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{'item': 'W128 2241934-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW128 2241934-1 Spruch, W128 2241934-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zl. 1109688105/210277398:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zl. 1109688105/210277398: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 26.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte er, dass er bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei und dort regelmäßig an geheimen Treffen mit anderen Christen teilgenommen habe. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran habe die iranische Regierung von seiner Konversion Kenntnis erlangt. Da ihm als Christ die Todesstrafe gedroht habe, habe er das Land verlassen.

  1. Mit Bescheid vom 09.03.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer Verhandlung – mit Erkenntnis vom 26.08.2019, Zl. W223 2191067-1, rechtskräftig seit 26.08.2019, als unbegründet ab.
  3. Am 13.11.2019 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien, welcher nach der Rücküberstellung des BF nach Österreich am 26.02.2021 in Österreich eingebracht wurde. Diesen Antrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass ihm – neben seinem Religionswechsel – auch aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Er sei bereits im Iran homosexuell gewesen, habe dies damals jedoch nicht verstanden. Bereits vor fünf Jahren habe er Geschlechtsverkehr mit einem Mann gehabt und wisse seit nunmehr zirka zweieinhalb Jahren von seiner Homosexualität.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er gleichzeitig mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verband. Darin brachte er vor, dass er bisher nicht über seine Homosexualität gesprochen habe, da er sich dafür geschämt habe. Außerdem hätten sich seine in Belgien lebenden Geschwister aufgrund seiner Homosexualität gegen ihn gewendet, weshalb er in Belgien auf der Straße habe leben müssen. Weiter sei auch seine Familie im Iran nunmehr in Kenntnis seiner Homosexualität, weshalb er von diesen bereits Drohungen erhalten habe. Die drohende Abschiebung in den Iran und die Beschimpfungen durch seine Geschwister hätten darüber hinaus dazu beigetragen, dass der BF unter psychischen Problemen leide und sogar stationär behandelt werden musste. Als geänderter Sachverhalt sei anzunehmen, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Homosexualität die Todesstrafe drohe.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er gleichzeitig mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verband. Darin brachte er vor, dass er bisher nicht über seine Homosexualität gesprochen habe, da er sich dafür geschämt habe. Außerdem hätten sich seine in Belgien lebenden Geschwister aufgrund seiner Homosexualität gegen ihn gewendet, weshalb er in Belgien auf der Straße habe leben müssen. Weiter sei auch seine Familie im Iran nunmehr in Kenntnis seiner Homosexualität, weshalb er von diesen bereits Drohungen erhalten habe. Die drohende Abschiebung in den Iran und die Beschimpfungen durch seine Geschwister hätten darüber hinaus dazu beigetragen, dass der BF unter psychischen Problemen leide und sogar stationär behandelt werden musste. Als geänderter Sachverhalt sei anzunehmen, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Homosexualität die Todesstrafe drohe.
  8. Mit Beschluss vom XXXX erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
  9. Mit Beschluss vom römisch 40 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Zur Aussetzung des Verfahrens [Spruchpunkt A)] 1.
  11. Gemäß § 38 AVG (der gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – somit im vorliegenden Verfahren – anzuwenden ist) ist – sofern die Gesetze nicht anders bestimmen – die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.1.
  12. Gemäß Paragraph 38, AVG (der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – somit im vorliegenden Verfahren – anzuwenden ist) ist – sofern die Gesetze nicht anders bestimmen – die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Unter einer „Vorfrage“ ist eine für die Entscheidung der Behörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden ist (vgl. VwGH 29.08.2018, Ro 2017/17/0022; VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141, mwN).Unter einer „Vorfrage“ ist eine für die Entscheidung der Behörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden ist vergleiche VwGH 29.08.2018, Ro 2017/17/0022; VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141, mwN). Nach nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet auch ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren für eine Verwaltungsbehörde, für deren Entscheidung die vorgelegten Fragen ebenfalls wesentlich sind, eine Vorfrage, sodass die Behörde nach § 38 AVG vorgehen kann. Für die Aussetzung des Verfahrens reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage „ähnlich“ ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen (vgl. zum Ganzen VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068 mwN; der VwGH bejaht diese Möglichkeit auch für sich selbst, weil er ja ebenfalls § 38 AVG anzuwenden hat: zuletzt VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).Nach nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet auch ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren für eine Verwaltungsbehörde, für deren Entscheidung die vorgelegten Fragen ebenfalls wesentlich sind, eine Vorfrage, sodass die Behörde nach Paragraph 38, AVG vorgehen kann. Für die Aussetzung des Verfahrens reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage „ähnlich“ ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen vergleiche zum Ganzen VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068 mwN; der VwGH bejaht diese Möglichkeit auch für sich selbst, weil er ja ebenfalls Paragraph 38, AVG anzuwenden hat: zuletzt VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). 1.
  13. Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom
  14. Dezember 2019 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
  15. Erfassen die in Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren?„
  17. Erfassen die in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren? Falls Frage
  19. bejaht wird:
  20. Ist es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können?
  21. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“
  22. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“ 1.
  23. Der Beschwerdeführer stützt seinen zweiten Asylantrag (Folgenantrag) im Wesentlichen auf seine seit mehr als zwei Jahren bestehende Homosexualität und somit auf Umstände, die schon vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorhanden waren. Es liegt demnach eine zu beurteilende Rechtsfrage vor, die den obgenannten, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten, Rechtsfragen (zumindest) ähnlich ist, weshalb das Beschwerdeverfahren nach § 38 AVG auszusetzen war (vgl. auch die Aussetzungsbeschlüsse des VwGH: 22.06.2020, Ra 2019/20/0248; VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0006; VwGH 23.03.2020, Ra 2019/14/0398).1.
  24. Der Beschwerdeführer stützt seinen zweiten Asylantrag (Folgenantrag) im Wesentlichen auf seine seit mehr als zwei Jahren bestehende Homosexualität und somit auf Umstände, die schon vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorhanden waren. Es liegt demnach eine zu beurteilende Rechtsfrage vor, die den obgenannten, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten, Rechtsfragen (zumindest) ähnlich ist, weshalb das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 38, AVG auszusetzen war vergleiche auch die Aussetzungsbeschlüsse des VwGH: 22.06.2020, Ra 2019/20/0248; VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0006; VwGH 23.03.2020, Ra 2019/14/0398).
  25. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B) Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage „ähnlich“ ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen (siehe VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2241934.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.