4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 08.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist, und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 08.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist, und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde erneut nicht erteilt und gegen ihn abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.
1a FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.4. Im Gefolge seiner Überstellung nach Österreich stellte er am 06.08.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde erneut nicht erteilt und gegen ihn abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Vm Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 15.03.2021 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 26.02.2021
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. 8. Mit Information des BFA vom 17.03.2021 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Information des BFA vom 17.03.2021 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 46a FPG idgF lautet:1.1. Paragraph 46 a, FPG idgF lautet:
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 Z. 3 FPG nicht vorliegen, da seitens des BFA aktuell versucht werde bei der irakischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF zu erwirken. Insoweit handle es sich um ein laufendes Verfahren, weshalb die Gründe des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG nicht vorliegen würden. Infolgedessen sei sein Antrag abzuweisen gewesen.1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen, da seitens des BFA aktuell versucht werde bei der irakischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF zu erwirken. Insoweit handle es sich um ein laufendes Verfahren, weshalb die Gründe des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen würden. Infolgedessen sei sein Antrag abzuweisen gewesen. Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die belangte Behörde habe verkannt, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Kriterien für die Qualifizierung des BF als Geduldeten erfüllt seien und ihm daher eine Karte für Geduldete auszustellen wäre. Die Ausführungen des BFA seien allesamt ungeeignet eine Nichtausstellung zu begründen. Der BF sei kooperativ gegenüber den Behörden und habe in keinster Weise seine Identität zu verschleiern versucht. Er habe einen Beweis für die faktische Unmöglichkeit einer Ausreise vorgelegt. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid selbst zugegeben, dass ein Heimreisezertifikat für ihn nicht erlangt werden könne. Zwar meine die belangte Behörde, dass die Botschaft ein Heimreisezertifikat nicht verweigert habe, die „wohl erfolgten“ Bemühungen der Behörde dahingehend kämen jedoch einer Verweigerung gleich. 1.3.1. Nach § 46a FrPolG 2005 idF FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 legcit vor, ist die Karte
Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mit Hinweis auf die E vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).1.3.1. Nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, legcit vor, ist die Karte
Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mit Hinweis auf die E vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP). In einem vergleichbaren Verfahren beantragte ein irakischer Staatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand sowie dessen Abschiebung in den Irak rechtskräftig für zulässig erklärt wurde, die Ausstellung einer Duldungskarte und begründete diesen Antrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 46a Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 FPG. Der Antrag wurde vom BFA abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen. In Bezug auf den im gg. Fall in Frage stehenden Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG hielt das BVwG in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass die nach der Z. 3 dieser Bestimmung erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen deshalb (noch) nicht gegeben sei, weil das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, wobei der VwGH in seiner Entscheidungsbegründung festhielt, dass die Erwägungen des BVwG zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG zutreffend sind (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10).In einem vergleichbaren Verfahren beantragte ein irakischer Staatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand sowie dessen Abschiebung in den Irak rechtskräftig für zulässig erklärt wurde, die Ausstellung einer Duldungskarte und begründete diesen Antrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde vom BFA abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen. In Bezug auf den im gg. Fall in Frage stehenden Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hielt das BVwG in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass die nach der Ziffer 3, dieser Bestimmung erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen deshalb (noch) nicht gegeben sei, weil das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, wobei der VwGH in seiner Entscheidungsbegründung festhielt, dass die Erwägungen des BVwG zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zutreffend sind vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10). Im gegenständlichen Fall verwies das BFA zutreffend darauf, dass das eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen ist. Eine Verweigerung der Ausstellung eines solchen durch die irakische Botschaft ist sohin noch nicht erfolgt. Daran vermag auch der Nachweis über die erfolglose Bemühung des BF selbst, sich ein Reisedokument bei eben jener Botschaft zu beschaffen, nichts zu ändern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen fanden sich im gg. Fall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwirkung eines Heimreisezertifikates durch das BFA als aussichtslos erscheint, weshalb auch nicht von einer de facto Verweigerung auszugehen ist. Auf welche konkreten „wohl erfolgten“ und vermeintlich erfolglosen Bemühungen der belangten Behörde in der Beschwerde Bezug genommen wird, wurde auch nicht näher ausgeführt. Weder in der Begründung seines gg. Antrages noch in der Beschwerde wurden vom BF andere maßgebliche Gründe vorgebracht, aufgrund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. 1.3.2. Da die erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen wegen des noch anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (noch) nicht anzunehmen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2149483.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.