Obsah (20)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 107§ 6§ 7§ 17Art 130§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlL510 2197478-1 Spruch, L510 2197478-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1 Ihre Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 04.09.2015 statt (AS 1ff). Im Zuge ihrer Erstbefragung gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie von Milizen bedroht worden sei, dies jedoch nicht ernst genommen habe. Vor drei Monaten seien die Milizen zu ihr gekommen, hätten ihr Geschäft demoliert, ihren Arm gebrochen und sie erneut bedroht. Weil sie Angst gehabt habe, sei sie nach Bagdad geflohen und habe zu ihren Eltern gesagt, sie sollen ihr Geschäft verkaufen. Ihre Eltern hätten daraufhin das Geschäft verkauft und ihr das Geld nach Bagdad geschickt. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe die bP Angst um ihr Leben. 1.
- Mit Schreiben vom 20.05.2016 und 13.09.2016 erklärte die bP ihre beabsichtigte freiwillige Rückkehr in den Irak (AS 23f, 37f). 1.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 21.06.2016, XXXX , wurde die bP wegen „Gefährlicher Drohung“ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (AS 27ff).1.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.06.2016, römisch 40 , wurde die bP wegen „Gefährlicher Drohung“ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (AS 27ff). 1.
- Mit Schreiben vom 26.07.2016 und 03.11.2016 brachte die bP durch ihre Rechtsvertretung ihren Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis in Original in Vorlage, sowie eine Kopie ihres Reisepasses (AS 33f, 43ff). 1.
- Am 06.12.2017 erklärte die bP erneut, dass sie das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen möchte und beantragte eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Mit der Unterstützung wolle sie einen Friseursalon im Irak eröffnen (AS 91ff). 1.
- Mit Erklärung vom 14.12.2017 widerrief die bP ihre Absicht, freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen (AS 77ff). 1.
- Am 23.04.2018 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 135ff). Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass sie im Irak Probleme mit den führenden Parteien gehabt habe. Weiters sei sie alkoholsüchtig gewesen. Sie sei aufgrund ihres Alkoholkonsums dreimal verprügelt sowie einmal inhaftiert worden. Die bP sei im Irak verlobt gewesen. Am Vorabend ihrer Hochzeit habe in ihrem XXXX ein Polterabend stattgefunden, wobei Musik gespielt, getanzt sowie Alkohol getrunken worden sei. Um ca. 22:30 Uhr oder 23:00 Uhr sei eine Gruppe von vermummten Männern, ungefähr fünf bis sechs Personen, mit Landcruiser Pickups gekommen und hätten den XXXX gestürmt. Sie sei mit einem Fußtritt angegriffen worden und zu Boden gestürzt, wobei sie sich die Hand gebrochen habe. Ein anderer Mann habe ihr dann anschließend mit dem Kolben ihrer Waffe auf ihre Wange geschlagen. Ihre Freunde seien daraufhin geflüchtet und sie sei dann alleine im XXXX gewesen und habe geschrien. Nachdem die bewaffneten Männer den XXXX verlassen hätten, habe sie dann alle Bilder von Schiitenführern, welche auf den Straßen hingen, heruntergerissen. Im Anschluss habe sie ihr Schwager ins Krankenhaus gebracht. Während sie im Krankenhaus gewesen sei, hätten die bewaffneten Unbekannten erfahren, dass sie diese Bilder heruntergerissen habe, seien zurück zum XXXX gefahren und hätten das ganze Geschäft zerstört. Die Männer seien auch in das Haus ihrer Eltern gegenüber gestürmt und hätten ihren Bruder sowie ihre Eltern geschlagen. Ihre Schwester habe sie telefonisch vorgewarnt, dass die Männer auch zu ihnen ins Krankenhaus kommen würden, weswegen sie dieses ohne Behandlung verlassen hätten. Ihr Schwager habe ihr anschließend geholfen nach Bagdad zu gelangen, wo sie bis zur Ausreise bei ihrer Tante gelebt habe. In den letzten 20 Tagen vor der Ausreise habe sie in Bagdad in einem XXXX arbeiten können.1.
- Am 23.04.2018 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 135ff). Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass sie im Irak Probleme mit den führenden Parteien gehabt habe. Weiters sei sie alkoholsüchtig gewesen. Sie sei aufgrund ihres Alkoholkonsums dreimal verprügelt sowie einmal inhaftiert worden. Die bP sei im Irak verlobt gewesen. Am Vorabend ihrer Hochzeit habe in ihrem römisch 40 ein Polterabend stattgefunden, wobei Musik gespielt, getanzt sowie Alkohol getrunken worden sei. Um ca. 22:30 Uhr oder 23:00 Uhr sei eine Gruppe von vermummten Männern, ungefähr fünf bis sechs Personen, mit Landcruiser Pickups gekommen und hätten den römisch 40 gestürmt. Sie sei mit einem Fußtritt angegriffen worden und zu Boden gestürzt, wobei sie sich die Hand gebrochen habe. Ein anderer Mann habe ihr dann anschließend mit dem Kolben ihrer Waffe auf ihre Wange geschlagen. Ihre Freunde seien daraufhin geflüchtet und sie sei dann alleine im römisch 40 gewesen und habe geschrien. Nachdem die bewaffneten Männer den römisch 40 verlassen hätten, habe sie dann alle Bilder von Schiitenführern, welche auf den Straßen hingen, heruntergerissen. Im Anschluss habe sie ihr Schwager ins Krankenhaus gebracht. Während sie im Krankenhaus gewesen sei, hätten die bewaffneten Unbekannten erfahren, dass sie diese Bilder heruntergerissen habe, seien zurück zum römisch 40 gefahren und hätten das ganze Geschäft zerstört. Die Männer seien auch in das Haus ihrer Eltern gegenüber gestürmt und hätten ihren Bruder sowie ihre Eltern geschlagen. Ihre Schwester habe sie telefonisch vorgewarnt, dass die Männer auch zu ihnen ins Krankenhaus kommen würden, weswegen sie dieses ohne Behandlung verlassen hätten. Ihr Schwager habe ihr anschließend geholfen nach Bagdad zu gelangen, wo sie bis zur Ausreise bei ihrer Tante gelebt habe. In den letzten 20 Tagen vor der Ausreise habe sie in Bagdad in einem römisch 40 arbeiten können. Im Zuge der Einvernahme legte die bP ihren irakischen Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 19.04.2012, im Original vor.Im Zuge der Einvernahme legte die bP ihren irakischen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 19.04.2012, im Original vor. Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2018 wurde der bP der Verlust ihres Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit mitgeteilt (AS 140, 295f).
- Mit Bescheid vom 26.04.2018, Zahl: XXXX , wies das BFA den Antrag (I.)
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab. Das BFA erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ (IV.)
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und stellte fest (VII.), dass die bP
§ 13Abs 2 Z 1 Asyl
G ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.06.2016 verloren habe (AS 305ff).2. Mit Bescheid vom 26.04.2018, Zahl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab. Das BFA erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach (römisch sechs.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und stellte fest (römisch sieben.), dass die bP
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.06.2016 verloren habe (AS 305ff). Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2018 wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt (AS 415f).
- Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 449ff).
- Mit Schreiben vom 21.06.2018 wurden fremdsprachige Unterlagen im Original vorgelegt, bei welchen es sich nach Angaben der bP um eine Anzeige bei der Polizei sowie einen Arztbrief vom 18.05.2015 handeln solle (OZ 3). Am 22.08.2018 langte die ersuchte Übersetzung der Dokumente ein (OZ 8).
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.02.2020, XXXX , wurde die bP wegen Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (OZ 11-18).
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.02.2020, römisch 40 , wurde die bP wegen Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (OZ 11-18).
- Am 09.02.2021 langte ein weiteres Schreiben ein, mit welchem fremdsprachige Unterlagen vorgelegt wurden, wobei es sich dabei um medizinische sowie polizeiliche Dokumente aus dem Irak handeln solle (OZ 24). Am 15.02.2021 langte die ersuchte Übersetzung der Dokumente ein (OZ 26).
- Am 19.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP, ihrer Rechtsvertreterin und eines Vertreters der belangten Behörde eine Verhandlung durch. Mit der Ladung zu dieser Verhandlung wurde die bP umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Berichten nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP ist irakischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimischen Glaubensgemeinschaft schiitischer Glaubensausrichtung an (AS 1, 137f, VHS S 6). Ihre Identität steht fest (als authentisch qualifizierter Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis und Reisepass, AS 43-49, 53-61, 83ff, 297-303, 445ff). Die bP ist ledig und hat keine Kinder (AS 1, 137). Die bP stammt aus Basra. Sie lebte bereits in verschiedenen Bezirken von Basra, zuletzt in XXXX . Die bP war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und war mehrere Jahre als XXXX tätig (AS 1f, 138f, VHS S 6f). Den Irak verließ die bP am 23.08.2015, Anfang September 2015 reiste die bP in Österreich ein (137ff, VHS S 7).Die bP stammt aus Basra. Sie lebte bereits in verschiedenen Bezirken von Basra, zuletzt in römisch 40 . Die bP war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und war mehrere Jahre als römisch 40 tätig (AS 1f, 138f, VHS S 6f). Den Irak verließ die bP am 23.08.2015, Anfang September 2015 reiste die bP in Österreich ein (137ff, VHS S 7). Die bP verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre Eltern, ihr Bruder und fünf Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten leben noch im Herkunftsort. Ihre Mutter ist Hausfrau. Ihr Vater ist in der Pension uns bezieht Rente. Ihr Bruder arbeitet in einer Bäckerei. Ihre Schwestern sind alle verheiratet und leben bei deren Männern. Einer seiner Schwager ist Mechaniker, einer arbeitet im öffentlichen Bereich in einer Stromabteilung, einer arbeitet freiberuflich in verschiedenen Bereichen und zwei sind Polizisten. Die Eltern der bP leben seit Anfang 2016 gemeinsam mit ihrem Bruder in einem Haus zur Miete im Bezirk XXXX , XXXX Basra. Die bP hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter (AS 138, VHS S 6).Die bP verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre Eltern, ihr Bruder und fünf Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten leben noch im Herkunftsort. Ihre Mutter ist Hausfrau. Ihr Vater ist in der Pension uns bezieht Rente. Ihr Bruder arbeitet in einer Bäckerei. Ihre Schwestern sind alle verheiratet und leben bei deren Männern. Einer seiner Schwager ist Mechaniker, einer arbeitet im öffentlichen Bereich in einer Stromabteilung, einer arbeitet freiberuflich in verschiedenen Bereichen und zwei sind Polizisten. Die Eltern der bP leben seit Anfang 2016 gemeinsam mit ihrem Bruder in einem Haus zur Miete im Bezirk römisch 40 , römisch 40 Basra. Die bP hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter (AS 138, VHS S 6). Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund. Ein beim Fußballspielen erlittener Beinbruch wurde medizinisch behandelt und ist verheilt (AS 137, VHS S 3, 10). Die bP geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich seit ihrer Ankunft auf staatliche Zuwendungen angewiesen (GVS, VHS S 4). Abgelegte Deutschprüfungen oder absolvierte Deutschkurse wurden nicht nachgewiesen, die bP war jedoch für die ÖIF Integrationsprüfung A2 am 22.03.2021 angemeldet. Die bP brachte diesbezüglich kein Zertifikat einer positiven Absolvierung in Vorlage. Sie kann sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen (VHS S 5, VHS Beilage). In Österreich leben keine Familienangehörigen der bP. Sie hat in Österreich keinen Freundeskreis. In ihrer Freizeit macht sie Sport oder lernt die deutsche Sprache. Die meiste Zeit verbringt sie alleine (VHS S 4). Mitgliedschaften in Vereinen wurden keine vorgebracht. Ehrenamtliche Tätigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Die bP hat bisher bereits dreimal eine freiwillige Heimreise beantragt. Zuletzt erklärte die bP am 06.12.2017, dass sie das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen möchte und beantragte eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Mit der Unterstützung wolle sie einen XXXX im Irak eröffnen. Nur wenige Tage später, am 14.12.2017, widerrief sie erneut ihre Absicht, freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen (AS 23f, 37f, 77ff, 91ff, VHS S 10).Die bP hat bisher bereits dreimal eine freiwillige Heimreise beantragt. Zuletzt erklärte die bP am 06.12.2017, dass sie das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen möchte und beantragte eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Mit der Unterstützung wolle sie einen römisch 40 im Irak eröffnen. Nur wenige Tage später, am 14.12.2017, widerrief sie erneut ihre Absicht, freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen (AS 23f, 37f, 77ff, 91ff, VHS S 10). In den Unterkünften ist es wiederholt zu Problemen mit der bP gekommen. Die bP konsumierte unter anderem mehrmals übermäßig Alkohol, verhielt sich anderen gegenüber aggressiv, drohte den Betreuern, verweigerte den Putzdienst, rauchte im Zimmer und war in eine Schlägerei verwickelt (GVS-Auszüge). Mit seit 21.06.2016 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2016, XXXX , wurde die bP wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB
§ 107Abs 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die bP persönlich gegenüber ihren beiden Opfern und in weiterer Folge bei ihrer polizeilichen Befragung sinngemäß äußerte, dass sie die beiden Opfer umbringen werde, wobei sie ihre Ankündigungen teils unter Verwendung eines Brotmessers untermauerte (AS 27ff).Mit seit 21.06.2016 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2016, römisch 40 , wurde die bP wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die bP persönlich gegenüber ihren beiden Opfern und in weiterer Folge bei ihrer polizeilichen Befragung sinngemäß äußerte, dass sie die beiden Opfer umbringen werde, wobei sie ihre Ankündigungen teils unter Verwendung eines Brotmessers untermauerte (AS 27ff). Mit seit 10.02.2020 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.02.2020, XXXX , wurde die bP wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde. Die Vorhaft von 09.01.2020, 14:50 Uhr, bis 10.02.2020, 09:35 Uhr, wurde angerechnet. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die bP ihrem Opfer (Ihrer Quartierbetreiberin) durch die (sinngemäße) Äußerung, sie werde, wenn sie keinen Transfer bekomme, alles niederbrennen bzw. dann gehe alles in Flammen auf, sowie die Äußerung, sie schwöre bei ihrer Mutter, sie werde sie töten, somit indem sie zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung und einer Sachbeschädigung drohte, zu einer Handlung, nämlich zur Veranlassung einer Überstellung in eine andere Unterkunft, zu nötigen versuchte.Mit seit 10.02.2020 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.02.2020, römisch 40 , wurde die bP wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde. Die Vorhaft von 09.01.2020, 14:50 Uhr, bis 10.02.2020, 09:35 Uhr, wurde angerechnet. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die bP ihrem Opfer (Ihrer Quartierbetreiberin) durch die (sinngemäße) Äußerung, sie werde, wenn sie keinen Transfer bekomme, alles niederbrennen bzw. dann gehe alles in Flammen auf, sowie die Äußerung, sie schwöre bei ihrer Mutter, sie werde sie töten, somit indem sie zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung und einer Sachbeschädigung drohte, zu einer Handlung, nämlich zur Veranlassung einer Überstellung in eine andere Unterkunft, zu nötigen versuchte. Strafmildernd wurde ein reumütiges und zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis gewertet, sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend stand dem gegenüber, dass es bereits eine einschlägige Vorstrafe gab (OZ 11-18). Am 01.09.2020 reiste die bP ohne gültiges Reisedokument nach Deutschland wo sie von der Polizei aufgegriffen wurde. Wenige Tage später kehrte sie zurück nach Österreich und ersuchte am 07.09.2020 um Wiederaufnahme im Quartier XXXX (GVS, VHS S 11).Am 01.09.2020 reiste die bP ohne gültiges Reisedokument nach Deutschland wo sie von der Polizei aufgegriffen wurde. Wenige Tage später kehrte sie zurück nach Österreich und ersuchte am 07.09.2020 um Wiederaufnahme im Quartier römisch 40 (GVS, VHS S 11). 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die bP hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die im Irak anhaltenden sektiererischen Spannungen führten zum Aufstieg von Da'esh (auch als islamischer Staat bekannt), einer militanten Salafi Dschihadistengruppe, die einer fundamentalistischen Version des sunnitischen Islam folgt. Der IS besetze große Teile des Irak im Jahr
- Auf seinem Höhepunkt besaß der IS ungefähr 40 Prozent des irakischen Territoriums. Während seiner Besatzung verübte er zahlreiche Gräueltaten, insbesondere gegen Minderheitengruppen, einschließlich Massenmord und sexuelle Versklavung. Der IS besiegte die irakischen Sicherheitskräfte in mehreren Schlachten und kam 50 Kilometer bis an Bagdad heran, bevor er von den regulären irakischen Streitkräften gestoppt werden konnte, unterstützt von einer durch die USA geführten Internationalen Koalition und irregulärer Volksmobilisierungskräfte (PMF). Nach drei Jahren Konflikt erklärte die Regierung im Dezember 2017 den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die letzten vom IS kontrollierten Gebiete entlang der syrischen Grenze zurückerobert worden waren. Der Konflikt mit dem IS hat die irakische Wirtschaft erheblich geschädigt und der IS stellt weiterhin eine Sicherheitsbedrohung innerhalb des Landes dar (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020). Demografische Daten für den Irak sind unzuverlässig, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Landes zwischen 38 und 40 Millionen liegt. Das geschätzte Bevölkerungswachstum des Landes liegt bei rund 2,8 Prozent pro Jahr und liegt damit in den Top 20 der am schnellsten wachsenden Länder weltweit. Der Irak ist ein junges Land: Fast 60 Prozent der Iraker sind den Berichten zufolge unter 25 Jahre alt. Ungefähr 70 Prozent der Iraker leben in städtischen Gebieten. Der Irak hat eine 3-prozentige jährliche Urbanisierungsrate. Bagdad ist die Hauptstadt und größte Stadt mit einer Bevölkerung zwischen 6 und 7 Millionen Einwohner. Die Städte Basra und Mosul haben beide mehr als 2 Millionen Einwohner, während Erbil, Kirkuk, Sulaymaniyah und Hilla jeweils mehr als 1 Million Einwohner haben. Die irakische Bevölkerung ist stark konzentriert im Norden, in der Mitte und im Osten des Landes, mit vielen größeren städtischen Ballungsräumen entlang der ausgedehnten Teile des Tigris und des Euphrat. Ein Großteil der westlichen und südlichen Gebiete des Irak ist Wüste und dünn besiedelt oder unbewohnt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020). Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechten einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre, Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung und Schutz der Kultstätten, Vereinigungs- Gedanken- und Meinungsfreiheit. Zahlreiche Gesetze schützen diese verfassungsmäßige Freiheiten. Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist. Der zweite Teil von Artikel 2 garantiert das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, insbesondere unter Erwähnung von Christen, Jesiden und Sabäer-Mandäer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020). Artikel 102 der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der irakischen Hohen Kommission für Menschenrechte (IHCHR), die vom Repräsentantenrat überwacht wird. Das Gesetz über die Tätigkeit des IHCHR sieht 12 Vollzeitkommissare und drei Reservekommissare mit einer Laufzeit von vier Jahren vor. Das Gesetz überträgt der IHCHR eine breite Befugnis, einschließlich des Rechts auf Empfang und Untersuchung von Menschenrechtsbeschwerden, Durchführung unangekündigter Besuche in Justizvollzugsanstalten und Überprüfung der Gesetzgebung. Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Region Kurdistan (IHRCKR) führt ein ähnliches Verfahren durch. Beide Organisationen veröffentlichen regelmäßig Berichte zu Menschenrechtsfragen und führen Schulungen für staatliche Sicherheitsbehörden durch (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020). Al-Araby Al-Jadeed berichtet im Oktober 2018, dass sich PMF-Milizen im Norden und im Westen des Landes ohne spezielle Anordnung der irakischen Regierung wieder ausbreiten. Laut einem ranghohen Mitarbeiter von Premierminister Al-Abadi sind 80 Prozent der PMF-Milizen im Norden und Westen des Irak stationiert. Der Artikel erwähnt, ohne dabei Quellen zu nennen, die Präsenz von Milizen in 20 Städten und Distrikten, insbesondere in den Provinzen Anbar, Diyala Salahaddin, Kirkuk und Ninawa sowie an der Grenze zu Syrien. Zudem gibt es Stützpunkte in Tadschi (bei Bagdad) sowie in Nasiriya zum Schutz schiitischer Pilger. Die Milizen stellen Checkpoints und Sicherheitsbarrieren auf, führen Hausdurchsuchungen und Razzien durch und übernehmen damit Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der irakischen Armee. Genannt werden die Milizen Asa’ib Ahl Al-Haqq, Kata’ib Hisbollah, Saraya Al-Khorasani; Badr, Hisbollah Al-Nudschaba, Kata’ib Imam Ali, die Abbas-Kampfdivision und weitere (Al-Araby Al-Jadeed,
- Oktober 2018). Ein weiterer Artikel von Al-Araby Al-Jadeed beschreibt unter Verweis auf Informationen aus staatlichen Quellen und aus PMF-Kreisen die Anfang 2019 begonnene Initiative zur Errichtung und Erweiterung bereits bestehender Stützpunkte von PMF-Milizen in den Provinzen Anbar, Diyala, Ninawa, Kirkuk und Salahaddin sowie im Bagdad-Gürtel (Umland der Hauptstadt). Sie liegen in der nahen Umgebung von Städten. In Diyala wird Camp Aschraf zum Hauptstützpunkt der PMF ausgebaut. In Anbar gibt es sechs Stützpunkte (drei im Umland von Falludscha, im Gebiet „160 Kilo“ westlich von Ramadi, im Gebiet der Phosphatgruben und beim Grenzübergang Al-Rutba); in Ninawa fünf Hauptstützpunkte (nahe Mossul, Tel Afar, Sindschar, Baadsch und Rabia); in Salahaddin gibt es Stützpunkte in Tikrit, Baidschi, Siniya, Balad und Duluiya und in der Provinz Kirkuk bei den Hamrin-Bergen, Umm al-Khanadschir, Riyad, bei al-Hawidscha und im Westen von Dibis. Einige dieser Stützpunkte sind reine PMF-Stützpunkte, andere werden mit Einheiten der Bundespolizei geteilt (Al-Araby Al-Jadeed,
- Februar 2019). Im Juli 2018 wird ein Demonstrant in Nadschaf beim Versuch, in den Stützpunkt der Asa’ib Ahl al-Haqq einzudringen, erschossen (Baghdad Post,
- Juli 2018). Bei einem ähnlichen Vorfall im Rahmen von Demonstrationen gegen Korruption wird im Juli 2018 ein Demonstrant von einem Wächter vor dem Hauptquartier der Badr-Organisation in Diwaniya (Provinz Qadisiya) erschossen (France 24,
- Juli 2018). Laut einem Artikel von NAS News vom Dezember 2018 warnt der Anführer der Abbas-Kampfdivision vor einer „Verletzung der Heiligkeit der Stadt Kerbela“, wo ein Weihnachts- bzw. Neujahrsfest geplant ist, und droht, die Namen der Organisatoren zu veröffentlichen (NAS News,
- Dezember 2018). Im Februar 2019 wird in Basra ein Anführer der Kata’ib Hisbollah von unbekannten Angreifern erschossen (Elaph,
- Februar 2019). Im April 2019 berichtet NAS News, dass Kata’ib Hisbollah die EinwohnerInnen aus Dschurf Al-Sakhr in der Provinz Babil weiterhin an ihrer Rückkehr hindert (NAS News,
- April 2019) (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 22.07.2019). Im ersten Quartal 2020 wurden in der Provinz Basra 96 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 20 Todesopfern erfasst (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Irak,
- Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) 23.06.2020). Im zweiten Quartal 2020 wurden in der Provinz Basra 80 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 6 Todesopfern erfasst (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Irak,
- Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) 28.10.2020). Der IS hat im April 2020 eine neue Gewaltoffensive gestartet, die in der dritten Woche des Mai ihren Höhepunkt erreichte. Es wurden dabei die gleich hohe Anzahl von Attacken wie zuletzt zur selben Zeit
- In der vierten Mai-Woche gingen die Attacken wieder zurück (Musings on Iraq, 01.06.2020). Die Gewalt im Irak ist auf ein sehr niedriges Niveau zurückgekehrt. In der dritten Woche in Folge gab es kaum Vorfälle. Das kam nachdem der Islamische Staat von April bis Mai 2020 eine neue Offensive angekündigt hatte, bei der die Angriffe auf das Niveau von 2018 stiegen. Die Regierung startete auch eine aggressive Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die auch die Operationen der Aufständischen niedrig gehalten haben. Vom
- bis
- Juni wurden in den Medien nur 16 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Das war die gleiche Zahl wie in der Woche zuvor. Zwei von den Vorfällen waren pro-iranische Gruppen, die Raketen auf Ziele in Bagdad abfeuerten, in denen Amerikaner untergebracht waren, sowie ein Dritter, bei welchem Raketen entdeckt wurden, bevor sie ins Leben gerufen wurden. Diese Art von Angriffen entstand, als die irakische Regierung Gespräche über eine neue Sicherheitsvereinbarung mit den Vereinigten Staaten aufgenommen hat. Teheran versucht die Botschaft zu senden, dass die Amerikaner jederzeit ins Visier genommen werden können und das Land verlassen sollten. Damit blieben 13 Vorfälle durch den IS wahrscheinlich, gegenüber 12 in der Woche zuvor und 17 in der ersten Juniwoche. Die Vorfälle verteilten sich auf nur fünf Provinzen, eine in Kirkuk, vier in Bagdad und Diyala, zwei in Ninewa und fünf in Salahaddin. Diese führten zu 11 Todesfällen und 19 Verwundeten. 1 Zivilist, 4 irakische Sicherheitskräfte (ISF) und 6 Hashd al-Shaabi kamen ums Leben, weitere 5 Sicherheitskräfte, 7 Zivilisten und 7 Hashd wurden verletzt. Salahaddin hatte mit 19 die meisten Verluste, gefolgt von 6 in Diyala, 4 in Ninewa und 1 in Bagdad. Obwohl die Verluste gering waren, litten die Sicherheitskräfte mehr als die Zivilbevölkerung darunter, was in den letzten zwei Monaten eine entscheidende Veränderung war. Es scheint, dass der IS versucht, die militärische Überlegenheit gegenüber den ländlichen Gebieten, in denen sie tätig sind, zu etablieren, indem sie danach streben die Polizei, Armee und Hashd einzuschüchtern. Seit der IS letztes Jahr sein letztes Stück Territorium in Syrien verloren hat, zieht er Männer und Material aus dem Land in den Irak, weitgehend über Anbar. Als Reaktion darauf tätigt die Regierung ständige Sicherheitsoperationen in den großen unbewohnten Gebieten der Provinz. Dort gab es sieben solche während der Woche durch die Wüstengebiete, die Grenze und das Hit-Viertel. In Diyala gab es während der Woche vier Zwischenfälle. Eine Militärpatrouille wurde von einem IED getroffen, eine Gruppe von Zivilisten wurde angegriffen, ein IS-Scharfschütze tötete einen Hashd und verwundete einen Soldaten, alles im Bezirk Muqdadiya im Zentrum. Ein Infiltrationsversuch wurde im Bezirk Khanaqin im Nordosten vereitelt. Diese Provinz ist das Zentrum der IS-Aktivitäten im Irak, weshalb es regelmäßig zu einer hohen Anzahl von Vorfällen kommt. 3 Personen, die Wochen zuvor entführt worden waren, wurden von den Sicherheitskräften in einem Dorf im Bezirk Daquq im Süden von Kirkuk gerettet. Der IS wurde nie aus der südlichen Region des Gouvernements vertrieben, weshalb sich dort fast alle Vorfälle ereignen. In Ninewa führten zwei IEDs, die sich gegen Zivilisten richteten, zu insgesamt vier Verwundeten. Beide ereigneten sich im Bezirk Qayara südlich von Mosul. Salahaddin war das gewalttätigste Gebiet im Irak. Es gab fünf Vorfälle, darunter IEDs, die auf einen Armeekonvoi und eine Hashd-Patrouille abzielten. Der Anführer von Hashd wurde ermordet und es wurde auf einen Kontrollpunkt geschossen. Das größte Ereignis war jedoch ein Angriff auf ein Hashd-Hauptquartier im Samarra Bezirk, der 6 Opfer hinterließ. Der IS hat in den letzten Wochen seine Aktivitäten in der Provinz stark aufgenommen. Als Antwort gab es eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, drei im Osten, eine im Westen von Samarra im Zentrum und die letzte in Yathrib im Süden (Musings on Iraq,
- Juni 2020). Die Gewalt im Irak erreichte in der vierten Juniwoche einen Tiefpunkt. Die Angriffe des Islamischen Staates waren dort einstellig. Vom
- bis
- Juni 2020 wurden in den Medien im Irak insgesamt 10 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Einer davon war ein Raketenangriff auf den Internationalen Flughafen Bagdad von pro-iranischen Gruppen, die hoffen, inmitten der amerikanisch-irakischen Verhandlungen um eine neue Sicherheitsvereinbarung, eine Nachricht an die USA zu senden. Das waren nur 9 Vorfälle des Islamischen Staates. Dies war die niedrigste Zahl seit 8 Vorfällen in der zweiten Woche im November
- Gewalt trat nur in vier Provinzen auf. Es gab jeweils einen Vorfall in Kirkuk und Salahaddin, zwei in Bagdad und sechs in Diyala. 8 Menschen starben und 13 wurden verwundet. Das waren 2 Hashd al-Shaabi und 6 Polizisten, die ihr Leben verloren haben, zusammen mit 5 Polizisten und 8 Hashd, die verletzt wurden. Die Sicherheitskräfte waren weiterhin das Hauptziel der Militanten. Jetzt versucht der IS, seine militärische Dominanz über die ländlichen Gebiete, in denen er arbeitet, durch Einschüchterung der Armee, Polizei und Hashd zu behaupten. Alle Opfer gab es in Salahaddin mit 10 und Diyala mit
- Anbar bleibt ein Schwerpunkt der Regierung. In der vergangenen Woche gab es 7 Sicherheitsoperationen. In der folgenden Woche gab es gerade eine in der Wüstenregion Nukhaib im Süden an der Grenze zu Nadschaf. Die Provinz sieht relativ wenig aufständische Aktivitäten, ist aber die Hauptschmuggelroute des IS. Es gab zwei Zwischenfälle in Bagdad. Neben dem Raketenangriff warf ein Polizist zwei Granaten auf sein Haus im Adhamiya Distrikt im Norden. Im Juni wurden fast alle Angriffe, 8 von 10, im Gouvernement der Hauptstadt von proiranischen Gruppen durchgeführt, die Raketen in Bereichen abfeuerten, in denen amerikanisches Personal untergebracht ist. Dies führte dazu, dass die Regierung die Büros der Kataib Hisbollah überfiel, die dafür verantwortlich gemacht wurde. Diyala ist die Hauptbasis für den Aufstand im Irak. Es war diesen Monat relativ ruhig, weil die Regierungstruppen anwesend waren. Während der Woche gab es sechs Vorfälle, die meisten in diesem Monat. Dazu gehörten zwei Städte im Waqf-Becken, welche von Mörsern getroffen wurden, zwei Angriffe auf Kontrollpunkte, ein Angriff auf ein Dorf und es wurde ein Polizist erschossen. All dies geschah im Muqdadiya Bezirk in der Mitte. Die Regierung startete außerdem sechs Operationen im Norden, Süden, Nordosten und Zentrum. Die Hälfte davon war auf wenige Dörfer beschränkt, während die anderen größere Regionen abdeckten. Die Kerngebiete des Islamischen Staates in Muqdadiya und Khanaqin wurden jede Woche durchsucht, was erklärt, warum die Vorfälle relativ gering waren. Die stetigen Operationen in letzter Zeit haben dazu geführt, dass nicht so viele Angriffe wie üblich ausgeführt werden konnten. Im südlichen Makhmour-Distrikt von Erbil gab es eine Sicherheitsoperation. Seit einigen Monaten trifft der IS diesen Bereich, weil es ein umstrittenes Gebiet ist und es Lücken in der Berichterstattung zwischen den irakischen Streitkräften und Peshmerga gibt. Die dritte Phase der Heroes of Iraq-Kampagne begann Anfang der Woche in Salahaddin. Vier verschiedene Bereiche in der Mitte und im Osten waren betroffen. Es wurden mehrere IEDs entdeckt, die 2 Hashd töteten und 8 weitere verwundeten. Es gab keine Zwischenfälle in Kirkuk oder Ninewa und keine Regierungsaktivitäten. Dies war ein weiteres Zeichen dafür, dass sich der IS im Juni reduzierte. Der Rückgang der Ereignisse im Juni zeigt, dass der Aufstand militärisch immer noch sehr begrenzt ist und große Operationen nicht lange aufrechterhalten werden können. Die Regierung war auch sehr aggressiv (Musings on Iraq,
- Juni 2020). Bis Ende April 2020 wurden etwa 4,7 Millionen Personen im Irak gezählt, die nach Vertreibung an ihren gewöhnlichen Wohnsitz rückkehrten; diese verteilten sich auf 8 Gouvernements, 38 Distrikte und über 2.000 Orte. In den Monaten März und April 2020 wurden über 44.000 neue Rückkehrer registriert. Diese Anzahl ist niedriger als zuletzt, was auf die von den Behörden erlassenen Mobilitätbeschränkungen aufgrund des Coronavirus zurückzuführen ist. Die meisten Rückkehrer wurden in den Gouvernements Anbar, Ninewa und Salah al-Din gezählt. Die Gesamtzahl der gezählten Binnenvertriebenen belief sich im März und April 2020 auf etwa 1,4 Millionen Personen, aufgeteilt auf 18 Gouvernements, 104 Bezirke und knapp 3.000 Orte. Trotz des kontinuierlichen Rückgangs von Binnenvertriebenen (etwa -9.600 Personen im Vergleich zur Zählung in den Monaten Jänner und Februar 2020) wurden in den Monaten März und April 2020 knapp 2.700 neue Binnenvertriebene gezählt, welche überwiegend bereits zum zweiten Mal vertrieben wurden. 60% der in den Monaten März und April 2020 gezählten Binnenvertriebenen stammten aus dem Gouvernement Ninewa (die meisten aus Mossul, Sinjar und Al-Ba’aj), jeweils 11% stammten aus den Gouvernements Salah al-Din und Anbar (Displacement Tracking Matrix, Iraq Master List Report 115, March-April 2020). Im Jahr 2015 gab es in Barsa 1.800 öffentliche Schulen für etwa 800.000 Schüler, weitere 700 Schulen wurden [2015] laut dem irakischen Bildungsministerium benötigt. Die Überbelegung führte zu Schichtbetrieb von Klassen. Es wurde berichtet, dass im Oktober 2018 unter anderem für 500 Schüler aus Basra beim Bildungsministerium der Kurdischen Autonomieregierung ein Antrag auf Schulwechsel gestellt wurde. Während Kinder aus Familien der unteren und mittleren Schichten öffentliche Schulen besuchen, hat der Anteil an Privatschulbildung zugenommen. Im Jahr 2015 besuchten etwa 20 Prozent der Kinder in Basra Privatschulen. Einer der Quellen zufolge erteilte die Regierung im Jahr 2017 die Genehmigung zur Eröffnung einer privaten, gemischten christlichen Schule in Basra. Gemischt christliche Kindergärten existieren bereits. In Basra sind die meisten Nahrungsmittel für den Grundbedarf verfügbar, die Märkte sind funktionstüchtig. Die Preise auf den Märkten von Basra sind vergleichsweise höher als im Umland, insbesondere für lokal angebaute Produkte, bedingt durch eine Reduktion des Anbaus von Nutzpflanzen wegen der Wasserknappheit seit 2018 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Irak: Lage von Kindern in Basra, 21.10.2019). Im Süden des Irak, einschließlich der Städte Najaf und Basra, ist die Bevölkerung überwiegend schiitisch, und Sunniten können im Allgemeinen diskriminiert oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Irak: Stamm/Clan Halbous, Involvierung in sicherheitsrelevante Vorfälle Juni bis Ende Dezember 2014, ab Juni 2019, 13.12.2019). Wie andere Plätze im überwiegend schiitischen Süden des Irak, ist der Tahrir zu einem sozialen Experiment geworden, zu einem Freiraum, in dem konservative Normen gestürzt wurden. Die Jugend singt gegen eine einst unantastbare Gruppe von Politikern und paramilitärischen Befehlshabern an, und Frauen verbringen die Nächte in Zelten neben erwachsenen Männern. Studenten widersetzen sich dem Befehl, in die Hörsäle zurückzukehren, und in Vierteln, die einst als gefährlich galten, wimmelt es nur so von Menschen, die auf dem Weg zu den Demonstrationen sind. (…) Hiyyam Shayea, eine 50-jährige Lehrerin in der von Protesten heimgesuchten Provinz Diwaniyah, kann dies bezeugen. „Es gab einige große, überraschende Veränderungen in vielen sozialen Bereichen“, sagte Shayea, die bei einer Kundgebung in ihrer Heimatstadt eine traditionelle schwarze Robe trug. Das ist im Süden, wo Stammesbräuche über dem staatlichen Gesetz stehen und die öffentliche Rolle der Frauen einschränken, lange unvorstellbar gewesen. Aber die Veränderungen fordern einen hohen Preis. Rund 550 Menschen wurden bei Gewalt im Zusammenhang mit den Protesten getötet und 30.000 verwundet. „Das war alles für ein Heimatland – eines, das zivilisiert und bürgerlich ist, nicht rückständig und veraltet“, sagte Shayea. (…) Nur wenige der derzeitigen Demonstranten sind alt genug, um sich an Saddam zu erinnern – 60 Prozent der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt – und machen die Älteren dafür verantwortlich, ihnen den Irak mit einem zerbrochenen politischen System hinterlassen zu haben. Die Kundgebungen offenbarten „eine riesige Kluft“ zwischen den beiden Generationen, sagte der irakische Forscher Khaled Hamza gegenüber der AFP. „Wir befinden uns mitten in einer spontanen Bewegung von Jugendlichen, von denen nicht erwartet wurde, dass sie dafür verantwortlich fühlen, das zu erreichen, was unsere Generation nicht erreichen konnte“, sagte Hamza, der in seinen 60ern ist. Die Demonstranten sehen das ähnlich. In Bagdad trug eine Frau mit einem rosa Kopftuch ein Schild mit der Aufschrift: „Letzten Endes habe ich eine Revolution gemacht. Was haben Sie getan?“ (mena-watch: Was die Protestbewegung im Irak bis jetzt erreicht hat, 20.02.2020). Seit Anfang Oktober 2019 kommt es im Irak vermehrt zu Protesten. Neben der Hauptstadt Bagdad gibt es auch in anderen irakischen Provinzen und Städten, wie Nasiriya, Basra und Najaf, größere Proteste. Auslöser ist die andauernde Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Regierung (mangelhafte staatliche Dienstleistungen, Regierungs-und Administrationsreformen, mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten, Korruption, mangelnde Versorgung mit Wasser und Elektrizität vor allem in den südlichen Teilen des Landes). Die Reaktion der Regierung umfasst hartes Eingreifen der Sicherheitskräfte, Ausgangssperren und das Blockieren von Kommunikationskanälen. Seit Beginn der Massenunruhen in Bagdad und im Südirak Anfang Oktober, den größten Demonstrationen seit dem Sturz von Saddam Hussein im Jahr 2003, sind mindestens 330 Menschen im Zuge der Proteste getötet worden. Demonstranten haben in Basra Regierungsgebäude und Autos in Brand gesteckt, Reifen verbrannt und Straßen blockiert. Es kommt zu Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte (Einsatz von scharfer Munition, Gummigeschossen und Tränengas), die wiederholt zu Todesfällen unter den Demonstranten führte. Bis zu 18 Menschen wurden getötet, als Sicherheitskräfte die einwöchige Hafenblockade von Umm Qasr und die Demonstration in Basra City auflösten. Eine weitere Quelle erwähnt am 9.
- bis zu zwölf Todesfälle in Basra in den vorangegangenen Tagen, ein Artikel vom 24.
- berichtet von sieben Toten in Basra. Es wird außerdem über willkürliche Festnahmen von Demonstranten, u.a. in Basra, Bagdad und Najaf berichtet. Soziale Frustration ist der Hauptgrund der aktuellen Proteste in Basra. Experten haben lange vor einem Ausbruch von Unzufriedenheit gewarnt, besonders bei der irakischen Jugend, die stark von Arbeitslosigkeit betroffen ist. Als Gründe für die Unzufriedenheit nennen Quellen u.a. die folgenden: mangelnde Stromversorgung, mangelnde öffentliche Dienstleistungen, Schwäche des staatlichen Systems, angeschlagene Wirtschaft, Armut, hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, Unterfinanzierung des öffentlichen Bereichs und der Infrastruktur, und eine durch Jahrzehnt des Krieges verursachte Krise der psychischen Gesundheit. Zur Trinkwasserversorgung in Basra berichten nachfolgend zitierte Quellen von fehlenden Veränderungen. Obwohl im vergangenen Jahr abermals Änderungen versprochen wurden, komme aus dem Wasserhahn weiterhin unsauberes Wasser, und kein Trinkwasser. Eine Quelle von Juli 2019 berichtet, dass die Behörden weiterhin Aktivitäten erlauben oder ignorieren, die die Wasserressourcen von Basra verschmutzen. Die versprochenen Regierungsprojekte zur Verbesserung der Wasserqualität wurden aufgrund von Misswirtschaft und Korruption nicht verwirklicht. Die Behörden haben es auch versäumt, den Anwohnern ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, um sich im Falle einer zukünftigen Krise, die Experten für unvermeidlich halten, zu schützen. Eine weitere Quelle von Anfang September 2019 berichtet von hunderten Schulen ohne fließendem Wasser. Bis zu 40 Prozent der Provinz Basra sind nach wie vor nicht an das Kanalisationsnetz angeschlossen, und die meisten Menschen sind gezwungen, Wasser von privaten Lastwagen oder abgefülltes Wasser zu kaufen. Auch die schlechte Abfallwirtschaft ist in Basra ein Thema. Basra verfügt über 339 Werke zur Wasseraufbereitung; jedoch könne selbst behandeltes Wasser aufgrund von Korrosion von Rohren oder Tanks, zu hohem Salzgehalt und unzureichenden Mengen an zugegebenem Chlor unsicher sein. Eine Quelle zitiert den chaldäischen Erzbischof von Basra, der außerdem von überfüllten Krankenhäusern und Engpässen bei der Medikamentenversorgung berichtet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Irak: Sicherheits- und Versorgungslage in den Provinzen Najaf/Nadschaf und Basra, 02.12.2019). COVID-19 – Aktuelle Lage im Irak Laut worldometers.info, Stand 28.04.2021, gibt es im Irak 1,05 Mio. Coronavirus-Fälle. Es gibt 15.348 Todesfälle. 921.000 Personen sind wieder genesen. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus kommt es zu Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. Reisen in den Iran sind aus dem Irak und der Region Kurdistan wieder gestattet. Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Sie werden jedoch unter Quarantäne gestellt. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Der Irak hat das Einreiseverbot aus folgenden Ländern wieder aufgehoben: Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Indien, Irland, Japan, Luxemburg, der Slowakei, Südafrika, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia. Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen und Experten, die an Serviceprojekten arbeiten, sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde. Passagiere, die in Erbil einreisen wollen, brauchen einen negativen COVID-19-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Alle ankommenden Passagiere müssen sich bei Ankunft am Flughafen einem COVID19-Test unterziehen und es gilt eine 2-tägige Quarantäne. Die Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Wenn das Ergebnis positiv ist, muss der/die Reisende ein Formular ausfüllen, um zu erklären, dass er/sie in einer 14-tägigen Quarantäne bleiben wird. Bei Auftreten von Symptomen muss das kurdische Gesundheitsministerium kontaktiert werden. Ab dem 13.04.2021 wird die nächtliche Ausgangssperre wiedereingeführt: Von 20:00 – 05:00 Uhr dürfen Einwohner ihre Häuser/ Wohnungen nicht verlassen. An Freitagen und Samstagen gilt die komplette Ausgangssperre. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Schulen und Universitäten unterrichten bis auf weiteres, 4 Tage die Woche Online und einen Tag vor Ort. Ministerien sind mit Mindestkapazität und verkürzter Arbeitszeit wieder geöffnet, Maskenpflicht für alle. Ab dem 20.
- wird nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. Einkaufszentren, Supermärkte sind unter Auflagen des Gesundheitskomitees geöffnet. Restaurants, Cafés und Bars sind während des Fastenmonats geschlossen. Ab 15.02 sind Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen bis auf weiteres verboten. Moscheen sind geöffnet. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Abruf 28.04.2021).
- Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche im Vorfeld der hg. mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, übermittelt wurden. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP und jenen zu ihren Familienangehörigen ergeben sich aus ihren in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Reisepass sowie dem Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis. Die einfachen Deutschkenntnisse der bP wurden aufgrund der Wahrnehmung des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt (OZ 28). Die Feststellungen zu den Verurteilungen der bP basieren auf den zitierten Strafanträgen AS 27ff, OZ 12, 13), Strafkarten (AS 31f, OZ 16, 17), Urteilen (OZ 15, 18) und dem Strafregisterauszug (OZ 27). Die Feststellungen zu der mehrmals beantragten freiwilligen Heimreise basieren auf den diesbezüglichen im Akt befindlichen Dokumenten (AS 23f, 37f, 77ff, 91ff, VHS S 10). Das Verhalten der bP in den Unterkünften ergibt sich aus dem GVS Auszug. Der Gesundheitszustand der bP wurde auf Basis ihrer eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt. In der Einvernahme vor dem BFA gab die bP an, Kollegen unentgeltlich die Haare zu schneiden sowie im Seniorenheim die alten Menschen zu frisieren. In der mündlichen Verhandlung erwähnte die bP derlei Aktivitäten nicht mehr. Auch diesbezügliche Bestätigungsschreiben wurden keine vorgebracht, weswegen keine ehrenamtlichen Tätigkeiten der bP festgestellt werden konnten. 2.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Zu Beginn ist darauf hinzuweisen, dass die bP in der Einvernahme vor der belangten Behörde zuerst versuchte Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung geltend zu machen. Nachdem diese Versuche erfolglos blieben, gestand die bP ein, unrichtige Angaben bei der Befragung gemacht zu haben. So habe sie angegeben, illegal aus dem Irak ausgereist zu sein und ihren Reisepass dort gelassen zu haben, obwohl sie in Wahrheit legal und mit ihrem Reisepass aus dem Irak ausgereist sei. Die bP schreckt somit offensichtlich nicht davor zurück, in ihrem Asylverfahren falsche Angaben zu machen, was ihre persönliche Glaubwürdigkeit bereits massiv mindert. Im Verfahren ergaben sich zudem maßgebliche Unplausibilitäten im Kernvorbringend der bP, wie folgend dargelegt wird. Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete die bP ihre Ausreise in der Einvernahme vor dem BFA damit, dass am Vorabend ihrer Hochzeit in ihrem XXXX ein Polterabend stattgefunden habe, wobei Musik gespielt, getanzt sowie Alkohol getrunken worden sei. Um ca. 22:30 Uhr oder 23:00 Uhr sei eine Gruppe von vermummten Männern, ungefähr fünf bis sechs Personen, mit Landcruiser Pickups gekommen und hätten den XXXX gestürmt. Sie sei mit einem Fußtritt angegriffen worden und zu Boden gestürzt, wobei sie sich die Hand gebrochen habe. Ein anderer Mann habe ihr dann anschließend mit dem Kolben ihrer Waffe auf ihre Wange geschlagen. Ihre Freunde seien daraufhin geflüchtet. Nachdem die bewaffneten Männer den XXXX verlassen hätten, habe sie dann alle Bilder von Schiitenführern, welche auf den Straßen hingen, heruntergerissen. Im Anschluss habe sie ihr Schwager ins Krankenhaus gebracht. Während sie im Krankenhaus gewesen sei, hätten die bewaffneten Unbekannten erfahren, dass sie diese Bilder heruntergerissen habe, seien zurück zum XXXX gefahren und hätten das ganze Geschäft zerstört. Die Männer sein auch in das Haus ihrer Eltern gegenüber gestürmt und hätten ihren Bruder sowie ihre Eltern geschlagen. Ihre Schwester habe sie telefonisch vorgewarnt, dass die Männer auch zu ihnen ins Krankenhaus kommen würden, weswegen sie dieses ohne Behandlung verlassen hätten. Ihr Schwager habe ihr anschließend geholfen nach Bagdad zu gelangen, wo sie bis zur Ausreise bei ihrer Tante gelebt habe. Weiters sei die bP alkoholsüchtig gewesen. Sie sei aufgrund ihres Alkoholkonsums dreimal verprügelt sowie einmal inhaftiert worden.Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete die bP ihre Ausreise in der Einvernahme vor dem BFA damit, dass am Vorabend ihrer Hochzeit in ihrem römisch 40 ein Polterabend stattgefunden habe, wobei Musik gespielt, getanzt sowie Alkohol getrunken worden sei. Um ca. 22:30 Uhr oder 23:00 Uhr sei eine Gruppe von vermummten Männern, ungefähr fünf bis sechs Personen, mit Landcruiser Pickups gekommen und hätten den römisch 40 gestürmt. Sie sei mit einem Fußtritt angegriffen worden und zu Boden gestürzt, wobei sie sich die Hand gebrochen habe. Ein anderer Mann habe ihr dann anschließend mit dem Kolben ihrer Waffe auf ihre Wange geschlagen. Ihre Freunde seien daraufhin geflüchtet. Nachdem die bewaffneten Männer den römisch 40 verlassen hätten, habe sie dann alle Bilder von Schiitenführern, welche auf den Straßen hingen, heruntergerissen. Im Anschluss habe sie ihr Schwager ins Krankenhaus gebracht. Während sie im Krankenhaus gewesen sei, hätten die bewaffneten Unbekannten erfahren, dass sie diese Bilder heruntergerissen habe, seien zurück zum römisch 40 gefahren und hätten das ganze Geschäft zerstört. Die Männer sein auch in das Haus ihrer Eltern gegenüber gestürmt und hätten ihren Bruder sowie ihre Eltern geschlagen. Ihre Schwester habe sie telefonisch vorgewarnt, dass die Männer auch zu ihnen ins Krankenhaus kommen würden, weswegen sie dieses ohne Behandlung verlassen hätten. Ihr Schwager habe ihr anschließend geholfen nach Bagdad zu gelangen, wo sie bis zur Ausreise bei ihrer Tante gelebt habe. Weiters sei die bP alkoholsüchtig gewesen. Sie sei aufgrund ihres Alkoholkonsums dreimal verprügelt sowie einmal inhaftiert worden. Aus den Angaben der bp vor der Behörde und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ergaben sich erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten im Kernvorbringen, auf welche wie folgt eingegangen wird: So ist es bereits nicht glaubhaft, dass die bP im Irak Eigentümer eines XXXX gewesen ist. Während sie in der Einvernahme angab, sie habe das Geschäft von 2005 bis 2015 geführt, erklärte sie in der Verhandlung, dass sie von 2009 bis 2015 als XXXX gearbeitet habe und lediglich in den letzten Jahren vor der Ausreise, von 2011 bis 2015 selbstständig als XXXX gearbeitet und dafür ein Geschäftslokal gemietet habe. Auch die Angaben der bP bezüglich der Besitzverhältnisse wechselten im Laufe des Verfahrens mehrfach. In der Erstbefragung gab sie an, ihre Eltern hätten das Geschäft verkauft und ihr das Geld nach Bagdad geschickt. In der Einvernahme vor der Behörde erklärte sie, sie „hatte ein eigenes Geschäft in Basra“, dieses sei jedoch am 18.05.2015 von den Milizen zerstört worden. In der mündlichen Verhandlung führte die bP zuerst aus, die Milizen hätten ihren XXXX vereinnahmt, erklärte jedoch später, dass es sich bei dem Geschäft um ein Mietobjekt gehandelt habe und dieses später seitens des Besitzers weitervermietet worden sei. Darüber hinaus brachte die bP während des gesamten Verfahrens keinerlei Beweismittel bezüglich des Geschäfts in Vorlage (Mietvertrag bzw. Kaufvertrag), obwohl sie mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde und der angebliche Angriff auf ihren XXXX einen wesentlichen Aspekt ihres Fluchtvorbringens darstellt. So ist es bereits nicht glaubhaft, dass die bP im Irak Eigentümer eines römisch 40 gewesen ist. Während sie in der Einvernahme angab, sie habe das Geschäft von 2005 bis 2015 geführt, erklärte sie in der Verhandlung, dass sie von 2009 bis 2015 als römisch 40 gearbeitet habe und lediglich in den letzten Jahren vor der Ausreise, von 2011 bis 2015 selbstständig als römisch 40 gearbeitet und dafür ein Geschäftslokal gemietet habe. Auch die Angaben der bP bezüglich der Besitzverhältnisse wechselten im Laufe des Verfahrens mehrfach. In der Erstbefragung gab sie an, ihre Eltern hätten das Geschäft verkauft und ihr das Geld nach Bagdad geschickt. In der Einvernahme vor der Behörde erklärte sie, sie „hatte ein eigenes Geschäft in Basra“, dieses sei jedoch am 18.05.2015 von den Milizen zerstört worden. In der mündlichen Verhandlung führte die bP zuerst aus, die Milizen hätten ihren römisch 40 vereinnahmt, erklärte jedoch später, dass es sich bei dem Geschäft um ein Mietobjekt gehandelt habe und dieses später seitens des Besitzers weitervermietet worden sei. Darüber hinaus brachte die bP während des gesamten Verfahrens keinerlei Beweismittel bezüglich des Geschäfts in Vorlage (Mietvertrag bzw. Kaufvertrag), obwohl sie mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde und der angebliche Angriff auf ihren römisch 40 einen wesentlichen Aspekt ihres Fluchtvorbringens darstellt. Widersprüche im Vorbringen der bP finden sich auch bezüglich der zeitlichen Komponente. So gab die bP vor dem BFA an, es habe am Vortag der Hochzeit einen Polterabend gegeben und sei diese Feier um ca. 22:30 Uhr oder 23:00 Uhr gestürmt worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte die bP hingegen, es habe am Tag der Hochzeit eine Feier stattgefunden, welche von Unbekannten gestürmt worden sei. Sie sei anschließend ins Krankenhaus gefahren. Am selben Tag, spät am Abend, habe ihr Schwager sie dann nach Bagdad gebracht. Diese unterschiedlichen Schilderungen des Angriffs durch die Milizen sind nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch dabei um jenen Vorfall, der zur Ausreise der bP geführt habe. Die bP tätigte darüber hinaus jedoch auch divergierende Aussagen bezüglich der Beschädigung ihres XXXX . Gegenüber dem BFA gab sie an, die bewaffneten Männer seien nach dem Angriff wieder verschwunden. Nachdem sie jedoch die Plakate auf der Straße heruntergerissen habe, seien diese Personen in das Geschäft zurückgekehrt und hätten es zerstört, während die bP gerade im Krankenhaus gewesen sei. Mit dem nicht übereinstimmend gab die bP in der mündlichen Verhandlung an, dass die bewaffneten Personen in das Geschäft gekommen seien, sie mit dem Fuß zu Boden getreten sowie einen Schlag mit dem Gewehrkolben verpasst hätten und anschließend damit begonnen hätten, das Geschäft zu zerstören. Widersprüche im Vorbringen der bP finden sich auch bezüglich der zeitlichen Komponente. So gab die bP vor dem BFA an, es habe am Vortag der Hochzeit einen Polterabend gegeben und sei diese Feier um ca. 22:30 Uhr oder 23:00 Uhr gestürmt worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte die bP hingegen, es habe am Tag der Hochzeit eine Feier stattgefunden, welche von Unbekannten gestürmt worden sei. Sie sei anschließend ins Krankenhaus gefahren. Am selben Tag, spät am Abend, habe ihr Schwager sie dann nach Bagdad gebracht. Diese unterschiedlichen Schilderungen des Angriffs durch die Milizen sind nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch dabei um jenen Vorfall, der zur Ausreise der bP geführt habe. Die bP tätigte darüber hinaus jedoch auch divergierende Aussagen bezüglich der Beschädigung ihres römisch 40 . Gegenüber dem BFA gab sie an, die bewaffneten Männer seien nach dem Angriff wieder verschwunden. Nachdem sie jedoch die Plakate auf der Straße heruntergerissen habe, seien diese Personen in das Geschäft zurückgekehrt und hätten es zerstört, während die bP gerade im Krankenhaus gewesen sei. Mit dem nicht übereinstimmend gab die bP in der mündlichen Verhandlung an, dass die bewaffneten Personen in das Geschäft gekommen seien, sie mit dem Fuß zu Boden getreten sowie einen Schlag mit dem Gewehrkolben verpasst hätten und anschließend damit begonnen hätten, das Geschäft zu zerstören. Weiters gab die bP nicht übereinstimmend an, wer sie von einer (möglichen) Rückkehr der bewaffneten Männer gewarnt habe. In der Einvernahme gab die bP an, dass, nachdem sie die Plakate auf der Straße heruntergerissen habe, die Männer zurückgekehrt seien und das Geschäft zerstört hätten. Anschließend seien sie in das gegenüberliegende Elternhaus der bP gestürmt und hätten dort sowohl ihren Bruder, als auch ihre Eltern geschlagen. Ihre Schwester habe sie dann telefonisch gewarnt, dass die Männer auch zu ihr ins Krankenhaus kommen würden. Gänzlich widersprüchlich erklärte die bP in der mündlichen Verhandlung hingegen, dass ihr Bruder ihren Schwager angerufen hätte und diesen aufgefordert habe, sie nach Hause zu bringen, da die Männer „vielleicht“ kommen würden. Ein erneutes Erscheinen der Personen erwähnte die bP in der Verhandlung nicht, genauso wenig, dass ihre Familie von diesen Personen angegriffen worden sei. Es verwundert auch, dass die bP angab im Irak verlobt gewesen zu sein und einen Tag vor ihrer Hochzeit nach Bagdad sowie anschließend nach Europa flüchten habe zu müssen, im Verfahren jedoch keinerlei Angaben zu ihrer Verlobten machen konnte und scheinbar hier in Österreich auch keinen Kontakt mehr zu dieser pflegte. Die bP erwähnte während des gesamten Verfahrens mit keinem Wort, dass sie telefonischen Kontakt zu ihrer Verlobten habe oder diese vermisse. Auch wie es mit der Verlobung weiterging, ob diese aufgelöst worden oder immer noch aufrecht sei, vermochte die bP nicht anzugeben. Zum Zeitpunkt der Einvernahme im April 2018 gab die bP hingegen an, aktuell eine Geliebte hier in Österreich zu haben. Ebenfalls verwunderlich ist, dass die bP ihre anstehende Hochzeit lediglich mit zwei Freunden im XXXX gefeiert habe, ihr Bruder und ihr Schwager jedoch nicht dabei gewesen seien, obwohl ihr Bruder nach eigenen Angaben lediglich aufgrund der bevorstehenden Hochzeit zu Besuch gewesen sei.Ebenfalls verwunderlich ist, dass die bP ihre anstehende Hochzeit lediglich mit zwei Freunden im römisch 40 gefeiert habe, ihr Bruder und ihr Schwager jedoch nicht dabei gewesen seien, obwohl ihr Bruder nach eigenen Angaben lediglich aufgrund der bevorstehenden Hochzeit zu Besuch gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sind darüber hinaus die Angaben der bP, wonach ihr Bruder den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, obwohl dieser den Vorfall nicht persönlich miterlebt habe. Die Angaben der bP, dass ihr Bruder dies gemacht habe, da sie schnell weg habe müssen, da der Schwager gewarnt worden sei, vermögen diese Ungereimtheit nicht zu erklären, zumal sie nach eigenen Angaben drei Monate lang in Bagdad lebte und somit mehr als genug Zeit gehabt hätte eine Anzeige zu erstatten. Noch unverständlicher werden diese Angaben der bP, bedenkt man, dass mehrere ihrer Schwager Polizisten sind und einer davon sie bis nach Bagdad begleitet habe. Es wäre somit der bP jedenfalls möglich gewesen Anzeige zu erstatten. Die bP brachte zum Beweis ihres Fluchtvorbringens mehrere fremdsprachige Unterlagen in Vorlage, bei welchen es sich nach Angaben der bP um ärztliche Bestätigungen sowie Anzeigebestätigungen handeln soll. Den Übersetzungen dieser Dokumente sind mehrere Divergenzen zum Vorbringen der bP zu entnehmen: So gab die bP vor dem BFA bspw. an, dass die bewaffneten Männer ihre Hand gebrochen hätten, diese jedoch im Krankenhaus nicht behandelt worden sei, da sie das Krankenhaus schnell verlassen und nach Bagdad fliehen habe müssen. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie widersprüchlich, dass sie einen Gips bekommen habe, die Hand jedoch „nicht richtig“ behandelt worden sei. Aus dem vorgelegten Arztbrief ergibt sich wiederum, dass die bP sehr wohl behandelt worden sei. Dem Arztbrief zufolge sei sie untersucht, geröntgt sowie anschließend operiert worden und sei ihre Hand dann in Gips gelegt worden. Die bP habe Medikamente erhalten und sei erst aus dem Krankenhaus entlassen worden, als ihr gesundheitlicher Zustand stabil gewesen sei. Eine unvollständige Behandlung der Hand oder gar eine vorzeitige Flucht aus dem Krankenhaus ist dem vorgelegten Arztbrief nicht zu entnehmen. Die Schilderungen des Vorfalls im XXXX in den polizeilichen Berichten und Anzeigenbestätigungen stimmen ebenfalls nicht mit dem Vorbringen der bP überein und erzählen beinahe eine gänzlich andere Geschichte. So habe laut diesen Dokumenten auch der Bruder der bP im XXXX gearbeitet und sei dieser zum Zeitpunkt des Angriffs anwesend gewesen. Es sei nur ein Auto vorgefahren, niemand hätte das Geschäft betreten und eine Person habe von außen mit einer Kalaschnikow auf die beiden Brüder geschossen. Durch die Schüsse seien Fenster zerbrochen, die Fassade beschädigt und die Möbel zerstört worden, sowie in weiterer Folge die Hand der bP gebrochen. Widersprüchlich zum Vorbringend der bP wurde dort auch festgehalten, dass ihr Bruder die bP zum Krankenhaus gebracht habe. Vor dem Angriff sei eine Drohnachricht durch die Türe des XXXX geworfen worden. Darin würden die beiden Brüder aufgefordert werden die Arbeit im XXXX zu beenden, ansonsten würden sie getötet werden, was die beiden jedoch nicht ernst genommen hätten. Die Drohung habe sich somit nicht nur gegen die bP gerichtet, sondern auch gegen ihren Bruder, was jedoch die Frage aufkommen lässt, warum in diesem Fall nur die bP ihr Heimatland verlassen habe müssen, ihr Bruder jedoch problemlos weiterhin dort leben könne.Die Schilderungen des Vorfalls im römisch 40 in den polizeilichen Berichten und Anzeigenbestätigungen stimmen ebenfalls nicht mit dem Vorbringen der bP überein und erzählen beinahe eine gänzlich andere Geschichte. So habe laut diesen Dokumenten auch der Bruder der bP im römisch 40 gearbeitet und sei dieser zum Zeitpunkt des Angriffs anwesend gewesen. Es sei nur ein Auto vorgefahren, niemand hätte das Geschäft betreten und eine Person habe von außen mit einer Kalaschnikow auf die beiden Brüder geschossen. Durch die Schüsse seien Fenster zerbrochen, die Fassade beschädigt und die Möbel zerstört worden, sowie in weiterer Folge die Hand der bP gebrochen. Widersprüchlich zum Vorbringend der bP wurde dort auch festgehalten, dass ihr Bruder die bP zum Krankenhaus gebracht habe. Vor dem Angriff sei eine Drohnachricht durch die Türe des römisch 40 geworfen worden. Darin würden die beiden Brüder aufgefordert werden die Arbeit im römisch 40 zu beenden, ansonsten würden sie getötet werden, was die beiden jedoch nicht ernst genommen hätten. Die Drohung habe sich somit nicht nur gegen die bP gerichtet, sondern auch gegen ihren Bruder, was jedoch die Frage aufkommen lässt, warum in diesem Fall nur die bP ihr Heimatland verlassen habe müssen, ihr Bruder jedoch problemlos weiterhin dort leben könne. Gegen eine tatsächliche Bedrohungssituation im Irak spricht auch der Umstand, dass die bP mehrfach versuchte freiwillig dorthin zurückzukehren, wenngleich sie ihre Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe immer wieder zurückzog. In ihrem Antrag vom 06.12.2017 erklärte die bP erneut, dass sie das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen möchte und gab an, mit der Unterstützung einen XXXX im Irak eröffnen zu wollen. Der Wunsch der bP in den Irak zurückzukehren und dort einen XXXX zu eröffnen lässt eindeutig erkennen, dass diese im Falle ihrer Rückkehr in den Irak keine Angst um ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit hat. In der Einvernahme vor der Behörde, befragt warum sie den Antrag auf Rückkehr im Dezember 2017 widerrufen habe, erklärte die bP, dass sie Angst gehabt hatte ihr Gesicht zu verlieren. Von Befürchtungen betreffend Verfolgung im Heimatstaat berichtete die bP nicht. Sie führte weiters aus, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen, seitdem sie erfahren habe, dass das Haus der Eltern weggenommen worden sei. Bezüglich dem Elternhaus gab die bP jedoch in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich an, dass ihre Eltern nie ein eigenes Haus besessen, sondern in einem Mietshaus gelebt hätten und umziehen hätten müssen, wenn die Mietverträge abgelaufen seien. Gegen eine tatsächliche Bedrohungssituation im Irak spricht auch der Umstand, dass die bP mehrfach versuchte freiwillig dorthin zurückzukehren, wenngleich sie ihre Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe immer wieder zurückzog. In ihrem Antrag vom 06.12.2017 erklärte die bP erneut, dass sie das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen möchte und gab an, mit der Unterstützung einen römisch 40 im Irak eröffnen zu wollen. Der Wunsch der bP in den Irak zurückzukehren und dort einen römisch 40 zu eröffnen lässt eindeutig erkennen, dass diese im Falle ihrer Rückkehr in den Irak keine Angst um ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit hat. In der Einvernahme vor der Behörde, befragt warum sie den Antrag auf Rückkehr im Dezember 2017 widerrufen habe, erklärte die bP, dass sie Angst gehabt hatte ihr Gesicht zu verlieren. Von Befürchtungen betreffend Verfolgung im Heimatstaat berichtete die bP nicht. Sie führte weiters aus, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen, seitdem sie erfahren habe, dass das Haus der Eltern weggenommen worden sei. Bezüglich dem Elternhaus gab die bP jedoch in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich an, dass ihre Eltern nie ein eigenes Haus besessen, sondern in einem Mietshaus gelebt hätten und umziehen hätten müssen, wenn die Mietverträge abgelaufen seien. Widersprüchlich waren auch ihre Angaben, wie es nach dem Vorfall weitergegangen sei. Während sie in der Einvernahme angab, nach dem Vorfall ca. drei Monate in Bagdad bei ihrer Tante gelebt zu haben und dort auch die letzten 20 Tage vor ihrer Ausreise in einem XXXX habe arbeiten können, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie in den drei Monaten bei ihrer Tante keinen einzigen Tag das Haus verlassen habe.Widersprüchlich waren auch ihre Angaben, wie es nach dem Vorfall weitergegangen sei. Während sie in der Einvernahme angab, nach dem Vorfall ca. drei Monate in Bagdad bei ihrer Tante gelebt zu haben und dort auch die letzten 20 Tage vor ihrer Ausreise in einem römisch 40 habe arbeiten können, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie in den drei Monaten bei ihrer Tante keinen einzigen Tag das Haus verlassen habe. Zu Beginn der Verhandlung wurde die bP gefragt, ob sie die Dolmetscherin gut verstehe, was diese bejahte. Am Ende der Verhandlung wurde die bP nochmals gefragt, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe, woraufhin sie knapp antwortete, sie glaube es habe „Sachen“ gegeben, die die Dolmetscherin nicht verstanden habe. Befragt, was für „Sachen“ dies seien, erklärte die bP: „Z.B. die ganzen Sachen die im XXXX abgelaufen sind. Sie hat z.B. den Bruder mit dem Schwager verwechselt. Auch bzgl. der Produkte, die noch im Geschäft waren, diese hat meine Familie genommen, nicht die Miliz.“ Die von der bP genannten Beispiele wurden jedoch sehr wohl richtig dokumentiert. So wurde weder der Bruder mit dem Schwager verwechselt (die Angaben bzgl. Schwager und Bruder decken sich größtenteils auch mit dem Protokoll der behördlichen Einvernahme), noch wurde protokolliert, dass die Miliz die Produkte des Geschäftes genommen hätte, sondern wie die bP selbst angab, dass diese Produkte von der Familie genommen worden seien. Der erkennende Richter hatte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich bei der Übersetzung Ungereimtheiten ergeben hätten und auch die Rechtsvertretung gab auf Nachfrage an, nicht den Eindruck von Verständigungsschwierigkeiten zwischen der bP und der Dolmetscherin gehabt zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift hatte die bP die Möglichkeit auf etwaige Fehler hinzuweisen, dabei tätigte sie lediglich eine Berichtigung der Niederschrift und zwar dahingehend, dass ihr Bruder nicht gegenüber vom Geschäft gelebt habe, sondern an diesem Tag nur zu Besuch bei den Eltern gewesen sei. Ansonsten hatte sie keine Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift. Dies zeigt, dass falsche Übersetzungen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Zu Beginn der Verhandlung wurde die bP gefragt, ob sie die Dolmetscherin gut verstehe, was diese bejahte. Am Ende der Verhandlung wurde die bP nochmals gefragt, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe, woraufhin sie knapp antwortete, sie glaube es habe „Sachen“ gegeben, die die Dolmetscherin nicht verstanden habe. Befragt, was für „Sachen“ dies seien, erklärte die bP: „Z.B. die ganzen Sachen die im römisch 40 abgelaufen sind. Sie hat z.B. den Bruder mit dem Schwager verwechselt. Auch bzgl. der Produkte, die noch im Geschäft waren, diese hat meine Familie genommen, nicht die Miliz.“ Die von der bP genannten Beispiele wurden jedoch sehr wohl richtig dokumentiert. So wurde weder der Bruder mit dem Schwager verwechselt (die Angaben bzgl. Schwager und Bruder decken sich größtenteils auch mit dem Protokoll der behördlichen Einvernahme), noch wurde protokolliert, dass die Miliz die Produkte des Geschäftes genommen hätte, sondern wie die bP selbst angab, dass diese Produkte von der Familie genommen worden seien. Der erkennende Richter hatte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich bei der Übersetzung Ungereimtheiten ergeben hätten und auch die Rechtsvertretung gab auf Nachfrage an, nicht den Eindruck von Verständigungsschwierigkeiten zwischen der bP und der Dolmetscherin gehabt zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift hatte die bP die Möglichkeit auf etwaige Fehler hinzuweisen, dabei tätigte sie lediglich eine Berichtigung der Niederschrift und zwar dahingehend, dass ihr Bruder nicht gegenüber vom Geschäft gelebt habe, sondern an diesem Tag nur zu Besuch bei den Eltern gewesen sei. Ansonsten hatte sie keine Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift. Dies zeigt, dass falsche Übersetzungen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Seitens des BVwG ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die bP in Kernpunkten ihres Fluchtvorbringens nicht nachvollziehbare, unstimmige und widersprüchliche Angaben tätigte. Die in Vorlage gebrachten Beweismittel schildern zudem einen gänzlich anderen Sachverhalt als diesen die bP vorbrachte. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die bP bedroht sowie angegriffen worden ist und somit aufgrund der von ihr geschilderten Gründe ihren Herkunftsstaat verlassen hat. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat die bP somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer atuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, ausgesetzt wäre. 2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter: 1. § 3 AsylG1. Paragraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.,
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
§ 2Abs 1 Z 11 Asyl
G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15
Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Art 6
Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Artikel 6
, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag auf internationalen Schutz war nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen.Der Antrag auf internationalen Schutz war nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen, eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen, eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die bP eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der bP eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen schiitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter: 1. § 8 AsylG 1. Paragraph 8, AsylG
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
- c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während entsprechend des 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom
- November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
- Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
- November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
- Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von § 8 AsylG folgende Leitlinien:Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von Paragraph 8, AsylG folgende Leitlinien: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Artikel 15 der RICHTLINIE 2011/95/EU lautet: VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ Ernsthafter Schaden Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art 15 lit a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden „durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht“ werden muss und dieser „nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland“ ist. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden „durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht“ werden muss und dieser „nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland“ ist. Zur letztgenannten Voraussetzung (lit. c) des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom
- Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn. 30.Zur letztgenannten Voraussetzung (Litera c,) des Artikel 15, der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH b