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{'item': 'L502 2165184-1'}

Obsah (21)§ 3§ 8Art 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 34§ 12a§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlL502 2165184-1 Spruch, L502 2165180-1/9E L502 2165183-1/9E L502 2165184-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. 2. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX

§ 8Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 34 Abs. 3, 4 und 6 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.2. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, 4 und 6 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 3 XXXX und XXXX wird

§ 8Abs. 4 und 5 Asyl

G eine bis zum 03.05.2022 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3 römisch 40 und römisch 40 wird

Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG eine bis zum 03.05.2022 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

  1. Die Spruchpunkte III und IV der bekämpften Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
  2. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier der bekämpften Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stellte am 12.11.2015 für sich und zugleich als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3) im Gefolge ihrer jeweils unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 25.01.2016 fanden die Erstbefragungen von BF1 und BF3 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In der Folge wurden die Verfahren zugelassen.
  3. Am 30.01.2017 wurden BF1, BF2 und BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei legten sie nationale Identitätsdokumente sowie weitere Beweismittel vor.
  4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 14.06.2017 wurden die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden diese Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt ((Spruchpunkt IV.).4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 14.06.2017 wurden die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden diese Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt ((Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 29.06.2017 wurde ihnen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 29.06.2017 wurde ihnen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen die am 03.07.2017 der BF1 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.07.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  2. Am 24.07.2017 langten die Beschwerdevorlagen beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Das BVwG führte am 14.04.2017 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführerinnen durch. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen ins Verfahren ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters. Die Beschwerdeführer legten ihrerseits diverse Integrationsunterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Identitäten der Beschwerdeführerinnen stehen fest. Die BF1 ist irakische Staatsangehörige und verheiratet. BF2 und BF3 sind staatenlose Angehörige der palästinensischen Volksgruppe aus dem Libanon und ledig. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind Angehörige der schiitischen Glaubensgemeinschaft. Der Vater der BF1 stammt aus dem Irak, ihre Mutter aus dem Libanon, beide leben ebenso wie zwei ihrer Brüder und eine ihrer Schwestern in Schweden, ein weiterer Bruder in Dänemark, eine weitere Schwester in der Türkei. Die BF1 wurde im Libanon geboren und gelangte als Kleinkind mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern aus dem Libanon in den Irak zu ihrem Vater, wo die Familie in XXXX , ihren Wohnsitz hatte. Anläßlich eines Besuchs bei der Herkunftsfamilie ihrer Mutter im Libanon lernte sie ihren Gatten, einen Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe aus dem Libanon, ebendort kennen und ehelichte ihn im Jahr
  6. Aus der Ehe stammen die beiden in den Jahren 2000 und 2002 im Libanon geborenen Töchter, die BF2 und die BF
  7. 2002 ließ sich die BF1 mit ihrem Gatten und den beiden Töchtern neuerlich in XXXX , nieder, ihr Gatte bestritt als Bauarbeiter den Lebensunterhalt der Familie. 2007 zog die Familie nach Syrien, wo sie in einem Flüchtlingslager nahe Aleppo lebte. 2014 zog die Familie weiter in den Libanon. 2015 verließ die BF1 mit ihre beiden Töchtern den Libanon und reiste über die Türkei, Griechenland und den Balkan bis Österreich, wo sie alle drei am 12.11.2015 die gg. Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten.Die BF1 wurde im Libanon geboren und gelangte als Kleinkind mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern aus dem Libanon in den Irak zu ihrem Vater, wo die Familie in römisch 40 , ihren Wohnsitz hatte. Anläßlich eines Besuchs bei der Herkunftsfamilie ihrer Mutter im Libanon lernte sie ihren Gatten, einen Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe aus dem Libanon, ebendort kennen und ehelichte ihn im Jahr
  8. Aus der Ehe stammen die beiden in den Jahren 2000 und 2002 im Libanon geborenen Töchter, die BF2 und die BF
  9. 2002 ließ sich die BF1 mit ihrem Gatten und den beiden Töchtern neuerlich in römisch 40 , nieder, ihr Gatte bestritt als Bauarbeiter den Lebensunterhalt der Familie. 2007 zog die Familie nach Syrien, wo sie in einem Flüchtlingslager nahe Aleppo lebte. 2014 zog die Familie weiter in den Libanon. 2015 verließ die BF1 mit ihre beiden Töchtern den Libanon und reiste über die Türkei, Griechenland und den Balkan bis Österreich, wo sie alle drei am 12.11.2015 die gg. Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. Der Gatte der BF1 und Vater von BF2 und BF3 lebt weiterhin im Libanon. Es besteht kein Kontakt mehr zwischen diesem und den Beschwerdeführerinnen. Diese haben auch keinen Kontakt zu anderen Verwandten im Irak. 1.
  10. BF 1 und BF 3 wohnen gemeinsam in einer organisierten Unterkunft in XXXX , die BF2 lebt mit ihrem Freund, einem syrischen Asylberechtigten, in einer eigenen Wohnung in XXXX . Die BF2 besucht derzeit die
  11. Klasse eines Realgymnasiums, die BF3 absolvierte bereits Teile der Reifeprüfung am gleichen Realgymnasium. BF2 und BF3 sprechen Arabisch und fließend Deutsch. Die BF1 absolvierte mehrere Sprachkurse und bestand die Sprachprüfung Deutsch A1 mit gutem Erfolg. 1.
  12. BF 1 und BF 3 wohnen gemeinsam in einer organisierten Unterkunft in römisch 40 , die BF2 lebt mit ihrem Freund, einem syrischen Asylberechtigten, in einer eigenen Wohnung in römisch 40 . Die BF2 besucht derzeit die
  13. Klasse eines Realgymnasiums, die BF3 absolvierte bereits Teile der Reifeprüfung am gleichen Realgymnasium. BF2 und BF3 sprechen Arabisch und fließend Deutsch. Die BF1 absolvierte mehrere Sprachkurse und bestand die Sprachprüfung Deutsch A1 mit gutem Erfolg. Alle drei Beschwerdeführerinnen sind gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Die BF1 ist bei einer Rückkehr in den Irak keiner individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies trifft für die staatenlosen BF2 und BF3 gleicher Maßen auf den als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zu qualifizierenden Libanon zu. 1.
  15. Die BF1 ist jedoch bei einer Rückkehr in den Irak mit einer prekären Lebenssituation was die Befriedigung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse angeht, da sie dort als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen ist und über keine familiäre oder verwandtschaftliche Unterstützung verfügen kann. 1.
  16. Sicherheitslage in Bagdad: 1.5.
  17. Bagdad, die Hauptstadt des Irak, ist in der Provinz Bagdad gelegen. Bagdad liegt im Tigris-Tal im Zentrum des Irak und ist die flächenmäßig kleinste Provinz (4 555 km2). Sie ist das wirtschaftliche Drehkreuz des Landes; in ihr befindet sich die massiv geschützte Grüne Zone, „in der die US-Botschaft und Büros der irakischen Regierung untergebracht sind“. Die Stadt Bagdad umfasst die folgenden Bezirke: Adhamiya, al-Karch, Karrada, al-Kazimiyya, Mansour, Sadr City, al-Rashid, Rusafa und 9 Nisan („Neu-Bagdad“). Das übrige Gebiet der Provinz Bagdad umfasst die Bezirke al-Madain, Tadschi, al-Tarmia, Mahmudiyah und Abu Ghuraib. Das Gebiet rund um die Hauptstadt bis zu den Grenzen mit Diyala, al-Anbar, Salah al-Din und Babil wird als „Bagdad-Gürtel“ bezeichnet. Für 2019 schätzte die irakische CSO (Zentrale Statistikorganisation)460 die Bevölkerung der Provinz auf 8 340 711 Einwohner, von denen 1 043 279 in ländlichen Gebieten und 7 297 432 in städtischen Gebieten lebten. Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad 2020 auf 7 144 000 Einwohner. Ungeachtet seiner geringen Größe hat Bagdad mehr Einwohner als die übrigen Provinzen, und diese leben zu 87 % in Städten. Bagdad weist die höchste Bevölkerungsdichte aller irakischen Provinzen auf. Quellen zufolge leben in der Provinz sowie in der Hauptstadt Bagdad sowohl schiitische als auch sunnitische Muslime sowie eine „Anzahl kleinerer christlicher Gemeinschaften“. Bagdad war einer der wichtigsten Schauplätze der religiös motivierten Kämpfe, die in den Jahren 2006 und 2007 nach der von den USA angeführten Invasion des Jahres 2003 tobten. Damals zwangen Bombenangriffe und Tötungen in zahlreichen Gebieten Bagdads die Bevölkerung, sich an anderen Orten niederzulassen und dabei religiös bedingte Grenzen zu achten; den Berichten zufolge waren daran auch schiitische Milizen beteiligt, die die sunnitischen Einwohner aus manchen Gebieten vertrieben. Darüber hinaus berichtete Landinfo im Jahr 2015, dass „die meisten Wohnviertel in Bagdad in der Vergangenheit stets eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten und Schiiten hatten, die gewaltsamen religiösen Säuberungen der 2000er Jahre jedoch dazu führten, dass die Stadt mittlerweile deutlich stärker von Segregation geprägt ist und in erster Linie von Schiiten bewohnt wird“. Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass es überall in Bagdad-Stadt „improvisierte Kontrollpunkte“ neben den „zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung“ gibt. Der OSAC stellte ferner fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone im Dezember 2018 gelockert wurden. Im Oktober 2019 wurde jedoch im Zusammenhang mit den über die Stadt hereinbrechenden Protesten der Zugang zur Internationalen Zone stärker eingeschränkt. In Berichten heißt es, dass „sich je nach besserer oder schlechterer Sicherheitslage der Zugang zur Internationalen Zone rasch ändern kann, was sich unmittelbar auf diplomatische Vertretungen, den privaten Sektor und Wohngebäude auswirkt“. Der Iraq Humanitarian Fund und iMMAP veröffentlichten eine Karte zum Ausmaß des Risikos durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen in der Provinz Bagdad zwischen dem
  18. und dem
  19. April
  20. Dieser Karte zufolge waren die Straßen mit hohem Risiko in Tarmiyah, Abu Ghuraib und Mahmoudiya zu finden. Straßen mit geringerem Risiko waren in den genannten Gebieten angegeben, aber auch in Mada’in und in vereinzelten Stadtteilen von Bagdad-Stadt. 1.5.
  21. Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz Im Jahr 2013 verstärkte der ISIL seine Terroranschläge auf Bagdad drastisch. Insbesondere auf schiitische Ziele in der Stadt wurden Anschläge mit Autobomben (VBIED) verübt. Mit dieser Strategie versuchte der ISIL, die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der ISF zu demonstrieren und ein Wiedererstarken der schiitischen Milizen zu bewirken. Diese Wellen von Anschlägen mit VBIED setzten sich im Jahr 2014 fort. Die Befürchtung, dass der ISIL Bagdad im Sommer 2014 überrennen könnte, bewahrheitete sich nicht; jedoch kam es in Zaidan und Abu Ghuraib im Westen der Provinz (etwa 20 km vom Stadtzentrum entfernt) zu Kämpfen zwischen dem ISIL und der irakischen Armee. Auch aus Mahmudiyah und Latifiya im Süden der Stadt wurden Feuergefechte mit dem ISIL gemeldet. Darüber hinaus wurden im Jahr 2014 in den schiitischen Bezirken Bagdads weiterhin regelmäßig Terroranschläge auf öffentliche Plätze verübt. Im Juni 2014 wurden aufgrund der vom ISIL verübten Überfälle die schiitischen Milizen in Bagdad mobilisiert. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Stadtzentrum gewährleistete, waren diese Milizen vorwiegend in den Vorstädten Bagdads präsent. Das sichtbare Wiederauftreten dieser Milizen rief bei der sunnitischen Minderheit in der Stadt Erinnerungen an den Bürgerkrieg der Jahre 2006 und 2007 wach, als schiitische Milizen religiöse Säuberungen gegen die sunnitische Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Jahr 2014 gab es Berichte über religiös motivierte Tötungen durch schiitische Milizen sowie über Morde an sunnitischen Zivilisten, die Angehörigen verschiedener Milizen zugeschrieben wurden. Die massiven religiös motivierten Tötungen der Jahre 2006 und 2007 kamen jedoch in Bagdad weder 2014 noch in den Jahren danach erneut vor. Nach Angaben des ISW stellte der ISIL seine Anschläge mit Autobomben und Sprengstoffwesten im Jahr 2016 in Bagdad für einige Monate ein, griff jedoch im April und Mai 2016 erneut auf diese Taktiken zurück, um Anschläge in Bagdad zu verüben. Dem ISW zufolge gelang es den ISF, Autobomben abzufangen; aufgrund der politischen Umwälzungen und der angespannten Sicherheitslage konnte der ISIL jedoch zwischen dem
  22. April und dem
  23. Mai 2016 in Bagdad 23 Anschläge mit VBIED und Sprengstoffwesten verüben, die zumeist Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte zum Ziel hatten, aber auch beispielsweise Märkte, Beisetzungen und Pilger. Im April 2016 wurden bei Bombenanschlägen in Bagdad mehrere Zivilisten getötet und verletzt, als der ISIL die Zivilbevölkerung und schiitische Pilger ins Visier nahm. Im Mai 2016 verübte der ISIL in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City einen großen Bombenanschlag, bei dem 52 Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden; in Baquba in der Provinz Diyala, das zur Peripherie des Bagdad-Gürtels gehört, explodierte eine weitere Bombe und tötete zehn Menschen. Am
  24. Mai 2016 wurden bei drei zeitgleichen Anschlägen des ISIL in Bagdad 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere verletzt. Im Juli 2016 kamen im Stadtbezirk Karrada in Bagdad bei einem Selbstmordanschlag 324 Menschen ums Leben, als der ISIL eine Lkw-Bombe vor einem Einkaufszentrum detonieren ließ. Anhand seiner eigenen Daten erklärte der Irak-Experte Joel Wing im August 2017, dass der ISIL ausgehend von den ländlichen Gebieten rund um Bagdad weitere Anschläge verübte, die Zahl der Vorfälle jedoch von 12 auf drei pro Tag zurückging. Im Jahr 2017 verübte der ISIL in Bagdad auf Märkten und in Geschäften zahlreiche Anschläge auf Menschenmengen. Beispielsweise wurden im Januar 2017 in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City 35 Menschen von einer Autobombe getötet. Weitere drei Menschen starben bei einem Anschlag mit einer Autobombe vor dem al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad. Im selben Monat kamen bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen überwiegend von Schiiten besuchten Markt in Bagdad 28 Menschen ums Leben. Ab dem zweiten Quartal 2018 ging die Zahl der ISIL-Anschläge auf Menschenmengen deutlich zurück. Irakische Armee, Polizei Einem vom ISW 2017 veröffentlichten Bericht zufolge unterstanden die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad dem Einsatzkommando Bagdad (Baghdad Operations Command, BOC), das in das Gebietskommando al-Karch und das Gebietskommando Rusafa unterteilt ist. Die Sondereinheit (Special Forces Division, SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der Internationalen Zone und den Schutz des Premierministers zuständig. Die SFD erstattet dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Gemeinsame Einsatzkommando (JOC) sowie dem Premierminister Bericht. Darüber hinaus ist sie insbesondere während der schiitischen Pilgerschaften für die Sicherung einiger weiterer Gebiete Bagdads verantwortlich. Die irakische Armee in Bagdad gliedert sich in die Gebietskommandos Rusafa (östliches Bagdad) und Karch (westliches Bagdad) des BOC: • Gebietskommando Karch:
  25. Division der irakischen Armee, eine der Einheiten, die den westlichen Bagdad-Gürtel sichern. Die 22.,
  26. und
  27. Brigade sind nördlich und nordwestlich der Hauptstadt stationiert, die
  28. auch in Mansour in Zentralbagdad. Die
  29. Brigade ist im Norden Bagdads (in Karma, nahe bei Falludscha) und südlich der Hauptstadt stationiert. Keiner Brigade zuzuordnende Einheiten sind im Südwesten von Bagdad, in der Provinz al-Anbar sowie in al-Kazimiyya nordwestlich der Hauptstadt aktiv. • Gebietskommando Rusafa:
  30. Panzerdivision der irakischen Armee. Dies ist die einzige Panzerdivision der irakischen Armee, daher ist ihr Zuständigkeitsbereich eher funktional als geografisch definiert. Die
  31. Division der irakischen Armee ist nicht in Bagdad stationiert. Am
  32. April 2020 berichtete Rudaw: „Heute übernahmen die irakischen Streitkräfte erneut die Kontrolle über das Lager [Abu Ghuraib] innerhalb des Hauptquartiers der
  33. Division der irakischen Streitkräfte in der Hauptstadt Bagdad, das von (französischen) Beratern der Internationalen Koalitionsstreitkräfte genutzt wurde.“ Und weiter führte die Quelle aus: „Die Übergabe von Abu Ghuraib ist die letzte einer raschen Abfolge von Übergaben der Kontrolle über Stützpunkte an die irakischen Streitkräfte in den letzten Wochen“. Von der dem Innenministerium unterstehenden Bundespolizei sind in Bagdad die folgenden Divisionen präsent: die
  34. Division der Bundespolizei, zuständig für den Südwesten, den Westen und den Südosten Bagdads sowie die Kanalzone (im Osten der Hauptstadt); die
  35. Division der Bundespolizei, die einzige Panzergrenadierdivision der Bundespolizei und für die Sicherheit Bagdads zuständig. Sie wird in erster Linie bei Anti-Terror-Operationen in Bagdad und im Bagdad-Gürtel eingesetzt, sichert die Pilgerwege und nimmt Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Die
  36. Division der Bundespolizei deckt das südliche Bagdad sowie Gebiete im Süden der Hauptstadt ab, wie beispielsweise das Gefängnis in al-Karch. Die
  37. Brigade der Abteilung für Notfallmaßnahmen ist westlich von Bagdad stationiert. Die Stadt Bagdad und ihre Vorstädte sind grundsätzlich unter der Kontrolle der Behörden; in der Praxis jedoch nehmen die Behörden die Aufgaben der Verteidigung und Strafverfolgung gemeinsam mit den von Schiiten dominierten PMU wahr, sodass ihre Kontrolle „unvollständig“ ist bzw. mit diesen Milizen geteilt wird. In seinem Bericht über die Aufstellung der irakischen Streitkräfte vom Dezember 2017 erklärte das ISW: „Das BOC ist für die Sicherheit sowohl in Bagdad als auch in großen Teilen des Bagdad-Gürtels rund um die Hauptstadt zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des BOC umfasst die früheren Zuständigkeitsbereiche der Einsatzkommandos Karch und Rusafa. Die irakischen Schiitenmilizen, einschließlich der todbringenden Stellvertreter- und Sadristenmilizen, operieren außerhalb des Kommandos und der Kontrolle des BOC. Sie haben ungestraft Verbrechen und Entführungen begangen sowie Stützpunkte und ausschließlich von ihnen kontrollierte Zonen im Nordosten und Süden Bagdads errichtet und hatten bei einigen wenigen Gelegenheiten sogar Auseinandersetzungen mit den ISF. Mittlerweile sichert die dem Einsatzführungskommando [Joint Operations Command, JOC] angegliederte SFD des Premierministers die Grüne Zone sowie wesentliche Infrastrukturen rund um Bagdad. Ungeachtet dessen ist das BOC für gewöhnlich eines der am besten ausgestatteten Einsatzkommandos der ISF. Angesichts seiner Funktion bei der Sicherung der Hauptstadt geht man davon aus, dass es über eine höhere Mannstärke verfügt als alle anderen Einsatzkommandos.“ Die Informationen über die irakische Armee und Polizei stammen aus dem Jahr 2017; neuere Angaben konnten nicht gefunden werden. Volksmobilisierungseinheiten (PMU) Michael Knights stellte fest, dass offiziell die PMU nicht über ein operatives Hauptquartier in der Provinz Bagdad verfügen, dass sie in der Praxis jedoch „größere Stützpunkte“ im Bagdad-Gürtel unterhalten. Berichten zufolge „hat sich Kataib Hisbollah in Jurf as-Sakhr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, ein eigenes Fürstentum geschaffen“, versucht Kataib Al-Imam Ali, einen Stützpunkt im Südosten des Bagdad-Gürtels aufzubauen, und hat Asa’ib Ahl Al-Haq eine vorherrschende Stellung im nördlichen Bagdad-Gürtel. Zur Stadt selber stellt die Quelle fest, dass PMU „örtliche Büros in zahlreichen Teilen Iraks unterhalten, um Geld zu beschaffen und Mitglieder zu rekrutieren“, wobei die höchste Konzentration solcher Büros in Bagdad-Stadt anzutreffen ist. Des Weiteren haben sich die PMU-Milizen in Bagdad-Stadt „Gebiete ihrer Vorherrschaft geschaffen: Palestine Street für Kataib Hisbollah, Sadr City für Saraya Salam und Asa’ib Ahl al-Haq, Badr und Kata’ib Al-Imam Ali für Karradah und Jadiriyah“, in denen diese Milizen Steuern von Unternehmen und für Immobiliengeschäfte erheben. In einem von Knights et al. im März 2020 veröffentlichten Bericht stellte der verstorbene Husham al-Hashimi fest, dass die PMU „66 überwiegend schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend auf Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit beruhende Einheiten umfassen. Von diesen 121 als Haschd-Formationen identifizierten Untereinheiten mit registrierten Haschd-Angehörigen hatten weniger als 60 eine eindeutige numerische Kennung (also eine „Brigaden-„Nummer).“ Das unabhängige iranische Medien-Outlet „Iran Wire“ veröffentlichte eine am
  38. Mai 2020 aktualisierte Karte, der zu entnehmen ist, dass die folgenden PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad präsent sind, und wie hoch die Gesamtzahl der Kämpfer ist, über die jede Gruppe in Irak und Syrien verfügt: • Al-Khorasani-Brigaden – 3 000 Kämpfer – Gherai'at, Al-Bayda’a und Bo'aitha – Hauptquartier in Karada. • Al-Salam-Brigaden – 7 000 Kämpfer registriert bei den PMU und 20 000 Kämpfer bei Jaysh Al-Mahdi (Mahdi Army) – Hauptquartier in Sadr City. • Al-Tayyar Al-Risali – 2 000 Kämpfer – A502 und 9 Nissan in Bagdad. • Liwa Abu Fadl Al-Abbas – 2 500 Kämpfer (Mischung von libanesischer Hisbollah und Asa’ib Ahl Al-Haq) – Safaraat und Al-Saadoon Park. • Kata’eb Al-Imam Ali – Al-Mutanabi. • Faylaq Badr (Badr-Organisation) – 10 000 Kämpfer – Mansour, Suwaib und Al-Rasheed. • Saraya Ashoura’a – 6 000 Kämpfer – Abu Nuwas. • Asa’ib Ahl Al-Haq – 15 000 Kämpfer – Diyala River und Bab Al-Sham. • Kata’ib Jund Al-Imam – bestehend aus mehreren Brigaden, darunter 4 und 6 – Stützpunkt Falcon. Einer im September 2019 veröffentlichten Studie des Chatham House zufolge waren in der Provinz Bagdad neben den ISF-Einsatzkommandos Tigris und Bagdad folgende PMU-Gruppen präsent: Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und
  39. Das Internationale Institut für strategische Studien (IISS) stelle fest, dass „von Iran unterstützte Milizen zumindest einige Kräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, vor allem in Bagdad, halten, die sie im Krisenfall schnell einsetzen könnten“. Berichten zufolge horteten PMU Waffen in mehreren Gebieten, darunter in Bagdad. In einem Bericht von Knights et al. vom März 2020 hieß es, dass „im Zeitraum 2014 eine andere Art von Haschd auftrat, die sich von al-Haschd al-Shabi unterschied: die Verteidigungs-Haschd, bestehend aus zahlreichen kleineren Gruppen, die vorwiegend im Belgrad-Gürtel eingesetzt wurden und dem Namen nach dem Verteidigungsministerium unterstanden“. Nach Angaben der Verfasser verfügte die Verteidigungs-Haschd über „56 Kontrollpunkt-Einheiten in Zuggröße, die der Einsatzkontrolle des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Einsatzkommandos Bagdad unterliegen und Unterstützung in Form von Ausbildung in der Baghdad Fighting School des Ministeriums in Taji erhalten“. Anhänger der PMU verunglimpften die Verteidigungs-Hadsch, und von der PMU-Kommission wurde sie nicht anerkannt. Am
  40. Juli 2020 stellte der Congressional Research Service fest, es sei im März 2020 eine neue Gruppe mit Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) aufgetaucht. Der Quelle zufolge übernahm die neue Gruppe „die Verantwortung für erfolgte und versuchte Anschläge auf US-Ziele und stellte Filmmaterial von der Luftüberwachung wichtiger US-Einrichtungen in Irak ein“. Nach Auffassung von Husham Al-Hashimi versucht die Gruppe, „diese [U.S.] Truppen zu provozieren und in einen unberechenbaren Vergeltungsfeldzug hineinzuziehen, in dem irakische Sicherheits- oder Streitkräfte oder Zivilpersonen getötet werden. Auf diese Weise kann sie in der Öffentlichkeit Ressentiments gegen die Anwesenheit ausländischer Kräfte schüren.“ ISIL Mehrere Quellen sprechen von zunehmender ISIL-Aktivität in Bagdad im Zeitraum 2019-
  41. In einem BBC-Artikel vom
  42. Dezember 2019 hieß es, dass sich der ISIL „in Irak zwei Jahre nach dem Verlust seines letzten Territoriums in dem Land neu aufstellt“. Die BBC zitierte einen höheren kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der warnte, dass der ISIL „vom derzeitigen Unfrieden in der irakischen Hauptstadt Bagdad profitieren und das Gefühl der Entfremdung bei seinen sunnitisch-muslimischen Glaubensbrüdern, einer Minderheitengemeinschaft, ausnutzen würde.“ Business Insider merkte an, dass der ISIL seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten aktiv war, darunter östlich und nördlich von Bagdad. Musings on Iraq beobachtete, dass 2019 der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und es sogar schaffte, koordiniert mehrere Bombenanschläge zu verüben, dann aber sein Hauptaugenmerk auf ländliche Gebiete verlagerte. Im Mai 2020 stellte das Combating Terrorism Center (CTC) fest, dass es aktive Anschlagszellen des ISIL in folgenden Gebieten der Provinz Bagdad gab: Tarmiyah; Taji/Saab al-Bour; Abu Ghuraib/Zaidon; im Dreieck Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah; Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Weiter berichtete die Quelle, dass sich die Zunahme der ISIL-Aktivitäten rund um Bagdad „überwiegend im nördlichen und westlichen Gürtel gezeigt hat“, wobei der nördliche Gürtel der Gruppe Shamal Al-Baghdad Wilayat untersteht. Berichten zufolge ist dieses Gebiet „eine lebenswichtige Verkehrsverbindung zu einer Reihe anderer geografischer Untersektoren des Aufstands“ und „scheint als Drehscheibe für Kämpfer und Material zu fungieren, die von Syrien aus das Euphrat-Tal hinunter transportiert werden und sich im Dreieck zwischen Hit, Fallujah/Karma und dem Südufer des Thar Thar-Sees sammeln.“ Koalitionsstreitkräfte unter Führung der USA Laut einem am
  43. Januar 2020 veröffentlichten Artikel von Al Jazeera hatten die USA an verschiedenen über Irak verteilten Stützpunkten 5.200 Soldaten stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in Bagdad, nämlich Taji im Norden und Victory, gelegen innerhalb des Baghdad International Airport. Letzterer wird laut Al Jazeera als Kommandozentrum sowie für nachrichtendienstliche und Kontrollzwecke verwendet. In einem am
  44. Juli 2020 von Military Times veröffentlichten Artikel hieß es, die Koalition unter Führung der USA in Irak „sei dabei, ihr Vorgehen anzupassen, da irakische Sicherheitskräfte ihren Kampf gegen den ISIS intensivieren“. Berichten zufolge wird Task Force Iraq, „ein Ein-Stern-Unterkommando von Combined Joint Task Force Operation Inherent Resolve“ in eine Militärische Beratergruppe umgewandelt, die ihren Hauptsitz in Bagdad haben wird. In der Zeitung Al-Arab vom
  45. Juli 2020 hieß es, die USA beabsichtigten keinen Abzug aus Irak; dennoch sei ein Abbau der US-Truppen in Irak möglich und werde mit Bagdad derzeit beraten. 1.5.
  46. Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung Spannungen zwischen Iran und den USA Eine der wichtigsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen in Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die wachsenden Spannungen zwischen Iran und den USA. Am
  47. Dezember 2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe gegen mehrere Stellungen der Kataib Hisbollah überall in Irak als Vergeltung für einen Anschlag, bei dem ein amerikanischer Staatsbürger ums Leben kam. Am
  48. Januar 2020 wurden Qassim Suleimani, Befehlshaber der Al-Quds-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC), sowie eine Reihe ranghoher Vertreter von von Iran unterstützten Milizen, insbesondere der Stabschef des Volksmobilisierungskomitees, Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen Bagdad getötet. Berichten zufolge stimmte kurz nach dem Angriff der irakische Rat der Vertreter dafür, „die amerikanischen Streitkräfte aus dem Land zu vertreiben“. Am
  49. Januar 2020 berichtete die New York Times, Iran hätte mit dem Abschuss von mehr als 20 ballistischen Raketen auf Militärstützpunkte in Irak, auf denen amerikanische Truppen stationiert sind, Vergeltung geübt“. Berichten zufolge befand sich keiner dieser Militärstützpunkte in der Provinz Bagdad. Radio Free Europe berichtete, dass am
  50. Januar auf einen Aufruf des schiitischen Führers Muqtada Al-Sadr hin Tausende von Irakern durch die Straßen von Bagdad zogen und Slogans gegen die USA skandierten. Berichten zufolge wurde die Demonstration durch Saraya As-Salam und andere PMU geschützt. Nach Angaben von ISW gab am
  51. Februar 2020 Kataib Hisbollah eine „letzte Warnung“ an alle Iraker heraus, die mit den USA kollaborieren, einschließlich Unternehmen und Regierungsstellen. Darüber hinaus berichtete der New Arab am
  52. März 2020 über den Einsatz von ISF in der Grünen Zone und die Räumung von Miliz-Stützpunkten in den Stadtteilen Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street im Zusammenhang mit den US-Luftangriffen gegen PMU-Standorte in Jurf Al-Sakhr in der Provinz Babil. Die gleiche Quelle berichtete am
  53. März, dass 14 „Katjuscha-Raketen“ den Militärstützpunkt Al-Taji nördlich von Bagdad getroffen hatten, wobei es drei Opfer unter den US-Truppen gab, von denen zwei in kritischem Zustand waren. Am
  54. März 2020 übernahm eine neue Gruppe mit dem Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) die Verantwortung für den Anschlag vom
  55. März und zwei weitere Anschläge auf das Lager Al-Taji. In dieser Eskalation gab es im April 2020 rund einen Monat Pause, bevor von Iran unterstützte Milizen ihre Anschläge wiederaufnahmen und am
  56. Mai 2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad ins Visier nahmen. Die Anschläge gingen im Juli 2020 weiter, und nach Angaben von EPIC trafen drei Raketen den Militärstützpunkt Al-Taji am
  57. Juli und zwei Raketen den Baghdad International Airport am
  58. Juli
  59. Neben den bereits genannten Anschlägen dokumentierte das ISW sieben Anschläge mit Zielen in der Grünen Zone und einigen anderen Stadtteilen von Bagdad zwischen dem
  60. Januar und dem
  61. März
  62. Nach Angaben des ISW wurden einige der Raketen in Stadtvierteln von Bagdad wie Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour abgeschossen. Bei den sieben Anschlägen wurde nur ein amerikanischer Staatsbürger beim Einschlag von drei Mörsern in der US-Botschaft am
  63. Januar 2020 verwundet. Ferner berichtete EPIC von drei Raketenangriffen gegen die Grüne Zone in Bagdad im Juni und Juli 2020, bei denen in einem Fall ein Kind verletzt wurde. Das Washington Institute hielt fest, dass am
  64. Juni 2020 der Vorsitzende der Haschd-Kommission beim Amt von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi einen Aktenvermerk verfasste, in dem von einem „Neuanfang der Haschd-Reform“ die Rede war. Zu den in diesem Aktenvermerk vorgeschlagenen Veränderungen gehörte die Schließung einiger PMU-Büros in den Städten und die Entfernung von Einheitsbezeichnungen. Nach Auffassung des Washington Institute hat allerdings die PMU-Kommission ihr Hauptquartier in Bagdad und wird der neue Aktenvermerk größeren Milizen einschließlich Kataib Hisbollah dabei helfen, die Regierung einzuschüchtern, „indem taktische Einheiten an sensiblen Orten postiert werden (z. B. in unmittelbarer Nähe des Sitzes des Premierministers oder sogar innerhalb des Komplexes des Palasts der Republik, einem wichtigen Ort für Sitzungen der Regierung)“. Am
  65. Juni 2020 schließlich genehmigte der irakische Premierminister einen Einsatz des Anti-Terror-Dienstes im Gebäude der Kataib Hisbollah im Gebiet Dora im Süden Bagdads, bei dem 14 Angehörige der Gruppe festgenommen und Raketen beschlagnahmt wurden. Nachdem, Berichten zufolge, Kataib Hisbollah, Druck auf den Premierminister ausgeübt hatte, wurden die 14 Personen wieder freigelassen. Protestbewegung Eine weitere Entwicklung, die 2019-2020 in Irak stattfand, waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
  66. November 2019 heißt es, dass sich am
  67. Oktober 2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und Reformen forderten. Die Demonstration endete in Gewalt, als die Demonstranten versuchten, in die Internationale Zone zu gelangen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in Bagdad an den folgenden Tagen fort, bevor sie in andere Provinzen übersprangen. Am
  68. Oktober 2019 verhängte die irakische Regierung eine unbefristete Ausgangssperre. Am
  69. Oktober 2019 berichtete Reuters von Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den ISF in Sadr City, bei denen 15 Menschen ums Leben kamen. Reuters schrieb hierzu: „Die Ausbreitung der Gewalt in Sadr City am Samstagabend stellt ein neues Sicherheitsproblem für Behörden dar, die es mit der schlimmsten Gewalt im Land seit der Niederschlagung der Gruppe Islamischer Staat vor fast zwei Jahren zu tun hat.“ Ende Oktober 2019 hatten die Demonstranten weitere Forderungen gestellt, darunter „politische Rechenschaft über Tote, Rücktritt der Regierung und Reformen des Wahlrechts und der Verfassung“. Im HRW World Report 2019 hieß es, dass „bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zwischen Anfang Oktober und Dezember bei Protesten in Bagdad und Städten im Süden Iraks mindestens 350 Demonstranten ums Leben kamen“. Berichten zufolge feuerten in einigen Fällen Sicherheitskräfte Tränengaspatronen und scharfe Munition direkt auf Demonstranten ab. Amnesty International veröffentlichte am
  70. Januar 2020 einen Bericht, dem zufolge seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten ums Leben gekommen waren. In dem Bericht werden Aktivisten zitiert, die vom vorsätzlichen Einsatz scharfer Munition und von Tränengas „in militärischer Qualität“ mit dem Ziel sprachen, Demonstranten zu töten. Das ISW teilte mit, dass zwischen dem
  71. und
  72. März 2020 im Zentrum Bagdads drei Demonstranten von „nicht identifizierten Sicherheitskräften“ getötet und 44 verletzt wurden. In einem am
  73. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats ist die Rede von einem Rückgang der Zahlen von getöteten und verletzten Demonstranten, der teilweise auf die COVID-19-Situation zurückzuführen sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass im Berichtszeitraum
  74. Februar bis Mai 2020 in Bagdad zehn Demonstranten ums Leben kamen und 367 verletzt wurden. Zur offiziellen Reaktion sei angemerkt, dass der frühere irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 die CTS entsandte, um den Protesten ein Ende zu bereiten. Später erließ das PMU-Kommando am
  75. Dezember 2019 strenge Weisungen an seine Einheiten dahingehend, dass alle militärischen Aufgaben der PMU dem Gemeinsamen Einsatzkommando unterstehen und sich keine Einheiten in der Nähe von Demonstrationsorten aufhalten sollten. Am
  76. Mai 2020 sagte der neue irakische Premierminister Al-Kadhimi zu, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen. Einem UNAMI-Bericht vom
  77. Mai 2020 zufolge gab es mehrere Fälle von „Verschleppung“ von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstrationen unterstützt hatten. Dem Bericht zufolge ereigneten sich die Vorfälle in der Nähe von Demonstrationsorten oder auf dem Weg zur/von der Arbeit. Ferner berichteten die „Verschleppten“, ihnen seien die Augen verbunden und sie seien an Orten inhaftiert oder verhört worden, an denen man ihnen „mutmaßliche Unterstützung für/von ausländische(n) Staaten, insbesondere die/durch die USA“ vorgeworfen habe. Des Weiteren hieß es in dem Bericht, alle männlichen Befragten hätten „beschrieben, verschiedene Handlungen erlitten zu haben, die Folter und/oder Misshandlung gleichkommen“, während weibliche Befragte aussagten, sie seien „geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht und in ‚intimen Körperzonen berührt‘ worden“. Mit einer Ausnahme erhielten die Verschleppten während ihrer Verschleppung keinerlei medizinische Behandlung.“ ISIL-Aufstand Zum Thema ISIL hieß es in einem im November 2019 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats, dass „Überreste des Islamischen Staats im Irak und in der Levante (ISIL) weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten, insbesondere in den Provinzen al-Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Musings on Iraq beobachtete im April und Mai 2020 „eine starke Zunahme der Gewalt“. Des Weiteren besagte die Quelle, dass seit der Niederlage in Syrien bis April der Erhalt der Kämpfer für den ISIL vorrangig war, als er „eine ganze Welle von Anschlägen lostrat, die in den folgenden Monaten immer größer wurde und schließlich das Niveau von 2018 erreichte“. Mit Blick auf Bagdad stellte die Quelle 2019 fest, dass der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und sogar in der Lage war, mehrere Bombenanschläge zu koordinieren. Die Gruppe schien jedoch ihre Aufmerksamkeit eher ländlichen Regionen zugewandt zu haben, da die Zahl der Anschläge in Bagdad stark zurückging. Der Quelle zufolge verübte der ISIL sieben Anschläge im März 2020, keinen im April 2020 und 14 im Verlauf seiner Frühlingskampagne; im Juni 2020 fiel die Zahl auf zwei zurück. Das ISW beobachtete ferner, dass der ISIL seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Gürtel auf- und ausbaute. Das Combating Terrorism Center beobachtete, dass „in der ersten Jahreshälfte 2019 die Zahl der Anschläge [des ISIL] im Durchschnitt bei 11,3 pro Monat lag, in der zweiten Jahreshälfte bei 24,3 pro Monat und im ersten Quartal 2020 im Durchschnitt 35,5 pro Monat erreichte“. Der Quelle zufolge „hat es ganz ohne Zweifel ein teilweises Wiederaufleben der Anschläge in ländlichen Gegenden von Bagdad gegeben“ und liegt der Schwerpunkt des ISIL 2020 vorrangig „auf Sicherheitszielen und nicht auf der Zivilbevölkerung.“ Der Lead Inspector General of Operation Inherent Resolve berichtete, dass es zwischen dem
  78. Januar und dem
  79. März 2020 „in der Provinz Bagdad etwas mehr als 20 Anschläge gab; doch übernahm für diese Anschläge niemand die Verantwortung und gab es dabei nur wenige Opfer“. Am
  80. Februar 2020 stellte das ISW fest, dass der ISIL vermutlich für die Explosion von fünf USBV in öffentlichen Bereichen in Bagdad verantwortlich war. Am
  81. März 2020 berichtet das ISW, der ISIL stehe mutmaßlich hinter sechs Anschlägen mit USBV in östlichen, südlichen und nördlichen Bereichen von Bagdad, bei denen sieben Zivilpersonen verletzt wurden. In einem am
  82. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats hieß es, dass in mehreren Provinzen einschließlich Bagdad „Überreste des ISIL weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten“. Nach Angaben von Musings on Iraq startete die irakische Armee am
  83. Juli 2020 einen gegen den ISIL gerichteten Einsatz in Al-Tarmiya, nördlich von Bagdad, wo es noch immer ISIL-Zellen gibt. Asharq Al-Awsat zitierte Mohammad Al-Karbouli, Abgeordneter im irakischen Parlament und Mitglied des Parlamentsausschusses für Sicherheit und Verteidigung, der „die willkürlichen Verhaftungskampagnen nördlich von Bagdad“ beklagte und enthüllte, dass „mehr als 50 junge Männer vor ihren Familien auf erniedrigende Weise festgenommen Wurden“, womit er auf mögliche religionsbezogene Dimensionen anspielte. Auch der National berichtete über diesen Einsatz und stellte fest, dass er sich als Folge der zunehmenden Anschläge des ISIL im Jahr 2020 ereignete. Das ISW berichtete, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie europäische Mitglieder der von den USA angeführten Anti-ISIL-Koalition zwischen dem
  84. und dem
  85. März 2020 mit dem Abzug ihrer Truppen aus Irak begannen. Berichten zufolge kündigten Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal den vollständigen Abzug aus Irak an, währen das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland lediglich einen Teilabzug ankündigten. Ferner befahl das USDOS am
  86. März 2020 allen Bediensteten der US-Regierung in Irak und in der KRI wegen „schlechter Sicherheitslage und eingeschränkter Reisemöglichkeiten aufgrund von COVID-19“ die Abreise aus Irak. Des Weiteren setzte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando 40 Militärfahrzeuge in Sadr City zur Durchsetzung der Ausgangssperre ein, die von der irakischen Regierung am
  87. März 2020 in Bagdad verhängt worden war. Im Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
  88. Mai 2020 heißt es weiter, dass es in Bagdad und an mehreren anderen Orten zu Protesten gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung des Virus verhängten Maßnahmen kam. Berichten zufolge meldete das Einsatzkommando Bagdad 27 000 Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Ausgangssperre. Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle • Am
  89. Mai 2019 zitierte Radio Free Europe irakische Sicherheitsbeamte, denen zufolge sich in Sadr City in Bagdad ein Selbstmordanschlag mit mindestens acht Toten und 15 Verletzten ereignet hatte. Die Verantwortung für den Anschlag wurde vom ISIL übernommen. • Nach Angaben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab es am
  90. Juni 2019 einen Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad. Berichten zufolge wurden bei dem Anschlag zwei Zivilpersonen verletzt. • Am
  91. August 2019 ereignete sich eine schwere Explosion am südlichen Stadtrand von Bagdad in einem Munitionslager der PMU. Berichten zufolge beschädigten die durch die Explosion verursachten Splitter in der Nähe gelegene Wohngebäude von Zivilpersonen. • Radio Free Europe berichtete am
  92. September 2019 von vier Bombenanschlägen auf Einkaufsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum von Bagdad, bei denen 14 Personen verwundet wurden • Am
  93. November 2019 gab es zwei Anschläge mit Motorradbomben und einen mit einer USBV gegen die Stadtvierteil Al-Sha’ab, Bayaa und Baladiyyat. Bei diesen Anschlägen, für die niemand die Verantwortung übernahm, starben mindestens sechs Menschen. • Am
  94. Januar 2020 wurden drei französische Staatsbürger und ein Iraker, die für eine christliche Hilfsorganisation arbeiteten, in Bagdad entführt. Sie wurden am
  95. März 2020 freigelassen. • Das ISW meldete, dass am
  96. Februar 2020 fünf USBV an öffentlichen Plätzen in Bagdad detonierten, darunter Bagdad Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Dem Bericht zufolge wurden die Anschläge vom ISIL verübt. • Am
  97. Februar 2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir Square getötet, eine Person in Yarmouk, und wurde eine Leiche in Nahrawan gefunden. • Nach Angaben des ISW wurden am
  98. Februar 2020 bei sieben vermutlich vom ISIL verübten Anschlägen mit USBV in Bagdad 13 Menschen verwundet. Die Explosionen ereigneten sich in den Stadtteilen Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula. • Am
  99. April 2020 wurden zwei verbrannte Leichen in Karrada gefunden. • Am
  100. April 2020 verübten ISIL-Kämpfer Anschläge auf Hochspannungsmaste östlich von Bagdad und südlich von Baquba. Nach Angaben von EPIC „wurde mit dem Anschlag eine Leistung von 1 500 Megawatt lahmgelegt und wurde in sechs Provinzen die Stromversorgung unterbrochen“. • Am
  101. Mai 2020 wurden bei einem bewaffneten Überfall auf ein Haus in Abu Ghuraib drei Mitglieder einer Familie getötet. • Am
  102. Mai 2020 wurde die Leiche eines zuvor vom ISIL entführten jungen Mannes mit Stichverletzungen aufgefunden. Am
  103. Mai 2020 wurde die Leiche eines Mädchens gefunden, die Anzeichen von Folter aufwies, und wurde in New Baghdad eine Frau erstochen. • Nach Angaben von IBC kam am
  104. Mai 2020 ein Mensch bei der Explosion einer USBV in einem Minibus in Mada’in ums Leben und wurde in Tigris eine Leiche gefunden, die angeblich Anzeichen von Folter und Schüssen aufwies. • Am
  105. Juni 2020 wurden zwei Frauen im Vorbeifahren in Al-Binak erschossen • Nach Angaben von IBC wurden am
  106. Juni 2020 zwei Frauen von Killern in Bagdad erschossen. • Nach Angaben von IBC wurde am
  107. Juni 2020 eine Person in Ur getötet, wurde eine Person in Sadr City erstochen und wurden drei Leichen an nicht näher spezifizierten Orte in Bagdad gefunden. • Laut IBC wurde am
  108. Juni 2020 in Bagdad eine Frau von Killern getötet. • Am
  109. Juli 2020 ermordeten maskierte Killer auf Motorrädern Husham al-Hashimi, den irakischen Sicherheitsanalysten und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Nach Ansicht des ISW dürfte hierfür Kataib Hisbollah verantwortlich sein. • Am
  110. Juli 2020 berichtete Al-Monitor, dass ein in Bagdad entführter deutscher Staatsangehöriger im Zuge eines ISF-Einsatzes befreit wurde. Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum
  111. Januar 2019 -
  112. Juli 2020 erfasst wurden. Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 42 Kämpfe, 163 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 107 Unruhen; das sind insgesamt 393 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Bagdad, meist in der Hauptstadt Bagdad. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 130 Demonstrationen in der Provinz Bagdad gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad „organisierte Kriminalität, unkontrollierte Aktivitäten von Milizen und Korruption nach wie vor das freie Unternehmertum und Unternehmen stark behindern“. Erwähnt wurde in dem Bericht auch die Bedrohung, die schiitische Milizen für US-Staatsangehörige, aber auch für irakische Zivilpersonen darstellen. Es heißt dort ferner, dass diese Milizen „primitive USBV mit geringer Sprengkraft in Bagdad-Stadt einsetzen, um Inhaber kleiner Läden einzuschüchtern und von ihnen Schutzgeld zu erpressen“. Bezüglich des ISIL führte der OSAC aus, das USDOS habe „Bagdad als den Ort eingestuft, an dem eine KRITISCHE Bedrohung durch Terrorismus besteht, der sich gegen die offiziellen Interessen der US-Regierung richtet oder sie berührt“. Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad waren auch in Entführungen von Personen zur Erzielung politischen oder finanziellen Gewinns verwickelt. Zur Fähigkeit der ISF, die Ordnung aufrechtzuerhalten, führte der OSAC aus, dass für den Fall, dass Demonstranten die Sinak-Brücke zur Internationalen Zone zu überqueren versuchten, die ISF in der Lage seien, sie auf das Ost-Ufer des Tigris zurückzudrängen. AP berichtet am
  113. Oktober 2019, dass nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der irakische Premierminister der irakischen Polizei befohlen habe, an die Stelle der Armee zu treten, um die Situation zu deeskalieren. Ferner stellt der OSAC fest, die ISF seien „nur begrenzt in der Lage, auf Sicherheitsvorfälle, terroristische Anschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren“. Überall in der Stadt gibt es ständige sowie zeitweilige Kontrollpunkte. Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände Das US Central Command berichtete von der Entdeckung und Zerstörung von Munitionsverstecken des ISIL in verschiedenen Gegenden Iraks, darunter in der Provinz Bagdad. Am
  114. Juni 2020 wurde im Gebiet Al-Mikaitimat im Teilbezirk Al-Yusifiya ein Waffenversteck entdeckt. Des Weiteren berichtete Counter IED Report, dass am
  115. Juli 2020 ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund der Hitze explodierte. Berichten zufolge kam dabei eine Person ums Leben und wurden 29 verletzt. Ferner lokalisierten am
  116. Juli 2020 die ISF „ein Munitionsversteck mit einer Reihe von Mörsergranaten“ westlich von Bagdad und wurden am
  117. Juli Sprengkörper in der Al-Nabai’i-Wüste westlich von Bagdad lokalisiert. Die IOM stellte 2017 Folgendes fest: „Die Schäden an der Infrastruktur entsprechen dem Landesdurchschnitt in allen Sektoren mit Ausnahme der Straßen, die wohl am stärksten gelitten habe dürften (Straßen wurden an Orten zerstört, an denen 7 % der Binnenvertriebenen und der einheimischen Bevölkerung leben, und sind nicht ausreichend für 53 % der Bevölkerung), insbesondere in den Bezirken Abu Ghuraib und Mahmoudiya.“ Ferner waren die Strom- und Wassernetze „für mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen und Rückkehrer“ zerstört oder nicht voll funktionsfähig. Nach Angaben von Reuters waren allerdings Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand in der Provinz Bagdad wurden auf 337,5 Mrd. IQD (239,3 Mio. EUR) veranschlagt. Erhebliche Schäden an Wohngebäuden wurden vornehmlich aus den Gebieten Abu Ghuraib (3 %) und Mahmudiyah (7 %) gemeldet. Die IOM stellte ferner fest, dass in Bagdad 13 994 Haushalte in nicht prekäre Unterkünfte zurückkehrten, während 1 044 in prekäre Unterkünfte zurückkehrten, also nicht bewohnbare Gebäude, informelle Siedlungen und aufgegebene, religiöse oder Schulgebäude. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts lagen in Bezug auf die Provinz Bagdad keine Informationen zu explosiven Kampfmittelrückständen oder nicht gezündeten Sprengkörpern vor. Vertreibung und Rückkehr Nach Angaben der Displacement Tracking Matrix (DTM) der IOM gab es per
  118. Juni 2020 in Bagdad 35 034 Binnenvertriebene, die aus den Provinzen al-Anbar (18 102), Babil (4 812), Bagdad

(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninawa (7 992) und Salah al-Din (2 814) stammten. Der DTM zufolge gab es in Irak 38 766 Binnenvertriebene, die aus der Provinz Bagdad stammten, von denen 348 innerhalb der Provinz vertrieben worden waren. Die drei Bezirke mit den meisten Vertreibungen waren Karkh (10 284), Abu Ghuraib (6 846) und Mahmoudiya (4 944). In einem im Februar 2020 veröffentlichten Bericht der IOM, der sich mit dem Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 befasste, wurden 292 Ortschaften in Irak mit Sekundärvertreibung aufgeführt, von denen 18 in Bagdad lagen. Darüber hinaus kam es zu einer erneuten Vertreibung von 161 Haushalten in Mahmoudiya und 150 in Abu Ghuraib. Beim Thema Rückkehr verzeichnete die DTM die Rückkehr von 90 228 Binnenvertriebenen nach Bagdad, während 38 766 noch immer in der Vertreibung waren. Von diesen kehrten 49 116 aus Mahmoudiya, 23 112 aus Abu Ghuraib, 10 236 aus Tarmia und 7 764 aus Kadhimiya zurück. (Quelle: Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; EASO, Oktober 2020) 1.
  1. Regierungsbehörden haben wiederholt ihre Priorität betont, die „Vertreibungsakte“ bis 2021 durch die Rückkehr von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete und die Schließung von Lagern für Binnenvertriebene umzukehren. In zahlreichen Gebieten im gesamten Irak, insbesondere in Zentralregionen im Südirak, werden Personen, die aus ehemals vom IS-besetzten Gebieten oder Konfliktregionen vertreiben wurden, zunehmend von zentralen und lokalen Behörden und anderen Akteuren unter Druck gesetzt oder gezwungen, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren. Zu den bekannten Druckmitteln zählen unter anderem die Schließung von Lagern, Meldungen mit Austrittsfristen, die Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und Existenzgrundlagen, Belästigungen (meist verbal und in einigen Fällen sexuell) sowie willkürliche Festnahmen. In einigen Fällen haben die Behörden Berichten zufolge entweder auf Räumungsdrohungen zurückgegriffen oder die Räumungsdrohungen privater Akteure gegen Binnenvertriebene in informellen Siedlungen ignoriert. Nach mehreren Schließungen von Lagern Ende 2019, haben die Behörden zwischen Oktober 2020 und Dezember 2020 weitere großflächige Schließungen von IDP-Lagern und informellen Unterkünften im gesamten Irak vorgenommen. Die Betroffenen hatten oft nur sehr wenig Zeit. Entscheidungen zur Schließung von Lagern wurden ohne Rücksprache mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen und trotz ernsthafter Sicherheits- und humanitärer Bedenken, getroffen. Einige Binnenvertriebene konnten zwar in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren, zahlreiche andere jedoch nicht und wurden erneut vertrieben. (Quelle: UNHCR, Länderinformationen zur Frage der innerstaatlichen Niederlassungsmöglichkeit, Jänner 2021). 1.
  2. Jüngste Covid-19 Erkrankungen im Irak belaufen sich auf insgesamt 844.260 bestätigte Fälle seit Beginn der Pandemie. Insgesamt kam es bislang zu 14.286 registrierten Todesfällen. (Quelle: Iraq COVID-19 dashboard, Website der WHO) 1.
  3. Nach Einschätzung des UNOCHA vom Februar 2018 beläuft sich die Zahl der Hilfsbedürftigen im Irak auf insgesamt 8,7 Millionen. Dazu zählen 1,5 Millionen Binnenvertriebene, 2,1 Millionen Rückkehrer und 3,8 Millionen „besonders schutzbedürftige Einwohner“, die als Familien definiert sind, die in Lagern oder schlechten Unterkünften leben. Das UNOCHA wies darauf hin, dass die Zahl von 8,7 Millionen nicht als absolut anzusehen ist, da Personen in mehr als einer Kategorie erfasst sein können. In dem Bericht des UNOCHA vom Februar 2018 wird zudem festgestellt, dass 14 Millionen Menschen in „konfliktbetroffenen Gebieten“ leben (gegenüber 15 Millionen im Dezember 2016). Von den schätzungsweise 8,7 Millionen Hilfsbedürftigen waren im Februar 2018 3,8 Millionen (44 %) „besonders schutzbedürftige Einwohner in aufnehmenden Gemeinschaften“, 4,2 Millionen (48 %) Kinder, 0,4 Millionen (5 %) ältere Menschen (59 Jahre und älter) und 4,3 Millionen (50 %) Frauen. Nach Einschätzung des UNOCHA vom November 2018 war die Zahl der auf humanitäre Hilfe und humanitären Schutz angewiesenen Personen von 8,7 Millionen auf 6,7 Millionen gesunken (18 % der irakischen Bevölkerung); darunter befanden sich jedoch (in einander überlappenden Kategorien): 3,3 Millionen Kinder unter 18 Jahren, 3,3 Millionen Frauen und Mädchen, 2 Millionen Binnenvertriebene (etwa 1,5 Millionen außerhalb von Lagern (70 %) und 480 000 in Lagern für Binnenvertriebene), 4 Millionen Rückkehrer, 389 000 Menschen in „aufnehmenden Gemeinschaften“ und 251 000 Flüchtlinge. Im Zeitraum 2005 bis 2017 waren 17 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig, gegenüber 74 % der irakischen Männer im erwerbsfähigen Alter. Bei Frauen mit mittlerem oder niedrigem Bildungsabschluss liegt die Quote unter 10 %. Erwerbsfähige Frauen sind häufiger arbeitslos als Männer. Im Jahr 2017 waren ca. 56 % der Frauen im Alter von 15 bis 24 Jahren arbeitslos. Die Weltbank stellte fest, dass Frauen unabhängig vom Wirtschaftszweig erheblich weniger verdienen als Männer mit vergleichbaren Merkmalen. Im selben Bericht erklärte die Weltbank, dass Frauen mit niedrigem Bildungsabschluss und geringer Qualifikation oftmals selbstständig sind und vorwiegend Tätigkeiten im privaten Sektor nachgehen. Dabei handelt es sich in aller Regel um informelle, schlecht bezahlte Tätigkeiten ohne Sozialleistungen wie Krankenversicherung, Mutterschaftsurlaub oder Rentenversicherung; darüber hinaus gelten für die informelle Wirtschaft die Schutzvorschriften des Arbeitsgesetzbuchs nicht. Von den erwerbstätigen Frauen sind 70 % im öffentlichen Sektor beschäftigt, sie haben für gewöhnlich einen Sekundarschul- oder einen Hochschulabschluss. In Bagdad ist die Erwerbstätigenquote von Frauen niedrig. Den Daten des UNDP zufolge waren 2012 in Bagdad weniger als 10 % der Frauen außerhalb der Landwirtschaft tätig.In Bagdad ist die Erwerbstätigenquote von Frauen niedrig. Den Daten des UNDP zufolge waren 2012 in Bagdad weniger als 10 % der Frauen außerhalb der Landwirtschaft tätig., Frauen ohne männliche Verwandte, darunter von Frauen geführte Haushalte, geschiedene Frauen und Witwen, sind wirtschaftlich schutzbedürftig und Belästigungen ausgesetzt und haben Schwierigkeiten eine Beschäftigung zu finden. Binnenvertriebene, die in Bagdad in von Frauen geführten Haushalten leben, berichteten häufiger, dass sie keine Existenzgrundlage hatten und in starkem Maße auf humanitäre Hilfe und staatliche Unterstützung angewiesen waren, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.Binnenvertriebene, die in Bagdad in von Frauen geführten Haushalten leben, berichteten häufiger, dass sie keine Existenzgrundlage hatten und in starkem Maße auf humanitäre Hilfe und staatliche Unterstützung angewiesen waren, um ihre Grundbedürfnisse zu decken., Die traditionellen gesellschaftlichen Normen sehen für Frauen eher eine familienorientierte und häusliche Rolle als eine Arbeit außerhalb des Hauses vor. In der irakischen Kultur wird davon ausgegangen, dass ein alleinerziehender Elternteil nicht gleichzeitig für den Lebensunterhalt und die Betreuung von Kindern sorgen kann. Es wird gesellschaftlich nicht akzeptiert, wenn Frauen allein ohne einen Mann leben. Frauen, die sich nicht nach dieser Norm richten, stoßen häufig auf negative Einstellungen in der Gesellschaft und sind besonders stark gefährdet, Opfer von Gewalt zu werden. Aufgrund der jüngeren irakischen Geschichte von Konflikten und nachfolgenden Bewegungen von Binnenvertriebenen müssen einige Frauen infolge des Verlusts des Ehemanns oder des männlichen Ernährers ihre Familie als Haushaltsvorstand führen. Im Jahr 2011 berichtete das IKRK, dass Frauen, die ihre Familie als Haushaltsvorstand führen, „besonders schutzbedürftig“ sind und dass, wenngleich die „Gesellschaft inzwischen eher bereit sei, erwerbstätige und unabhängige Frauen zu akzeptieren“, „diese Veränderung schleppend vonstattengehe und die Beschäftigungsmöglichkeiten rar seien“. Frauen und ihre Kinder liefen Gefahr, in „absoluter Armut“ zu leben, hatten aufgrund unregelmäßiger Einkommen Schwierigkeiten, über die Runden zu kommen, und liehen sich oft Mittel von Familienangehörigen oder Verwandten, um die Grundbedürfnisse decken zu können. Das UNOCHA berichtet, dass bei ca. 1,9 Millionen Irakern die Ernährungssicherheit nicht gewährleistet ist und dass 2,4 Millionen Menschen im Irak von Ernährungsunsicherheit bedroht sind. In der von REACH im Jahr 2017 veröffentlichten Multi-Cluster-Bedarfsanalyse wurde festgestellt, dass die Ernährung in allen Bevölkerungsgruppen sowohl in den zugänglichen als auch in den schwer zugänglichen Gebieten durchgängig als vorrangiges Bedürfnis angesehen wurde.Das UNOCHA berichtet, dass bei ca. 1,9 Millionen Irakern die Ernährungssicherheit nicht gewährleistet ist und dass 2,4 Millionen Menschen im Irak von Ernährungsunsicherheit bedroht sind. In der von REACH im Jahr 2017 veröffentlichten Multi-Cluster-Bedarfsanalyse wurde festgestellt, dass die Ernährung in allen Bevölkerungsgruppen sowohl in den zugänglichen als auch in den schwer zugänglichen Gebieten durchgängig als vorrangiges Bedürfnis angesehen wurde., Die Fähigkeit des Landes zur Erzeugung der eigenen Nahrungsmittel wurde durch den Konflikt schwer beeinträchtigt. Die landwirtschaftliche Infrastruktur wurde beschädigt und die Felder sind mit Kampfmitteln und Sprengkörpern übersät. Vorschriften schränken die Einfuhr und die Beförderung von Düngemitteln ein, da diese als Grundsubstanzen für Sprengstoffe verwendet werden könnten. Die landwirtschaftliche Produktion ist gegenüber dem Stand vor Ausbruch des Konflikts um 40 % eingebrochen. Alle Iraker haben Anspruch auf Versorgung im Rahmen des Öffentlichen Verteilungssystems (Public Distribution System, PDS), ein staatliches Programm, in dessen Rahmen auf monatlicher Basis Nahrungsmittel- und Speiseölrationen verteilt werden. Zwar haben landesweit 96 % der Binnenvertriebenen in irakischen Lagern den Berichten zufolge akzeptable „Food Consumption Scores“, doch die Ernährung war weiterhin ein außerordentlich wichtiges Anliegen für Binnenvertriebene im Irak. Die IOM merkt an, dass 30 % der Bevölkerung in Bagdad von ineffizienten Abwasserleitungen betroffen sind. Der Weltbank zufolge müssen Familien in Bagdad aufgrund des „verunreinigten Wasserangebots und der unsachgemäßen Abwasserbeseitigung“ einen Teil ihres Einkommens für die Beschaffung von Wasser aufwenden. Infolge der schlechten sanitären Bedingungen und des gesundheitlich bedenklichen Trinkwassers ist Bagdad eines der Gouvernements, die am häufigsten schwere Ausbrüche von wassergebürtigen Krankheiten verzeichnen. Den Berichten zufolge herrscht im Irak großer Wohnungsmangel. Für das Jahr 2010 wurde die Zahl fehlender Wohnungen auf mindestens 2 Millionen geschätzt. Infolgedessen können sich viele Menschen nur „informelle Unterkünfte“ in slumartigen Verhältnissen leisten. Im Jahr 2014 lebten schätzungsweise 30 % bis 40 % der Bevölkerung in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Die Lage ist besonders prekär an Orten, an denen zahlreiche Binnenvertriebene leben. Die VN berichten, dass mehr als die Hälfte der Stadtbewohner in slumartigen Verhältnissen lebt. Im Weltbankbericht 2017 heißt es hierzu: „Bis zu 90 % der in den letzten 30 Jahren erbauten Gebäude wurden im Eigenbau errichtet und sind wahrscheinlich informell. Allein in Bagdad lebten 2013 mehr als 740 000 Menschen in Slums, die meisten von ihnen hatten keinen Zugang zu Wasser, sanitären Anlagen oder anderen öffentlichen Leistungen der Grundversorgung.“ Die Stromversorgung ist seit jeher mangelhaft; bereits vor dem Konflikt wurde über eine unzureichende Versorgung berichtet. Durch den enormen Zustrom von Binnenvertriebenen und Migranten in städtische Gebiete hat sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Bagdad erheblich verschärft. Einer 2018 erstellten wissenschaftlichen Studie ist zu entnehmen, dass ca. 187 000 Wohneinheiten in Bagdad (ca. 31 % des Wohnungsbestands in der Hauptstadt) unangemessen sind. Hauptgründe für den Anstieg der Wohnkosten sind der Wohnungsmangel sowie fehlende Baumaterialien und erschlossene städtische Grundstücke. Seit den 1970er Jahren umfasst das irakische Gesundheitswesen Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung und Krankenhäuser. Die Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung erbringen Vorsorge- und Heilbehandlungen. Die Leistungen werden für gewöhnlich von Ärzten erbracht, in den Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten kann es jedoch vorkommen, dass lediglich medizinisches Hilfspersonal vor Ort ist. Zur Primärversorgung zählen „Untersuchungen, Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge und Gesundheitserziehung“, soweit einfache Behandlungen und Arzneimittel erforderlich sind; komplexere Krankheitsfälle werden an die Krankenhäuser überwiesen. Trotz schlechter Organisation sowie Personal- und Arzneimittelmangel in den Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung gelten sie als unverzichtbare Eckpfeiler der Gesundheitsversorgung, insbesondere für die ärmeren Bevölkerungsgruppen. Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen sind ganz überwiegend in städtischen Gebieten zu finden. Infolgedessen sind Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen für die Einwohner der ärmeren Gouvernements entweder selten oder überhaupt nicht zugänglich. Sowohl Gesundheitsdienste als auch Arzneimittel sind im Rahmen eines öffentlichen und eines privaten Gesundheitssystems verfügbar. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Der Zugang zum Gesundheitswesen erfordert einen Personalausweis und die Bezahlung der Leistung. Die Patienten müssen für die Mehrheit der Beratungen und Behandlungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitssystem bezahlen. Die Leistungen der Primärversorgung und der Vorsorge werden durch Unterbrechungen der Stromversorgung und fehlende Ausrüstungen beeinträchtigt. Zur Primärversorgung zählen „Untersuchungen, Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge und Gesundheitserziehung“, soweit einfache Behandlungen und Arzneimittel erforderlich sind; komplexere Krankheitsfälle werden an die Krankenhäuser überwiesen. Im Jahr 2017 schrieb die Weltbank: „Da es keine Krankenversicherungssysteme im Irak gibt, müssen die Kosten der privaten Gesundheitsversorgung aus eigener Tasche finanziert werden, wozu zahlreiche Iraker nicht imstande sind“. Den im Jahr 2017 veröffentlichten Länder-Factsheets der IOM war zu entnehmen, dass die Krankenversicherung keine Kosten übernimmt; die „Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind kostengünstiger als die Leistungen des privaten Gesundheitswesens“. Im privaten Gesundheitssystem sind Qualität und Verfügbarkeit in der Regel besser, dagegen sind die Preise höher. Infolgedessen suchen Patienten, die es sich leisten können, private Gesundheitseinrichtungen in Erbil oder Bagdad oder im Ausland auf, während die Patienten mit geringerem Einkommen auf öffentliche Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen angewiesen sind. Der allgemeine Zustand der öffentlichen Krankenhäuser in Bagdad sowie die Qualität ihrer Versorgungsleistungen wird in den Medien als schlecht beschrieben. Darüber hinaus gibt der insbesondere durch die Sicherheitslage und die Abwanderung bedingte Ärztemangel Anlass zur Sorge. Es wird geschätzt, dass seit 2011 etwa 5 400 Ärzte jährlich das Land verlassen haben. Der Weltbank zufolge hat sich aufgrund der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und der Zunahme der Armut die „Abhängigkeit der Bevölkerung von Programmen der Sozialhilfe im Zeitverlauf verschärft“. In derselben Quelle wird festgestellt, dass „der Sozialschutz im Irak ineffizient und bruchstückhaft ist. Die drei Hauptsäulen des Systems, namentlich das soziale Sicherheitsnetz, die Sozialversicherung und die Arbeitsmärkte, wurden unabhängig voneinander geschaffen und sind nicht miteinander verbunden oder verzahnt. Das soziale Sicherheitsnetz und generell das gesamte Sozialschutzsystem werden in erster Linie durch das Öffentliche Verteilungssystem (PDS) geprägt, ein Programm für Sachleistungen, in dessen Rahmen die Regierung importierte Nahrungsmittel beschafft, um sie an die Bürger zu verteilen. Das PDS ist trotz gravierender Ineffizienz das primäre Sicherheitsnetz für ärmere Bevölkerungsgruppen. Andere Programme des Sicherheitsnetzes, darunter Bargeldtransfers, stellen nicht auf die Armut ab und erfassen lediglich einen kleinen Teil der ärmeren Bevölkerungsgruppen. Die Renten wurden zwar in der Vergangenheit reformiert, stellen jedoch eine dauerhafte Belastung für den Staatshaushalt dar. Nur ein kleiner Teil der ärmeren Bevölkerungsgruppen und ein verschwindend geringer Anteil der Beschäftigten im privaten Sektor beziehen Renten.“ In einer Studie der Weltbank über das soziale Sicherheitsnetz und den Sozialschutz wurde angemerkt, dass nach Maßgabe der Gesetze und Rechtsvorschriften die Bürger Anspruch auf Sozialschutz haben; bei der Anwendung in der Praxis steht das Sozialversicherungssystem jedoch vor zahlreichen Herausforderungen. In seinem Humanitarian Needs Overview 2019 für den Irak stellte auch das UNOCHA fest, dass der Zugang zu den im Rahmen des PDS zugeteilten Rationen und zu den Programmen des Arbeits- und Sozialministeriums für Bargeldtransfers und Sozialschutz für Rückkehrer und Binnenvertriebene nicht einfach ist, wobei die wichtigsten für sie spezifischen Hindernisse die fehlenden Ausweisdokumente für die Anmeldung, unangemessene Kapazitäten und der komplexe Registrierungsprozess sind. Das Öffentliche Verteilungssystem (PDS) ist ein staatlich subventioniertes Programm, das alle Iraker mit Nahrungsmitteln und Heizöl/Flüssiggas unterstützt. Nach Angaben von REACH reichen die Nahrungsmittelrationen des PDS nicht aus, um „den gesamten Ernährungsbedarf der Haushalte“ zu decken, sie stellen jedoch einen Teil der Versorgung mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs sicher. Das PDS ist das wichtigste Fürsorgeprogramm des Landes. Im Jahr 2012 bezogen 95 % der Bevölkerung Grundnahrungsmittel über das PDS. Dem im Bericht der DIS aus dem Jahr 2016 zitierten Quellen war zu entnehmen, dass alle irakischen Bürger im Rahmen des PDS Anspruch auf monatliche Nahrungsmittelpakete haben, wobei deren Qualität nicht sehr gut ist. Im Jahr 2017 waren Haushaltsmittel in Höhe von 1,7 Billionen IQD (1,26 Mrd. EUR) für das PDS vorgesehen. Den Berichten zufolge weist das System eine erhebliche Ineffizienz auf. Das Programm ist für viele Iraker von zentraler Bedeutung und „bewahrt zahlreiche Iraker vor großer Armut, ist jedoch kostspielig und ineffizient“. Die von REACH im Dezember 2017 befragten vertriebenen und aufnehmenden Gemeinschaften gaben an, dass zahlreiche Rückkehrer, aufnehmende Gemeinschaften, Binnenvertriebene in Lagern und Haushalte außerhalb von Lagern (über 90 %) im Rahmen des PDS lediglich halbe Rationen erhielten. Im Gouvernement Bagdad werden Binnenvertriebene vom Ministerium für Migration und Vertreibung registriert, und sie erhalten Ausweise, die ihnen Zugang zu den Hilfsprogrammen des Ministeriums gewähren. Den Angaben von IOM/REACH zufolge sind im Zentralirak 89 % und im Südirak 98 % der außerhalb von Lagern lebenden binnenvertriebenen Haushalte beim Ministerium für Migration und Vertreibung registriert, wobei nur ein Teil dieser Gruppe Zugang zu den Bargeldtransfers hatte, denn lediglich 25 % der Haushalte in Bagdad erhielten diese Unterstützung nach erfolgter Registrierung. IOM/REACH erklärten, dass 2016 landesweit etwa 9 % der Binnenvertriebenen keine Hilfe seit ihrer Vertreibung erhalten hatten. der Binnenvertriebenen in Bagdad und Salah al-Din, die vom Ministerium für Migration und Vertreibung keine Hilfe erhielten, war ungleich höher. Im Jahr 2016 wurde berichtet, dass außerhalb von Lagern lebende Binnenvertriebene am häufigsten staatliche Hilfe in Form von Nahrungsmittelhilfe (75 %) und Bargeldunterstützung (69 %) erhielten. In einer Studie von 2017 zu vier Gouvernements wurde festgestellt, dass Binnenvertriebene in Bagdad am häufigsten durch Bargeldtransfers unterstützt wurden. In informellen Gemeinschaftsunterkünften von Binnenvertriebenen in Bagdad berichteten 31 % der Befragten in den bewerteten Unterkünften, dass Nahrungsmittelhilfe jeden Monat verteilt wurde. In 2 % dieser Unterkünfte wurde berichtet, dass die Nahrungsmittelhilfe wöchentlich verteilt wurde, während in 49 % der Unterkünfte die Hilfe „selten“ zugeteilt wurde. Den Berichten der IOM zufolge gaben Binnenvertriebene an, bei der Verteilung der Hilfe im Gouvernement spiele Günstlingswirtschaft eine wichtige Rolle. Nach Angaben der IOM „können Alleinstehende nur schwer eine Wohnung mieten“. Die IOM stellte fest, dass es für alleinstehende Personen im Irak schwer ist, Wohnraum zu mieten, „weil die irakische Gesellschaft Alleinstehende, die allein oder mit nicht verwandten Familien leben, nicht akzeptiert“; das gilt insbesondere für Frauen. Darüber hinaus gibt es im Irak so gut wie keine Wohnungen für alleinstehende Personen, da die Mehrheit für zwei- oder mehrköpfige Haushalte gebaut wird. Es wird berichtet, dass alleinstehende Personen (Männer oder Frauen) ohne ein Unterstützungsnetzwerk Schwierigkeiten hätten, sich an einem anderen Ort ein neues Leben aufzubauen. In ihrem Bericht über Rückkehr aus dem Ausland vom
  4. Juni 2017 stellte die Initiative REACH Folgendes fest: „Alle im Irak befragten Frauen berichteten, sie hätten nach der Rückkehr Unterstützung von ihrer Familie erhalten. Insofern gaben sie an, bei der Rückkehr auf keine besonderen Schwierigkeiten gestoßen zu sein, da sie häufig Unterstützung von ihrer Familie erhielten und froh waren, zurück im Irak zu sein.“ Darüber hinaus berichteten die Rückkehrer mehrheitlich, sie könnten Unterstützung ausschließlich von ihren Familien, weniger von der Gemeinschaft oder Organisationen vor Ort erwarten. Das DFAT berichtete, dass „sich die Rückkehr in den Irak als schwierig erweisen kann, insbesondere wenn der Rückkehrer nicht in die Heimatgemeinschaft zurückkehrt. Aufgrund des starken Einflusses von Kontakten, Beziehungen und Vetternwirtschaft auf zahlreiche Aspekte des täglichen Lebens im Irak gestaltet sich die Integration in neue Gemeinschaften schwierig und kompliziert.“ Familiäre Beziehungen spielen eine überragende Rolle in der irakischen Gesellschaft. Familiäre Verbindungen sind nicht nur beim Zugang zu Beschäftigung wichtig, sie bestimmen auch die Umzugsabsichten des Einzelnen. Laut der Minority Rights Group International wird in der irakischen Gesellschaft von Frauen erwartet, dass sie unter dem ehrerbietigen Schutz von Männern stehen. Frauen, die nicht unter dem Schutz ihrer Familien leben, sind „extrem schutzbedürftig“ und potenziell in Gefahr. Es gibt keine wirksamen Frauenhäuser im Irak, und Frauen, die ihr Zuhause aufgrund von Gewalt verlassen, sind schutzbedürftig und enden womöglich in Gefängnissen oder als Prostituierte. Frauen und unbegleitete Minderjährige ohne familiäre Unterstützungsnetzwerke stehen überall vor zusätzlichen Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen, auf die herabgeschaut wird, weil sie keinen männlichen Beschützer haben und Gefahr laufen, Opfer körperlicher Gewalt zu werden. Wenn sie abhängige Kinder haben, sind diese ebenfalls in Gefahr, Opfer von Misshandlung und Gewalt zu werden. Dies gilt gleichermaßen für unbegleitete Minderjährige. Drei von der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) befragte Quellen beschrieben die Situation einer allein lebenden unverheirateten Frau in der RKI als „hypothetisch“, denn „es gibt immer irgendwelche Angehörige im erweiterten Familienkreis, die für ein Mädchen oder eine Frau sorgen können, bis es bzw. sie verheiratet ist“. Dieselbe Quelle stellte fest, dass „alleinstehende Frauen in seltenen Fällen allein leben können; mitunter können sie außerhalb des Hauses arbeiten“. Die finnische Migrationsbehörde trug 2018 Informationen über die Stellung von Frauen zusammen, die ohne ein Sicherheitsnetz leben, und stellte fest, dass nach Auswertung der Quellen „die Haupthindernisse für das Anmieten einer Wohnung offenbar finanzielle Probleme, fehlende Dokumente, die als Nachweis des Aufenthaltsorts erforderlich sind, Diskriminierung, also die negativen Einstellungen einiger Personen hinsichtlich unabhängiger Frauen, und Sicherheitsrisiken sind“. (Quelle: EASO, Info-Blatt, Irak, zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019) 1.
  5. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) schätzt mit Stand vom 1.1.2019, dass von insgesamt über 470.000 registrierten Flüchtlingen etwa 180.000 tatsächlich im Libanon aufhältig sind, wovon wiederum etwa 45 Prozent in und um 12 Flüchtlingslager leben. Eine gemeinsame Zählung der libanesischen und palästinensischen Statistikämter 2017 hat ergeben, dass sich die Zahl der Palästinenser im Libanon auf 174.000 Personen beläuft. Die Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen sind von den Leistungen der UNRWA abhängig. Die humanitären Dienste der UNRWA umfassen die Grund- und Berufsausbildung, die medizinische Grundversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, die Verbesserung der Infrastruktur und der Lager, Mikrofinanzierung und Notfallmaßnahmen, auch in Situationen bewaffneter Konflikte. Die meisten Palästinenser im Libanon sind staatenlos, mit Ausnahme von etwa 30.000 Christen, die 1948 ankamen und die libanesische Staatsbürgerschaft erhielten. Unter den staatenlosen Palästinensern finden sich als Hauptgruppen: "Registrierte" Flüchtlinge ("Palästina-Flüchtlinge") - ca. 470.000 Personen: Diese Flüchtlinge sind bei UNRWA und den libanesischen Behörden registriert, wobei sich die Zahl der tatsächlich im Land aufhältigen registrierten Palästina-Flüchtlinge laut UNRWA nunmehr auf etwa 180.000 Personen belaufen dürfte. Es handelt sich hierbei vor allem um palästinensische Flüchtlinge, die in der Zeit vom
  6. Juni 1946 bis
  7. Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und durch den Konflikt von 1948 sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben. Nicht bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge - 35.000-40.000 Personen: Diese sind nicht beim UNRWA, sondern bei den libanesischen Behörden registriert und besitzen ebenfalls den vom Directorate General of Political and Refugees Affairs (DPRA) ausgestellten "Ausweis für Palästina-Flüchtlinge", erhalten jedoch ein anderes Reisedokument (Laissez Passer). (Quelle: Länderinfo-Blatt der Staatendokumentation, Libanon, letzte Aktualisierung 01.09.2020)
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben ebendort, der von ihnen vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen Informationen zum Irak und zum Libanon und durch die amtswegige Einholung von Auskünften der og. Datenbanken. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
  10. Die Identitäten von BF1 bis BF3, die irakische Staatsangehörigkeit der BF1 und die Staatenlosigkeit sowie Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe aus dem Libanon von BF2 und BF3 und die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur schiitischen Religionsgemeinschaft konnten angesichts der von ihnen schon vor dem BFA vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG übersetzten Identitätsnachweise sowie ihrer Aussagen über das Verfahren hinweg letztlich in unstrittiger Weise festgestellt werden. Die Feststellungen zum früheren Lebenswandel und zu den früheren familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer im Irak und im Libanon sowie dem aktuellen Aufenthalt und Lebenswandel ihrer Angehörigen resultierten ebenso in letztlich unstrittiger Weise aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen in Österreich stützen sich ebenso unstrittig auf die Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
  11. Im Zuge ihrer Erstbefragung gab die BF1 zu ihren Antragsgründen befragt an, im Irak „herrsche Krieg“, 2007 sei sie mit ihrem Gatten und den beiden Kindern aus dem Irak nach Syrien geflüchtet, nach einigen Jahren des anfangs problemlosen Aufenthalts sei die Lage dort angesichts des Bürgerkriegs gefährlich geworden, weshalb die Familie in den Libanon weitergereist sei. Nach dem Erhalt neuer Identitätsdokumente sei sie dann mit den Kindern von dort ausgereist. Sie habe Angst um ihr Leben und das der Kinder, „weil diese staatenlos sind“. Die BF3 machte in ihrer Erstbefragung gleichlautende Angaben. In ihrer erstinstanzlichen Einvernahme führte die BF1 einen die Flucht auslösenden Vorfall im Irak im Jahr 2007 im Detail aus. Im Übrigen wiederholte sie den weiteren Verlauf der Ereignisse nach 2007 wie bereits in der Erstbefragung dargelegt. BF 2 und BF3 wurden erstinstanzlich nicht einvernommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der Lebensverlauf von BF1, BF2 und BF3 neuerlich erörtert und ihnen Gelegenheit gegeben ihre Rückkehrbefürchtungen darzulegen. 2.3.
  12. In einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen ging das erkennende Gericht von folgenden Erwägungen aus. 2.3.2.
  13. Ausgehend vom als glaubhaft festgestellten Verlauf des Lebens der Beschwerdeführerinnen bis zur gemeinsamen Ausreise aus dem Irak im Jahr 2007 nach Syrien und 2014 von dort in den Libanon war diesem Vorbringen kein stichhaltiger Anhaltspunkt für eine aus Ereignissen bis zur Ausreise aus dem Irak resultierende aktuelle Bedrohungslage bei einer Rückkehr dorthin zu gewinnen. Soweit die BF1 diesbezüglich einen konkreten Vorfall drei Monate vor der damaligen Ausreise schilderte, der im Wesentlichen einen Überfall auf den Wohnsitz der Familie durch Unbekannte darstellte, war die damalige Entscheidung angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage in Bagdad vor dem Hintergrund konfessioneller Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zwar nachvollziehbar, jedoch erhellte nicht, welche Relevanz dieses Ereignis bei einer gegenwärtigen Rückkehr in den Irak ca. vierzehn Jahre später entfalten sollte. Insbesondere war ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen. 2.3.2.
  14. Soweit sie ausgangs der mündlichen Verhandlung ihre aktuellen Rückkehrbefürchtungen darlegte, bezog sie sich ausschließlich auf etwaige schwierige Lebensbedingungen und mögliche Diskriminierungen sowie fehlende bzw. eingeschränkte Bildungsmöglichkeiten für Frauen an sich. Diesen Ausführungen wohnte jedoch per se kein Sachverhalt inne, der im Hinblick auf befürchtete Einschränkungen allfällige Rechtsverletzungen beinhaltet hätte, die den Intensitätsgrad (befürchteter) individueller Verfolgung aufgewiesen hätten. 2.3.2.
  15. BF2 und BF3 sind zum anderen staatenlose Palästinenser aus dem Libanon, wo sie geboren wurden und behördlich registriert bzw. dokumentiert sind und zuletzt vor der Ausreise nach Österreich auch ca. ein Jahr lang mit ihren Eltern gelebt haben. Etwaige Rückkehrbefürchtungen den Libanon als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts betreffend wurden jedoch über das Verfahren hinweg bis zuletzt nicht geäußert, wie sie auch keine speziellen Rückkehrbefürchtungen den Irak betreffend aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe ins Treffen führten. 2.3.
  16. In einer Gesamtbetrachtung dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zu den negativen Feststellungen oben unter 1.
  17. 2.
  18. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak und im Libanon für Angehörige der palästinensischen Volksgruppe stützen sich auf die eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen, denen zuletzt auch kein substantiiertes gegenteiliges Vorbringen der Beschwerdeführerinnen oder ihrer Vertretung entgegenstand. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann., Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.,

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe)., Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist., Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318)., 1.2. Die Beschwerdeführerinnen war nicht in der Lage, mit ihrem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsstaaten einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, weshalb es dahingehend schon an einer Grundvoraussetzung für eine Asylgewährung mangelte. 1.3.

§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.1.3.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,).

Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Absatz 5, leg.cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.

Absatz 6, leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,), anzuwenden.

§ 2Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Absatz 3, leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. 1.4. Im gg. Fall sind die beiden Töchter der BF1 zwar deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 22 AsylG, jedoch wurde das Begehren ihrer Mutter auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 rechtskräftig abgewiesen, weshalb auch ihnen nicht in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden konnte. 1.4. Im gg. Fall sind die beiden Töchter der BF1 zwar deren Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 22, AsylG, jedoch wurde das Begehren ihrer Mutter auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, weshalb auch ihnen nicht in Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden konnte.

  1. Vor diesem Hintergrund waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide spruchgemäß abzuweisen.
  2. Vor diesem Hintergrund waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide spruchgemäß abzuweisen. 3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 4 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

§ 8Abs. 5 Asyl

G gilt in einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 2 der Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

Paragraph 8, Absatz 5, AsylG gilt in einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, der Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

§ 34Abs. 3 Asyl

G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

Absatz 6, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). 3.
  4. Somit war zu klären, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3.
  5. Somit war zu klären, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  6. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 200

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