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{'item': 'I421 2238113-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlI421 2238113-1 Spruch, I421 2238113-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Partei eines Unterlassungsexekutionsverfahrens beim XXXX . In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer als verpflichtete Partei mit Beschluss vom 11.2.2020 eine Geldstrafe von EUR 500, -- auferlegt. Der Beschwerdeführer ist Partei eines Unterlassungsexekutionsverfahrens beim römisch 40 . In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer als verpflichtete Partei mit Beschluss vom 11.2.2020 eine Geldstrafe von EUR 500, -- auferlegt. Dagegen hat der Beschwerdeführer Rekurs erhoben. Mit Beschluss des XXXX als Rekursgericht vom 15.5.2020 wurde dem Rekurs des Beschwerdeführers als verpflichteter Partei keine Folge gegeben. Somit ist der eingangs genannte Beschluss des XXXX rechtskräftig.Dagegen hat der Beschwerdeführer Rekurs erhoben. Mit Beschluss des römisch 40 als Rekursgericht vom 15.5.2020 wurde dem Rekurs des Beschwerdeführers als verpflichteter Partei keine Folge gegeben. Somit ist der eingangs genannte Beschluss des römisch 40 rechtskräftig. Mit Zahlungsauftrag vom 18.8.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die Geldstrafe von EUR 500, -- an das XXXX zu bezahlen, dies unter Androhung der zwangsweisen Einbringung.Mit Zahlungsauftrag vom 18.8.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die Geldstrafe von EUR 500, -- an das römisch 40 zu bezahlen, dies unter Androhung der zwangsweisen Einbringung. Der Beschwerdeführer hat dagegen Fristgerecht „Einspruch“ erhoben und wurde diese Eingabe als Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gewertet und zur Entscheidung dem Präsidenten des Landesgerichts XXXX vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat dagegen Fristgerecht „Einspruch“ erhoben und wurde diese Eingabe als Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gewertet und zur Entscheidung dem Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vorgelegt. Darüber erging der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX , nunmehr belangte Behörde, vom 4.11.2020. Mit diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 500, -- zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6a

GEG in Höhe von EUR 8, -- somit zusammen EUR 508, -- auf das Konto des XXXX einzuzahlen.Darüber erging der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 , nunmehr belangte Behörde, vom 4.11.2020. Mit diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 500, -- zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8, -- somit zusammen EUR 508, -- auf das Konto des römisch 40 einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 17.11.2020 zugestellt und brachte der Beschwerdeführer einen mit 30.11.2020 datierten Schriftsatz bei der belangten Behörde ein, wobei diese die Eingabe als Reaktion auf den Bescheid verstand und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.12.2020 auftrug, diese binnen einer Woche dahingehend zu verbessern, ob der Bescheid bekämpft wird, bejahendenfalls weshalb und in welche Richtung der Bescheid abgeändert werden solle. Mit Schreiben datiert mit 9.12.2020 hat der Beschwerdeführer auf diesen Auftrag geantwortet: „Sie scheinen nicht zu kapieren, um was es geht. GZ XXXX ist nichts anderes als eine Verlängerung der Staatsverweigerung. ……“ Diese Eingabe schließt mit dem Hinweis: „Geht zur Einschreitung und Abschaffung der kriminellen Korruption in der Justiz in Österreich:“ an die Wirtschafts- und Korruption-Staatsanwaltschaft Wien.Mit Schreiben datiert mit 9.12.2020 hat der Beschwerdeführer auf diesen Auftrag geantwortet: „Sie scheinen nicht zu kapieren, um was es geht. GZ römisch 40 ist nichts anderes als eine Verlängerung der Staatsverweigerung. ……“ Diese Eingabe schließt mit dem Hinweis: „Geht zur Einschreitung und Abschaffung der kriminellen Korruption in der Justiz in Österreich:“ an die Wirtschafts- und Korruption-Staatsanwaltschaft Wien. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo dieser in der zuständigen Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichts am 29.12.2020 einlangte.Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo dieser in der zuständigen Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts am 29.12.2020 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Dieser ergibt sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. In diesem Akt liegt auch der Beschluss des XXXX zu XXXX vom 11.02.2020 und der Beschluss des Landesgerichts XXXX als Rekursgericht zu XXXX vom 15.5.2020 ein. Aus diesen Beschlüssen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 500, -- rechtskräftig auferlegt wurde. Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Dieser ergibt sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. In diesem Akt liegt auch der Beschluss des römisch 40 zu römisch 40 vom 11.02.2020 und der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 als Rekursgericht zu römisch 40 vom 15.5.2020 ein. Aus diesen Beschlüssen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 500, -- rechtskräftig auferlegt wurde. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den genannten Urkunden und dem Behördenakt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Aus dem Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als dort verpflichtete Partei zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 500, -- gem § 355 EO verpflichtet wurde. Dieses Exekutionsverfahren stellt das Grundverfahren dar. Wenn also die Geldstrafe, wie im Gegenständlichen, im Grundverfahren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtskräftig festgesetzt wurde, kann diese im Einbringungsverfahren nach dem GEG nicht weiter überprüft werden. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 6b Abs 4 GEG. Aus § 1 Ziff 2 GEG ergibt sich, dass diese Geldstrafen von Amts wegen einzubringen sind.Aus dem Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als dort verpflichtete Partei zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 500, -- gem Paragraph 355, EO verpflichtet wurde. Dieses Exekutionsverfahren stellt das Grundverfahren dar. Wenn also die Geldstrafe, wie im Gegenständlichen, im Grundverfahren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtskräftig festgesetzt wurde, kann diese im Einbringungsverfahren nach dem GEG nicht weiter überprüft werden. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG. Aus Paragraph eins, Ziff 2 GEG ergibt sich, dass diese Geldstrafen von Amts wegen einzubringen sind. § 6a Abs 1 GEG ordnet an, dass wenn die Erlassung eines Zahlungsauftrags erforderlich ist, was im gegenständlichen Verfahren der Fall war, eine Einhebungsgebühr von EUR 8, -- vorzuschreiben ist. Es wurde im bekämpften Bescheid auch diese Einhebungsgebühr gesetzgemäß vorgeschrieben.Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ordnet an, dass wenn die Erlassung eines Zahlungsauftrags erforderlich ist, was im gegenständlichen Verfahren der Fall war, eine Einhebungsgebühr von EUR 8, -- vorzuschreiben ist. Es wurde im bekämpften Bescheid auch diese Einhebungsgebühr gesetzgemäß vorgeschrieben. Da Einwendungen, die sich gegen den Grund oder die Höhe des Anspruches der Geldstrafe richten, im Grundverfahren zu prüfen sind, was wie festgestellt rechtskräftig abgeschlossen ist, kann eine derartige Prüfung im Einbringungsverfahren nicht erfolgen (vgl VwGH Ra 2015/10/0050 und Ra 2015/03/0047).Da Einwendungen, die sich gegen den Grund oder die Höhe des Anspruches der Geldstrafe richten, im Grundverfahren zu prüfen sind, was wie festgestellt rechtskräftig abgeschlossen ist, kann eine derartige Prüfung im Einbringungsverfahren nicht erfolgen vergleiche VwGH Ra 2015/10/0050 und Ra 2015/03/0047). Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die in diesem Erkenntnis verwiesen wurde, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die in diesem Erkenntnis verwiesen wurde, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2238113.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.