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{'item': 'W141 2237825-1'}

Obsah (14)§ 7Artikel 133Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 5d§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW141 2237825-1 Spruch, W141 2237825-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse (in der Folge belangte Behörde) vom 12.08.2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 16.03.2020

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse (in der Folge belangte Behörde) vom 12.08.2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 16.03.2020

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 331 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.09.
  2. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass Rahmenfristerstreckungsgründe vorlägen und die belangte Behörde diese nicht berücksichtigt habe. Es seien daher noch weitere Versicherungszeiten aus Serbien für die Anwartschaft heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2018 einen Deutschkurs beim Österreichischen Integrations Fonds absolviert. Anschließend sei er in Serbien ab November 2018 arbeitslos gemeldet gewesen. Im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 habe er ein Praktikum als Bäcker in Serbien absolviert. Im Zeitraum 04.03.2016 bis 30.06.2016 lägen wiederum Versicherungszeiten vor, die aufgrund der vorliegenden Rahmenfristerstreckungsgründe Ausbildung und Arbeitslosmeldung in Serbien zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer erfülle daher die notwendige Anwartschaft von 364 Tagen.
  3. Am 17.12.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und hat das
  5. Lebensjahr bereits vollendet. Er hat seit 11.06.2018 mit Unterbrechungen einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2015/2016 die Abschlussprüfung für das Fach Nahrungsmittelverarbeitung im Beruf Bäcker-Börekmeister mit der Note „sehr gut

(4)“ bestanden. Das Diplom weist als Datum den 16.06.2016 auf. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2015 aus 2016, die Abschlussprüfung für das Fach Nahrungsmittelverarbeitung im Beruf Bäcker-Börekmeister mit der Note „sehr gut
(4)“ bestanden. Das Diplom weist als Datum den 16.06.2016 auf. In Österreich war der Beschwerdeführer im Zeitraum 07.05.2019 bis 15.03.2020 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und gebührt ihm aus dem Insolvenzentgeltfonds ein Entgelt für 1,75 Tage. Der Beschwerdeführer war sohin 314 Tage anwartschaftsbegründend in Österreich beschäftigt. In Österreich war der Beschwerdeführer im Zeitraum 07.05.2019 bis 15.03.2020 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und gebührt ihm aus dem Insolvenzentgeltfonds ein Entgelt für 1,75 Tage. Der Beschwerdeführer war sohin 314 Tage anwartschaftsbegründend in Österreich beschäftigt. Der Beschwerdeführer erwarb in Serbien folgende Versicherungszeiten: 04.03.2016 bis 04.06.2016 beim Dienstgeber XXXX , sohin für 92 Tage und04.03.2016 bis 04.06.2016 beim Dienstgeber römisch 40 , sohin für 92 Tage und 04.04.2018 bis 20.04.2018 beim Dienstgeber XXXX , sohin für 17 Tage. 04.04.2018 bis 20.04.2018 beim Dienstgeber römisch 40 , sohin für 17 Tage. Der Beschwerdeführer war in Serbien von 28.11.2018 bis 24.12.2018, sohin für 27 Tage arbeitslos vorgemerkt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 04.06.2016 bis 04.04.2018 in Serbien nicht krankenversichert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein Praktikum zu Ausbildungszeiten bei der Firma XXXX in Serbien im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 absolvierte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein Praktikum zu Ausbildungszeiten bei der Firma römisch 40 in Serbien im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 absolvierte. Der Beschwerdeführer legte am 22.06.2018 die Prüfung A1 ab, hat diese aber nicht bestanden, er wiederholte diese am 06.10.2016 und hat diese bestanden. Der Beschwerdeführer hat sowohl im Juni 2018 als auch im September 2018 jeweils zwei Wochen einen Deutschkurs besucht. Am 16.03.2020 stellte der Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den in Österreich erworbenen Versicherungszeiten ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 01.04.
  2. Die Feststellung zur bestandenen Abschlussprüfung als Bäcker-Bökermeister in Serbien ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Diplom, ausgestellt am 16.06.
  3. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen in Serbien ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bestätigung der Landesanstalt für die Renten- und Invalidenversicherung, ausgestellt am 05.05.
  4. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.06.2016 bis 04.04.2018 nicht in Serbien krankenversichert war, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bestätigung über die Anmeldung des/der Versicherten zur Krankenversicherung vom 14.12.
  5. Die Feststellungen zur Arbeitslosigkeit im Zeitraum 28.11.2018 bis 24.12.2018 ergibt sich aus der vorliegenden Bestätigung des Nationalen Arbeitsamt der Republik Serbien. Es liegt zwar eine weitere Bestätigung vor, welche früher im Verfahren vorgelegt wurde und aus der nur ein Tag Arbeitslosigkeit hervorgeht. Diese weist als Ausstellungsdatum den 28.11.2018, sohin den ersten Tag der Arbeitslosigkeit, auf und kann daher kein Enddatum ersichtlich sein. Die später vorgelegte Bestätigung weist als Ausstellungsdatum den 08.12.2020 auf und wird diese Bestätigung daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Praktikum zu Ausbildungszwecken bei der Firma XXXX im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 absolvierte, gründet sich auf der unschlüssigen Begründung der Ausbildung. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach über drei Monaten nach seinem Abschluss als Bäckermeister einen Praktikumsplatz annimmt, um sich noch mit den Arbeitsabläufen, der Aufgabenverteilung und Organisation im Bäckerhandwerk vertraut zu machen, zumal er bereits eine ausreichende Ausbildung zur Ausübung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dieser Bestätigung über einen Zeitraum von insgesamt fünfzehn Monaten ein unbezahltes Praktikum ausgeübt hätte und während dieses Zeitraumes ohne Einkommen seine Krankenversicherung selbst hätte finanzieren müssen. Insbesondere der lange – über ein Jahr dauernde – Zeitraum sowie der Umstand, dass er drei- bis viermal wöchentlich, jedoch ohne Angaben der Stundenzahl je Arbeitstag, in der Bäckerei gearbeitet habe, spricht gegen ein unbezahltes Praktikum. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Bäckerei mitgearbeitet hat, dies jedoch nicht offiziell aufgeschienen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Praktikum zu Ausbildungszwecken bei der Firma römisch 40 im Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 absolvierte, gründet sich auf der unschlüssigen Begründung der Ausbildung. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach über drei Monaten nach seinem Abschluss als Bäckermeister einen Praktikumsplatz annimmt, um sich noch mit den Arbeitsabläufen, der Aufgabenverteilung und Organisation im Bäckerhandwerk vertraut zu machen, zumal er bereits eine ausreichende Ausbildung zur Ausübung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dieser Bestätigung über einen Zeitraum von insgesamt fünfzehn Monaten ein unbezahltes Praktikum ausgeübt hätte und während dieses Zeitraumes ohne Einkommen seine Krankenversicherung selbst hätte finanzieren müssen. Insbesondere der lange – über ein Jahr dauernde – Zeitraum sowie der Umstand, dass er drei- bis viermal wöchentlich, jedoch ohne Angaben der Stundenzahl je Arbeitstag, in der Bäckerei gearbeitet habe, spricht gegen ein unbezahltes Praktikum. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Bäckerei mitgearbeitet hat, dies jedoch nicht offiziell aufgeschienen ist. Aus dem Verwaltungsakt geht zweifelsfrei hervor, dass er sowohl am 22.06.2018 als auch am 06.10.2018 eine Deutschprüfung A1 ablegte, welche er erst beim zweiten Termin positiv absolvierte. Betreffend die Deutschkurse konnte er lediglich die Zahlungsquittungen vorlegen, welche vom 11.06.2018, 19.06.2018, 24.09.2018 und 04.10.2018 stammen. Auf den Quittungen ist jeweils der Name des Beschwerdeführers als Kursteilnehmer angeführt. Eine Bestätigung des Kursinstitutes ist nicht mehr erhältlich, da dieses bereits seit 01.11.2019 geschlossen ist und die ehemalige Inhaberin keine Bestätigung mehr ausstellt. Die genauen Zeiträume der Kurse sind auch nicht mehr feststellbar, doch ist davon auszugehen, dass er vor beiden Prüfungen einen jeweils zwei Wochen dauernden Deutschkurs besucht hat und diesen wöchentlich bezahlt hat. Die Feststellung zum Antrag auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag vom 16.03.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 16.03.2020 mangels Erfüllung der Anwartschaft. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:

§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werGemäß Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 14Abs.

1 ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

§ 14Abs.

2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Paragraph 14, Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

§ 14Abs.

3 kann in Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz 3, kann in Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

§ 14Abs.

4 sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

Paragraph 14, Absatz 4, sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

§ 14Abs.

5 sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Paragraph 14, Absatz 5, sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

§ 14Abs.

6 dürfen die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

Paragraph 14, Absatz 6, dürfen die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden. § 14 Abs. 7 bestimmt, wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.Paragraph 14, Absatz 7, bestimmt, wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,

§ 14Abs.

8 sind sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

Paragraph 14, Absatz 8, sind sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15Abs.

1 verlängert sich die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandGemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlängert sich die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

§ 15Abs. 2 verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

§ 15Abs.

7 können Zeiten, die

§ 14

anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

Paragraph 15, Absatz 7, können Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

§ 15Abs.

8 verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

Paragraph 15, Absatz 8, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt:

§ 14Abs. 5 Al

VG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit das durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Paragraph 14, Absatz 5, AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit das durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien existiert ein Abkommen über die soziale Sicherheit (siehe BGBl. III - Ausgegeben am

  1. November 2012 - Nr. 155). Darin ist im Kapitel 4 „Arbeitslosigkeit“ Artikel 24 „Zusammenrechnung der Versicherungszeiten“ Abs. 1 festgehalten:Zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien existiert ein Abkommen über die soziale Sicherheit (siehe Bundesgesetzblatt römisch drei - Ausgegeben am
  2. November 2012 - Nr. 155). Darin ist im Kapitel 4 „Arbeitslosigkeit“ Artikel 24 „Zusammenrechnung der Versicherungszeiten“ Absatz eins, festgehalten: „Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.“ Innerhalb der Rahmenfrist

§ 14Abs. 1 Al

VG, nämlich im Zeitraum von 16.03.2018 bis 16.03.2020, erwarb der Beschwerdeführer folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen:Innerhalb der Rahmenfrist

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, nämlich im Zeitraum von 16.03.2018 bis 16.03.2020, erwarb der Beschwerdeführer folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen: 04.04.2018 bis 20.04.2018 (17 Tage) in Serbien beim Dienstgeber XXXX 04.04.2018 bis 20.04.2018 (17 Tage) in Serbien beim Dienstgeber römisch 40 07.05.2019 bis 15.03.2020 (314 Tage) in Österreich beim Dienstgeber XXXX 07.05.2019 bis 15.03.2020 (314 Tage) in Österreich beim Dienstgeber römisch 40 In der Rahmenfrist von 24 Monaten erwarb der Beschwerdeführer sohin lediglich 331 anwartschaftsbegründende Tage. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht

§ 14Abs. 1 und 2 Al

VG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116).Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht

Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des Paragraph 14, AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält Paragraph 15, AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116). Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Beschwerde erstmalig Gründe für eine Fristerstreckung

§ 15und § 81 Abs. 10 Al

VG vor.Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Beschwerde erstmalig Gründe für eine Fristerstreckung

Paragraph 15 und Paragraph 81, Absatz 10, AlVG vor.

§ 15Abs. 2 Al

VG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde bzw. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

Paragraph 15, Absatz 2, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde bzw. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Der Beschwerdeführer war in Serbien im Zeitraum 28.11.2018 bis 24.12.2018, sohin für 27 Tage, arbeitslos gemeldet und ist die Rahmenfrist um diese 27 Tage zu erstrecken. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich im Juni 2018 und September 2018 in einem nicht näher festlegbaren Zeitraum einen Deutschkurs, welcher sich auf insgesamt vier Wochen, sohin 28 Tage, belief und ist die Rahmenfrist um diese 28 Tage zu erstrecken. Die Rahmenfrist beläuft sich sohin auf den Zeitraum 20.01.2018 bis 16.03.2020, doch weist der Beschwerdeführer auch in diesem Zeitraum lediglich 331 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf. Selbst wenn den unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe im Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2018, sohin für 128 Tage, den Deutschkurs besucht, erstreckt sich die Rahmenfrist auf den Zeitraum 16.09.2017 bis 16.03.2017 betragen und weist der Beschwerdeführer auch in dieser – erweiterten – Rahmenfristerstreckung nur 331 Tage anspruchsbegründende Beschäftigung auf. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Praktikum beim Dienstgeber XXXX kann, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht als Ausbildungsverhältnis gewertet werden, zumal es absolut lebensfremd ist, dass ein ausgebildeter Bäckermeister ein 15 Monate umfassendes – unentgeltliches – Praktikum absolviert, um die Arbeitsabläufe kennen zu lernen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Praktikum beim Dienstgeber römisch 40 kann, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht als Ausbildungsverhältnis gewertet werden, zumal es absolut lebensfremd ist, dass ein ausgebildeter Bäckermeister ein 15 Monate umfassendes – unentgeltliches – Praktikum absolviert, um die Arbeitsabläufe kennen zu lernen. Da der Beschwerdeführer in der – erstreckten – Rahmenfrist lediglich 331 Tage anspruchsbegründende Beschäftigung aufweist, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2237825.1.00

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