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{'item': 'W113 2239111-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW113 2239111-1 Spruch, W113 2239111-1/10EW113 2239111-2/2EW113 2239111-1/10E, W113 2239111-2/2E, IM NAMEN DER REP

Art. 13Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen

Art. 13Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.Paragraph 12,

(1)Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen

Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen

Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind. […] Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe § 13.

(1)Eine gemäß § 12 beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.Paragraph 13,
(1)Eine gemäß Paragraph 12, beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang römisch zwei definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen. […] „Anhang II„Anhang römisch zwei TEILMASSNAHMEN […] C. MAUERTERRASSEN
(1)Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.
(2)Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.
(2)Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,, i.d.g.F. bestehen.
(3)Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.
(4)Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m
  1. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%. […]“ 3.
  2. Rechtliche Würdigung: Vorab ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, da der zwischenzeitig ergangene Abänderungsbescheid vom 30.03.2021 nach Beschwerdeerhebung mittels Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2021 aufgehoben wurde. Das Gericht geht somit vom Wiederaufleben der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 aus. Nach Aufhebung des Bescheids vom 30.03.2021 war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen. Im vorliegenden Fall strittig war das Ausmaß der erfolgten Rekultivierung im Rahmen der vorliegenden Genehmigung von 150 m² (Parzelle XXXX ) und 30 m² (Parzelle XXXX ).Im vorliegenden Fall strittig war das Ausmaß der erfolgten Rekultivierung im Rahmen der vorliegenden Genehmigung von 150 m² (Parzelle römisch 40 ) und 30 m² (Parzelle römisch 40 ). Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde von 57,50 m² auf Parzelle XXXX und 30 m² auf Parzelle XXXX aus. In der Beschwerdevorentscheidung ging die belangte Behörde von 111,20 m² auf Parzelle XXXX und 57,90 m² auf Parzelle XXXX aus.Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde von 57,50 m² auf Parzelle römisch 40 und 30 m² auf Parzelle römisch 40 aus. In der Beschwerdevorentscheidung ging die belangte Behörde von 111,20 m² auf Parzelle römisch 40 und 57,90 m² auf Parzelle römisch 40 aus. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag. Ein Lokalaugenschein vom 03.03.2021 hat nunmehr Rekultivierungsflächen von 139,6 m² auf Parzelle XXXX und 29,5 m² auf Parzelle XXXX festgestellt, weshalb dem Antrag der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schriftsatz vom 12.04.2021 Folge zu geben und eine Neuberechnung der Förderung durch die belangte Behörde aufzutragen war.Dagegen richtete sich der Vorlageantrag. Ein Lokalaugenschein vom 03.03.2021 hat nunmehr Rekultivierungsflächen von 139,6 m² auf Parzelle römisch 40 und 29,5 m² auf Parzelle römisch 40 festgestellt, weshalb dem Antrag der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schriftsatz vom 12.04.2021 Folge zu geben und eine Neuberechnung der Förderung durch die belangte Behörde aufzutragen war. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2239111.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.