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{'item': 'L516 2181414-1'}

Obsah (12)§ 3§ 28Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19Art. 227§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlL516 2181414-1 Spruch, L516 2181414-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 28Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 2 FPG vier

(4)Wochen beträgt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, FPG vier

(4)Wochen beträgt. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 05.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG und stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 05.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 15.10.2020 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörgier von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 05.11.2017 S 1; NS EV 16.11.2017 S 3; Familienregisterauszug OZ 7) Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Nähe von XXXX in der Provinz Punjab. Er besuchte zehn Jahre eine Grundschule und zwei Jahre ein College. Die Mutter, die beiden Schwestern und ein XXXX geborener Bruder des Beschwerdeführer leben nach wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Ein XXXX geborener weiterer Bruder lebt seit einem Jahr in Dubai. Der Vater des Beschwerdeführer verstarb
  2. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter in Pakistan, seinen Familienangehörigen dort geht es gut (NS EB 05.11.2017 S 1 3; NS EV 07.11.2017 S 3; NS EV 16.11.2017 2 f; VS 15.10.2020 S 5; Auszug pak Sterberegister OZ 7)Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 in der Nähe von römisch 40 in der Provinz Punjab. Er besuchte zehn Jahre eine Grundschule und zwei Jahre ein College. Die Mutter, die beiden Schwestern und ein römisch 40 geborener Bruder des Beschwerdeführer leben nach wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Ein römisch 40 geborener weiterer Bruder lebt seit einem Jahr in Dubai. Der Vater des Beschwerdeführer verstarb
  3. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter in Pakistan, seinen Familienangehörigen dort geht es gut (NS EB 05.11.2017 S 1 3; NS EV 07.11.2017 S 3; NS EV 16.11.2017 2 f; VS 15.10.2020 S 5; Auszug pak Sterberegister OZ 7) Der Beschwerdeführer hielt sich etwa zweieinhalb Jahre in Dubai auf. Er arbeitete dort als Chauffeur bzw bei einer Tankstelle. Er kehrte 2011 wieder nach Pakistan zurück. (VS 15.10.2020 S 7f) Der Beschwerdeführer verließ Pakistan zuletzt im Mai 2016 legal mit einem Flug nach Dubai und reiste über Griechenland, wo er sich von Mai 2016 bis Oktober 2017 aufhielt, und weitere Länder nach Österreich. In Griechenland stellte er einen Asylantrag, er wartete den Ausgang jenes Verfahrens nicht ab. (NS EB 05.11.2017 S 4) 1.2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich Im November 2017 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein, wo er sich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr rund drei Jahren und sechs Monaten ununterbrochen aufhält. Leistungen aus der Grundversorgung bezog der Beschwerdeführer nur für etwa fünf Wochen direkt nach seiner Ankunft in Österreich. Er arbeitet als Essenszusteller und verdiente damit im Jahr 2019 etwa EUR 4.
  4. Er ist arbeitswillig und arbeitsfähig. Er hat in Österreich Freunde gefunden, eine partnerschaftliche oder familienähnliche Beziehung führt er nicht. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung A2 im Oktober 2020 absolviert. Er ist strafrechtlich unbescholten. (IZR, GVS, VS 15.10.2020 S 4, 5; VS 15.10.2020 Beilage 1, 2, 3; Strafregister der Republik Österreich) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund. (VS 15.10.2020 S 4) 1.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Beründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – vor: Bei der Erstbefragung

§ 19Asyl

G am 05.11.2017 begründete der Beschwerdeführer die Antragstellung damit, dass er zu einer schiitischen Familie gehöre, sich sein Onkel mit einer sunnitischen Frau verlobt habe, die Verwandtschaft jener Verlobten jedoch gegen die Beziehung gewesen sei und nicht gewollt habe, dass eine sunnitische Frau einen schiitischen Mann heirate. Der Onkel habe jene Frau dennoch geheiratet und deshalb sei die Familie des Beschwerdeführers mehrfach von der Familie der Tante angegriffen worden, wobei zwei der Onkel und der Vater des Beschwerdeführers erschossen worden seien. In der Folge seien sie (die Familie des Beschwerdeführers) von jener sunnitischen Familie ebenfalls mit dem Tod bedroht worden. Er habe seinen Ausreiseentschluss 2014 gefasst und sei im Mai 2016 mit dem Flugzeug und seinem pakistanischen Reisepass nach Dubai geflogen. Nach Dubai sei er über die Türkei, Griechenland und weitere Länder nach Österreich gelangt (NS EB 05.11.2017 S 3 ff)Bei der Erstbefragung

Paragraph 19, AsylG am 05.11.2017 begründete der Beschwerdeführer die Antragstellung damit, dass er zu einer schiitischen Familie gehöre, sich sein Onkel mit einer sunnitischen Frau verlobt habe, die Verwandtschaft jener Verlobten jedoch gegen die Beziehung gewesen sei und nicht gewollt habe, dass eine sunnitische Frau einen schiitischen Mann heirate. Der Onkel habe jene Frau dennoch geheiratet und deshalb sei die Familie des Beschwerdeführers mehrfach von der Familie der Tante angegriffen worden, wobei zwei der Onkel und der Vater des Beschwerdeführers erschossen worden seien. In der Folge seien sie (die Familie des Beschwerdeführers) von jener sunnitischen Familie ebenfalls mit dem Tod bedroht worden. Er habe seinen Ausreiseentschluss 2014 gefasst und sei im Mai 2016 mit dem Flugzeug und seinem pakistanischen Reisepass nach Dubai geflogen. Nach Dubai sei er über die Türkei, Griechenland und weitere Länder nach Österreich gelangt (NS EB 05.11.2017 S 3

  1. ff)In der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2017 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – aus, dass sein Vater und zwei Onkel bereits von den Feinden getötet worden seien und nun er an der Reihe gewesen sei. Er sei der älteste in der Familie und nun wolle man ihn auslöschen. Seine Mutter habe dann gesagt, er sei der einzig übrig gebliebene Sohn und solle das Land verlassen. Seine Verwandten seien weiterhin im Haus im Heimatdorf. Konkret werde er von einem Mann namens XXXX (weitere Schreibeweise auch: XXXX ), Sohn des XXXX verfolgt. Jener XXXX wolle alle Männer aus der Familie des Beschwerdeführers auslöschen, damit so etwas nie wieder vorkomme, damit seine Familie gegen die Familie des XXXX nichts mehr unternehmen könne. Jener sei ein Straftäter, der Beziehungen zu verschiedenen Untergrundorganisationen habe. Der Beschwerdeführer sei der älteste in der Familie und habe Morddrohungen erhalten, die Geschwister seien noch sehr jung und klein. (NS EV 07.11.2017 S 3f)In der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2017 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – aus, dass sein Vater und zwei Onkel bereits von den Feinden getötet worden seien und nun er an der Reihe gewesen sei. Er sei der älteste in der Familie und nun wolle man ihn auslöschen. Seine Mutter habe dann gesagt, er sei der einzig übrig gebliebene Sohn und solle das Land verlassen. Seine Verwandten seien weiterhin im Haus im Heimatdorf. Konkret werde er von einem Mann namens römisch 40 (weitere Schreibeweise auch: römisch 40 ), Sohn des römisch 40 verfolgt. Jener römisch 40 wolle alle Männer aus der Familie des Beschwerdeführers auslöschen, damit so etwas nie wieder vorkomme, damit seine Familie gegen die Familie des römisch 40 nichts mehr unternehmen könne. Jener sei ein Straftäter, der Beziehungen zu verschiedenen Untergrundorganisationen habe. Der Beschwerdeführer sei der älteste in der Familie und habe Morddrohungen erhalten, die Geschwister seien noch sehr jung und klein. (NS EV 07.11.2017 S 3f) In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, es um Familienfeindseeligkeiten gegangen sei und er bereits bei der ersten Einvernahme alles angegeben habe; er habe dazu nun auch polizeiliche Berichte bezüglich der Vorfälle vorgelegt. Er habe versucht, an einem anderen Ort in Pakistan zu leben, dies sei jedoch von den Gegnern herausgefunden worden und diese seien zudem sehr einflussreich. Er sei als Zeuge bei Verhandlungen geladen gewesen und dort sei auch seine Adresse genannt worden; deshalb hätten die Gegner gewusst, wo er gewohnt habe. Die aktuelle Lage der Familie in Pakistan sei normal, die Familie führe ein anständiges Leben, sie sei weder attackiert noch angegriffen worden. (NS EV 16.11.2017 S 3
  2. f)Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente vor: Einen Auszug aus dem Todesregister zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers namens XXXX am XXXX 2003 (AS 53); polizeiliche Anzeigen (FIR) zum Tod des Vaters sowie zum Tod des Onkels XXXX (Bruder des Vaters) am XXXX 2001 (jeweils in Urdu und englischer Übersetzung (AS 55 ff).Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente vor: Einen Auszug aus dem Todesregister zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers namens römisch 40 am römisch 40 2003 (AS 53); polizeiliche Anzeigen (FIR) zum Tod des Vaters sowie zum Tod des Onkels römisch 40 (Bruder des Vaters) am römisch 40 2001 (jeweils in Urdu und englischer Übersetzung (AS 55 ff). Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor (OZ 7) die von ihm in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 wie folgt bezeichnet wurden: (1.) Familienregisterauszug übe (2.) polizeiliche Anzeige (FIR) zum Tod des ältesten Onkels XXXX , (3.) Anzeige (FIR) zum Tod des Vaters (4.) Auszug aus dem Sterberegister zum Tod des Vaters (5.) Auszug aus dem Sterberegister zum Tod des jüngeren Onkels XXXX (6.) Bericht über Fahndung nach XXXX , (7.) Schreiben, wonach ein Richter gesagt habe, dass XXXX so schnell wie möglich gefasst werden solle (Haftbefehl) (8.) Obduktionsbericht des ältesten Onkels XXXX (9.) Obduktionsbericht zum Tod des Vaters (10.) Obduktionsbericht zum jüngeren Onkel XXXX (11.) Zeitungsbericht aus 2003, in dem berichtet wird, dass XXXX 13 Personen umbringen wolle (12.) weiterer Zeitungsbericht aus 2003 (13.) Zeitungsbericht aus 2015 über ein Interview mit dem Beschwerdeführer, in dem ein Aufruf zur Ergreifung des XXXX erfolgte (14.) Zeitungsbericht aus 2018 darüber, dass XXXX von einem Höchstgericht freigesprochen wurde. (OZ 7; VS 15.10.2020 S 9-14; VS 15.10.2020 Beilage durchnummerierte Kopien der OZ 7)Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor (OZ 7) die von ihm in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 wie folgt bezeichnet wurden: (1.) Familienregisterauszug übe (2.) polizeiliche Anzeige (FIR) zum Tod des ältesten Onkels römisch 40 , (3.) Anzeige (FIR) zum Tod des Vaters (4.) Auszug aus dem Sterberegister zum Tod des Vaters (5.) Auszug aus dem Sterberegister zum Tod des jüngeren Onkels römisch 40 (6.) Bericht über Fahndung nach römisch 40 , (7.) Schreiben, wonach ein Richter gesagt habe, dass römisch 40 so schnell wie möglich gefasst werden solle (Haftbefehl) (8.) Obduktionsbericht des ältesten Onkels römisch 40 (9.) Obduktionsbericht zum Tod des Vaters (10.) Obduktionsbericht zum jüngeren Onkel römisch 40 (11.) Zeitungsbericht aus 2003, in dem berichtet wird, dass römisch 40 13 Personen umbringen wolle (12.) weiterer Zeitungsbericht aus 2003 (13.) Zeitungsbericht aus 2015 über ein Interview mit dem Beschwerdeführer, in dem ein Aufruf zur Ergreifung des römisch 40 erfolgte (14.) Zeitungsbericht aus 2018 darüber, dass römisch 40 von einem Höchstgericht freigesprochen wurde. (OZ 7; VS 15.10.2020 S 9-14; VS 15.10.2020 Beilage durchnummerierte Kopien der OZ 7) In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2020 führte der Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrbefürchtung – zusammengefasst – aus, dass er Angst vor XXXX habe, da dieser die Familie des Beschwerdeführers ausrotten wolle und dazu alle männlichen Familienmitglieder töten wolle. Als erstes sei der älteste Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , im Jahr 2000 umgebracht worden, 2003 der Vater und dabei sei der jüngere Onkel, XXXX , verletzt worden, der kurze Zeit später verstorben sei. Der jüngere Onkel habe eine Frau namens XXXX geheiratet, obwohl XXXX diese Frau als Frau für seinen Bruder habe haben wollen. Deshalb sei XXXX hinter der Familie des Beschwerdeführers her. XXXX sei Sunnite, die Familie des Beschwerdeführers wie auch jener Frau seien Schiiten. Bei jener Frau handle es sich um die Schwester der Mutter des Beschwerdeführers, also die mütterliche Tante des Beschwerdeführers. Eine weitere Schwester der Mutter sei mit XXXX selbst verheiratet. Die Eltern der Frau, also die mütterlichen Großeltern des Beschwerdeführers, hätten die Heirat unterstützt, nur XXXX sei dagegen gewesen. XXXX sei sehr gefährlich, er arbeite mit der Mafia zusammen und es sei ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt, es gebe viele Anzeigen gegen ihn und er habe viele andere Personen, auch aus dem Dorf des Beschwerdeführers, umgebracht. Während der Beschwerdeführer noch in die Schule gegangen sei, habe es kein Problem gegeben, aber als er im College gewesen sei, sei er bereits verfolgt worden und es sei versucht worden, ihn zu attackieren. Sein nächstjüngerer Bruder sei vor einem Jahr attackiert worden, weshalb jener jetzt in Dubai sei. Der jüngste Bruder des Beschwerdeführer sei noch „sehr jung“, er sei vorwiegend zu Hause und gehe kaum hinaus; er gehe noch zur Schule. Die Personen des Dorfes würden alles wissen, etwa wann wer hinausgehe. Als der Beschwerdeführer in Dubai gewesen sei, seien die Gegner auch dort hingekommen. Er habe sich auch in anderen Städten in Pakistan versteckt (Islamabad, Lahore, Chakwal City, Multan, Haydarabad) und sei auch dort aufgefunden worden. Seiner Mutter sei am Telefon mitgeteilt worden, dass jene wissen würden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Ein Onkel sei nach Schweden ausgereist, ein Cousin nach Italien. Das Risiko in Pakistan zu bleiben sei für den Beschwerdeführer zu groß gewesen, da XXXX schon so viele Menschen umgebracht habe. Der nächstjüngere Bruder des Beschwerdeführers sei am Fußgelenk angeschossen worden und sei deshalb nach Dubai ausgereist. (VS 15.10.2020 S 7 ff)In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2020 führte der Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrbefürchtung – zusammengefasst – aus, dass er Angst vor römisch 40 habe, da dieser die Familie des Beschwerdeführers ausrotten wolle und dazu alle männlichen Familienmitglieder töten wolle. Als erstes sei der älteste Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Jahr 2000 umgebracht worden, 2003 der Vater und dabei sei der jüngere Onkel, römisch 40 , verletzt worden, der kurze Zeit später verstorben sei. Der jüngere Onkel habe eine Frau namens römisch 40 geheiratet, obwohl römisch 40 diese Frau als Frau für seinen Bruder habe haben wollen. Deshalb sei römisch 40 hinter der Familie des Beschwerdeführers her. römisch 40 sei Sunnite, die Familie des Beschwerdeführers wie auch jener Frau seien Schiiten. Bei jener Frau handle es sich um die Schwester der Mutter des Beschwerdeführers, also die mütterliche Tante des Beschwerdeführers. Eine weitere Schwester der Mutter sei mit römisch 40 selbst verheiratet. Die Eltern der Frau, also die mütterlichen Großeltern des Beschwerdeführers, hätten die Heirat unterstützt, nur römisch 40 sei dagegen gewesen. römisch 40 sei sehr gefährlich, er arbeite mit der Mafia zusammen und es sei ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt, es gebe viele Anzeigen gegen ihn und er habe viele andere Personen, auch aus dem Dorf des Beschwerdeführers, umgebracht. Während der Beschwerdeführer noch in die Schule gegangen sei, habe es kein Problem gegeben, aber als er im College gewesen sei, sei er bereits verfolgt worden und es sei versucht worden, ihn zu attackieren. Sein nächstjüngerer Bruder sei vor einem Jahr attackiert worden, weshalb jener jetzt in Dubai sei. Der jüngste Bruder des Beschwerdeführer sei noch „sehr jung“, er sei vorwiegend zu Hause und gehe kaum hinaus; er gehe noch zur Schule. Die Personen des Dorfes würden alles wissen, etwa wann wer hinausgehe. Als der Beschwerdeführer in Dubai gewesen sei, seien die Gegner auch dort hingekommen. Er habe sich auch in anderen Städten in Pakistan versteckt (Islamabad, Lahore, Chakwal City, Multan, Haydarabad) und sei auch dort aufgefunden worden. Seiner Mutter sei am Telefon mitgeteilt worden, dass jene wissen würden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Ein Onkel sei nach Schweden ausgereist, ein Cousin nach Italien. Das Risiko in Pakistan zu bleiben sei für den Beschwerdeführer zu groß gewesen, da römisch 40 schon so viele Menschen umgebracht habe. Der nächstjüngere Bruder des Beschwerdeführers sei am Fußgelenk angeschossen worden und sei deshalb nach Dubai ausgereist. (VS 15.10.2020 S 7
  3. ff)1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater und seine beiden Onkel 2000 bzw. 2003 getötet worden seien, ist glaubhaft. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Bedrohung oder Verfolgung durch XXXX zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater und seine beiden Onkel 2000 bzw. 2003 getötet worden seien, ist glaubhaft. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Bedrohung oder Verfolgung durch römisch 40 zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 1.6 Zur Lage in Pakistan Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 25.9.2020). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite Kaschmirs (AA 25.9.2020). Pakistan ist

seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Pakistan ist

seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Sicherheitslage allgemein Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Sicherheitslage - Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vgl. EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vergleiche EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020). Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2020).Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vergleiche PIPS 2020). Rechtsschutz, Justizwesen Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Art. 227

der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020).Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Artikel 227

, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020). Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die

Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme (ÖB 5.2020). Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings als glaubwürdig eingestuft (USDOS 11.3.2020). Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020).Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2020). Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020).Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020). Polizei Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020). Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020). Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019). Sozialbeihilfen Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vgl. ILO 2017).Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vergleiche ILO 2017). Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017). Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vergleiche HRCP 18.4.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anmerkung Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020). Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.). Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020). Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vergleiche Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vergleiche BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vergleiche Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkontrolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b). Meldewesen Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRBC 23.1.2018). Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018). Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte (NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der NIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018). Dokumente Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.). Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vergleiche NADRA o.D.). Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.). Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“, FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020). [Beweisquelle: LIB Februar 2021 mwN] Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. (Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)

  1. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage von geeigneten Originaldokumenten kann die Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung, zu seinen Familienangehörigen in Pakistan, zu seinem Aufenthalt in Dubai sowie zu seiner Ausreise aus Pakistan und seiner Reisebewegung vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei und decken sich auch im Wesentlichen mit seinen diesbezüglichen Schilderungen vor dem BFA, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. 2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2) Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen Lebenssituation, erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, wurden durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen untermauert und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern. (IZR, ZMR, GVS, Strafregister) 2.3 Zum Gesundheitszustand Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den kohärenten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. 2.4 Zum Vorbringen und mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.4 – 1.5) 2.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auf seinen schriftlichen Eingaben. 2.4.2 Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater und dessen zwei Onkel umgebracht worden seien glaubhaft ist, der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er mit einer Bedrohung oder Verfolgung durch XXXX zu rechnen hätte und es sich auch sonst nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre (oben 1.5), waren aus den folgenden Gründen zu treffen:2.4.2 Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater und dessen zwei Onkel umgebracht worden seien glaubhaft ist, der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er mit einer Bedrohung oder Verfolgung durch römisch 40 zu rechnen hätte und es sich auch sonst nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre (oben 1.5), waren aus den folgenden Gründen zu treffen: Das Vorbringen zum gewaltsamen Tod seines Vaters und dessen zwei Brüder im Jahr 2001 und 2003 sowie dazu, dass der Beschwerdeführer und seine Familie einen Mann namens XXXX für den Mörder halten, lässt sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeigen, Obduktionsberichten, Medienberichten und Totenbescheinigungen in Einklang bringen und erweist sich daher als glaubhaft. Jener XXXX wurde jedoch nach einer erstinstanzlich erfolgten Verurteilung im Jahr 2018 von einem Berufungsgericht freigesprochen. (VS 15.10.2020 Beilage Kopie OZ 7 Dokument 14 (Übersetzung OZ 20))Das Vorbringen zum gewaltsamen Tod seines Vaters und dessen zwei Brüder im Jahr 2001 und 2003 sowie dazu, dass der Beschwerdeführer und seine Familie einen Mann namens römisch 40 für den Mörder halten, lässt sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeigen, Obduktionsberichten, Medienberichten und Totenbescheinigungen in Einklang bringen und erweist sich daher als glaubhaft. Jener römisch 40 wurde jedoch nach einer erstinstanzlich erfolgten Verurteilung im Jahr 2018 von einem Berufungsgericht freigesprochen. (VS 15.10.2020 Beilage Kopie OZ 7 Dokument 14 (Übersetzung OZ 20)) Der Beschwerdeführer brachte vor, dass jener XXXX sehr einflussreich sei, Menschen bezahle und so wieder freikomme, was auch jener von ihm vorgelegte Zeitungsbericht aus 2018 zeige, wonach XXXX freigesprochen worden sei. (NS EV 16.11.2017 S 4; VS 15.10.2020 S 14; VS 15.10.2020 Beilage Kopie OZ 7 Dokument 14 (Übersetzung OZ 20)) Dagegen sprechen zunächst die Angaben und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, wonach jener XXXX jahrelang von den pakistanischen Polizeibehörden verfolgt wurde, zusätzlich auch eine Belohnung für dessen Ergreifung ausgerufen wurde, und jener XXXX schließlich von der Polizei festgenommen werden konnte. Wäre jene Person tatsächlich so einflussreich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, wären wohl von den staatlichen pakistanischen Behörden keine Verfolgungshandlungen gesetzt, keine Belohnung ausgesetzt und keine Verhaftung vorgenommen worden. Aus den Länderfeststellungen zum Rechtsschutz und Justizwesen in Pakistan ergibt sich zudem, dass viele Gerichte unterer Instanzen für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig bleiben (siehe oben unter 1.6 Punkt Rechtsschutz, Justizwesen), weshalb auch zu erwarten gewesen wäre, dass es bereit unterinstanzlich zu keiner Verurteilung des XXXX gekommen wäre, wenn jener tatsächlich so einflussreich wäre, wie vom Beschwerdeführer behauptet; XXXX wurde jedoch laut dem von Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsbericht aus 2018 unterinstanzlich von einem „District and Sessions Judge“ des örtlich zuständigen Gerichts im XXXX zunächst sogar zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Erst vom Lahore High Court, Rawalpindi Bench, wurde XXXX im Jahr 2018 von den Mordvorwürfen freigesprochen; da sich aus den Länderfeststellungen zum Rechtsschutz und Justizwesen ebenso ergibt, dass die oberen Gerichte und der Supreme Court als glaubwürdig eingestuft werden (siehe oben unter 1.6 Punkt Rechtsschutz, Justizwesen), finden sich keine schlüssigen Hinweise darauf, dass jener Freispruch von den Mordvorwürfen zu Unrecht ergangen oder gekauft worden wäre. Es ist daher nicht glaubhaft, dass XXXX , so einflussreich und mächtig ist, den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan verfolgen und bedrohen und schaden zu können.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass jener römisch 40 sehr einflussreich sei, Menschen bezahle und so wieder freikomme, was auch jener von ihm vorgelegte Zeitungsbericht aus 2018 zeige, wonach römisch 40 freigesprochen worden sei. (NS EV 16.11.2017 S 4; VS 15.10.2020 S 14; VS 15.10.2020 Beilage Kopie OZ 7 Dokument 14 (Übersetzung OZ 20)) Dagegen sprechen zunächst die Angaben und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, wonach jener römisch 40 jahrelang von den pakistanischen Polizeibehörden verfolgt wurde, zusätzlich auch eine Belohnung für dessen Ergreifung ausgerufen wurde, und jener römisch 40 schließlich von der Polizei festgenommen werden konnte. Wäre jene Person tatsächlich so einflussreich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, wären wohl von den staatlichen pakistanischen Behörden keine Verfolgungshandlungen gesetzt, keine Belohnung ausgesetzt und keine Verhaftung vorgenommen worden. Aus den Länderfeststellungen zum Rechtsschutz und Justizwesen in Pakistan ergibt sich zudem, dass viele Gerichte unterer Instanzen für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig bleiben (siehe oben unter 1.6 Punkt Rechtsschutz, Justizwesen), weshalb auch zu erwarten gewesen wäre, dass es bereit unterinstanzlich zu keiner Verurteilung des römisch 40 gekommen wäre, wenn jener tatsächlich so einflussreich wäre, wie vom Beschwerdeführer behauptet; römisch 40 wurde jedoch laut dem von Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsbericht aus 2018 unterinstanzlich von einem „District and Sessions Judge“ des örtlich zuständigen Gerichts im römisch 40 zunächst sogar zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Erst vom Lahore High Court, Rawalpindi Bench, wurde römisch 40 im Jahr 2018 von den Mordvorwürfen freigesprochen; da sich aus den Länderfeststellungen zum Rechtsschutz und Justizwesen ebenso ergibt, dass die oberen Gerichte und der Supreme Court als glaubwürdig eingestuft werden (siehe oben unter 1.6 Punkt Rechtsschutz, Justizwesen), finden sich keine schlüssigen Hinweise darauf, dass jener Freispruch von den Mordvorwürfen zu Unrecht ergangen oder gekauft worden wäre. Es ist daher nicht glaubhaft, dass römisch 40 , so einflussreich und mächtig ist, den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan verfolgen und bedrohen und schaden zu können. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass XXXX alle Männer der Familie des Beschwerdeführers ausrotten wolle. (NS EV 07.11.2017 S 4) Gegen dieses Vorbringen spricht jedoch, dass seit November 2003 kein weiteres Familienmitglied des Beschwerdeführers ums Leben gekommen ist. Der Beschwerdeführer besuchte danach in Pakistan weiterhin die insgesamt zehnjährige Grundschule und anschließend zusätzlich zwei Jahre ein College, somit jedenfalls bis
  2. Auch sein XXXX geborener jüngerer Bruder XXXX war zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers bereits 20 Jahre alt und jener Bruder lebte bis 2019 und somit bis zum Alter von 23 Jahren in Pakistan und hat dort gelernt; aktuell befindet er sich in Dubai (VS 15.10.2020 S 5) Der XXXX geborene jüngste Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX ist aktuell ungefähr 17 Jahre alt (vgl Familienregisterauszug OZ 7, er wurde 2003 geboren), wohnt bei der Mutter im Heimatort des Beschwerdeführers, geht zur Schule und es geht ihm laut Angaben des Beschwerdeführers gut (VS 15.10.2020, S 5). Laut Beschwerdeführer ist sein Heimatdorf klein, mit etwa 100 bis 150 Häusern. (NS EV 07.11.2017 S 4) Er gab in der mündlichen Verhandlung auch an, dass man im Dorf wisse, wo seine Familie lebe (VS 15.10.2020 S 10) Und bei seiner Einvernahme am 16.11.2017 hatte er angegeben, dass bei seiner Familie die Lage normal sei, diese nicht attackiert oder angegriffen werde. (NS EV 16.11.2017 S 3) Die soeben dargestellten Umstände sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung, wonach er und seine Brüder von XXXX in der von ihm behaupteten Weise verfolgt seien.Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass römisch 40 alle Männer der Familie des Beschwerdeführers ausrotten wolle. (NS EV 07.11.2017 S 4) Gegen dieses Vorbringen spricht jedoch, dass seit November 2003 kein weiteres Familienmitglied des Beschwerdeführers ums Leben gekommen ist. Der Beschwerdeführer besuchte danach in Pakistan weiterhin die insgesamt zehnjährige Grundschule und anschließend zusätzlich zwei Jahre ein College, somit jedenfalls bis
  3. Auch sein römisch 40 geborener jüngerer Bruder römisch 40 war zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers bereits 20 Jahre alt und jener Bruder lebte bis 2019 und somit bis zum Alter von 23 Jahren in Pakistan und hat dort gelernt; aktuell befindet er sich in Dubai (VS 15.10.2020 S 5) Der römisch 40 geborene jüngste Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 ist aktuell ungefähr 17 Jahre alt vergleiche Familienregisterauszug OZ 7, er wurde 2003 geboren), wohnt bei der Mutter im Heimatort des Beschwerdeführers, geht zur Schule und es geht ihm laut Angaben des Beschwerdeführers gut (VS 15.10.2020, S 5). Laut Beschwerdeführer ist sein Heimatdorf klein, mit etwa 100 bis 150 Häusern. (NS EV 07.11.2017 S 4) Er gab in der mündlichen Verhandlung auch an, dass man im Dorf wisse, wo seine Familie lebe (VS 15.10.2020 S 10) Und bei seiner Einvernahme am 16.11.2017 hatte er angegeben, dass bei seiner Familie die Lage normal sei, diese nicht attackiert oder angegriffen werde. (NS EV 16.11.2017 S 3) Die soeben dargestellten Umstände sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung, wonach er und seine Brüder von römisch 40 in der von ihm behaupteten Weise verfolgt seien. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2017 auf die Frage, weshalb er sich nicht woanders in Pakistan niedergelassen habe, zur Antwort, dass XXXX ein Straftäter sei, der Beziehungen zu verschiedenen Untergrundorganisationen habe. (NS EV 07.11.2017 S 4) Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 antwortete er auf die Frage, ob er jemals erwogen habe, an einen anderen Ort in seinem Heimatland zu ziehen, mit: „Nein, aber ich [habe] es erst einmal versucht, aber meine Gegner fanden es heraus. Außerdem sind die Gegner einflussreich.“ (NS EV 16.11.2017 S 4) Der Beschwerdeführer erwähnte somit im Verfahren vor dem BFA und auch später in der Beschwerde und nachfolgenden Schriftsätzen (OZ 7) nichts von einem konkreten Ortswechsel innerhalb von Pakistan und auch nichts von einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt außerhalb von Pakistan mit anschließender Rückkehr und jahrelangem versteckt halten. Erstmals in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2020 brachte er vor, dass er sich ungefähr 2,5 bis 3 Jahre in Dubai mit einem Aufenthaltstitel aufgehalten habe, die verfeindeten Personen jedoch auch dorthin gekommen seien, weshalb er 2011 nach Pakistan zurückgekehrt sei und drei Jahre in verschiedenen Städten wie Chakwal City, Multan, Hyderabad, Islamabad und Lahore versteckt gelebt habe, er jedoch in Dubai und in Pakistan überall gefunden worden sei. (VS 15.10.2020 S 7, 8, 14) Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Orten Pakistans und auch in Dubai eine Zeit gelebt hat; es ist jedoch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer derartige Verfolgungshandlungen, wie er sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, nicht bereits vor dem BFA geschildert hätte, sondern erst drei Jahre nach seiner letzten Einvernahme vor dem BFA, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. Seine Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung, er habe bereits beim BFA gesagt, dass er in verschiedenen Städten gewesen sei, ohne gleichzeitig die Gründe für das Fehlen solcher Angaben in den Niederschriften des BFA darzulegen, überzeugt im vorliegenden Fall nicht, zumal sich aus den Niederschriften zu seinen Einvernahmen vor dem BFA keine Hinweise auf eine fehlerhafte oder unvollständige Protokollierung oder Übersetzung ergeben und der Beschwerdeführer dergleichen auch nicht konkret und substantiiert vorgebracht hat; bloße widersprechende Behauptungen reichen dazu nicht aus.Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2017 auf die Frage, weshalb er sich nicht woanders in Pakistan niedergelassen habe, zur Antwort, dass römisch 40 ein Straftäter sei, der Beziehungen zu verschiedenen Untergrundorganisationen habe. (NS EV 07.11.2017 S 4) Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 antwortete er auf die Frage, ob er jemals erwogen habe, an einen anderen Ort in seinem Heimatland zu ziehen, mit: „Nein, aber ich [habe] es erst einmal versucht, aber meine Gegner fanden es heraus. Außerdem sind die Gegner einflussreich.“ (NS EV 16.11.2017 S 4) Der Beschwerdeführer erwähnte somit im Verfahren vor dem BFA und auch später in der Beschwerde und nachfolgenden Schriftsätzen (OZ 7) nichts von einem konkreten Ortswechsel innerhalb von Pakistan und auch nichts von einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt außerhalb von Pakistan mit anschließender Rückkehr und jahrelangem versteckt halten. Erstmals in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2020 brachte er vor, dass er sich ungefähr 2,5 bis 3 Jahre in Dubai mit einem Aufenthaltstitel aufgehalten habe, die verfeindeten Personen jedoch auch dorthin gekommen seien, weshalb er 2011 nach Pakistan zurückgekehrt sei und drei Jahre in verschiedenen Städten wie Chakwal City, Multan, Hyderabad, Islamabad und Lahore versteckt gelebt habe, er jedoch in Dubai und in Pakistan überall gefunden worden sei. (VS 15.10.2020 S 7, 8, 14) Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Orten Pakistans und auch in Dubai eine Zeit gelebt hat; es ist jedoch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer derartige Verfolgungshandlungen, wie er sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, nicht bereits vor dem BFA geschildert hätte, sondern erst drei Jahre nach seiner letzten Einvernahme vor dem BFA, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. Seine Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung, er habe bereits beim BFA gesagt, dass er in verschiedenen Städten gewesen sei, ohne gleichzeitig die Gründe für das Fehlen solcher Angaben in den Niederschriften des BFA darzulegen, überzeugt im vorliegenden Fall nicht, zumal sich aus den Niederschriften zu seinen Einvernahmen vor dem BFA keine Hinweise auf eine fehlerhafte oder unvollständige Protokollierung oder Übersetzung ergeben und der Beschwerdeführer dergleichen auch nicht konkret und substantiiert vorgebracht hat; bloße widersprechende Behauptungen reichen dazu nicht aus. In der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2017 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er Grundstücke verkaufen habe müssen, um die Reise zu finanzieren (NS EV 07.11.2017 S 5). Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, seine Mutter habe Schmuck verkauft und dann sei mit einer Person gesprochen, die ihn gegen Geld ins Ausland gebracht habe; er habe sich drei Jahre lang in Pakistan in verschiedenen Städten versteckt, um die Ausreise irgendwie zu organisieren. Andererseits gab er in der mündlichen Verhandlung auch an, dass vom Unternehmen und den Fahrzeugen seines Vaters Geld vorhanden sei und er mit jenem Geld – seinem Vorbringen nach mehrere Jahre – über die Runden gekommen sei (VS 15.10.2020 S 7). Letzteren Angaben zufolge verfügte er somit in Pakistan über so viel Geld, um sich mehrere Jahre in seiner Heimat aufhalten zu können, sodass nicht schlüssig ist, weshalb er dann nicht zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist wäre, wäre er tatsächlich in der von ihm vorgebrachten Weise verfolgt worden. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu einer realen Bedrohung seiner Person. Der Beschwerdeführer machte unterschiedliche Angaben auch dazu, wie er gefunden worden sein soll. So erklärte er dies in der Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 nach seiner Antwort, einmal von seinen Gegnern gefunden worden zu sein, damit, dass er als Zeuge bei Verhandlungen geladen gewesen sei, wo auch seine Adresse genannt worden sei, weshalb seine Gegner gewusst hätten, wo er wohnhaft gewesen sei. (NS EV 16.11.2017 S 4). Anders gab er dazu in der mündlichen Verhandlung an, er glaube, über das Telefon zu Hause abgehört worden zu sein, er wisse es jedoch nicht. (VS 15.10.2020 S 7, 8) Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2017 an, Morddrohungen erhalten zu haben (NS EV 07.11.2017 S 4), machte dazu jedoch keine konkreten Angaben, wann, wie oft und in welcher Form er diese Bedrohungen erhalten hätte. Erstmals in der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass schon währen seiner Zeit am College versucht worden sei, ihn zu attackieren und er auch verfolgt worden sei und er auch in der Zeit vom College habe weggehen müssen, er die Tests für die Prüfungen auch nicht gemacht habe. (VS 15.10.2020 S 10, 15) Auch diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer derartige Vorkommnisse nicht bereits im Verfahren vor dem BFA konkret vorgebracht hätte, wenn sich diese tatsächlich ereignet hätten. Zudem erweisen sich auch diese Angaben als unkonkret und ohne nähere Einzelheiten. Noch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass bei seiner Familie die Lage normal sei, diese nicht attackiert oder angegriffen werde (NS EV 16.11.2017 S 3), und zu Beginn der Verhandlung am 15.10.2020 nach dem Befinden seines Bruders XXXX gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser seit einem Jahr in Dubai sei und davor noch in Pakistan gelernt hatte. Davon, dass jener Bruder auch bereits verfolgt worden wäre, brachte der Beschwerdeführer dabei nicht vor. (VS 15.10.2020 S 5) Erst nach einem Vorhalt im Laufe der Verhandlung, wonach seit 2003 nichts mehr geschehen sei, gab er ohne nähere Einzelheiten zum Hergang der Ereignisse an, dass jener Bruder vor dessen Ausreise nach Dubai attackiert worden sei und sich dann versteckt habe. (VS 15.10.2020 S 10, 15) Seine Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung, dass er dies in der Verhandlung nicht bereits früher erzählt habe, da er auf diese Frage erst gewartet habe (VS 15.10.2020 S 15) überzeugt nicht, zumal zu Beginn der Verhandlung explizit nach jenem Bruder gefragt wurde und zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer dabei bereits Übergriffe auf seinen Bruder angeführt hätte, wenn es derartige Vorfälle tatsächlich gegeben hätte und diese Vorfälle zudem mit dem vom Beschwerdeführer erstattetem Fluchtvorbringen in Zusammenhang stehen würde.Noch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass bei seiner Familie die Lage normal sei, diese nicht attackiert oder angegriffen werde (NS EV 16.11.2017 S 3), und zu Beginn der Verhandlung am 15.10.2020 nach dem Befinden seines Bruders römisch 40 gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser seit einem Jahr in Dubai sei und davor noch in Pakistan gelernt hatte. Davon, dass jener Bruder auch bereits verfolgt worden wäre, brachte der Beschwerdeführer dabei nicht vor. (VS 15.10.2020 S 5) Erst nach einem Vorhalt im Laufe der Verhandlung, wonach seit 2003 nichts mehr geschehen sei, gab er ohne nähere Einzelheiten zum Hergang der Ereignisse an, dass jener Bruder vor dessen Ausreise nach Dubai attackiert worden sei und sich dann versteckt habe. (VS 15.10.2020 S 10, 15) Seine Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung, dass er dies in der Verhandlung nicht bereits früher erzählt habe, da er auf diese Frage erst gewartet habe (VS 15.10.2020 S 15) überzeugt nicht, zumal zu Beginn der Verhandlung explizit nach jenem Bruder gefragt wurde und zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer dabei bereits Übergriffe auf seinen Bruder angeführt hätte, wenn es derartige Vorfälle tatsächlich gegeben hätte und diese Vorfälle zudem mit dem vom Beschwerdeführer erstattetem Fluchtvorbringen in Zusammenhang stehen würde. Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente daher insgesamt zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages behauptete vergangene und aktuelle Verfolgungsgefährdung in Bezug auf seine Person in Pakistan nicht glaubhaft ist. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus der Provinz Punjab stammt. Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er knapp 30 Jahre alt und arbeitsfähig ist. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. 2.5 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar
  4. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell und Großteils aus dem Jahr
  5. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.2 Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.3 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) 3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.6 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.7 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.7 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. 3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden. 3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG) 3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wird daher insoweit abgewiesen.3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wird daher insoweit abgewiesen. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) 3.13 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.13 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Zum gegenständlichen Verfahren 3.14 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich im November 2017 gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ununterbrochen auf. Es handelt sich um sein erstes Asylverfahren. Er war nur wenige Wochen nach seiner Einreise in Österreich auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Er ist erwerbstätig und hat in Österreich Freunde gefunden. Er hat die Integrationsprüfung A2 absolviert und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer führt keine lebenspartnerschaftliche Beziehung in Österreich und es besteht auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen Person in Österreich. 3.15 Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunk rund drei Jahre und sechs Monate in Österreich auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). In diesem Zusammenhang wird auf zwei jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). In diesem Zusammenhang wird auf zwei jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Gemessen an den soeben beispielhaft dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die im gegenständlich zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003). 3.16 Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Pakistan Angehörige seiner Kernfamilie (Mutter, Geschwister) sowie weitere Verwandte leben, zu denen der Beschwerdeführer auch in Kontakt steht. Es bestehen weiters keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). 3.17 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. 3.17 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. 3.18 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs 9 i

Vm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.3.18 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. 3.19 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.3.19 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG)Zur Ausreisefrist (Paragraph 55, FPG) 3.20 Mit einer Rückkehrentscheidung ist

§ 55

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hat er selbst nicht behauptet. 3.20 Mit einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 55, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hat er selbst nicht behauptet. 3.21 Am 17.04.2020 wurde jedoch im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung der Europäische Kommission mit von ihr unter Mitwirkung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) als Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung veröffentlicht (Mitteilung der Europäischen Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (2020/C 126/02); Amtsblatt der EU, C 123/12). Die Kommission weist darin unter anderem darauf hin, das aufgrund der erheblichen Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und der restriktiven Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, Drittstaatsangehörige, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, von der in Artikel 7 Absatz 2 der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern. 3.22 In Österreich wurden die Ausgangsbeschränkung, die von der österreichischen Bundesregierung im Umgang mit dem Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) im Frühjahr 2020 angeordnet worden waren, inzwischen wieder aufgehoben. Gegenwärtig sind wieder Verschärfungen der Maßnahmen angeordnet. Es zeigt sich jedenfalls, dass nach wie vor nicht sofort mit Wegfall dieser Beschränkung sämtliche Hindernisse beseitigt wurden, die einer freiwilligen Ausreise entgegenstehen, und insbesondere die zuständigen Behörden, Beratungseinrichtungen, Vertretungsbehörden, und gewerblichen Flugbetreiber etc erst allmählich wieder ihren Betrieb und Personenverkehr ausweiten; dies weiterhin unter organisatorischen und logistischen Vorsichtsmaßnahmen, sodass Verzögerung bei der Bearbeitung die Folge sein werden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände wird ein Zeitraum von vier Wochen es dem Beschwerdeführer jedenfalls ermöglichen, sich an das BFA und die für eine Rückkehrhilfe eingerichteten Beratungsstellen zu wenden und eine Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und seine ernsthafte Bereitschaft, freiwillig zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck zu bringen. Sollte sich im Zuge dessen herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als die hier festgesetzten vier Wochen erforderlich ist, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit,

§ 55Abs 3 FPG an das BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen (vgl Vw

GH 16.05.2013, 2012/21/0072).Bei Berücksichtigung dieser Umstände wird ein Zeitraum von vier Wochen es dem Beschwerdeführer jedenfalls ermöglichen, sich an das BFA und die für eine Rückkehrhilfe eingerichteten Beratungsstellen zu wenden und eine Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und seine ernsthafte Bereitschaft, freiwillig zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck zu bringen. Sollte sich im Zuge dessen herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als die hier festgesetzten vier Wochen erforderlich ist, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit,

Paragraph 55, Absatz 3, FPG an das BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072). 3.23 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird daher

§ 28Abs 2 Vw

GVG insoweit stattgegeben, als

§ 55

Abs 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 4 (vier) Wochen beträgt.3.23 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit stattgegeben, als

Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 4 (vier) Wochen beträgt. Zu B) Revision 3.24 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.25 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2181414.1.00

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