Obsah (19)
§ 3§ 8§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 12a§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlL510 2228971-1 Spruch, L510 2228971-1/16E L510 2228970-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs 1 Asyl
G hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird
§ 8Abs 1 Asyl
G iVm § 34 AsylG stattgegeben und XXXX und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. III.
§ 8Abs 4 Asyl
G wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin (kurz auch BF1) ist türkische Staatsangehörige. Sie stellte für sich und für ihre mit ihr nach Österreich eingereiste (2014 geboren) Tochter (kurz auch BF2) am 30.07.2019 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff).
- Am 18.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (AS 63ff). Sie gab in diesem Rahmen an, dass ihre Tochter selbst keine eigenen Fluchtgründe habe und der Antrag der Tochter sich auf ihr Asylverfahren beziehen solle (AS 71).
- Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren folgende Unterlagen vor: ● Bestätigung über die Einbringung einer Scheidungsklage bei einem türkischen Gericht mit dem Aktenzeichen XXXX (AS 81-83); Übersetzung AS 221f sowie AS 103 Bestätigung über die Einbringung einer Scheidungsklage bei einem türkischen Gericht mit dem Aktenzeichen römisch 40 (AS 81-83); Übersetzung AS 221f sowie AS 103 ● Scheidungsklage mit Gerichtsstempel vom 25.01.2019 (AS 85-89); Übersetzung AS 229-232 sowie AS 101 ● Geburtsurkunde der Tochter (AS 93); Übersetzung AS 227 ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (AS 95); Übersetzung AS 225 ● Übersetzung der Geburtsurkunde ihres Ehemannes (AS 249) ● Einstweilige Verfügung des Familiengerichtes von XXXX , Beschlussdatum 11.08.2015, Beschlussnummer XXXX (AS 97); Übersetzung AS 99 sowie AS 105 Einstweilige Verfügung des Familiengerichtes von römisch 40 , Beschlussdatum 11.08.2015, Beschlussnummer römisch 40 (AS 97); Übersetzung AS 99 sowie AS 105 ● Ausdruck Zeitungsartikel hins. Frauenmorde in der Türkei (AS 109-111); Übersetzung AS 215 ● Heiratsurkunde (AS 113-115; 189) – Trauungsdatum 10.12.2013; Übersetzung AS 217f sowie AS 251f ● Screenshot des Profils des Ehemannes eines social media Kanals (AS 117); Übersetzung AS 219 ● Deutschkursbestätigungen des Eurasya Sprach- und Lerninstitutes vom 06.12.2018 und vom 14.11.2018 (AS 133-135) ● Röntgenbefunde Thoraxorgane vom 31.07.2019 (AS 141-143) ● Ärztliche Atteste vom 07.06.2015 und vom 07.08.2015 (AS 145-149); Übersetzung AS 253-257 ● Personalausweis der Tochter (AS 151) ● Personalausweis der Beschwerdeführerin (AS 153) ● Personalausweis des Ehemannes (AS 198) ● Reisepass der Tochter (AS 155) ● Reisepass der Beschwerdeführerin (AS 157) ● Türkischer Reisepass des Vaters der Beschwerdeführerin (AS 159) ● Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des Vaters der Beschwerdeführerin, gültig bis 08.07.2021 (AS 161) ● Türkischer Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin (AS 183) ● Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ der Mutter der Beschwerdeführerin, gültig bis 17.11.2018 (AS 165) ● Türkischer Reisepass der Schwester XXXX der Beschwerdeführerin (AS 167) Türkischer Reisepass der Schwester römisch 40 der Beschwerdeführerin (AS 167) ● Türkischer Reisepass des Bruders XXXX der Beschwerdeführerin (AS 169) Türkischer Reisepass des Bruders römisch 40 der Beschwerdeführerin (AS 169) ● Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ des Bruders XXXX der Beschwerdeführerin, gültig bis 14.06.2020 (AS 171) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ des Bruders römisch 40 der Beschwerdeführerin, gültig bis 14.06.2020 (AS 171) ● Türkischer Reisepass der Schwester XXXX der Beschwerdeführerin (AS 173) Türkischer Reisepass der Schwester römisch 40 der Beschwerdeführerin (AS 173) ● Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ der Schwester XXXX der Beschwerdeführerin, gültig bis 17.11.2018 (AS 175) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ der Schwester römisch 40 der Beschwerdeführerin, gültig bis 17.11.2018 (AS 175) ● Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ der Schwester XXXX der Beschwerdeführerin, gültig bis 21.10.2019 (AS 177, 183) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ der Schwester römisch 40 der Beschwerdeführerin, gültig bis 21.10.2019 (AS 177, 183) ● Strafregisterauszug der türkischen Republik betreffend die Beschwerdeführerin – keine Eintragung -, ausgestellt vom Generalkonsulat in Wien am 25.10.2018 (AS 185); Übersetzung AS 223 ● Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und deren Vater (AS 191); Übersetzung AS 233-234 ● Gehaltszettel des Ehemannes der Beschwerdeführerin des Dienstgebers XXXX von Juni 2018 bis November 2018 (AS 192-197); Übersetzung AS 235 Gehaltszettel des Ehemannes der Beschwerdeführerin des Dienstgebers römisch 40 von Juni 2018 bis November 2018 (AS 192-197); Übersetzung AS 235 ● Kindergartenbesuchsbestätigungen hins. der Tochter vom 17.09.2019 (AS 79) und vom 23.11.2018 (AS 139)
- Vom BFA wurden zusätzlich folgende Unterlagen in dessen Entscheidungsfindung berücksichtigt: ● WhatsApp Chatverlauf zwischen dem Ehemann und dem Vater der Beschwerdeführerin (= dessen Schwiegervater) vom 22.01.2019 (AS 199); Übersetzung AS 247 ● Kopien Visaakten des Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter (AS 261-318)
- Mit Bescheiden des BFA vom 06.02.2020, Zahl zur Beschwerdeführerin XXXX , Zahl zur Tochter XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ (IV.)
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (AS 319ff).5. Mit Bescheiden des BFA vom 06.02.2020, Zahl zur Beschwerdeführerin römisch 40 , Zahl zur Tochter römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (AS 319ff).
- Mit Schreiben vom 24.02.2020 wurden fristgerecht Beschwerden gegen die Bescheide erhoben (AS 431ff).
- Am 02.03.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Daran nahm die inzwischen unvertretene Beschwerdeführerin teil, die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (OZ 13). Die Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung einen Bericht der Kinder- und Jugendgerichtshilfe vom 29.09.2020 vor, welcher zum Akt genommen wurde. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge im Rahmen der Verhandlung einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Die BF1 ist türkische Staatsangehörige, ihre Identität steht fest und lautet auf den Namen XXXX , geb. XXXX (AS 157). Sie gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter ihrer 2014 geborenen Tochter, für die sie ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und diesbezüglich angab, dass die Tochter keine eigenen Fluchtgründe hat (AS 71). Sie stammt aus der Stadt XXXX (AS 69).1.
- Die BF1 ist türkische Staatsangehörige, ihre Identität steht fest und lautet auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 (AS 157). Sie gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter ihrer 2014 geborenen Tochter, für die sie ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und diesbezüglich angab, dass die Tochter keine eigenen Fluchtgründe hat (AS 71). Sie stammt aus der Stadt römisch 40 (AS 69). Die BF2 ist Staatsangehörige der Türkei, ihre Identität steht fest und lautet auf den Namen XXXX , geb. XXXX . Sie ist die minderjährige Tochter ihrer Mutter XXXX , geb. XXXX . Die BF2 ist Staatsangehörige der Türkei, ihre Identität steht fest und lautet auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie ist die minderjährige Tochter ihrer Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 . 1.
- Die Beschwerdeführerin (BF1) ist mit dem Vater ihrer Tochter (BF2) verheiratet (AS 191), wobei sie eine Scheidungsklage eingereicht hat und zum Zeitpunkt der hg. mündlichen Verhandlung mit einer baldigen Entscheidung gerechnet wurde (VS, S 12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in der Türkei, im bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin und der Tochter gemeinsamen Haushalt (AS 69). Neben ihrem Ehemann leben noch Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin in der Türkei (AS 68f). Ein enges Verhältnis hat die Beschwerdeführerin mit ihren Verwandten in der Türkei nicht, sie wurde durch die Verwandten nie unterstützt und jeder lebt sein Leben (VS, S 6). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Türkei über kein tragfähiges familiäres Auffangnetz. Die Beschwerdeführerin ging in der Türkei elf Jahre zur Schule und war danach Hausfrau (AS 9). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind miteinander verwandt; der Ehemann der Beschwerdeführerin nennt deren Vater Onkel („ XXXX “) (AS 247), der Vater den Ehemann „mein Neffe“ (AS 247).1.
- Die Beschwerdeführerin (BF1) ist mit dem Vater ihrer Tochter (BF2) verheiratet (AS 191), wobei sie eine Scheidungsklage eingereicht hat und zum Zeitpunkt der hg. mündlichen Verhandlung mit einer baldigen Entscheidung gerechnet wurde (VS, S 12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in der Türkei, im bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin und der Tochter gemeinsamen Haushalt (AS 69). Neben ihrem Ehemann leben noch Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin in der Türkei (AS 68f). Ein enges Verhältnis hat die Beschwerdeführerin mit ihren Verwandten in der Türkei nicht, sie wurde durch die Verwandten nie unterstützt und jeder lebt sein Leben (VS, S 6). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Türkei über kein tragfähiges familiäres Auffangnetz. Die Beschwerdeführerin ging in der Türkei elf Jahre zur Schule und war danach Hausfrau (AS 9). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind miteinander verwandt; der Ehemann der Beschwerdeführerin nennt deren Vater Onkel („ römisch 40 “) (AS 247), der Vater den Ehemann „mein Neffe“ (AS 247). Die Beschwerdeführerin flog mit ihrer Tochter am 19.08.2018 (AS 13) nach Österreich und sie reisten aufgrund von Touristenvisa, die von 14.08.2018 bis 12.10.2018 gültig waren, rechtmäßig in Österreich ein (IZR). 1.
- Die Eltern, die drei Schwestern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben in Wien. Sie verfügen alle über aufrechte Aufenthaltstitel (entweder „Daueraufenthalt EU“ oder „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“) (IZR). Der Vater der Beschwerdeführerin betreibt ein Imbisslokal und kommt finanziell für die Beschwerdeführerin und deren Tochter auf (AS 70). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter leben in Wien im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern und Geschwistern der Beschwerdeführerin (ZMR). Die Beschwerdeführerin ist gesund, strafrechtlich unbescholten und bezog zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Tochter ging zunächst in den Kindergarten, wo sie sehr schüchtern war. Inzwischen besucht sie eine Ganztagsschule und die Pädagogen sagen, dass sie sehr fröhlich sei (VS, S 13). 1.
- Im Jahr 2012 und 2014 wurden Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten Plus in Österreich abgelehnt (IZR). 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und auch ihre Tochter. Für die Tochter wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt auch für ihre Tochter (AS 71). Das Verfahren hinsichtlich der Tochter wird unter der hg. GZ L510 2228970-1 geführt. 1.
- Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz brachte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 30.07.2019 und der Einvernahme vom 18.09.2019 vor, dass ihr Ehemann psychisch krank sei und sie und die Tochter geschlagen habe. Die Eltern würden versucht haben, auf ihn einzuwirken, damit die Ehe gerettet werden könnte, aber der Mann sei immer noch gewalttätiger geworden. Oft habe die Beschwerdeführerin die Polizei gerufen und es seien Betretungsverbote verhängt worden. Ihr Ehemann habe sie mit dem Umbringen bedroht (AS 17). Am 18.12.2018 habe die Beschwerdeführerin von Österreich aus die Scheidung gegen ihren Ehemann eingebracht, ein Anwalt vertrete sie in der Türkei (AS 66). Es habe sich um eine arrangierte Ehe gehalten und sie würden nicht gleich standesamtlich heiraten haben können, da die Beschwerdeführerin erst 17 Jahre alt gewesen sei (AS 67). Ihr Mann habe getrunken, sie betrogen und habe ihr immer gesagt, dass er „im Kopf Gespräche“ geführt habe. Oft habe die Beschwerdeführerin ihren Mann verlassen und sei zu ihrer Großmutter gegangen, die sei aber zwei Jahre vor der Einvernahme verstorben (AS 71). Jedes Mal sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrem Mann zurückgegangen. Ihr Ehemann habe der Beschwerdeführerin mit zwei Fingern in die Augen gefahren, habe auf sie uriniert, mit den Fingern die Augenbrauen ausgezupft, er habe auch manchmal Gewalt gegen die Tochter angewandt und als die Beschwerdeführerin die Tochter habe schützen wollen, habe er wieder die Beschwerdeführerin geschlagen. Wegen jeder Kleinigkeit sei er zornig geworden und habe die Wohnung mit Joghurt und Öl verschmutzt. Der Vater der Beschwerdeführerin sei des Öfteren in der Türkei gewesen und habe mit dem Ehemann Gespräche geführt, aber geholfen habe dies nicht. Als der Vater vor Ort gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin zwei Mal einen ärztlichen Befund über die Verletzungen durch die Schläge holen können, sonst habe sie sich das nicht getraut. Sie habe auch während eines Besuches ihres Vaters eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gegen ihren Mann bekommen; das sei nur möglich gewesen, da der Vater in der Türkei gewesen sei (AS 72). Bei der zweiten Anzeige würden die Nachbarn die Rettung gerufen haben, da der Mann die Beschwerdeführerin so verprügelt habe, dass sie mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werden habe müssen (AS 74). In letzter Zeit habe der Mann versucht, die Beschwerdeführerin umzubringen, weshalb sie schließlich mit Ihrer Tochter ausgereist sei. Auf seiner Instagram-Seite bedrohe er sie; da das Scheidungsverfahren laufe, könne er sie nicht verbal bedrohen, aber er mache dies durch Zeichen und Bilder, etwa mit einem Schädel mit einer Pistole (AS 72). In letzter Zeit habe der Mann der Beschwerdeführerin mit einer Gabel in den Hals gepikst und ständig gesagt, er werde sie umbringen. Als sie ihm gesagt habe, sie werde in ein Frauenhaus flüchten, habe er gesagt, dass er dieses dann anzünden werde und das Frauenhaus sie auch nicht vor ihm schützen können würde. Etwa zwei Monate vor der Ausreise habe er die Kleidung der Beschwerdeführerin auf einen Haufen gegeben, mit einem Feuerzeug angezündet, die Beschwerdeführerin im Schlafzimmer eingesperrt und sei gegangen. Es sei der Beschwerdeführerin aber gelungen, einen Brand zu verhindern, indem sie eine Decke auf den Kleiderhaufen geworfen habe. Die Tochter sei zu diesem Zeitpunkt auch zu Hause gewesen. Oft habe der Mann die Beschwerdeführerin und die Tochter rausgeworfen, sie hätten dann die Nacht im Keller verbringen müssen, weil sie nirgends hätten hingehen können (AS 74/75). Ihre Schwiegermutter habe die Beschwerdeführerin ausgelacht, wenn sie ein blau geschlagenes Auge gehabt habe. Der Schwiegervater habe gesagt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (= sein Sohn) seine Frau schlagen dürfe, wenn sie ohne seine Erlaubnis in den Supermarkt gehe (AS 75). Ihr Mann sei gut situiert gewesen, das Geld habe er aber immer nur für sich ausgegeben, die Beschwerdeführerin und die Tochter habe er nie versorgt, das habe der Vater der Beschwerdeführerin gemacht (AS 72). Die Mutter der Beschwerdeführerin sei eine modern denkende Frau, der Vater sei auch nicht so streng gewesen, sie habe in die Schule gehen dürfen; bei den Kurden werde Tradition aber sehr groß geschrieben (AS 73). Es sei ihr immer gesagt worden, dass Frauen es aushalten würden müssen und sie sich gedulden müsse. Sich scheiden zu lassen, sei nicht in Frage gekommen (AS 74). Ihr Mann habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin und die Tochter als Touristinnen nach Österreich reisen würden, er habe gesagt, dass Österreich die beiden nicht aufnehmen würde und er sei sich sicher gewesen, dass sie zurückkommen würden (AS 76). Wenn sie die Probleme mit ihrem Mann nicht gehabt hätte, wäre sie nie nach Österreich gekommen, obwohl ihre Familie in Österreich sei (AS 72). In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe bereits zehn Tage nach der Eheschließung damit begonnen Gewalt gegen die Beschwerdeführerin auszuüben. 2017/2018 habe sich die Gewalt intensiviert. Ihr Ehemann habe viel Alkohol konsumiert. Er habe der Beschwerdeführerin etwa ein Messer oder eine Gabel an den Hals gedrückt, habe auf sie uriniert und versucht, ihr mit den Fingern die Augen einzudrücken. Er sei auch auf die Tochter losgegangen, wenn die gelaufen sei oder Lärm gemacht habe. Es sei laufend vorgekommen, dass er mit einem Gegenstand – egal was er in der Hand gehalten habe – gegen den Hals der Beschwerdeführerin gedrückt habe. Mit einem Messer habe er das drei bis vier Mal gemacht. Etwa sechs Mal habe er das mit den Augen versucht. Etwa ein Jahr nach der Eheschließung habe er die Kleidung der Beschwerdeführerin auf einen Haufen im Schlafzimmer geworfen und diesen angezündet, wobei er sich auch im Schlafzimmer befunden habe und die Tür versperrt habe. Die Beschwerdeführerin habe gemacht, was er wollte, habe die Flammen mit einer Decke erstickt und als er sich beruhigt habe, sei der Streit zu Ende gewesen. Wenn er viel getrunken habe, sei er unberechenbar und unzurechnungsfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe laufend blaue Flecken gehabt (VS, S 7, 8). Wenn sie blaue Flecken an den Augen gehabt habe, habe sie sich zwei Wochen bei den Nachbarn nicht blicken lassen. Sie habe Antidepressiva genommen. Um den Haushalt habe sich der Mann nicht gekümmert, sie sei um die Runden gekommen mit dem Geld das ihr ihr Vater geschickt habe. Die Formulare des Krankenhauses seien deshalb unvollständig ausgefüllt, da das der Arzt und nicht sie selbst ausgefüllt habe. Sie sei dazu aufgrund der Gewalteinwirkung nicht in der Lage gewesen. Durch einen harten Schlag gegen das Ohr habe sich dieses entzündet und sie sei deshalb am rechten Ohr etwas taub. Befunde darüber gebe es leider keine. Ihr Mann habe nicht gewollt, dass sie gut aussehe, weshalb er ihr einen Faustschlag verpasst habe, da er ihre Zähne brechen habe wollen. Bei jeder Auseinandersetzung habe er auf die Beschwerdeführerin losgeschlagen, das sei laufend vorgekommen. Die Zähne seien nicht kaputtgegangen, aber die Lippe sei geplatzt. Dass sie geschlagen worden sei, sei verschieden oft vorgekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal alle zwei Tage. Einmal mitten in der Nacht sei er bei ihrem Bett gestanden; als sie gefragt habe, was er vorhabe, habe er gemeint, er überlege, ob er ihr eine Nadel in die Achsel stechen solle (VS, S 10). Sie habe sich zwei Mal an die Polizei gewandt. Als er die Wegweisung erhalten habe, sei er am nächsten Tag wieder da gewesen, er habe dagegen verstoßen. Wegen der kurdischen Tradition habe sie sich nicht von ihrem Mann getrennt. Die Älteren würden sich versammelt haben um zu schlichten, da ein Kind im Spiel gewesen sei. Die Beschwerdeführerin würde niemanden gehabt haben, zu dem sie hätte gehen können. Die Scheidung habe sie von Österreich aus eingereicht, da er ihr Schaden zugefügt hätte, wenn sie dies in der Türkei getan hätte (VS, S 11). Er habe sie mit dem Umbringen bedroht. Der Mann habe sie auf den Kopf geschlagen und die Nachbarn würden auch einmal die Rettung gerufen habe, da sie so geschrien habe. Im Rahmen des Scheidungsverfahren wolle der Mann die gemeinsame Tochter haben und erreichen, dass auch die Beschwerdeführerin in die Türkei gehe; er wolle, dass die Beschwerdeführerin wieder bei ihm sei (VS, S 12). Inzwischen werde sie über Instagram bedroht, er schicke ihr Flammen-Zeichen (VS, S 13). In der Türkei habe sich die Beschwerdeführerin an einen Onkel väterlicherseits wenden könne, aber niemand hätte sie aufnehmen wollen, denn die Verwandten in der Türkei könnten sich selbst nur schwer um ihre eigenen Kinder kümmern. Ihre Schwiegermutter habe die blauen Flecken der Beschwerdeführerin stets verharmlost und gesagt, die Beschwerdeführerin solle sie mit Schminke überdecken. Sie selbst habe auch Schläge abbekommen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe der Anwalt der Beschwerdeführerin beantragt, dass der Mann hinsichtlich einer schizophrenen Störung untersucht werde; er habe immer gesagt, er höre Stimmen und sein Kopf zittere (VS, S 14). Er habe Anzeichen von Schizophrenie gehabt (VS, S 15). Das Ziel des Mannes sei, die Beschwerdeführerin wieder um ihn zu haben und weiter Gewalt gegen sie ausüben zu können. Er verkrafte es nicht, dass sie und die Tochter in Österreich glücklich seien. Nach der Scheidung könne sie auch nicht zurückgehen, da er ihr auch dann Schaden zufügen könne. Die Tochter habe der Mann auch geschlagen, als sie Ketchup gegessen habe oder weil sie Lärm gemacht habe, er habe sie angeschrien, wenn sie herumgelaufen sei (VS, S 15). Der Vater der Beschwerdeführerin habe ein Haus in XXXX , das leer stehe, die Beschwerdeführerin könne dort aber nicht hin, da der Mann auch in XXXX lebe (VS, S 17).In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe bereits zehn Tage nach der Eheschließung damit begonnen Gewalt gegen die Beschwerdeführerin auszuüben. 2017 aus 2018, habe sich die Gewalt intensiviert. Ihr Ehemann habe viel Alkohol konsumiert. Er habe der Beschwerdeführerin etwa ein Messer oder eine Gabel an den Hals gedrückt, habe auf sie uriniert und versucht, ihr mit den Fingern die Augen einzudrücken. Er sei auch auf die Tochter losgegangen, wenn die gelaufen sei oder Lärm gemacht habe. Es sei laufend vorgekommen, dass er mit einem Gegenstand – egal was er in der Hand gehalten habe – gegen den Hals der Beschwerdeführerin gedrückt habe. Mit einem Messer habe er das drei bis vier Mal gemacht. Etwa sechs Mal habe er das mit den Augen versucht. Etwa ein Jahr nach der Eheschließung habe er die Kleidung der Beschwerdeführerin auf einen Haufen im Schlafzimmer geworfen und diesen angezündet, wobei er sich auch im Schlafzimmer befunden habe und die Tür versperrt habe. Die Beschwerdeführerin habe gemacht, was er wollte, habe die Flammen mit einer Decke erstickt und als er sich beruhigt habe, sei der Streit zu Ende gewesen. Wenn er viel getrunken habe, sei er unberechenbar und unzurechnungsfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe laufend blaue Flecken gehabt (VS, S 7, 8). Wenn sie blaue Flecken an den Augen gehabt habe, habe sie sich zwei Wochen bei den Nachbarn nicht blicken lassen. Sie habe Antidepressiva genommen. Um den Haushalt habe sich der Mann nicht gekümmert, sie sei um die Runden gekommen mit dem Geld das ihr ihr Vater geschickt habe. Die Formulare des Krankenhauses seien deshalb unvollständig ausgefüllt, da das der Arzt und nicht sie selbst ausgefüllt habe. Sie sei dazu aufgrund der Gewalteinwirkung nicht in der Lage gewesen. Durch einen harten Schlag gegen das Ohr habe sich dieses entzündet und sie sei deshalb am rechten Ohr etwas taub. Befunde darüber gebe es leider keine. Ihr Mann habe nicht gewollt, dass sie gut aussehe, weshalb er ihr einen Faustschlag verpasst habe, da er ihre Zähne brechen habe wollen. Bei jeder Auseinandersetzung habe er auf die Beschwerdeführerin losgeschlagen, das sei laufend vorgekommen. Die Zähne seien nicht kaputtgegangen, aber die Lippe sei geplatzt. Dass sie geschlagen worden sei, sei verschieden oft vorgekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal alle zwei Tage. Einmal mitten in der Nacht sei er bei ihrem Bett gestanden; als sie gefragt habe, was er vorhabe, habe er gemeint, er überlege, ob er ihr eine Nadel in die Achsel stechen solle (VS, S 10). Sie habe sich zwei Mal an die Polizei gewandt. Als er die Wegweisung erhalten habe, sei er am nächsten Tag wieder da gewesen, er habe dagegen verstoßen. Wegen der kurdischen Tradition habe sie sich nicht von ihrem Mann getrennt. Die Älteren würden sich versammelt haben um zu schlichten, da ein Kind im Spiel gewesen sei. Die Beschwerdeführerin würde niemanden gehabt haben, zu dem sie hätte gehen können. Die Scheidung habe sie von Österreich aus eingereicht, da er ihr Schaden zugefügt hätte, wenn sie dies in der Türkei getan hätte (VS, S 11). Er habe sie mit dem Umbringen bedroht. Der Mann habe sie auf den Kopf geschlagen und die Nachbarn würden auch einmal die Rettung gerufen habe, da sie so geschrien habe. Im Rahmen des Scheidungsverfahren wolle der Mann die gemeinsame Tochter haben und erreichen, dass auch die Beschwerdeführerin in die Türkei gehe; er wolle, dass die Beschwerdeführerin wieder bei ihm sei (VS, S 12). Inzwischen werde sie über Instagram bedroht, er schicke ihr Flammen-Zeichen (VS, S 13). In der Türkei habe sich die Beschwerdeführerin an einen Onkel väterlicherseits wenden könne, aber niemand hätte sie aufnehmen wollen, denn die Verwandten in der Türkei könnten sich selbst nur schwer um ihre eigenen Kinder kümmern. Ihre Schwiegermutter habe die blauen Flecken der Beschwerdeführerin stets verharmlost und gesagt, die Beschwerdeführerin solle sie mit Schminke überdecken. Sie selbst habe auch Schläge abbekommen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe der Anwalt der Beschwerdeführerin beantragt, dass der Mann hinsichtlich einer schizophrenen Störung untersucht werde; er habe immer gesagt, er höre Stimmen und sein Kopf zittere (VS, S 14). Er habe Anzeichen von Schizophrenie gehabt (VS, S 15). Das Ziel des Mannes sei, die Beschwerdeführerin wieder um ihn zu haben und weiter Gewalt gegen sie ausüben zu können. Er verkrafte es nicht, dass sie und die Tochter in Österreich glücklich seien. Nach der Scheidung könne sie auch nicht zurückgehen, da er ihr auch dann Schaden zufügen könne. Die Tochter habe der Mann auch geschlagen, als sie Ketchup gegessen habe oder weil sie Lärm gemacht habe, er habe sie angeschrien, wenn sie herumgelaufen sei (VS, S 15). Der Vater der Beschwerdeführerin habe ein Haus in römisch 40 , das leer stehe, die Beschwerdeführerin könne dort aber nicht hin, da der Mann auch in römisch 40 lebe (VS, S 17). 1.
- Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung der Ausreise samt ihrer Tochter ist (nur) teilweise glaubhaft. Glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin sowie auch ihre Tochter von deren Ehemann bzw. Vater ausgehender physischer sowie psychischer Gewalt betroffen waren. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg – seit Beginn ihrer Ehe bis zu ihrer Ausreise – von ihrem Ehemann geschlagen wurde, sodass sie auch ärztlich behandelt werden musste und schließlich auch gegen ihren Ehemann eine gerichtliche Wegweisung verfügt wurde. Es ist weiters glaubhaft, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin um sich haben wollte und nach wie vor will, damit er weiterhin Macht gegenüber ihr ausüben, sie kontrollieren, einschüchtern und bedrohen kann. Es ist glaubhaft, dass der Ehemann dies bisher durch das Ansetzen von Gegenständen am Hals der Beschwerdeführerin, Schläge, Morddrohungen sowie auch Gewalt gegen die Tochter durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr Ehemann in der gemeinsamen Wohnung einen Kleiderhaufen in Brand gesetzt hat. Im Falle einer Rückkehr wäre es der Beschwerdeführerin möglich, im Haus deren Vater zu wohnen. Da sich dieses jedoch im Wohnort des Ehemannes der Beschwerdeführerin (des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin und früheren gemeinsamen Wohnort mit ihrem Ehemann) befindet, kann es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie in der realen Gefahr wäre, wieder – gemeinsam mit der Tochter - ihrem gewalttätigen Ehemann ausgesetzt zu sein. Nicht konnte festgestellt werden, dass es dem Ehemann darauf ankäme, die Beschwerdeführerin zu töten. Die Beschwerdeführerin könnte keine Unterstützung durch ihre Verwandten erwarten, zumal diese die Beschwerdeführerin auch bisher nicht in zielführender Art unterstützt haben und es sich dabei zusätzlich (aufgrund der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) auch um die Verwandten des Ehemannes handelt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war zwar mit der Reise der Beschwerdeführerin und der Tochter nach Österreich einverstanden und unterstützte die beiden diesbezüglich, da er nicht damit gerechnet hätte, dass sie nicht wieder in die Türkei zurückkehren. Der Ehemann nahm Kontakt zu den österreichischen Behörden auf um die Entführung seiner Tochter durch die Beschwerdeführerin zu bekämpfen (OZ 17 des hg. Aktes betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin). Im anhängigen Scheidungsverfahren strebt der Ehemann das Sorgerecht für die Tochter an, um es so zu erreichen, dass auch die Beschwerdeführerin wieder in der Türkei lebt (VS, S 12). Aus dem von ihm ins Verfahren eingebrachten Unterlagen ergibt sich glaubhaft, dass der Ehemann die Familie der Beschwerdeführerin als Lügner betrachtet und ihnen vorwirft, dass sie Angst vor Gott haben sollten. Er wolle sich nicht auf das Niveau seines Schwiegervaters erniedrigen. Gott werde die Familie der Beschwerdeführerin zur Rechenschaft ziehen (AS 247). Der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in die Türkei zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätte. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei schließt sich das BVwG den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte nachfolgend hingewiesen: Frauen Die rechtliche Stellung der Frau ist seit der Neufassung des Familienrechts formal auf EU-Niveau. Seit 2002 sichert ein neues türkisches Zivilgesetzbuch die Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe (GIZ 9.2019c). Darüber hinaus gehört die Türkei zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (11.5.2011), das für die Türkei zum 1.8.2014 in Kraft getreten ist (AA 14.6.2019). Die Themen Geschlechtergleichheit und Kampf gegen Gewalt an Frauen einerseits, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt, vor allem gegen Frauen, andererseits, rücken zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit und werden auch in den Medien thematisiert. Vor allem im Osten und Südosten des Landes ereignen sich auch weiterhin Verbrechen im Namen der Ehre (ÖB 10.2019). Es fehlt an einem starken politischen Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter. Stereotype Ansichten über die Geschlechterrollen, auch in Schulbüchern und in den Medien, durchdringen weiterhin die türkische Gesellschaft und fördern den anhaltend niedrigen sozialen Status von Frauen und Gewalt gegen Frauen (EC 29.5.2019). In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun auch unverheiratete Frauen Anspruch auf staatlichen Schutz (AA 14.6.2019). Das Gesetz verpflichtet sowohl die Polizei als auch die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder Personen, die von Gewalt bedroht sind, Schutz und Unterstützung zu gewähren. Vorgesehen sind auch staatliche Leistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für die Opfer. Ferner ist auch vorgesehen, dass Familiengerichte Sanktionen gegen Täter verhängen. Das Gesetz schreibt die Einrichtung von Zentren zur Gewaltprävention und -überwachung vor, die wirtschaftliche, psychologische, rechtliche und soziale Hilfe anbieten (USDOS 13.3.2019). Die Türkei hat zwar als erster Signatarstaat die „Istanbul-Konvention“ des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ratifiziert und einen dritten Nationalen Aktionsplan 2016-2020 beschlossen (ÖB 10.2019); es fehlt jedoch weiterhin an den geforderten gesetzgeberischen Maßnahmen (ÖB 10.2019, vgl. AA 14.6.2019, USDOS 13.3.2019). Die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern sind unzureichend (AA 14.6.2019, vgl. USDOS 13.3.2019). 144 Frauenhäuser mit einer Kapazität von 3.454 Plätzen helfen weiblichen Opfern von Gewalt und ihren Kindern (ÖB 10.2019).In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun auch unverheiratete Frauen Anspruch auf staatlichen Schutz (AA 14.6.2019). Das Gesetz verpflichtet sowohl die Polizei als auch die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder Personen, die von Gewalt bedroht sind, Schutz und Unterstützung zu gewähren. Vorgesehen sind auch staatliche Leistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für die Opfer. Ferner ist auch vorgesehen, dass Familiengerichte Sanktionen gegen Täter verhängen. Das Gesetz schreibt die Einrichtung von Zentren zur Gewaltprävention und -überwachung vor, die wirtschaftliche, psychologische, rechtliche und soziale Hilfe anbieten (USDOS 13.3.2019). Die Türkei hat zwar als erster Signatarstaat die „Istanbul-Konvention“ des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ratifiziert und einen dritten Nationalen Aktionsplan 2016-2020 beschlossen (ÖB 10.2019); es fehlt jedoch weiterhin an den geforderten gesetzgeberischen Maßnahmen (ÖB 10.2019, vergleiche AA 14.6.2019, USDOS 13.3.2019). Die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern sind unzureichend (AA 14.6.2019, vergleiche USDOS 13.3.2019). 144 Frauenhäuser mit einer Kapazität von 3.454 Plätzen helfen weiblichen Opfern von Gewalt und ihren Kindern (ÖB 10.2019). Eine Reihe von Faktoren untergraben die bestehenden Bemühungen der Behörden zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Dies ist zum einen das Fehlen einer systematischen und gründlichen Bewertung der allgemeinen Politik in Hinblick auf ihre potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Gewalt gegen Frauen. Zum anderen werden die Bemühungen durch die Betonung der traditionellen Rollen von Frauen als Mütter und Betreuerinnen unterminiert, was zudem wenig dazu beiträgt, diskriminierende Rollen-Stereotype hinsichtlich der Rolle und Verantwortung von Frauen und Männern in Familie und Gesellschaft infrage zu stellen (GREVIO 15.10.2018). Laut NGOs wurden seit 2010 an die 2.600 Frauen ermordet. Häusliche Gewalt führte laut offiziellen Zahlen 2018 zu 281 Todesfällen, Frauenrechtsplattformen sprechen jedoch von 440 Fällen im Jahr
- Seit Jahresbeginn 2019 seien laut einer Frauenrechtsplattform 354 Frauen ermordet worden (durch Männer ohne nähere Anführung der Nahebeziehung) (ÖB 10.2019). Laut Frauenorganisationen gibt es eine Zunahme an Scheidungen, weil es eine Zunahme an häuslicher Gewalt gibt. Umgekehrt behauptet die Regierung, dass die häusliche Gewalt zugenommen hat, weil sich Frauen scheiden lassen wollen. Wahr ist, dass die Zahl der Frauenmorde in der Türkei in den letzten zehn Jahren stetig zugenommen hat. Das Problem im türkischen Recht besteht darin, dass die Beweislast in Fällen häuslicher Gewalt auf die Opfer fällt, die, wie Frauenrechtlerinnen argumentieren, durch die Justiz wie Paria behandelt werden. Wenn ein Mann behauptet, dass seine Partnerin ihn in einer Auseinandersetzung verflucht oder "provoziert" hat, entscheidet der Richter im Zweifel für den Angeklagten. Es gibt oft auch kulturelle Barrieren aus dem familiären Umfeld. Trotz offensichtlicher Gewalt sehen sich einige der Frauen mit Missbilligung ihrer Familien konfrontiert, die der Meinung sind, dass die Frauen für die Gewalt verantwortlich sind, die sie erlebt haben (NYRB 20.2.2019). Anzeigen wegen Gewaltakten sind merkbar gering, was der Stigmatisierung und Furcht vor Repressionen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Täter geschuldet ist, aber auch der Rechtsunkundigkeit, Sprachbarrieren und dem mangelnden Vertrauen in die Rechtsvollzugsorgane. Sexuelle Gewalttäter, einschließlich derjenigen, die der Vergewaltigung von Mädchen für schuldig befunden werden, erwarten nicht nur milde Urteile, sondern sie werden wegen "guten Benehmens" während des Prozesses mit reduzierten Strafen belegt (UN-CEDAW 25.7.2016). Während ihrer siebzehnjährigen Herrschaft hat die konservative AK-Partei bzw. die AKP-Regierung eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten und drei Kinder bekommen, so Präsident Recep Tayyip Erdoğan. Erdoğans älteste Tochter, Esra Albayrak, kritisierte öffentlich die Rechte westlicher Frauen als selbstgefällig. Sie schloss sich der Botschaft ihres Vaters an, dass die Türkei ihre eigenen Lösungen für geschlechtsspezifische Fragen finden muss, wobei der Schwerpunkt auf den traditionellen Rollen von Frauen als Mütter, Schwestern und Töchter liegen soll (NYRB 20.2.2019). In den letzten zehn Jahren wurden Frauen für die Betreuung ihrer Kinder bezahlt oder ihnen wurde ein längerer unbezahlter Urlaub gewährt. Diese Politik hat jedoch wenig dazu beigetragen, Frauen von unbezahlten Arbeiten zu befreien, die sie davon abhalten, Geld zur Unterstützung ihrer Familien zu verdienen. Die Behörden weigerten sich auch, Gesetze durchzusetzen, die von Unternehmen verlangen, dass sie Kinderbetreuung vor Ort anbieten, damit mehr Frauen nach der Geburt wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. In der Türkei werden 89,6% der Kinder laut Statistikamt von ihren Müttern betreut. Nur 2,4% der Kinder befinden sich in Kinderbetreuungseinrichtungen. Infolgedessen nimmt nur jede dritte Frau am Erwerbsleben teil - die niedrigste Quote unter den 35 OECD-Ländern (PRI 4.5.2017). Es kommt immer noch zu sogenannten „Ehrenmorden“, d.h. insbesondere zu Morden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein (AA 3.8.2018). Vor allem im Osten und Südosten des Landes ereignen sich weiterhin Verbrechen im Namen der Ehre (ÖB 10.2019). […] Mit einem Wert von 0,628 (1 = bester Wert) lag die Türkei auf Platz 130 von 149 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index (WEF 2019). 2017 nahm die Türkei Platz 131 von 144 Ländern ein (WEF 2017). 1.8.
- Die Berichtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides stellt sich nach einem Vergleich mit den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation nach wie vor als ausreichend aktuell dar. Nichtsdestotrotz wird im Anschluss ein Auszug aus den aktuellen Länderinformationen neueren Datums festgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Situation der Frauen in der jüngsten Vergangenheit nicht wesentlich verändert und nicht verbessert hat: […] Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt. Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (ÖB 10.2020), da es am politischen Willen mangelt und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik ein Hindernis darstellt (MEI 18.12.2019). […]1.8.
- Die Berichtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides stellt sich nach einem Vergleich mit den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation nach wie vor als ausreichend aktuell dar. Nichtsdestotrotz wird im Anschluss ein Auszug aus den aktuellen Länderinformationen neueren Datums festgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Situation der Frauen in der jüngsten Vergangenheit nicht wesentlich verändert und nicht verbessert hat: , […] Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt. Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (ÖB 10.2020), da es am politischen Willen mangelt und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik ein Hindernis darstellt (MEI 18.12.2019). […] Nicht einmal ein Drittel der Frauen (32,2%) ist in Beschäftigung im Vergleich zu mehr als 68% der Männer (EC 6.10.2020). […] Behörden, einschließlich des Staatspräsidenten und der staatlichen Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), haben sich zunehmend gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Istanbuler Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(2011)ausgesprochen, da sie angeblich den „türkischen Familienwerten“ widersprechen bzw. diese bedrohen (EC 6.10.2020). […] Berichten zufolge wurden im Jahr 2019 474 Frauen getötet (EC 6.10.2020), wobei 319 der Täter ehemalige oder gegenwärtige Ehemänner bzw. Partner oder Verwandte waren. Der Rest der Täter konnte nicht zugeordnet werden (HDN 9.1.2020). Im Jahr 2020 wurden mit Stand 21.11.2020 253 Frauen ermordet und 715 verletzt (TM 25.11.2020). Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020, USDOS 11.3.2020). […]Berichten zufolge wurden im Jahr 2019 474 Frauen getötet (EC 6.10.2020), wobei 319 der Täter ehemalige oder gegenwärtige Ehemänner bzw. Partner oder Verwandte waren. Der Rest der Täter konnte nicht zugeordnet werden (HDN 9.1.2020). Im Jahr 2020 wurden mit Stand 21.11.2020 253 Frauen ermordet und 715 verletzt (TM 25.11.2020). Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020, USDOS 11.3.2020). […] 2020 existieren im ganzen Land lediglich 145 Frauenhäuser mit einer Kapazität von 3.482 für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder. […]
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften, länderkundlichen, aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie insbesondere durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft und ihrer Identität (Punkt II.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Reisepässen (AS 155, 157), Personalausweisen (AS 151, 153) und dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (AS 191). Die festgestellten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Türkei sowie die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter (Punkt II.1.2.) ergeben sich ebenso aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin als auch durch die vorgelegte Heiratsurkunde (AS 191). 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft und ihrer Identität (Punkt römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Reisepässen (AS 155, 157), Personalausweisen (AS 151, 153) und dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (AS 191). Die festgestellten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Türkei sowie die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter (Punkt römisch zwei.1.2.) ergeben sich ebenso aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin als auch durch die vorgelegte Heiratsurkunde (AS 191). Dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über kein tragfähiges familiäres Auffangnetz verfügt ergibt sich daraus, dass die Eltern und alle Geschwister dauerhaft in Österreich leben, die Beschwerdeführerin keine engen Beziehungen zu ihren Tanten und Onkel in der Türkei hat. Nicht zuletzt jedoch daraus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um Cousine und Cousin handelt, was die erwartbaren familiären Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführerin aufgrund des hervortretenden Interessenkonfliktes der Verwandtschaft massiv schmälert. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann verwandt ist, wurde auf Basis des vorgelegten Chatverlaufes zwischen dem Ehemann und dem Vater der Beschwerdeführerin festgestellt, in dem sich die beiden mit Onkel bzw. Neffe ansprechen (AS 247). Auch wenn weder die Authentizität dieses Chatverlaufes verifiziert werden kann, noch dessen Inhalt einer Überprüfung unterzogen werden kann, so ist das Bundesverwaltungsgericht nichtsdestotrotz der Auffassung, dass das sich aus dem Chat ergebende Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft ist, zumal dies für den Chat an sich und dessen Inhalt ansonsten keine Relevanz hat. Die festgestellten Visa der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ließen sich den Daten des IZR entnehmen. 2.
- Die festgestellten rechtmäßigen Aufenthalte der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich sowie die abgelehnten Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten Plus der Beschwerdeführerin (II.1.4.) ergeben sich aus Eintragungen aus dem IRZ, der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit den Familienmitgliedern in Österreich ergibt sich aus dem ZMR, die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, dass die beiden keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beziehen, aus einem Auszug aus dem korrelierenden Register (II.1.3.). Dass die Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gesund sind, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die festgestellten rechtmäßigen Aufenthalte der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich sowie die abgelehnten Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten Plus der Beschwerdeführerin (römisch zwei.1.4.) ergeben sich aus Eintragungen aus dem IRZ, der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit den Familienmitgliedern in Österreich ergibt sich aus dem ZMR, die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, dass die beiden keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beziehen, aus einem Auszug aus dem korrelierenden Register (römisch zwei.1.3.). Dass die Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gesund sind, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Dass die Tochter keine eigenen Fluchtgründe hat und das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch für die Tochter gelte (II.1.5.), ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin/der Mutter. Das festgestellte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung der Ausreise aus der Türkei (II.1.6.) ergibt sich aus den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsdienst (AS 17), dem BFA (AS 71-76) und den Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. abgehaltenen, mündlichen Verhandlung (OZ 13).2.
- Dass die Tochter keine eigenen Fluchtgründe hat und das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch für die Tochter gelte (römisch zwei.1.5.), ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin/der Mutter. Das festgestellte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung der Ausreise aus der Türkei (römisch zwei.1.6.) ergibt sich aus den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsdienst (AS 17), dem BFA (AS 71-76) und den Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. abgehaltenen, mündlichen Verhandlung (OZ 13). 2.
- Die Feststellungen zur teilweisen Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und ihrer Rückkehrbefürchtung (II.1.7.), waren aus den folgenden Gründen zu treffen:2.
- Die Feststellungen zur teilweisen Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und ihrer Rückkehrbefürchtung (römisch zwei.1.7.), waren aus den folgenden Gründen zu treffen: Die Beschwerdeführerin gab in all ihren Befragungen im Wesentlichen gleichlautend an, dass sie seit Beginn ihrer Ehe von vom Ehemann ausgehender Gewalt betroffen war. Das BFA schenkte den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verletzungen zunächst deshalb keinen Glauben, zumal die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste teilweise nicht leserlich und unvollständig ausgefüllt gewesen seien (Bescheid, S 81). Zu diesen Umständen wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, woraufhin sie angab, dass sie aufgrund der Gewalteinwirkungen nicht in der Lage gewesen sei, Formulare auszufüllen. Die vorgelegten Formulare habe der Arzt selbst ausgefüllt (VS, S 9). Diese Angaben sind glaubhaft, da es sich bei den vorgelegten Unterlagen (Übersetzungen AS 253 – 257) jeweils um ärztliche Atteste handelt, weshalb diese naturgemäß nicht von der Beschwerdeführerin auszufüllen waren. Auch wenn diesen Attesten zu entnehmen ist, dass keine lebensbedrohlichen Verletzungen und keine Knochenbrüche festgestellt worden seien, so tut dies der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten physischen Gewalt keinen Abbruch. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt es dem Ehemann darauf an, die Beschwerdeführerin zu kontrollieren, Macht über sie auszuüben und sie gerade so zu verletzen, dass es im Kulturkreis der Beschwerdeführerin von den Frauen (noch) zu erdulden ist. In diesem Rahmen ist es somit glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schwiegermutter keine nachhaltige Hilfe bekam, sondern sich diese im Wesentlichen darauf beschränkte, die Verletzungen der Beschwerdeführerin zu verharmlosen, zu normalisieren und darauf hinzuweisen, dass auch sie in ihrer Ehe verprügelt worden sei. In diesem Zusammenhang ist es auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der Misshandlungen – bis auf das letzte Mal – stets zu ihrem Ehemann zurückkehrte, zumal dies von der Tradition verlangt wird. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine modern – im Sinne von westlich – eingestellte Frau ist, nützte der Beschwerdeführerin in der Türkei jedoch nichts, konnte sie ihre Mutter doch nicht unterstützen, da diese in Österreich lebt(e). Die gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin von einem türkischen Gericht ausgesprochene Wegweisung bzw. das Betretungsverbot wurde vom BFA nicht angezweifelt und es bestehen auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, dass diese Dokumente falsch oder verfälscht wären (Einstweilige Verfügung, Übersetzung AS 99 und AS 105). Insofern das BFA anführt, dass die Geschwister des Ehemannes teilweise mehrfach geschieden und wiederverheiratet wären, weshalb auch eine Scheidung der Beschwerdeführerin in der Türkei möglich erscheine, führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung dazu aus, dass diese Scheidungen jeweils vom Mann ausgegangen seien und nicht jeder Mann so sei wie ihr Ehemann (VS, S 12). Diesbezüglich wird vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es durchaus wahrscheinlich und plausibel ist, dass der Formalakt der Scheidung im Falle der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Auswirkungen hätte. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin kommt es darauf an, der Beschwerdeführerin zu schaden. Dazu wäre er auch im Falle einer Scheidung in der Lage, zumal die Beziehung der beiden aufgrund des gemeinsamen Herkunftsortes, der gemeinsamen Tochter und der gemeinsamen Verwandtschaft im Herkunftsstaat nicht abbrechen würde. Auch die Ansicht des BFA, dass das Scheidungsverfahren lediglich als Vorwand für die Legalisierung des Aufenthaltes eingeleitet worden sei (Bescheid, S 82), wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt, zumal auch die erlebte vom Ehemann ausgehende Gewalt als glaubhaft erachtet wird. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihrem Mann ausgehenden Gewalt werden nicht zuletzt durch die Angaben ihrer Tochter gegenüber der Kinder- und Jugendgerichtshilfe bestätigt (Bericht vom 29.09.2020, Beilage zur VS). Die Tochter berichtete der Sozialarbeiterin, dass sie sich noch gut an ihren Vater erinnern könne, dieser nicht nett gewesen sei und sie geschlagen habe. Sie gab auch an, dass sie nicht bei ihrem Vater oder mit ihrem Vater gemeinsam leben wolle. Die Richtigkeit dieser Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin werden dadurch belegt, dass die Sozialarbeiterin festhielt, dass die Tochter, als das Gespräch um ihren Vater ging, unruhig regiert habe und mit ihrer Körpersprache zum Ausdruck gebracht habe, dass sie Angst habe. Diese Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin konnte das BFA naturgemäß bei Bescheiderlassung noch nicht berücksichtigen, weshalb ihm diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist. Die Feststellung, dass es nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in deren gemeinsamen Schlafzimmer einen Haufen Kleidung in Brand steckte, wurde getroffen, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich gegenüber dem BFA angab, dass er die Beschwerdeführerin dabei im Schlafzimmer eingesperrt habe und einfach gegangen sei (AS 75), während sie in der mündlichen Verhandlung angab, als sie gefragt wurde, wie sie aus dem Zimmer rausgekommen sei, dass der Mann sich zu diesem Zeitpunkt auch im Schlafzimmer befunden habe und als er sich beruhigt gehabt habe, sei alles normal weitergegangen (VS, S 8). Sie hat außerdem den Zeitpunkt dieses Vorfalles unterschiedlich angegeben: Gegenüber dem BFA gab sie an, dass dies zwei Monate vor der Ausreise gewesen sei, während die gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass sie zu jenem Zeitpunkt erst ein Jahr verheiratet gewesen wäre. Da die Hochzeit 2013 stattfand, die Geburt der Tochter 2014 und die Auseise aus der Türkei 2018, sind auch die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu jenem Vorfall nicht kohärent. Zumal es sich bei einem Brand in der eigenen Wohnung um ein einschneidendes Erlebnis handelt, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie sich erinnern kann, ob sie sich alleine oder mit ihrem Mann im Schlafzimmer befunden hätte, als er einen Haufen Kleidung in Brand gesteckt hätte und sie könnte ihn auch zeitlich besser einordnen. Diesem Vorbringen wird daher keine Glaubhaftigkeit zugeschrieben, was jedoch der als glaubhaft festgestellten Umstände keinen Abbruch tut. Zu dem vom Ehemann ins Verfahren eingebrachten Chatverlauf wurde bereits festgehalten, dass dieser keiner Prüfung hinsichtlich dessen Echtheit oder Richtigkeit des Inhalts unterzogen werden kann. Das sich dem Chatverlauf entnehmbare Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann konnte nichtsdestotrotz festgestellt werden. Die sich aus diesem Chatverlauf ergebende Einstellung des Ehemannes gegenüber dem Vater der Beschwerdeführerin und die sich auch aus dem Chatverlauf ergebende emotionale Verfassung des Ehemannes kann deshalb als glaubhaft angenommen werden, da dieser Chatverlauf vom Ehemann selbst vorgelegt wurde. Im Falle der Echtheit des Chats steht es außer Zweifel, dass der Ehemann keine wohlwollende Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin hat; im Falle der (Ver-)Fälschung des Chats kann davon ausgegangen werden, dass diese Verfälschung vom Ehemann vorgenommen wurde, und somit wiederum von der Echtheit seiner geschilderten Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grundsätzlich das hg. E vom
- März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom
- Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom
- Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom
- Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom
- Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom
- März 2000) (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche zu allem grundsätzlich das hg. E vom
- März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom
- Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom
- Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom
- Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom
- Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom
- März 2000) (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101). Bei der Gefährdung durch ihren Mann handelt es sich um einer von einer Privatperson ausgehenden Bedrohung. Die Beschwerdeführerin hat sich laut eigenen Angaben zweimal an die Polizei gewandt und gegen ihren Ehemann wurde auch ein Betretungsverbot bzw. eine Wegweisung gerichtlich ausgesprochen. Allein aufgrund dieser Umstände ist erkennbar, dass der türkische Staat von Privatpersonen im familiären Umkreis ausgehender Gewalt nicht tatenlos gegenübersteht. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein präventiver Schutz absolut und lückenlos möglich sein kann. Dass die türkischen Behörden nicht willens oder fähig gewesen wären, dem der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe entsprechenden Schutz zu bieten, vermochte diese nicht darzutun. Wie bereits in der Verhandlung, wird weiters darauf hingewiesen, dass auch in Österreich bei einer Wegweisung die Polizei die zu schützende Person nicht bewacht und auch in Österreich die Möglichkeit besteht, dass die weggewiesene Person am nächsten Tag wieder vor der Tür der zu schützenden Person stehen kann (VS, S 11). Insofern die Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen durch Frauenhäuser im Falle einer Rückkehr in die Türkei in Anspruch nehmen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Schutzfähig- und -willigkeit eines Staates das Erfordernis eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Einzelfall besteht, der geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung unter das Maß der Erheblichkeit zu senken (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 17.09.2002, 2000/01/0414). Aufgrund der Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Zwar bestehen in Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen weiter große Defizite, jedoch verpflichtet ein im März 2012 verabschiedetes Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt sowohl die Polizei als auch die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder Personen, die von Gewalt bedroht sind, Schutz und Unterstützung zu gewähren. Vorgesehen sind auch staatliche Leistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für die Opfer. Ferner ist auch vorgesehen, dass Familiengerichte Sanktionen gegen Täter verhängen. Es kann daher auf Basis der Länderberichte nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die türkische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die türkische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. In Anbetracht dessen kann daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates ausgegangen werden. Ungeachtet dessen, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin dargetanen Bedrohung ist, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung erwarten könnte. Es besteht, wie bereits dargelegt auch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie erneut von ihrem Ehemann physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung, weshalb sie auf die Unterstützungsleistungen von ihrem in Österreich lebenden Vater angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin könnte zwar im Haus des Vaters in XXXX wohnen, würde deshalb jedoch erneut im selben Ort wie ihr Ehemann leben. Für ihre eigene Existenz und die ihrer Tochter könnte sie mangels Berufsausbildung nur schwer selbst sorgen. Nach den getroffenen aktuellen Länderfeststellungen stehen derzeit in der Türkei nicht einmal ein Drittel der Frauen in Beschäftigung. Im Falle der Verpflichtung des Ehemannes, Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin und/oder die Tochter zu leisten, ergibt sich in Zusammenschau mit dem räumlichen Naheverhältnis erneut auch ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von ihrem gewalttätigen Ehemann. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen, da sie an einem anderen Ort keine Wohnmöglichkeit für sich und ihre Tochter hätte, sie woanders (auch) keine soliden familiären Bindungen vorfinden würde und auch dort über keine Berufsaussichten verfügen würde. Dass die Beschwerdeführerin auch in einem Frauenhaus weiter von ihrem Ehemann zumindest belästigt werden würde, kann aufgrund der glaubhaften Angabe der Beschwerdeführerin angenommen werden, wonach der Ehemann zu ihr gesagt habe, dass er das Frauenhaus anzünden würde, würde sie in einem solchen Zuflucht suchen.Ungeachtet dessen, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin dargetanen Bedrohung ist, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung erwarten könnte. Es besteht, wie bereits dargelegt auch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie erneut von ihrem Ehemann physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung, weshalb sie auf die Unterstützungsleistungen von ihrem in Österreich lebenden Vater angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin könnte zwar im Haus des Vaters in römisch 40 wohnen, würde deshalb jedoch erneut im selben Ort wie ihr Ehemann leben. Für ihre eigene Existenz und die ihrer Tochter könnte sie mangels Berufsausbildung nur schwer selbst sorgen. Nach den getroffenen aktuellen Länderfeststellungen stehen derzeit in der Türkei nicht einmal ein Drittel der Frauen in Beschäftigung. Im Falle der Verpflichtung des Ehemannes, Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin und/oder die Tochter zu leisten, ergibt sich in Zusammenschau mit dem räumlichen Naheverhältnis erneut auch ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von ihrem gewalttätigen Ehemann. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen, da sie an einem anderen Ort keine Wohnmöglichkeit für sich und ihre Tochter hätte, sie woanders (auch) keine soliden familiären Bindungen vorfinden würde und auch dort über keine Berufsaussichten verfügen würde. Dass die Beschwerdeführerin auch in einem Frauenhaus weiter von ihrem Ehemann zumindest belästigt werden würde, kann aufgrund der glaubhaften Angabe der Beschwerdeführerin angenommen werden, wonach der Ehemann zu ihr gesagt habe, dass er das Frauenhaus anzünden würde, würde sie in einem solchen Zuflucht suchen. Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Einbettung, welche sich vor allem auch aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ergibt, der zu erwartenden vom Ehemann ausgehenden erneuten Gefährdung der Beschwerdeführerin sowie auch der gemeinsamen Tochter, dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, der zwar existierenden, jedoch oft zu spät kommenden bzw. mangelhaften Unterstützung des türkischen Staates für von familiär bedingter Gewalt betroffenen Frauen und dem Umstand, dass die Morde an Frauen in den letzten Jahren zugenommen haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Falle der Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich in eine existentielle Notlage geraten würden. 2.
- Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in der Türkei (II.1.8.) liegen die vom BFA und vom BVwG herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche in den bekämpften Bescheiden enthalten sind. Die Beschwerdeführerin und das BFA sind diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Die Ausführungen unter Punkt II.1.8.
- basieren auf den zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Erkenntnisse aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation des BFA. 2.
- Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in der Türkei (römisch zwei.1.8.) liegen die vom BFA und vom BVwG herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche in den bekämpften Bescheiden enthalten sind. Die Beschwerdeführerin und das BFA sind diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.8.
- basieren auf den zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Erkenntnisse aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation des BFA.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem AsylwerberParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist;,
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und,
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist;,
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;,
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Zu I.Zu römisch eins. Zu Spruchpunkt I der angefochtenen BescheideZu Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
- § 3 AsylG
- Paragraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 2 3) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.,
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
§ 2Abs 1 Z 11 Asyl
G ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15
Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Art 6
Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Artikel 6
, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Anträge waren nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen.Die Anträge waren nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der häuslichen Gewalt zwar glaubwürdig, es kann jedoch daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, zumal diese in keinem Zusammenhang mit einem in der GFK aufgezählten Anknüpfungspunkt steht. Auch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (bspw. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe stellen in der Türkei jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Diese Hilfe hat die Beschwerdeführerin auch bereits in Anspruch genommen. Im Verfahren kam nicht hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses – eine Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet – bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses – eine Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet – bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit aus. Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Für die BF2 wurden keine eigenen Gründe geltend gemacht. Daher sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Daher sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Zu II. und III.Zu römisch zwei. und römisch drei. Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung 1.
§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs 2 leg.
cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.1.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 200/01/0443).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 200/01/0443).
- Fallbezogen ergibt sich daraus: Die belangte Behörde hat den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei, dass es der Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei, in der Türkei zu leben, dass es nicht feststellbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, dass sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne, sie in der Türkei über soziale Bezugspunkte verfüge und elf Jahre Schulbildung absolviert habe, weshalb es ihr zumutbar sei, mit eigener Arbeitsleistung und gegebenenfalls durch Unterstützung der Familie zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerdeführerin allerdings als besonders gefährdet anzusehen. Dies ergibt sich aus den bereits dargelegten Umständen der über Jahre hinweg erfahrenen physischen und psychischen Gewalt durch den Ehemann, die auch die gemeinsame Tochter betroffen hat. Weiters aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann verwandt ist (Cousine/Cousin), weshalb Unterstützungsleistungen durch die in der Türkei lebende Verwandtschaft der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sind – vor allem, da diese auch bisher nicht ausreichend waren bzw. die Gewalt des Ehemannes von der Verwandtschaft verharmlost wurde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht ihrer in der Türkei lebenden Verwandtschaft die häusliche Gewalt zu erdulden. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Eltern und alle Geschwister) leben in Österreich, weshalb Unterstützungen durch die Kernfamilie nicht möglich sind. Die Beschwerdeführerin könnte zwar im Haus ihres Vaters in der Türkei wohnen, da dieses sich jedoch im gemeinsamen Herkunftsort der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes befindet, ist es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin erneut von ihrem Ehemann ausgehender Gewalt betroffen sein wird. Der Ehemann würde auch nicht davor zurückschrecken, sie in einem Frauenhaus aufzusuchen. Auch wenn die türkischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind, ist der den von Gewalt betroffenen Frauen gebotene Schutz oft mangelhaft und kommt zu spät. Die Zahl der Frauenmorde in der Türkei ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Das Problem im türkischen Recht besteht darin, dass die Beweislast in Fällen häuslicher Gewalt auf die Opfer fällt, die, wie Frauenrechtlerinnen argumentieren, durch die Justiz wie Paria behandelt werden. Es gibt oft auch kulturelle Barrieren aus dem familiären Umfeld. Trotz offensichtlicher Gewalt sehen sich einige der Frauen mit Missbilligung ihrer Familien konfrontiert, die der Meinung sind, dass die Frauen für die Gewalt verantwortlich sind, die sie erlebt haben (vgl. oben Punkte II.1.
- und 1.8.1.). Zudem ist es im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem gewalttätigen Ehemann gerät, zumal sie über keine Berufsausbildung verfügt. Auch dies wäre der Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht zuträglich. Gegenständlich sind somit derart exzeptionelle Umstände gegeben, dass die reale Gefahr besteht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, sich in der Türkei ein gewaltfreies Leben ohne Abhängigkeit von ihrem Ehemann und gesicherter wirtschaftlicher Existenz aufzubauen. Die Situation erscheint angesichts der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin sich eine, wenn auch bescheidene, Existenz sichern können sollte.Die belangte Behörde hat den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei, dass es der Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei, in der Türkei zu leben, dass es nicht feststellbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, dass sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne, sie in der Türkei über soziale Bezugspunkte verfüge und elf Jahre Schulbildung absolviert habe, weshalb es ihr zumutbar sei, mit eigener Arbeitsleistung und gegebenenfalls durch Unterstützung der Familie zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerdeführerin allerdings als besonders gefährdet anzusehen. Dies ergibt sich aus den bereits dargelegten Umständen der über Jahre hinweg erfahrenen physischen und psychischen Gewalt durch den Ehemann, die auch die gemeinsame Tochter betroffen hat. Weiters aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann verwandt ist (Cousine/Cousin), weshalb Unterstützungsleistungen durch die in der Türkei lebende Verwandtschaft der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sind – vor allem, da diese auch bisher nicht ausreichend waren bzw. die Gewalt des Ehemannes von der Verwandtschaft verharmlost wurde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht ihrer in der Türkei lebenden Verwandtschaft die häusliche Gewalt zu erdulden. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Eltern und alle Geschwister) leben in Österreich, weshalb Unterstützungen durch die Kernfamilie nicht möglich sind. Die Beschwerdeführerin könnte zwar im Haus ihres Vaters in der Türkei wohnen, da dieses sich jedoch im gemeinsamen Herkunftsort der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes befindet, ist es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin erneut von ihrem Ehemann ausgehender Gewalt betroffen sein wird. Der Ehemann würde auch nicht davor zurückschrecken, sie in einem Frauenhaus aufzusuchen. Auch wenn die türkischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind, ist der den von Gewalt betroffenen Frauen gebotene Schutz oft mangelhaft und kommt zu spät. Die Zahl der Frauenmorde in der Türkei ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Das Problem im türkischen Recht besteht darin, dass die Beweislast in Fällen häuslicher Gewalt auf die Opfer fällt, die, wie Frauenrechtlerinnen argumentieren, durch die Justiz wie Paria behandelt werden. Es gibt oft auch kulturelle Barrieren aus dem familiären Umfeld. Trotz offensichtlicher Gewalt sehen sich einige der Frauen mit Missbilligung ihrer Familien konfrontiert, die der Meinung sind, dass die Frauen für die Gewalt verantwortlich sind, die sie erlebt haben vergleiche oben Punkte römisch zwei.1.
- und 1.8.1.). Zudem ist es im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem gewalttätigen Ehemann gerät, zumal sie über keine Berufsausbildung verfügt. Auch dies wäre der Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht zuträglich. Gegenständlich sind somit derart exzeptionelle Umstände gegeben, dass die reale Gefahr besteht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, sich in der Türkei ein gewaltfreies Leben ohne Abhängigkeit von ihrem Ehemann und gesicherter wirtschaftlicher Existenz aufzubauen. Die Situation erscheint angesichts der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin sich eine, wenn auch bescheidene, Existenz sichern können sollte. Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs 1 AsylG setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin für das gesamte Staatsgebiet der Türkei.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin für das gesamte Staatsgebiet der Türkei. Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs 4 Asyl
G zu erteilen.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen. Der BF2 war dieser Status im Rahmen des Familienverfahrens zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt IV: Aufhebung der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen BescheideZu Spruchpunkt IV: Aufhebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt. Da gegenständlich den Beschwerdeführerinnen jeweils der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung der jeweiligen übrigen Spruchpunkte, welche an eine negative Entscheidung in Bezug auf den subsidiären Schutz aufbauen würden, nicht mehr vor. Daher war die von der belangten Behörde jeweils in den Spruchpunkten III. bis VI. der angefochtenen Bescheide angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos aufzuheben.Daher war die von der belangten Behörde jeweils in den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2228971.1.00