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{'item': 'L515 2201866-1'}

Obsah (21)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 38Art. 16§ 45§ 49§ 7§ 6§ 27§ 1§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlL515 2201866-1 Spruch, L515 2201866-1/44E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schriftliche Ausfertigung des am 29.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen beträgt.A) Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie in ihrer Heimat als Kassiererin in einem Supermarkt gearbeitet habe und ihr nach einem Einbruch vorgeworfen worden sei, Geld gestohlen zu haben bzw. den Einbrechern Hilfe geleistet zu haben. Deshalb sei sie geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Die Polizei hätte ihr nicht geglaubt, weshalb sich die bP veranlasst sah, ihre Heimat zu verlassen. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP): „… - Sie stellten am XXXX 2015 einen Antrag auf ein österreichisches Reisevisum. Dieses wurde Ihnen verweigert.- Sie stellten am römisch 40 2015 einen Antrag auf ein österreichisches Reisevisum. Dieses wurde Ihnen verweigert. - Sie reisten zu einem nicht näher bestimmbaren Datum ins Schengen-Gebiet ein und stellten aus Eigenem am XXXX 2015 einen Asylantrag in Österreich.- Sie reisten zu einem nicht näher bestimmbaren Datum ins Schengen-Gebiet ein und stellten aus Eigenem am römisch 40 2015 einen Asylantrag in Österreich. - In der Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich am XXXX 2015 gaben Sie als Fluchtgrund folgendes an:- In der Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich am römisch 40 2015 gaben Sie als Fluchtgrund folgendes an: […] Am XXXX 2015 bat mich der Geschäftsführer des Supermarktes, in dem ich als Kassiererin arbeitete, nach Ladenschluss die Türen abzuschließen. Ich habe abgeschlossen. Als ich am folgenden Tag in das Geschäft kam, befanden sich sehr viele Polizisten dort. Ich stellte fest, dass der Safe geraubt wurde. Mir wurde vorgeworfen, dass ich das Geschäft absichtlich nicht zugesperrt hätte, und ich die Räuber kenne und unterstützt hätte. Schlägertypen vom Geschäftsinhaber haben mich geschlagen und gaben mir 2 Wochen Zeit, das gestohlene Geld zurückzuzahlen. Da ich kein Geld gestohlen hatte und auch das Geschäft ordnungsgemäß zugesperrt hatte, sagte ich dies der Polizei und auch dass ich geschlagen wurde. Da ich aber keine Beweise hatte, glaubte mir die Polizei nicht. Damit ich mein Leben vor den Schlägertypen retten wollte, habe ich das Land verlassen.Am römisch 40 2015 bat mich der Geschäftsführer des Supermarktes, in dem ich als Kassiererin arbeitete, nach Ladenschluss die Türen abzuschließen. Ich habe abgeschlossen. Als ich am folgenden Tag in das Geschäft kam, befanden sich sehr viele Polizisten dort. Ich stellte fest, dass der Safe geraubt wurde. Mir wurde vorgeworfen, dass ich das Geschäft absichtlich nicht zugesperrt hätte, und ich die Räuber kenne und unterstützt hätte. Schlägertypen vom Geschäftsinhaber haben mich geschlagen und gaben mir 2 Wochen Zeit, das gestohlene Geld zurückzuzahlen. Da ich kein Geld gestohlen hatte und auch das Geschäft ordnungsgemäß zugesperrt hatte, sagte ich dies der Polizei und auch dass ich geschlagen wurde. Da ich aber keine Beweise hatte, glaubte mir die Polizei nicht. Damit ich mein Leben vor den Schlägertypen retten wollte, habe ich das Land verlassen. […] - Sie heirateten am XXXX 2015 den in Armenien geborenen Österreicher XXXX .- Sie heirateten am römisch 40 2015 den in Armenien geborenen Österreicher römisch 40 . - Am XXXX kam Ihre gemeinsame Tochter XXXX zur Welt. Sie ist österreichische Staatsbürgerin.- Am römisch 40 kam Ihre gemeinsame Tochter römisch 40 zur Welt. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. …“ Die bP wurde am 08.01.2018 von einem Organwalter der bB im Beisein einer Dolmetscherin in der Sprache Armenisch einvernommen. Die wesentlichen Passagen, insbesondere zu ihren Dokumenten sowie zum Privat- und Familienleben, gestalteten sich wie folgt:„…Die bP wurde am 08.01.2018 von einem Organwalter der bB im Beisein einer Dolmetscherin in der Sprache Armenisch einvernommen. Die wesentlichen Passagen, insbesondere zu ihren Dokumenten sowie zum Privat- und Familienleben, gestalteten sich wie folgt:, „… F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ich habe eine Geburtsurkunde gehabt, aber die wurde von meinem Mann nach Wien zum Übersetzen geschickt und die ist am Postweg verloren gegangen. Mein Reisepass wurde mir von Schleppern abgenommen. Nur den Führerschein habe ich noch. F: Warum haben Sie sich keine neuen Dokumente auf der Botschaft besorgt? A: War ich berechtigt, das an der armenischen Botschaft zu machen? F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Den habe ich vorgelegt und wurde mir dieser zurückgegeben. AW legt den Führerschein erneut vor. … F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Nach der Geburt in XXXX bin ich mit den Eltern nach Moskau übersiedelt ( XXXX ). Nach Armenien bin ich mit den Eltern 1996 zurückgekehrt. Wir gehörten dem Mittelstand an. Mein Vater hat eine Eigentumswohnung. Mein Vater ist noch berufstätig.A: Nach der Geburt in römisch 40 bin ich mit den Eltern nach Moskau übersiedelt ( römisch 40 ). Nach Armenien bin ich mit den Eltern 1996 zurückgekehrt. Wir gehörten dem Mittelstand an. Mein Vater hat eine Eigentumswohnung. Mein Vater ist noch berufstätig. F: Was haben Sie zuletzt selbst im Monat verdient? A: Bis zu 80.000 Dram (das sind ca. 150 €) F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Ich habe noch Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins in Armenien, sie sind alle dort, die ganze Familie. Ich habe über Facebook mit meinen Cousinen und Cousins nach wie vor Kontakt. Ich habe auch andere Verwandte über Facebook in Armenien ausfindig gemacht. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Nein, nur meine Cousine hat den Laden. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ja. F: Wann und wo haben Sie Ihren Mann kennen gelernt? A: Als ich in XXXX angekommen bin, im Flüchtlingsheim. Er arbeitete bei der Post und da habe ich ihn kennen gelernt. Es war die erste Person, die mich angesprochen hat, er hat freiwillig im Heim gearbeitet. Er hat mir geholfen. A: Als ich in römisch 40 angekommen bin, im Flüchtlingsheim. Er arbeitete bei der Post und da habe ich ihn kennen gelernt. Es war die erste Person, die mich angesprochen hat, er hat freiwillig im Heim gearbeitet. Er hat mir geholfen. F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Dezember 2014 (Anmerkung: nach Vorhalt der Heiratsurkunde) Nein, es war
  3. … F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? A: Mein Mann, meine Tochter und ich leben gemeinsam an der angegebenen Adresse. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie hier in Österreich, wovon bestreiten sie ihren Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Mein Mann arbeitet bei einem Postunternehmen, den Namen weiß ich nicht. Er verteilt Werbezettel. Er verdient ungefähr 900 €, aber es kommt darauf an, wie viele Stunden er arbeitet. Wir bekommen noch 150 € staatliche Unterstützung und das Kindergeld. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ja, das könnte ich, bei Verwandten. Aber mein Vater befindet sich nicht mehr in Armenien, glaube ich. Seit meiner Ausreise weiß ich nicht mehr, wo er sich befindet. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Ja, Freunde, sicher. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Ja, über Facebook, versuche ich jetzt wieder Kontakte zu knüpfen zu alten Freunden. F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?) A: Nein, in Armenien war ich nur in XXXX und Jerivan.A: Nein, in Armenien war ich nur in römisch 40 und Jerivan. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Gut. … F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Reisepass, Geburtsurkunde und alle Diplome. F: Sind Sie legal oder illegal aus Armenien ausgereist? A: Legal, ich hatte im Reisepass auch die Ausreisegenehmigung. Ich wollte nach Georgien ausreisen zum Schwarzen Meer, um Urlaub zu machen. Aber nach den Ereignissen bin ich dann geflüchtet. F: Haben Sie versucht, Ihre Diplome in Armenien anzufordern? A: Nein, das habe ich noch nicht versucht. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Die Schlepper brachten mich bis nach Österreich, daher musste ich in Österreich um Asyl ansuchen. … F: Haben Sie einmal versucht, ein Visum für Österreich zu beantragen? A: Nein, als ich meinen jetzigen Mann heiratete wusste ich, dass ich nicht nach Armenien zurückkehren werde, da ich jetzt meine Familie hier gründete. Deshalb möchte ich in Österreich bleiben. Aber ich habe nicht versucht, auf anderem Weg eine Aufenthaltsberechtigung zu bekommen. … F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. Ich bin ja dann geflohen. … F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. … Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Mitte Juni 2015 nach einer Woche habe ich dann einen Asylantrag gestellt. Ich war nicht sicher, was ich machen soll und wie sich mein Leben entwickeln soll. Ich wusste auch nichts über die Gesetzeslage in Österreich. F: Wo waren Sie in dieser Woche? A: Ich lebte bei meinen jetzigen Schwiegereltern. Mein jetziger Mann hat mir Verpflegung gegeben. F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich bin hauptsächlich damit beschäftigt, meine Tochter groß zu ziehen und Deutsch zu lernen. Ich versuche, meiner Mutter und meinem Mann zu helfen, mache den Haushalt. Meine Mutter geht derzeit mit einer Gehhilfe, sie hat eine Muskelschwäche. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. Ich hatte eine Operation hinter mir und dann bin ich schwanger geworden. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? A: Ich würde arbeiten. Ich würde gerne in der Maniküre oder in einem Beautysalon arbeiten. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Wie oben schon angegeben. Das Geld von meinem Mann, das Kindergeld und die 150 Euro. Und zusätzlich bekomme ich 360 € vom Asylamt. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? Haben Sie noch weitere Kinder? A: Nein, ich habe keine anderen Kinder und ich bin nicht unterhaltspflichtig. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich lebe bei meinem Mann und wir finanzieren die Wohnung von dem Geld, das wir vom Staat bekommen und dem Einkommen meines Mannes. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: In der Flüchtlingsunterkunft habe ich mehrere Kurse belegt, aber das sind keine offiziellen Kurse. Es gibt keine Bestätigungen. F auf Deutsch: Verstehen Sie was ich sage? A: Ich verstehe, aber ich spreche nicht gut. (AW antwortet auf Deutsch) F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein, ohne Deutsch ist das schwierig. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Haben Sie irgendwelche Unterklagen, die Sie noch vorlegen möchten. A: Nein. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Ich versuche, unter die Leute zu kommen und soziale Kontakte zu knüpfen. Ich habe als Putzfrau in einem Hotel gearbeitet, 2 Monate lang, als ich im Flüchtlingsheim war. Das wurde vom Heim aus organisiert. Dann bin ich schwanger geworden. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Ja. Mein Bruder und meine Mutter haben auch um Asyl angesucht. Sonst niemanden. F: Welchen Asylgrund haben Ihre Mutter und Ihr Bruder angegeben? A: Wegen meinen Gründen und teilweise aus gesundheitlichen Gründen meiner Mutter. … F: Hat Ihre Tochter gesundheitliche Probleme? A: Nein. F: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Kind? A: Auf Armenisch und auch auf Deutsch soweit ich kann. … F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. …“ I.
  4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zuerkannt.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zuerkannt. I.2.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1):römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1): „… Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Sie haben vor der Behörde die Tatsache verschwiegen, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus Armenien einen Antrag auf ein österreichisches Visum gestellt haben, das abgewiesen wurde. Sie gaben auf konkrete Nachfrage sogar an, nie auf einem anderen Weg versucht zu haben, einen legalen Aufenthalt zu begründen. Dieses Vorbringen Ihrerseits ist aktenwidrig. Auf Frage der Organwalterin, wann Sie sich zur Ausreise entschlossen haben, gaben Sie an: „… Im April, Mai 2015 als die Probleme begonnen hatten…“. Nach Ihren Fluchtgründen befragt, gaben Sie an, nur 10-12 Tage nach den Vorfällen das Land verlassen zu haben. Der von Ihnen geschilderte Zeitablauf passt nicht mit der Aktenlage und Ihren Vorbringen in der Erstbefragung zusammen: XXXX 2015 Antrag auf ein Visum (aktenkundig), Ausreise aus Armenien am XXXX 2015 und Einreise in Österreich am XXXX 2015 (lt. Erstbefragung vom XXXX 2018) und 20.07.2015 Asylantrag in Österreich (aktenkundig). Dies wirft kein positives Licht auf ihre Glaubwürdigkeit. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie sich bei einem so einschneidenden und traumatisierenden Erlebnis, nicht einmal mehr an das Monat des Vorfalls erinnern können. Sie gaben an, Monate lang aus Angst nicht mehr ruhig geschlafen zu haben. Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Sie haben vor der Behörde die Tatsache verschwiegen, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus Armenien einen Antrag auf ein österreichisches Visum gestellt haben, das abgewiesen wurde. Sie gaben auf konkrete Nachfrage sogar an, nie auf einem anderen Weg versucht zu haben, einen legalen Aufenthalt zu begründen. Dieses Vorbringen Ihrerseits ist aktenwidrig. Auf Frage der Organwalterin, wann Sie sich zur Ausreise entschlossen haben, gaben Sie an: „… Im April, Mai 2015 als die Probleme begonnen hatten…“. Nach Ihren Fluchtgründen befragt, gaben Sie an, nur 10-12 Tage nach den Vorfällen das Land verlassen zu haben. Der von Ihnen geschilderte Zeitablauf passt nicht mit der Aktenlage und Ihren Vorbringen in der Erstbefragung zusammen: römisch 40 2015 Antrag auf ein Visum (aktenkundig), Ausreise aus Armenien am römisch 40 2015 und Einreise in Österreich am römisch 40 2015 (lt. Erstbefragung vom römisch 40 2018) und 20.07.2015 Asylantrag in Österreich (aktenkundig). Dies wirft kein positives Licht auf ihre Glaubwürdigkeit. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie sich bei einem so einschneidenden und traumatisierenden Erlebnis, nicht einmal mehr an das Monat des Vorfalls erinnern können. Sie gaben an, Monate lang aus Angst nicht mehr ruhig geschlafen zu haben. Nach Ihrem Privatleben befragt, gaben Sie an, zunächst eine Woche in Österreich geblieben zu sein und dann erst einen Asylantrag gestellt zu haben. In dieser Zeit hätten Sie bei Ihren jetzigen Schwiegereltern gewohnt. (Seite 12 der Einvernahme vom 08.01.2018). Befragt zu Ihren Lebensumständen gaben Sie jedoch auf Seite 7 der Einvernahme vom 08.01.2018 an, Ihren Mann im Flüchtlingsheim in XXXX kennen gelernt zu haben, wo er die Post gebracht hat. Laut ZMR-Auskunft und GVS-Auszug waren Sie aber nie in einem Flüchtlingsheim in XXXX gemeldet, sondern meldeten Ihren Wohnsitz sofort, nämlich am 22.07.2018, privat bei Ihrem jetzigen Schwiegervater an. Außerdem gaben Sie auf die Frage, warum Sie nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative gewählt hatten an, niemanden außerhalb Jerivans und XXXX gekannt zu haben. Dennoch haben Sie Ihren Wohnsitz 5 Tage nach Einreise und 2 Tage nach Asylantragstellung bei einem privaten Unterkunftgeber genommen. Und dies obwohl Sie eigenen Angaben zufolge nur zufällig nach Österreich kamen.Nach Ihrem Privatleben befragt, gaben Sie an, zunächst eine Woche in Österreich geblieben zu sein und dann erst einen Asylantrag gestellt zu haben. In dieser Zeit hätten Sie bei Ihren jetzigen Schwiegereltern gewohnt. (Seite 12 der Einvernahme vom 08.01.2018). Befragt zu Ihren Lebensumständen gaben Sie jedoch auf Seite 7 der Einvernahme vom 08.01.2018 an, Ihren Mann im Flüchtlingsheim in römisch 40 kennen gelernt zu haben, wo er die Post gebracht hat. Laut ZMR-Auskunft und GVS-Auszug waren Sie aber nie in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 gemeldet, sondern meldeten Ihren Wohnsitz sofort, nämlich am 22.07.2018, privat bei Ihrem jetzigen Schwiegervater an. Außerdem gaben Sie auf die Frage, warum Sie nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative gewählt hatten an, niemanden außerhalb Jerivans und römisch 40 gekannt zu haben. Dennoch haben Sie Ihren Wohnsitz 5 Tage nach Einreise und 2 Tage nach Asylantragstellung bei einem privaten Unterkunftgeber genommen. Und dies obwohl Sie eigenen Angaben zufolge nur zufällig nach Österreich kamen. Die Behörde geht daher begründet davon aus, dass der eigentliche Zweck Ihrer Reise nach Österreich die Heirat mit ihrem jetzigen Mann war. Zu Ihren Fluchtgründen befragt, verstrickten Sie sich auf Nachfragen der Behörde mehrfach in Widersprüche. Laut Ihren Angaben hat es in dem Geschäft in dem Sie gearbeitet haben einen Einbruchdiebstahl gegeben. Man habe Sie beschuldigt mit den Einbrechern unter einer Decke zu stecken und Sie in der Folge geschlagen und bedroht. Daraufhin haben Sie sehr kurzfristig und in Panik das Land verlassen. Sie gaben zunächst an, Sie seien von 3 Sicherheitsmännern misshandelt und bedroht worden und nur diese hätten sich mit Ihnen im Raum befunden. Auf Nachfragen warum Sie dann wüssten, dass die Bedrohung vom Geschäftsführer ausgeht, änderten Sie Ihr Vorbringen und erklärten, er wäre ebenfalls im Büro anwesend gewesen und hätte die Drohungen ausgesprochen. Auch konnten Sie keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, dass Sie aus mehreren Verdächtigen herausgesucht und beschuldigt worden waren. Ihr Erklärungsversuch, man hätte nur Sie beschuldigt, da die anderen – grundsätzlich auch verdächtigten - Mitarbeiter von mächtigen Leuten beschützt werden würden, ist nicht logisch, zumal Sie selbst angeben, es hätte keine besonderen Verdachtsmomente gegen Sie persönlich gegeben. Auch konnten sie nicht erklären, warum man annehmen sollte, gerade Sie könnten das verschwundene Geld wiederbeschaffen. Auf Nachfrage woher sie wussten, dass dieser „ XXXX “ so mächtig sein, gaben Sie an, das hätten Ihnen nach dem Vorfall Kollegen und die Polizei gesagt. Vorher hätten Ihre Kollegen Ihnen aber nie von dem gefährlichen Geschäftsführer mit angeblichen mafiösen Verbindungen erzählt. Weitere Informationen, außer dass er mächtig sei, konnten Sie jedoch nicht vorbringen. Auch dass Ihre Kolleginnen - obwohl ebenfalls Kassiererinnen im Supermarkt – von so „mächtigen Leuten“ beschützt würden, dass der ebenfalls mächtige Geschäftsführer trotz Verdachts nichts gegen diese unternommen hat, ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus erklärten Sie, nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und auch im Falle einer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden zu befürchten. Das bedeutet, der Geschäftsführer hat den angeblichen Diebstahl nie der Polizei gemeldet bzw. angezeigt.Auf Nachfrage woher sie wussten, dass dieser „ römisch 40 “ so mächtig sein, gaben Sie an, das hätten Ihnen nach dem Vorfall Kollegen und die Polizei gesagt. Vorher hätten Ihre Kollegen Ihnen aber nie von dem gefährlichen Geschäftsführer mit angeblichen mafiösen Verbindungen erzählt. Weitere Informationen, außer dass er mächtig sei, konnten Sie jedoch nicht vorbringen. Auch dass Ihre Kolleginnen - obwohl ebenfalls Kassiererinnen im Supermarkt – von so „mächtigen Leuten“ beschützt würden, dass der ebenfalls mächtige Geschäftsführer trotz Verdachts nichts gegen diese unternommen hat, ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus erklärten Sie, nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und auch im Falle einer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden zu befürchten. Das bedeutet, der Geschäftsführer hat den angeblichen Diebstahl nie der Polizei gemeldet bzw. angezeigt. Sie haben das Land somit unverfolgt verlassen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer Anzeige des Diebstahls schwer nachvollziehbar. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Geschäftslokal nach dem Vorfall geschlossen hätte werden sollen, obwohl die Kette offensichtlich weiterhin bestehen blieb. Über Google lassen sich mehrere Filialen der Kette XXXX in Yerivan finden. Wegen eines Diebstahls von 50.000 Dollar gleich eine ganze (offensichtlich gewinnbringende) Filiale zu schließen, erscheint lebensfremd. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer Anzeige des Diebstahls schwer nachvollziehbar. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Geschäftslokal nach dem Vorfall geschlossen hätte werden sollen, obwohl die Kette offensichtlich weiterhin bestehen blieb. Über Google lassen sich mehrere Filialen der Kette römisch 40 in Yerivan finden. Wegen eines Diebstahls von 50.000 Dollar gleich eine ganze (offensichtlich gewinnbringende) Filiale zu schließen, erscheint lebensfremd. Auf die Frage, warum Sie nicht versucht haben, sich in einem anderen Landesteil nieder zu lassen, gaben sie an, Ihre Wurzeln in Yerivan und XXXX zu haben und sonst nirgends jemanden zu haben. Ihren Angaben im Asylverfahren zufolge – die sich wie erwähnt nicht mit der Aktenlage decken – kannten Sie auch in Österreich oder dem Rest der EU niemanden. Sie haben somit nicht einmal versucht, sich innerstaatlich der angeblichen und rein privaten Verfolgung zu entziehen.Auf die Frage, warum Sie nicht versucht haben, sich in einem anderen Landesteil nieder zu lassen, gaben sie an, Ihre Wurzeln in Yerivan und römisch 40 zu haben und sonst nirgends jemanden zu haben. Ihren Angaben im Asylverfahren zufolge – die sich wie erwähnt nicht mit der Aktenlage decken – kannten Sie auch in Österreich oder dem Rest der EU niemanden. Sie haben somit nicht einmal versucht, sich innerstaatlich der angeblichen und rein privaten Verfolgung zu entziehen. Letztlich unterstreicht noch ein weiterer Punkt die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens: Ihre Mutter stellte am XXXX 2016 - somit 3 Monate nach Ihrer Heirat – einen Asylantrag in Österreich. Dabei gab sie an, seit XXXX 2015 keinen Kontakt mehr mit Ihnen zu haben, Sie seien geflüchtet und irgendwo in Europa. Den Antrag stellte Ihre Mutter im Übrigen zufälligerweise in XXXX , also dem Bundesland in dem Sie sich aufhielten, obwohl sie eigentlich nach Frankreich wollte. Als Fluchtgrund gab sie eine Verfolgung durch einen mächtigen Arzt an, dem bei ihrer Operation ein Kunstfehler unterlaufen sei. Von dem Arzt kannte sie allerdings nur den Vornamen. Die von Ihrer Mutter vorgebrachte Verfolgung ereignete sich im Übrigen im selben Zeitrahmen, wie die von Ihnen vorgebrachte. Dennoch unterscheiden sich Ihre Aussagen in der jeweiligen Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA in wesentlichen Punkten.Letztlich unterstreicht noch ein weiterer Punkt die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens: Ihre Mutter stellte am römisch 40 2016 - somit 3 Monate nach Ihrer Heirat – einen Asylantrag in Österreich. Dabei gab sie an, seit römisch 40 2015 keinen Kontakt mehr mit Ihnen zu haben, Sie seien geflüchtet und irgendwo in Europa. Den Antrag stellte Ihre Mutter im Übrigen zufälligerweise in römisch 40 , also dem Bundesland in dem Sie sich aufhielten, obwohl sie eigentlich nach Frankreich wollte. Als Fluchtgrund gab sie eine Verfolgung durch einen mächtigen Arzt an, dem bei ihrer Operation ein Kunstfehler unterlaufen sei. Von dem Arzt kannte sie allerdings nur den Vornamen. Die von Ihrer Mutter vorgebrachte Verfolgung ereignete sich im Übrigen im selben Zeitrahmen, wie die von Ihnen vorgebrachte. Dennoch unterscheiden sich Ihre Aussagen in der jeweiligen Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA in wesentlichen Punkten. In Ihrer Einvernahme vom 08.01.2018 gaben Sie selbst an, Ihre Mutter sei aus denselben Gründen wie Sie geflüchtet („…wegen meinen Gründen ….“ Seite 13 der Einvernahme) UND aus medizinischen Gründen. Auch wenn es für Ihr Asylverfahren nur von geringer Bedeutung ist, muss angemerkt werden, dass Ihre Mutter legal mittels italienischem Schengen-Visum in die EU eingereist ist und dies obwohl sie behauptete schleppergestützt über die Ukraine eingereist zu sein. Dass Sie sich zufällig wiedergefunden haben, ist somit ebenfalls nicht glaubhaft. Somit kann auch begründet davon ausgegangen werden, dass Ihre Mutter Ihren Aufenthaltsort von Anfang an kannte und gezielt zu Ihnen reisen wollte. Insgesamt ist Ihr Fluchtvorbringen nicht schlüssig und Ihr gesamtes Vorbringen wenig glaubhaft. Vielmehr geht die Behörde - wie schon erwähnt - begründet davon aus, dass Sie nach Ablehnung Ihres Visa-Antrages gezielt und illegal nach Österreich gekommen sind, um Ihren Mann zu heiraten. Der richtige Weg hierfür wäre aber ein Einreiseantrag und ein Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte über die Niederlassungsbehörden gewesen. Sie haben in offensichtlicher Umgehung der Einreisebestimmung der EU gehandelt, um Ihr Ziel schneller zu erreichen. Sie haben dabei das Asylrecht in Europa – das dazu geschaffen wurde, verfolgten Menschen in Not zu helfen – missbraucht. Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. …“ I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass Armenien seit XXXX 2018 ein sicherer Herkunftsstaat ist und von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass Armenien seit römisch 40 2018 ein sicherer Herkunftsstaat ist und von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. römisch eins.2.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. I.
  7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bP habe im Fall der Rückkehr zu Recht Angst vor ihrem ehemaligen Dienstgeber und darüber hinaus habe es die bB verabsäumt, auf die Trennung der Familie iSd Privat- und Familienlebens einzugehen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeschrift auf höchstgerichtliche Judikate zu Art. 8 EMRK. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bP habe im Fall der Rückkehr zu Recht Angst vor ihrem ehemaligen Dienstgeber und darüber hinaus habe es die bB verabsäumt, auf die Trennung der Familie iSd Privat- und Familienlebens einzugehen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeschrift auf höchstgerichtliche Judikate zu Artikel 8, EMRK. I.
  9. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 03.08.2018 und 29.08.2018 wurde die bP aufgefordert, bekanntzugeben, welchen Aufenthaltsstatus ihr Ehemann XXXX vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hatte. römisch eins.
  10. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 03.08.2018 und 29.08.2018 wurde die bP aufgefordert, bekanntzugeben, welchen Aufenthaltsstatus ihr Ehemann römisch 40 vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hatte. I.
  11. Am 20.08.2018 und am 06.09.2018 langten beim ho. Gericht Stellungnahmen durch die bP in Bezug auf den Ehemann ein. römisch eins.
  12. Am 20.08.2018 und am 06.09.2018 langten beim ho. Gericht Stellungnahmen durch die bP in Bezug auf den Ehemann ein. I.
  13. Am 08.11.2018 wurde von Seiten der bP mitgeteilt, dass sie schwanger ist und das Kind – abgeleitet vom Vater – die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten wird. Anschließend wurde der Mutter-Kind-Pass übermittelt.römisch eins.
  14. Am 08.11.2018 wurde von Seiten der bP mitgeteilt, dass sie schwanger ist und das Kind – abgeleitet vom Vater – die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten wird. Anschließend wurde der Mutter-Kind-Pass übermittelt. I.
  15. Am 08.01.2019 langten die Geburtsurkunde und der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des zweiten Kindes der bP ein.römisch eins.
  16. Am 08.01.2019 langten die Geburtsurkunde und der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des zweiten Kindes der bP ein. I.
  17. Mit Schreiben vom 12.02.2019 und 06.08.2019 wurden dem ho. Gericht medizinische Unterlagen zum Krankheitsbild der älteren Tochter im Hinblick auf das familiäre Mittelmeerfieber vorgelegt.römisch eins.
  18. Mit Schreiben vom 12.02.2019 und 06.08.2019 wurden dem ho. Gericht medizinische Unterlagen zum Krankheitsbild der älteren Tochter im Hinblick auf das familiäre Mittelmeerfieber vorgelegt. I.
  19. Am 02.09.2019 wurde die bP durch das ho. Gericht aufgefordert, detailliertere Angaben zu ihrem Vorbringen zu machen bzw. Nachweise zu erbringen. Das Antwortschreiben der bP zum oa. Parteiengehör erging am 16.09.2019.römisch eins.
  20. Am 02.09.2019 wurde die bP durch das ho. Gericht aufgefordert, detailliertere Angaben zu ihrem Vorbringen zu machen bzw. Nachweise zu erbringen. Das Antwortschreiben der bP zum oa. Parteiengehör erging am 16.09.
  21. I.
  22. Am 16.12.2020 langte ein Fristsetzungsantrag

§ 38Vw

GG bei ho. Gericht ein. Der Verwaltungsakt der bB sowie der Akt des ho. Gerichts wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.römisch eins.10. Am 16.12.2020 langte ein Fristsetzungsantrag

Paragraph 38, VwGG bei ho. Gericht ein. Der Verwaltungsakt der bB sowie der Akt des ho. Gerichts wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. I.

  1. Am 04.01.2021 wurde zum Fristsetzungsantrag die verfahrensleitende Anordnung getroffen, binnen drei Monaten zu entscheiden. römisch eins.
  2. Am 04.01.2021 wurde zum Fristsetzungsantrag die verfahrensleitende Anordnung getroffen, binnen drei Monaten zu entscheiden. I.
  3. Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde von Seiten des ho. Gerichts ein armenischer Vertrauensanwalt zu den angeführten Ereignissen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen der bP herangezogen. Das Ergebnis langte am 19.01.2021 ein.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde von Seiten des ho. Gerichts ein armenischer Vertrauensanwalt zu den angeführten Ereignissen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen der bP herangezogen. Das Ergebnis langte am 19.01.2021 ein. I.
  5. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts wurden zeitgleich, am 11.01.2021, verfahrensleitende Anordnungen an die bP und an die bB gestellt, sowie Länderfeststellungen zu Armenien, insbesondere zum Gesundheitssystem und der Behandelbarkeit zum Krankheitsbild des familiären Mittelmeerfiebers übermittelt. Ferner wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.römisch eins.
  6. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts wurden zeitgleich, am 11.01.2021, verfahrensleitende Anordnungen an die bP und an die bB gestellt, sowie Länderfeststellungen zu Armenien, insbesondere zum Gesundheitssystem und der Behandelbarkeit zum Krankheitsbild des familiären Mittelmeerfiebers übermittelt. Ferner wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.
  7. Am 25.01.2021 langte eine Stellungnahme der bP ein, worin Folgendes ausgeführt wird (Wiedergabe aus der Beantwortung des übermittelten Fragenkataloges durch das ho. Gericht): römisch eins.
  8. Am 25.01.2021 langte eine Stellungnahme der bP ein, worin Folgendes ausgeführt wird (Wiedergabe aus der Beantwortung des übermittelten Fragenkataloges durch das ho. Gericht): „… 2) Geben Sie sämtliche Wohnorte unter genauer Nennung der Adresse und der Dauer, wann Sie dort lebten, in Ihrem Herkunftsstaat an. Beschreiben Sie die näheren Wohnverhältnisse, welche Sie an ihrem letzten Wohnort in Ihrem Herkunftsstaat vorfanden genauer. Land: Armenien, Stadt: XXXX , XXXX Land: Armenien, Stadt: römisch 40 , römisch 40 22 Jahre lebte ich mit meiner Familie unter der angeführten Adresse. Das ist das Haus von meinem Großvater. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. Nein, aber meine Tochter … 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? Ich war bisher als Klavierlehrerin in der XXXX in XXXX tätig. Des Weiteren arbeitete ich als Kassiererin im Supermarkt XXXX .Ich war bisher als Klavierlehrerin in der römisch 40 in römisch 40 tätig. Des Weiteren arbeitete ich als Kassiererin im Supermarkt römisch 40 . 6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). 2017-2018: Deutschkurs in der Bildung und Beratungseinrichtung bei „Frauen aus allen Länder“ in XXXX 2017-2018: Deutschkurs in der Bildung und Beratungseinrichtung bei „Frauen aus allen Länder“ in römisch 40 01.04.2019 – 01.08.2019: Deutschkursverein „Multikulturell“ in XXXX 01.04.2019 – 01.08.2019: Deutschkursverein „Multikulturell“ in römisch 40 2019, 2020: Privatkurse in Prüfungsvorbereitung auf Niveau A2 bei Herrn XXXX in XXXX 2019, 2020: Privatkurse in Prüfungsvorbereitung auf Niveau A2 bei Herrn römisch 40 in römisch 40 Am 03.02.2021 habe ich bereits einen Probeprüfungstermin und anschließend am 23.02.2021 … 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern): Ja, ich war geringfügig als Zimmermädchen im Bereich der Gastronomie beschäftigt. … 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? Nein 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? Derzeit beziehe ich die staatliche Grundversorgung. Während meiner Beschäftigung als geringfügig Beschäftigte verzichtete ich auf diese. Mein Leben in Österreich wird derzeit hauptsächlich von meinem Mann finanziert, bis ich eine Arbeitsbewilligung habe. 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? Ich würde mir eine Arbeit als Musikschullehrerin oder Konditorin suchen und mit meinem Mann gemeinsam das Leben meiner Familie finanzieren. Falls notwendig, werde ich gerne die dazugehörigen Ausbildungen machen. … 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? Hauptsächlich mit der Erziehung und Beschäftigung meiner beiden Töchter sowie mit Haushaltstätigkeiten. Zudem besuche ich Deutschkurse, lerne zuhause selbständig und backe gerne Kuchen. Manchmal gehe ich auch Wandern in den Bergen, sofern es die Zeit erlaubt. … 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diese bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. Ich besitze eine Kopie meiner armenischen Geburtsurkunde. Das Original ging auf dem Postweg nach Wien zum gerichtlichen Übersetzer verloren. Die Übersetzung meiner Urkunde hätte ich damals vor meiner Hochzeit gebraucht. Meinen armenischen Führerschein habe ich bereits vorgelegt und bin immer noch im Besitz davon. Mein Reisepass wurde mir von einem Schlepper, der mich nach Österreich brachte entwendet. … 17) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen: Ich habe eine Freundin, mit der ich in meiner Freizeit manchmal etwas unternehme, wenn meine Mama auf meine Kinder aufpasst. Sie hat mir schon einige Tiroler Traditionen gezeigt, wie zum Beispiel den Nikolausumzug, Eislaufen und Schifahren, Teufel-Laufen etc.
  9. Nehmen Sie zu folgenden Feststellungen Stellung:

Art. 16Abs.

1 lit. a des armenischen Fremdengesetzes haben Kinder und Ehegatten eines armenischen Staatsbürgers, welche nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, einen Rechtsanspruch auf einen zeitlich unbegrenzten Aufenthaltstitel in Armenien

Artikel 16

, Absatz eins, Litera a, des armenischen Fremdengesetzes haben Kinder und Ehegatten eines armenischen Staatsbürgers, welche nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, einen Rechtsanspruch auf einen zeitlich unbegrenzten Aufenthaltstitel in Armenien Ja das stimmt. Sobald eine/r von den Familienangehörigen eine armenische Staatsbürgerschaft hat, gibt es einen Rechtsanspruch auf einen unbegrenzten Aufenthaltstitel für die restlichen Familienangehörigen. Aber auch ohne einen Familienangehörigen kann man in Armenien einen Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitsrecht stellen und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit diesen bewilligt bekommen, wie zum Beispiel Flüchtlinge aus Syrien, Iran, Irak… etc. Familiäres Mittelmeerfieber ist in Armenien behandelbar und haben Betroffene grundsätzlich Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten (siehe Beilagen) Nein, Familiäres Mittelmeerfieber ist nicht nur in Armenien nicht behandelbar, sondern diese Krankheit ist generell nicht behandelbar in keinem Land auf der Welt. Im Vergleich zu Armenien gibt es in Österreich die Möglichkeit, die dazu vorgesehenen Vorkehrungen, um die Krankheit einzudämmen zu treffen und sich die dazugehörigen Medikamente zu leisten. Mein Kind muss aufgrund dieser Krankheit alle 2 Monate verpflichtend zu einem Arzt in der Klinik um fortlaufende Untersuchungen durchführen zu können. …“ I.15. Mit Schreiben vom 22.01.2021 durch das ho. Gericht wurden die bP und die bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG verständigt und darüber informiert, dass das ho. Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der zusammengetragenen Ergebnisse im Ermittlungsverfahrens erlassen wird, sofern nicht eine eingelangte Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen anderes erfordert. römisch eins.15. Mit Schreiben vom 22.01.2021 durch das ho. Gericht wurden die bP und die bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verständigt und darüber informiert, dass das ho. Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der zusammengetragenen Ergebnisse im Ermittlungsverfahrens erlassen wird, sofern nicht eine eingelangte Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen anderes erfordert. I.

  1. Mit Schreiben vom 08.02.2021 teilte die Vertretung der bP mit, dass die Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II zurückgezogen wird, ansonsten hinsichtlich der Spruchpunkte III bis VI aufrecht erhalten bleibt und ferner beantragt wird, der bP einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 08.02.2021 teilte die Vertretung der bP mit, dass die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei zurückgezogen wird, ansonsten hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs aufrecht erhalten bleibt und ferner beantragt wird, der bP einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen. I.
  3. Schließlich ordnete das ho. Gericht für den 29.03.2021 eine Beschwerdeverhandlung an.römisch eins.
  4. Schließlich ordnete das ho. Gericht für den 29.03.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. I.20.
  5. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.20.
  6. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Sie wurden bereits beim BFA zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt bzw. ein schriftliches Vorbringen erstattet. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja, ein bisschen. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern? Mit Kinder spielen, gestern gehen spazieren mit Kinder und alles Zeit zu Kinder. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) (Aufforderung wurde der P übersetzt) P: Wandern in der Natur, im Urlaub fahren in den wandern, eine Woche zum Wandern … Wir wandern zu einem See und wollen dort einen Boot fahren … Nachdem Urlaub in den Bergen fliegen ganze Woche, ganze Familie ans Meer gehen … Die Kinder spielen gerne in der feinen Sonne … RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: -Sprachzertifikat A1 -Übersetzung der Geburtsurkunde -aktuelle medizinische Bescheinigungen in Bezug auf das familiäre Mittelmeerfieber der Tochter XXXX -aktuelle medizinische Bescheinigungen in Bezug auf das familiäre Mittelmeerfieber der Tochter römisch 40 RI: Wann und wie haben Sie Ihren Gatten kennen gelernt? P: Als ich nach Österreich kam. Nachgefragt, ich wurde mit einem Schlepper nach Österreich gebracht und wollte einen Asylantrag stellen. Man hat mich bei einer Tankstelle aussteigen lassen. Er verteilte Briefe und Post. Ich habe auf Armenisch Selbstgespräche geführt, er kam zu mir, hat mich angesprochen und gesagt, er würde mir helfen. RI: Haben Sie sich vor Ihrer Ausreise aus Armenien mit Ihrem Gatten auch in Armenien getroffen? P: Eigentlich sind wir aus einer Stadt, aber er reiste schon lange Zeit vor mir aus. Nachgefragt, wir hatten keinen Kontakt mehr nachdem er ausreiste. (Nach Rückübersetzung: Wir kannten uns nicht.) RI: Wie lange lebten Sie in Österreich im Grundversorgungsquartier? P: Ich wurde gar nicht bei der Bundesbetreuung untergebracht, mein Mann hat mich gleich mitgenommen. Dort, wo ich den Asylantrag stellte, schliefen die Leute in Zelten und sie schliefen dort zu zehnt und mehr. Es waren sehr schlechte Bedingungen dort. RI: Warum haben Sie nicht entsprechend den Bestimmungen des NAG die Einreise nach Österreich betrieben? P: Wenn nicht der Vorfall gewesen wäre, wäre ich nicht nach Österreich gekommen. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Kinder? P: Sie sind österreichische Staatsbürger, sowie mein Mann. RI: Was spricht gegen die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Armenien? P: Mein Mann ist kein armenischer Staatsbürger. Mein Mann lebt seit seinem
  7. Lebensjahr in Österreich, hat hier Arbeit und führt sein Leben hier in Österreich. RI: Entsprechend der Ihnen übermittelten Unterlagen (diese werden hiermit mit dem Hinweis auf das aktuelle IOM-Country Fact Sheet inklusive Annex I – III ergänzt) ist Familiäres Mittelmeerfieber in Armenien behandelbar und werden sozial Bedürftigen auch unentgeltliche bzw. sehr günstige Medikamente zur Verfügung gestellt.RI: Entsprechend der Ihnen übermittelten Unterlagen (diese werden hiermit mit dem Hinweis auf das aktuelle IOM-Country Fact Sheet inklusive Annex römisch eins – römisch drei ergänzt) ist Familiäres Mittelmeerfieber in Armenien behandelbar und werden sozial Bedürftigen auch unentgeltliche bzw. sehr günstige Medikamente zur Verfügung gestellt. P: Diese Erkrankung wird sogar in Österreich nicht behandelt und in Armenien ist es unmöglich. RI: Österreichische Staatsbürger sind zur visafreien Einreise nach Armenien berechtigt (Armenien – BMEIA, Außenministerium Österreich) und ist die Stellung auf einen längerfristigen Aufenthalt vom armenischen Inland aus zulässig (Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de). Entsprechend des armenischen Fremdengesetzes hätten Ihr Gatte und Ihre Kinder als Angehörige eines armenischen Staatsbürgers den Rechtanspruch auf ein Aufenthaltsrecht in Armenien. P: Wir wollen nicht zurück nach Armenien, weil das ganze Umfeld von meinem Mann hier ist, er hat hier gelebt und hat nichts in Armenien. Er hat hier eine gute Arbeit, was soll er in Armenien machen? Fragen des BehV an P: Keine Fragen des RV an P: KeineFragen des Regierungsvorlage an P: Keine RI ordnet die Befragung des Zeugen XXXX , geb. XXXX an.RI ordnet die Befragung des Zeugen römisch 40 , geb. römisch 40 an. Der Zeuge betritt um 11:11 Uhr den Verhandlungssaal. Der Zeuge wird

§ 49AVG belehrt.

Weiters wird der Zeuge nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht. Ebenso wird er auf Möglichkeit der Geldungmachen von Zeugengebühren aufmerksam gemacht.Der Zeuge wird

Paragraph 49, AVG belehrt. Weiters wird der Zeuge nach Paragraph 50, AVG und Paragraph 49, Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht. Ebenso wird er auf Möglichkeit der Geldungmachen von Zeugengebühren aufmerksam gemacht. Der Zeuge gibt an die Belehrung verstanden zu haben und wird zu seiner Person befragt, wozu er zusammengefasst Folgendes angibt: „Ich bin am XXXX in XXXX in Armenien geboren und befinde mich seit 2003 in Österreich. Ursprünglich wurde mir der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. Dies geschah nicht originär, sondern abgeleitet von meinen Eltern. „Ich bin am römisch 40 in römisch 40 in Armenien geboren und befinde mich seit 2003 in Österreich. Ursprünglich wurde mir der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. Dies geschah nicht originär, sondern abgeleitet von meinen Eltern. Seit 2015 bin ich österreichischer Staatsbürger. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt mit meiner Arbeit als Stationsleiter bei der Firma XXXX . Ich bin heute in der Lage im Zeugenstand auszusagen“Seit 2015 bin ich österreichischer Staatsbürger. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt mit meiner Arbeit als Stationsleiter bei der Firma römisch 40 . Ich bin heute in der Lage im Zeugenstand auszusagen“ Befragung des Zeugen zur Sache: RI: Wann und wie haben Sie Ihre Gattin kennen gelernt? Z: In Österreich, in XXXX 2015.Z: In Österreich, in römisch 40

  1. RI: Schildern Sie das genauer. Z: Sie war hier, ich habe sie getroffen, kennengelernt, geholfen und unterstützt. Nachgefragt, das ist jetzt schon sechs Jahre her und genau kann ich es nicht mehr sagen. RI: An welcher genauen Örtlichkeit haben Sie Ihre Gattin kennengelernt? Z: In der Innenstadt. (Z wird seine Aussage zum Durchlesen vorgelegt, darauf gibt er an, ich sagte, es war in der Stadt, aber welchen genauen Teil, weiß ich nicht mehr.) RI: Wissen Sie noch was Sie gemacht haben? Z: Kann ich leider nicht sagen, wie gesagt es ist schon lange her. RI: Beschreiben Sie diese Örtlichkeit in der Innenstadt wo Sie Ihre Gattin kennengelernt haben. Z: Soweit ich mich erinnern kann war es in der Stadt, aber ich kann es nicht genau beschreiben. RI: Wie ging mit dem Kontakt zwischen Ihnen weiter, nachdem Sie sich das erste Mal gesehen haben? Z: Sie war ganz alleine und ich habe ihr geholfen. RI: Wie haben Sie Ihr konkret geholfen? Z: Mit Ihrer Wohnsituation und mit allen anderem, was man machen kann. RI: Beschreiben Sie die erste Woche, nachdem Sie Ihre Gattin kennengelernt hatten, so genau wie es möglich ist. Z: Wie schon gesagt es ist sechs Jahre her, ich kann es nicht detailliert beschreiben. RI: Beschreiben Sie es so genau wie möglich. Z: Wie gesagt, kennengelernt, geholfen, Wohnung. RI: Wie viel Zeit verging zwischen dem Kennenlernen und mit dem Zusammenziehen? Z: Gleich nachdem wir uns kennenlernten, da sie keinen Platz zum Leben hatte. RI: Haben Sie Ihre Gattin vorher auch schon gekannt vor diesem Zusammentreffen? Z: Nein. RI: Haben Sie sie aus Armenien nicht gekannt? Z: Persönlich ganz genau nicht. RI: Was kann ich mit darunter vorstellen? Z: Wir sind von derselben Stadt und wenn jemand von meinem Land nach Österreich kommt, dann wird er unterstützt. Wenn wir jemanden sehen, lassen wir ihn nicht auch der Straße. RI: Seit wann wissen Sie, dass Sie aus derselben Stadt sind? Z: Seit ein paar Jahren. RI: Wie viele Jahre? Z: Kann ich nicht genau sagen. RI: Wussten Sie es schon vor der Einreise Ihrer Gattin nach Österreich? Z: Keine Ahnung, kann ich nicht sagen. Fragen des BehV an den Zeugen: Keine Fragen des RV an den Zeugen:Fragen des Regierungsvorlage an den Zeugen: RV: Was haben Sie damals 2015 beruflich gemacht, als Sie Ihre Gattin kennengelernt haben?Regierungsvorlage, Was haben Sie damals 2015 beruflich gemacht, als Sie Ihre Gattin kennengelernt haben? Z: Ich glaube da war ich selbstständig als Werbemittel … und andere Tätigkeiten. RV: Kann es sein, als Sie damals Ihre Gattin getroffen haben, Werbemittel verteilten?Regierungsvorlage, Kann es sein, als Sie damals Ihre Gattin getroffen haben, Werbemittel verteilten? Z: Es kann sein, ich war damals in ganz XXXX unterwegs und habe Werbemittel verteilt. Es ist schon lange her.Z: Es kann sein, ich war damals in ganz römisch 40 unterwegs und habe Werbemittel verteilt. Es ist schon lange her. Fragen der P an den Zeugen: Keine Der RI fragt den Zeugen, ob er etwas an seinen Aussagen berichtigen will, dies wird vom Zeugen verneint. Der Zeuge wird um 11:35 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen. Der RI erörtert die Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.3.2021, aus der sich ergibt, dass der Gatte der P keinen originären, sondern einen von seinem Vater abgeleiteten subsidiären Schutz erhielt. RI fragt den BehV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung. BehV: Ich beantrage die Abweisung der Beschwerde. RI fragt den RV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung. RV: Keine Stellungnahme.Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will. P: Ich möchte bei meiner Familie bleiben, hier eine Karriere machen, hier studieren, hier arbeiten und hier leben. XXXX hat mir sehr gut gefallen und die Gesetze gefallen mir auch.P: Ich möchte bei meiner Familie bleiben, hier eine Karriere machen, hier studieren, hier arbeiten und hier leben. römisch 40 hat mir sehr gut gefallen und die Gesetze gefallen mir auch. …“ I.20.
  2. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. römisch eins.20.
  3. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. I.20.
  4. Die bP verlangte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.20.
  5. Die bP verlangte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  7. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  8. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist eine junge, gesunde, anpassungsfähige und arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP leidet an keiner Erkrankung. Die volljährige bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich ca. 5 ¾ Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Bereits im XXXX 2015 beantragte die bP ein Visum C. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt.Bereits im römisch 40 2015 beantragte die bP ein Visum C. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die bP hat folgende Verwandtschaftsverhältnisse und nahestehenden Personen in Österreich: Zur Kernfamilie der bP zählen ihr Ehemann XXXX , geb. am XXXX in XXXX / Armenien, seit XXXX 2015 österreichischer Staatsbürger. Vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft genoss der Ehemann der bP mit erstinstanzlicher Entscheidung vom XXXX 2009 subsidiären Schutz im Familienverfahren.Zur Kernfamilie der bP zählen ihr Ehemann römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 / Armenien, seit römisch 40 2015 österreichischer Staatsbürger. Vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft genoss der Ehemann der bP mit erstinstanzlicher Entscheidung vom römisch 40 2009 subsidiären Schutz im Familienverfahren. Die bP und XXXX haben am XXXX 2015 standesamtlich in XXXX geheiratet. Die Eheleute kennen sich aus ihrer Heimatstadt in Armenien.Die bP und römisch 40 haben am römisch 40 2015 standesamtlich in römisch 40 geheiratet. Die Eheleute kennen sich aus ihrer Heimatstadt in Armenien. Aus der Ehe entstammen zwei Töchter: XXXX , geb. am XXXX in XXXX und XXXX , geb. am XXXX in XXXX . Beide Töchter genießen die österreichische Staatsbürgerschaft. Aus der Ehe entstammen zwei Töchter: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 . Beide Töchter genießen die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Schwiegereltern der bP leben ebenfalls in Österreich. Von der bP befinden sich darüber hinaus ihre Mutter XXXX alias XXXX , geb. am XXXX und ihr volljähriger Bruder XXXX alias XXXX , geb. am XXXX unrechtmäßig in Österreich. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Armenien wurde erlassen. Mit Erkenntnis vom 04.01.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Von der bP befinden sich darüber hinaus ihre Mutter römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 und ihr volljähriger Bruder römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 unrechtmäßig in Österreich. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Armenien wurde erlassen. Mit Erkenntnis vom 04.01.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die bP hat nach wie vor Familienangehörige in Armenien zu denen sie Kontakt pflegt. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Vor der gegenständlichen Antragstellung beantragte die bP im XXXX 2015 erfolglos ein Reisevisum bei der österreichischen Botschaft in Moskau. Daraufhin reiste sie rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Vor der gegenständlichen Antragstellung beantragte die bP im römisch 40 2015 erfolglos ein Reisevisum bei der österreichischen Botschaft in Moskau. Daraufhin reiste sie rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP lebt trotz des Umstandes, dass sie einen unterhaltspflichtigen Gatten hat, von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert. Die bP war sichlich weder in der Lage einen deutschen Text auf dem (unteren) Niveau A2 in der Beschwerdeverhandlung sinnerfassend zu lesen, sowie inhaltlich sinngemäß wiederzugeben, noch ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. Im Übrigen wird auf die bereits im beschriebenen Verfahrenshergang getroffenen Feststellungen verwiesen. II.1.
  9. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  10. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  11. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
  12. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. II.1.2.
  13. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
  14. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
  15. In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
  16. In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. II.1.2.
  17. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände fest: römisch zwei.1.2.
  18. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände fest: Im Hinblick auf das Krankheitsbild der älteren Tochter wird hingewiesen, dass die Symptome der genetischen Erkrankung des familiären Mittelmeerfiebers (FMF) in Armenien behandelt werden. Die Behandlung konzentriert sich auf die Prävention von schmerzhaften Anfällen und die Entwicklung von Amyloidose (als Fernkomplikation). Colchicin ist der Standard und das einzige empfohlene Medikament zur Behandlung von FMF, um diese beiden Ziele zu erreichen. (MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019) Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich die entsprechende Medikation in Armenien verhältnismäßig kostengünstig darstellt und auch einkommensschwächeren Bewohnern dies Landes zugänglich sind. II.1.
  19. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  20. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefährdung iSd Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides ausgesetzt ist.Es steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefährdung iSd Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides ausgesetzt ist. Die von der bP behaupteten Beeinträchtigungen fanden nicht statt und es ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien zu rechnen hätte. Festgestellt wird, dass die bP den Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich und ausschließlich deshalb stellte, um die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, welche sie einzuhalten gehabt hätte, um zu ihrem nunmehrigen Gatten nach Österreich zu reisen und mit ihm eine Familie zu gründen. Die bP leidet an keiner Krankheit, hinzu kommt, dass der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien bei Bedarf das armenische Gesundheitssystem offen steht. Die bP verfügt nach ihrer Rückkehr über eine ausreichende Existenzgrundlage und es bestehen keine medizinischen oder sonstigen Rückkehrhindernisse. Der Gatte und die Kinder der bP sind mit der armenischen Sprache vertraut und haben sie als Angehörige einer armenischen Staatsbürgerin einen Rechtsanspruch auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Armenien. Ebenso bestünde ein vereinfachter Zugang zur armenischen Staatsbürgerschaft.
  21. Beweiswürdigung II.2.
  22. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages, den Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  23. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages, den Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  24. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Identität der bP ergibt sich aus der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der damit einhergehenden VIS-Abfrage, wodurch ein Reisevisum bei der österreichischen Botschaft in Moskau beantragt, allerdings verweigert wurde. Weiters konnte die bP ihre Identität vor einem österreichischen Standesamt zur Ausstellung ihrer Heiratsurkunde belegen, ihren armenischen Führerschein vorlegen und Kopien mitsamt Übersetzungen von ihren Identitätsdokumenten vorweisen. In Zusammentragung sämtlicher Tatsachen kommt das ho. Gericht zum Schluss, dass die Identität der bP als festgestellt beurteilt werden kann.römisch zwei.2.
  25. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Identität der bP ergibt sich aus der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der damit einhergehenden VIS-Abfrage, wodurch ein Reisevisum bei der österreichischen Botschaft in Moskau beantragt, allerdings verweigert wurde. Weiters konnte die bP ihre Identität vor einem österreichischen Standesamt zur Ausstellung ihrer Heiratsurkunde belegen, ihren armenischen Führerschein vorlegen und Kopien mitsamt Übersetzungen von ihren Identitätsdokumenten vorweisen. In Zusammentragung sämtlicher Tatsachen kommt das ho. Gericht zum Schluss, dass die Identität der bP als festgestellt beurteilt werden kann. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergeben sich einerseits aus dem objektiven Aussagekern des Vorbringens der bP und andererseits aus der Vorlage von entsprechenden österreichischen Dokumenten, wie etwa die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder, der Verleihungsbescheid der österreichischen Staatsbürgerschaft des Ehemannes etc. II.2.
  26. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.
  27. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit durch die bP der Konflikt um die Region Berg-Karabach in der Beantwortung des - durch das ho. Gericht gestellten - Fragebogens hervorgehoben wird, konnte diesbezüglich kein sachlicher Zusammenhang und keine konkrete Betroffenheit der bP ins Treffen geführt werden und wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Konflikt nicht auf armenischen Hoheitsgebiet ausgetragen wurde und zwischenzeitig wieder ein von beiden Seiten weitgehend eingehaltener Waffenstillstand in Kraft ist. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist. II.2.
  28. Die beweiswürdigenden Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen der oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen. römisch zwei.2.
  29. Die beweiswürdigenden Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen der oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen. Auch wenn die bP die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückzog, hat sich das ho. Gericht dennoch eingehend mit den behaupteten Ausreisegründen auseinanderzusetzen, weil dem festgestellte Ausreisegrund im gegenständlichen eine besondere Gewichtung im Rahmen der später noch vorzunehmenden Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zukommt.Auch wenn die bP die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurückzog, hat sich das ho. Gericht dennoch eingehend mit den behaupteten Ausreisegründen auseinanderzusetzen, weil dem festgestellte Ausreisegrund im gegenständlichen eine besondere Gewichtung im Rahmen der später noch vorzunehmenden Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zukommt. Im Beschwerdeverfahren sah sich das ho. Gericht hinsichtlich des Ausreisegrundes der bP dennoch veranlasst, einen Vertrauensanwalt für eine Vor-Ort-Recherche zu beauftragen, mit dem Ergebnis, dass die Würdigung der bB untermauert wurde und die bP nicht aus den behaupteten Gründen gezwungen war ihre Heimat zu verlassen, sondern schlichtweg um unter Umgehung des österreichischen Einreise- und Niederlassungsrechts nach Österreich einzureisen und ihren nunmehrigen Gatten zu ehelichen. Entgegen ihrer teils widersprüchlichen Behauptungen kannte die bP ihren jetzigen Ehemann bereits aus Armenien bzw. war deren Treffen in Österreich nach der Einreise der bP nicht zufällig – wie behauptet -, sondern im Vorhinein geplant. Auch zeigt der, durch den Ehemann in der Zeugenbefragung und der bP in den Befragungen, geschilderte chronologische Hergang des angeblich spontanen Kennenlernens in Österreich, dass dieses von einer Mehrzahl von quasi als gänzlich unwahrscheinlich auszuschließenden Zufälligkeiten gespickt gewesen sein soll und weist auch das Verhalten der bP nach der Einreise nach Österreich darauf hin, indem sie sich nie in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber einfand, sondern unverzüglich nach der Einreise bei ihrem nunmehrigen Gatten bzw. ihren Schwiegereltern Unterkunft nahm, dass die Einreise der bP und das anschließende Treffen mit ihrem nunmehrigen Gatten in Österreich offenkundig auf einer der Einreise vorausgehenden Abmachung beruhten. Auch sind die Angaben der bP vor der bB und dem ho. Gericht, wie sie in Österreich mit ihrem nunmehrigen Gattin in Kontakt trat insofern widersprüchlich, als sie bei der bB angab, sie hätte ihn in der Betreuungseinrichtung kennengelernt, wogegen sie in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dies wäre bei einer Tankstelle geschehen. Der Vollständigkeit halber darf aus der Zeugenbefragung des Gatten erwähnt werden, dass es absolut lebensfremd und nicht mit der Tatsachenwelt vereinbar erscheint, dass ihm – befragt hierzu - nicht annähernd erinnerlich sein sollte, wie und unter welchen Umständen er die bP vor wenigen Jahren kennen gelernt haben will, zumal es sich hierbei um ein in die Erinnerung einprägendes Erlebnis handelte und keinerlei Hinweise hervorkamen, dass Herr XXXX nicht in der Lage wäre, sich an in der Vergangenheit stattgefundene und wahrgenommene Ereignisse zu erinnern und in der Gegenwart diese Wahrnehmungen wiederzugeben, zumal sie hierzu im Rahmen der Befragung zu anderen Sachverhalten (etwa wie zu ihrer Person) sehr wohl in der Lage war. Von Seiten des ho. Gericht wird angenommen, dass mangels vorheriger konkreter Absprache von Detailfragen, Unkenntnis bzw. Erinnerungslücken sowohl von der bP als auch vom Gatten vorgetäuscht wurden, um Widersprüche und nachteilige Aussagen im Verfahren der bP zu vermeiden und auf unrechtmäßige Weise einen Aufenthaltstitel für die bP zu erschleichen.Der Vollständigkeit halber darf aus der Zeugenbefragung des Gatten erwähnt werden, dass es absolut lebensfremd und nicht mit der Tatsachenwelt vereinbar erscheint, dass ihm – befragt hierzu - nicht annähernd erinnerlich sein sollte, wie und unter welchen Umständen er die bP vor wenigen Jahren kennen gelernt haben will, zumal es sich hierbei um ein in die Erinnerung einprägendes Erlebnis handelte und keinerlei Hinweise hervorkamen, dass Herr römisch 40 nicht in der Lage wäre, sich an in der Vergangenheit stattgefundene und wahrgenommene Ereignisse zu erinnern und in der Gegenwart diese Wahrnehmungen wiederzugeben, zumal sie hierzu im Rahmen der Befragung zu anderen Sachverhalten (etwa wie zu ihrer Person) sehr wohl in der Lage war. Von Seiten des ho. Gericht wird angenommen, dass mangels vorheriger konkreter Absprache von Detailfragen, Unkenntnis bzw. Erinnerungslücken sowohl von der bP als auch vom Gatten vorgetäuscht wurden, um Widersprüche und nachteilige Aussagen im Verfahren der bP zu vermeiden und auf unrechtmäßige Weise einen Aufenthaltstitel für die bP zu erschleichen. Bei einer Betrachtung der Angaben des Zeugen zeigt sich für das ho. Gericht weiters augenscheinlich, dass diese die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens (STELLER, M. & KÖHNKEN, G.

(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vgl. auch vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf) nicht enthalten; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) nicht bzw. überwiegend nicht enthalten und sich viel mehr der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, welches aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde. Der Zeuge erstattete sichtlich eine auswendig gelernte Rahmengeschichte. Er war zwar in der Lage, einen groben Handlungsrahmen überwiegend widerspruchsfrei wiederzugeben, doch zeigt sich ganz klar, dass er immer dann, wenn er nach Details gefragt wurde, mit denen sie offenbar nicht rechnete, nicht in der Lage war, im Lichte der oa. Ausführungen schlüssige und nachvollziehbare Antworten zu geben und hinterließ sie einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Dies zeigte sich insbesondere im Umstand, dass die bP nicht in der Lage war konkrete Lebenssachverhalte detailliert und lebensnahe zu schildern, welche sie erlebt haben will, wie etwa das Kennenlernen seiner Gattin. Er flüchtete sich in allgemeine Ausführungen bzw. In die Behauptung des Vergessens, welche durch die bei einem psychisch gesunden Menschen anzunehmende Vergessenskufte in Bezug auf tatsächlich erlebtes nicht in deisem Umfang nicht nachvollziehbar ist (vgl. hierzu LUISE GREUEL ua: Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, Bektz/Psychologie, Verlangsunion Weinheim 1988; 4). Wie bereits erwähnt, zeigte sich auch im Rahmens eines Strukturvergleichts der Angaben der bP, dass diese in Bezug auf fallneutrale Sachverhaltselemente eine höhere Qualitität als in Bezug auf das erfragte Beweisthema aufweisen, was ebenfalls die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbrinens indiziert (vgl. Revital Ludewig, Daphina Tavor Sonja Baumer: Wie konnen aussagepsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen? [AussagepsErkenntn.pdf (rechtspsychologie.ch]). Bei einer Betrachtung der Angaben des Zeugen zeigt sich für das ho. Gericht weiters augenscheinlich, dass diese die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens (STELLER, M. & KÖHNKEN, G.
(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vergleiche auch vergleiche etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf) nicht enthalten; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) nicht bzw. überwiegend nicht enthalten und sich viel mehr der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, welches aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde. Der Zeuge erstattete sichtlich eine auswendig gelernte Rahmengeschichte. Er war zwar in der Lage, einen groben Handlungsrahmen überwiegend widerspruchsfrei wiederzugeben, doch zeigt sich ganz klar, dass er immer dann, wenn er nach Details gefragt wurde, mit denen sie offenbar nicht rechnete, nicht in der Lage war, im Lichte der oa. Ausführungen schlüssige und nachvollziehbare Antworten zu geben und hinterließ sie einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Dies zeigte sich insbesondere im Umstand, dass die bP nicht in der Lage war konkrete Lebenssachverhalte detailliert und lebensnahe zu schildern, welche sie erlebt haben will, wie etwa das Kennenlernen seiner Gattin. Er flüchtete sich in allgemeine Ausführungen bzw. In die Behauptung des Vergessens, welche durch die bei einem psychisch gesunden Menschen anzunehmende Vergessenskufte in Bezug auf tatsächlich erlebtes nicht in deisem Umfang nicht nachvollziehbar ist vergleiche hierzu LUISE GREUEL ua: Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, Bektz/Psychologie, Verlangsunion Weinheim 1988; 4). Wie bereits erwähnt, zeigte sich auch im Rahmens eines Strukturvergleichts der Angaben der bP, dass diese in Bezug auf fallneutrale Sachverhaltselemente eine höhere Qualitität als in Bezug auf das erfragte Beweisthema aufweisen, was ebenfalls die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbrinens indiziert vergleiche Revital Ludewig, Daphina Tavor Sonja Baumer: Wie konnen aussagepsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen? [AussagepsErkenntn.pdf (rechtspsychologie.ch]). Die oa. Ausführungen gelten sinngemäß auch in Bezug auf die bP, wobei in Bezug auf ihr Aussage noch hinzukommt, dass ihr aufgrund der aufgezeigten Widersprüche die erforderliche Konstanz (siehe im Vorabsatz zuletzt angeführte Quelle) nicht zukommt. In Bezug auf die Aussage des Zeugen ist festzuhalten, dass die Fragestellung der Vertretung nicht offen, sondern suggestiv erfolgte, wodurch den Antworten per se ein geringerer Beweiswert zukommt und waren die Antworten im Rahmen der Fragestellung durch den Vertreter nicht geeignet, die Angaben des Zeugen anders einzuschätzen, als dies bereits angeführt wurde. Die im Vorhinein geplante Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus reiner Heiratsmotivation heraus, bestätigten letztlich auch Angaben eines Verwandten der bP in Armenien, der laut Ermittlungen des Vertrauensanwaltes schilderte, dass die bP legal aufgrund der anstehenden Hochzeit nach Österreich gereist sei. Darüber hinaus wurde der Umstand verneint, dass die bP jemals in einem Supermarkt gearbeitet habe. Laut Ermittlungen des Vertrauensanwalts in Polizei-, Medienberichten oder Gerichtsakten fand auch kein derartiger Vorfall im „ XXXX “ Supermarkt statt. Diesen Ermittlungsergebnissen konnte die bP nicht substantiiert entgegentreten. Ein pauschales und unsubstantiiertes Bestreiten der durch die Verwandten angeführten Angaben und die Rechtfertigung, dass die Verwandten, insbesondere der Onkel, die Frage falsch verstanden hätte, gereicht nicht, die Rechercheergebnisse zu entkräften. Die im Vorhinein geplante Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus reiner Heiratsmotivation heraus, bestätigten letztlich auch Angaben eines Verwandten der bP in Armenien, der laut Ermittlungen des Vertrauensanwaltes schilderte, dass die bP legal aufgrund der anstehenden Hochzeit nach Österreich gereist sei. Darüber hinaus wurde der Umstand verneint, dass die bP jemals in einem Supermarkt gearbeitet habe. Laut Ermittlungen des Vertrauensanwalts in Polizei-, Medienberichten oder Gerichtsakten fand auch kein derartiger Vorfall im „ römisch 40 “ Supermarkt statt. Diesen Ermittlungsergebnissen konnte die bP nicht substantiiert entgegentreten. Ein pauschales und unsubstantiiertes Bestreiten der durch die Verwandten angeführten Angaben und die Rechtfertigung, dass die Verwandten, insbesondere der Onkel, die Frage falsch verstanden hätte, gereicht nicht, die Rechercheergebnisse zu entkräften. Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um Rechercheergebnisse iSv Erkenntnisquellen sui generis, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen, wird ihnen dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, welches von den Parteien nie angezweifelt wurde, dass es sich hierbei um eine Person mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Der Vertrauensanwalt ist mit den Verhältnissen in Armenien besonders vertraut und es ist ihm zuzubilligen, dass er mit der Einschätzung seiner zugänglichen Quellen in Bezug auf ihre Vertrauenswürdigkeit und Aussagekraft ebenfalls vertraut ist. Ebenso hat er – im Gegensatz zu der bP - kein Interesse am Ausgang des Verfahrens in irgendeine Richtung. Das ho. Gericht misst daher den Angaben des Vertrauensanwaltes einen höheren Beweiswert zu, als jenen der bP, welche ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in ihrem Sinne hat und ihr Vorbringen nach diesem angestrebten Ausgang ausrichtet. Dass es sich bei Ermittlungen vor Ort um ein probates Bescheinigungsmittel handelt, entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101) und wurden die ho. Ermittlungen vor Ort unter Einhaltung dieser Prämissen durchgeführt und misst das ho. Gericht im Lichte der hierzu dargelegten Ausführungen den Ausführungen des Vertrauensanwalt erhöhten Beweiswert zu. Ungeachtet dessen wurde letztlich die Beschwerde durch die bP hinsichtlich der abgewiesenen Schutzgewährung zurückgezogen, wodurch einmal mehr aufgezeigt wird, dass die bP keinerlei Gefährdung iSd Spruchpunkte I und II ausgesetzt ist und die Motivation der bP, warum sie Armenien verließ in einer anderen Motivation als die Suche des Schutzes vor Verfolgung sein muss.Ungeachtet dessen wurde letztlich die Beschwerde durch die bP hinsichtlich der abgewiesenen Schutzgewährung zurückgezogen, wodurch einmal mehr aufgezeigt wird, dass die bP keinerlei Gefährdung iSd Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei ausgesetzt ist und die Motivation der bP, warum sie Armenien verließ in einer anderen Motivation als die Suche des Schutzes vor Verfolgung sein muss. Letztlich wird auch festgehalten, dass der Wille der bP, Armenien zu verlassen und nach Österreich zu reisen, bereits im XXXX bestand, zumal sie zum damaligen Zeitpunkt versuchte, bei der ÖB Moskau ein Visum zu erlangen. Somit bestand der dokumentierte Ausreisewille bereits ca. 4 Monate vor dem behauptetermaßen stattgefundenen ausreisekausalen Ereignis im genannten Supermarkt. Die von der bP behaupteten Ereignisse können daher –wenn man seherische Fähigkeiten [die Existenz derartiger Fähigkeiten ist wissenschaftlich nicht gesichert] der bP ausschließt- somit erwiesenermaßen nicht den Ausreisewillen der bP verursacht haben. Dass sich in diesem Zusammenhang die Ausführungen der bP als offenkundig wahrheitswidrig darstellen, zeigt sich auch im Umstand, dass sie die Frage nach der Bemühung zur Erlangung eines solchen Reisetitels ausdrücklich verneinte. Dieses Leugnen zeigt klar, dass das aktenkundige Bemühen zur Erlangung eines Visums mit dem Ausreisevorbringen der bP im Widerspruch steht.Letztlich wird auch festgehalten, dass der Wille der bP, Armenien zu verlassen und nach Österreich zu reisen, bereits im römisch 40 bestand, zumal sie zum damaligen Zeitpunkt versuchte, bei der ÖB Moskau ein Visum zu erlangen. Somit bestand der dokumentierte Ausreisewille bereits ca. 4 Monate vor dem behauptetermaßen stattgefundenen ausreisekausalen Ereignis im genannten Supermarkt. Die von der bP behaupteten Ereignisse können daher –wenn man seherische Fähigkeiten [die Existenz derartiger Fähigkeiten ist wissenschaftlich nicht gesichert] der bP ausschließt- somit erwiesenermaßen nicht den Ausreisewillen der bP verursacht haben. Dass sich in diesem Zusammenhang die Ausführungen der bP als offenkundig wahrheitswidrig darstellen, zeigt sich auch im Umstand, dass sie die Frage nach der Bemühung zur Erlangung eines solchen Reisetitels ausdrücklich verneinte. Dieses Leugnen zeigt klar, dass das aktenkundige Bemühen zur Erlangung eines Visums mit dem Ausreisevorbringen der bP im Widerspruch steht. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren moniert, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorgelegen wären - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden. Im Anschluss wird darauf hingewiesen, dass sich für das ho. Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die bP ihre wahren Lebensumstände und die wahre Motivation der Ausreise verschleiern will und die bP bestrebt war ihre Lebensumstände in Armenien im Falle einer Rückkehr schlechter zu beschreiben, als sie sich tatsächlich darstellen würden und der primäre Grund, warum sie Österreich aufsuchte in familiären, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen liegen. Dies wurde schließlich durch Aussagen von Familienangehörigen in Armenien bestätigt. Nicht glaubhaft waren in diesem Zusammenhang die Angaben der bP, wie sie ihren nunmehrigen Gatten in Österreich kennengelernt haben soll und erwiesen sich hier auch die Aussagen des Gatten als Zeuge – wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeverhandlung als zu abstrakt, lückenhaft und in Summe im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahens als nicht glaubhaft. Im Lichte der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Antragsstellung auf internationalen Schutz unbegründet erfolgte und alleine dazu diente, um die hierfür einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen für die beabsichtigte Eheschließung mit einem in Österreich aufhältigen (damals subsidiär Schutzberechtigten und nunmehr) österreichen Staatsbürger und Familiengründung zu umgehen, obwohl der bP von Anfang an bewusst sein musste, dass sie sich einerseits in einem unbegründeten Antragsverfahren befindet, das heißt, dass der Verbleib im Bundesgebiet bis zum Verfahrensausgang stets ein unsicherer bzw. der negative Ausgang vorhersehbar war und andererseits, dass sie letztlich die Tätigkeit des bB und des ho. Gerichts über weite Strecken rechtsmissbräuchlich in Anspruch nahm, zumal ihr bereits Monate vor der Einreise nach Österreich durch die österreichische Botschaft ein Reisevisum verweigert wurde und aufgrund dieses Umstandes die bP den (Um-)Weg im Asylverfahren wählte. 3. Rechtliche Beurteilung II.3. Gem. § 29 Abs. 5 VwGVG ergeht im gegenständlichen Fall aufgrund der beantragten schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine verkürzte Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form.römisch zwei.3. Gem. Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ergeht im gegenständlichen Fall aufgrund der beantragten schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine verkürzte Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form. II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.

  1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
  2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Punkt steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ausgesetzt ist.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Punkt steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ausgesetzt ist. II.3.
  3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  4. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Punkt steht rechtskräftig fest, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  5. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Punkt steht rechtskräftig fest, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  6. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein. II.3.
  7. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
  8. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
  9. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
  10. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)...“ § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)
(4)…“ § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„§ 52.
(1)…,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. … und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(11)...“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)
(5)…“ Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.
  1. Die Beschwerde zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Spruchpunkte I und II zurückgezogen und die beiden Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.
  3. Die Beschwerde zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei zurückgezogen und die beiden Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Seitens der bB wurde kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG erteilt. Dies erfolgte zu Recht, zumal der Aufenthalt der bP nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Seitens der bB wurde kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. Dies erfolgte zu Recht, zumal der Aufenthalt der bP nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteil

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.