RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW102 2208941-1 SpruchW102 2208941-1/13E, W102 2208941-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Balkh, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
Article 15(c) QU, Abschnitt Balkh, S.
59-62. In Balkh hat sich die Sicherheitslage – nachdem die Provinz lange zu den relativ ruhigen Provinzen gezählt wurde – verschlechtert. In Mazar-e-Sharif ist es zu einem Anstieg krimineller Aktivitäten wie Raub, Mord, Entführung etc. gekommen.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage,
Balkh, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QU, Abschnitt Balkh, S.
59-62. In Balkh hat sich die Sicherheitslage – nachdem die Provinz lange zu den relativ ruhigen Provinzen gezählt wurde – verschlechtert. In Mazar-e-Sharif ist es zu einem Anstieg krimineller Aktivitäten wie Raub, Mord, Entführung etc. gekommen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage,
Kabul, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
Article 15(c) QU, Abschnitt Kabul, S.
128ff. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. Zuletzt ist die Kriminalitätsrate angestiegenDie Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage,
Kabul, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QU, Abschnitt Kabul, S.
128ff. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. Zuletzt ist die Kriminalitätsrate angestiegen Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Herat beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage,
Herat, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
Article 15(c) QU, Abschnitt Herat, S.
126ff. Hinsichtlich Herat (Stadt) kam es zuletzt zu einem Anstieg der Kriminalität, Raubüberfälle nahmen zu, Entführungen finden statt.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Herat beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage,
Herat, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QU, Abschnitt Herat, S.
126ff. Hinsichtlich Herat (Stadt) kam es zuletzt zu einem Anstieg der Kriminalität, Raubüberfälle nahmen zu, Entführungen finden statt. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft und dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August
- Der negative Einfluss der COVID-19-Pandemie auf die afghanische Wirtschaft geht aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel COVID-19 hervor und wird auch vom EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 bestätigt. Dieser berichtet etwa, dass für das Jahr 2020 ein Rückgang des BIP von 5,5 bis 7,4 % erwartet wird (Kapitel 2.1.1 Economic growth, S. 23), von einem Anstieg der Arbeitslosenrate für das Jahr 2020 (Kapitel 2.2.
- Unemployment, S. 28), von insgesamt negativen Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf Arbeitsmarkt, Geschäftsaktivitäten, Armutsrate, etc. (etwa Kapitel 2.2.2 Employment opportunities and working conditions, S. 29-30; Kapitel 2.3.
- General trends, S. 36), einem verringerten Zugang zu Einkommen für arme städtische Haushalte, insbesondere für Tagelöhner (Kapitel 2.3.
- Urban poverty, S. 37) und einem Anstieg der Lebensmittelpreise (Kapitel 2.4.
- General situation, S. 39). Die Feststelllungen zur COVID-19-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt Kapitel COVID-19 sowie auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020, Kapitel 2.6 Health care, S. 45 ff.). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.
- Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Aberkennungsbescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.). Im Spruch des angefochtenen Bescheides führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 an und führt in der rechtlichen Beurteilung zudem aus, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegend“ sind. Daraus ergibt sich, dass sich die belangte Behörde auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 an und führt in der rechtlichen Beurteilung zudem aus, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegend“ sind. Daraus ergibt sich, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Zur unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 30.06.2017 eine bis zum 30.06.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 30.06.2017 eine bis zum 30.06.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind. Im angefochtenen Aberkennungsbescheid führt die belangte Behörde im Hinblick auf die von ihr angenommenen Sachverhaltsänderungen in der Beweiswürdigung aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit und akuter psychischer Probleme zuerkannt worden sei (BFA-Akt, AS 417). Die Gründe für die Zuerkennung würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage habe sich geändert und es stehe nun eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei nunmehr volljährig und gesund und habe in Österreich eine mehrjährige Lebenserfahrung gesammelt, weshalb er auch auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der Beschwerdeführer könne auf Rückkehrhilfe zurückgreifen und seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten. Hinsichtlich der Sicherheitslage zähle die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Balkh) zu den stabilsten Provinzen Afghanistans. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr nach Balkh folglich zumutbar. In Balkh würde auch eine große Anzahl an Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer verfüge folglich über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Auch eine Rückkehr nach Kabul oder Herat sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des Zuerkennungsbescheides bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausführte, dass der Beschwerdeführer in Balkh zwar noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, jedoch daraus nicht abgeleitet werden könne, dass die Familie auch noch den Beschwerdeführer mitzutragen vermöge. Darüber hinaus verfüge er an keinem Ort in Afghanistan über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte. Weiters habe der Beschwerdeführer keine besonderen beruflichen Qualifikationen und würde auch nach einem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zurückkehren, sodass nach den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen sei. Es sei sohin nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein solle, für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Weiters wäre eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes nicht zumutbar (BFA-Akt, AS 241). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich im Zuerkennungsbescheid folglich auf die fehlende Unterstützungsfähigkeit der in Balkh lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie fehlende Ortskenntnis, mangelnde Berufserfahrung und fehlendes Netzwerk in anderen Orten Afghanistans. Weiters wurde auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde hingegen nicht erwähnt. Die Ausführungen der belangten Behörde im Aberkennungsbescheid, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit und akuter psychischer Probleme zuerkannt worden sei (BFA-Akt, AS 417) ist folglich nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich ist weiters auszuführen, dass die belangte Behörde damit keine Sachverhaltsänderungen nachvollziehbar darlegt, sondern lediglich einen unveränderten Sachverhalt rechtlich neubeurteilt. So sind Sachverhaltsänderungen im Sinne einer Verbesserung in der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, nachdem die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers mittlerweile im Iran leben (OZ 11, S. 3) und der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen hat. Weiters wurde nicht dargelegt, wie die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Balkh den Beschwerdeführer nunmehr finanziell unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keine Ortskenntnis in anderen Orten Afghanistans. Er kann in Afghanistan auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen und verfügt über keine Berufserfahrung. Hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung benötigt. Wie bereits ausgeführt, kommt es bei der Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, ist folglich nicht als Sachverhaltsänderung anzusehen. Zudem ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Zuerkennung vorrangig auf das familiäre und soziale Netzwerk, die fehlende Ortskenntnis und mangelnde Berufserfahrung stützte und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich mit einem Satz erwähnte. In einer Gesamtbetrachtung sind folglich keine Anhaltspunkte für eine veränderte persönliche Situation des Beschwerdeführers im Sinne einer Verbesserung ersichtlich. Im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Balkh, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass Balkh zwar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans zählt, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die belangte Behörde setzt sich zudem in der rechtlichen Begründung des Aberkennungsbescheides nicht damit auseinander, inwiefern sich die Lage in der Provinz Balkh nunmehr besser oder anders darstellen sollte, als im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (BFA-Akt, AS 425ff.). Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in Balkh verschlechtert hat. Weiters haben sich die Wirtschafts- und Versorgungslage zuletzt in Folge der COVID-Pandemie verschlechtert. Eine Verbesserung im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Heimatprovinz ist damit eindeutig nicht ersichtlich. Hinsichtlich der als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogenen Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist dem Aberkennungsbescheid ebenfalls keine Auseinandersetzung mit dem Vergleich der Lage mit der Lage im Zeitpunkt der Zuerkennung zu entnehmen. Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass die Sicherheitslage in Kabul trotz einzelner medienwirksamer Anschläge unverändert überwiegend kontrollierbar sei. Die Stadt Herat sei vergleichsweise sicher (BFA-Akt, AS 425ff.). Im Hinblick auf die Sicherheitslage in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung nicht ersichtlich. Zudem haben sich die Wirtschafts- und Versorgungslage zuletzt in Folge der COVID-Pandemie verschlechtert. Eine Verbesserung im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist damit eindeutig nicht ersichtlich. Zum Hinweis der belangten Behörde auf die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist überdies anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Zum Hinweis der belangten Behörde auf die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist überdies anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Mangels des Hinzutretens neuer Umstände steht sohin einer neuen Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides entgegen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (Zuletzt VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (Zuletzt VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Gegenständlich waren jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonstigen Aberkennungstatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nicht ersichtlich.Gegenständlich waren jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonstigen Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 nicht ersichtlich. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu. 3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. und IV. (sowie V. und VI.) des angefochtenen Aberkennungsbescheides3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (sowie römisch fünf. und römisch sechs.) des angefochtenen Aberkennungsbescheides Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung). Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren somit auch die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche III. bis VI. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind.Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren somit auch die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche römisch drei. bis römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind. 3.
- Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Aberkennungsbescheides (Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005)3.
- Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Aberkennungsbescheides (Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die mit Zuerkennungsbescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die mit Zuerkennungsbescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, sondern auch bei der Verlängerung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (VwGH 27.12.2019, Ra 2019/18/0281). Beim im Aberkennungsverfahren durch Einzelrichter entscheidenden Bundesverwaltungsgericht ist dies der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung erlassen, das heißt verkündet oder zugestellt wird (VwGH 27.04 2016, Ra 2015/05/0069). Die befristete Aufenthaltsberechtigung gilt damit zwei Jahre ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer.
- Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, die unter
- zitiert wird.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, die unter
- zitiert wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W102.2208941.1.00