Obsah (14)
§ 7§ 52§ 46Art. 133Art. 1§ 2§ 8§ 57§ 46a§ 10Art. 8§ 55§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW129 2209107-1 Spruch, W129 2209107-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. „I. Der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.08.2005, Zahl: 257.206/0-V/13/05, zuerkannte Status der Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. V. Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.“römisch fünf.
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführerin wurde der Status einer Asylberechtigten mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018 aberkannt, weil sie den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ins Ausland, und zwar in die Ukraine, verlegt habe.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der sie zusammengefasst und im Wesentlichen ausführte, sie habe nicht freiwillig und absichtlich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung in einen anderen Staat verlagert. Es werde nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum in der Ukraine aufhältig gewesen sei. Dies deshalb, da die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihr und ihren Geschwistern in die Ukraine zur Großmutter der Beschwerdeführerin gegangen seien. Die Beschwerdeführerin sei damals 13 Jahre und somit minderjährig gewesen. Von einem freiwilligen und absichtlichen Handeln könne nicht ausgegangen werden. Zudem habe sie ihre Liebesbeziehungen nie dauerhaft in die Ukraine verlegt. Sie sei immer wieder für längere Zeit in Österreich aufhältig gewesen sowie gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile volljährig und beabsichtige, in Österreich zu bleiben. Die Beschwerdeführerin wolle auf keinen Fall zurück in die Ukraine. Ihre Großmutter sei mittlerweile verstorben und würden nun bereits die Verfolger von ihrem Vater in der Ukraine nach ihr und ihren Familien suchen. Auch sei nun wieder ihre gesamte Familie in Österreich aufhältig. Sie wolle sich nun wieder dauerhaft und durchgängig in Österreich niederlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihr wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 09.08.2004 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2005
§ 7Asyl
G Asyl gewährt. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass diese Staatsangehörige der russischen Republik tschetschenischer Herkunft aus XXXX sei. Der Vater der Beschwerdeführerin habe bereits in den Jahren 1994 bis 1996 im Rahmen des ersten Tschetschenienkrieges gekämpft, wobei er im Jahre 1995 für drei Tage in einem russischen Truppenlager angehalten und misshandelt worden sei. Im Rahmen des zweiten Tschetschenienkrieges – ab 1999 – sei der Vater der Beschwerdeführerin neuerlich als Kämpfer bis er am 17.01.2000 schwer verletzt worden sei, tätig gewesen. In der Folge habe sich der Vater der Beschwerdeführerin in der russischen Region Inguschetien bis zu seiner Ausreise versteckt aufgehalten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in den Jahren 1996 bis 1999 als Leiter eines Zollamtes der neu errichteten Zollgrenze zur Russischen Föderation tätig gewesen bzw. habe er unterstützende Tätigkeiten für den Deputierten zum tschetschenischen Parlament XXXX verrichtet. Während des zweiten Tschetschenienkriegs sei von russischen Behörden intensiv nach dem Vater der Beschwerdeführerin gesucht worden. Zudem wurde ausgeführt, dass den leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Asyl gewährt worden sei bzw. festgestellt worden sei, dass diesen die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zukomme. Im Übrigen ergibt sich aus dem Bescheid, dass sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Tochter der Letztgenannten das selbe Verfolgungsrisiko realisiere, weshalb die Asylgewährung statthaft gewesen sei. Ihr wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 09.08.2004 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2005
Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass diese Staatsangehörige der russischen Republik tschetschenischer Herkunft aus römisch 40 sei. Der Vater der Beschwerdeführerin habe bereits in den Jahren 1994 bis 1996 im Rahmen des ersten Tschetschenienkrieges gekämpft, wobei er im Jahre 1995 für drei Tage in einem russischen Truppenlager angehalten und misshandelt worden sei. Im Rahmen des zweiten Tschetschenienkrieges – ab 1999 – sei der Vater der Beschwerdeführerin neuerlich als Kämpfer bis er am 17.01.2000 schwer verletzt worden sei, tätig gewesen. In der Folge habe sich der Vater der Beschwerdeführerin in der russischen Region Inguschetien bis zu seiner Ausreise versteckt aufgehalten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in den Jahren 1996 bis 1999 als Leiter eines Zollamtes der neu errichteten Zollgrenze zur Russischen Föderation tätig gewesen bzw. habe er unterstützende Tätigkeiten für den Deputierten zum tschetschenischen Parlament römisch 40 verrichtet. Während des zweiten Tschetschenienkriegs sei von russischen Behörden intensiv nach dem Vater der Beschwerdeführerin gesucht worden. Zudem wurde ausgeführt, dass den leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Asyl gewährt worden sei bzw. festgestellt worden sei, dass diesen die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zukomme. Im Übrigen ergibt sich aus dem Bescheid, dass sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Tochter der Letztgenannten das selbe Verfolgungsrisiko realisiere, weshalb die Asylgewährung statthaft gewesen sei.
- Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Asylzuerkennung im Jahr 2005 von 2012 bis 2018 in der Russischen Föderation aufgehalten, wobei sie im Sommer nach Österreich gereist ist. Weiters war die Beschwerdeführerin danach, Anfang 2019, nochmals für etwa zwei Monate in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin handelte diesbezüglich freiwillig. Der Beschwerdeführerin droht in der Russischen Föderation keine Gefahr.
- Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell nicht mehr in Österreich, sondern vermutlich in ihrem Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell nicht über eine aufrechte Meldung in Österreich. Zuletzt scheint auf dem ZMR-Auszug auf: Obdachlos, XXXX , Unterkunftsgeber XXXX , gemeldet 16.07.2018 – 20.11.
- Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell nicht über eine aufrechte Meldung in Österreich. Zuletzt scheint auf dem ZMR-Auszug auf: Obdachlos, römisch 40 , Unterkunftsgeber römisch 40 , gemeldet 16.07.2018 – 20.11.
- Die strafrechtliche unbescholtene Beschwerdeführerin hat in Österreich vier Jahre die Volksschule und zwei Jahre das Gymnasium besucht. In Österreich leben ihre Eltern und Geschwister. Die Beschwerdeführerin hat Sozialhilfe in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin wies in der mündlichen Verhandlung sehr gute Deutschkenntnisse auf und konnte einige Fragen direkt beantworten. Sie ist kein Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein. Im Herkunftsstaat halten sich Tanten und Onkeln auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu
- ergeben sich aus dem diesbezüglichen Bescheid. Die Feststellungen zu
- beruhen auf den unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugin. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Zeitraum der Abwesenheit hinsichtlich Österreich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt (
- VH-Protokoll S. 5, 6 iVm S. 12; vgl auch
- VH-Protokoll S. 6). Dass die Beschwerdeführerin die Sommer in Österreich verbrachte, ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Zeugin (
- VH-Protokoll S. 10). Dies wurde von der Beschwerdeführerin bekräftigt (
- VH-Protokoll S. 12). Das Gericht kam jedoch aufgrund der vagen und widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie Zeugin zur Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin zwar jedenfalls im Ausland, aber keinesfalls in der Ukraine aufgehalten hat. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich, wie folgt: „R: Zwischen 2012 und 2017 lebten Sie also in der Ukraine? Z: Ja. Ich habe hin und wieder im Sommer Österreich wegen der Kinder besucht. Die Kinder wollten ihren Vater sehen, ich wollte sie nicht vom Vater trennen. Die Probleme bezogen sich nur auf ihn und mich, nicht auf die Kinder. Als er Tschetschenien verlassen hat im Krieg, ist er mit dem Pass meines Bruders ausgereist. Das wurde in Russland aufgedeckt. Er hat gekämpft und ich habe ihm geholfen. Das ist die Beschuldigung. - R: Woher wissen Sie das? Z: Das hat mir die ukrainische Polizei erzählt. Sie kam, als ich nicht zu Hause war. - R: Ukrainische Polizisten erzählen das Ihrer Mutter? Z: Ja. - R: Diese Polizisten müssen wiedergekommen sein? Z: Ja. Sie sind nochmals gekommen. Ich habe mich versteckt. In Tschetschenien leben meine Schwestern. Die Russen sind nach Hause gekommen und haben gesagt, dass ich beschuldigt werde, meinem Mann geholfen zu haben. - R: Wie lange war das in der Ukraine mit dem Verstecken vor der Polizei? Z: Das war ca. Ende
- - R: Wann kamen Sie wieder nach Österreich? Z: Im Juni
- - R: Sie haben sich also ein halbes Jahr in der Ukraine versteckt? Z: Ich zog von einer Wohnung zur anderen. - R: Welche Wohnungen waren das? Wo waren diese Wohnungen? Z: Das war alles in XXXX . Wir waren bei allen möglichen bekannten und unbekannten Tschetschenen versteckt bis wir 2018 wieder nach Österreich kamen. - R: Listen Sie mir alle ‚möglichen bekannten und unbekannten Tschetschenen‘ auf? Z (sehr zögerlich, denkt nach): Die Familiennamen weiß ich nicht. - R: Wann war das und wo haben Sie sich wie lange versteckt? Nennen Sie wenigstens die Vornamen. Beginnen wir mit dem ersten Versteck. Z (sehr zögerlich, denkt nach): Die Polizei ist nicht täglich gekommen. - R wiederholt die Frage. Z: Ich ging zu XXXX , um dort zu übernachten. Ich habe auch alle meine Kinder mitgenommen. - R: Wie lange haben Sie sich bei XXXX versteckt? Z: Hin und wieder war ich auch woanders. Ich habe 2018 ein paar Monate bei XXXX gelebt, aber nicht ständig.“ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die zögerlichen und ausweichenden Antworten der Zeugin darauf hinweisen, dass sich die Zeugin (und Mutter der Beschwerdeführerin) sowie die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Ukraine aufgehalten haben. Dies wird durch die abweichenden Angaben zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin bekräftigt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin den Angaben der Zeugin entgegenstehend erklärte, dass sie immer bei ihrer Oma und ihrem Onkel gelebt hätten (vgl.
- VH-Protokoll S. 12). Auch auf Nachfrage, dass die Mutter anderes angegeben habe, führte sie nur vage an, sie glaube, es habe auch noch einen Neffen gegeben. Zudem führte sie im Gegensatz zur Zeugin aus, dass sie im letzten Halbjahr bei der Oma und beim Onkel gelebt hätten (
- VH-Protokoll S. 13). Im Übrigen konnte sie zur Bekannten namens XXXX (Nachname unbekannt) auch nur vage Angaben machen (
- VH-Protokoll S. 13). So kann dem VH-Protokoll dazu entnommen werden: „R: In den Jahren 2015 bis 2018 - wo haben Sie da ganz genau in der Ukraine gewohnt? BF: Das war in XXXX , immer bei der Oma und beim Onkel. - R: Waren Sie für eine längere Zeit (einige Wochen oder Monate) auch woanders, als bei der Oma und beim Onkel? BF: Eigentlich nicht, wir waren immer bei Oma und Onkel. - R: Ihre Mutter sagt nämlich etwas Anderes. Wo konkret hätten Sie außer der Oma und dem Onkel noch gelebt? BF: Ich glaube, es gab auch noch einen Neffen. - R: Im letzten Halbjahr, bevor Sie die Ukraine verlassen haben, wo haben Sie dann gelebt? BF: Bei der Oma und beim Onkel. - R: Ist Ihnen im letzten halben Jahr, bevor Sie die Ukraine verlassen haben, etwas Seltsames aufgefallen? BF (sehr zögerlich, denkt nach): Es gab Gefahr auf Grund meines Vaters. Die Ukraine ist auch nicht so weit weg von Russland. - R: Ist etwas Konkretes passiert? BF: Meine Mutter meinte einfach, es sei gefährlich. - R: Sagt Ihnen der Vorname XXXX etwas? BF: Ich glaube, dass das eine Freundin meiner Mama in der Ukraine war. Ich kenne sie nicht näher. - R: Haben Sie selbst einmal bei ihr gelebt? BF: Ja. Das war aber vor sehr langer Zeit. Ich kann mich schon erinnern, dass wir einmal dort bei ihr waren. Es waren mehr als ein paar Tage, aber ich kann mich nicht genau erinnern. Es ist sehr lange her.“ Die Feststellungen zu
- beruhen auf den unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugin. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Zeitraum der Abwesenheit hinsichtlich Österreich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt (
- VH-Protokoll S. 5, 6 in Verbindung mit S. 12; vergleiche auch
- VH-Protokoll S. 6). Dass die Beschwerdeführerin die Sommer in Österreich verbrachte, ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Zeugin (
- VH-Protokoll S. 10). Dies wurde von der Beschwerdeführerin bekräftigt (
- VH-Protokoll S. 12). Das Gericht kam jedoch aufgrund der vagen und widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie Zeugin zur Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin zwar jedenfalls im Ausland, aber keinesfalls in der Ukraine aufgehalten hat. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich, wie folgt: „R: Zwischen 2012 und 2017 lebten Sie also in der Ukraine? Z: Ja. Ich habe hin und wieder im Sommer Österreich wegen der Kinder besucht. Die Kinder wollten ihren Vater sehen, ich wollte sie nicht vom Vater trennen. Die Probleme bezogen sich nur auf ihn und mich, nicht auf die Kinder. Als er Tschetschenien verlassen hat im Krieg, ist er mit dem Pass meines Bruders ausgereist. Das wurde in Russland aufgedeckt. Er hat gekämpft und ich habe ihm geholfen. Das ist die Beschuldigung. - R: Woher wissen Sie das? Z: Das hat mir die ukrainische Polizei erzählt. Sie kam, als ich nicht zu Hause war. - R: Ukrainische Polizisten erzählen das Ihrer Mutter? Z: Ja. - R: Diese Polizisten müssen wiedergekommen sein? Z: Ja. Sie sind nochmals gekommen. Ich habe mich versteckt. In Tschetschenien leben meine Schwestern. Die Russen sind nach Hause gekommen und haben gesagt, dass ich beschuldigt werde, meinem Mann geholfen zu haben. - R: Wie lange war das in der Ukraine mit dem Verstecken vor der Polizei? Z: Das war ca. Ende
- - R: Wann kamen Sie wieder nach Österreich? Z: Im Juni
- - R: Sie haben sich also ein halbes Jahr in der Ukraine versteckt? Z: Ich zog von einer Wohnung zur anderen. - R: Welche Wohnungen waren das? Wo waren diese Wohnungen? Z: Das war alles in römisch 40 . Wir waren bei allen möglichen bekannten und unbekannten Tschetschenen versteckt bis wir 2018 wieder nach Österreich kamen. - R: Listen Sie mir alle ‚möglichen bekannten und unbekannten Tschetschenen‘ auf? Z (sehr zögerlich, denkt nach): Die Familiennamen weiß ich nicht. - R: Wann war das und wo haben Sie sich wie lange versteckt? Nennen Sie wenigstens die Vornamen. Beginnen wir mit dem ersten Versteck. Z (sehr zögerlich, denkt nach): Die Polizei ist nicht täglich gekommen. - R wiederholt die Frage. Z: Ich ging zu römisch 40 , um dort zu übernachten. Ich habe auch alle meine Kinder mitgenommen. - R: Wie lange haben Sie sich bei römisch 40 versteckt? Z: Hin und wieder war ich auch woanders. Ich habe 2018 ein paar Monate bei römisch 40 gelebt, aber nicht ständig.“ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die zögerlichen und ausweichenden Antworten der Zeugin darauf hinweisen, dass sich die Zeugin (und Mutter der Beschwerdeführerin) sowie die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Ukraine aufgehalten haben. Dies wird durch die abweichenden Angaben zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin bekräftigt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin den Angaben der Zeugin entgegenstehend erklärte, dass sie immer bei ihrer Oma und ihrem Onkel gelebt hätten vergleiche
- VH-Protokoll S. 12). Auch auf Nachfrage, dass die Mutter anderes angegeben habe, führte sie nur vage an, sie glaube, es habe auch noch einen Neffen gegeben. Zudem führte sie im Gegensatz zur Zeugin aus, dass sie im letzten Halbjahr bei der Oma und beim Onkel gelebt hätten (
- VH-Protokoll S. 13). Im Übrigen konnte sie zur Bekannten namens römisch 40 (Nachname unbekannt) auch nur vage Angaben machen (
- VH-Protokoll S. 13). So kann dem VH-Protokoll dazu entnommen werden: „R: In den Jahren 2015 bis 2018 - wo haben Sie da ganz genau in der Ukraine gewohnt? BF: Das war in römisch 40 , immer bei der Oma und beim Onkel. - R: Waren Sie für eine längere Zeit (einige Wochen oder Monate) auch woanders, als bei der Oma und beim Onkel? BF: Eigentlich nicht, wir waren immer bei Oma und Onkel. - R: Ihre Mutter sagt nämlich etwas Anderes. Wo konkret hätten Sie außer der Oma und dem Onkel noch gelebt? BF: Ich glaube, es gab auch noch einen Neffen. - R: Im letzten Halbjahr, bevor Sie die Ukraine verlassen haben, wo haben Sie dann gelebt? BF: Bei der Oma und beim Onkel. - R: Ist Ihnen im letzten halben Jahr, bevor Sie die Ukraine verlassen haben, etwas Seltsames aufgefallen? BF (sehr zögerlich, denkt nach): Es gab Gefahr auf Grund meines Vaters. Die Ukraine ist auch nicht so weit weg von Russland. - R: Ist etwas Konkretes passiert? BF: Meine Mutter meinte einfach, es sei gefährlich. - R: Sagt Ihnen der Vorname römisch 40 etwas? BF: Ich glaube, dass das eine Freundin meiner Mama in der Ukraine war. Ich kenne sie nicht näher. - R: Haben Sie selbst einmal bei ihr gelebt? BF: Ja. Das war aber vor sehr langer Zeit. Ich kann mich schon erinnern, dass wir einmal dort bei ihr waren. Es waren mehr als ein paar Tage, aber ich kann mich nicht genau erinnern. Es ist sehr lange her.“ Auch das behauptete Studium im Ausmaß von zumindest zwei Jahren in der Ukraine konnte die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen. So gab sie zwar an, dass sie Prüfungen aus der Weltgeschichte absolviert habe, auch solche zur Antike, doch beschränkte sich ihr Wissen zunächst darauf, dass sie die Antike mit Ägypten und Pharonen verbinde, sonst könne sie „nicht viel dazu sagen“, „außer Ägypten [falle ihr] nichts ein“. Nachgefragt, was sie zur griechischen Geschichte wisse, konnte sie lediglich die Namen zweier griechischen Götter nennen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass diese Antworten nicht einmal Sekundarniveau erreichen, geschweige denn sich auf dem Niveau einer postsekundären Bildungseinrichtung befinden. Zudem kam sie der ausdrücklichen Aufforderung nicht nach, eine Bestätigung der ukrainischen Universität über ihre dort verbrachte Studienzeit vorzulegen. Aufgrund dieser vagen und widersprüchlichen Angaben kommt das Gericht zur Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin zwar jahrelang im Ausland, aber nicht in der Ukraine aufgehalten hat, vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgehalten hat. Im Übrigen ist auf die widersprüchlichen Angaben in der
- Verhandlung zu verweisen (vgl.
- VH-Protokoll S. 6). Diesbezüglich wird betont, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführte, fast 4,5 Jahre beim Neffen (gemeint der Neffe der Mutter) gewesen zu seien (vgl.
- VH-Protokoll S. 6, 7). Aufgrund dieser vagen und widersprüchlichen Angaben kommt das Gericht zur Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin zwar jahrelang im Ausland, aber nicht in der Ukraine aufgehalten hat, vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgehalten hat. Im Übrigen ist auf die widersprüchlichen Angaben in der
- Verhandlung zu verweisen vergleiche
- VH-Protokoll S. 6). Diesbezüglich wird betont, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführte, fast 4,5 Jahre beim Neffen (gemeint der Neffe der Mutter) gewesen zu seien vergleiche
- VH-Protokoll S. 6, 7). Weiters geht das Gericht auch nicht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin – wie sie in Bezug auf eine weitere Auslandsreise erklärt hat – tatsächlich zwei Monate lang in Istanbul aufgehalten hat. Diesbezüglich ist auf die vagen und widersprechenden Angaben der Zeugin und Beschwerdeführerin hinzuweisen. So ist dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen: „R: War Ihre Mutter dort im Spital? BF: Ja, sie hatte Probleme mit ihren Knochen. Ich weiß aber nicht, welches Spital das war. Sie war nicht lange dort im Spital. Sie ist dort nicht einmal zwei Tage geblieben, sie hat nur einmal im Spital übernachtet. Sonst waren wir bei ihrem Cousin in Istanbul. - R: Wo lebt denn der Cousin in Istanbul? BF: Er lebt irgendwo in der Stadt, aber die Straße weiß ich nicht mehr. - R: Sie waren zwei Monate dort, in welchen Bezirk war das? BF: Das weiß ich auch nicht. - R: War das östlich oder westlich des Bosporus? BF: Es ist nicht so weit weg vom Flughaften XXXX . - R wiederholt die Frage. BF schweigt. - R: Listen Sie mir ein paar Sehenswürdigkeiten von Istanbul auf? BF: Sehenswürdigkeiten? - R: Ja. BF: In Istanbul kenne ich die größte Moschee, ich glaube, dass das die größte Moschee Europas ist, aber ich weiß nicht, wie sie heißt. Viel haben wir uns nicht angesehen. Wir waren nur einmal am Meer. Wir waren einmal am Strand. - R: Wie heißt das Meer? BF: Das war das Schwarze Meer. Das war nicht weit weg. - R: Wie lange sind Sie dort hingefahren? BF: Wir sind mit dem Auto gefahren. - R: Wie lange denn? BF: Ich weiß es nicht. - R: Ich glaube es Ihnen nicht, dass Sie in Istanbul waren. BF: Doch wir waren dort und haben dort zwei Monate lang gelebt.“ Dazu ist festzuhalten, dass die ausweichenden und vagen Angaben gegen einen Aufenthalt in Istanbul sprechen. Zudem ist dem Verhandlungsprotokoll hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu entnehmen: „R: Wie heißt denn ihr Cousin, bei dem Sie in Istanbul gelebt haben? BF: XXXX . - R: War das dort ein Haus oder eine Wohnung? BF: Es war eine Wohnung. - R: Wie viele Zimmer? BF: Drei Zimmer. - R: In welchem Zimmer haben Sie geschlafen? BF: Wir haben im Schlafzimmer geschlafen. - R: In jenem des Cousins? BF: Wir haben im Schlafzimmer geschlafen und mein Bruder hat im Gästezimmer geschlafen. Mein Cousin hat im Wohnzimmer mit meinen Brüdern geschlafen.“ Der Einvernahme der Mutter ist hingegen Folgendes zu entnehmen: „R: Jetzt muss ich Ihnen doch noch eine Frage zu Istanbul stellen: Wie heißt Ihr Neffe? Z: XXXX , ist der Sohn meiner Schwester, also mein Neffe. - R: Ihr Gastgeber in diesen zwei Monaten in Istanbul war XXXX ? Z: Ja. - R: Welche weiteren männlichen Verwandten leben noch dort? Z: Keiner, aber meine Schwester ist gekommen. - R: Gibt es in Ihrer Verwandtschaft einen XXXX ? Z: Ein Cousin von mir heißt XXXX oder XXXX , der lebt aber in der Ukraine. - R: Warum behauptet Ihre Tochter, dass der Gastgeber in Istanbul XXXX hieß? Z: Mein Vater heißt XXXX . - R: Warum sagen Sie dann bei der letzten Frage, dass es keine weiteren männlichen Verwandten außer einen Cousin namens XXXX oder XXXX gibt? Z: Ich habe nur einen Vater. Er heißt XXXX - R: Das heißt, Ihr Vater war vielleicht der Gastgeber in Istanbul? Z: Nein, mein Vater ist schon verstorben. - R: Ihre Tochter behauptet, dass der Gastgeber XXXX hieß? Z: Nein, ich weiß nicht, warum meine Tochter das behauptet hat. - R: Haben Sie in Istanbul in einer Wohnung oder in einem Haus übernachtet? Z: In einer Dreizimmer Wohnung, wir haben alle zusammen im Schlafzimmer geschlafen. - R: Wo haben Sie geschlafen? Z: Ich und meine Schwester haben im Schlafzimmer geschlafen und meine Kinder haben im Wohnzimmer geschlafen. - R: Was ist jetzt richtig? Alle im Schlafzimmer oder doch getrennt? Z schweigt. - R: Sie erzählen mir zwei unterschiedliche Sachen! Z: Dort in der Wohnung gab es keine erwachsenen Männer, deshalb kann ich es nicht genau sagen. Mein Neffe war nur ein paar Mal dort. - R: Wie sind Sie dann in die Wohnung gekommen, wenn er nur ein paar Mal dort war? Z: Er hat nicht ständig mit uns gelebt, er hat sich mit seinen Geschäften beschäftigt. - R: Wie sind Sie dann in die Wohnung gekommen? Z: Er hat uns mit seinem Auto dorthin gebracht. Ich kann Ihnen keine Details nennen. Es ist ja schon ein Jahr vergangen.“ Die Beschwerdeführerin konnte den Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin und ihren Angaben nicht schlüssig entkräften. Dem Protokoll kann diesbezüglich entnommen werden: „R: Ihre Mutter nannten einen anderen Gastgeber in Istanbul. BF: Welchen? Das war ein Cousin von ihr. - R: Wie heißt er? Z: Er heißt XXXX . - R: Ihre Mutter nannte den Namen XXXX . BF blickt verwundert: Sowie ich es weiß, heißt er XXXX . - R: In dieser Dreizimmerwohnung. Wer hat sich aller in diesem zwei Monaten dort aufgehalten, egal ob für eine Nacht oder für 60 Nächte? Z: Ich, meine Mutter, meine Schwester, mein jüngerer Bruder, dann unser Gastgeber XXXX , ansonsten niemand. - R: Sicher? BF: Sowie ich mich erinnere, nicht. - R: Vielleicht sonst eine verwandte Person ihrer Mutter? BF: Nein. - R: Warum behauptet dann Ihre Mutter, dass Ihre Tante auch dort war? BF: Nein, das weiß ich nicht. - R: Was machen Sie in Tschetschenien? BF: Nein, wir waren nicht in Tschetschenien, wir waren in Istanbul.“ Die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in Istanbul aufgehalten hat, wird durch den Umstand, dass die ausdrücklich eingeforderte Krankenhausbestätigung nicht vorgelegt wurde, bekräftigt. Weiters geht das Gericht auch nicht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin – wie sie in Bezug auf eine weitere Auslandsreise erklärt hat – tatsächlich zwei Monate lang in Istanbul aufgehalten hat. Diesbezüglich ist auf die vagen und widersprechenden Angaben der Zeugin und Beschwerdeführerin hinzuweisen. So ist dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen: „R: War Ihre Mutter dort im Spital? BF: Ja, sie hatte Probleme mit ihren Knochen. Ich weiß aber nicht, welches Spital das war. Sie war nicht lange dort im Spital. Sie ist dort nicht einmal zwei Tage geblieben, sie hat nur einmal im Spital übernachtet. Sonst waren wir bei ihrem Cousin in Istanbul. - R: Wo lebt denn der Cousin in Istanbul? BF: Er lebt irgendwo in der Stadt, aber die Straße weiß ich nicht mehr. - R: Sie waren zwei Monate dort, in welchen Bezirk war das? BF: Das weiß ich auch nicht. - R: War das östlich oder westlich des Bosporus? BF: Es ist nicht so weit weg vom Flughaften römisch 40 . - R wiederholt die Frage. BF schweigt. - R: Listen Sie mir ein paar Sehenswürdigkeiten von Istanbul auf? BF: Sehenswürdigkeiten? - R: Ja. BF: In Istanbul kenne ich die größte Moschee, ich glaube, dass das die größte Moschee Europas ist, aber ich weiß nicht, wie sie heißt. Viel haben wir uns nicht angesehen. Wir waren nur einmal am Meer. Wir waren einmal am Strand. - R: Wie heißt das Meer? BF: Das war das Schwarze Meer. Das war nicht weit weg. - R: Wie lange sind Sie dort hingefahren? BF: Wir sind mit dem Auto gefahren. - R: Wie lange denn? BF: Ich weiß es nicht. - R: Ich glaube es Ihnen nicht, dass Sie in Istanbul waren. BF: Doch wir waren dort und haben dort zwei Monate lang gelebt.“ Dazu ist festzuhalten, dass die ausweichenden und vagen Angaben gegen einen Aufenthalt in Istanbul sprechen. Zudem ist dem Verhandlungsprotokoll hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu entnehmen: „R: Wie heißt denn ihr Cousin, bei dem Sie in Istanbul gelebt haben? BF: römisch 40 . - R: War das dort ein Haus oder eine Wohnung? BF: Es war eine Wohnung. - R: Wie viele Zimmer? BF: Drei Zimmer. - R: In welchem Zimmer haben Sie geschlafen? BF: Wir haben im Schlafzimmer geschlafen. - R: In jenem des Cousins? BF: Wir haben im Schlafzimmer geschlafen und mein Bruder hat im Gästezimmer geschlafen. Mein Cousin hat im Wohnzimmer mit meinen Brüdern geschlafen.“ Der Einvernahme der Mutter ist hingegen Folgendes zu entnehmen: „R: Jetzt muss ich Ihnen doch noch eine Frage zu Istanbul stellen: Wie heißt Ihr Neffe? Z: römisch 40 , ist der Sohn meiner Schwester, also mein Neffe. - R: Ihr Gastgeber in diesen zwei Monaten in Istanbul war römisch 40 ? Z: Ja. - R: Welche weiteren männlichen Verwandten leben noch dort? Z: Keiner, aber meine Schwester ist gekommen. - R: Gibt es in Ihrer Verwandtschaft einen römisch 40 ? Z: Ein Cousin von mir heißt römisch 40 oder römisch 40 , der lebt aber in der Ukraine. - R: Warum behauptet Ihre Tochter, dass der Gastgeber in Istanbul römisch 40 hieß? Z: Mein Vater heißt römisch 40 . - R: Warum sagen Sie dann bei der letzten Frage, dass es keine weiteren männlichen Verwandten außer einen Cousin namens römisch 40 oder römisch 40 gibt? Z: Ich habe nur einen Vater. Er heißt römisch 40 - R: Das heißt, Ihr Vater war vielleicht der Gastgeber in Istanbul? Z: Nein, mein Vater ist schon verstorben. - R: Ihre Tochter behauptet, dass der Gastgeber römisch 40 hieß? Z: Nein, ich weiß nicht, warum meine Tochter das behauptet hat. - R: Haben Sie in Istanbul in einer Wohnung oder in einem Haus übernachtet? Z: In einer Dreizimmer Wohnung, wir haben alle zusammen im Schlafzimmer geschlafen. - R: Wo haben Sie geschlafen? Z: Ich und meine Schwester haben im Schlafzimmer geschlafen und meine Kinder haben im Wohnzimmer geschlafen. - R: Was ist jetzt richtig? Alle im Schlafzimmer oder doch getrennt? Z schweigt. - R: Sie erzählen mir zwei unterschiedliche Sachen! Z: Dort in der Wohnung gab es keine erwachsenen Männer, deshalb kann ich es nicht genau sagen. Mein Neffe war nur ein paar Mal dort. - R: Wie sind Sie dann in die Wohnung gekommen, wenn er nur ein paar Mal dort war? Z: Er hat nicht ständig mit uns gelebt, er hat sich mit seinen Geschäften beschäftigt. - R: Wie sind Sie dann in die Wohnung gekommen? Z: Er hat uns mit seinem Auto dorthin gebracht. Ich kann Ihnen keine Details nennen. Es ist ja schon ein Jahr vergangen.“ Die Beschwerdeführerin konnte den Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin und ihren Angaben nicht schlüssig entkräften. Dem Protokoll kann diesbezüglich entnommen werden: „R: Ihre Mutter nannten einen anderen Gastgeber in Istanbul. BF: Welchen? Das war ein Cousin von ihr. - R: Wie heißt er? Z: Er heißt römisch 40 . - R: Ihre Mutter nannte den Namen römisch 40 . BF blickt verwundert: Sowie ich es weiß, heißt er römisch 40 . - R: In dieser Dreizimmerwohnung. Wer hat sich aller in diesem zwei Monaten dort aufgehalten, egal ob für eine Nacht oder für 60 Nächte? Z: Ich, meine Mutter, meine Schwester, mein jüngerer Bruder, dann unser Gastgeber römisch 40 , ansonsten niemand. - R: Sicher? BF: Sowie ich mich erinnere, nicht. - R: Vielleicht sonst eine verwandte Person ihrer Mutter? BF: Nein. - R: Warum behauptet dann Ihre Mutter, dass Ihre Tante auch dort war? BF: Nein, das weiß ich nicht. - R: Was machen Sie in Tschetschenien? BF: Nein, wir waren nicht in Tschetschenien, wir waren in Istanbul.“ Die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in Istanbul aufgehalten hat, wird durch den Umstand, dass die ausdrücklich eingeforderte Krankenhausbestätigung nicht vorgelegt wurde, bekräftigt. Aufgrund der vagen und widersprechenden Angaben geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit nicht in der Ukraine bzw. Istanbul, sondern tatsächlich im Herkunftsstaat aufgehalten hat und dies nicht offenlegen wollte. Aufgrund der langen Dauer des Aufenthaltes und der wiederholten Reisen ist von einem freiwilligen Handeln auszugehen ist. Festgehalten wird, dass früher die Pflege der Großmutter als Grund für die Ausreise angegeben wurde, die nach eigenen Angaben mittlerweile verstorben ist, sodass dieser Grund für eine Ausreise nicht mehr in Betracht kommt und bereits bei dem rund zweimonatigen Aufenthalt als Grund ausschied. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit XXXX volljährig. Aufgrund der langen Dauer des Aufenthaltes und der wiederholten Reisen ist von einem freiwilligen Handeln auszugehen ist. Festgehalten wird, dass früher die Pflege der Großmutter als Grund für die Ausreise angegeben wurde, die nach eigenen Angaben mittlerweile verstorben ist, sodass dieser Grund für eine Ausreise nicht mehr in Betracht kommt und bereits bei dem rund zweimonatigen Aufenthalt als Grund ausschied. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit römisch 40 volljährig. Im Übrigen konnte auch keine Gefahr der Beschwerdeführerin erkannt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt ergibt, dass Hinweise auf Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden nicht gefunden werden konnten, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenienkämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt wurden, konnten nicht gefunden werden. Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zudem spricht der mehrjährige Aufenthalt in der Russischen Föderation nach der Asylzuerkennung gegen eine der Beschwerdeführerin drohende Gefahr in der Russischen Föderation. Im Übrigen waren auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine substantiierten Anhaltspunkte zu erkennen, dass ihr eine relevante Gefahr drohen könnte (vgl.
- VH-Protokoll S. 7 f). Zudem ist anzuführen, dass die Zeugin im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass ihr Mann Tschetschenien im Krieg verlassen habe und mit dem Pass ihres Bruders ausgereist sei. Das sei in Russland aufgedeckt worden. Er habe gekämpft und die Zeugin habe ihm geholfen. (vgl.
- VH-Protokoll S. 10). Die Zeugin führte aus, dass sie wegen „dieser Passgeschichte“ gesucht werde (vgl.
- VH-Protokoll S. 11). Bereits aufgrund des Umstandes, dass der Bruder, mit dessen Pass ihr Mann ausgereist sei, nach Angabe der Zeugin in der Russischen Föderation lebt, kann keine Gefahr erkannt werden (vgl.
- VH-Protokoll S. 12). Soweit sich die Zeugin – nach nachdenken – aufgrund der Aussage des Richters, demnach der Bruder anscheinend keine Probleme habe, drauf berief, dass ihr „jetzt“ einfalle, dass ihr Mann den Pass ihres toten Bruders mitgenommen habe, der andere Bruder lebe noch dort, ist auszuführen, dass diese Angabe als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch aus diesen Angaben kann daher keine Gefahr für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Im Übrigen konnte auch keine Gefahr der Beschwerdeführerin erkannt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt ergibt, dass Hinweise auf Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden nicht gefunden werden konnten, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenienkämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt wurden, konnten nicht gefunden werden. Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zudem spricht der mehrjährige Aufenthalt in der Russischen Föderation nach der Asylzuerkennung gegen eine der Beschwerdeführerin drohende Gefahr in der Russischen Föderation. Im Übrigen waren auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine substantiierten Anhaltspunkte zu erkennen, dass ihr eine relevante Gefahr drohen könnte vergleiche
- VH-Protokoll S. 7 f). Zudem ist anzuführen, dass die Zeugin im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass ihr Mann Tschetschenien im Krieg verlassen habe und mit dem Pass ihres Bruders ausgereist sei. Das sei in Russland aufgedeckt worden. Er habe gekämpft und die Zeugin habe ihm geholfen. vergleiche
- VH-Protokoll S. 10). Die Zeugin führte aus, dass sie wegen „dieser Passgeschichte“ gesucht werde vergleiche
- VH-Protokoll S. 11). Bereits aufgrund des Umstandes, dass der Bruder, mit dessen Pass ihr Mann ausgereist sei, nach Angabe der Zeugin in der Russischen Föderation lebt, kann keine Gefahr erkannt werden vergleiche
- VH-Protokoll S. 12). Soweit sich die Zeugin – nach nachdenken – aufgrund der Aussage des Richters, demnach der Bruder anscheinend keine Probleme habe, drauf berief, dass ihr „jetzt“ einfalle, dass ihr Mann den Pass ihres toten Bruders mitgenommen habe, der andere Bruder lebe noch dort, ist auszuführen, dass diese Angabe als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch aus diesen Angaben kann daher keine Gefahr für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Die Feststellung zu
- baut auf die unter
- getätigten Ausführungen, demnach sich die Beschwerdeführerin weder in der Ukraine noch in Istanbul aufgehalten hat, sondern tatsächlich im Herkunftsstaat war, auf und ergibt sich zudem aus einer Einsichtnahme in den ZMR-Auszug. Da sich die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit immer wieder im Herkunftsstaat aufgehalten hat und aktuell keine Meldung in Österreich aufweist, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich aufhält und sich vermutlich wieder in der Russischen Föderation befindet. Die Feststellungen zu
- beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt): Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, ausgesprochen hat, dass die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches ist und damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst. Dementsprechend ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491).Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, ausgesprochen hat, dass die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches ist und damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst. Dementsprechend ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe vergleiche VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491).
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Art. 1
Abschnitt C Z 1 GFK wird das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; dies ist gegenständlich nach einer freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation der Fall.
Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK wird das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; dies ist gegenständlich nach einer freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation der Fall. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen hat. Wie festgestellt, handelte die Beschwerdeführerin freiwillig, und sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Freiwilligkeit nicht vorliegen sollte. Der angegebene Grund für den Besuch spielte jedenfalls bei dem rund zweimonatigen Aufenthalt keine Rolle mehr (vgl dazu
- VH-Protokoll S. 7 und S. 10). Auch der mehrjährige Aufenthalt spricht für eine gewisse Nachhaltigkeit und lässt auf einen Schutzerhalt schließen. Zudem ist aufgrund der Dauer von einer Unterschutzstellungsabsicht sowie von einem Willen, die Beziehung zum Herkunftsstaat zu normalisieren, auszugehen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass eine der Beschwerdeführerin drohende Gefahr in der Russischen Föderation nicht erkannt werden kann. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen hat. Wie festgestellt, handelte die Beschwerdeführerin freiwillig, und sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Freiwilligkeit nicht vorliegen sollte. Der angegebene Grund für den Besuch spielte jedenfalls bei dem rund zweimonatigen Aufenthalt keine Rolle mehr vergleiche dazu
- VH-Protokoll S. 7 und S. 10). Auch der mehrjährige Aufenthalt spricht für eine gewisse Nachhaltigkeit und lässt auf einen Schutzerhalt schließen. Zudem ist aufgrund der Dauer von einer Unterschutzstellungsabsicht sowie von einem Willen, die Beziehung zum Herkunftsstaat zu normalisieren, auszugehen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass eine der Beschwerdeführerin drohende Gefahr in der Russischen Föderation nicht erkannt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat somit den Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG verwirklicht. Der Spruch war daher entsprechend anzupassen.Die Beschwerdeführerin hat somit den Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verwirklicht. Der Spruch war daher entsprechend anzupassen.
§ 7Abs. 3 Asyl
G kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Eine Aberkennung wegen Eintritts der Endigungsgründe nach Art 1 Abschnitt C der Konvention ist nur zulässig, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt binnen 5 Jahren nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt. Diese zeitliche Befristung gilt allerdings nur, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Aberkennungsbescheid des Bundesamtes muss binnen dieser 5 Jahre erlassen (= zugestellt) sein; dass dieser innerhalb dieser Frist rechtskräftig wird, ist nicht erforderlich. Für Straffällige
§ 2Abs.
3 gilt diese Aufenthaltsverfestigung nicht. Bei solchen Personen ist eine Aberkennung auch nach Ablauf der 5 Jahres Frist noch möglich (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 7 AsylG K20). Eine Aberkennung wegen Eintritts der Endigungsgründe nach Artikel eins, Abschnitt C der Konvention ist nur zulässig, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt binnen 5 Jahren nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt. Diese zeitliche Befristung gilt allerdings nur, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Aberkennungsbescheid des Bundesamtes muss binnen dieser 5 Jahre erlassen (= zugestellt) sein; dass dieser innerhalb dieser Frist rechtskräftig wird, ist nicht erforderlich. Für Straffällige
Paragraph 2, Absatz 3, gilt diese Aufenthaltsverfestigung nicht. Bei solchen Personen ist eine Aberkennung auch nach Ablauf der 5 Jahres Frist noch möglich (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 7, AsylG K20). Zum von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrund ist festzuhalten, dass das Gericht zur Ansicht gelang, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Betreffende den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat dann hat, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, dieser ist bereits durch Art 1 Abschnitt C Z 4 umfasst (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 7 AsylG K13).Zum von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrund ist festzuhalten, dass das Gericht zur Ansicht gelang, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Betreffende den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat dann hat, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, dieser ist bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, umfasst (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 7, AsylG K13). Art 1 Abschnitt C Ziffer 4 ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch die Z 1 umfasst (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 7 AsylG K7).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4 ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch die Ziffer eins, umfasst (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 7, AsylG K7). 3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings regelt § 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings regelt Paragraph eins, Ziffer eins,
- Fall AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen. Festgehalten wird, dass auch sonst keine reale Gefahr einer Verletzung nach Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK hinsichtlich der Beschwerdeführerin, die gesund und arbeitsfähig ist und zudem über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, erkannt werden kann. Eine solche ergibt sich auch nicht aufgrund der vorherrschenden COVID-19-Pandemie (siehe auch 3.4.).Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen. Festgehalten wird, dass auch sonst keine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK hinsichtlich der Beschwerdeführerin, die gesund und arbeitsfähig ist und zudem über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, erkannt werden kann. Eine solche ergibt sich auch nicht aufgrund der vorherrschenden COVID-19-Pandemie (siehe auch 3.4.). 3.
- Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (arg.: „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) nicht in Betracht. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Frist freiwillige Ausreise):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Frist freiwillige Ausreise):
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat gegen einen Drittstaatsangehörigen das Bundesamt unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat gegen einen Drittstaatsangehörigen das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Absätze 2 und 3 des § 9 des BFA-VG lauten:Die Absätze 2 und 3 des Paragraph 9, des BFA-VG lauten: „
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Die strafrechtliche unbescholtene Beschwerdeführerin hat in Österreich vier Jahre die Volksschule und zwei Jahre das Gymnasium besucht. Die Beschwerdeführerin wies in der mündlichen Verhandlung sehr gute Deutschkenntnisse auf und konnte einige Fragen direkt beantworten. Diese Umstände sind der Beschwerdeführerin zugute zu halten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch Sozialhilfe in Anspruch genommen. Im Übrigen ist sie kein Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Asylzuerkennung mehrere Jahre in der Russischen Föderation aufhätlig war. So hat sich die Beschwerdeführerin nach der Asylzuerkennung im Jahr 2004 von 2012 bis 2018 in der Russischen Föderation aufgehalten, wobei sie im Sommer nach Österreich gereist ist. Auch später hat sie sich für rund zwei Monate in der Russischen Föderation aufgehalten. Die Beschwerdeführerin verfügt auch aktuell nicht über eine aufrechte Meldung in Österreich. Zuletzt scheint auf dem ZMR-Auszug auf: Obdachlos, XXXX , Unterkunftsgeber XXXX , gemeldet 16.07.2018 – 20.11.
- Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit nicht in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat zwar verwandtschaftliche Bindungen in Österreich, da sie jedoch nicht bei ihren Verwandten lebte, sondern zuletzt obdachlos gemeldet war, wird der belangten Behörde dahingehend gefolgt, dass davon auszugehen ist, dass die Bindungen zu ihren Verwandten in Österreich nicht vorhanden oder nur äußerst schwach sind. Die strafrechtliche unbescholtene Beschwerdeführerin hat in Österreich vier Jahre die Volksschule und zwei Jahre das Gymnasium besucht. Die Beschwerdeführerin wies in der mündlichen Verhandlung sehr gute Deutschkenntnisse auf und konnte einige Fragen direkt beantworten. Diese Umstände sind der Beschwerdeführerin zugute zu halten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch Sozialhilfe in Anspruch genommen. Im Übrigen ist sie kein Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Asylzuerkennung mehrere Jahre in der Russischen Föderation aufhätlig war. So hat sich die Beschwerdeführerin nach der Asylzuerkennung im Jahr 2004 von 2012 bis 2018 in der Russischen Föderation aufgehalten, wobei sie im Sommer nach Österreich gereist ist. Auch später hat sie sich für rund zwei Monate in der Russischen Föderation aufgehalten. Die Beschwerdeführerin verfügt auch aktuell nicht über eine aufrechte Meldung in Österreich. Zuletzt scheint auf dem ZMR-Auszug auf: Obdachlos, römisch 40 , Unterkunftsgeber römisch 40 , gemeldet 16.07.2018 – 20.11.
- Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit nicht in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat zwar verwandtschaftliche Bindungen in Österreich, da sie jedoch nicht bei ihren Verwandten lebte, sondern zuletzt obdachlos gemeldet war, wird der belangten Behörde dahingehend gefolgt, dass davon auszugehen ist, dass die Bindungen zu ihren Verwandten in Österreich nicht vorhanden oder nur äußerst schwach sind. Hingegen sind die Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat erheblich, sie hat dort eine geraume Zeit ihres Lebens verbracht. Die Beschwerdeführerin beherrscht u. a. die Amtssprache ihres Herkunftsstaats und hat dort Familienangehörige. Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde; so gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie arbeiten könne (
- VH-Protokoll S. 8). Zudem führte sie aus, gesund zu sein (
- VH-Protokoll S. 3). Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft ist insgesamt nicht erkennbar. Den nach Art 8 Abs 2 EMRK grundsätzlich zu berücksichtigenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin – die im hier vorliegenden Fall nur äußerst schwach ausgeprägt sind - stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären. Zudem ist festzuhalten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G schon deshalb nicht in Betracht kommt, da ein solcher nur im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen zur erteilen ist, die Beschwerdeführerin sich aber zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhält. Den nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK grundsätzlich zu berücksichtigenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin – die im hier vorliegenden Fall nur äußerst schwach ausgeprägt sind - stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin als verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen ist. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären. Zudem ist festzuhalten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG schon deshalb nicht in Betracht kommt, da ein solcher nur im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen zur erteilen ist, die Beschwerdeführerin sich aber zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhält.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
§ 50
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Die Voraussetzungen nach § 50 Abs. 1 und 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat sind nicht erfüllt. Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Lage derart sei, sodass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Zudem ist auch nicht aufgrund der persönlichen Umstände von einer völligen Perspektivenlosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte, sodass nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete in eine lebensbedrohliche Notlage. Auch in Hinblick auf die derzeit in der Russischen Föderation vorherrschende COVID-19-Pandemie sind keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage, ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin keiner einschlägigen Risikogruppe angehört (vgl. Weekly epidemiological update on COVID-19 - 27 April 2021 (who.int)). Schließlich ist auch bezüglich der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass angesichts ihrer persönlichen Umstände und der Unterstützungsmöglichkeiten durch ein familiäres Netz im Herkunftsstaat auch nicht zu ersehen ist, dass diese von allfälligen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen in einem höheren Ausmaß als die in der Russischen Föderation ansässige Durchschnittsbevölkerung betroffen sein wird. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Schließlich besteht eine Empfehlung
§ 50Abs.
3 für die Russische Föderation nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.Die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat sind nicht erfüllt. Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Lage derart sei, sodass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ vergleiche etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Zudem ist auch nicht aufgrund der persönlichen Umstände von einer völligen Perspektivenlosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte, sodass nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete in eine lebensbedrohliche Notlage. Auch in Hinblick auf die derzeit in der Russischen Föderation vorherrschende COVID-19-Pandemie sind keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage, ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin keiner einschlägigen Risikogruppe angehört vergleiche Weekly epidemiological update on COVID-19 - 27 April 2021 (who.int)). Schließlich ist auch bezüglich der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass angesichts ihrer persönlichen Umstände und der Unterstützungsmöglichkeiten durch ein familiäres Netz im Herkunftsstaat auch nicht zu ersehen ist, dass diese von allfälligen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen in einem höheren Ausmaß als die in der Russischen Föderation ansässige Durchschnittsbevölkerung betroffen sein wird. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Schließlich besteht eine Empfehlung
Paragraph 50, Absatz 3, für die Russische Föderation nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig. Da im Spruch nicht die Russische Föderation, sondern die Ukraine angeführt ist, war der Spruch anzupassen.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52leg cit zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides/Erkenntnisses, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG).
Abs. 3 leg cit kann bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, leg cit zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides/Erkenntnisses, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG).
Absatz 3, leg cit kann bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet erwiesen hat.Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet erwiesen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.1.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W129.2209107.1.00