RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW102 2194919-1 Spruch, W102 2194919-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 05.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 05.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 29.10.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.10.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er habe Afghanistan verlassen, da er niemanden mehr dort habe. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, es gebe jeden Tag Anschläge. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden. Am 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, die Befragung jedoch beendet, weil der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache (afghanisches Usbekisch) einvernommen werden wollte. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.03.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Taliban hätten die Mutter gesteinigt. Wann, wisse er nicht. Die Taliban hätten gewollt, dass die Jugendlichen in die Moschee kommen, usbekisch und den Waffengebrauch lernen. Er habe mit seiner Mutter gesprochen, dass er nicht dorthin wolle. Deshalb hätten die Taliban die Mutter gesteinigt. Bei ihnen würden die Taliban herrschen. Er habe die Schule nicht besuchen dürfen. Der Vater sei krank gewesen und gestorben, er habe mit der Mutter, dem Onkel und dem Cousin im Haus des verstorbenen Vaters gelebt. Eines Tages seien die Taliban gekommen und hätten den Beschwerdeführer zur Moschee bringen und auf den Krieg vorbereiten wollen. Die Mutter habe es nicht erlaubt und sei deshalb gesteinigt worden. Nach zwei Monaten sei sie an ihren Verletzungen gestorben. Ohne die Mutter habe er zur Moschee gehen müssen, die Taliban hätten ihn und andere Jugendliche geschlagen und unterrichtet. Wenn die Jugendlichen 14 Jahre alt würden, würden sie weggebracht. Am Wochenende habe er nachhause dürfen, um Mitternacht habe ihn der Onkel geweckt und mit seinem Sohn weggeschickt. Er sei in Arabisch und Usbekisch unterrichtet und dort trainiert worden. Er habe sie etwa zwei Jahre besucht. Am 21.03.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht. Die Herkunftsprovinz habe sich seit 2012 zu einer Taliban-Hochburg entwickelt. Die Situation von Rückkehrern nach einem längeren Aufenthalt in Europa sei besonders prekär. 2. Mit Bescheid vom 05.04.2018, zugestellt am 06.04.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis zum 04.04.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde bereits dadurch beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine gesprochenen und verstandenen Sprachen offenbar unrichtige, widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es gebe eklatante Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme. Sar-e Pul zähle zu den relativ friedlichen Provinzen, der Beschwerdeführer stamme aus einer relativ sicheren Gegend. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Dschihad nicht einmal erwähnt. Die Taliban würden Minderjährige anwerben, Zwangsrekrutierung entspreche jedoch nicht der Regel. Der Beschwerdeführer habe ausweichend angegeben, nicht zu wissen, wann die Mutter gesteinigt worden sei. Die belangte Behörde habe keine Hinweise auf eine derartige Bedrohung gegen eine Mutter gefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner angegebenen Abneigung gegen eine Rekrutierung sich über zwei Jahre in einer Moschee habe ausbilden lassen, seinem Onkel nichts von den Misshandlungen erzählt und erst auf dessen Anraten ohne ausschlaggebenden Vorfall gemeinsam mit dessen Sohn ausgereist sei. 2. Mit Bescheid vom 05.04.2018, zugestellt am 06.04.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis zum 04.04.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde bereits dadurch beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine gesprochenen und verstandenen Sprachen offenbar unrichtige, widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es gebe eklatante Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme. Sar-e Pul zähle zu den relativ friedlichen Provinzen, der Beschwerdeführer stamme aus einer relativ sicheren Gegend. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Dschihad nicht einmal erwähnt. Die Taliban würden Minderjährige anwerben, Zwangsrekrutierung entspreche jedoch nicht der Regel. Der Beschwerdeführer habe ausweichend angegeben, nicht zu wissen, wann die Mutter gesteinigt worden sei. Die belangte Behörde habe keine Hinweise auf eine derartige Bedrohung gegen eine Mutter gefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner angegebenen Abneigung gegen eine Rekrutierung sich über zwei Jahre in einer Moschee habe ausbilden lassen, seinem Onkel nichts von den Misshandlungen erzählt und erst auf dessen Anraten ohne ausschlaggebenden Vorfall gemeinsam mit dessen Sohn ausgereist sei. 3. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018 richtet sich die am 04.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei in Afghanistan von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht, da er gezwungen worden sei, die Koranschule besuchen, aus der die Jugendlichen mit 14 Jahren verschwanden, um für die Taliban in den Kampf zu ziehen. Der Beschwerdeführer falle unter mehrere Risikoprofile von UNHCR (verwestlicht wahrgenommene Personen; Kinder mit bestimmten Profilen; Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung). Der Beschwerdeführer sei durch die Mitglieder der Taliban gefährdet, da er unerlaubt die Koranschule verlassen habe. Die Herkunftsprovinz habe sich seit 2017 zur Taliban-Hochburg entwickelt. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe der Minderjährigen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die Flucht vor Rekrutierungsversuchen könne dem Beschwerdeführer als eine den Taliban opponierende Gesinnung ausgelegt werden und politische Verfolgung wahrscheinlich machen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018 richtet sich die am 04.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei in Afghanistan von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht, da er gezwungen worden sei, die Koranschule besuchen, aus der die Jugendlichen mit 14 Jahren verschwanden, um für die Taliban in den Kampf zu ziehen. Der Beschwerdeführer falle unter mehrere Risikoprofile von UNHCR (verwestlicht wahrgenommene Personen; Kinder mit bestimmten Profilen; Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung). Der Beschwerdeführer sei durch die Mitglieder der Taliban gefährdet, da er unerlaubt die Koranschule verlassen habe. Die Herkunftsprovinz habe sich seit 2017 zur Taliban-Hochburg entwickelt. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe der Minderjährigen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die Flucht vor Rekrutierungsversuchen könne dem Beschwerdeführer als eine den Taliban opponierende Gesinnung ausgelegt werden und politische Verfolgung wahrscheinlich machen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Ladung vom 17.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung: 16.12.2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. State Structure and Security Forces von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Criminal law, customary justice and informal dispute resolution von Juli 2020 ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EASO COI Report: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 ● EASO COI Report: Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen von September 2016 ● EASO COI Report: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 16.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Wesentlichen aufrecht. Am 23.03.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr gefährdet, durch das von ihm gesetzte Verhalten, nämlich durch seine Flucht vor dem Kampfeinsatz für die Taliban und seine damit zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung, als politischer und/oder religiöser Gegner der Taliban angesehen bzw. von den Taliban rekrutiert zu werden. Deshalb drohe ihm Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Männer im wehrfähigen Alter, die in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden, welche der Staat Afghanistan aktuell nicht hintanhalten könnte. Die Taliban seien in der Herkunftsprovinz sehr aktiv und würden usbekische Kämpfer rekrutieren. Aus der EASO Country Guidance Afghanistan von Dezember 2020 gehe hervor, dass sich Sar-e Pul seit 2012 in eine Taliban-Hochburg entwickelt habe. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, es sei in Gebieten, in denen die Taliban stark präsent seien, de facto unmöglich, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. 2020 seien mehr Rekrutierungen von Kindern und Minderjährigen registriert worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme, nachdem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und aufgrund des Netzwerkes der Taliban, nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 07.04.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 31.03.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt) in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 21.04.2021 ein, in der ausgeführt wird, die Taliban würden in Sar-e Pul ein Trainingslager betrieben und in der Regel junge Männer aus ländlichen Gebieten, die eine Ausbildung in Koranschule absolviert hätten, rekrutieren. Der Beschwerdeführer entspreche diesen Kriterien und werde bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wiederum in das Visier der Taliban geraten. Die Taliban würden in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreiben und als Schattenregierung fungieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht zur Verfügung. Aufgrund des anstehenden Abzugs der NATO-Truppen sei zu erwarte, dass die Taliban in naher Zukunft weiter erstarken und noch mehr Kontrolle erlangen würden. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote ● Schulunterlagen ● A1-Prüfungszeugnis ● Fußball-Vereinsbestätigung ● Bewerbungsunterlagen ● Diverse Fotos ● Facebook-Beitrag ● Medizinische Unterlagen ● Lehrvertrag II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch. Er spricht auch Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch. Er spricht auch Dari. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Sar-e Pul. Der Vater des Beschwerdeführers war als Straßenverkäufer tätig, seine Mutter war Hausfrau. Der Vater des Beschwerdeführers ist an einer Krankheit verstorben, als der Beschwerdeführer etwa neun Jahre alt war. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits in einem eigenen Haus. Der Onkel arbeitete am Bazar. Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre die Koranschule besucht und seinen Vater bei seiner Arbeit unterstützt.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Sar-e Pul. Der Vater des Beschwerdeführers war als Straßenverkäufer tätig, seine Mutter war Hausfrau. Der Vater des Beschwerdeführers ist an einer Krankheit verstorben, als der Beschwerdeführer etwa neun Jahre alt war. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits in einem eigenen Haus. Der Onkel arbeitete am Bazar. Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre die Koranschule besucht und seinen Vater bei seiner Arbeit unterstützt. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zum Besuch einer Koranschule gezwungen, dort für den Kampf ausgebildet wurde und sich schließlich der Zwangsrekrutierung durch die Taliban durch Flucht entzogen hat. Im Fall einer Rückkehr ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens. Auch die belangte Behörde legte diese Angaben des Beschwerdeführers bereits ihrer Entscheidung zugrunde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Seine Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.03.2018 plausibel dargelegt (AS 95-96). Dass sein Vater verstorben ist, hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben (etwa AS 95). 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, der zufolge dieses nicht glaubhaft ist. Zur Zwangsrekrutierung ist den UNHCR-Richtlinien allgemein zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Hinsichtlich Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, wird berichtet, diese seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Rekrutiert würden auch Kinder (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe
- a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Der EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance), die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2021 (OZ 10) anspricht, berichtet zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban allgemein, dass diese nur in Ausnahmefällen auf Zwang zurückgreifen, nämlich insbesondere gegenüber Personen mit militärischen Hintergrund (etwa Mitglieder der ANSF) und in Situationen akuten Druckes. Die EASO Country Guidance legt zudem differenzierter als die UNHCR-Richtlinien dar, dass der Druck bzw. Zwang, sich den Taliban anzuschließen, nicht immer mit Gewalt verbunden ist, sondern eher über die Familie, den Clan, religiöse Netzwerke und aufgrund lokaler Umstände erfolge (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Zwar berichtet EASO von einer Taliban-internen Politik, keine Kinder zu rekrutieren. Dennoch seien Rekrutierungen von Kindern, insbesondere von Buben nach der Pubertät, dokumentiert (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Konkret zum Themenkreis der Kinderrekrutierung berichtet die EASO Country Guidance, dass die Taliban Buben insbesondere einsetzen, um Sprengfallen zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, zur Spionage, für Selbstmordanschläge, sowie in Kampfhandlungen. Zu Selbstmordattentaten würden die Taliban Kinder durch Manipulation mit Geld, falschen religiösen Rechtfertigungen oder Zwang bringen. Im Austausch würden die Taliban Geld bezahlen oder Schutz bieten, wenn sie ihre Kinder in die Madrassas der Taliban schicken würden. Die meisten Kinder, die diesen Risiken ausgesetzt seien, kämen aus armen Familien aus dem ländlichen Raum (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.10.3 Child recruitment, S. 69). Im Hinblick auf die Schilderung des Beschwerdeführers zur Ausbildung in einer Madrassa berichtet der EASO COI Report: Afghanistan. Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen von September 2016, dass Religionsschulen sowohl in Pakistan, als auch in Afghanistan unter anderem von den Taliban für die Rekrutierung von Kindern und deren militärische Ausbildung genützt würden. Aus dem Bericht geht allerdings auch hervor, dass Eltern hiervon oft nichts wüssten. Weiter wird berichtet, dass arme Familien insofern unter Druck gesetzt würden, ihre Kinder in Madrassas zu schicken, als Unterreicht, Verpflegung und Unterbringung kostenlos seien. Eltern würden stillschweigend ermutigt. Ebenso angeführt wird, dass wegen des Konfliktes in Afghanistan viele Schulen geschlossen worden seien, sowie, dass das Entsenden eines Sohnes in die Madrassa einer Familie Schutz vor Taliban-Angriffen geben könne (Kapitel 5.2.1.2 Schulen und Madrassas, S. 47-48). Aus dem EASO COI Report: Afghanistan. Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen von September 2016 geht zudem hervor, dass Zwangsrekrutierung nicht dahingehend verstanden werden dürfe, dass Taliban-Kämpfer in eine Familie eindringen, sich deren Kinder schnappen und ihnen mit vorgehaltener Waffe befehlen, für sie zu kämpfen. Die Akteure der Rekrutierung sind nämlich schon da, sind diesen Kindern bekannt und überreden sie zum Mitmachen. Manchmal üben sie auf die Familien Druck aus. Nötigung oder Druck kann von einem Familienmitglied ausgehen, das schon bei den Taliban ist. Mitunter erhalten Familien Geld, damit Söhne zu den Taliban gehen. Es gebe also Zwang oder Nötigung, aber nicht immer Gewalt (1.5 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 23). Aus der EASO Country Guidance geht weiter hervor, dass generell nicht alle von einer Rekrutierung bedroht sind (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.10.3 Child recruitment, S. 69)Zur Zwangsrekrutierung ist den UNHCR-Richtlinien allgemein zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern nutzen, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Hinsichtlich Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, wird berichtet, diese seien ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Rekrutiert würden auch Kinder (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, Buchstabe
- a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Der EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance), die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2021 (OZ 10) anspricht, berichtet zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban allgemein, dass diese nur in Ausnahmefällen auf Zwang zurückgreifen, nämlich insbesondere gegenüber Personen mit militärischen Hintergrund (etwa Mitglieder der ANSF) und in Situationen akuten Druckes. Die EASO Country Guidance legt zudem differenzierter als die UNHCR-Richtlinien dar, dass der Druck bzw. Zwang, sich den Taliban anzuschließen, nicht immer mit Gewalt verbunden ist, sondern eher über die Familie, den Clan, religiöse Netzwerke und aufgrund lokaler Umstände erfolge (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Zwar berichtet EASO von einer Taliban-internen Politik, keine Kinder zu rekrutieren. Dennoch seien Rekrutierungen von Kindern, insbesondere von Buben nach der Pubertät, dokumentiert (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, a. Forced recruitment by the Taliban, S. 64). Konkret zum Themenkreis der Kinderrekrutierung berichtet die EASO Country Guidance, dass die Taliban Buben insbesondere einsetzen, um Sprengfallen zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, zur Spionage, für Selbstmordanschläge, sowie in Kampfhandlungen. Zu Selbstmordattentaten würden die Taliban Kinder durch Manipulation mit Geld, falschen religiösen Rechtfertigungen oder Zwang bringen. Im Austausch würden die Taliban Geld bezahlen oder Schutz bieten, wenn sie ihre Kinder in die Madrassas der Taliban schicken würden. Die meisten Kinder, die diesen Risiken ausgesetzt seien, kämen aus armen Familien aus dem ländlichen Raum (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.10.3 Child recruitment, S. 69). Im Hinblick auf die Schilderung des Beschwerdeführers zur Ausbildung in einer Madrassa berichtet der EASO COI Report: Afghanistan. Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen von September 2016, dass Religionsschulen sowohl in Pakistan, als auch in Afghanistan unter anderem von den Taliban für die Rekrutierung von Kindern und deren militärische Ausbildung genützt würden. Aus dem Bericht geht allerdings auch hervor, dass Eltern hiervon oft nichts wüssten. Weiter wird berichtet, dass arme Familien insofern unter Druck gesetzt würden, ihre Kinder in Madrassas zu schicken, als Unterreicht, Verpflegung und Unterbringung kostenlos seien. Eltern würden stillschweigend ermutigt. Ebenso angeführt wird, dass wegen des Konfliktes in Afghanistan viele Schulen geschlossen worden seien, sowie, dass das Entsenden eines Sohnes in die Madrassa einer Familie Schutz vor Taliban-Angriffen geben könne (Kapitel 5.2.1.2 Schulen und Madrassas, S. 47-48). Aus dem EASO COI Report: Afghanistan. Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen von September 2016 geht zudem hervor, dass Zwangsrekrutierung nicht dahingehend verstanden werden dürfe, dass Taliban-Kämpfer in eine Familie eindringen, sich deren Kinder schnappen und ihnen mit vorgehaltener Waffe befehlen, für sie zu kämpfen. Die Akteure der Rekrutierung sind nämlich schon da, sind diesen Kindern bekannt und überreden sie zum Mitmachen. Manchmal üben sie auf die Familien Druck aus. Nötigung oder Druck kann von einem Familienmitglied ausgehen, das schon bei den Taliban ist. Mitunter erhalten Familien Geld, damit Söhne zu den Taliban gehen. Es gebe also Zwang oder Nötigung, aber nicht immer Gewalt (1.5 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 23). Aus der EASO Country Guidance geht weiter hervor, dass generell nicht alle von einer Rekrutierung bedroht sind (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, 2.10.3 Child recruitment, S. 69) Der Beschwerdeführer gibt in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.03.2018 allerdings an, alle Jugendlichen, die 14 seien, würden von den Taliban zum Krieg einberufen, alle seien von dieser Bedrohung betroffen (AS 98) und stellt sich selbst lediglich als einen dieser Jugendlichen dar. Er gibt auch an, er sei im Speziellen nicht bedroht worden (AS 100). Diese pauschale Behauptung einer Rekrutierung aller Jugendlichen durch die Taliban in ihrem Einzugsbereich, wird von den oben zitierten Berichten, die zwar von derartigen Fällen berichten, diese jedoch nicht als „Massenphänomen“ darstellen, nicht bestätigt. Weiter sind keinerlei individuelle Merkmale oder Umstände ersichtlich, die gerade ihn aus seiner spezifischen Situation heraus für die Taliban besonders interessant machen würden (etwa militärischer Hintergrund, sonstige besondere Fähigkeiten oder Beziehungen), während die oben zitierten Länderberichte die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise einer Steinigung der Mutter und anschließenden Entführung des Beschwerdeführers nicht erwarten lassen. Weiter erweist sich die Rolle, die im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dessen Mutter zukommt, vor dem Hintergrund der Länderberichte als nicht plausibel. So geht aus diesen einerseits hervor, dass die afghanische Gesellschaft patriachal, patrilinear und patrilokal organisiert ist (Länderinformationsblatt, Kapitel 20.2. Kinder), sowie dass Frauen Männern insbesondere im ländlichen Raum generell untergeordnet sind (Kapitel 20.1. Frauen). Demnach kommt die Entscheidung über eine Rekrutierung des Beschwerdeführers nicht dessen Mutter, sondern dessen Onkel väterlicherseits, in dessen Haushalt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter auch lebte, zu und trägt dieser die Verantwortung für den Beschwerdeführer. Der Onkel des Beschwerdeführers nimmt allerdings im Fluchtvorbringen – bis auf die Ausreiseentscheidung – keinerlei tragende Rolle ein, obgleich nach den gesellschaftlichen Verhältnissen zu erwarten wäre, dass sich eine Aufforderung der Rekrutierung des Beschwerdeführers primär an diesen als Familienoberhaupt richtet, während der Mutter in dieser Frage keine Entscheidungsgewalt zukommt. Der Beschwerdeführer jedoch gibt selbst an, sein Onkel sei nicht bedroht worden (AS 100). Auch in diesem Punkt erweist sich das Fluchtvorbringen damit als unplausibel. Weiter stellt der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.03.2018 keinen tatsächlichen Zusammenhang zwischen Rekrutierung und Ausreiseentscheidung des Onkels dar, sondern gibt viel mehr an, er wisse nicht, warum der Onkel die Entscheidung getroffen habe (AS 98). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2021 gibt der Beschwerdeführer schließlich an, sein Cousin und er hätten dem Onkel erzählt, dass alle 14-jährigen und älteren Buben in den Krieg geschickt werden sollten, sowie, dass sie in der Schule täglich geschlagen würden (OZ 9, S. 4) und gibt an, dies sei der unmittelbare Grund für die Ausreise gewesen. Demnach stellt der Beschwerdeführer die Ausreiseentscheidung in der mündlichen Verhandlung anders und damit widersprüchlich dar. Weiter gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.03.2018 an, sein Cousin sei damals neun Jahre alt gewesen (AS 97), sowie, er habe keine Ahnung, ob es eine konkrete Bedrohung gegen seinen Cousin gegeben habe (AS 100). Dem widersprechend bezieht der Beschwerdeführer seinen Cousin in der mündlichen Verhandlung ebenso in das Zwangsrekrutierungs-Vorbringen ein, wobei der damals neunjährige von einer allfälligen Rekrutierungsgrenze bei 14 Jahren noch gar nicht betroffen gewesen wäre. Weiter gibt der Beschwerdeführer etwa an, er habe die Schule nicht besuchen dürfen, weil bei ihnen die Taliban geherrscht hätten. Allerdings ergibt sich etwa aus dem EASO COI Report: Security situation: Afghanistan von September 2020, dass die Entwicklung der Provinz Sar-e Pul zur Taliban-Hochburg im Jahr 2012 ihren Ausgang nahm (Kapitel 2.31.2 Conflict background and actors in Sar-e Pul, S. 286). Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt bereits elf Jahre alt und ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass Kinder in Afghanistan bereits mit sechs Jahren die Schule besuchen (Kapitel 20.2.1 Schulbildung in Afghanistan). Zwar wird an gleicher Stelle bestätigt, dass unter anderem die Sicherheitslage für die geringe Schulbesuchsrate in Afghanistan ist, angeführt werden jedoch auch mehrere andere Gründe. Ein Zusammenhang eines nicht möglichen Schulbesuchs mit einer allfälligen Taliban-Herrschaft in der Herkunftsprovinz ist damit allerdings nicht ersichtlich. Zudem geht aus dem im angefochtenen Bescheid im Wortlaut abgedruckten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 02.03.2017, hervor, dass Sar-e Pul zu den friedlichen Provinzen zählt, wenngleich die Taliban in bestimmten Distrikten aktiv seien wobei lediglich Kohistan als unsicherer Distrikt Erwähnung findet (AS 383), nicht aber der Distrikt Sancharak, in dem das Dorf des Beschwerdeführers liegt. Erst aus dem EASO COI Report: Security situation. Afghanistan von September 2020 geht hervor, dass im Jahr 2018 Teile des Distriktes Sancharak unter Kontrolle der Taliban standen (Kapitel 2.31.2 Conflict background and actors in Sar-e Pul, S. 287). Demnach scheint vor dem Hintergrund der Länderberichte unter Berücksichtigung dessen, dass die Entwicklung der Provinz zur Talibanhochburg erst im Jahr 2012 ihren Ausgang nahm, wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits etwa 2013 von den Taliban in eine offen als Taliban-Rekrutierungs-Schule betriebene Madrassa verschleppt werden konnte. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, die bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist – so bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens und ist die Dichte des Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ zu messen (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/18/0150) – ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gegenständlich insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte vornimmt und sich erweist, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit Blick auf die tatsächliche Lage im Herkunftsstaat nicht plausibel sind. Eine allenfalls mangelnde Dichte bzw. die Art und Weise, auf die der Beschwerdeführer sein Vorbringen erstattet hat, fallen insofern nicht maßgeblich ins Gewicht. Auch die aufgezeigten Widersprüche lassen sich nicht mit der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erklären. Im Hinblick auf eine ebenso vorgebrachte Zwangsrekrutierung im Fall einer Rückkehr ist auszuführen, dass sich aus den bereits umfassend zitierten Länderberichten ergibt, dass die Taliban über ausreichend freiwillige Rekruten verfügen und nur in Ausnahmefällen auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen. In der Person des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen Merkmale ersichtlich, die ihn für die Taliban besonders interessant machen würden. Insbesondere geht auch EASO nicht von einer generellen Gefahr der Zwangsrekrutierung aus, die alle Männer im wehrfähigen Alter beträfe (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.6 Persons fearing forced recruitment by armed groups, S. 64). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit einem Zwangsrekrutierungsversuch durch die Taliban ausgesetzt war, sowie, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben zitierten Judikatur ist damit nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf weitere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien verweist, ist auszuführen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445). Ein konkreter Fallbezug zu den referierten UNHCR-Profilen wird jedoch gegenständlich nicht dargetan. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Gegenständlich waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, die das Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat. So beurteilt das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat anhand der einschlägigen Berichte (etwa VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064), setzt sich mit den UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance auseinander (VwGH 10.06.2020, Ra 2019/18/0143) und berücksichtigt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beweiswürdigung (etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150).Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Gegenständlich waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, die das Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat. So beurteilt das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat anhand der einschlägigen Berichte (etwa VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064), setzt sich mit den UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance auseinander (VwGH 10.06.2020, Ra 2019/18/0143) und berücksichtigt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beweiswürdigung (etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W102.2194919.1.00