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{'item': 'W121 2236751-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW121 2236751-1 SpruchW121 2236751-1/7E, W121 2236751-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe

§ 10Abs 3 Al

VG wurde verneint.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nichts falsch gemacht hätte und es sich um ein Missverständnis handle. Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben des potentiellen Dienstgebers vor, wonach jener es lediglich falsch verstanden hätte, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle in Aussicht gehabt hätte. Es handle sich um ein Missverständnis. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle vereitelt hätte, indem sie beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, bereits eine andere Stelle in Aussicht zu haben. Dies gehe aus der schriftlichen Rückmeldung des XXXX vom XXXX hervor, die sie an ebenjenem Tag des Vorstellungsgesprächs beim AMS abgegeben hätte. Ihr Vorbringen, wonach sie dies nicht mitgeteilt hätte, sondern es sich vielmehr um ein Missverständnis handle, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Das entsprechende der Beschwerde beigefügte Schreiben des potentiellen Dienstgebers wurde als Gefälligkeitsschreiben gewertet, da es in krassem Gegensatz zu dessen schriftlicher Rückmeldung vom XXXX stehe. Am XXXX habe das AMS Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen, der angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch am XXXX signalisiert hätte, nicht mehr im Service arbeiten zu wollen, da sie nicht mehr so viel mit Leuten zu tun haben wolle und daher eine Beschäftigung in der Küche suche. Es sei von einer Vereitelung der zugewiesenen Stelle auszugehen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle vereitelt hätte, indem sie beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, bereits eine andere Stelle in Aussicht zu haben. Dies gehe aus der schriftlichen Rückmeldung des römisch 40 vom römisch 40 hervor, die sie an ebenjenem Tag des Vorstellungsgesprächs beim AMS abgegeben hätte. Ihr Vorbringen, wonach sie dies nicht mitgeteilt hätte, sondern es sich vielmehr um ein Missverständnis handle, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Das entsprechende der Beschwerde beigefügte Schreiben des potentiellen Dienstgebers wurde als Gefälligkeitsschreiben gewertet, da es in krassem Gegensatz zu dessen schriftlicher Rückmeldung vom römisch 40 stehe. Am römisch 40 habe das AMS Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen, der angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch am römisch 40 signalisiert hätte, nicht mehr im Service arbeiten zu wollen, da sie nicht mehr so viel mit Leuten zu tun haben wolle und daher eine Beschäftigung in der Küche suche. Es sei von einer Vereitelung der zugewiesenen Stelle auszugehen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und gab an, nie gesagt zu haben, dass sie nicht im XXXX arbeiten wolle. Sie habe auch keine andere Arbeit gehabt. Es handle sich um ein Missverständnis.Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und gab an, nie gesagt zu haben, dass sie nicht im römisch 40 arbeiten wolle. Sie habe auch keine andere Arbeit gehabt. Es handle sich um ein Missverständnis. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie im Gesprächsverlauf mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben habe, dass sie eine Bewerbung als XXXX in XXXX getätigt habe und noch warten müsse. Der potentielle Dienstgeber habe sie jedoch nie gefragt, ob sie bei ihm arbeiten wolle. Sodann hätte dieser auf das Formular des AMS geschrieben, dass sie bereits einen Job in Aussicht hätte. Zudem räumte die Beschwerdeführerin ein, beim Gespräch gesagt zu haben, dass sie nicht mehr im Service arbeiten wolle, weil sie nicht mehr so viel Kundenkontakt gewünscht hätte. Das habe sie aber „nur so gesagt“.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie im Gesprächsverlauf mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben habe, dass sie eine Bewerbung als römisch 40 in römisch 40 getätigt habe und noch warten müsse. Der potentielle Dienstgeber habe sie jedoch nie gefragt, ob sie bei ihm arbeiten wolle. Sodann hätte dieser auf das Formular des AMS geschrieben, dass sie bereits einen Job in Aussicht hätte. Zudem räumte die Beschwerdeführerin ein, beim Gespräch gesagt zu haben, dass sie nicht mehr im Service arbeiten wolle, weil sie nicht mehr so viel Kundenkontakt gewünscht hätte. Das habe sie aber „nur so gesagt“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat zuletzt vom XXXX bis XXXX eine vollversicherte selbständige Erwerbstätigkeit gehabt. Mit Schreiben vom XXXX an die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat sie ihre Gewerbeberechtigung (Gastgewerbe; Betriebsart: XXXX ) mit Wirkung vom XXXX zurückgelegt. Am XXXX hat sie erfolgreich ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend gemacht und steht seit XXXX im Arbeitslosengeldbezug.Die Beschwerdeführerin hat zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 eine vollversicherte selbständige Erwerbstätigkeit gehabt. Mit Schreiben vom römisch 40 an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hat sie ihre Gewerbeberechtigung (Gastgewerbe; Betriebsart: römisch 40 ) mit Wirkung vom römisch 40 zurückgelegt. Am römisch 40 hat sie erfolgreich ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend gemacht und steht seit römisch 40 im Arbeitslosengeldbezug. Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung als Köchin und Kellnerin) und sucht eine Vollzeitbeschäftigung in diesen Berufen bzw. als Produktionsmitarbeiterin im Bezirk XXXX .Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung als Köchin und Kellnerin) und sucht eine Vollzeitbeschäftigung in diesen Berufen bzw. als Produktionsmitarbeiterin im Bezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX vom AMS der Vermittlungsvorschlag als Serviererin oder Restaurantfachfrau beim XXXX in XXXX mit einer Entlohnung laut KV zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich am XXXX persönlich um die zugewiesene Stelle beworben.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 vom AMS der Vermittlungsvorschlag als Serviererin oder Restaurantfachfrau beim römisch 40 in römisch 40 mit einer Entlohnung laut KV zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich am römisch 40 persönlich um die zugewiesene Stelle beworben. Diese Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin gab beim Bewerbungsgespräch am XXXX an, dass sie sich bereits als XXXX in XXXX in XXXX beworben habe und derzeit warten müsse. Zudem teilte sie mit, dass sie nicht mehr im Service arbeiten wolle, da sie nicht mehr so viel Kundenkontakt wünsche.Die Beschwerdeführerin gab beim Bewerbungsgespräch am römisch 40 an, dass sie sich bereits als römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 beworben habe und derzeit warten müsse. Zudem teilte sie mit, dass sie nicht mehr im Service arbeiten wolle, da sie nicht mehr so viel Kundenkontakt wünsche. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, nämlich durch implizite Mitteilung, dass sie nicht an der ausgeschriebenen Beschäftigung interessiert ist, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde festgehalten, durch die Mitteilung, wonach sie sich bereits als XXXX in XXXX in XXXX beworben habe und nunmehr warten müsse, dem potentiellen Dienstgeber gegenüber zum Ausdruck brachte, dass sie die angebotene Beschäftigung nicht interessiert. Insbesondere räumte die Beschwerdeführerin diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung beim BVwG selbst ein, indem sie ausführte, dass sie beim damaligen Bewerbungsgespräch angegeben hat, eine Bewerbung als XXXX in XXXX getätigt zu haben und noch warten zu müssen. Ebenfalls räumte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ein, dass sie im Laufe des Bewerbungsgesprächs gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben hat, dass sie nicht mehr im Service arbeiten wolle, da sie nicht mehr so viel Kundenkontakt wünsche. Dadurch teilte sie implizit mit, dass sie nicht an der ausgeschriebenen Beschäftigung interessiert ist. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde festgehalten, durch die Mitteilung, wonach sie sich bereits als römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 beworben habe und nunmehr warten müsse, dem potentiellen Dienstgeber gegenüber zum Ausdruck brachte, dass sie die angebotene Beschäftigung nicht interessiert. Insbesondere räumte die Beschwerdeführerin diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung beim BVwG selbst ein, indem sie ausführte, dass sie beim damaligen Bewerbungsgespräch angegeben hat, eine Bewerbung als römisch 40 in römisch 40 getätigt zu haben und noch warten zu müssen. Ebenfalls räumte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ein, dass sie im Laufe des Bewerbungsgesprächs gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben hat, dass sie nicht mehr im Service arbeiten wolle, da sie nicht mehr so viel Kundenkontakt wünsche. Dadurch teilte sie implizit mit, dass sie nicht an der ausgeschriebenen Beschäftigung interessiert ist. Dieses Verhalten war zweifelsfrei ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. So gab der potentielle Dienstgeber gegenüber dem AMS an, dass er die Beschwerdeführerin eingestellt hätte. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, vermag auch das mit Beschwerde vorgelegte Schreiben des potentiellen Dienstgebers, wonach es sich um ein Missverständnis gehandelt hätte, nichts an der Einschätzung des erkennenden Senates zu ändern. Vielmehr wird dieses Schreiben als Gefälligkeitsschreiben gewertet zumal dessen Inhalt auch in völligem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben des potentiellen Dienstgebers in der schriftlichen Rückmeldung vom XXXX steht, wonach die Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch angab, eine andere Stelle in Aussicht zu haben.Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, vermag auch das mit Beschwerde vorgelegte Schreiben des potentiellen Dienstgebers, wonach es sich um ein Missverständnis gehandelt hätte, nichts an der Einschätzung des erkennenden Senates zu ändern. Vielmehr wird dieses Schreiben als Gefälligkeitsschreiben gewertet zumal dessen Inhalt auch in völligem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben des potentiellen Dienstgebers in der schriftlichen Rückmeldung vom römisch 40 steht, wonach die Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch angab, eine andere Stelle in Aussicht zu haben. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor. Die festgestellte Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der getroffenen Betreuungsvereinbarung vom XXXX und wurde auch nicht bestritten. Eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle hat die Beschwerdeführerin auch zu keiner Zeit behauptet.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor. Die festgestellte Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der getroffenen Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 und wurde auch nicht bestritten. Eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle hat die Beschwerdeführerin auch zu keiner Zeit behauptet. Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Ihren im Zuge des Gesprächs getätigten Aussagen an den potenziellen Dienstgeber kann nur die Intention entnommen werden, dass sie an der vorgeschlagenen Stelle nicht interessiert gewesen ist und sie diese durch ihre Aussagen vereiteln wollte bzw. zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand, dass sie eine etwaige Zusage dadurch vereitelt. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung als Serviererin oder Restaurantfachfrau vereitelt hat. Die seit XXXX aufgenommene Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX ist nicht geeignet, einen berücksichtigungswürdigen Nachsichtgrund darzustellen zumal sie nicht in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausschlussfrist vom XXXX bis XXXX aufgenommen wurde.Die seit römisch 40 aufgenommene Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 ist nicht geeignet, einen berücksichtigungswürdigen Nachsichtgrund darzustellen zumal sie nicht in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausschlussfrist vom römisch 40 bis römisch 40 aufgenommen wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als Serviererin oder Restaurantfachfrau beim XXXX zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar um die zugewiesene Stelle beworben, jedoch beim Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben, dass sie sich bereits als XXXX in XXXX in XXXX beworben habe und derzeit warten müsse. Zudem teilte sie mit, dass sie nicht mehr im Service arbeiten wolle, da sie nicht mehr so viel Kundenkontakt wünsche. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als Serviererin oder Restaurantfachfrau beim römisch 40 zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar um die zugewiesene Stelle beworben, jedoch beim Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben, dass sie sich bereits als römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 beworben habe und derzeit warten müsse. Zudem teilte sie mit, dass sie nicht mehr im Service arbeiten wolle, da sie nicht mehr so viel Kundenkontakt wünsche. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Eine Vereitelung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang dann bejaht, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, eine als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (27.01.2016, Ro 2015/08/0027 mwN). An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019 mwN).An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019 mwN). Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelte und sich die Chance auf eine Anstellung reduziert, wenn sie angibt, dass sie sich woanders beworben hat. Dieser Mitteilung kann nur die Intention entnommen werden, dass sie die Arbeitsaufnahme vereiteln wollte. Zudem teilte sie mit, dass sie nicht mehr im Service arbeiten wolle, da sie nicht mehr so viel Kundenkontakt wünsche. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber – bei solchen Angaben – ihrer Bewerbung den Vorzug geben sollte. Die Beschwerdeführerin war daher ihrer Verpflichtung, alles zu tun, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte die Beschwerdeführerin auf das Angebot einzugehen der Beschäftigung zuzustimmen. Sie hat dies dennoch unterlassen. Dieses Verhalten war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2236751.1.00

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