G 2005 von Amts wegen aberkannt.“„Der Ihnen mit Erkenntnis vom 04.12.2013, Zl: C1 422064-1/2011/17E zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: "Die mit Bescheid vom 25.11.2016, Zahl 561380008-1366941, bis zum 03.12.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen
G 2005 entzogen.""Die mit Bescheid vom 25.11.2016, Zahl 561380008-1366941, bis zum 03.12.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen." III. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis IV. und VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides
G 2005 und § 8 Abs. 4 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und
G 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und
Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2018 erteilt.4. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 31.08.2016 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.11.2016
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2018 erteilt.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 7. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu den einzelnen Spruchpunkten zusammengefasst aus, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden und mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005, abzuerkennen sei.
G 2005 sei die Behörde verpflichtet, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein Privat- noch über ein Familienleben in Österreich, welches einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen würde. Gegen den BF sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund der Straftat des BF liege eine Qualifikation vor, die dazu führe, dass ein Einreiseverbot erlassen werde müsse. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu den einzelnen Spruchpunkten zusammengefasst aus, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden und mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, abzuerkennen sei.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sei die Behörde verpflichtet, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein Privat- noch über ein Familienleben in Österreich, welches einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen würde. Gegen den BF sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund der Straftat des BF liege eine Qualifikation vor, die dazu führe, dass ein Einreiseverbot erlassen werde müsse.
G 2005 von Amts wegen mit der Begründung aberkannt, dass er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und ihm keine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr drohen würde. Unter einem wurden der Entzug der mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen mit der Begründung aberkannt, dass er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und ihm keine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr drohen würde. Unter einem wurden der Entzug der mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer erstatte eine Beschwerde in vollem Umfang. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter unter fünfter Fall Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen vorschriftswidrig Suchtgift I. in einer die Grenzmenge mehr als 25-fach übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter aus der Tschechischen Republik aus- und nach Österreich transportiert zu haben, II. in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend anderen überlassen zu haben, III. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert habe, dass es in Verkehr gesetzt wird. Zudem habe er grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person herbeigeführt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen vorschriftswidrig Suchtgift römisch eins. in einer die Grenzmenge mehr als 25-fach übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter aus der Tschechischen Republik aus- und nach Österreich transportiert zu haben, römisch zwei. in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend anderen überlassen zu haben, römisch drei. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert habe, dass es in Verkehr gesetzt wird. Zudem habe er grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person herbeigeführt. Der Beschwerdeführer beging hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 13 dritter Fall und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB. Der Beschwerdeführer beging hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter unter fünfter Fall Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; 13 dritter Fall und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB. Bei der Strafbemessung wurden mildernd die Tatbegehung vor vollendeten
G) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.). Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegende sind“ ergibt sich jedoch klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegende sind“ ergibt sich jedoch klar, dass die belangte Behörde sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Zum Nichtvorliegen einer Sachverhaltsänderung: Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Zur unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Bei der Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegeben Situation gelegen sein können, darstellen. Bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, kann das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449). Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 25.11.2016
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesen Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 25.11.2016
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesen Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2013 aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Nangarhar und seiner familiären Situation und seiner fehelenden Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Kabul zuerkannt. Aus den Länderberichten ergibt sich keine Verbesserung der Lage in Nangarhar. Auch die familiäre Situation des BF hat sich nicht verbessert, da er in Afghanistan noch immer über kein soziales Netzwerk verfügt. Der BF hat auch keine qualifiziere Berufserfahrung erworben, die ihm eine Lebensgrundlage in Afghanistan ermöglichen würde. Es ist daher nicht hervorgekommen, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Folglich droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG sohin weiterhin vor.Folglich droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sohin weiterhin vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den im Aberkennungsbescheid zur Anwendung gebrachten Aberkennungstatbestand beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den im Aberkennungsbescheid zur Anwendung gebrachten Aberkennungstatbestand beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Eine Aberkennung wegen fehlender Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 1 kann damit nicht erfolgen.Eine Aberkennung wegen fehlender Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, Absatz eins, kann damit nicht erfolgen. Zur Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG:Zur Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG:
G hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. § 9 Abs. 2 AsylG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, eingeführt, trat
G mit 01.01.2010 in Kraft und dient der Umsetzung des in Art. 17 Abs 1 lit. b Statusrichtlinie vorgesehenen Aberkennungstatbestandes der „schweren Straftat“ (ErläutRV 330 BlgNR XXIV. GP 9).Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eingeführt, trat
Paragraph 73, Absatz 7, AsylG mit 01.01.2010 in Kraft und dient der Umsetzung des in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorgesehenen Aberkennungstatbestandes der „schweren Straftat“ (ErläutRV 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 9). Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.Nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser auf das Urteil des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, Bezug nimmt, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Dem vorgesehenen Strafmaß kommt dabei eine besondere Bedeutung zu und ist die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser auf das Urteil des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, Bezug nimmt, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Dem vorgesehenen Strafmaß kommt dabei eine besondere Bedeutung zu und ist die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 3. Fall §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, 28a
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.Während die Strafbarkeit von Drogenmissbrauch in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegt, kommt in Bezug auf Drogenhandel nach Artikel 83, AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat gesetzgeberische Kompetenz zu. Diese können "
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Auf dieser Basis wurde der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25.10.2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels gefasst. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen, die einen gemeinsamen Ansatz auf Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen. Schon die Erwägungsgründe zeigen einen unionsweiten Konsens, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt (1. Erwägungsgrund). Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte - wie etwa Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG - unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Artikel 83, AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte - wie etwa Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG - unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden. Zieht man den oben zitierten EASO-Bericht heran, zeigt sich, dass Drogenhandel als Beispiel für "schwere Straftaten" genannt wird. Der EASO-Bericht stellt bei der Beurteilung einer "schweren Straftat" nicht etwa auf die nationale begriffliche Einordnung einer Tat als "Vergehen", "mittelschwere Straftat" oder "Verbrechen", sondern vielmehr auf den möglichen Gesamtunwert gewisser Deliktstypen ab. Dieser Gesamtunwert ist bei Drogenhandel als hoch anzusehen. Im konkreten Fall wurde vom Landesgericht Eisendstadt beim BF das teilweise Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt. Die restlichen Milderungsgründe sind durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018 entfallen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Erfüllung mehrerer Qualifikationen als erschwerend berücksichtigt wurden. Zudem stellte das Oberlandesgericht Wien fest, dass der Erschwerungsgrund durch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die vielfache Tatwiederholung verschärft werde. Das Oberlandesgericht erhöhte die Freiheitsstrafe des BF auf vier Jahre aufgrund des hohen Unrechtsgehalt sowie dem erheblichen sozialem Störwertes der Taten. Die Aspekte des Einzelfalls (geringe Hemmschwelle bei der Begehung einer gravierenden Delinquenz, große Mengen von Suchtgift, grenzüberschreitender Handel, hoher Unrechtsgehalt, erheblicher sozialer Störwert der Taten sowie vielfache Tatwiederholung) zeigen die Schwere der Straftat auf. Auch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren belegt die Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftat. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen hat, das als "schwere Straftat" iSd Art. 17 lit. b Statusrichtlinie zu qualifizieren ist.Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen hat, das als "schwere Straftat" iSd Artikel 17, Litera b, Statusrichtlinie zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG damit erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG damit erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war folglich spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war folglich spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgt. A II.) A römisch zwei.) 3.2 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung und der Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung)3.2 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung und der Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung)
G ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängert.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängert.
G ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses - wenngleich teilweise auf einer anderen Rechtsgrundlage - die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses - wenngleich teilweise auf einer anderen Rechtsgrundlage - die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Beschwerdeführer hat am 23.11.2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G gestellt. Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Aberkennungsbescheides
G die befristete Aufenthaltsberechtigung, über den Verlängerungsantrag vom 23.11.2018 hat die belangte Behörde dagegen nicht explizit abgesprochen.Der Beschwerdeführer hat am 23.11.2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestellt. Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Aberkennungsbescheides
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung, über den Verlängerungsantrag vom 23.11.2018 hat die belangte Behörde dagegen nicht explizit abgesprochen. Für die Rechtswirkung eines
G erfolgten Ausspruches spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anordnung im Fall eines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages zielt darauf ab, das zuvor nach § 8 Abs. 4 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Für die Rechtswirkung eines
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG erfolgten Ausspruches spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anordnung im Fall eines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages zielt darauf ab, das zuvor nach Paragraph 8, Absatz 4, erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Folglich ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II. des angefochtenen Aberkennungsbescheides) nach der eben zitierten Judikatur so zu verstehen, dass nicht nur die Aufenthaltsberechtigung
G entzogen, sondern auch der Verlängerungsantrag vom 23.11.2018 abgewiesen wird.Folglich ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Aberkennungsbescheides) nach der eben zitierten Judikatur so zu verstehen, dass nicht nur die Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, sondern auch der Verlängerungsantrag vom 23.11.2018 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war mit der Maßgabe abzuweisen, dass nicht die erstmals mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte, sondern die zuletzt mit Bescheid vom 25.11.2016 bis zum 03.12.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war mit der Maßgabe abzuweisen, dass nicht die erstmals mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte, sondern die zuletzt mit Bescheid vom 25.11.2016 bis zum 03.12.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wird. A III.) A römisch drei.) 3.3 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis IV. und VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides 3.3 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichen Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 4 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen ist, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichen Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Aberkennungsbescheides daher spruchgemäß abzuweisen.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Aberkennungsbescheides daher spruchgemäß abzuweisen. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunt IV.): Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunt römisch vier.):
G ist unter anderem die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist unter anderem die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden.
G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2011 ins Bundesgebiet einreiste und ihn mit Erkenntnis vom 04.12.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer war damit beinahe 10 Jahre rechtmäßig durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2011 ins Bundesgebiet einreiste und ihn mit Erkenntnis vom 04.12.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer war damit beinahe 10 Jahre rechtmäßig durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Der BF hat mittlerweile auch keine Freundin mehr oder andere intensive Beziehungen des Privatlebens. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familien oder Privatleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Der BF hat mittlerweile auch keine Freundin mehr oder andere intensive Beziehungen des Privatlebens. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familien oder Privatleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da solche Gründe nicht hervorgekommen sind, wurde die Frist vom BFA zurecht mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher abzuweisen.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da solche Gründe nicht hervorgekommen sind, wurde die Frist vom BFA zurecht mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher abzuweisen. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.): Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.):
1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
3 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot
1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, oder nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, oder nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018 wurde die Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöhtDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter unter fünfter Fall Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018 wurde die Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Tatbestände des § 53 Abs. 1 Z 5 FPG.Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, FPG. Zwar sieht § 53 Abs. 3 FPG eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Allerdings darf die Ausschöpfung dieser vorgesehenen Höchstfrist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Zwar sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Allerdings darf die Ausschöpfung dieser vorgesehenen Höchstfrist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Für ein Einreiseverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose zu treffen, in deren Zuge das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens - darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.05.2019, Ra 2019/21/0104 m.w.N.). Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indiziert die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indiziert die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der BF hat jahrelang Drogentransporte durchgeführt und war selbst drogenabhängig. Gegenständlich besucht der BF keinen Drogenentzug, es ist daher nicht auszuschließen, dass er wieder rückfällig wird und sich weiterhin am Drogenhandel beteiligt. Von einer entsprechenden guten Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur überwiegen würde, kann in casu angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen Reifungsprozesses, der beteuerten Läuterung und Zusicherung künftigen Wohlverhaltens nicht gesprochen werden. Es ist nach wie vor von einer von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rz. 11, aber auch EGMR 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09, Rnr. 49). Angesichts dieser Umstände und eines auch künftig zu erwartenden, die Grundinteressen der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und an sozialem Frieden beeinträchtigenden Verhaltens von Seiten des Beschwerdeführers kann die Zukunftsprognose gegenständlich nicht positiv ausfallen und die (kaum vorhandenen) privaten Interessen des Beschwerdeführers müssen damit gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zurücktreten. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist damit dringend geboten.Der BF hat jahrelang Drogentransporte durchgeführt und war selbst drogenabhängig. Gegenständlich besucht der BF keinen Drogenentzug, es ist daher nicht auszuschließen, dass er wieder rückfällig wird und sich weiterhin am Drogenhandel beteiligt. Von einer entsprechenden guten Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur überwiegen würde, kann in casu angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen Reifungsprozesses, der beteuerten Läuterung und Zusicherung künftigen Wohlverhaltens nicht gesprochen werden. Es ist nach wie vor von einer von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen vergleiche dazu etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rz. 11, aber auch EGMR 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09, Rnr. 49). Angesichts dieser Umstände und eines auch künftig zu erwartenden, die Grundinteressen der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und an sozialem Frieden beeinträchtigenden Verhaltens von Seiten des Beschwerdeführers kann die Zukunftsprognose gegenständlich nicht positiv ausfallen und die (kaum vorhandenen) privaten Interessen des Beschwerdeführers müssen damit gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zurücktreten. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist damit dringend geboten. Die von der Behörde ausgesprochene fünfjährige Dauer des Einreiseverbotes erweist sich angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls - insbesondere angesichts des hohen Unrechtsgehalt sowie dem erheblichen sozialem Störwert der Taten des BF gerechtfertigt. Insbesondere kann angesichts dessen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt unter. Die ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes erweist sich damit als verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war demnach
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war demnach
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ebenfalls als unbegründet abzuweisen. A IV.) A römisch vier.) Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zur Unzulässigkeit der Abschiebung) Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zur Unzulässigkeit der Abschiebung)
G ist unter anderem im Fall einer Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist unter anderem im Fall einer Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Bestimmung sieht ein Prüfkalkül nicht vor. Insbesondere stimmt der Prüfmaßstab mit jenem des § 8 Abs. 1 AsylG überein, wobei das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits unter 3.
RV 330 BlgNR XXIV. GP 10; VwGH 22.02.2018, Ro 2017/22/0004).Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist damit
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ex lege geduldet (ErläutRV 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 10; VwGH 22.02.2018, Ro 2017/22/0004). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W138.1422064.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.