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{'item': 'L504 2241661-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlL504 2241661-1 Spruch, L504 2241661-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei alias Irak, vertreten durch RA Mag. VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Türkei alias Irak, vertreten durch RA Mag. VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Anlässlich der Einreise über den Flughafen Wien/Schwechat stellte die beschwerdeführende Partei [bP] am 01.04.2021 im Zuge der Grenzkontrolle gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Terminal des Flughafens einen Antrag auf internationalen Schutz. Ohne Identitätsdokumente vorzuweisen bezeichnete sich dabei zuerst als irakischer Staatsangehöriger und sie sei im Irak Verfolgung ausgesetzt. Nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen durch die Polizei bezeichnete sie sich nunmehr als türkischer Staatsangehöriger und sie sei in der Türkei Verfolgung ausgesetzt. Am nächsten Tag, dem 02.04.2021, wurde die bP im Asylverfahren erstbefragt und am 08.04.2021 die Einvernahme vor dem Bundesamt durchgeführt. Aus dem Verfahrensgang des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid): „Sie sind am 01.04.2021, via Flug XXXX kommend, am Flughafen„Sie sind am 01.04.2021, via Flug römisch 40 kommend, am Flughafen Schwechat angereist und wurden zu einer Identitätsfeststellung gem. § 12 GrekoGSchwechat angereist und wurden zu einer Identitätsfeststellung gem. Paragraph 12, GrekoG angehalten. - Am selben Tag stellten Sie bei der Einreisekontrolle im Bereich der int. Einreise/Terminal 2/Flughafen im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben dazu an: „Ich werde im Irak zusammengeschlagen. Wenn ich zurückgeschickt werde bringe ich mich um. Ich möchte nach Moskau bevor ich zurückgeschickt werde. Wenn ich zurück muss gehe ich dort ins Gefängnis. Mein Name ist XXXX , geb. XXXX im Irak.“ich dort ins Gefängnis. Mein Name ist römisch 40 , geb. römisch 40 im Irak.“ - Über Ihr Handy konnte mittels Facebook und Messenger Ihre (augenscheinliche) Identität gemäß den PDS-Daten zum Flug XXXX gefunden und festgestellt werden.Identität gemäß den PDS-Daten zum Flug römisch 40 gefunden und festgestellt werden. - Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt. - Bei der Erstbefragung am 02.04.2021 vor dem SPK Schwechat, REFERAT III-FB 2- Grenzbez. Sonderaufgaben gaben Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nun korrigierend zu Ihrer Identität an, den Namen XXXX Sicherheitsdienstes nun korrigierend zu Ihrer Identität an, den Namen römisch 40 , geb. am XXXX in XXXX /Türkei zu führen und fortfolgend zu Ihren, geb. am römisch 40 in römisch 40 /Türkei zu führen und fortfolgend zu Ihren Fluchtgründen Folgendes an: […] Meine Freunde und ich haben gemerkt, dass es in der Türkei keine Menschenrechte gibt. Einige meiner Freunde sind geflüchtet und manche wurden festgenommen. Aus Angst, aufgrund meiner Meinungen festgenommen zu werden, bin ich geflüchtet. Meine Freunde und auch aus den Medien erfährt man, dass man in der Türkei ohne wirklichen Grund festgenommen und eingesperrt werden kann. Aus diesen vorhin genannte Gründen habe ich die Türkei verlassen, um ursprünglich nach Frankreich zu flüchten, da mich der Schlepper hier nach Österreich gebracht hat, will ich hier um internationalen Schutz ansuchen. „Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich weiß nicht genau, aber ich befürchte eingesperrt zu werden. 11.

  1. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein. - Am 08.04.2021 wurde für Sie in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch eine Rechtsberaterin in der Sprache Kurdisch-Kurmandschi eine Rechtsberatung durchgeführt, wobei der Rechtsberaterin zuvor schon der gesamte Akteninhalt zur Einsichtnahme überlassen worden war. - Ihre niederschriftliche Einvernahme am 08.04.2020 durch den erkennenden Organwalter des BFA, in Anwesenheit der Rechtsberaterin und im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmandschi gestaltete sich wie folgt: NIEDERSCHRIFT IM VERFAHREN VOR DEM BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL Anmerkung: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Vor der Einvernahme fanden bezüglich COVID-19 folgende Schutzmaßnahmen statt: Vor Betreten des EVZimmers wurde allen Personen ein Handdesinfektionsmittel verabreicht. Der/die DolmetscherIn, die Verfahrenspartei und der Einvernahmeleiter verwenden während der gesamten Amtshandlung eine FFP2- Maske. Es wurden alle Personen darauf hingewiesen, dass die Räume unmittelbar vor Benützung desinfiziert wurden. Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. Befragt habe ich keinen gewillkürten Vertreter für mein Verfahren beauftragt. LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für Kurdisch-Kurmandschi bestellt und beeidet. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja ich verstehe ihn sehr gut. Anmerkung: Der LA überzeugt sich von der einwandfreien Verständigung zwischen dem Dolmetscher und der Verfahrenspartei. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fallgewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja. Momentan habe ich etwas Panik, wenn ich in engen Räumen bin. Aber ist alles okay, wenn ich aus dem Fenster sehen kann. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. Anm: PCR-Test auf Coronaviren nicht nachweisbar lt. Endbefund vom 03.04.2021 (s. Akt)Anmerkung, PCR-Test auf Coronaviren nicht nachweisbar lt. Endbefund vom 03.04.2021 (s. Akt) LA: Sind sie auch arbeitsfähig? VP: Ja. Befragt kann ich als Kellner arbeiten und auch auf der Baustelle. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja. LA: Bitte schalten Sie auch Ihr Mobiltelefon aus. VP: Ok. Nachgefragt habe ich mein Handy im Zimmer gelassen. Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch die/den RechtsberaterIn (10:00 – 10:25 h), wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist. LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden? VP: Ja. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. In diesem Zusammenhang werden Sie nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot). LA: Haben Sie diese Ausführungen verstanden? VP: Ja. LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden. Sie werden weiters nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können. Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der EAST Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen). Haben Sie diese Ausführungen verstanden? VP: Ja. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der ORS hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen. Wasser zu trinken wird bereitgestellt. VP wird informiert, sollte sie eine Pause wollen, dies jederzeit zu sagen. LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 02.04.2021 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie jetzt etwas dazu ergänzen oder korrigieren? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Befragt, Ich will nichts korrigieren oder ergänzen. Ich könnte mich aber mit dem Datum geirrt haben und kenne mich nicht so aus. LA: Haben Sie noch Dokumente oder Beweismittel nachzureichen? VP: Nein. LA: Wie heißen Sie? Wann und wo wurden Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in XXXX / Türkei geboren.VP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 / Türkei geboren. LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit? VP: Ich bin Staatsangehöriger der Türkei, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bin geborener Alevite. Ich glaube aber an nichts und bin Humanist. LA: Mit welchen Dokumenten reisten Sie via Flug XXXX kommend an?LA: Mit welchen Dokumenten reisten Sie via Flug römisch 40 kommend an? VP: Mit meinem türkischen Reisepass – ausgestellt in Istanbul. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe dem Schlepper meinen RP gegeben. LA: Wann sind Sie dann aus der Türkei ausgereist und sind Sie legal oder illegal ausgereist? VP: Vor 38 Tage bin ich aus Istanbul ausgereist – ich wollte irgendwohin wo es sicher ist oder nach Frankreich, weil mein Bruder dort lebt und studiert. Befragt lebt er seit 7 Jahren dort und eine Familie hat ihn adoptiert. Befragt weiß ich nicht genau wie alt er ist. 1993 geboren. LA: Vorhalt: Aus der polizeilichen Meldung vom 01.04.2021 geht hervor, dass Sie mit dem Flug XXXX mit der Dokumentennummer XXXX angereist sind. Im Zuge der Amtshandlung stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben u.a. zur Identität an: „ XXXX , geboren im Irak“ und weiters, dass Sie nach Moskau wollten. Erst über Ihr Handy konnte dann Ihre wahre Identität festgestellt werden. Was können Sie dazu erklären?LA: Vorhalt: Aus der polizeilichen Meldung vom 01.04.2021 geht hervor, dass Sie mit dem Flug römisch 40 mit der Dokumentennummer römisch 40 angereist sind. Im Zuge der Amtshandlung stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben u.a. zur Identität an: „ römisch 40 , geboren im Irak“ und weiters, dass Sie nach Moskau wollten. Erst über Ihr Handy konnte dann Ihre wahre Identität festgestellt werden. Was können Sie dazu erklären? VP: Ich habe damals Angst gehabt. Ich habe meine Freunde angerufen und dann zur Beruhigung viel Alkohol gekauft und getrunken, um die Fragen beantworten zu können. LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt und woher hatten Sie das Geld? VP. Mein Bruder in Frankreich hat das Geld geschickt – es waren sicher 12 000.- Euro. Es hat ca 7 Monate gedauert bis ich das Geld zusammen hatte. Ich bin schon zweimal nach Serbien gekommen und dann wieder zurückgekehrt. LA: Wann waren Sie bereits 2 Mal in Serbien? VP: Das Datum weiß ich nicht aber seit 7 Monaten bin ich unterwegs. Ich bin dann immer wieder nach Istanbul zurückgekehrt. Befragt bin ich immer mit dem Flugzeug ausgereist und dann zurückgekehrt. LA: Hatten Sie da bei Ihren bisherigen Passkontrollen am Flughafen jemals Probleme mit den Behörden oder der Polizei? VP: Nein es war alles normal. LA: Dann sind Sie bisher immer legal mit Ihrem Reisepass ausgereist? Stimmt das so oder wie war es sonst? VP: Ja vorher schon, zuletzt war meine Ausreise illegal. LA: Was können Sie mir alles zum türkischen RP erzählen? Waren Sie selbst bei der Behörde in Istanbul, um diesen zu beantragen und gab es Probleme deswegen? VP: Ich war selbst dort am Passamt in Istanbul und hatte keine Probleme deswegen. Befragt, ich wurde dort erkennungsdienstlich behandelt. LA: Was, wo, wann und wie lange haben Sie in der Türkei bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet und wovon haben Sie bisher gelebt? VP: Ich habe in der Baubranche als Maler und Streicher gearbeitet. LA: Wann war der letzte Arbeitstag? VP: Vor der Pandemie 2020 habe ich in einem Kaffeehaus als Kellner gearbeitet. Dann habe ich nicht mehr gearbeitet und wollte nach Russland gehen. Ich habe aber keinen Job in Russland gefunden. LA: Was können Sie alles zu Ihrem Aufenthalt (insgesamt 5 Jahre) in der Russischen Föderation – seit 2007 angeben (Visum über die Firma bis 2017/2018)?LA: Was können Sie alles zu Ihrem Aufenthalt (insgesamt 5 Jahre) in der Russischen Föderation – seit 2007 angeben (Visum über die Firma bis 2017 aus 2018,)? VP: Russland gefällt mir, auch wenn es nicht den Standard wie in Europa hat. Ich habe immer in der Baubranche gearbeitet. Ich bin 2017 oder Ende 2018 zurückgekehrt nach Istanbul. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Schul- und Berufsausbildung? VP: Ich bin 8 Jahre in die Grundschule gegangen und habe als Maler und Anstreicher gearbeitet. LA: Nennen Sie mir Ihren Familienstand bitte? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Welche Angehörigen haben Sie jetzt noch im Heimatland und wie ist Ihr Verhältnis zu diesen? VP: Alle anderen Angehörigen, meine Mutter und 3 Schwestern. LA: Wo und mit wem haben Sie im HKS zuletzt gewohnt? VP: Ich habe allein gelebt in Istanbul in einer Mietwohnung mit Freunden. LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation? VP: Nicht schlecht. Mir ist es gut gegangen und habe zum Schluss in Russland gut verdient. In der Türkei ist es auch nicht so schlecht. LA: Warum haben sie dann über 7 Monate hinweg mehrmals versucht über Serbien nach Europa oder Russland zu gelangen? VP: Ich hatte Angst vor einer Festnahme. LA: Wovon leben Ihre Angehörigen im Heimatland jetzt? VP: Meine Schwestern sind verheiratet und meine Mutter hat auch wieder geheiratet - einen anderen Mann. LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte? VP: Nein. Befragt war ich noch nie in Österreich. LA: Mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland? Haben Sie betreffend eine aktuelle Bedrohungssituation auch Gespräche geführt? VP: Mit meiner Schwester und meinem Schwager habe ich telefoniert. Ich habe nur über meine Lage hier gesprochen. Befragt habe ich nicht über eine aktuelle Bedrohungssituation gesprochen. LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit jemals Probleme im Heimatland? VP: Nein, von staatlicher Seite nicht. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? VP: Ich war vorher in einer Partei und dann nicht mehr. Später bin ich zu einer anderen Partei gegangen. LA: Das ist äußerst vage. Erklären Sie mir das genau. Um welche Partei handelt es sich usw.? VP: Bei der CHP-Partei war ich zuerst und dann bei der HDP. LA: Wurden Sie bisher individuell jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? VP: Ja. Manche Freunde von mir wurden festgenommen und andere Freunde sind nach Frankreich und Deutschland gegangen. LA: Was können Sie zu Ihrer eigenen individuellen Verfolgung deswegen angeben? VP: Ich habe demonstriert und in Medien etwas gesagt. Wenn jemand öffentlich etwas sagt, dann bekommt man eine höhere Strafe, auch wenn man gar nichts gesagt hat. Wenn wir festgenommen werden, dann wird man für 1 Jahr festgehalten, ohne zu erfahren warum eigentlich. LA: Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen oder sind Sie vorbestraft? VP: Nein. LA: Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person? VP: Das weiß ich nicht, manche wurden nach der Demo festgenommen und manche sind geflüchtet. LA: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den staatlichen Behörden oder der Polizei Ihres Heimatlandes? VP: 1 Mal. Ich wurde festgenommen - für 3 Tage und dann wieder frei gelassen. Befragt gab es sonst keine weiteren Probleme. LA: Wann war diese Festnahme für 3 Tage? VP: 2006 oder
  2. Nein es war 2010, nachdem ich aus Russland zurückgekommen bin. LA: Dann wurden Sie also nicht wegen einer Teilnahem an Demos festgenommen? VP: Nein. Es war damals mein Problem wegen des Militärdienstes. LA: Mussten Sie diesen absolvieren? VP: Ja. Befragt von 2005 bis
  3. LA: Bitte sagen Sie wahrheitsgemäß aus. Sie verwickeln sich in immer mehr Widersprüchlichkeiten jetzt. Sie gaben gerade vorhin an, dass Sie 2010 festgenommen worden wären – wegen des Militärdienstes. Diesen hätten Sie aber 2006 absolviert. Klären Sie das nun auf bitte. VP: Ich habe eine Geldstrafe bekommen, weil ich zu spät eingerückt bin. Dann bin ich nach Russland, um dort zu verdienen und habe es dann beglichen. LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals aus eigenem Antrieb, das heißt von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft oder ein Gericht aufgesucht? Haben Sie jemals eine solche Einrichtung aufgesucht, weil Sie von diesen Behörden oder Gerichten etwas benötigt haben? VP: Nein. LA: Sie werden erneut aufgefordert die Wahrheit zu sagen. Nennen Sie nun bitte nochmals detailliert und in Ihren eigenen Worten lebensnah alle Ihre Fluchtgründe, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können. Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Wie ich gesagt habe, ich habe an Demonstrationen teilgenommen und ein Interview gegeben. Durch unsere Regierung wird die Meinungsäußerung bestraft. Ich kann auch Beispiele sagen und die Regierung erkennt den Europäischen Gerichtshof auch nicht an. Wenn man an Demos teilnimmt, dann werden Fotos gemacht und dann wird man als Terrorist beschuldigt. Sie nehmen Menschen fest. Man bekommt eine sehr hohe Strafe. Das hat nichts mit Gesetzen zu tun. Ich möchte nicht für 2 bis 3 Jahre ins Gefängnis gehen. Ich habe Beengungszustände in einem geschlossenen Raum. Ich habe auch gehört, dass Freunde von mir misshandelt wurden und ihnen die Hand gebrochen wurde. Befragt sind das meine Fluchtgründe und warum ich vor 38 Tagen ausgereiste bin. LA: Sind das jetzt alle Fluchtgründe oder haben Sie noch weitere Vorbringen und individuelle Vorfälle zu Protokoll zu geben? VP: Nein. Das ist der Grund meiner Ausreise. Befragt, sonstige Vorfälle gab es nicht. Rückübersetzung um 15:00 h LA: Ist bisher alles korrekt? Wollen Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Es passt alles so. Befragt, ich will nichts korrigieren oder ergänzen. LA: Wann haben Sie an Demos teilgenommen und an welchen? VP: 2016, 2017,
  4. LA: Seither nicht mehr? VP: Es könnte auch 2019 noch eine gewesen sein. LA: Wann und wem haben Sie ein Interview gegeben? VP: 2017 oder
  5. Und als die Pandemie begonnen hat. LA: Bitte beantworten Sie die Frage. Wem haben Sie dieses gegeben? VP: Das war TL 1 im Fernsehen. LA: Was haben Sie dabei genau gesagt bitte? VP: Ich habe „Faschist“ gesagt. Das wird aber meistens nicht von den Medien aufgenommen, sondern von der Polizei. Befragt muss ich erst nachforschen, wo genau es war und welche Kamera mich aufgenommen hat. LA: Gibt es Beweismittel, dass Sie dieses tatsächlich getätigt hätten? Kann man das nachrecherchieren? VP: Nein jetzt nicht. Ich müsste meine Freunde fragen ob sie es finden können oder nicht. LA: Sie gaben an, dass Sie in den letzten 7 Monaten wiederholt über Istanbul und den Flughafen aus- und eingereist wären und es hätte keine Probleme bei den Passkontrollen gegeben. Warum sollten Sie dann jetzt ein Problem haben, wenn diese Demos bereits von 2016 bis 2018 stattfanden und das Interview auch schon im Jahr 2018 gewesen wäre? VP: Damals hat es keinen Haftbefehl gegeben. Ich habe auch nicht 100 prozentig gesagt, dass ich jetzt gesucht werde, aber weil manche Freunde festgenommen wurden, bin ich ausgereist. LA: Gab es einen eigentlichen fluchtauslösenden Grund jetzt? VP: Nein, es ist sonst nichts passiert. VP: Was ist seit der Teilnahme an den Demos und Ihrem Interview bis zu Ihrer Ausreise noch alles passiert? VP: Es waren 5 000 oder 10 000 Personen dort. Man kann dort nicht so leicht identifiziert werden. Wir haben auch unsere Gesichter verdeckt gehabt. Es ist dann nichts mehr passiert. LA: Dann wären Sie im Umkehrschluss nie persönlich identifiziert worden und es könnte deswegen auch keinen Haftbefehl gegen Ihre Person geben? VP: Es gibt keine Garantie, dass sie mich nicht finden. LA: Wurden Sie selbst sonst noch einmal persönlich belangt, verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Ihnen werden die entscheidungsrelevanten Ausschnitte des Länderinformationsblattes / Türkei zur Kenntnis gebracht: …Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen schiitischen Gemeinschaften mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei. Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern. … Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa 10% bis zu 40% der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin (MRGI 6.2018a). … Laut dem Kapitel Ethnische Minderheiten- Kurden ist angeführt, dass in den letzten Jahrzehnten etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung in die West Türkei ausgewandert ist, sowohl um den bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Während viele arm sind, in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in den städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei. Ein hoher Anteil an kurdischer Bevölkerung findet sich in Istanbul und in anderen Großstädten. …. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der zweitgrößten Oppositionspartei HDP, hält an. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (seit vier Jahren) sowie sieben weitere gewählte HDP-Abgeordnete sind weiterhin im Gefängnis (Stand Oktober 2020). … Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. …Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020). …Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 10.2020) …Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Was können Sie dazu erklären und möchte Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Was soll ich sagen? LA: Gibt es jetzt konkrete Rückkehrbefürchtungen? VP: Ich bin mir nicht sicher. Zu 80 % komme ich ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis. LA: Aus Sicht des Bundesamtes ist iZm Ihrer völlig vagen Rahmengeschichte und den widersprüchlichen Angaben nicht davon auszugehen, dass Sie einen wahren Sachverhalt schildern und dass Ihnen bei einerRückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohen könnten. Sie haben bisher ohne weitere behördliche Probleme im Heimatland leben können, und es ist nichtdavon auszugehen, dass Sie dies in Zukunft nicht könnten. Auch eine individuelle Verfolgung vermochten Sie iZm den Behörden nicht glaubhaft zu machen. Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen gem. § 33

(1)Ziffer 1, 2 und 3 AsylG 2005 abzuweisen.Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen gem. Paragraph 33,
(1)Ziffer 1, 2 und 3 AsylG 2005 abzuweisen. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe nichts mehr zu sagen LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder möchten Sie irgendwelche Ergänzungen anbringen? VP: Ja, es passt so. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge? RB: Nein. Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP imFlughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens im Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland. VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch ORS, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt. LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden? VP: Ja. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es passt alles so. - Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 09.04.2021 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33 Abs.
  1. AsylG abzuweisen.“Absatz 2, AsylG abzuweisen.“ Die Behörde zog nachfolgende Beweismittel für das Verfahren heran: - Meldung und Bericht des SPK Flughafen, Ref III, FB 2, SOT vom 01.04.2021- Meldung und Bericht des SPK Flughafen, Ref römisch drei, FB 2, SOT vom 01.04.2021 - Niederschriftliche Erstbefragung SPK Flughafen, Ref III, FB 2, SOT vom 02.04.2021- Niederschriftliche Erstbefragung SPK Flughafen, Ref römisch drei, FB 2, SOT vom 02.04.2021 - Flugdaten vom 01.04.2021 mit der Dokumenten Nr.: XXXX , türkischer- Flugdaten vom 01.04.2021 mit der Dokumenten Nr.: römisch 40 , türkischer Reisepass - Niederschriftliche Einvernahme, EASt Flughafen vom 08.04.2021 - Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei - Meldung betr. der medizinischen Untersuchung im Sondertransit und zum negativen PCR-Test vom 03.04.2021 - Mitteilung von UNHCR – Zustimmung zur Abweisung im Flughafenverfahren vom heutigen Tag - Alle weiteren Teile des Verwaltungsakts Von der bP wurden im behördlichen Verfahren keine Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt oder konkret angeboten. Mit Bescheid vom 13.04.2021, zugestellt an die bP am gleichen Tag, traf die Behörde nach Zustimmung des UNHCR die Entscheidung, „I. dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Absatz 1 iVm § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wird, II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Mit Bescheid vom 13.04.2021, zugestellt an die bP am gleichen Tag, traf die Behörde nach Zustimmung des UNHCR die Entscheidung, „I. dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen wird, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Am 16.04.2021 brachte die anwaltlich vertretene bP eine mit gleichem Datum datierte Beschwerde ein. Erstmals im Verfahren wurden Beweismittel vorgelegt: ● Kopie eines mit Lichtbild versehenen HDP-Mitgliedsausweises, Ausstellungsdatum nicht ersichtlich, ausg. auf eine Person Namens XXXX samt deutscher Übersetzung v. 15.04.2021. Kopie eines mit Lichtbild versehenen HDP-Mitgliedsausweises, Ausstellungsdatum nicht ersichtlich, ausg. auf eine Person Namens römisch 40 samt deutscher Übersetzung v. 15.04.
  2. ● „Zwischenurteil“ der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul v. XXXX in türkischer Sprache. Das Dokument wurde der deutschen Übersetzung nach aus dem UYAP System am 11.04.2021, 20.07 Uhr, „entnommen“. Die deutsche Übersetzung stammt vom 12.04.2021 und wurde durch einen Dolmetscher/Übersetzer in Wien durchgeführt. Aus dem Dokument ergibt sich Folgendes: „Zwischenurteil“ der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul v. römisch 40 in türkischer Sprache. Das Dokument wurde der deutschen Übersetzung nach aus dem UYAP System am 11.04.2021, 20.07 Uhr, „entnommen“. Die deutsche Übersetzung stammt vom 12.04.2021 und wurde durch einen Dolmetscher/Übersetzer in Wien durchgeführt. Aus dem Dokument ergibt sich Folgendes: „Laut unserer Oberstaatsanwaltschaft wurde am XXXX im Rahmen der HDP Istanbuler Organisation, betreffend Herrn XXXX , unter der Republik Türkei, PersonenID Nr. XXXX , eine verdeckte und auf Projektbasis laufende Arbeit aufgenommen. Nach technischer Überwachung und Abhörung und Feststellung der Entscheidungsprotokolle wurde festgestellt, dass die Ausbildung der dritten und der in der Mitte des Vierten Abschnitts unterbrochenen Ausbildungsperiode an der Akademie der Istanbuler Politikwissenschaften Parallelitäten zur politischen Ausbildung der vorletzten Jahre, welche in den Terrorcamps der Terrororganisation PKK veranstaltet wurden, aufweist.„Laut unserer Oberstaatsanwaltschaft wurde am römisch 40 im Rahmen der HDP Istanbuler Organisation, betreffend Herrn römisch 40 , unter der Republik Türkei, PersonenID Nr. römisch 40 , eine verdeckte und auf Projektbasis laufende Arbeit aufgenommen. Nach technischer Überwachung und Abhörung und Feststellung der Entscheidungsprotokolle wurde festgestellt, dass die Ausbildung der dritten und der in der Mitte des Vierten Abschnitts unterbrochenen Ausbildungsperiode an der Akademie der Istanbuler Politikwissenschaften Parallelitäten zur politischen Ausbildung der vorletzten Jahre, welche in den Terrorcamps der Terrororganisation PKK veranstaltet wurden, aufweist. Laut Urteil zur Anklagezahl XXXX des Istanbuler Schwurgerichts, Strafkammer XXXX , gemäß türkischer Strafprozessordnung, Z. 250) wird wegen Mitgliedschaft an einer bewaffneten Terrororganisation nach ihm gefahndet. Aufgrund der Eigenschaft der angelasteten Delikte, des starken Verdachtes des Tatbestandes, der erhobenen Beweismittel und des noch fehlenden Beweismaterials, der Verdunkelungsgefahr und des starken Verdachts auf Flucht und in Anbetracht der Höhe der laut Gesetz vorgesehenen Strafausmaße wurde gemäß Artikel ff 100/
(1), (3-a), 101/
(1), 102/
(2)türk. StPO die Festnahme des Verdächtigen beschlossen.“Laut Urteil zur Anklagezahl römisch 40 des Istanbuler Schwurgerichts, Strafkammer römisch 40 , gemäß türkischer Strafprozessordnung, Ziffer 250,) wird wegen Mitgliedschaft an einer bewaffneten Terrororganisation nach ihm gefahndet. Aufgrund der Eigenschaft der angelasteten Delikte, des starken Verdachtes des Tatbestandes, der erhobenen Beweismittel und des noch fehlenden Beweismaterials, der Verdunkelungsgefahr und des starken Verdachts auf Flucht und in Anbetracht der Höhe der laut Gesetz vorgesehenen Strafausmaße wurde gemäß Artikel ff 100/
(1), (3-a), 101/
(1), 102/
(2)türk. StPO die Festnahme des Verdächtigen beschlossen.“ Moniert wird in der Beschwerde im Wesentlichen: ● „absolut“ nachvollziehbar und verständlich sei, dass die beschwerdeführende Partei zunächst eine andere Identität angegeben habe, da sie Angst gehabt habe, sie befinde sich zum ersten Mal in Österreich und spreche noch nicht Deutsch; ● tatsächlich sei die bP Mitglied bei der Partei HDP und es liege nunmehr ein Haftbefehl vor, die diesbezüglichen Unterlagen hätten leider erst jetzt vorgelegt werden können,, weil sie aus der Türkei angefordert werden mussten; aus dem Haftbefehl gehe eindeutig hervor dass die bP aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der HDP in der Türkei politisch verfolgt werde, in diesem Zusammenhang müsse ausgeführt werden, dass sie nichts mit der PKK zu tun habe, dies sei ihr untergeschoben worden, es verhalte sich nämlich derart, dass Personen, welchen die Mitgliedschaft der HDP bzw. Propaganda für die HDP gleich eine Mitgliedschaft bei der bei der PKK untergejubelt würde um damit einfacher eine Verurteilung zu erreichen; ● die Beschwerde enthält weiters Ausführungen über Schlussfolgerungen sowie zum Stabilisierungs-und Assoziierungsprozess betreffend Türkei vom
  1. Juni 2019; ● die Behörde habe sich sohin mit dem Vorbringen der bP in keiner Weise auseinandergesetzt; ● außerdem seien viele Fälle bekannt, nach welchen durch Bespitzelungspersonen verhaftet und verurteilt worden seien, so habe sich beispielsweise ein türkischstämmiger Österreicher bei seinem Frisör in Neunkirchen abfällig über Erdogan geäußert, am nächsten Tag sei er bei seiner Einreise am Flughafen in Istanbul verhaftet worden; ● die HDP sei in Österreich nicht verboten, in der Türkei hingegen eine bewaffnete Terrororganisation und sitze deren Parteichef bereits seit Jahren in Untersuchungshaft; ● mit ihrer Qualifikation als Maler und Anstreicher würde die bP auch die Kriterien für einen Aufenthaltstitel in einem Mangelberuf erfüllen; ● wenn die belangte Behörde der bP zum Vorwurf mache, dass sie mit ihrer Schwester und ihrem Schwager nur über die Lage im Sondertransit gesprochen habe und nicht die Bedrohung bzw. gezielte Suche im Heimatland thematisiert habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Behörde sei Gespräche zu analysieren und zu interpretieren und auch keine Unterstellungen anzustellen; vielleicht habe die bP ihre Schwester und ihren Schwager nicht in Unruhe versetzen oder diese zum Mitwisser machen wollen, um sie nicht selbst einer Gefahr auszusetzen; ● zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit der bP werde der Mitgliedsausweis bei der HDP und der Haftbefehl zusammen mit der beglaubigten Übersetzungen in deutscher Sprache vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
  2. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf nachfolgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt: „Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht mit erforderlicher Sicherheit fest. Sie gaben ursprünglich während Ihrer Identitätsfeststellung an, den Namen XXXX Sie gaben ursprünglich während Ihrer Identitätsfeststellung an, den Namen römisch 40 zu führen und im Irak geboren zu sein. So Sie namentlich genannt werden, stellt diese Bezeichnung Ihrer Person lediglich Ihre Verfahrensidentität dar. Sie tragen sohin den Namen XXXX und wurden amVerfahrensidentität dar. Sie tragen sohin den Namen römisch 40 und wurden am XXXX in XXXX / Türkei geboren. römisch 40 in römisch 40 / Türkei geboren. Sie sind Staatsangehöriger der Türkei, zählen zur Volksgruppe der Kurden und bekennen sich zur Religionszugehörigkeit der Aleviten. Ihre Muttersprache ist kurdisch und Sie sprechen auch türkisch. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ihre Mutter sowie 3 Geschwister leben weiterhin in der Türkei. Ihr Bruder lebt in Frankreich und hat Ihre Ausreise in der Höhe von ca. 12 000.- Euro mitfinanziert. Sie haben 8 Jahre Grundschule absolviert, sind arbeitsfähig und haben bisher in der Baubranche und zuletzt als Kellner im Heimatland gearbeitet. Sie haben seit 2007 mehrere Jahre in der Russischen Föderation verbracht und sind in den letzten 7 Monaten bereits 2 Mal legal - über den Flughafen Istanbul - nach Serbien ausgereist. Sie sind gesund und nicht immungeschwächt. Es liegen keine weiteren dringend behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats (Teilnahme an Demonstrationen und wegen eines Interviews) wurden nicht glaubhaft vorgebracht und entsprechen offensichtlich nicht den Tatsachen. Sie konnten keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend machen. Es konnte auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, dass Sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind oder in Zukunft zu befürchten hätten. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wärenArtikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Sie verfügen im Herkunftsstaat über soziale und familiäre Bezugspunkte – Ihre Mutter und 3 Geschwister leben weiterhin dort. Sie wurden bisher von Ihren Angehörigen unterstützt, zumal diese auch Ihre Ausreise in der Höhe von ca. 12 000.- Euro mitfinanziert haben und finden auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Sie sind gesund und konnten bisher Ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten. Sie waren in der Baubranche und als Kellner berufstätig. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie bei Rückkehr in eine Ihre Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie waren bisher noch nie in Österreich und haben daher keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Sie sprechen nicht Deutsch.“ Die bP erhielt vor ihrer Einvernahme beim Bundesamt Rechtsberatung durch die BBU und nahm eine RB auch daran teil. Weder die bP noch die Vertreterin beantragten im Verfahren vor dem Bundesamt eine Frist zur Vorlage von Bescheinigungsmittel noch kündigte die bP konkret die Vorlage solcher an. Die bP hatte durch die Entscheidung des Bundesamtes davon Kenntnis, dass ihre Identität auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und mangels Vorlage von unbedenklichen, mit Lichtbild versehenen türkischen (behördlichen) Identitätsdokumenten nicht gelungen ist und sie hat auch in der Beschwerde keine solchen vorgelegt. Auch das BVwG geht wie das Bundesamt davon aus, dass die Identität der bP nicht feststeht und es sich hier, soweit sie namentlich genannt wird, um eine Verfahrensidentität handelt. Die bP verfügte über das erst mit der Beschwerde vorgelegte „Zwischenurteil“ bereits zum Zeitpunkt vor der Genehmigung und Erlassung des angefochtenen Bescheides und hat dieses im Verfahren vor dem Bundesamt trotz Belehrung in der Einvernahme über das Neuerungsverbot und entgegen der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung und Verfahrensförderungspflicht nicht vorgelegt. Mangels Angabe in der Beschwerde ist unbekannt wann und auf welchem Weg die bP in den Besitz der Kopie der Mitgliedskarte kam. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, dass eine Person mit dem Namen der auf dem „Zwischenurteil“ aufscheint über Interpol Türkei zur Fahndung ausgeschrieben wäre. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat (Originalauszug aus dem Bescheid des Bundesamtes): Letzte Änderung: 26.01.2021 In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-Lage in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: ● Meinungs- und Pressefreiheit / Internet ● Haftbedingungen ● Roma ● Flüchtlinge ● Arbeitslosenunterstützung - 22/119 –BE-0311-538 COVID-19 Letzte Änderung: 26.01.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf 6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio.ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio. Corona-Fälle und rund 21.000 Tote in der Türkei verzeichnet (JHU 30.12.2020). Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Fahrettin Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020). Das kam für den türkischen Ärzteverband nicht überraschend, der seit Monaten davor warnt, dass die bisherigen Zahlen der Regierung das Ausmaß der Ausbreitung verschleiern und dass der Mangel an Transparenz zu dem Anstieg beiträgt. Der Ärzteverband behauptet, dass die Zahlen des Ministeriums immer noch zu niedrig seien, verglichen mit ihrer eigenen Schätzung von mindestens 50.000 neuen Infektionen pro Tag. Die Krankenhäuser des Landes sind laut der Vorsitzenden des Ärzteverbandes, Sebnem Korur Fincanci, überlastet, das medizinische Personal ist ausgebrannt und die Contract-Tracer, die einst dafür bekannt waren, den Ausbruch unter Kontrolle zu halten, haben Schwierigkeiten, die Übertragungen zu verfolgen (AP 29.11.2020). Beginnend mit 1.12.2020 ist ein Lockdown in Kraft getreten, welcher Ausgangssperren unter der Woche von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. An den Wochenenden herrschte eine totale Ausgangssperre von Freitag 21.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Auf öffentlichen Plätzen wurde ein Rauchverbot auch im Freien eingeführt. Das Verbot zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen durch staatliche und staatsnahe Organisationen sowie von Verbänden bleibt aufrecht. Sportveranstaltungen werden ohne Zuschauer durchgeführt. An Beerdigungen und Hochzeiten dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Feiern und Zusammenkünfte in häuslicher Umgebung sind untersagt. Gastronomische Einrichtungen bleiben tagsüber nur für Lieferservice geöffnet. Einkaufszentren und Lebensmittelgeschäfte dürfen nur zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr geöffnet haben. Beim Betreten von Einkaufszentren wird der sogenannten HES (Hayat Eve Sigar) - Code verlangt, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren. Beginnend mit 5.11.2020 müssen kulturelle Einrichtungen, wie Theater, ab 22.00 Uhr geschlossen sein. Kinos bleiben bis auf weiteres geschlossen. Alle Schulen inklusive Vorschulen sind geschlossen und werden bis auf weiteres nur mehr im Fernunterricht fortgeführt. Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nur zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die Wohnung verlassen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Ihnen untersagt. Ältere Menschen über 65 Jahre dürfen tagsüber nur während bestimmter Uhrzeiten (10.00 Uhr – 13.00 Uhr) die Wohnungen verlassen. Auch für diese Personengruppe ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten (WKO 21.1.2021). Ab 28.12.2020 müssen alle Personen, die mit dem Flugzeug in die Türkei reisen, einen Nachweis erbringen, dass sie innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise mit einem PCR-Test negativ auf COVID-19 getestet wurden. Einreisende ohne einen negativen Test müssen entweder an ihrer gemeldeten Adresse in der Türkei oder in einer von der Regierung bezeichneten Einrichtung in Quarantäne gehen. Alle Personen, die über die - 23/119 –BE-0311-538 Land- oder Seegrenzen in die Türkei einreisen, unterliegen ab dem 30.12.2020 den gleichen Anforderungen. Die Richtlinie wird mindestens bis zum 1.3.2021 in Kraft bleiben (Garda World 25.12.2020). Am 30.12.2020 wurde das bis 17.1.2021 gültige Entlassungsverbot per Präsidialdekret um weitere zwei Monate verlängert (Hürriyet 30.12.2020). In der zweiten Jänner-Woche 2021 ist mit den Impfungen begonnen worden. Zum Einsatz kommt das chinesische Vakzin der Firma Sinovac, dem am 13.1.2021 nach einem Eilverfahren eine Notzulassung erteilt wurde. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, sie werde parallel zur Impfkampagne fortgesetzt, teilten die Behörden mit. Prioritär werden die 1,1 Mio. Mitarbeiter des Gesundheitswesens sowie Menschen über 65 Jahren geimpft. Laut dem Generalsekretär der Ärztevereinigung werde die landesweite Impfkampagne voraussichtlich im Juli 2021 angeschlossen werden. Bei Lieferverzögerungen könne sie auch bis Dezember dauern. Türkische Mediziner haben infolge der Ergebnisse in Brasilien und Indonesien ihre Zweifel an der Wirksamkeit des Impfstoffs geäußert. Die türkische Rechtsmedizinerin und Vorsitzende der Ärztevereinigung Sebnem Korur Fincanci sagte, die Sicherheit des Impfstoffs stehe jedoch außer Frage und appellierte, sich impfen zu lassen. Als Folge der intransparenten Politik will sich allerdings nur jeder zweite impfen lassen (FAZ 14.1.2021). Quellen:  AP - Associated Press (29.11.2020): Turkey’s new virus figures confirm experts' worst fears, https://apnews.com/article/turkey-europe-coronavirus-pandemic-recep-tayyip-erdogan- 07b8e18fa2268b847e84cd9702e9a895, Zugriff 11.1.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf, Zugriff 11.1.2021  DS - Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-caseconfirmed/ news, Zugriff 30.12.2020  Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneutverlaengert_ 143543902.html, Zugriff 30.12.2020  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.1.2021): Türkei beginnt mit Impfkampagne, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-impfung-gegen-corona-beginnt-mit-chinaimpfstoff- sinovac-17146041.html, Zugriff 15.1.2021  FNS - Friedrich-Naumann-Stiftung (16.3.2020): Türkei Bulletin 5-2020, http://shop.freiheit.org/download/P2@876/248113/05-2020-T%C3%Bcrkei-Bulletin.pdf, Zugriff 30.12.2020  Garda World (25.12.2020): Turkey: Government to tighten COVID-related international entry restrictions effective Dec. 28; flights with Netherlands resume /update 30, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/421926/turkey-government-to-tighten-covid-relatedinternational- entry-restrictions-effective-dec-28-flights-with-netherlands-resume-update-30, Zugriff 11.1.2020  Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneutverlaengert_ 143543902.html, Zugriff 30.12.2020  JHU - Johns Hopkins University & Medicine (30.12.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 30.12.2020  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.1.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infostuerkei. html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 25.1.2021 - 24/119 –BE-0311-538 Politische Lage Letzte Änderung: 26.01.2021 Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer undDie Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020),am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020), wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vgl. bpb 9.7.2018).wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vergleiche bpb 9.7.2018). Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach. Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und - freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE undPräsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der - 25/119 –BE-0311-538 rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat(FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vomund Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden - 26/119 –BE-0311-538 außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampfbefristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vgl. bianetterroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vergleiche bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet- Bewegung] Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C _24.08.2020.pdf, Zugriff 1.10.2020  Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 20.10.2020  bianet (2.10.2020): Co-Mayor Ayhan Bilgen arrested, trustee appointed to Kars Municipality, http://bianet.org/english/politics/231997-co-mayor-ayhan-bilgen-arrested-trustee-appointed-tokars- municipality, Zugriff 5.10.2020  bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politischesystem- der-tuerkei, Zugriff 20.10.2020  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport- turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020  EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 9.10.2020  EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 9.10.2020 - 27/119 –BE-0311-538  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-inistanbul- 16250529.html, Zugriff 20.10.2020  HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018):
  1. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews. com:80/wahlen-turkei-2018, Zugriff 20.10.2020  HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-keyreferendum. aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 20.10.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlagefuer- erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbulld. 1490981, Zugriff 20.10.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-endedes- ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 25.1.2021  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_
  2. pdf, Zugriff 20.10.2020  OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 20.10.2020  OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 20.10.2020  OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 20.10.2020  Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in- Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 20.10.2020  Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen- Grossstaedte, Zugriff 20.10.2020  ZO - Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischergerichtshof- menschenrechte-tuerkei, Zugriff 28.12.2020  ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neuegesetze- anti-terror-massnahmen, Zugriff 20.10.2020 - 28/119 –BE-0311-538 Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.01.2021 Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vgl. SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016).IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vergleiche SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Dort sind die Spannungen besonders groß und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen (EDA 28.12.2020).Die Regierung setzte die inneren und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und in Syrien sowie innerhalb des Landes fort (USDOS 24.6.2020; vgl. EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKKvergleiche EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020). In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen (EDA 28.12.2020). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18 Zivilisten (İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (İHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (İHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe fast 5.200 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis 10.12.
  3. Im Jahr 2020 wurden bis zum 10.12.2020 311 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September 2020 (ICG 20.12.2020). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 8.10.2020). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder "zeitweilige Sicherheitszonen" eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 28.12.2020a). Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020). - 29/119 –BE-0311-538 Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 28.12.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.12.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkeinode/ tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 28.12.2020  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C _24.08.2020.pdf, Zugriff 7.10.2020  AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-afterattack/, Zugriff 8.10.2020  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.10.2020): Briefing Notes
  4. Oktober 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/202 0/briefingnotes-kw43-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 28.10.2020  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport- turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020  EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 19.10.2020  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.12.2020): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/ tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 28.12.2020  ICG – International Crisis Group (20.12.2020): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 28.12.2020  İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019- SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 7.10.2020  İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018- SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 20.10.2020  İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wpcontent/ uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 17.10.2020  İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016- report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/, Zugriff 19.10.2020  SD – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 19.10.2020  USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 19.10.2020 A) Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Letzte Änderung: 26.01.2021 - 30/119 –BE-0311-538 Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), die nicht nur in der Türkei verboten, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt (ÖB 10.2020). Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord- Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2020). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 7.2020) 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2020). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2020). Die International Crisis Group verzeichnet über 3.100 getötete PKK-Kämpfer seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen hingegen von über 10.000 "neutralisierten" PKK-Kämpfern, d.h. diese wurden getötet oder festgenommen. Besonders stark betroffen waren die südöstlichen Provinzen: Hakkari, Şırnak, Sur, Diyarbakır sowie die zentral-östliche Provinz Tunceli (Dersim) (ICG 20.10.2020). Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerilla-Einheiten der PKK in den südostanatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH 7.2020; vgl. ICG 20.10.2020).(BMIBH 7.2020; vergleiche ICG 20.10.2020). Bei einer der der größten Anti-Terror-Operationen in 42 Provinzen wurden Ende November 2020 laut Innenministerium mindestens 641 vermeintliche PKK-Mitglieder festgenommen (Anadolu 28.11.2020). Bis Anfang Dezember hatten 218 PKK-Mitglieder durch die Überzeugungsarbeit der Behörden laut Innenministerium freiwillig ihre Waffen niedergelegt bzw. sich gestellt (Anadolu 3.12.2020). In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich durchaus ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise - 31/119 –BE-0311-538 einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit „gefällt mir“ markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB 10.2020). Quellen:  Anadolu – Anadolu Agency (3.12.2020): 218 terrorists surrendered to Turkish forces in 2020, https://www.aa.com.tr/en/turkey/218-terrorists-surrendered-to-turkish-forces-in-2020/2064008, Zugriff 3.12.2010  Anadolu – Anadolu Agency (28.11.2020): Suspects rounded up in 42 provinces during 2-day operations, says Interior Ministry, https://www.aa.com.tr/en/turkey/over-640-pkk-terror-suspectsnabbed- across-turkey/2059291, 3.12.2020  BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019, https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2019.pdf, Zugriff 3.11.2020  BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/downloadmanager/_ vsbericht-2015.pdf, Zugriff 3.11.2020  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport- turkey.pdf, Zugriff 2.11.2020  ICG - International Crisis Group (20.10.2020): Turkey's PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 3.11.2020  NM - Nordic Monitor (11.4.2020): Over 12,000 killed or wounded during Turkey’s security operations in Kurdish areas in 2015-2016, https://www.nordicmonitor.com/2020/04/more-thantwelve- thousand-people-were-killed-or-wounded-during-turkeys-security-operations-in-2015- 2016/, Zugriff 10.12.2020  ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_
  1. pdf, Zugriff 18.11.2020 B) Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans) Letzte Änderung: 26.01.2021 Während ihre Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) undurchsichtig bleiben und Gegenstand von Debatten unter Analysten sind, sind die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) am besten als halb-autonome Stellvertreter der PKK zu verstehen, die auf Distanz operieren (CTC 7.2016). Die TAK wurden Berichten zufolge 1999 von PKK-Führern gegründet, nachdem der PKK-Gründer, Abdullah Öcalan, verhaftet worden war. Im Jahr 2004 beschuldigten die TAK die PKK jedoch des Pazifismus und spalteten sich öffentlich von der PKK ab. Die TAK sollen aus jungen städtischen Rekruten bestehen. Seit 2004 haben sie mehr als ein Dutzend tödlicher Angriffe im ganzen Land verübt, darunter der Beschuss eines türkischen Militärkonvois im Februar 2016 in Ankara und die Bombenanschläge vom Dezember 2016 vor einem Sportstadion in Istanbul. Die türkische Regierung bestreitet die Trennung von TAK und PKK und behauptet, die TAK seien ein terroristischer Stellvertreter ihrer Mutterorganisation, der PKK. Sicherheitsanalysten zufolge sind die TAK mit der PKK durch die ideologische Doktrin, militärische Ausbildung, Rekrutierung und die Lieferung von Waffen verbunden, allerdings koordinieren und führen sie selbstständig Angriffe durch. Die TAK wurden von den USA, der Türkei und der EU als terroristische Organisation eingestuft (CEP 21.4.2020). Die TAK gelten als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen, die der PKK nahestehen, operieren die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016). Quellen: - 32/119 –BE-0311-538  CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff 3.11.2020  CTC – Combating Terrorism Center [Gurcan, Metin] (7.2016): The Kurdistan Freedom Falcons: A Profile of the Arm's-Length Proxy of the Kurdistan Workers' Party, https://ctc.usma.edu/thekurdistan- freedom-falcons-a-profile-of-the-arms-length-proxy-of-the-kurdistan-workers-party/, Zugriff 3.11.2020  AM – Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara? http://www.almonitor. com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html, Zugriff 3.11.2020 C) Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) Letzte Änderung: 26.01.2021 Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ist 1994 im Wesentlichen durch die Vereinigung der TKPML-Hareketi und der "Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung" (TKIH) in der Türkei gegründet worden. Sie bekennt sich ideologisch zum revolutionären Marxismus-Leninismus. Sie strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten (BMIBH 7.2020). Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten" (FESK), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von Kobane bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den sog. Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (Anadolu 20.8.2019). In der Türkei selbst kämpfen die Mitglieder der MLKP zumal in den Reihen des bewaffneten Arms der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Volksverteidigungskräfte (HPG) (TNA 17.5.2019), wovon Berichte der MLKP über ihre Gefallenen zeugen (MLKP 20.7.2019, 1.9.2018). Die MLKP/FESK reklamierte im September 2019 u.a. ein Bombenattentat auf eine Polizeistation in Adana für sich (MLKP 27.9.2019). Die türkischen Behörden nehmen vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. Im September 2020 wurden beispielsweise bei Razzien in sieben Provinzen 14 (Anadolu 8.9.2020) und im Oktober 2020 in Istanbul 24 vermeintliche MLKP-Mitglieder verhaftet (Anadolu 7.10.2020). In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP in Untersuchungshaft genommen bzw. vor Gericht gestellt. Bei den MLKP-Fällen handelt es sich um Fälle mit mehreren Angeklagten, bei denen Anwälte, Vertreter politischer Parteien, Gewerkschaftsmitglieder, Studenten und Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP gemeinsam vor Gericht stehen. Aussagen von Geheimzeugen werden in diesen Fällen häufig als Beweismittel gegen Journalisten verwendet. Betroffen waren beispielsweise Reporter und Redakteure der Nachrichtenagentur Etkin (ETHA), wobei die Anklageschriften ETHA von vornherein als Nachrichtenagentur, die im Namen der MLKP arbeitet, definierte (IPI/MLSA 3.2020). Quellen:  Anadolu – Anadolu Agency (7.10.2020): Police in Turkey arrest suspected leftist terrorists, https://www.aa.com.tr/en/turkey/police-in-turkey-arrest-suspected-leftist-terrorists/1998162, Zugriff 3.11.2020  Anadolu – Anadolu Agency (8.9.2020): Turkey: Police arrest 14 suspected leftist terrorists, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-14-suspected-leftist-terrorists/1966410, Zugriff 3.11.2020  Anadolu – Anadolu Agency (20.8.2019): US meets with far-left terror group in Syria: minister, https://www.aa.com.tr/en/turkey/us-meets-with-far-left-terror-group-in-syria-minister/1560965, Zugriff 3.11.2020 - 33/119 –BE-0311-538  BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019, https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht- 2019.pdf, Zugriff 3.11.2020  IPI/MLSA - International Press Institute/ Media and Law Studies Association (3.2020): TURKEY FREE EXPRESSION TRIAL MONITORING REPORT - FINAL REPORT, https://www.mlsaturkey.com/wp content/uploads/2020/06/ENG_TMReport_0623.pdf, Zugriff 3.11.2020  MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (27.9.2019): Bomb Attack By FESK in Adana, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11372&Bomb_Attack_By_FESK_in_Adana, Zugriff 3.11.2020 MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (20.7.2019): MLKP/FESK Guerrillas Martyred In Turkish Airstrike In Dersim, http://www.mlkpinfo. org/?icerik_id=11277&MLKP/FESK_Guerrillas_Martyred_In_Turkish_Airstrike_In_Dersim_, Zugriff 3.11.2020  MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (1.9.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units Fighter İrfan Çelik fell martyr, http://www.mlkpinfo. org/?icerik_id=10678&MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Fighter_%C4%B0rfan_%C3%87elik_fe ll_martyr, Zugriff 3.11.2020  TNA – The New Arab (17.5.2019): 'Communist militants' among US partners in Syria, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/5/17/communist-militants-among-us-partnersin- syria, Zugriff 3.11.
  2. D) Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) Letzte Änderung: 26.01.2021 Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt unverändert die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar ausschließlich mit den Mitteln des bewaffneten Kampfes. Der "bewaffnete Volkskampf" soll unter der Führung der DHKP-C beziehungsweise ihres militärischen Arms, der "Revolutionären Volksbefreiungsfront" (DHKC) stattfinden. Das Ausmaß ihrer militanten und terroristischen Aktionen war im Jahr 2019 jedoch gering. In erster Linie dürfte dies auf die seit dem gescheiterten Putsch von 2016 fortbestehend verschärfte Sicherheitslage in der Türkei zurückzuführen sein. So war auch die DHKP-C von Festnahmen und Durchsuchungen der türkischen Sicherheitsbehörden betroffen. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als "faschistisch" und "oligarchisch" bezeichnete Türkei und den "US-Imperialismus", der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIBH 7.2020; vgl. CEP 21.4.2020).terroristische Organisation (BMIBH 7.2020; vergleiche CEP 21.4.2020). In letzter Zeit waren nur vereinzelt kleinere militante Aktionen der sogenannten Milizen der DHKP-C in der Türkei festzustellen, die in einigen sozialen Brennpunkten, insbesondere in Istanbul, über bewaffnete Kräfte verfügen (BMIBH 7.2020). Im Verlaufe des Jahres 2020 kam es zu mehreren Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Aktivisten, darunter auch Führungskräften. So im Juni in der Provinz Izmir (HDN 18.6.2020) oder im August in Ankara (DS 13.8.2020) und Istanbul, wo 30 Verdächtigte wegen Verbindungen zur DHKP-C verhaftet wurden (Anadolu 28.8.2020). Am 29.10.2020 gingen Einsatzkräfte gegen mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C vor, wobei laut Medienberichten 93 Personen in zwölf Provinzen festgenommen worden. Insgesamt bestünden Haftbefehle gegen 120 Personen. Die Festgenommenen sollen hohe Posten in der Organisation innehaben. Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, Anschläge geplant zu haben (BAMF 2.11.2020). Quellen:  Anadolu – Anadolu Agency (28.8.2020): Suspects allegedly preparing attacks in line with orders from far-right terror group, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-30-arrested-for-suspectedterror- ties-to-dhkp-c/1956716, Zugriff 4.11.2020  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes KW 45/2020,45 aus 2020,, - 34/119 –BE-0311-538 https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/202 0/briefingnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.11.2020  BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019, https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2019.pdf, Zugriff 3.11.2020  CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff 3.11.2020  DS – Daily Sabah (13.8.2020): Turkish police detain 7 DHKP-C terrorists in Ankara, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-police-detain-7-dhkp-c-terrorists-inankara, Zugriff 3.11.2020  HDN – Hürriyet Daily News (18.6.2020): Wanted DHKP-C terror suspect detained, https://www.hurriyetdailynews.com/wanted-dhkp-c-terror-suspect-detained-155779, Zugriff 3.11.2020 E) Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) Letzte Änderung: 26.01.2021 Die Türkei ist ein Herkunfts- und Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die sich dem sogenannten Islamischen Staat und anderen terroristischen Gruppen anschließen wollen und in Syrien und im Irak kämpfen (USDOS 24.6.2020). Die Türkei hat den sog. Islamischen Staat (IS, ISIS, Daesh) im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, aber die Türkei wird seit langem beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, da die türkischen Sicherheitskräfte wegschauen, wenn Tausende von ausländischen Kämpfern und türkischen Staatsbürgern illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömen (AM 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei eine führende Quelle von Rekrutierungen für den sog. IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen, anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020). Die Türkei ist ein aktives Mitglied der "Global Coalition to Defeat ISIS". Öffentlichen Daten zufolge umfasste die Einreiseverbotsliste der Türkei im November 2019 etwa 76.000 Personen. Seit 2011 hat die Türkei mehr als 7.800 ausländische Kämpfer aus über 100 Ländern repatriiert. Das türkische Innenministerium berichtete, dass sich mit Stand 9.12.2019 1.174 IS-Mitglieder in türkischem Gewahrsam befanden (USDOS 24.6.2020). Bis April 2017 haben nach offiziellen Zählungen der Regierung etwa 2.100 Türken das Land verlassen, um mit extremistischen Gruppen zu kämpfen, meist beim sog. IS (CEP 21.4.2020). Andere, regierungsunabhängige Schätzungen gehen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus (ICG 29.6.2020). Es wird angenommen, dass inzwischen mehr als 600 Personen in die Türkei zurückgekehrt sind (CEP 21.4.2020). Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den sog. IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, der Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020). Laut offiziellen Angaben gab es in der Türkei bislang mindestens zehn Selbstmordattentate, sieben Bombenanschläge und vier bewaffnete Angriffe, bei denen 315 Menschen getötet und Hunderte weitere verletzt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Die türkischen Behörden machen den sog. IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den sog. IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der sog. IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtclub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 21.4.2020). Seitdem gab es keine Anschläge des sog. IS mehr in der Türkei (ICG 29.6.2020). Seit 2016 haben die Behörden die Polizeioperationen gegen den sog. IS verstärkt, gefolgt von zahlreichen Verhaftungen (CGRS-CEDOCA 5.10.2020), die bis in die Gegenwart anhalten. So wurden Ende Dezember 2019 in landesweiten Polizeiaktionen fast 150 vermeintliche Unterstützer des sog. IS festgenommen (Anadolu 30.12.2019). 2020 - 35/119 –BE-0311-538 wurden bereits für die ersten vier Monate des Jahres über 350 Festnahmen von vermeintlichen ISAnhängern gemeldet, wobei cirka ein Viertel inhaftiert, während die anderen entweder deportiert wurden oder noch auf ihren Prozess warten (Anadolu 4.5.2020). Am 1.9.2020 verkündete Innenminister Süleyman Soylu die Festnahme des sogenannten Emirs des IS in der Türkei, Mahmut Ozden, und die Sicherstellung von Plänen für Anschläge und die Entführung von Politikern (MEE 1.9.2020; vgl. AJ 1.9.2020). Für den OktoberPlänen für Anschläge und die Entführung von Politikern (MEE 1.9.2020; vergleiche AJ 1.9.2020). Für den Oktober 2020 wurde eine markante Ausweitung des Vorgehens gegen den sog. IS verzeichnet, wonach hierdurch laut Sicherheitsbehörden im selben Monat nicht nur zahlreiche Anschläge verhindert, sondern 204 ISVerdächtige festgenommen und eine Vielzahl an Waffen, Munition und Dokumenten beschlagnahmt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Was die IS-Rückkehrer, z.B. aus Syrien, anbelangt, so werden diese, wenn überhaupt - weniger als 10% oder etwa 450 türkische Staatsbürger der geschätzten Tausenden Rückkehrer sind inhaftiert - wegen ihrer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für drei oder vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Hunderte werden demnächst entlassen. Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen der Türkei erst vor kurzem damit begonnen, über sogenannte De-Radikalisierungs-Maßnahmen nachzudenken (ICG 29.6.2020). Quellen:  AJ – Al Jazeera (1.9.2020): Turkey says it has arrested top ISIL figure in raid, https://www.aljazeera.com/news/2020/9/1/turkey-says-it-has-arrested-top-isil-figure-in-raid, Zugriff 4.11.2020  AM – Al Monitor (25.8.2020): Islamic State operative planning 'sensational' attack nabbed in Istanbul, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/08/turkey-islamic-state-attackistanbul- syria-gaziantep.html, Zugriff 5.11.2020  Anadolu – Anadolu Agency (4.5.2020): Turkey inflicts heavy blow on Daesh/ISIS in 2020, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-inflicts-heavy-blow-on-daesh-isis-in-2020/1828206, Zugriff 4.11.2020  Anadolu – Anadolu Agency (30.12.2019): Turkey: Police arrest 147 suspects over Daesh/ISIS ties, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-147-suspects-over-daesh-isis-ties/1687345, Zugriff 4.11.2020  CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], COI unit (5.10.2020): Turquie; Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038786/coi_focus_turquie._situation_securitaire_20201005.p df, Zugriff 28.12.2020  CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff 4.11.2020  ICG – International Crisis Group (29.6.2020): Calibrating the Response: Turkey's ISIS Returnees, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/258- calibrating-response-turkeys-isis-returnees, Zugriff 5.11.2020  MEE – Middle East Eye (1.9.2020): Turkey arrests country's Islamic State 'emir' over 'plans to kidnap politicians', https://www.middleeasteye.net/news/turkey-head-emir-islamic-state-is-isis-mahmutozden, Zugriff 4.11.2020  TurkishPress (2.11.2020): Turkey dealt major blow to Daesh/ISIS terror in October, https://turkishpress.com/turkey-dealt-major-blow-to-daesh-isis-terror-in-october/, Zugriff 4.11.2020  USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 4.11.2020 - 36/119 –BE-0311-538 Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen Letzte Änderung: 26.01.2021 Die Rechtsstaatlichkeit wird ausgehöhlt und die Grundfreiheiten werden weiter eingeschränkt. Dies markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung, der im Land bereits zuvor im Gange war (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vgl. PACE 24.1.2019).ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Auswirkungen dieserverschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen StaatesArtikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile derund seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019). Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020). Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2020 auf Platz 107 von 128 untersuchten Ländern. Der statistische Indikator verharrte wie 2019 auf dem Messwert von 0,43 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,32 (Rang 123 von 128) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,30 sowie bei der Strafjustiz mit 0,38 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,69, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 11.3.2020). Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird dieseGemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und - 37/119 –BE-0311-538 Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Seit dem Putschversuch 2016 wurden darüber hinaus insgesamt 4.399 Richter und Staatsanwälte entlassen. Bis heute wurden keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig Kommission des Europarates vom Dezember 2016 zu entsprechen, wonach jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB 10.2020). Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden (EC 6.10.2020). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivilund Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden. Insgesamt wurden im Jahr 2019 4.027 Richter und Staatsanwälte versetzt. Abgesehen von Hinweisen auf die Diensterfordernis wurden die Versetzungen nicht begründet (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020). Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020). Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 10.2020). Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise in den Fällen, in denen Akademiker ein Ende der staatlichen Gewalt in kurdischen Gebieten im Jahr 2016 gefordert hatten (FH 4.3.2020). Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) [Anm.: entspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 10.2020). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 24.8.2020). 2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des - 38/119 –BE-0311-538 Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Da dieGericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind, und durch die etwa im Jahr 2019 bereits 213.000 Fälle gelöst werden konnten. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge İdare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100%, so dass es nun in dieser Instanz zu einem erheblichen Rückstau kommt. Im Zuge der COVID-19-Krise wurden zwischen März und Mitte Juni keine Gerichtstermine vergeben und sämtliche Fristenläufe gehemmt, sodass es zu weiteren Arbeitsrückständen und Verfahrensverzögerungen kam (ÖB 10.2020). Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 24.8.2020). Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzune

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