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{'item': 'W102 2139585-3'}

Obsah (12)§ 9§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 11§ 2Artikel 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW102 2139585-3 SpruchW102 2139585-3/12E, W102 2139585-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 9Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall Asyl

G 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben.A) römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben. II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 14.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 14.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 08.01.2016 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, einen Antrag auf internationalen Schutz den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.08.2016, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Gegen ihn wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 1. Am 08.01.2016 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, einen Antrag auf internationalen Schutz den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.08.2016, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen ihn wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig erhob er gegen den Bescheid vom 08.01.2016 Beschwerde in vollem Umfang. Mit Bescheid vom 08.01.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2016 zurück. Mit Bescheid vom 08.01.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2016 zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen den am 10.02.2017 zugestellten Bescheid Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, GZ XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. XXXX , wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.11.2016 stattgegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.11.2016 stattgegeben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018 zu XXXX (in der Folge: „Zuerkennungserkenntnis“) wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.05.2019 erteilt und die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 5 Vw

GVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt II. aus, dass der Beschwerdeführer für sein Alter unselbständig und unsicher ist und Unterstützung durch ihm nahestehende Personen benötigt, um sein Leben zu organisieren. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer jedoch über keinen familiären Rückhalt mehr, weil sich seine ganze Familie im Iran aufhält. Auch andere soziale Kontakte außerhalb seiner Heimatprovinz sind nicht ersichtlich. Ebenso ist eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie nicht möglich. Selbst unter Einbeziehung seines jugendlichen Alters macht der Beschwerdeführer einen besonders unsicheren und unselbständigen Eindruck. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Person durch die in Art. 2, 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (BFA-Akt, AS 533). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018 zu römisch 40 (in der Folge: „Zuerkennungserkenntnis“) wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.05.2019 erteilt und die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass der Beschwerdeführer für sein Alter unselbständig und unsicher ist und Unterstützung durch ihm nahestehende Personen benötigt, um sein Leben zu organisieren. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer jedoch über keinen familiären Rückhalt mehr, weil sich seine ganze Familie im Iran aufhält. Auch andere soziale Kontakte außerhalb seiner Heimatprovinz sind nicht ersichtlich. Ebenso ist eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie nicht möglich. Selbst unter Einbeziehung seines jugendlichen Alters macht der Beschwerdeführer einen besonders unsicheren und unselbständigen Eindruck. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Person durch die in Artikel 2, 3, EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (BFA-Akt, AS 533). Am 10.04.2019 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes

§ 8Abs. 4 Asyl

G und legte Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich vor. Am 10.04.2019 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG und legte Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich vor. 2. Am 27.05.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2019, zugestellt am 04.06.2019, (in der Folge: „Aberkennungsbescheid“), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis vom 14.05.2018 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, die Gründe für die Zuerkennung würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage habe sich geändert, es stehe nun eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könne auf Rückkehrhilfe zurückgreifen und seinen Lebensunterhalt in Kabul oder Herat bestreiten. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und habe Berufserfahrung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2019, zugestellt am 04.06.2019, (in der Folge: „Aberkennungsbescheid“), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis vom 14.05.2018 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, die Gründe für die Zuerkennung würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage habe sich geändert, es stehe nun eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könne auf Rückkehrhilfe zurückgreifen und seinen Lebensunterhalt in Kabul oder Herat bestreiten. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und habe Berufserfahrung.

  1. Gegen den Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019 richtet sich die am 27.06.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die belangte Behörde lege im angefochtenen Aberkennungsbescheid nicht dar, inwiefern sich die persönliche Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung maßgeblich geändert habe. Ein Aberkennungsgrund iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liege nicht vor. Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht. Für den Beschwerdeführer bestehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
  2. Gegen den Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019 richtet sich die am 27.06.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die belangte Behörde lege im angefochtenen Aberkennungsbescheid nicht dar, inwiefern sich die persönliche Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung maßgeblich geändert habe. Ein Aberkennungsgrund iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liege nicht vor. Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht. Für den Beschwerdeführer bestehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Dokumentenvorlage vom 22.03.2021 legte der Beschwerdeführer weitere Lohnzettel vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation und seinen Lebensverhältnissen befragt. Mit Schreiben vom 14.04.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 01.04.2021 in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Tazkira ● Schulbesuchsbestätigung Schuljahr 2017/18 Gymnasium XXXX vom 16.10.2017 Schulbesuchsbestätigung Schuljahr 2017/18 Gymnasium römisch 40 vom 16.10.2017 ● Auszeichnung Integrationskurs vom 15.01.2018 ● Empfehlungsschreiben XXXX vom 26.12.2017 Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 26.12.2017 ● Lohn/Gehaltsabrechnung Jänner 2019 ● Lohn/Gehaltsabrechnung Februar 2019 ● Lohn/Gehaltsabrechnung März 2019 ● Lohn/Gehaltsabrechnung April 2019 ● Lohn/Gehaltsabrechnung Mai 2019 ● Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 vom 13.12.2018 ● Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 23.11.2016 ● Teilnahmebestätigung Deutsch-Lerngruppe vom 24.10.2018 ● Arbeitsvertrag XXXX vom 31.12.2018 Arbeitsvertrag römisch 40 vom 31.12.2018 ● Kostenvoranschlag VHS Deutsch A2 ● Zwischenzeugnis XXXX vom 24.05.2019 Zwischenzeugnis römisch 40 vom 24.05.2019 ● Lohn/Gehaltsabrechnung August 2020 ● Lohn/Gehaltsabrechnung September 2020 ● Lohn/Gehaltsabrechnung Oktober 2020 ● Lohn/Gehaltsabrechnung November 2020 ● Lohn/Gehaltsabrechnung Dezember 2020 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX alias XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 alias römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan, Distrikt Pul-i-Khumri, geboren, wo er ca. zehn Jahre lang die Grundschule besuchte. Neben der Schule arbeitete er vier Jahre lang für ein SIM-Karten-Unternehmen. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.05.2019 erteilt. Im Bundesgebiet absolvierte der Beschwerdeführer zahlreiche Deutsch- und Basisbildungskurse, besuchte als außerordentlicher Schüler ein Gymnasium und nahm am Werte- und Orientierungskurs teil. Seit Jänner 2019 ist der Beschwerdeführer erwerbstätig und bezieht seit 31.12.2018 keine Grundversorgung mehr. Er lebt in einer Wohngemeinschaft in XXXX . Im Bundesgebiet absolvierte der Beschwerdeführer zahlreiche Deutsch- und Basisbildungskurse, besuchte als außerordentlicher Schüler ein Gymnasium und nahm am Werte- und Orientierungskurs teil. Seit Jänner 2019 ist der Beschwerdeführer erwerbstätig und bezieht seit 31.12.2018 keine Grundversorgung mehr. Er lebt in einer Wohngemeinschaft in römisch 40 . 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen. Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen. Die Taliban ließen sich an verschiedenen Orten in der Nähe des Highway 1 und seiner nordöstlichen Abzweigung nach Kunduz nieder und schufen so die Möglichkeit, seine Nutzung bei größeren Angriffsoperationen zu unterbrechen. Dies geschah beispielsweise im September 2019, als die Taliban gleichzeitig Pul-i-Khumri und Kunduz-Stadt angriffen. Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält. Auf Regierungsseite befindet sich Baghlan im Verantwortungsbereich des
  6. Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welches von deutschen Streitkräften geleitet wird. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 253 zivile Opfer (81 Tote und 172 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Dies entspricht einem Rückgang von 28% gegenüber
  7. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate). Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen. Talibankämpfer versuchten Dörfer und einen Distrikt zu überrennen und griffen Sicherheitsposten der Regierungstruppen an, unter anderem auch in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri. Die Regierungstruppen führten Luftangriffe und Räumungsoperationen durch und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte. Es kam zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand -auch in der Provinzhauptstadt -, sowie versuchten Selbstmordanschlägen. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über die Provinz Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle stehend, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der Hauptstadt – statt. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem. Im vergangenen Jahr [Anm.: 2020] wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
  8. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen. Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Die Gruppe „Islamischer Staat“ (ISKP) hat die Verantwortung für einige der Anschläge übernommen, während die afghanische Regierung einige den Taliban zuschreibt. Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene der Provinz Herat unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber
  9. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch. Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet. Vorfälle mit IEDs, wie Detonationen von an Fahrzeugen befestigten IEDs und eines weiteren IEDs kommen auch in der Stadt Herat vor. Auch werden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt und es kommt zu Angriffen auf Soldaten und Sicherheitskräfte. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt, die Wirtschaft stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig und stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor, der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht. Lebensgrundlage von 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft. Die afghanische Wirtschaft wurde hart von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie getroffen. Als Folge sind die Preise von Grundnahrungsmitteln stark gestiegen. Aufgrund der Maßnahmen gibt es weniger Gelegenheitsarbeit. Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, was etwa zu einer Verschärfung von Armut, einem Rückgang der Staatseinnahmen und einer geringeren Nachfrage nach Arbeitskräften führt. Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung im Sinne von Ausgangsbeschränkungen, Beschränkungen des wirtschaftlichen Lebens oder der Bewegungsfreiheit sind aktuell nicht in Kraft. Afghanistan ist von der COVID-19-Pandemie betroffen, dies gilt auch für Balkh. Das afghanische Gesundheitssystem ist mangelhaft, der überwiegende Anteil der Bevölkerung hat jedoch Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Die medizinische Versorgung ist in großen Städten und auf Provinzebene sichergestellt. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildetem Personal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In Distrikten mit guter Sicherheitslage werden in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten. Die Behandlungskosten sind hoch. Bedingt durch die begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und die begrenztenTestkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan unzureichend erfasst. Krankenhäuser und Kliniken haben Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Herkunftsort, Staatsangehörigkeit, Lebenswandel und Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, die auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Entscheidung zugrunde legte. Hinweise darauf, dass diese nicht zutreffen würden, sind auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er keine Medikamente einnimmt und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2021 (in Folge: OZ 10), S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den aktuellen Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2021 (in Folge: OZ 10), S. 3 und 4). Das Antragsdatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beruht auf den im Akt einliegenden diesbezüglichem Erkenntnis. Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf den hierzu vorgelegten Unterlagen, den Empfehlungsschreiben, Zeugnissen und den Lohnzetteln sowie auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 345-349; Akt Aberkennung AS 167-180; Dokumentenvorlage vom 22.03.2021; OZ 10, S. 3). Die Feststellung zum Wohnort sowie zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 10, S. 3). Dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus dem im Akt einliegendem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. 2.
  12. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.04.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt), der EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) und dem EASO COI Report. Afghanistan. Security situation. von September 2020 sowie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien). Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Baghlan, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Baghlan, S. 115f. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Baghlan zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan gehört. Es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Baghlan, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Baghlan, S. 115f. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Baghlan zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan gehört. Es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Kabul, S. 128ff. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. Zuletzt ist die Kriminalitätsrate angestiegenDie Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Kabul, S. 128ff. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. Zuletzt ist die Kriminalitätsrate angestiegen Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Herat beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Herat, S. 126ff. Hinsichtlich Herat (Stadt) kam es zuletzt zu einem Anstieg der Kriminalität, Raubüberfälle nahmen zu, Entführungen finden statt.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Herat beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Herat, S. 126ff. Hinsichtlich Herat (Stadt) kam es zuletzt zu einem Anstieg der Kriminalität, Raubüberfälle nahmen zu, Entführungen finden statt. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft und dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August
  13. Der negative Einfluss der COVID-19-Pandemie auf die afghanische Wirtschaft geht aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel COVID-19 hervor und wird auch vom EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 bestätigt. Dieser berichtet etwa, dass für das Jahr 2020 ein Rückgang des BIP von 5,5 bis 7,4 % erwartet wird (Kapitel 2.1.1 Economic growth, S. 23), von einem Anstieg der Arbeitslosenrate für das Jahr 2020 (Kapitel 2.2.
  14. Unemployment, S. 28), von insgesamt negativen Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf Arbeitsmarkt, Geschäftsaktivitäten, Armutsrate, etc. (etwa Kapitel 2.2.2 Employment opportunities and working conditions, S. 29-30; Kapitel 2.3.
  15. General trends, S. 36), einem verringerten Zugang zu Einkommen für arme städtische Haushalte, insbesondere für Tagelöhner (Kapitel 2.3.
  16. Urban poverty, S. 37) und einem Anstieg der Lebensmittelpreise (Kapitel 2.4.
  17. General situation, S. 39). Die Feststelllungen zur COVID-19-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt Kapitel COVID-19 sowie auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020, Kapitel 2.6 Health care, S. 45 ff.). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.
  22. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Aberkennungsbescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.). Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. In der rechtlichen Beurteilung führt sie zunächst aus, dass nach § 9 Abs. 1 Z 1. Fall AsylG dann abzuerkennen sei, wenn die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgt sei, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren und der Status nicht (mehr) gerechtfertigt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus folgenden Gründen (zusammengefasst)

§ 9Abs. 1 Z 1 1. Fall Asyl

G abzuerkennen: Der Beschwerdeführer habe keine aktuell vorliegende Gefährdung vorgebracht. Die Sicherheitslage in Herat und Kabul sei grundsätzlich stabil. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul und Herat zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung (S. 93-98 des angefochtenen Bescheides). Des Weiteren sei auch § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall anzuwenden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich maßgeblich geändert. Der Beschwerdeführer sei nun nicht mehr unselbständig und unsicher (S. 98 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. In der rechtlichen Beurteilung führt sie zunächst aus, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Fall AsylG dann abzuerkennen sei, wenn die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgt sei, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren und der Status nicht (mehr) gerechtfertigt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus folgenden Gründen (zusammengefasst)

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall AsylG abzuerkennen: Der Beschwerdeführer habe keine aktuell vorliegende Gefährdung vorgebracht. Die Sicherheitslage in Herat und Kabul sei grundsätzlich stabil. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul und Herat zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung (S. 93-98 des angefochtenen Bescheides). Des Weiteren sei auch Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall anzuwenden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich maßgeblich geändert. Der Beschwerdeführer sei nun nicht mehr unselbständig und unsicher (S. 98 des angefochtenen Bescheides). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "die zu entscheidende Angelegenheit" im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den im Aberkennungsbescheid zur Anwendung gebrachten Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "die zu entscheidende Angelegenheit" im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den im Aberkennungsbescheid zur Anwendung gebrachten Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Damit erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, die Voraussetzungen beider Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG zu prüfen.Damit erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, die Voraussetzungen beider Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu prüfen. Aus dem Erkenntnis vom 14.05.2018 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weil der Beschwerdeführer für sein Alter unselbständig und unsicher ist und Unterstützung durch ihm nahestehende Personen benötigt, um sein Leben zu organisieren. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer jedoch über keinen familiären Rückhalt mehr, weil sich seine Familie im Iran aufhält. Auch andere soziale Kontakte außerhalb seiner Heimatprovinz sind nicht ersichtlich. Ebenso ist eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie nicht möglich. Selbst unter Einbeziehung seines jugendlichen Alters macht der Beschwerdeführer einen besonders unsicheren und unselbständigen Eindruck. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Person durch die in Art. 2, 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (BFA-Akt, AS 533). Aus dem Erkenntnis vom 14.05.2018 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weil der Beschwerdeführer für sein Alter unselbständig und unsicher ist und Unterstützung durch ihm nahestehende Personen benötigt, um sein Leben zu organisieren. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer jedoch über keinen familiären Rückhalt mehr, weil sich seine Familie im Iran aufhält. Auch andere soziale Kontakte außerhalb seiner Heimatprovinz sind nicht ersichtlich. Ebenso ist eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie nicht möglich. Selbst unter Einbeziehung seines jugendlichen Alters macht der Beschwerdeführer einen besonders unsicheren und unselbständigen Eindruck. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Person durch die in Artikel 2, 3, EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (BFA-Akt, AS 533). Aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geht hervor, dass sie vom nicht (mehr) Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgeht, nicht jedoch von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt § 8 Abs. 3 AsylG unmissverständlich zum Ausdruck, dass die in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G zur Verfügung steht. Damit ist auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren beachtlich (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt Paragraph 8, Absatz 3, AsylG unmissverständlich zum Ausdruck, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG zur Verfügung steht. Damit ist auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren beachtlich (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).

§ 11Abs. 1 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere im Hinblick auf das ihr innewohnende Zumutbarkeitskalkül auf die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet an (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). 3.1.

  1. Zum Nichtvorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 20053.1.
  2. Zum Nichtvorliegen des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 Nach Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, (in der Folge

§ 2Abs. 1 Z 9 Asyl

G "Statusrichtlinie") erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person

Artikel 16

nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.Nach Artikel 19, Absatz eins, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, (in der Folge

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG "Statusrichtlinie") erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person

Artikel 16nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung zur Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG auf die Rechtsprechung des EuGH, der zufolge sich aus Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 Statusrichtlinie ergibt, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen sind, indem er sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, dass sie den betreffenden Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt hat (VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038; EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17). Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs 1 Z 1 Fall 1 AsylG 2005 kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte der Bestimmung des Art 19 StatusRL folglich nur beim Vorliegen folgender Tatbestandsvoraussetzungen in Betracht: der „falschen Darstellung“, des „Verschweigens von Tatsachen“ oder der „Verwendung gefälschter Dokumente, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend“ waren (AsylGH vom 15. 9. 2009, E 10 227778–3/2009

  1. ua)(Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG 2005, Rz E5 (Stand 1.6.2016, rdb.at)).Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung zur Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG auf die Rechtsprechung des EuGH, der zufolge sich aus Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Statusrichtlinie ergibt, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen sind, indem er sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, dass sie den betreffenden Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt hat (VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038; EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17). Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Fall 1 AsylG 2005 kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte der Bestimmung des Artikel 19, StatusRL folglich nur beim Vorliegen folgender Tatbestandsvoraussetzungen in Betracht: der „falschen Darstellung“, des „Verschweigens von Tatsachen“ oder der „Verwendung gefälschter Dokumente, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend“ waren (AsylGH vom 15. 9. 2009, E 10 227778–3/2009
  2. ua)(Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 9, AsylG 2005, Rz E5 (Stand 1.6.2016, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie zudem, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einer Änderung der Umstände nach Art. 16 Statusrichtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint. Diese Änderung kann sich jedoch auch aus einer Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person ergeben, die in gleicher Weise dazu führt, dass die ursprüngliche Befürchtung im Licht der neuen Information nicht mehr begründet erscheint (EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17).Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie zudem, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einer Änderung der Umstände nach Artikel 16, Statusrichtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint. Diese Änderung kann sich jedoch auch aus einer Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person ergeben, die in gleicher Weise dazu führt, dass die ursprüngliche Befürchtung im Licht der neuen Information nicht mehr begründet erscheint (EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte im angefochtenen Bescheid keine Angaben hinsichtlich der von ihr angenommenen Tatsachen, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben. Hinsichtlich anderer für die Zuerkennung maßgeblicher Voraussetzungen tut die belangte Behörde nicht dar, dass sie nunmehr von deren ursprünglichen Nichtvorliegen ausgeht und ist dies auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 erster Fall Asyl

G liegen sohin nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG liegen sohin nicht vor. 3.1.

  1. Zum Nichtvorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 20053.1.
  2. Zum Nichtvorliegen des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Zur unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine Änderung der Umstände iSd Art. 16 Statusrichtlinie kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Eine Änderung der Umstände iSd Artikel 16, Statusrichtlinie kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Erkenntnis vom 14.05.2018 eine Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt, weswegen seither eingetretene Änderungen maßgeblich sind.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Erkenntnis vom 14.05.2018 eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt, weswegen seither eingetretene Änderungen maßgeblich sind. Im angefochtenen Aberkennungsbescheid stellt die belangte Behörde auf eine Änderung der subjektiven Lage seit der Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab und führt diesbezüglich aus, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Kabul oder Herat zuzumuten, weil der Beschwerdeführer Lebenserfahrung gesammelt habe und nun auch auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten könne. Er sei nicht mehr unselbständig und unsicher. Ihm sei die Suche nach einer Beschäftigung am Arbeitsmarkt und die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zuzumuten. Der Beschwerdeführer würde niemanden mehr brauchen, der ihn unterstütze. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zudem Berufserfahrung gesammelt. Die Familie des Beschwerdeführers könnte ihn außerdem finanziell unterstützen (S. 89 des angefochtenen Bescheides). Hierzu ist auszuführen, dass die belangte Behörde damit keine Sachverhaltsänderungen nachvollziehbar darlegt, sondern lediglich einen unveränderten Sachverhalt rechtlich neubeurteilt. So sind Sachverhaltsänderungen im Sinne einer Verbesserung in der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, nachdem die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran leben (OZ 10, S. 3) und der Beschwerdeführer angab, dass mittlerweile alle Verwandten ausgewandert sind (OZ 10, S. 4). Weiters wurde nicht dargelegt, wie die Familienangehörigen des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer nunmehr finanziell unterstützen könnten. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers waren auch im Zeitpunkt der Zuerkennung bereits erwerbstätig (BFA-Akt, AS 413), weshalb nicht von einer geänderten finanziellen Lage der Familie auszugehen ist. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auch an, dass seine Familie zwar arbeite, er aber nicht angeben könne, ob diese etwas sparen könnten (S. 3 der Einvernahme vom 27.05.2019). Der Beschwerdeführer kann in Afghanistan nach wie vor auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen. Dazu, dass der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung und Lebenserfahrung gesammelt haben soll, ist auszuführen, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wegen der mangelnden Arbeits- und Lebenserfahrung des Beschwerdeführers erfolgte (BFA-Akt, AS 533). Zudem geht der Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung von einer maßgeblichen Änderung der Umstände im Fall eines um zwei Jahre fortgeschrittenen Lebensalters, selbst wenn hierdurch die Volljährigkeit erlangt wird, für sich betrachtet nicht von einer maßgeblichen Änderung der Umstände aus (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in der von der Behörde ins Treffen geführte Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers, die dem festgestellten Sachverhalt zufolge ca. zwei Jahre beträgt und damit in Anbetracht der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan für vier Jahre einen sehr geringen Anteil ausmacht, eine maßgebliche Änderung nicht ersichtlich. Zur fehlenden Eigenständigkeit und Unsicherheit des Beschwerdeführers führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme selbst aus, dass er sowohl seine Arbeit als auch seine Wohnung durch Freunde gefunden hat (S. 6 der Einvernahme vom 27.05.2019). Zudem gab er selbst an, dass noch nie etwas alleine in Österreich gemacht hat. Dass er die Frage nach seiner Selbständigkeit bejahte, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar (S. 6 und 7 der Einvernahme vom 27.05.2019). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass diese auch im Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben war. Zur Rückkehrhilfe ist auszuführen, dass es sich hierbei nicht um eine Neuerung handelt. Dies gilt im Übrigen auch für die soweit amtsbekannt unveränderliche Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, wobei anzumerken ist, dass die Behörde ihre Annahme, der Beschwerdeführer könne "im Auffangbecken seiner Volksgruppe" landen (S. 109-110 des angefochtenen Bescheides), nicht nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde, dass ein fehlendes soziales oder familiäres Netzwerk nicht mehr zur Feststellung führen würden, dass Mazar-e Sharif oder Herat nicht als taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kämen, ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass eine maßgebliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat nicht per se in neuerer Judikatur zu vergleichbaren Fällen liegt (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011), sondern ausschließlich die Tatsachenebene betrifft. Folglich liegt auch hierin keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Soweit die belangte Behörde dazu außerdem Berichte aus dem Jahr 2016 („UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016“, S. 97 des angefochtenen Bescheides) zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass diesen bereits mangels Aktualität keine maßgebliche Relevanz zugebilligt werden kann. Wie auch die belangte Behörde erkannt hat, ist im Hinblick auf die Sicherheitslage in Baghlan eine Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung nicht ersichtlich (S. 88 des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogenen Städte Kabul und Herat ist dem Aberkennungsbescheid ebenfalls keine Auseinandersetzung mit dem Vergleich der Lage mit der Lage im Zeitpunkt der Zuerkennung zu entnehmen. Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass die Sicherheitslage in Kabul trotz einzelner medienwirksamer Anschläge unverändert überwiegend kontrollierbar sei (S. 94 des angefochtenen Bescheides). Die Stadt Herat sei vergleichsweise sicher. Im Hinblick auf die Sicherheitslage in den Städten Kabul und Herat ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ersichtlich. Zudem haben sich die Wirtschafts- und Versorgungslage zuletzt in Folge der COVID-Pandemie verschlechtert. Eine Verbesserung im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist damit eindeutig nicht ersichtlich. Damit hat die belangte Behörde in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gelegene Sachverhaltsänderungen nicht aufgezeigt und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Eine Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Sinne einer Verbesserung ist zudem im Verfahren nicht. Mangels des Hinzutretens neuer Umstände steht sohin einer neuen Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 14.05.2018 entgegen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005), hat das Bundesverwaltungsgericht Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich aller Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG aufzugreifen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 2 und 3, sowie Abs. 2 AsylG sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005), hat das Bundesverwaltungsgericht Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich aller Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG aufzugreifen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie Absatz 2, AsylG sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu. 3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Aberkennungsbescheides3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Aberkennungsbescheides Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Aberkennungsbescheides erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III., V. und VI.) ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Aberkennungsbescheides erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs.) ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). 3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Aberkennungsbescheides (Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005)3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Aberkennungsbescheides (Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

§ 9Abs. 4 Asyl

G ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die mit Zuerkennungsbescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die mit Zuerkennungsbescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, sondern auch bei der Verlängerung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (VwGH 27.12.2019, Ra 2019/18/0281). Beim im Aberkennungsverfahren durch Einzelrichter entscheidenden Bundesverwaltungsgericht ist dies der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung erlassen, das heißt verkündet oder zugestellt wird (VwGH 27.04 2016, Ra 2015/05/0069). Die befristete Aufenthaltsberechtigung gilt damit zwei Jahre ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer.

  1. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, die unter
  2. zitiert wird.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, die unter
  3. zitiert wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W102.2139585.3.00

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