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{'item': 'W141 2237598-1'}

Obsah (17)§ 24Artikel 133§ 25§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 21a§ 50§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW141 2237598-1 Spruch, W141 2237598-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 23.09.2020 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.104,52 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 23.09.2020 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.104,52 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2020 zu Unrecht bezogen habe, da sie nach ihrem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2020 zu Unrecht bezogen habe, da sie nach ihrem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 28.09.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, ihr sei die geringfügige Anstellung bei der Universität bis Ende November nicht bekannt gewesen. Ihre Anstellung als Drittmittelbedienstete für ein Forschungsprojekt sei mit 30.09.2018 aufgelöst worden und ihr Zugang zu den internen Services gelöscht worden. Für die Beschwerdeführerin sei daher erkennbar gewesen, dass sie nicht mehr an der XXXX beschäftigt sei. Der neue Dienstvertrag als externe Lektorin sei bis Ende November nicht bei ihr eingelangt und habe sie die erste Zahlung im Dezember erhalten.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 28.09.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, ihr sei die geringfügige Anstellung bei der Universität bis Ende November nicht bekannt gewesen. Ihre Anstellung als Drittmittelbedienstete für ein Forschungsprojekt sei mit 30.09.2018 aufgelöst worden und ihr Zugang zu den internen Services gelöscht worden. Für die Beschwerdeführerin sei daher erkennbar gewesen, dass sie nicht mehr an der römisch 40 beschäftigt sei. Der neue Dienstvertrag als externe Lektorin sei bis Ende November nicht bei ihr eingelangt und habe sie die erste Zahlung im Dezember erhalten. Eine Beschäftigung als externe Lektorin für ein Seminar unterscheide sich von einer herkömmlichen Anstellung und sei der Beschwerdeführerin zu Semesterbeginn alleine aus der Einteilung der Lehre nicht ersichtlich, ob oder in welchem Beschäftigungsverhältnis die Beschwerdeführerin stehe. Da die geplante Lehrveranstaltung keine Pflichtveranstaltung dargestellt habe, hätte diese auch mangels Studenten oder aufgrund einer Zusammenlegung gestrichen werden können. Spätere Abmeldungen der Studenten von einer LVA könne zudem zur Streichung der LVA führen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr von der XXXX im Oktober mitgeteilt worden sei, dass eine weitere Anstellung aufgrund der Kettenvertragsklausel nicht möglich gewesen sei. Ein Lektorenvertrag bzw. eine Zahlung seien bei ihr nicht eingelangt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr von der römisch 40 im Oktober mitgeteilt worden sei, dass eine weitere Anstellung aufgrund der Kettenvertragsklausel nicht möglich gewesen sei. Ein Lektorenvertrag bzw. eine Zahlung seien bei ihr nicht eingelangt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, ihr sei von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sie ein Beschäftigungsverhältnis erst dann melden müsse, wenn sie etwas Schriftliches habe. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, sie habe über einige Monate nicht gewusst, ob die XXXX mit ihr einen Dienstvertrag eingehe. Da die Beschwerdeführerin erst Ende November von ihrem Vertragsverhältnis mit der XXXX erfahren habe und sie zu diesem Zeitpunkt die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt habe, sei eine Aberkennung der Leistung nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, sie habe über einige Monate nicht gewusst, ob die römisch 40 mit ihr einen Dienstvertrag eingehe. Da die Beschwerdeführerin erst Ende November von ihrem Vertragsverhältnis mit der römisch 40 erfahren habe und sie zu diesem Zeitpunkt die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt habe, sei eine Aberkennung der Leistung nicht gerechtfertigt.
  3. Mit Bescheid vom 23.11.2020 wurde die Beschwerde vom 28.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 23.11.2020 wurde die Beschwerde vom 28.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.12.2020, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, es sei richtig, dass die belangte Behörde das Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2020 widerrufen habe, da hier § 12 Abs. 3 lit h AlVG greife. Ergänzend wurde vorgebracht, es sei richtig, dass die belangte Behörde das Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2020 widerrufen habe, da hier Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG greife. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, ein Rückforderungstatbestand liege nicht vor, da sie zu Recht in ihrem Antrag vom 01.10.2019 angeführt habe, sie habe kein eigenes Einkommen, da ihr dies zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Im Zuge der Antragstellung sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis mit Ende September 2019 beendet worden sei und sei ihr auch von der XXXX kommuniziert worden, dass sie nicht weiter beschäftigt werde. Als sie Ende Oktober 2019 zu einer Vorbesprechung einer Lehrveranstaltung eingeteilt worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen, dass sie beschäftigt werde, da sie als externe Lehrende viel zu teuer gewesen sei und sie der Lehrveranstaltungskürzungen zum Opfer fallen werde. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin bereits am 28.11.2020 ihrer AMS-Beraterin mitgeteilt, dass sie unter Umständen dort beschäftigt werde. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, ein Rückforderungstatbestand liege nicht vor, da sie zu Recht in ihrem Antrag vom 01.10.2019 angeführt habe, sie habe kein eigenes Einkommen, da ihr dies zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Im Zuge der Antragstellung sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis mit Ende September 2019 beendet worden sei und sei ihr auch von der römisch 40 kommuniziert worden, dass sie nicht weiter beschäftigt werde. Als sie Ende Oktober 2019 zu einer Vorbesprechung einer Lehrveranstaltung eingeteilt worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen, dass sie beschäftigt werde, da sie als externe Lehrende viel zu teuer gewesen sei und sie der Lehrveranstaltungskürzungen zum Opfer fallen werde. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin bereits am 28.11.2020 ihrer AMS-Beraterin mitgeteilt, dass sie unter Umständen dort beschäftigt werde. Der Beschwerdeführerin sei eine Nebentätigkeitsvereinbarung als Lehrveranstaltungsleiterin für die Lehrveranstaltungen ab Oktober 2019 datiert mit 04.09.2019 zum Unterschreiben vorgelegen, doch habe sie diese nach Rücksprache mit der Personalabteilung nicht unterfertigt, sondern retourniert, da es sich um einen Vertrag für Lehrende mit aufrechtem Dienstverhältnis handle. Die Beschwerdeführerin habe erst nach dem 28.11.2019 wieder einen Vertrag erhalten, welcher mit 04.09.2019 datiert gewesen sei und sei sie gedrängt worden, diesen zu unterzeichnen. Nach Aushändigung des Vertrages habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ab November 2019 mitgeteilt. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass sie rückwirkend mit Oktober 2019 angestellt werde, sondern habe sie dies erst bei der ersten Auszahlung Mitte Dezember 2019 erfahren. Die XXXX habe ihr mitgeteilt, dass eine Änderung nicht mehr möglich wäre. Der Beschwerdeführerin sei eine Nebentätigkeitsvereinbarung als Lehrveranstaltungsleiterin für die Lehrveranstaltungen ab Oktober 2019 datiert mit 04.09.2019 zum Unterschreiben vorgelegen, doch habe sie diese nach Rücksprache mit der Personalabteilung nicht unterfertigt, sondern retourniert, da es sich um einen Vertrag für Lehrende mit aufrechtem Dienstverhältnis handle. Die Beschwerdeführerin habe erst nach dem 28.11.2019 wieder einen Vertrag erhalten, welcher mit 04.09.2019 datiert gewesen sei und sei sie gedrängt worden, diesen zu unterzeichnen. Nach Aushändigung des Vertrages habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ab November 2019 mitgeteilt. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass sie rückwirkend mit Oktober 2019 angestellt werde, sondern habe sie dies erst bei der ersten Auszahlung Mitte Dezember 2019 erfahren. Die römisch 40 habe ihr mitgeteilt, dass eine Änderung nicht mehr möglich wäre.
  2. Am 10.12.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin befand sich bereits im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.09.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführer war im Zeitraum 03.10.2016 bis 30.09.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der XXXX und direkt im Anschluss von 01.10.2019 bis 31.01.2020 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.02.2020 bis 29.02.2020 vollversicherungspflichtig und vom 01.03.2020 bis 31.03.2020 wieder geringfügig beschäftigt, sowie von 01.04.2020 bis 30.06.2020 und seit 01.10.2020 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der XXXX .Die Beschwerdeführer war im Zeitraum 03.10.2016 bis 30.09.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der römisch 40 und direkt im Anschluss von 01.10.2019 bis 31.01.2020 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.02.2020 bis 29.02.2020 vollversicherungspflichtig und vom 01.03.2020 bis 31.03.2020 wieder geringfügig beschäftigt, sowie von 01.04.2020 bis 30.06.2020 und seit 01.10.2020 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war bereits im Oktober 2019 für die XXXX als Lektorin im Ausmaß von zwei Semesterstunden, sohin sechs Wochenstunden, tätig.Die Beschwerdeführerin war bereits im Oktober 2019 für die römisch 40 als Lektorin im Ausmaß von zwei Semesterstunden, sohin sechs Wochenstunden, tätig. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete eine „Nebentätigkeitsvereinbarung Lehre“, aus der als Datum der Unterzeichnung der 04.09.2019 hervorgeht. Die Beschwerdeführerin meldete sich bereits am 08.09.2019 ab 01.10.2019 arbeitslos und stellte am 01.10.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld und beantwortete die Frage
  4. „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ mit „nein“. Dabei ist beispielhaft auch eine geringfügige Beschäftigung aufgezählt. Auf Seite 4 der Antragsformulare ist jeweils angeführt: „Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)“. Darüber hinaus ist auf Seite 4 angeführt, dass „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, … 3) dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind“. Die Beschwerdeführerin meldete sich bereits am 08.09.2019 ab 01.10.2019 arbeitslos und stellte am 01.10.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld und beantwortete die Frage
  5. „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ mit „nein“. Dabei ist beispielhaft auch eine geringfügige Beschäftigung aufgezählt. Auf Seite 4 der Antragsformulare ist jeweils angeführt: „Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)“. Darüber hinaus ist auf Seite 4 angeführt, dass „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, … 3) dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind“. Der Beschwerdeführerin wurde Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2020 in Höhe von täglich € 25,24 zuerkannt und ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin meldete die geringfügige Beschäftigung ab 01.10.2019 erst am 27.03.2020 der belangten Behörde. Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurde das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.03.2020 eingestellt, da die Beschwerdeführerin nach ihrem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis ein geringfügiges Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber hatte. Mit Bescheid vom 19.08.2020 wurde die dagegen erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, die Beschwerdeführerin hat dagegen kein Rechtsmittel eingebracht und ist der Bescheid nunmehr rechtskräftig. Mit Bescheid vom 14.07.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.02.2020 bis 29.02.2020 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 731,96 verpflichtet, da sie in diesem Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen sowie dem Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung vom 01.04.2021 und dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 03.10.2016 bis 30.09.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der XXXX war und im Anschluss bis zum 31.01.2020 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt war. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorlageantrages ausdrücklich festgehalten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 03.10.2016 bis 30.09.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der römisch 40 war und im Anschluss bis zum 31.01.2020 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt war. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorlageantrages ausdrücklich festgehalten. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe im Oktober noch nicht gewusst, dass sie geringfügig beschäftigt sei, sondern sei sie von der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen, sind nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge des Verfahrens mehrfach aus, sie habe im Oktober bereits eine Lehrveranstaltung geplant, diese sei lediglich keine Pflichtveranstaltung gewesen und hätte diese noch gestrichen werden können. Sie führte durchgehend aus, sie habe nicht gewusst, ob die Lehrveranstaltung stattfinde. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin erst im November erfahren hat, dass ihre Lehrveranstaltung stattfindet. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge des Vorlageantrages zudem aus, dass sie Ende Oktober bereits zu einer Vorbesprechung eingeladen worden sei, daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nicht klar war, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt bzw. damit jedenfalls zu rechnen ist. Die Beschwerdeführerin gab zudem am 17.11.2020 gegenüber der belangten Behörde selbst an, sie habe sich im Oktober um die Anmeldungen für die Lehrveranstaltungen gekümmert, sie im Oktober aber maximal eineinhalb Stunden gearbeitet habe. Diesbezüglich ist anzuführen, dass bereits aus diesen Angaben zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 jedenfalls eine Tätigkeit für die XXXX ausgeführt hat und sohin zweifelsfrei wusste, dass sie dort beschäftigt wurde. Selbst wenn die Lehrveranstaltung nicht zustande gekommen wäre, hätte sie zumindest die Vorbereitungen getätigt und ist nicht davon auszugehen, dass sie dies unentgeltlich getätigt hätte. Der Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass sie im Oktober noch in einem Beschäftigungsverhältnis stand, wenn auch nur geringfügig. Dabei ist unerheblich, wann die Nebentätigkeitsvereinbarung tatsächlich unterzeichnet wurde. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde unschlüssige Angaben tätigte und ausweichend ausführte, sie habe erst im November erfahren, dass sie seit Oktober 2019 geringfügig beschäftigt ist. Doch ist gerade dies absolut unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin ja wusste, dass sie bereits im November für die Dienstgeberin tätig wurde und können ihre ausweichenden Ausführungen nur als Schutzbehauptung zu werten sein. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe im Oktober noch nicht gewusst, dass sie geringfügig beschäftigt sei, sondern sei sie von der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen, sind nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge des Verfahrens mehrfach aus, sie habe im Oktober bereits eine Lehrveranstaltung geplant, diese sei lediglich keine Pflichtveranstaltung gewesen und hätte diese noch gestrichen werden können. Sie führte durchgehend aus, sie habe nicht gewusst, ob die Lehrveranstaltung stattfinde. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin erst im November erfahren hat, dass ihre Lehrveranstaltung stattfindet. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge des Vorlageantrages zudem aus, dass sie Ende Oktober bereits zu einer Vorbesprechung eingeladen worden sei, daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nicht klar war, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt bzw. damit jedenfalls zu rechnen ist. Die Beschwerdeführerin gab zudem am 17.11.2020 gegenüber der belangten Behörde selbst an, sie habe sich im Oktober um die Anmeldungen für die Lehrveranstaltungen gekümmert, sie im Oktober aber maximal eineinhalb Stunden gearbeitet habe. Diesbezüglich ist anzuführen, dass bereits aus diesen Angaben zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 jedenfalls eine Tätigkeit für die römisch 40 ausgeführt hat und sohin zweifelsfrei wusste, dass sie dort beschäftigt wurde. Selbst wenn die Lehrveranstaltung nicht zustande gekommen wäre, hätte sie zumindest die Vorbereitungen getätigt und ist nicht davon auszugehen, dass sie dies unentgeltlich getätigt hätte. Der Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass sie im Oktober noch in einem Beschäftigungsverhältnis stand, wenn auch nur geringfügig. Dabei ist unerheblich, wann die Nebentätigkeitsvereinbarung tatsächlich unterzeichnet wurde. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde unschlüssige Angaben tätigte und ausweichend ausführte, sie habe erst im November erfahren, dass sie seit Oktober 2019 geringfügig beschäftigt ist. Doch ist gerade dies absolut unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin ja wusste, dass sie bereits im November für die Dienstgeberin tätig wurde und können ihre ausweichenden Ausführungen nur als Schutzbehauptung zu werten sein. Im Zuge des Verfahrens holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der XXXX ein, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Semesterstunden im Oktober gearbeitet hat, dies bedeute einen Arbeitsaufwand von sechs Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin hat laut dieser Auskunft die Arbeit als Lektorin bereits vor dem 01.10.2019 angenommen. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, warum die XXXX eine geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin ab 01.10.2019 anmelden sollte und diese auch auszahlen sollte, wenn tatsächlich keine Beschäftigung vorläge. Darüber hinaus sieht der erkennende Senat auch keinen Grund, warum der Dienstgeber gegenüber der belangten Behörde falsche Angaben tätigen sollte und werden die Angaben der XXXX der Entscheidung zugrunde gelegt. Im Zuge des Verfahrens holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der römisch 40 ein, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Semesterstunden im Oktober gearbeitet hat, dies bedeute einen Arbeitsaufwand von sechs Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin hat laut dieser Auskunft die Arbeit als Lektorin bereits vor dem 01.10.2019 angenommen. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, warum die römisch 40 eine geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin ab 01.10.2019 anmelden sollte und diese auch auszahlen sollte, wenn tatsächlich keine Beschäftigung vorläge. Darüber hinaus sieht der erkennende Senat auch keinen Grund, warum der Dienstgeber gegenüber der belangten Behörde falsche Angaben tätigen sollte und werden die Angaben der römisch 40 der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde erst am 27.03.2020 gemeldet hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde an diesem Tag via eAMS über ein geringfügiges Dienstverhältnis und bat dabei um Auskunft, wie sie dabei vorzugehen habe. Daraus ist zu schließen, dass sie vorher der belangten Behörde kein geringfügiges Dienstverhältnis bekannt gegeben habe, da sie andernfalls wüsste, wie dies ablaufen würde. Dass der Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis unklar gewesen sei und sie es deshalb nicht gemeldet hat, hat sie aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit im Oktober nicht von ihrer Verpflichtung der Meldung ihrer Beschäftigung befreit. Dass sie jedenfalls eine Beschäftigung, unabhängig vom Ausmaß, tätigte, war ihr jedenfalls bekannt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Bezuges des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.01.2020 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 3.104,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs.

1 Z 1 ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat.

§ 12Abs.

1 Z 2 ist arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt undGemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ist arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

§ 12Abs.

1 Z 3 ist arbeitslos, wer keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, ist arbeitslos, wer keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs.

3 lit h gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

4 können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50

verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Die Beschwerdeführerin war unbestritten von 03.10.2016 bis 30.09.2019 vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt und von 01.10.2019 bis 31.01.2020 war sie geringfügig bei demselben Dienstgeber beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war unbestritten von 03.10.2016 bis 30.09.2019 vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt und von 01.10.2019 bis 31.01.2020 war sie geringfügig bei demselben Dienstgeber beschäftigt. Die Beschwerdeführerin nahm demnach beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden vollversicherungspflichtigen und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag und war daher in den oben angeführten Zeiträumen

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG nicht arbeitslos.Die Beschwerdeführerin nahm demnach beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden vollversicherungspflichtigen und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag und war daher in den oben angeführten Zeiträumen

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht arbeitslos. Zur Rückforderung:

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim verfahrensgegenständlichen Antrag zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld im Antragsformular die entsprechende Fragen „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ mit „Nein“ beantwortet hat. Unbestritten ist weiters, dass sie auf Seite 4 des Antrages über die Verpflichtung zur Meldung des Eintrittes in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung, belehrt wurde. Daher wurde die Beschwerdeführerin über seine Meldepflicht ausreichend informiert. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer geringfügigen Beschäftigungen unterließ, verletzte sie die sie

§ 50Abs. 1 Al

VG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass die Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer geringfügigen Beschäftigungen unterließ, verletzte sie die sie

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass die Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Im vorliegenden Fall unterließ die Beschwerdeführerin die Meldung der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen, obwohl die Verpflichtung hierzu aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld bekannt war. Da die Beschwerdeführerin jedenfalls im Oktober für die XXXX tätig war, hätte sie bereits im Oktober die geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde melden müssen, dabei ist unbeachtlich, in welchem Ausmaß sie tätig wurde. Es ist nicht von Belang, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin eine Nebentätigkeitsvereinbarung unterzeichnet hat, sondern ist es ausschließlich von Belang, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit für die XXXX ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall unterließ die Beschwerdeführerin die Meldung der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen, obwohl die Verpflichtung hierzu aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld bekannt war. Da die Beschwerdeführerin jedenfalls im Oktober für die römisch 40 tätig war, hätte sie bereits im Oktober die geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde melden müssen, dabei ist unbeachtlich, in welchem Ausmaß sie tätig wurde. Es ist nicht von Belang, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin eine Nebentätigkeitsvereinbarung unterzeichnet hat, sondern ist es ausschließlich von Belang, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit für die römisch 40 ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2020, sohin über einen Zeitraum von 123 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 25,24, sohin insgesamt € 3.104,52.Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2020, sohin über einen Zeitraum von 123 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 25,24, sohin insgesamt , € 3.104,52. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2237598.1.00

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