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{'item': 'I416 2216516-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlI416 2216516-2 Spruch, I416 2216516-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§28Vw

GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 39 mit Verweis auf VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 und 03.08.2016, Ro 2016/07/0006 sowie Rz 77).Das völlig Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann aber teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der inhaltlich rechtswidrige Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist dementsprechend „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§28Vw

GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 39 mit Verweis auf VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 und 03.08.2016, Ro 2016/07/0006 sowie Rz 77). Darüber hinaus ist – weil in einem antragsbedürftigen Verfahren der Antragsteller den Gegenstand bzw. die „Sache“ des Genehmigungsverfahrens bestimmt (VwGH 29.10.2015, 2015/07/0019; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027; vgl. auch VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014) – auch dann mit ersatzloser Behebung vorzugehen, wenn in einem antragsbedürftigen Verfahren im Bescheid fälschlicherweise über etwas anderes abgesprochen wurde als beantragt worden war. In Bezug auf die Rechtsfolgen ist hier allerdings zu unterscheiden: Ein solches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erledigt nämlich nur diese fälschlich entschiedene Sache, in der keine „positive“ Sachentscheidung ergehen darf, endgültig und mit Sperrwirkung. Damit ist allerdings der eigentlich gestellte Antrag wieder offen, sodass die Verwaltungsbehörde in der Folge erstmals über diese „richtige“ (beantragte) Sache abzusprechen hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§28Vw

GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 76 mit Verweis auf Rz 39).Darüber hinaus ist – weil in einem antragsbedürftigen Verfahren der Antragsteller den Gegenstand bzw. die „Sache“ des Genehmigungsverfahrens bestimmt (VwGH 29.10.2015, 2015/07/0019; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027; vergleiche auch VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014) – auch dann mit ersatzloser Behebung vorzugehen, wenn in einem antragsbedürftigen Verfahren im Bescheid fälschlicherweise über etwas anderes abgesprochen wurde als beantragt worden war. In Bezug auf die Rechtsfolgen ist hier allerdings zu unterscheiden: Ein solches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erledigt nämlich nur diese fälschlich entschiedene Sache, in der keine „positive“ Sachentscheidung ergehen darf, endgültig und mit Sperrwirkung. Damit ist allerdings der eigentlich gestellte Antrag wieder offen, sodass die Verwaltungsbehörde in der Folge erstmals über diese „richtige“ (beantragte) Sache abzusprechen hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§28Vw

GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 76 mit Verweis auf Rz 39). Mit diesen Überlegungen ist schon der gedankliche Weg zu jener Fallgruppe geebnet, bei der die Verwaltungsbehörde einen (verfahrenseinleitenden) Antrag zu Unrecht, das heißt obwohl die Prozessvoraussetzungen objektiv vorlagen, zurückgewiesen hat. Wie zuvor dargestellt, kann das Verwaltungsgericht diesfalls nicht gleich meritorisch über den Antrag entscheiden (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096), weil „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist und ansonsten die zuständige Behörde – die noch nie über das Meritum des Antrags befunden hat – umgangen würde (Rz 39). Vielmehr ist ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid „ersatzlos“ zu beheben (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124), um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 03.08.2016, Ro 2016/07/0006; Leeb, Verfahrensrecht 110; ferner

§ 7Rz 24, § 66 Rz 106, 109).

Anders ausgedrückt folgt aus der Behebung in diesem Fall nur das Verbot eines neuerlichen (negativen) Bescheides in der Zulässigkeitssache (Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§28Vw

GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 77).Mit diesen Überlegungen ist schon der gedankliche Weg zu jener Fallgruppe geebnet, bei der die Verwaltungsbehörde einen (verfahrenseinleitenden) Antrag zu Unrecht, das heißt obwohl die Prozessvoraussetzungen objektiv vorlagen, zurückgewiesen hat. Wie zuvor dargestellt, kann das Verwaltungsgericht diesfalls nicht gleich meritorisch über den Antrag entscheiden vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096), weil „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist und ansonsten die zuständige Behörde – die noch nie über das Meritum des Antrags befunden hat – umgangen würde (Rz 39). Vielmehr ist ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid „ersatzlos“ zu beheben vergleiche auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124), um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 03.08.2016, Ro 2016/07/0006; Leeb, Verfahrensrecht 110; ferner

Paragraph 7, Rz 24, Paragraph 66, Rz 106, 109). Anders ausgedrückt folgt aus der Behebung in diesem Fall nur das Verbot eines neuerlichen (negativen) Bescheides in der Zulässigkeitssache (Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§28Vw

GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 77). Die „ersatzlose Behebung“ durch das VwG kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben, weil je nach Aufhebungstatbestand ein weiteres Verfahren zu unterlassen oder ausnahmsweise durchzuführen sein kann (vgl. Rz 74 ff,

§ 66Rz 97; Vw

GH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003), ohne dass dies aus einem solchen Spruch des Erkenntnisses allein hervorgeht. Dementsprechend kommt der Begründung solcher Entscheidungen (auch ohne besondere Anordnung im

) traditionell besondere Bedeutung für deren Rechts(kraft)wirkungen zu (vgl.

§ 66Rz 108 ff; sehr weit gehend Vf

GH 13.09.2013, B 389/2013 unter Hinweis auf die Judikatur zu Vorstellungsbescheiden gem Art 119a Abs. 5 B-VG aF; siehe hingegen VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006).Die „ersatzlose Behebung“ durch das VwG kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben, weil je nach Aufhebungstatbestand ein weiteres Verfahren zu unterlassen oder ausnahmsweise durchzuführen sein kann vergleiche Rz 74 ff,

Paragraph 66, Rz 97; VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003), ohne dass dies aus einem solchen Spruch des Erkenntnisses allein hervorgeht. Dementsprechend kommt der Begründung solcher Entscheidungen (auch ohne besondere Anordnung im

) traditionell besondere Bedeutung für deren Rechts(kraft)wirkungen zu vergleiche

Paragraph 66, Rz 108 ff; sehr weit gehend VfGH 13.09.2013, B 389 aus 2013, unter Hinweis auf die Judikatur zu Vorstellungsbescheiden gem Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG aF; siehe hingegen VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Der Verfahrensgesetzgeber hat dies durch die Anordnung des § 28 Abs. 5 VwGVG bekräftigt, demzufolge die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides – bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 205) – verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen (zur Anwendbarkeit auf ersatzlose Behebungen siehe VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.03.2016, Ra 2016/12/0008; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 17 f; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 205; Pabel, Verfahrensrecht 414). Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des VwG gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076) (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§28Vw

GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 73).Der Verfahrensgesetzgeber hat dies durch die Anordnung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bekräftigt, demzufolge die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides – bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 205) – verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen (zur Anwendbarkeit auf ersatzlose Behebungen siehe VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.03.2016, Ra 2016/12/0008; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 17 f; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 205; Pabel, Verfahrensrecht 414). Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des VwG gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076) vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§28Vw

GVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 73). Die belangte Behörde wird sich daher im weiter zu führenden Verfahren mit dem Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vom Erfordernis des § 8 AsylG-DV auseinanderzusetzen und nach mangelfreien Ermittlungen darüber auch formell abzusprechen haben, wobei - wie bereits ausgeführt - darüber kein gesonderter Bescheid zu ergehen hat, sondern mit der Sachentscheidung zu verbinden ist.Die belangte Behörde wird sich daher im weiter zu führenden Verfahren mit dem Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vom Erfordernis des Paragraph 8, AsylG-DV auseinanderzusetzen und nach mangelfreien Ermittlungen darüber auch formell abzusprechen haben, wobei - wie bereits ausgeführt - darüber kein gesonderter Bescheid zu ergehen hat, sondern mit der Sachentscheidung zu verbinden ist. Aus Sicht des erkennenden Richters ist eine ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde somit im Sinne des Gesetzgebers, da über den Antrag auf Mangelheilung nicht abgesprochen wurde und die Erlassung eines Bescheides damit per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Es handelt sich somit um eine materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache in Form einer negativen Sachentscheidung, nach welcher die Entscheidung der belangten Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag sowie den Antrag auf Mängelheilung wieder offensteht. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Verhandlung einen Aufenthaltstitel erteilen, wird festgehalten, dass Gegenstand des anhängigen Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung war, weshalb eine Entscheidung in der Sache schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt und die Anträge daher unzulässig sind (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).Zum Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Verhandlung einen Aufenthaltstitel erteilen, wird festgehalten, dass Gegenstand des anhängigen Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung war, weshalb eine Entscheidung in der Sache schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt und die Anträge daher unzulässig sind vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059). 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2216516.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.