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{'item': 'W141 2221340-1'}

Obsah (11)§ 38Artikel 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW141 2221340-1 Spruch, W141 2221340-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) am 09.03.2018 gab die Beschwerdeführerin betreffend die Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Stellungnahme des Schulungsträgers, wonach keine Teilnahme durch die Beschwerdeführerin erfolgte, stimme. Berücksichtigungswürdige Gründe brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie sich dort Kurse aussuchen hätte sollen. Diese habe sie sich angeschaut, lediglich ein Kurs bezüglich Selbstständigkeit sei für sie gewesen. Jemand beim Kurs habe gemeint, dass er sie im UGP sehe. Die sieben Module seien daher von ihr nicht ausgesucht worden. Bei dieser Niederschrift war zudem der Ehegatte der Beschwerdeführerin anwesend.
  2. Mit Bescheid vom 30.03.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 05.03.2018 bis 15.04.2018 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 30.03.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 05.03.2018 bis 15.04.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am mit der belangten Behörde vereinbarten Kurs bei XXXX nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am mit der belangten Behörde vereinbarten Kurs bei römisch 40 nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.04.
  2. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass sie niemals behauptet habe, den ihr angebotenen Kurs antreten zu wollen. Der ihr im März angebotene Kurs beinhalte diverse Themen: wie man sich bewerbe, wie man sich motiviere, psychologische Aspekte und so weiter. Da die Beschwerdeführerin mehr als acht Jahre bei vielen Banken im HR-Bereich tätig gewesen sei und auch die psychologischen Business-Trainings selbst durchgeführt habe, sei dies nicht was sie benötige. Genau dies habe die Leiterin vom Kurs auch bestätigt. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie 3,5 Seiten der Kurs-Auflistung erhalten habe, wo sie pro Seite mindestens sieben Kurse wählte. Sie habe von insgesamt über 65 Kursen nur drei für sich Relevante ausgesucht. Die Leiterin der Kurse bei der Infoveranstaltung habe zur Beschwerdeführerin gemeint, dass dies zu wenig sei, woraufhin die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf gezeigt habe. Es sei ihr gesagt worden, dass sie für diesen Kurs nicht die Richtige sei. Die Beschwerdeführerin habe dies auch Herrn XXXX von der belangten Behörde mitgeteilt. Dieser habe daraufhin ein Schreiben verfasst. Wie mitgeteilt, gehe es nicht um das Wollen oder Nicht-Wollen. Es gehe darum, dass der Kurs der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin zielführend sein sollte. Und in ihrem Fall sei dies leider nicht so gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie über 250 Bewerbungen in den letzten drei Jahren geschrieben habe. Sie sei zu mehr als 25 Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Leider habe sie stets Absagen erhalten. Als Grund seien ihre mangelhaften Deutschkenntnisse genannt worden. Vor einem Jahr habe sie sich entschieden, sich deshalb selbständig zu machen. Sie fertige mit den eigenen Händen Schuck aus Glasperlen an. Momentan benötige sie einen Kurs, wie sie ihren Onlineshop, Online- und Social-Media-Marketing richtig organisiere. Sonst nichts.
  3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.04.
  4. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass sie niemals behauptet habe, den ihr angebotenen Kurs antreten zu wollen. Der ihr im März angebotene Kurs beinhalte diverse Themen: wie man sich bewerbe, wie man sich motiviere, psychologische Aspekte und so weiter. Da die Beschwerdeführerin mehr als acht Jahre bei vielen Banken im HR-Bereich tätig gewesen sei und auch die psychologischen Business-Trainings selbst durchgeführt habe, sei dies nicht was sie benötige. Genau dies habe die Leiterin vom Kurs auch bestätigt. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie 3,5 Seiten der Kurs-Auflistung erhalten habe, wo sie pro Seite mindestens sieben Kurse wählte. Sie habe von insgesamt über 65 Kursen nur drei für sich Relevante ausgesucht. Die Leiterin der Kurse bei der Infoveranstaltung habe zur Beschwerdeführerin gemeint, dass dies zu wenig sei, woraufhin die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf gezeigt habe. Es sei ihr gesagt worden, dass sie für diesen Kurs nicht die Richtige sei. Die Beschwerdeführerin habe dies auch Herrn römisch 40 von der belangten Behörde mitgeteilt. Dieser habe daraufhin ein Schreiben verfasst. Wie mitgeteilt, gehe es nicht um das Wollen oder Nicht-Wollen. Es gehe darum, dass der Kurs der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin zielführend sein sollte. Und in ihrem Fall sei dies leider nicht so gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie über 250 Bewerbungen in den letzten drei Jahren geschrieben habe. Sie sei zu mehr als 25 Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Leider habe sie stets Absagen erhalten. Als Grund seien ihre mangelhaften Deutschkenntnisse genannt worden. Vor einem Jahr habe sie sich entschieden, sich deshalb selbständig zu machen. Sie fertige mit den eigenen Händen Schuck aus Glasperlen an. Momentan benötige sie einen Kurs, wie sie ihren Onlineshop, Online- und Social-Media-Marketing richtig organisiere. Sonst nichts.
  5. Am 16.07.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht mit Unterbrechungen seit 09.09.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 27.01.2016 steht sie mit Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 01.06.2013 bis 11.12.2014 als Angestellte bei XXXX - ihrem Ehegatten - tätig. Seither hatte sie lediglich diverse geringfügige Dienstverhältnisse. Unter anderem war sie von 12.12.2014 bis 28.06.2015 und wieder von 15.09.2015 bis 30.04.2020 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei ihrem Ehegatten tätig.Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 01.06.2013 bis 11.12.2014 als Angestellte bei römisch 40 - ihrem Ehegatten - tätig. Seither hatte sie lediglich diverse geringfügige Dienstverhältnisse. Unter anderem war sie von 12.12.2014 bis 28.06.2015 und wieder von 15.09.2015 bis 30.04.2020 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei ihrem Ehegatten tätig. In den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (ua. am 03.04.2017) hat diese mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ Am 22.02.2018 wurde mit der Beschwerdeführerin der Besuch der verfahrensgegenständlichen Schulungsmaßnahme „ XXXX “ ( XXXX ) ab 05.03.2018 vereinbart. Am 22.02.2018 wurde mit der Beschwerdeführerin der Besuch der verfahrensgegenständlichen Schulungsmaßnahme „ römisch 40 “ ( römisch 40 ) ab 05.03.2018 vereinbart. Zusätzlich wurde die Teilnahme bei „ XXXX “ in der am selben Tag geschlossenen Betreuungsvereinbarung dokumentiert. Festgehalten wurde, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme „ XXXX “, unterstützt. Zur Ausgangssituation der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass eine Vermittlung durch längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkts erschwert ist. Zusätzlich wurde die Teilnahme bei „ römisch 40 “ in der am selben Tag geschlossenen Betreuungsvereinbarung dokumentiert. Festgehalten wurde, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme „ römisch 40 “, unterstützt. Zur Ausgangssituation der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass eine Vermittlung durch längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkts erschwert ist. Weiters wurde die Kurszuweisung von der belangten Behörde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine (unvollständig, nicht aktuelle) Bewerbungsunterlagen vorgelegt hat und sie daher Unterstützung bei der Erstellung dieser Unterlagen sowie bei der Arbeitssuche benötigt. Diesbezüglich sollte sie das Kursangebot aktiv bei der Arbeitssuche unterstützen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, aus einer großen Anzahl von möglichen Modulen die geeigneten auszuwählen (Bereich: Information, Persönlichkeit und Wissen). Dabei wäre die Beschwerdeführerin von persönlichen Coaches unterstützt worden. Zusätzlich hätte eine Unterstützung durch BetriebskontakterInnen als Bindeglied zwischen potentiellen ArbeitgeberInnen und KursteilnehmerInnen gedient. Bei Bedarf hätte die Beschwerdeführerin auch ein Einzelcoaching in Anspruch nehmen können. Der Kurs hätte fünf Wochen, bei 10 - 15 Wochenstunden in der Rahmenzeit von 8:00 bis 17:00 Uhr, gedauert. In dieser mit der Beschwerdeführerin verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 22.02.2018 wurde weiter festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 bis 40 Wochenstunden unterstützt und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Diese Betreuungsvereinbarung wurde im Einvernehmen erstellt. Aus der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom selben Tag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über die Meldepflichten informiert wurde. Darüber hinaus war gemeinsam mit der Beschwerdeführerin deren Ehegatte beim Beratungsgespräch am 22.02.2018 anwesend. In der Einladung zur Schulungsmaßnahme „ XXXX “ wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung zum Verlust des Leistungsanspruches für mindestens sechs Wochen führt, sofern keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen.In der Einladung zur Schulungsmaßnahme „ römisch 40 “ wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung zum Verlust des Leistungsanspruches für mindestens sechs Wochen führt, sofern keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen. Am 06.03.2018 wurde der belangten Behörde vom Service für Unternehmen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an „ XXXX “ abgelehnt hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Workshops interessant findet. Am 06.03.2018 wurde der belangten Behörde vom Service für Unternehmen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an „ römisch 40 “ abgelehnt hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Workshops interessant findet. Am 09.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin betreffend die Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen und hat die Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 22.02.2018 der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme Jobwerkstatt bei Bietergemeinschaft = XXXX teilzunehmen, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre der 05.03.2018 gewesen.Am 09.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin betreffend die Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen und hat die Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 22.02.2018 der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme Jobwerkstatt bei Bietergemeinschaft = römisch 40 teilzunehmen, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre der 05.03.2018 gewesen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen

§ 10Arbeitslosenversicherung (Al

VG) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht bereit ist, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie sich dort Kurse aussuchen hätte sollen. Das hat sie sich angeschaut, das einzige Interessante für sie sei ein Kurs bezüglich Selbstständigkeit gewesen. Beim Kurs habe man gemeint, dass man sie im UGP sehe. Die sieben Module wurden daher nicht von ihr ausgesucht.Nach Belehrung über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherung (AlVG) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht bereit ist, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie sich dort Kurse aussuchen hätte sollen. Das hat sie sich angeschaut, das einzige Interessante für sie sei ein Kurs bezüglich Selbstständigkeit gewesen. Beim Kurs habe man gemeint, dass man sie im UGP sehe. Die sieben Module wurden daher nicht von ihr ausgesucht. Die Stellungnahme des Schulungsträgers, dass keine Teilnahme erfolgte, wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt, berücksichtigungswürdige Gründe wurden keine angegeben. Bei dieser Niederschrift war zudem der Ehegatte der Beschwerdeführerin anwesend und hat mitunterschrieben. Laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.03.2018 wurde mit der Beschwerdeführerin der Besuch der Maßnahme „ XXXX “ vereinbart. Diese Maßnahme wäre arbeitsmarktpolitisch sinnvoll gewesen, da die Stellensuche der Beschwerdeführerin bisher negativ war. Die Maßnahme wäre daher für die Beschwerdeführerin auf jeden Fall hilfreich gewesen, und hätte die Chance auf ein Dienstverhältnis erhöht. Es wurde ein Betreuungsplan mit Belehrung erstellt. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass die Module im Kurs nicht interessant sind.Laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.03.2018 wurde mit der Beschwerdeführerin der Besuch der Maßnahme „ römisch 40 “ vereinbart. Diese Maßnahme wäre arbeitsmarktpolitisch sinnvoll gewesen, da die Stellensuche der Beschwerdeführerin bisher negativ war. Die Maßnahme wäre daher für die Beschwerdeführerin auf jeden Fall hilfreich gewesen, und hätte die Chance auf ein Dienstverhältnis erhöht. Es wurde ein Betreuungsplan mit Belehrung erstellt. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass die Module im Kurs nicht interessant sind. In einer weiteren Stellungnahme vom 03.09.2018 wurde von der belangten Behörde ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angab, dass sie niemals angab den angebotenen Kurs antreten zu wollen. Hierzu führt die belangte Behörde aus, dass klargestellt werden muss, dass die Teilnahme an einer Maßnahme zwischen Berater und Beschwerdeführerin in einem persönlichen Gespräch vereinbart wurde, um – wie auch im Betreuungsplan festgehalten – die Beschwerdeführerin bei der aktiven Arbeitssuche zu unterstützen. Weiters wurde klar schriftlich und mündlich kommuniziert, warum die Teilnahme aus Sicht der belangten Behörde arbeitsmarktpolitisch sinnvoll erscheint. Die Beschwerdeführerin hatte seit 2014 kein vollversichertes Dienstverhältnis mehr und ihre eigenen Bemühungen haben bis dato nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Angegeben wurde darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin am ersten Tag im Schulungsinstitut anwesend war und dort nochmals über die Inhalte des Kurses informiert worden ist. Sie hat jedoch angegeben, diesen Kurs nicht besuchen bzw. nur Teile des Kurses besuchen zu wollen. Um jedoch einen positiven Abschluss der Maßnahme zu gewährleisten, sind alle Module des Kurses zu absolvieren, ein freies Wählen einzelner Abschnitte ist nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Seit 10.05.2020 bis laufend ist sie im Zuge eines freien Dienstvertrages geringfügig beschäftigt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass das Einladungsschreiben für den Besuch der Maßnahme „ XXXX “ der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 22.02.2018 bei ihrer persönlichen Vorsprache ausgefolgt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesprächsprotokoll der belangten Behörde vom 22.02.2018 und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Weiters wurde die verbindliche Teilnahme ebenfalls in der am selben Tag zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vermerkt. Bei dieser Vorsprache war ferner der Ehegatte der Beschwerdeführerin anwesend.Die Feststellung, dass das Einladungsschreiben für den Besuch der Maßnahme , „ römisch 40 “ der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 22.02.2018 bei ihrer persönlichen Vorsprache ausgefolgt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesprächsprotokoll der belangten Behörde vom 22.02.2018 und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Weiters wurde die verbindliche Teilnahme ebenfalls in der am selben Tag zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vermerkt. Bei dieser Vorsprache war ferner der Ehegatte der Beschwerdeführerin anwesend. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 05.03.2018, am ersten Tag der Schulungsmaßnahme „ XXXX “, anwesend war.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 05.03.2018, am ersten Tag der Schulungsmaßnahme „ römisch 40 “, anwesend war. Unstrittig ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an der Maßnahme „ XXXX “ abgelehnt hat. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Unstrittig ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an der Maßnahme „ römisch 40 “ abgelehnt hat. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur Anwesenheit am ersten Tag und zur Ablehnung durch die Beschwerdeführerin sowie die vermerkten Ablehnungsgründe ergeben sich aus der Rückmeldung des Service für Unternehmen vom 06.03.2018, der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 09.03.2018, der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.04.2018 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.09.
  2. Als Grund für die Ablehnung wurde vom Service für Unternehmen am 06.03.2018 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Workshops interessant findet. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vorgebracht, dass sie niemals behauptet habe, den ihr angebotenen Kurs antreten zu wollen. Diesbezüglich kann ausgeführt werden, dass diese Angabe schon für sich alleine betrachtet das Desinteresse an der ihr angebotenen Maßnahme teilzunehmen bezeugt. Festgehalten werden kann darüber hinaus, dass die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Maßnahme zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin am 22.02.2018 verbindlich vereinbart und die Gründe für eine Teilnahme mit der Beschwerdeführerin ausführlich erörtert wurden. Bei diesem persönlichen Gespräch wurde zudem eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, in welcher der Beschwerdeführerin abermals klar und deutlich erklärt wurde, warum eine Teilnahme aus Sicht der belangten Behörde arbeitsmarktpolitisch sinnvoll erscheint. Diese Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführerin zudem ausgefolgt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl schriftlich als auch mündlich ausreichend über die Notwendigkeit der Teilnahme informiert war. Der Beschwerdeführerin wurde nachdrücklich kommuniziert, dass die belangte Behörde, um die Beschwerdeführerin bei der aktiven Arbeitssuche zu unterstützen, diese zur Maßnahme „ XXXX “ zubucht. Zum Zeitpunkt der Maßnahmenzuweisung war die Beschwerdeführerin bereits seit 09.09.2015 arbeitslos, wobei sie neben ihrem Notstandshilfebezug seit 25.09.2015 geringfügig bei ihrem Gatten beschäftigt war. Seit 2014 stand sie nicht mehr in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Auch haben die eigenen Bemühungen der Beschwerdeführerin bis dato nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin selbst im Zuge ihrer Beschwerde bestätigt, wonach sie über 250 Bewerbungen geschrieben, aber bisher nur Absagen erhalten habe. Als Grund nannte sie ihre mangelnden Deutschkenntnisse. Neben diesen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf ihre unzureichenden Bewerbungsunterlagen aufmerksam gemacht. Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine (unvollständige, nicht aktuelle) Bewerbungsunterlagen vorgelegt hat und sie daher Unterstützung bei der Erstellung dieser Unterlagen sowie bei der Arbeitssuche benötigt, wurde die Beschwerdeführerin zu dieser Maßnahme zugebucht. Diesbezüglich sollte sie das Kursangebot aktiv bei der Arbeitssuche unterstützen. Neben einer großen Anzahl an möglichen Modulen, wären der Beschwerdeführerin persönliche Coaches (auch Einzelcoaching) zur Verfügung gestanden und hätte ferner die Möglichkeit bestanden, durch BetriebskontakterInnen einen direkten Zugang zu potentiellen Arbeitgebern zu erhalten. Der Beschwerdeführerin wurde nachdrücklich kommuniziert, dass die belangte Behörde, um die Beschwerdeführerin bei der aktiven Arbeitssuche zu unterstützen, diese zur Maßnahme „ römisch 40 “ zubucht. Zum Zeitpunkt der Maßnahmenzuweisung war die Beschwerdeführerin bereits seit 09.09.2015 arbeitslos, wobei sie neben ihrem Notstandshilfebezug seit 25.09.2015 geringfügig bei ihrem Gatten beschäftigt war. Seit 2014 stand sie nicht mehr in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Auch haben die eigenen Bemühungen der Beschwerdeführerin bis dato nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin selbst im Zuge ihrer Beschwerde bestätigt, wonach sie über 250 Bewerbungen geschrieben, aber bisher nur Absagen erhalten habe. Als Grund nannte sie ihre mangelnden Deutschkenntnisse. Neben diesen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf ihre unzureichenden Bewerbungsunterlagen aufmerksam gemacht. Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine (unvollständige, nicht aktuelle) Bewerbungsunterlagen vorgelegt hat und sie daher Unterstützung bei der Erstellung dieser Unterlagen sowie bei der Arbeitssuche benötigt, wurde die Beschwerdeführerin zu dieser Maßnahme zugebucht. Diesbezüglich sollte sie das Kursangebot aktiv bei der Arbeitssuche unterstützen. Neben einer großen Anzahl an möglichen Modulen, wären der Beschwerdeführerin persönliche Coaches (auch Einzelcoaching) zur Verfügung gestanden und hätte ferner die Möglichkeit bestanden, durch BetriebskontakterInnen einen direkten Zugang zu potentiellen Arbeitgebern zu erhalten. Sowohl ihre Ausgangssituation, wonach eine Vermittlung durch längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert ist, als auch ihre unzureichenden Bewerbungsunterlagen und die notwendige Unterstützung bei der Arbeitssuche, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, wurden mit der Beschwerdeführerin besprochen und dieser schriftlich ausgefertigt. Die Begründungspflicht der belangten Behörde über die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme ist diese somit umfassend nachgekommen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der ihr angebotene Kurs ua. Themen beinhaltet habe, wie man sich bewerbe, wie man sich motiviere oder psychologische Aspekte, und die Beschwerdeführerin mehr als 8 Jahre bei vielen Banken im HR-Bereich tätig gewesen sei und auch die psychologischen Business-Trainings selbst durchgeführt habe, und sie daher dies nicht benötige, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Darüber hinaus kann dem Einwand, wonach die Leiterin des Kurses bei der Infoveranstaltung als die Beschwerdeführerin dieser ihren Lebenslauf gezeigt habe, meinte, dass sie nicht die Richtige für diesen Kurs sei, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich weiter aus, dass es nicht um das Wollen oder Nicht-Wollen gehe, sondern darum, dass der Kurs für die Beschwerdeführerin zielführend sein sollte und dies leider nicht der Fall sei. Genau Gegenteiliges lag jedoch vor: Die vorgeschlagene Maßnahme wäre arbeitsmarktpolitisch sinnvoll gewesen, da die Stellensuche der Beschwerdeführerin bisher negativ verlief. Die Maßnahme wäre daher für die Beschwerdeführerin auf jeden Fall hilfreich gewesen und hätte ihre Chance auf ein neues Dienstverhältnis erhöht. Die Beschwerdeführerin wurde am ersten Tag im Schulungsinstitut nochmals über die Inhalte des Kurses informiert. Sie hat jedoch angegeben, diesen Kurs nicht besuchen bzw. nur Teile des Kurses besuchen zu wollen. Um jedoch einen positiven Abschluss der Maßnahme zu gewährleisten, wären alle Module des Kurses zu absolvieren gewesen, ein freies Wählen einzelner Abschnitte war nicht möglich. Letztlich kann auch das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin vor einem Jahr entschieden habe, sich selbständig zu machen, zu keiner anderen Entscheidung führen, da sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht selbständig gemacht hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurden somit weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe geltend gemacht, aus denen sie die verfahrensgegenständliche Maßnahme abgelehnt hat. Aus den Ausführungen der belangten Behörde im Verwaltungsakt ergibt sich darüber hinaus eindeutig, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ausführlich darüber aufgeklärt wurde, ua. im Einladungsschreiben aber auch im Zuge der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, welche Rechtsfolgen bei Verweigerung der Teilnahme an einer solchen Maßnahme drohen. Die Beschwerdeführerin war daher über das Vorliegen der Zuweisung zur Maßnahme „ XXXX “, die Gründe für ihre notwendige Teilnahme an der Maßnahme und die Rechtsfolgen bei Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme ausreichend informiert. Die Beschwerdeführerin war daher über das Vorliegen der Zuweisung zur Maßnahme „ römisch 40 “, die Gründe für ihre notwendige Teilnahme an der Maßnahme und die Rechtsfolgen bei Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme ausreichend informiert. Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 08.04.2021 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Sanktionszeitraum keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Sie hat darüber hinaus auch keine selbständige Tätigkeit aufgenommen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. , Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.03.2018 bis 15.04.2018.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 08.04.2021 dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen bzw. in zeitlicher Nähe zur Sperrfrist eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Dem ist nicht so. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241).Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, indem sie das Angebot, an einer durch die belangte Behörde geförderten Maßnahme „ XXXX “ teilzunehmen, abgelehnt hat. Sie hat somit das Scheitern der diesbezüglichen Bemühungen um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Kauf genommen. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die belangte Behörde demzufolge gesetzeskonform die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen.Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, indem sie das Angebot, an einer durch die belangte Behörde geförderten Maßnahme „ römisch 40 “ teilzunehmen, abgelehnt hat. Sie hat somit das Scheitern der diesbezüglichen Bemühungen um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Kauf genommen. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die belangte Behörde demzufolge gesetzeskonform die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin am 22.02.2018 die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme „ XXXX “ mit Beginn 05.03.2018 angeboten wurde. Fest steht darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin am ersten Tag anwesend war und die Maßnahme jedoch von sich aus mit der Begründung abgelehnt hat, dass sie nur wenige Workshops interessant findet. Es steht fest, dass der Beschwerdeführerin am 22.02.2018 die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme „ römisch 40 “ mit Beginn 05.03.2018 angeboten wurde. Fest steht darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin am ersten Tag anwesend war und die Maßnahme jedoch von sich aus mit der Begründung abgelehnt hat, dass sie nur wenige Workshops interessant findet. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit der Zubuchung für die Schulungsmaßnahme „ XXXX “, die Möglichkeit gegeben, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden und ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen, indem sie an der Schulungsmaßnahme teilnimmt. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, dass sie nur wenige Workshops interessant findet, vereitelt.Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit der Zubuchung für die Schulungsmaßnahme „ römisch 40 “, die Möglichkeit gegeben, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden und ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen, indem sie an der Schulungsmaßnahme teilnimmt. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, dass sie nur wenige Workshops interessant findet, vereitelt. Wie oben bereits ausgeführt, steht die Beschwerdeführerin seit 27.01.2016 mit Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe. Darüber hinaus hat sie sich verpflichtet, jede ihr zugewiesene zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Darunter fällt auch die ihr zugewiesene Maßnahme. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den von ihr selbst unterfertigten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

§ 9Al

VG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden.

Paragraph 9, AlVG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden. Aufgrund der seit 09.09.2015 andauernden Arbeitslosigkeit und den Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung der Beschwerdeführerin gewesen, die angebotene Maßnahme anzunehmen.Aufgrund der seit 09.09.2015 andauernden Arbeitslosigkeit und den Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung der Beschwerdeführerin gewesen, die angebotene Maßnahme anzunehmen. Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Diese Defizite – Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Bewerbungsunterlage – wurden mit der Beschwerdeführerin nachweislich besprochen und dieser zur Kenntnis gebracht.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine anderweitige Beschäftigung am Arbeitsmarkt, welche die Arbeitslosigkeit ausschließt, wurde innerhalb der relevanten Nachsichtsfrist nicht aufgenommen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Beschwerdeführerin hat durch die Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme ohne triftigen Grund jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Unzweifelhaft ist weiter, dass die verfahrensgegenständliche Maßnahme den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hat und weder gesundheitliche Gründe, noch Betreuungspflichten einer Teilnahme entgegenstanden. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch keine Einwände erhoben. Die zugewiesene Maßnahme war der Beschwerdeführerin daher

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde von der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, an der Maßnahme teilzunehmen und diese auch abzuschließen. Die zugewiesene Maßnahme war der Beschwerdeführerin daher

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde von der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, an der Maßnahme teilzunehmen und diese auch abzuschließen. Die Beschwerdeführerin war zudem zweifelsfrei - wie oben bereits festgestellt - in Kenntnis über die rechtlichen Folgen einer solchen Ablehnung. Im Ergebnis bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Rechtsfolgen den Eintritt in die Maßnahme abgelehnt hat und folglich in Kauf genommen hat, keine Unterstützung beim Überwinden ihrer Hindernisse zu erhalten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 3 erster Satz Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2221340.1.00

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