Obsah (17)
Art. 133Art. 131§ 1Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 43Art. 46Artikel 23Artikel 45Artikel 77Artikel 74§ 3§ 21Art. 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW113 2240688-1 Spruch, W113 2240688-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Über den Mehrfachantrag-Flächen sprach die Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) in mehreren Bescheiden ab. Mit Erstbescheid vom 10.01.2020, Zahl II/4-DZ/19-14235464010, wurde eine Förderung in Höhe von EUR 10.964,92 gewährt, davon eine Greeningprämie in Höhe von EUR 3.378,
- Die belangte Behörde ging von 38,1600 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten sowie ermittelten Fläche für Basis- und Greeningprämie von 38,0959 ha aus.
- Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 26.05.2020 wurde Feldstück 10 Schlag 2 nachträglich als „WINTERWEICHWEIZEN“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING (AB 2018 OVFPV) + ÖPUL“ beantragt.
- Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 26.05.2020 wurde Feldstück 10 Schlag 2 nachträglich als „WINTERWEICHWEIZEN“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING Ausschussbericht 2018 OVFPV) + ÖPUL“ beantragt.
- Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 11.01.2021 wurde lediglich eine Förderung in Höhe von EUR 8.739,56 gewährt, die Basisprämie wurde in unveränderter Höhe gewährt, die Greeningprämie in Höhe von EUR 1.153,
- Begründend wurde ausgeführt, dass die Ackerfläche mehr als 15 ha betrage, weshalb unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren mindestens 5 % der Ackerfläche, dies seien 1,8402 ha, als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müsse. Im vorliegenden Fall betrage der Anteil dieser ökologischen Vorrangfläche jedoch nur 0,7695 %, dies seien 0,2832 ha.
- Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: Die beschwerdeführende Partei habe im Mehrfachantrag-Flächen 2019 und im Herbstantrag 2019 am Feldstück (FS) 10 Schlag (SL) 2 eine Greeningfläche im Ausmaß von 5,2825 ha mit der Variante 4, MZ – Greening beantragt. Erst im Zuge der Abgabe des Mehrfachantrag-Flächen 2020 habe sich herausgestellt, dass die Greeningfläche nicht wie beantragt auf SL 2 sondern auf SL 3 (4,9623 ha) angelegt gewesen sei, weshalb am 26.05.2020 Korrekturen des Mehrfachachtrag-Flächen 2019 und des Herbstantrag 2019 durchgeführt worden seien. Dabei sei die Greeningfläche auf FS 10 von SL 2 auf SL 3 umgemeldet worden. Da es sich bei der Änderung des Greeningschlages lediglich um die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers gehandelt habe, werde um Berücksichtigung der Korrekturen bei der Berechnung der Direktzahlungen ersucht.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus: Unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf Grundlage von Art. 4 VO (EU) 809/2014 erfolgen könne, sei von der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt worden. Nach diesem Arbeitsdokument sei anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen sei. Eine grundsätzliche Voraussetzung sei dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergebe und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffalle. Eine solche oberflächliche Widersprüchlichkeit sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Durch die ursprünglich auf FS 10 vorgenommene Beantragung von SL 2 als Greeningfläche sei der Antrag nicht in sich widersprüchlich, auch sei der übrige Antrag in sich schlüssig gewesen. Der in der Folge in der Korrektur angeführte SL 3 unterscheide sich überdies in Größe und Form vom ursprünglich beantragten SL 2 und würden diese beiden Schläge auch nicht aneinander angrenzen, weshalb dies bei grafischer Antragstellung jedenfalls habe auffallen müssen. Es habe auch SL 1 des FS 8 ergänzend in die Greeningfläche miteinbezogen werden müssen. Die belangte Behörde könne somit keinen offensichtlichen Irrtum erkennen.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus: Unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf Grundlage von Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, erfolgen könne, sei von der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533 aus 2002, näher ausgeführt worden. Nach diesem Arbeitsdokument sei anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen sei. Eine grundsätzliche Voraussetzung sei dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergebe und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffalle. Eine solche oberflächliche Widersprüchlichkeit sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Durch die ursprünglich auf FS 10 vorgenommene Beantragung von SL 2 als Greeningfläche sei der Antrag nicht in sich widersprüchlich, auch sei der übrige Antrag in sich schlüssig gewesen. Der in der Folge in der Korrektur angeführte SL 3 unterscheide sich überdies in Größe und Form vom ursprünglich beantragten SL 2 und würden diese beiden Schläge auch nicht aneinander angrenzen, weshalb dies bei grafischer Antragstellung jedenfalls habe auffallen müssen. Es habe auch SL 1 des FS 8 ergänzend in die Greeningfläche miteinbezogen werden müssen. Die belangte Behörde könne somit keinen offensichtlichen Irrtum erkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr standen für die Basisprämie 38,0959 ha und für die Greeningprämie 22,5260 ha an landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung. Sie konnte über 38,1600 Zahlungsansprüche verfügen. Im Mehrfachantrag-Flächen 2019 beantragte die beschwerdeführende Partei Feldstück 10 Schlag 2 als „WINTERWEICHWEIZEN, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING (AB 2018 OVFPV) + ÖPUL“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE“. Mit Korrektur vom 26.05.2020 wurde Feldstück 10 Schlag 2 als „WINTERWEICHWEIZEN“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING (AB 2018 OVFPV) + ÖPUL“ beantragt.Im Mehrfachantrag-Flächen 2019 beantragte die beschwerdeführende Partei Feldstück 10 Schlag 2 als „WINTERWEICHWEIZEN, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING Ausschussbericht 2018 OVFPV) + ÖPUL“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE“. Mit Korrektur vom 26.05.2020 wurde Feldstück 10 Schlag 2 als „WINTERWEICHWEIZEN“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING Ausschussbericht 2018 OVFPV) + ÖPUL“ beantragt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen. Die Feststellung zu den vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und den zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu den Beantragungen von FS 10 SL 2 und 3 im Mehrfachantrag-Flächen 2019 sowie in der Korrektur vom 26.05.2020 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.
I 376/1992 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013, lautet auszugsweise: „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2)Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
- a)Anbaudiversifizierung;
- b)Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
- c)im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. […].“
Art. 43Abs.
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Art. 43Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt.
Artikel 43
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Artikel 43
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. „Artikel 46 Flächennutzung im Umweltinteresse
(1)Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber
Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen
Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
(1)Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber
Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen
Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. […]
(2)Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind: […] i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels; […]
(3)Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren
Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren
Anhang X angewendet werden.
(3)Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren
Anhang römisch zehn heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren
Anhang römisch zehn angewendet werden. […].“ Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells (vgl. dazu unten) kommt
Art. 46Abs.
3 VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Begrünung im Jahr 2019: 0,3).Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells vergleiche dazu unten) kommt
Artikel 46
, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2014, der Gewichtungsfaktor nach Anhang römisch zehn VO (EU) 1307 aus 2013, zur Anwendung (Gewichtungsfaktor Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Begrünung im Jahr 2019: 0,3). Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 23. „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder […].“ „Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […]
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [….].“ „Artikel 26 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1)Die
Artikel 46Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die
Artikel 46Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(1)Die
Artikel 46Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die
Artikel 46Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.
(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen. […]." „Artikel 27 Maximale Kürzung der Ökologisierungszahlung
(1)Die Summe der
den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die
Artikel 46Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.
(1)Die Summe der
den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die
Artikel 46Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.
(2)Unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen darf die
den Artikeln 24 bis 26 berechnete Gesamtkürzung nicht mehr als die
Artikel 23berechnete Ökologisierungszahlung ausmachen.“ „Artikel 28 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
(1)Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung
Artikel 23
berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird. Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung
Artikel 23berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.
(2)Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen
den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen
Artikel 45
Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(2)Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen
den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen
Artikel 45
Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(3)
Artikel 77Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 findet die
den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die
den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber
Artikel 23Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
(3)
Artikel 77Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, findet die
den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die
den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber
Artikel 23
Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt. […].“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ „Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. […].“ „Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identität des Begünstigten;
- b)Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
- c)für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014; c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014,; d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; […]
(4)Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Titel III
Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der
dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.
(4)Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Titel römisch drei Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der
dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen. Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.“ „Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen […]
(5)Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben. […].“ „Artikel 28 Verwaltungskontrollen
(1)Durch die Verwaltungskontrollen
Artikel 74der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
(1)Durch die Verwaltungskontrollen
Artikel 74der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013,, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
- a)die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind;
- b)keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt;
- c)der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden;
- d)gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden. […].“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 lautet auszugsweiseDie Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, lautet auszugsweise „Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. [...]
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“
- mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Die Gewährung der Greeningprämie setzt
Art. 43
VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Gewährung der Greeningprämie setzt
Artikel 43
, VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus. Im vorliegenden Fall wird der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht, er habe (nach Korrektur eines Beantragungsfehlers) zu wenige ökologische Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse ausgewiesen, weshalb die Greeningprämie zu kürzen gewesen sei. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird diese Anordnung in Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 wiederholt; vgl. diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809/2014.Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus Artikel 46, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird diese Anordnung in Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014, wiederholt; vergleiche diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809 aus 2014,. Die beschwerdeführende Partei korrigierte ihren Mehrfachantrag-Flächen 2019 am 26.05.2020 dahingehend, dass er die bisherige Beantragung von Feldstück 10 Schlag 2 als „WINTERWEICHWEIZEN, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING (AB 2018 OVFPV) + ÖPUL“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE“ in die Beantragung von Feldstück 10 Schlag 2 als „WINTERWEICHWEIZEN“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING (AB 2018 OVFPV) + ÖPUL“ korrigierte, somit anstatt des SL 2 nunmehr SL 3 als ökologische Vorrangfläche auswies.Die beschwerdeführende Partei korrigierte ihren Mehrfachantrag-Flächen 2019 am 26.05.2020 dahingehend, dass er die bisherige Beantragung von Feldstück 10 Schlag 2 als „WINTERWEICHWEIZEN, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING Ausschussbericht 2018 OVFPV) + ÖPUL“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE“ in die Beantragung von Feldstück 10 Schlag 2 als „WINTERWEICHWEIZEN“ und Schlag 3 als „WINTERGERSTE, VARIANTE 4 MIT MZ - GREENING Ausschussbericht 2018 OVFPV) + ÖPUL“ korrigierte, somit anstatt des SL 2 nunmehr SL 3 als ökologische Vorrangfläche auswies. Der Mehrfachantrag Flächen, in dem die ökologischen Vorrangflächen zu beantragen sind, war in Österreich
§ 21Abs.
1 Horizontale GAP-Verordnung bis zum 15.5.2019 zu stellen.
Art. 13Abs.
1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb einer Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, sohin bis zum 9.6.2019, erfolgen. Der Mehrfachantrag Flächen, in dem die ökologischen Vorrangflächen zu beantragen sind, war in Österreich
Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung bis zum 15.5.2019 zu stellen.
Artikel 13
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, konnten Änderungen spätestens innerhalb einer Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, sohin bis zum 9.6.2019, erfolgen. Gegenständlich erfolgte die Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2019 – und damit die korrekte Ausweisung der ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse – jedoch erst am 26.05.2020 und damit nach Ablauf der Nachreichfrist. Somit konnte die nachträgliche Antragskorrektur wegen Verspätung nicht mehr anerkannt werden. Zu prüfen war jedoch, ob die beschwerdeführende Partei die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vgl. näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.Zu prüfen war jedoch, ob die beschwerdeführende Partei die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vergleiche näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist. Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vgl. mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143
(159).Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vergleiche mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143
(159). Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich in Art. 4 VO (EU) 809/2014. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus „Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Vergleich zu früheren Regelungen, zu denen einschlägige Rechtsprechung ergangen ist, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte.Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich in Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus „Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Vergleich zu früheren Regelungen, zu denen einschlägige Rechtsprechung ergangen ist, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540
(549)bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X
(2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe „sinnvoll“, braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH 1.7.2005, 2001/17/0135). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vergleiche mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540
(549)bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts römisch zehn
(2011),
- Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe „sinnvoll“, braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH 1.7.2005, 2001/17/0135). Am nächsten kommt der vorliegenden Fallkonstellation wohl eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum ÖPUL
- Im Anlassfall war bereits aus den Antragsangaben zu erkennen, dass ein Verstoß gegen Förderungsvoraussetzungen vorlag, weshalb die beantragte Prämie versagt wurde. Der OGH gelangte zum Ergebnis, dass kein offensichtlicher Irrtum vorgelegen hat, zumal die unrichtigen Angaben der Klägerin mit den übrigen Angaben im Förderungsantrag nicht in Widerspruch standen (OGH 09.05.2001, 9 Ob 95/01p). Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird, etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden. Der verfahrensgegenständliche Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 ist jedenfalls nicht in sich widersprüchlich und war daher die objektiv fehlerhafte Beantragung der beschwerdeführenden Partei nicht als offensichtlicher Irrtum anzuerkennen. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2240688.1.00