrscht die spanische Sprache und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Kuba in der Stadt römisch 40 geboren. Sie ist kubanische Staatsangehörige, beherrscht die spanische Sprache und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die BF verbrachte ihr Leben zunächst in Kuba, wo sie eine Ausbildung zur XXXX absolvierte und zuletzt als Verkäuferin in einer XXXX erwerbstätig war. Außerdem hat sie Berufserfahrung in der Gastronomie und im Handel.Die BF verbrachte ihr Leben zunächst in Kuba, wo sie eine Ausbildung zur römisch 40 absolvierte und zuletzt als Verkäuferin in einer römisch 40 erwerbstätig war. Außerdem hat sie Berufserfahrung in der Gastronomie und im Handel. Vor mehreren Jahren lernte die BF über gemeinsame Bekannte den am XXXX geborenen Österreicher XXXX kennen, mit dem sie zunächst über Telefon und Internet Kontakt hatte und der sie in der Folge in Kuba besuchte. Vor mehreren Jahren lernte die BF über gemeinsame Bekannte den am römisch 40 geborenen Österreicher römisch 40 kennen, mit dem sie zunächst über Telefon und Internet Kontakt hatte und der sie in der Folge in Kuba besuchte. Die BF besitzt einen im XXXX 2017 ausgestellten und bis XXXX 2023 gültigen kubanischen Reisepass, mit dem sie erstmals im XXXX 2017 aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Havanna ausgestellten, zwischen XXXX .2017 und XXXX .2018 gültigen Visums „C“ in das Bundesgebiet einreiste, wo sie sich bei XXXX aufhielt. Mitte XXXX 2018 kehrte sie nach Kuba zurück. Die BF besitzt einen im römisch 40 2017 ausgestellten und bis römisch 40 2023 gültigen kubanischen Reisepass, mit dem sie erstmals im römisch 40 2017 aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Havanna ausgestellten, zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .2018 gültigen Visums „C“ in das Bundesgebiet einreiste, wo sie sich bei römisch 40 aufhielt. Mitte römisch 40 2018 kehrte sie nach Kuba zurück. Am XXXX .2018 reiste sie aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Havanna ausgestellten, zwischen XXXX .2018 und XXXX .2019 gültigen Visums „C“ wieder in das Bundesgebiet ein. Sie hielt sich wieder bei XXXX auf, mit dem sie am XXXX in XXXX die Ehe schloss. Im XXXX 2019 kehrte die BF nach Kuba zurück. Am römisch 40 .2018 reiste sie aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Havanna ausgestellten, zwischen römisch 40 .2018 und römisch 40 .2019 gültigen Visums „C“ wieder in das Bundesgebiet ein. Sie hielt sich wieder bei römisch 40 auf, mit dem sie am römisch 40 in römisch 40 die Ehe schloss. Im römisch 40 2019 kehrte die BF nach Kuba zurück. Im XXXX 2019 erlitt XXXX , der bereits 2015 einen Schlaganfall erlitten hatte, einen Herzinfarkt und war zunächst arbeitsunfähig. Im römisch 40 2019 erlitt römisch 40 , der bereits 2015 einen Schlaganfall erlitten hatte, einen Herzinfarkt und war zunächst arbeitsunfähig. Am XXXX .2019 reiste die BF aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Havanna ausgestellten, zwischen XXXX .2019 und XXXX .2019 gültigen Visums „D“ in das Bundesgebiet ein, weil sie vorhatte, sich hier dauerhaft niederzulassen. Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann in XXXX . Dieser bezog zwischen XXXX .2019 und XXXX .2020 Arbeitslosengeld, seither bezieht er Notstandshilfe und wird zusätzlich von seinem Vater und seinem Sohn finanziell unterstützt. Er muss regelmäßig Medikamente einnehmen und ärztliche Kontrollen wahrnehmen, ist aber grundsätzlich arbeitsfähig. Bislang hat er aufgrund seines Alters und der Vorerkrankungen noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden. Am römisch 40 .2019 reiste die BF aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Havanna ausgestellten, zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 gültigen Visums „D“ in das Bundesgebiet ein, weil sie vorhatte, sich hier dauerhaft niederzulassen. Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann in römisch 40 . Dieser bezog zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2020 Arbeitslosengeld, seither bezieht er Notstandshilfe und wird zusätzlich von seinem Vater und seinem Sohn finanziell unterstützt. Er muss regelmäßig Medikamente einnehmen und ärztliche Kontrollen wahrnehmen, ist aber grundsätzlich arbeitsfähig. Bislang hat er aufgrund seines Alters und der Vorerkrankungen noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden. Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums blieb die BF weiterhin in Österreich, ohne dass ihr ein weiterer Einreise- oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre. Sie war im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 aufgrund einer privaten Versicherung krankenversichert; aktuell besteht kein Krankenversicherungsschutz. Die BF versorgt und unterstützt ihren Ehemann. Sie hatte vor, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG („Niederlassungsbewilligung – Familienangehörige“) zu beantragen, unterließ dies aber mangels ausreichender Einkünfte. Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums blieb die BF weiterhin in Österreich, ohne dass ihr ein weiterer Einreise- oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre. Sie war im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 aufgrund einer privaten Versicherung krankenversichert; aktuell besteht kein Krankenversicherungsschutz. Die BF versorgt und unterstützt ihren Ehemann. Sie hatte vor, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG („Niederlassungsbewilligung – Familienangehörige“) zu beantragen, unterließ dies aber mangels ausreichender Einkünfte. Seit XXXX .2018 ist die BF an der Anschrift ihres Ehemanns, der eine Mietwohnung in XXXX bewohnt, durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX 2018 bestand an derselben Adresse eine Nebenwohnsitzmeldung. Seit römisch 40 .2018 ist die BF an der Anschrift ihres Ehemanns, der eine Mietwohnung in römisch 40 bewohnt, durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 2018 bestand an derselben Adresse eine Nebenwohnsitzmeldung. Die BF ist unbescholten, gesund und erwerbsfähig. Sie unterliegt in Kuba keiner Verfolgung. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; sie war hier nie legal erwerbstätig und hat neben ihrem Ehemann und dessen Angehörigen keine in Österreich lebenden Bezugspersonen und auch sonst keine vertiefenden Anknüpfungen im Bundesgebiet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den Angaben in ihrem Reisepass sowie ihrer Geburtsurkunde; beide Dokumente liegen in Kopie vor (letztere auch in deutscher Übersetzung). Im angefochtenen Bescheid und in den letzten beiden Sichtvermerken wird ihr Nachname demgegenüber (offenbar aufgrund eines Schreibfehlers) mit XXXX angegeben. Es ist trotzdem davon auszugehen, dass die Visa tatsächlich der BF erteilt wurden, zumal die für XXXX erteilten Visa in ihrem Reisepass ersichtlich gemacht wurden und ihr auf dieser Grundlage auch die Einreise gestattet wurde.Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den Angaben in ihrem Reisepass sowie ihrer Geburtsurkunde; beide Dokumente liegen in Kopie vor (letztere auch in deutscher Übersetzung). Im angefochtenen Bescheid und in den letzten beiden Sichtvermerken wird ihr Nachname demgegenüber (offenbar aufgrund eines Schreibfehlers) mit römisch 40 angegeben. Es ist trotzdem davon auszugehen, dass die Visa tatsächlich der BF erteilt wurden, zumal die für römisch 40 erteilten Visa in ihrem Reisepass ersichtlich gemacht wurden und ihr auf dieser Grundlage auch die Einreise gestattet wurde. Die in der Beschwerde vorgebrachten Spanischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel; die festgestellten Deutschkenntnisse gehen aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat über die am XXXX .2019 abgelegte Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 hervor. Die in der Beschwerde vorgebrachten Spanischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel; die festgestellten Deutschkenntnisse gehen aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat über die am römisch 40 .2019 abgelegte Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 hervor. Die Feststellungen zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit der BF in Kuba werden anhand ihrer Stellungnahme und des in Kopie vorliegenden Ausbildungsdiploms (Seite 121 der Verwaltungsakten) getroffen. Die Beziehung zwischen der BF und XXXX wird anhand der Angaben der BF in ihrer Stellungnahme festgestellt. Die Heiratsurkunde wurde vorgelegt. Die Beziehung zwischen der BF und römisch 40 wird anhand der Angaben der BF in ihrer Stellungnahme festgestellt. Die Heiratsurkunde wurde vorgelegt. Die der BF ausgestellten Visa und deren jeweilige Gültigkeitszeiträume sind in ihrem Reisepass ersichtlich und stehen im Einklang mit den entsprechenden Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Anhand der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF ist ersichtlich, dass sie bei ihren ersten beiden Aufenthalten die 90-Tages-Frist eingehalten hat. Da sich in ihrem Reisepass ein mit XXXX .2019 datierter Ausreise- und ein mit XXXX .2019 datierter Einreisestempel befinden, ist trotz der durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung seit XXXX .2018 davon auszugehen, dass die BF das Bundesgebiet (und den Schengenraum) nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums „C“ verließ und erst nach Erteilung eines weiteren Visums „D“ wieder einreiste. Eine Ausreise nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses letzten Visums wird weder von der BF behauptet noch lässt sich dies den Verwaltungsakten entnehmen, ebensowenig die Erteilung eines weiteren Einreise- oder eines Aufenthaltstitels. Die der BF ausgestellten Visa und deren jeweilige Gültigkeitszeiträume sind in ihrem Reisepass ersichtlich und stehen im Einklang mit den entsprechenden Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Anhand der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF ist ersichtlich, dass sie bei ihren ersten beiden Aufenthalten die 90-Tages-Frist eingehalten hat. Da sich in ihrem Reisepass ein mit römisch 40 .2019 datierter Ausreise- und ein mit römisch 40 .2019 datierter Einreisestempel befinden, ist trotz der durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung seit römisch 40 .2018 davon auszugehen, dass die BF das Bundesgebiet (und den Schengenraum) nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums „C“ verließ und erst nach Erteilung eines weiteren Visums „D“ wieder einreiste. Eine Ausreise nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses letzten Visums wird weder von der BF behauptet noch lässt sich dies den Verwaltungsakten entnehmen, ebensowenig die Erteilung eines weiteren Einreise- oder eines Aufenthaltstitels. Die Feststellung, dass die BF bei ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet vorhatte, sich hier dauerhaft niederzulassen, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme (arg „ … um einen dauerhaften Umzug vorzubereiten …“), der kontinuierlichen Hauptwohnsitzmeldung seit XXXX .2018 und nicht zuletzt aus den Bemühungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Die Feststellung, dass die BF bei ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet vorhatte, sich hier dauerhaft niederzulassen, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme (arg „ … um einen dauerhaften Umzug vorzubereiten …“), der kontinuierlichen Hauptwohnsitzmeldung seit römisch 40 .2018 und nicht zuletzt aus den Bemühungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Erkrankungen des Ehemanns der BF gehen aus ihrer Stellungnahme hervor. Dies steht im Einklang mit dem Bezug von Krankengeld bis XXXX 2019 laut seinem Versicherungsdatenauszug. Der anschließende Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe spricht dafür, dass er mittlerweile dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht, was im Einklang mit der von der BF in ihrer Stellungnahme geschilderten (bislang offenbar erfolglosen) Suche nach einem Arbeitsplatz steht. Dies steht der in der Beschwerde behaupteten Pflegebedürftigkeit entgegen, zumal er bis dato laut Versicherungsdatenauszug keine Invaliditätspension bezieht. Es ist aber glaubhaft, dass er Medikamente einnehmen und regelmäßige ärztliche Kontrollen wahrnehmen muss und dass ihn die BF versorgt und (etwa bei der Haushaltsführung) unterstützt. Die festgestellte finanzielle Unterstützung durch Angehörige des Ehemanns der BF ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der BF.Die Erkrankungen des Ehemanns der BF gehen aus ihrer Stellungnahme hervor. Dies steht im Einklang mit dem Bezug von Krankengeld bis römisch 40 2019 laut seinem Versicherungsdatenauszug. Der anschließende Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe spricht dafür, dass er mittlerweile dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung steht, was im Einklang mit der von der BF in ihrer Stellungnahme geschilderten (bislang offenbar erfolglosen) Suche nach einem Arbeitsplatz steht. Dies steht der in der Beschwerde behaupteten Pflegebedürftigkeit entgegen, zumal er bis dato laut Versicherungsdatenauszug keine Invaliditätspension bezieht. Es ist aber glaubhaft, dass er Medikamente einnehmen und regelmäßige ärztliche Kontrollen wahrnehmen muss und dass ihn die BF versorgt und (etwa bei der Haushaltsführung) unterstützt. Die festgestellte finanzielle Unterstützung durch Angehörige des Ehemanns der BF ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der BF. Die BF legte eine Krankenversicherungspolizze für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 vor. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie seither krankenversichert ist. Es ist glaubhaft, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG am Vorhandensein ausreichender Einkünfte scheiterte. Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Schreiben der BF und ihres Ehemanns vom 04.10.2019 (Seite 13 der Verwaltungsakten).Die BF legte eine Krankenversicherungspolizze für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 vor. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie seither krankenversichert ist. Es ist glaubhaft, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG am Vorhandensein ausreichender Einkünfte scheiterte. Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Schreiben der BF und ihres Ehemanns vom 04.10.2019 (Seite 13 der Verwaltungsakten). Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldung der BF ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Der Mietvertrag ihres Ehemanns wurde vorgelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus ihrem Strafregisterauszug. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Dass sie in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachging, konnte anhand eines Versicherungsdatenauszugs festgestellt werden. Dies steht im Einklang damit, dass es keine aktenkundigen Hinweise auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Beschäftigungsbewilligung gibt. Die Feststellung, dass die BF gesund und erwerbsfähig ist, beruht auf dem Fehlen aktenkundiger Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme, ihrem erwerbsfähigen Alter und dem Umstand, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2020 angab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben und vorhabe, eine Beschäftigung in Österreich aufzunehmen, sobald dies möglich sei. In ihrer Stellungnahme erklärte die BF auch, dass sie in Kuba nicht verfolgt werde. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende familiäre oder nennenswerte private Bindungen der BF im Bundesgebiet oder in anderen europäischen Staaten sind nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs und von § 12 Abs 1 BFA-VG:Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs und von Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG: Das Recht der BF auf Parteiengehör wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verletzt, zumal sie am einerseits am XXXX .2020 mündlich vor dem BFA einvernommen wurde und im Rahmen der schriftlichen Äußerungsmöglichkeit am XXXX .2020 eine Stellungnahme erstattete und andererseits auch im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand.Das Recht der BF auf Parteiengehör wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verletzt, zumal sie am einerseits am römisch 40 .2020 mündlich vor dem BFA einvernommen wurde und im Rahmen der schriftlichen Äußerungsmöglichkeit am römisch 40 .2020 eine Stellungnahme erstattete und andererseits auch im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. Grundsätzlich muss die Entscheidung des BFA
Abs 1 BFA-VG Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache enthalten. Diese Verpflichtung wurde hier verletzt, weil der angefochtene Bescheid Spruch und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch statt auf Spanisch enthält. Daher wäre der BF grundsätzlich das Recht auf Wiedereinsetzung nach § 71 AVG zugestanden (siehe § 12 Abs 2 BFA-VG). Da hier fristgerecht eine Beschwerde erhoben wurde, liegt in der Verletzung von § 12 Abs 1 BFA-VG kein im Beschwerdeverfahren noch aufzugreifendes Rechtsschutzdefizit. Grundsätzlich muss die Entscheidung des BFA
Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache enthalten. Diese Verpflichtung wurde hier verletzt, weil der angefochtene Bescheid Spruch und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch statt auf Spanisch enthält. Daher wäre der BF grundsätzlich das Recht auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG zugestanden (siehe Paragraph 12, Absatz 2, BFA-VG). Da hier fristgerecht eine Beschwerde erhoben wurde, liegt in der Verletzung von Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG kein im Beschwerdeverfahren noch aufzugreifendes Rechtsschutzdefizit. Angesichts der Verpflichtung des BVwG, im Bescheidbeschwerdeverfahren primär in der Sache selbst zu entscheiden, kommt die in der Beschwerde vorrangig beantragte kassatorische Entscheidung nicht in Betracht, zumal das Verfahren vor dem BFA keine krassen Ermittlungslücken aufweist. Auch die Beschwerde zeigt keine Mängel bei der Sachverhaltsermittlung durch das BFA auf, die eine Aufhebung und Zurückverweisung
GVG rechtfertigen würden (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 7 f und 13).Angesichts der Verpflichtung des BVwG, im Bescheidbeschwerdeverfahren primär in der Sache selbst zu entscheiden, kommt die in der Beschwerde vorrangig beantragte kassatorische Entscheidung nicht in Betracht, zumal das Verfahren vor dem BFA keine krassen Ermittlungslücken aufweist. Auch die Beschwerde zeigt keine Mängel bei der Sachverhaltsermittlung durch das BFA auf, die eine Aufhebung und Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG rechtfertigen würden (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 7 f und 13). Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.
G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abzusprechen.
G begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Abs 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG (§§ 54 – 62 AsylG) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, Paragraph 55, AsylG abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem , 7. Hauptstück des AsylG (Paragraphen 54, – 62 AsylG) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration , (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation der BF und ihrer Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
EMRK relevanten Umstände seit der Einreise der BF einzubeziehen.Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation der BF und ihrer Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
Die Anwendung dieser gesetzlichen Grundlagen auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Als Staatsangehörige von Kuba ist die BF Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Nach Anhang I zu Art 3 Abs 1 Visumpflicht-Verordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) muss sie bei Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines gültigen Visums sein. Bei ihrer letzten Einreise im XXXX 2019 erfüllte die BF diese Voraussetzung, weil ihr ein Aufenthaltsvisum (Visum „D“) für den Zeitraum bis XXXX .2019 ausgestellt worden war. Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums verblieb sie unter Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht rechtmäßig in Österreich, zumal die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt
Abs 1 FPG nicht erfüllt sind, ihr nie eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und weder der Antrag vom XXXX .2019 noch die Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Wenn die Ausreise gesichert ist und z.B. ein entsprechendes Flugticket vorgelegt wird, kann auch ein vom BFA sichergestellter Reisepass wieder ausgefolgt werden, sodass dieser Umstand einer fristgerechten Ausreise der BF nicht entgegengestanden wäre. Als Staatsangehörige von Kuba ist die BF Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach Anhang römisch eins zu Artikel 3, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) muss sie bei Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines gültigen Visums sein. Bei ihrer letzten Einreise im römisch 40 2019 erfüllte die BF diese Voraussetzung, weil ihr ein Aufenthaltsvisum (Visum „D“) für den Zeitraum bis römisch 40 .2019 ausgestellt worden war. Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums verblieb sie unter Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht rechtmäßig in Österreich, zumal die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt
Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sind, ihr nie eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und weder der Antrag vom römisch 40 .2019 noch die Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Wenn die Ausreise gesichert ist und z.B. ein entsprechendes Flugticket vorgelegt wird, kann auch ein vom BFA sichergestellter Reisepass wieder ausgefolgt werden, sodass dieser Umstand einer fristgerechten Ausreise der BF nicht entgegengestanden wäre. Die privaten und familiären Lebensumstände der BF begründen kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, das die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd § 55 Abs 2 AsylG notwendig machen würde. Sie reiste erstmals 2017 in das Bundesgebiet ein und hält sich nunmehr seit XXXX 2019 kontinuierlich hier auf, wobei ihr Aufenthalt seit XXXX 2019 nicht mehr rechtmäßig ist. Zwar Besteht im Inland ein Familienleben mit ihrem Ehemann, den sie erst seit wenigen Jahren kennt und mit dem sie noch nicht einmal drei Jahre lang verheiratet ist. Das Familienleben ist dahingehend zu relativieren, dass die BF nie eine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zum dauerhaften Verbleib im Inland auszugehen. Sie verließ das Bundesgebiet kurz nach der Eheschließung und kehrte erst mehrere Monate später zurück. Das seit XXXX 2019 in Österreich geführte Familienleben entstand zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF iSd § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG bewusst waren, zumal der Ehemann der BF schon drei Monate vor ihrer letzten Einreise einen Herzinfarkt erlitten hatte und während der Gültigkeitsdauer ihres Visums Krankengeld bezog, sodass schon bei der letzten Einreise der BF absehbar war, dass die Einkünfte nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ausreichen würden.Die privaten und familiären Lebensumstände der BF begründen kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, das die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 55, Absatz 2, AsylG notwendig machen würde. Sie reiste erstmals 2017 in das Bundesgebiet ein und hält sich nunmehr seit römisch 40 2019 kontinuierlich hier auf, wobei ihr Aufenthalt seit römisch 40 2019 nicht mehr rechtmäßig ist. Zwar Besteht im Inland ein Familienleben mit ihrem Ehemann, den sie erst seit wenigen Jahren kennt und mit dem sie noch nicht einmal drei Jahre lang verheiratet ist. Das Familienleben ist dahingehend zu relativieren, dass die BF nie eine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zum dauerhaften Verbleib im Inland auszugehen. Sie verließ das Bundesgebiet kurz nach der Eheschließung und kehrte erst mehrere Monate später zurück. Das seit römisch 40 2019 in Österreich geführte Familienleben entstand zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG bewusst waren, zumal der Ehemann der BF schon drei Monate vor ihrer letzten Einreise einen Herzinfarkt erlitten hatte und während der Gültigkeitsdauer ihres Visums Krankengeld bezog, sodass schon bei der letzten Einreise der BF absehbar war, dass die Einkünfte nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ausreichen würden. Konkrete Integrationsmaßnahmen (außer einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1) hat die BF bislang nicht gesetzt. Da sie den Großteil ihres Lebens in Kuba verbracht hat, wo sie eine Ausbildung absolviert hat und erwerbstätig war, bestehen nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG. Konkrete Integrationsmaßnahmen (außer einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1) hat die BF bislang nicht gesetzt. Da sie den Großteil ihres Lebens in Kuba verbracht hat, wo sie eine Ausbildung absolviert hat und erwerbstätig war, bestehen nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Visums und der Missachtung melderechtlicher Vorschriften liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor. Den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Visums und der Missachtung melderechtlicher Vorschriften liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor. Den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Zwar kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem österreichischen Partner im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK eine große Bedeutung zu (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034). Eine Trennung von einem österreichischen (oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen) Ehepartner ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046). Dies ist hier der Fall, zumal die BF bei der Einreise mit einem Visum „D“ wusste, dass sie Österreich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums wieder verlassen musste, und das Visum
Abs 1 Z 3 FPG unter der Voraussetzung ihrer gesicherten Wiederausreise erteilt wurde. Es war auch schon bi ihrer Einreise absehbar, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG aufgrund nicht ausreichender Einkünfte scheitern würde; folgerichtig hat die BF einen solchen Aufenthaltstitel auch gar nicht erst beantragt. Zwar kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem österreichischen Partner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK eine große Bedeutung zu (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034). Eine Trennung von einem österreichischen (oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen) Ehepartner ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046). Dies ist hier der Fall, zumal die BF bei der Einreise mit einem Visum „D“ wusste, dass sie Österreich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums wieder verlassen musste, und das Visum
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unter der Voraussetzung ihrer gesicherten Wiederausreise erteilt wurde. Es war auch schon bi ihrer Einreise absehbar, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG aufgrund nicht ausreichender Einkünfte scheitern würde; folgerichtig hat die BF einen solchen Aufenthaltstitel auch gar nicht erst beantragt. Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen kann eine maßgebliche Rolle bei der vorzunehmenden Interessenabwägung spielen (siehe VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine allenfalls notwendige Pflege von XXXX nur durch die BF persönlich ausgeübt werden kann (zumal sie sich gerade in den ersten Monaten nach seinem Herzinfarkt noch gar nicht im Inland aufgehalten hat). Diese könnte auch von einem in Österreich angebotenen sozialen Dienst oder Pflegedienst übernommen werden. Angesichts des in Österreich vorhandenen Netzes an Hilfs- und Pflegeeinrichtungen ist es nicht erforderlich, dass die BF Pflegeleistungen für ihren Ehemann erbringt, sodass dadurch kein Umstand geltend gemacht wurde, der die persönliche, für den Verbleib in Österreich sprechende Interessenlage der BF maßgeblich verstärkt (vgl. VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612).Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen kann eine maßgebliche Rolle bei der vorzunehmenden Interessenabwägung spielen (siehe VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine allenfalls notwendige Pflege von römisch 40 nur durch die BF persönlich ausgeübt werden kann (zumal sie sich gerade in den ersten Monaten nach seinem Herzinfarkt noch gar nicht im Inland aufgehalten hat). Diese könnte auch von einem in Österreich angebotenen sozialen Dienst oder Pflegedienst übernommen werden. Angesichts des in Österreich vorhandenen Netzes an Hilfs- und Pflegeeinrichtungen ist es nicht erforderlich, dass die BF Pflegeleistungen für ihren Ehemann erbringt, sodass dadurch kein Umstand geltend gemacht wurde, der die persönliche, für den Verbleib in Österreich sprechende Interessenlage der BF maßgeblich verstärkt vergleiche VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612). Es ist der BF daher zumutbar, das Familienleben mit ihrem Ehemann nach ihrer Rückkehr nach Kuba wie bisher im Rahmen wechselseitige Besuche sowie mit Kommunikationsmitteln wie Telefon und Internet aufrecht zu halten, zumal der BF bei einer Verbesserung der Einkommenssituation von XXXX (etwa durch einen neuen Arbeitsplatz oder durch einen Pensionsbezug in entsprechender Höhe) ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden kann.Es ist der BF daher zumutbar, das Familienleben mit ihrem Ehemann nach ihrer Rückkehr nach Kuba wie bisher im Rahmen wechselseitige Besuche sowie mit Kommunikationsmitteln wie Telefon und Internet aufrecht zu halten, zumal der BF bei einer Verbesserung der Einkommenssituation von römisch 40 (etwa durch einen neuen Arbeitsplatz oder durch einen Pensionsbezug in entsprechender Höhe) ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden kann. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung kommt generell ein hoher Stellenwert zu, der hier noch dadurch verstärkt wird, dass die BF die Ausreiseverpflichtung nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums missachtete und von Anfang an beabsichtigte, die Vorschriften des NAG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln an drittstaatsangehörige Ehegatten von Österreichern zu umgehen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung ist daher im Ergebnis nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung kommt generell ein hoher Stellenwert zu, der hier noch dadurch verstärkt wird, dass die BF die Ausreiseverpflichtung nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums missachtete und von Anfang an beabsichtigte, die Vorschriften des NAG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln an drittstaatsangehörige Ehegatten von Österreichern zu umgehen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung ist daher im Ergebnis nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G nicht erfüllt sind, ist
G iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die BF zu erlassen. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
G. Gründe für eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ist daher unbegründet. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des , Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG nicht erfüllt sind, ist
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die BF zu erlassen. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Gründe für eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher unbegründet. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der weitgehend stabilen Situation in Kuba und der Lebensumstände der gesunden und arbeitsfähigen BF, die sich dort zuletzt bis Juni 2019 aufgehalten hat, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme in diesem Zusammenhang auch kein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme in diesem Zusammenhang auch kein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Aus diesen Gründen ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Kuba festzustellen, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe, dass Kuba auch im Spruch (und nicht nur – wie im angefochtenen Bescheid - in der Begründung) ausdrücklich als Zielstaat der Abschiebung genannt wird, zu bestätigen. Aus diesen Gründen ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Kuba festzustellen, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommt. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe, dass Kuba auch im Spruch (und nicht nur – wie im angefochtenen Bescheid - in der Begründung) ausdrücklich als Zielstaat der Abschiebung genannt wird, zu bestätigen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
Paragraph 55, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der von der BF in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung
EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung
, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2239960.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.