Obsah (18)
§ 33Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 7§ 6§ 28§ 31§ 32§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlL506 2188417-2 Spruch, L506 2188417-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
§ 33Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 31.03.2021 wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 verkündeten Erkenntnisses wird gem. § 29 Abs. 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 verkündeten Erkenntnisses wird gem. Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Wiedereinsetzungswerber (nachfolgend WW), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Wiedereinsetzungswerber (nachfolgend WW), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde dem WW nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den WW eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem WW nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den WW eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte zusammengefasst fest, dass der vom WW angegebene Ausreisegrund nicht asylrelevant sei und könne eine Konversion des WW zum Christentum nicht festgestellt werden. Die angegebene Konversion des WW zum Christentum sei nicht glaubwürdig. Der WW habe in der Erstbefragung angegeben, Christ zu sein und habe ferner angegeben, wegen der Konversion im Iran verhaftet worden zu sein und habe ihm auch sein Vater über das Christentum erzählt, sodass der WW bereits vor seiner Ausreise über grundlegende Kenntnisse des Christentums verfügt haben müsste. Der WW habe jedoch kaum Angaben zum Christentum zu machen vermocht und habe eine Bestätigung vorgelegt, wonach er seit XXXX einen Taufvorbereitungskurs besuche und seit acht oder neun Monaten die Bibel und seit eineinhalb Jahren die Hl. Schriften lese. Der WW habe jedoch kaum Inhalte des christlichen Glaubens darzulegen und seine Angaben nicht zu erklären vermocht. Er habe lediglich rudimentäre Angaben zum Evangelisten Johannes machen können und habe auch keine Angaben zum Johannesevangelium zu machen vermocht. Auch die Predigt des letzten Gottesdienstbesuches habe er in zwei kurzen Sätzen zusammengefasst. Außer von zwei bis drei Liedern habe der WW auch keine Angaben zum Gottesdienst machen können, was nicht für eine ernsthafte Gottesdienstteilnahme des WW spreche. Auch angesichts seiner Angabe, wonach er seit rd. neun Monaten zweimal wöchentlich an einem Taufvorbereitungskurs teilnehme, habe er darüber und über das Christentum allgemein kaum Angaben, auch nicht die elementarsten christlichen Inhalte machen gekonnt; so habe er weder die 10 Gebote wiedergeben noch deren Ursprung nennen können. Der WW besuche im übrigen den Taufvorbereitungskurs erst seit XXXX , obwohl er sich bereits seit XXXX in Österreich befinde. Er sei bislang auch nicht getauft worden und sei letztlich auch nicht nachvollziehbar, dass der WW seine Lebensgefährtin nach islamischen Ritus geheiratet habe, obwohl er andererseits angegeben habe, zum Christentum konvertiert zu sein. Die angegebene Konversion des WW zum Christentum sei nicht glaubwürdig. Der WW habe in der Erstbefragung angegeben, Christ zu sein und habe ferner angegeben, wegen der Konversion im Iran verhaftet worden zu sein und habe ihm auch sein Vater über das Christentum erzählt, sodass der WW bereits vor seiner Ausreise über grundlegende Kenntnisse des Christentums verfügt haben müsste. Der WW habe jedoch kaum Angaben zum Christentum zu machen vermocht und habe eine Bestätigung vorgelegt, wonach er seit römisch 40 einen Taufvorbereitungskurs besuche und seit acht oder neun Monaten die Bibel und seit eineinhalb Jahren die Hl. Schriften lese. Der WW habe jedoch kaum Inhalte des christlichen Glaubens darzulegen und seine Angaben nicht zu erklären vermocht. Er habe lediglich rudimentäre Angaben zum Evangelisten Johannes machen können und habe auch keine Angaben zum Johannesevangelium zu machen vermocht. Auch die Predigt des letzten Gottesdienstbesuches habe er in zwei kurzen Sätzen zusammengefasst. Außer von zwei bis drei Liedern habe der WW auch keine Angaben zum Gottesdienst machen können, was nicht für eine ernsthafte Gottesdienstteilnahme des WW spreche. Auch angesichts seiner Angabe, wonach er seit rd. neun Monaten zweimal wöchentlich an einem Taufvorbereitungskurs teilnehme, habe er darüber und über das Christentum allgemein kaum Angaben, auch nicht die elementarsten christlichen Inhalte machen gekonnt; so habe er weder die 10 Gebote wiedergeben noch deren Ursprung nennen können. Der WW besuche im übrigen den Taufvorbereitungskurs erst seit römisch 40 , obwohl er sich bereits seit römisch 40 in Österreich befinde. Er sei bislang auch nicht getauft worden und sei letztlich auch nicht nachvollziehbar, dass der WW seine Lebensgefährtin nach islamischen Ritus geheiratet habe, obwohl er andererseits angegeben habe, zum Christentum konvertiert zu sein. Hervorgehoben wurde schließlich, dass der WW dezidiert angegeben habe, nicht aus dem Iran geflohen zu sein und sei seine Ausreise keine direkte Folge seines Gefängnisaufenthaltes gewesen, sondern habe er lediglich beabsichtigt, zu seiner Familie zu gelangen. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III-VI. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrageZu Spruchpunkt III-VI. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage
- Gegen diesen Bescheid erhob der WW durch seine Vertretung mit Schriftsatz vom 26.02.2018 vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge -) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des WW auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; -) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem WW gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde;-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem WW gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde; -) in eventu das Verfahren zur Sanierung der aufgetretenen Verfahrensmängel und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde zurückzuverweisen. -) jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen den WW gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werde und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. Art 8 EMRK nach § 55 oder § 57 AsylG erteilt werde -) jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen den WW gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gefällte Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werde und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, oder Paragraph 57, AsylG erteilt werde -) eine mündliche Verhandlung durchführen
- Die Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am 07.03.2018 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
- Am 06.04.2018 langte die hg. angeforderte Einvernahme der Mutter des WW beim BFA ein.
- Am 24.06.2020 langte hg. eine Anklageerhebung der StA XXXX vom 16.06.2020 gegen den WW wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und 27 Abs
- SMG ein.
- Am 24.06.2020 langte hg. eine Anklageerhebung der StA römisch 40 vom 16.06.2020 gegen den WW wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und 27 Abs
- SMG ein.
- Am 20.07.2020 langte hg. eine Meldung der XXXX XXXX ein, wonach der WW bei der Begehung eines Deliktes nach § 27 Abs. 1 SMG auf frischer Tat betreten wurde.
- Am 20.07.2020 langte hg. eine Meldung der römisch 40 römisch 40 ein, wonach der WW bei der Begehung eines Deliktes nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG auf frischer Tat betreten wurde.
- Am 12.08.2020 langte hg. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens in einem Verfahren nach § 27 SMG durch die StA XXXX ein.
- Am 12.08.2020 langte hg. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens in einem Verfahren nach Paragraph 27, SMG durch die StA römisch 40 ein.
- Am 18.08.2020 langte hg. ein weiterer Polizeibericht ein, wonach der WW im Besitz von Substitol betreten wurde, dieses jedoch aufgrund der Vorlegung einer ärztlichen Verschreibung legal besaß.
- Am 22.02.2021 langte hg. der Abschlussbericht des SPK XXXX ein, wonach der WW der Hehlerei verdächtig sei und beim WW im Zuge einer Amtshandlung Suchtmittel (Crystal Meth) und Suchtmittelutensilien vorgefunden wurden.
- Am 22.02.2021 langte hg. der Abschlussbericht des SPK römisch 40 ein, wonach der WW der Hehlerei verdächtig sei und beim WW im Zuge einer Amtshandlung Suchtmittel (Crystal Meth) und Suchtmittelutensilien vorgefunden wurden.
- Am 01.03.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden. 11.
- Die Ladung an den WW vom 29.01.2021, welche ua. den Hinweis enthielt, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn er oder sein Vertreter die Verhandlung unentschuldigt versäumt, wurde dem WW durch Hinterlegung am 04.02.2021 zugestellt, von diesem jedoch nicht behoben. 11.
- Mit hg. Schreiben vom 26.02.2021 wurde die PI XXXX in XXXX um Amtshilfe betreffend Aufenthaltserhebung an der Adresse, an der der WW seit 01.07.2020 aufrecht gemeldet ist, sowie gegebenenfalls um Ausfolgung der bereits durch Hinterlegung zugestellten Ladung ersucht.11.
- Mit hg. Schreiben vom 26.02.2021 wurde die PI römisch 40 in römisch 40 um Amtshilfe betreffend Aufenthaltserhebung an der Adresse, an der der WW seit 01.07.2020 aufrecht gemeldet ist, sowie gegebenenfalls um Ausfolgung der bereits durch Hinterlegung zugestellten Ladung ersucht. 11.
- Die polizeilichen Ermittlungen am 26.02.2021 ergaben, dass der WW an der genannten Adresse angetroffen und ihm die Ladung zur hg. Verhandlung für 01.03.2021, Beginn 08:15 Uhr ausgefolgt wurde, was der WW mit seiner Unterschrift bestätigte.
- Am 01.03.2021 teilte der WW rd. 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn fernmündlich der hg. Referentin mit, dass er verschlafen habe und nannte auch Corona, um letztlich anzugeben, aufgrund einer Rückenverletzung nicht an der hg. Verhandlung teilnehmen zu können und werde er diesbezüglich eine Bestätigung vorlegen. In weiterer Folge wurde der WW von der zuständigen Richterin fernmündlich kontaktiert und ersucht, noch vor Verhandlungsbeginn eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, was der WW zusagte. Um 08:58 Uhr langte hg. ein E-Mail des WW ein, in dem dieser erklärte, krankgemeldet zu sein.
- In weiterer Folge wurde die hg. Verhandlung in Abwesenheit des WW durchgeführt und nach Schluss des Beweisverfahren das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet. 13. In weiterer Folge wurde die hg. Verhandlung in Abwesenheit des WW durchgeführt und nach Schluss des Beweisverfahren das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet.
- Am 04.03.2021 wurde die betreffende Verhandlungsschrift inklusive des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG rechtswirksam an den WW zugestellt.
- Am 04.03.2021 wurde die betreffende Verhandlungsschrift inklusive des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG rechtswirksam an den WW zugestellt.
- Am 08.03.2021 langte eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung den WW betreffend und datiert mit 04.03.2021 für den Zeitraum XXXX ein.
- Am 08.03.2021 langte eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung den WW betreffend und datiert mit 04.03.2021 für den Zeitraum römisch 40 ein.
- Mit 26.03.2021 erfolgte durch das BVwG eine gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 verkündeten Erkenntnisses
§ 29Abs. 5 Vw
GVG, da die Parteien des Verfahrens nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift am 01.03.2021 bzw. nach Zustellung an den WW am 04.03.2021 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hatten.16. Mit 26.03.2021 erfolgte durch das BVwG eine gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 verkündeten Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Parteien des Verfahrens nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift am 01.03.2021 bzw. nach Zustellung an den WW am 04.03.2021 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hatten.
- Mit 30.03.2021 erfolgte die Hinterlegung dieser gekürzten Ausfertigung und wurde der erste Tag der Abholfrist mit 31.03.2021 festgelegt und somit mit diesem Datum an den WW zugestellt.
- Am 09.04.2021 langte hg. der am 06.04.2021 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in die Ausfertigungsantragsfrist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG sowie ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG ein.
- Am 09.04.2021 langte hg. der am 06.04.2021 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in die Ausfertigungsantragsfrist gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG sowie ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein. Begründend wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, dass der zuvor von der ARGE Rechtsberatung vertretene WW aufgrund der Neustrukturierung der staatlichen Rechtsberatung und der damit verbundenen Beendigung bisheriger Vertretungsverhältnisse per 31.12.2020 unvertreten war. Am 26.02.2021 habe ihm die Polizei in seiner Wohnung eine Ladung zur hg. Verhandlung am 01.03.2021 zugestellt. Der WW sei krankheitsbedingt verhindert gewesen und habe sich angesichts der Kurzfristigkeit der Ladung nur fernmündlich und per Email entschuldigen können; diese Entschuldigung sei noch vor der Verhandlung erfolgt und die Richterin in Kenntnis darüber gewesen. Dessen ungeachtet sei eine Verhandlung in Abwesenheit erfolgt und die Entscheidung mündlich verkündet worden. Am 04.03.2021 habe der WW die Verhandlungsniederschrift, die auch die in Abwesenheit verkündete Entscheidung beinhalte, erhalten. Die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der 6- wöchigen Beschwerdefrist an die Höchstgerichte wurde zitiert. Am 22.03.2021 habe der WW bei der Beratungsstelle der Diakonie wegen rechtlicher Unterstützung vorgesprochen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass die 2wöchige Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung bereits verstrichen sei, womit die Frist zur Wiedereinsetzung zu laufen begonnen habe. Am 22.03.2021 habe der WW bei der Beratungsstelle der Diakonie wegen rechtlicher Unterstützung vorgesprochen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass die 2wöchige Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung bereits verstrichen sei, womit die Frist zur Wiedereinsetzung zu laufen begonnen habe. , Begründend wurde zum Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, die 2wöchige Frist als Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung an die Höchstgerichte sei eine Verfahrensbesonderheit, welche nicht von der Rechtsmittelbelehrung zur sechswöchigen Beschwerdefrist an die Höchstgerichte umfasst sei. Selbst ein Rechtsunkundiger mit deutscher Muttersprache würde wohl davon ausgehen, dass er 6 Wochen Zeit habe, um gegen diese Entscheidung weitere rechtliche Schritte zu unternehmen. Der WW sei rechts- und sprachunkundig und zudem unvertreten. Es wurde darauf verwiesen, dass gem. § 12 Abs. 1 BFA-VG Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder einer Sprache enthalten zu haben, bei der davon ausgegangen werden könne, dass sie dieser versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründe das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.Es wurde darauf verwiesen, dass gem. Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder einer Sprache enthalten zu haben, bei der davon ausgegangen werden könne, dass sie dieser versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründe das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden. Im gegenständlichen Fall sei die Entscheidung des BVwG ausschließlich in deutscher Sprache gehalten gewesen, was auch für den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung gelte. Die Rechtsmittelbelehrung enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses die Voraussetzung für die Zulässigkeit der VwGH-Revision/VfGH-Beschwerde darstelle, sondern sei dieser Hinweis erst auf der nächsten Seite zu finden. Der unvertretene, sprach- und rechtsunkundige Wiedereinsetzungswerber habe sich am 22.03.2021 an die Diakonie Rechtsberatung gewandt und habe an diesem Tag von der versäumten Frist erfahren, welche an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Da Montag, der 05.04.2021 ein gesetzlicher Feiertag sei, sei der letzte Tag für den Wiedereinsetzungsantrag der 06.04.2021, womit die Wiedereinsetzung binnen offener Frist beantragt worden sei. Der rechts- und sprachunkundige WW konnte nicht davon ausgehen, dass die Rechtsmittelbelehrung, die entgegen des § 12 BFA-VG nicht in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt worden sei, nicht vollständig oder gar irreführend sein würde und habe dieser keinesfalls auffallend sorglos gehandelt; er habe von einer 6-Wochen-Frist ausgehen können, innerhalb welcher er sich an die Diakonie gewandt habe. Der rechts- und sprachunkundige WW konnte nicht davon ausgehen, dass die Rechtsmittelbelehrung, die entgegen des Paragraph 12, BFA-VG nicht in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt worden sei, nicht vollständig oder gar irreführend sein würde und habe dieser keinesfalls auffallend sorglos gehandelt; er habe von einer 6-Wochen-Frist ausgehen können, innerhalb welcher er sich an die Diakonie gewandt habe. Den WW treffe kein Verschulden, höchstens ein minderer Grad des Versehens an der Nichteinhaltung der Frist. In einem wurde die Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt. In einem wurde die Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 1.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss. 1.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden (siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 31 VwGVG Rz 5).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zu entscheiden (siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 31, VwGVG Rz 5).
- Feststellungen (Sachverhalt): Festgestellt wird der soeben dargelegte Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt und wurden seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters auch nicht bestritten. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verspätung ergibt sich aus den Ausführungen im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 4.1.
- Im gegenständlichen Verfahren ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist im Beschwerdeverfahren ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine beim BVwG versäumte Frist handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). 4.1.
- Im gegenständlichen Verfahren ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist im Beschwerdeverfahren ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine beim BVwG versäumte Frist handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). § 29 VwGVG lautet :
(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, VwGVG lautet : ,
(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2)Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2)Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen , Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Abs. 4 zu verlangen;eine Ausfertigung
Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 eine darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und derBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
(3)Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
- eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
- das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werdenkann das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden, kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 15.12.1995, 95/17/0469; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen anzulegen (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229 bis 0230-17).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 15.12.1995, 95/17/0469; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen anzulegen vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229 bis 0230-17). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). 4.1.2. Der WW wurde mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021 zur hg. mündlichen Verhandlung geladen. Entgegen den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag erfolgte die Ladung des WW nicht überraschend wenige Tage vor der hg. Verhandlung, sondern bereits durch deren Hinterlegung am 04.02.2021. Die betreffende Ladung wurde seitens des WW nicht behoben, diese jedoch dem WW im Zuge einer hg. beauftragten polizeilichen Nachschau zur Aufenthaltsermittlung an den WW an seiner Abgabestelle am 26.02.2021 ausgefolgt. Am 01.03.2021, rd. 15 Minuten vor hg. Verhandlungsbeginn teilte der WW der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung fernmündlich und in deutscher Sprache mit, dass er verschlafen habe und nannte auch die COVID 19 – Pandemie, um schließlich anzugeben, aufgrund einer Rückenverletzung nicht an der hg. Verhandlung teilnehmen zu können. Nach Anruf durch die erkennende Richterin sicherte der WW zu, unverzüglich eine ärztliche Bestätigung zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen. Um 08.57 Uhr langte hg. eine E-Mailnachricht des WW ein, wonach er krankheitsbedingt nicht an der hg. Verhandlung teilnehmen könne. Von einem entschuldigten Fernbleiben des WW von der hg. Verhandlung war sohin nicht auszugehen; auch die mit 08.03.2021 eingelangte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vermag daran nichts zu ändern, wozu auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen wird: Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (vgl. § 17 VwGVG 2014 iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144 mit Verweis auf VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 20.12.1994, 92/04/0276, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2
(2014)§ 19 Rz. 20). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. nochmals VwGH Ra 2015/08/0006, mwN).Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht vergleiche Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144 mit Verweis auf VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2
(2014)Paragraph 19, Rz. 20). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche nochmals VwGH Ra 2015/08/0006, mwN). Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen ( VwGH, 15.12.2016, Ra 2016/02/0242 mit Verweis auf B
- Februar 2014, 2012/02/0079)., Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen ( VwGH, 15.12.2016, Ra 2016/02/0242 mit Verweis auf B
- Februar 2014, 2012/02/0079). Die hg. Verhandlung in Abwesenheit des WW erfolgte sohin zurecht, was der WW im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung auch nicht in Abrede stellte. 4.1.
- Nach Schluss des hg. Beweisverfahrens erfolgte in dieser Verhandlung die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit Rechtsmittelbelehrung und der Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG, wonach Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH die Beantragung einer Ausfertigung des Erkenntnisses binnen zwei Wochen gem. § 29 Abs. 4 VwGVG ist.4.1.
- Nach Schluss des hg. Beweisverfahrens erfolgte in dieser Verhandlung die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit Rechtsmittelbelehrung und der Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG, wonach Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH die Beantragung einer Ausfertigung des Erkenntnisses binnen zwei Wochen gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist. Bei Anwesenheit in der hg. Verhandlung wäre dem WW die gesamte Niederschrift, so auch die genannte Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG durch die zur Verhandlung geladene Dolmetscherin für die Sprache Farsi übersetzt und auch rückübersetzt worden und hätte der WW auch umfassend Gelegenheit gehabt, dazu bei Unklarheiten Fragen zu stellen, womit dem in § 21 BFA-VG festgelegten Erfordernis der Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer dem WW verständlichen Sprache jedenfalls entsprochen worden wäre.Bei Anwesenheit in der hg. Verhandlung wäre dem WW die gesamte Niederschrift, so auch die genannte Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG durch die zur Verhandlung geladene Dolmetscherin für die Sprache Farsi übersetzt und auch rückübersetzt worden und hätte der WW auch umfassend Gelegenheit gehabt, dazu bei Unklarheiten Fragen zu stellen, womit dem in Paragraph 21, BFA-VG festgelegten Erfordernis der Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer dem WW verständlichen Sprache jedenfalls entsprochen worden wäre., Aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des WW von der hg. Verhandlung, womit er seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Verfahren gravierend verletzte, entfiel eine solche mündliche Übersetzung durch die Dolmetscherin naturgemäß, ebenso hat der WW mit dem unentschuldigten Nichterscheinen zur Verhandlung die Möglichkeit nicht wahrgenommen, allfällige Unklarheiten zur Rechtsmittelbelehrung, zu der er als unvertretener Beschwerdeführer umfassend durch die erkennende Richterin manuduziert worden wäre, zu beseitigen. Dass der WW keine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Sprache Farsi erhielt, ist sohin seiner schon in diesem Zusammenhang erkennbaren eigenen grob fahrlässigen und auffallend sorglosen Vorgehensweise, nämlich der mangelnden Mitwirkung im Verfahren, konkret, der Ladung zur hg. Verhandlung unentschuldigt keine Folge zu leisten, zuzuschreiben. Die gesamte Niederschrift, welche die mündliche Verkündigung des Erkenntnisses sowie die entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen umfasst, erfolgte mangels Notwendigkeit und im Sinne der Kostenersparnis ohne weitere Beiziehung der zur Verhandlung geladenen Dolmetscherin und mangels Anwesenheit des WW ausschließlich in deutscher Sprache und wurde dem WW eine Kopie des Verhandlungsprotokolls am 04.03.2021 rechtswirksam zugestellt. 4.1.
- Das bisher geschilderte Verhalten des WW in Verbindung mit seinem unentschuldigten Nichterscheinen zur hg. Verhandlung ist nach hg. Ansicht auch hinsichtlich dessen weiterer Vorgehensweise bei der Prüfung, ob im Zuge der nunmehrigen Fristversäumnis lediglich ein minderer Grad des Versehens oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, auch in den Blick zu nehmen. Nach Zustellung der betreffenden Niederschrift am 04.03.2021 wartete der WW weitere zweieinhalb Wochen bis zum Aufsuchen eines Rechtsberaters, womit ihm jedoch aufgrund der fallspezifischen vorangegangenen Umstände (Nichtbehebung der durch Hinterlegung zugestellten Ladung zur hg. Verhandlung, unentschuldigte Nichtteilnahme an der hg. Verhandlung trotz Kenntnis vom Verhandlungstermin), wie nachfolgend erörtert wird, auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist. Die Vorgehensweise des WW, wonach er sich erst zweieinhalb Wochen nach Erhalt der Niederschrift an einen Rechtsberater gewandt habe, wird im Wiedereinsetzungsantrag mit der mangelnden Sprach- und Rechtskundigkeit des WW sowie einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung begründet und sei ihm allenfalls ein minderer Grad des Versehens anzulasten. Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben.Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Nach hg. Ansicht handelt es sich bei der Vorgehensweise des BF nicht allenfalls um einen minderen Grad des Versehens, sondern ist dem WW bei Gesamtbetrachtung der fallbezogenen Umstände auffallende Sorglosigkeit anzulasten. Der WW hat die Ladung zur hg. Verhandlung trotz Verständigung von deren Hinterlegung nicht behoben. Nach Kenntnisnahme vom hg. Verhandlungstermin durch Ausfolgung der bereits zugestellten Ladung im Zuge einer beauftragten polizeilichen Nachschau blieb der WW dieser Verhandlung unentschuldigt fern. Dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des mündlich verkündeten Erkenntnisses in einer dem WW gänzlich unverständlichen Sprache erfolgte, war schon im Hinblick darauf, dass der WW die in deutscher Sprache ausgefolgte Ladung verstand und insofern darauf reagierte, als er kurz vor der hg. Verhandlung die zuständige Referentin der hg. Gerichtsabteilung fernmündlich kontaktierte und dieser auch unterschiedliche Argumente für sein Fernbleiben von der Verhandlung in deutscher Sprache mitteilte (Verschlafen, COVID 19 Pandemie, Rückenverletzung), wozu ein Aktenvermerk erstellt wurde, zu verneinen. Im darauffolgenden Telefonat mit der zuständigen Richterin, welches in einem hg. Aktenvermerk festgehalten wurde, führte der WW ebenso in deutscher Sprache aus, er werde unverzüglich eine Bestätigung für sein Fernbleiben vorlegen. Vielmehr konnte das erkennende Gericht davon ausgehen, dass der WW die Bedeutung der Niederschrift der hg. Verhandlung sowie des Erkenntnisses und der Rechtsmittelbelehrung und Belehrung hinsichtlich der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung grundsätzlich verstanden hat. Insofern im nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag auf die Unklarheit der Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung iSd § 29 Abs 2a VwGVG bezuggenommen wird, sodass der WW irrtümlich von einer 6wöchigen Frist ausging, ist festzuhalten, dass es dem WW unbenommen gewesen wäre und seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren entsprochen hätte, an der hg. Verhandlung teilzunehmen, wo er die Gelegenheit gehabt hätte, eine Übersetzung der Niederschrift und somit auch der Rechtsmittelbelehrungen zu erhalten und im Falle von Unklarheiten dazu Fragen zu stellen. Wenn im gegenständlichen Antrag ferner moniert wird, die Belehrungen in der Niederschrift seien irreführend und enthalte die Rechtsmittelbelehrung keine Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG, so ist dem der Gesetzteswortlaut des § 29 Abs. 2a leg. cit. entgegenzuhalten, wonach der Niederschrift eine Belehrung nach dieser Gesetzesstelle anzuschließen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die betreffende Belehrung in die Niederschrift unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung aufgenommen.Insofern im nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag auf die Unklarheit der Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung iSd Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG bezuggenommen wird, sodass der WW irrtümlich von einer 6wöchigen Frist ausging, ist festzuhalten, dass es dem WW unbenommen gewesen wäre und seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren entsprochen hätte, an der hg. Verhandlung teilzunehmen, wo er die Gelegenheit gehabt hätte, eine Übersetzung der Niederschrift und somit auch der Rechtsmittelbelehrungen zu erhalten und im Falle von Unklarheiten dazu Fragen zu stellen. Wenn im gegenständlichen Antrag ferner moniert wird, die Belehrungen in der Niederschrift seien irreführend und enthalte die Rechtsmittelbelehrung keine Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG, so ist dem der Gesetzteswortlaut des Paragraph 29, Absatz 2 a, leg. cit. entgegenzuhalten, wonach der Niederschrift eine Belehrung nach dieser Gesetzesstelle anzuschließen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die betreffende Belehrung in die Niederschrift unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung aufgenommen. Wenn nun der WW, der lt. Wiedereinsetzungsantrag offenbar die Belehrung hinsichtlich der sechswöchigen Rechtsmittelfrist verstand, jedoch nicht die dieser direkt angeschlossenen Belehrung hinsichtlich der zweiwöchigen Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, so erschließt sich dem erkennenden Gericht dieser Unterschied hinsichtlich des Verstehens zum einen nicht. Zum anderen würde es gerade im Falle der hier aufgezeigten Unklarheit einem sorgfältigen Vorgehen des WW, dem in der Ladung auch mitgeteilt wurde, dass gegebenenfalls eine Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann, entsprechen, sich ehestmöglich mit einem Dolmetscher oder Rechtsberater in Verbindung zu setzen und nicht wie der WW, zweieinhalb Wochen mit einer entsprechenden Kontaktaufnahme zuzuwarten. Darüber hinaus ist der Umstand, dass eine Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame Schriftstücke zu erhalten. In einem solchen Fall liegt kein minderer grad des Versehens vor, weil die Partei dann verpflichtet ist, sich – allenfalls unter Heranziehen eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Besteht in einer solchen Situation Ungewissheit über Inhalt und Bedeutung des Schreibens, so darf die Partei dies nämlich nicht auf sich beruhen lassen. Vor allem der Rechtsmittelbelehrung sowie dem Tag der Zustellung hat ein sprachunkundiger Fremder besondere Aufmerksamkeit zu widmen (dazu auch Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.): VwGVG Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 33 VwGVG RZ 14 mit weiteren Judikaturhinweisen). Darüber hinaus ist der Umstand, dass eine Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame Schriftstücke zu erhalten. In einem solchen Fall liegt kein minderer grad des Versehens vor, weil die Partei dann verpflichtet ist, sich – allenfalls unter Heranziehen eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Besteht in einer solchen Situation Ungewissheit über Inhalt und Bedeutung des Schreibens, so darf die Partei dies nämlich nicht auf sich beruhen lassen. Vor allem der Rechtsmittelbelehrung sowie dem Tag der Zustellung hat ein sprachunkundiger Fremder besondere Aufmerksamkeit zu widmen (dazu auch Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.): VwGVG Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 33, VwGVG RZ 14 mit weiteren Judikaturhinweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt selbst der Umstand, dass eine Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt selbst der Umstand, dass eine Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH
- 1996, 95/19/1597; 10.5.2000, 95/18/0972; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH
- 1996, 95/19/1597; 10.5.2000, 95/18/0972; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972). 4.1.
- Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der WW aufgrund der Spezifika des gegenständlichen Verfahrens im Zuge der hg. Verhandlung sehr wohl die Möglichkeit hatte, eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrungen durch die beigezogene Dolmetscherin sowie im Falle von Unklarheiten, weitere Manuduktionen durch die zuständige Richterin zu erhalten. Auf diese Möglichkeit hat er jedoch durch die Nichtbehebung der hinterlegten Ladung und sein unentschuldigtes Fernbleiben von der hg. Verhandlung trotz (wenn auch kurzfristiger) Kenntnis vom hg. Verhandlungstermin verzichtet und damit bereits auffallende Sorglosigkeit bzw. mangelndes Interesse am hg. Verfahren demonstriert. Der Gesetzgeber geht für den Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Ladung, welche im vorliegenden Fall unbestritten gegeben ist, in Zusammenhalt mit dem Nichterscheinen der Partei von einem konkludenten Verzicht auf die in der mündlichen Verhandlung zustehenden prozessualen Rechte aus. Demzufolge hat der WW auch auf eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrungen sowie eine allenfalls erforderliche Manuduktion durch sein Nichterscheinen zur hg. Verhandlung verzichtet.Demzufolge hat der WW auch auf eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrungen sowie eine allenfalls erforderliche Manuduktion durch sein Nichterscheinen zur hg. Verhandlung verzichtet., In Zusammenschau mit diesem sorglosen Verhalten wäre es am WW gelegen gewesen, die Bedeutung der mündlichen Verkündung des hg. Erkenntnisses und die Spezifika der Voraussetzungen zur Erhebung eines Rechtsmittels in diesem Fall zeitnahe zum Erhalt der hg. Niederschrift/des Erkenntnisses mit Hilfe eines Dolmetschers oder Rechtsberaters zu eruieren und nicht wie der WW, ohne ersichtlichen Grund zweieinhalb Wochen damit zuzuwarten. Selbst wenn der WW derart Sprachunkundig war, dass ihm die Verkündung des Erkenntnisses und die Bedeutung der Rechtsmittelbelehrungen nicht klar gewesen sein soll, so wäre es an ihm gelegen gewesen, diese Unklarheiten durch das Aufsuchen eines Rechtsberaters oder aber auch eines Dolmetschers ehestmöglich zu beseitigen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten wie folgt: Wird die Ausfertigungsantragsfrist versäumt, so kann nach § 33 Abs. 4a Wiedereinsetzung begehrt werden, wenn auf das Erfordernis eines solchen Antrages als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim VwGH und einer Beschwerde beim VfGH nicht hingewiesen wurde oder die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt wurde Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.): VwGVG Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 33 VwGVG RZ 20 mit weiteren Judikaturhinweisen).Vollständigkeitshalber ist festzuhalten wie folgt: Wird die Ausfertigungsantragsfrist versäumt, so kann nach Paragraph 33, Absatz 4 a, Wiedereinsetzung begehrt werden, wenn auf das Erfordernis eines solchen Antrages als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim VwGH und einer Beschwerde beim VfGH nicht hingewiesen wurde oder die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt wurde Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.): VwGVG Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 33, VwGVG RZ 20 mit weiteren Judikaturhinweisen). Auch diese Voraussetzungen sind in casu nicht gegeben, da die hg. Verhandlungsschrift die betreffenden Hinweise und die zur Verfügung stehende Frist enthielt. Aus den soeben erörterten Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, weil ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Antragstellers erfolgte, nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden kann (vgl. VwGH 20.4.2001, 98/05/0083, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Aus den soeben erörterten Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, weil ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Antragstellers erfolgte, nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden kann vergleiche VwGH 20.4.2001, 98/05/0083, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es kann daher nicht erkannt werden, dass das Verhalten des WW als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. 4.
- Zu Spruchpunkt II. – Zurückweisung des Antrages auf schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses wegen Verspätung4.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Zurückweisung des Antrages auf schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses wegen Verspätung
§ 29Abs. 2 a Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrifteine Ausfertigung
Abs. 4 zu verlangen;über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift, eine Ausfertigung
Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 einedarüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und derBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
§ 32Abs.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
§ 33Abs.
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Spruch genannte Ausfertigungsantragsfrist mit Zustellung des hg. Verhandlungsprotokolls an den WW am 04.03.2021 (Donnerstag) zu laufen begann. Die Frist endete mit Ablauf des 18.03.2021 (Donnerstag). Dies stellt auch der WW im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag außer Streit, zumal er auch mit dem – unbegründeten – Wiedereinsetzungsantrag, im Ergebnis die Fristversäumung zur Antragstellung auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses bestätigte. Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung erst am 06.04.2021 zur Post gegeben wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war der Antrag
§ 29Abs. 5 Vw
GVG als verspätet zurückzuweisen.Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung erst am 06.04.2021 zur Post gegeben wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war der Antrag
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dass der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses verspätet eingebracht wurde, wird auch vom WW nicht bestritten, sondern im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt. Der WW hat somit Kenntnis von der Fristversäumung im gegenständlichen Fall erlangt und hatte hinreichend Gelegenheit sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dass der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses verspätet eingebracht wurde, wird auch vom WW nicht bestritten, sondern im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt. Der WW hat somit Kenntnis von der Fristversäumung im gegenständlichen Fall erlangt und hatte hinreichend Gelegenheit sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. , Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Fristversäumnis, minderer Grad des Versehens, Wiedereinsetzung, Verhandlung in Abwesenheit und mündliche Verkündung des Erkenntnisses auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im vorliegenden Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Fristversäumnis, minderer Grad des Versehens, Wiedereinsetzung, Verhandlung in Abwesenheit und mündliche Verkündung des Erkenntnisses auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im vorliegenden Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L506.2188417.2.00