GVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides ersatzlos behoben.A) Der Bescheid wird
Paragraphen 27, 28, Absatz eins und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, BVwGG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, Z1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und den neuen Antrag an die Behörde weiterzuleiten (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). Zwar würde eine Modifikation des Begehrens im Sinne eines späteren Beginns bei gleicher Dauer noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens gelegen sein (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0104; VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001), aber hat der Beschwerdeführer hier im Rechtsmittelverfahren die Dauer des beantragten Aufschubes um fast 6 Jahre verlängert, was nicht mit dem Gegenstand des Administrativverfahrens in Einklang zu bringen ist. Die Antragsänderung ist auch unbedingt, der - für die Auslegung seines Willens bedeutsame - Wortlaut des Antrages in der Beschwerde lässt sich beim besten Willen nicht mit dem Inhalt des bei der Behörde gestellten Antrags in Einklang bringen. Auch liegt eine Wesensänderung des Antrags auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gegenständlich vor, weil die weit längere beantragte Dauer des Aufschubs (bis 2030 statt bis 2024) impliziert, dass der beantragte Aufschub nun nicht mehr auf das „laufende Studium“ (Mindeststudiendauer von sechs Semestern) abzielt; diese Begründung wird der Beschwerdeführer im neu zu führenden Verfahren nachzuholen haben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und den neuen Antrag an die Behörde weiterzuleiten vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). Zwar würde eine Modifikation des Begehrens im Sinne eines späteren Beginns bei gleicher Dauer noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens gelegen sein (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0104; VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001), aber hat der Beschwerdeführer hier im Rechtsmittelverfahren die Dauer des beantragten Aufschubes um fast 6 Jahre verlängert, was nicht mit dem Gegenstand des Administrativverfahrens in Einklang zu bringen ist. Die Antragsänderung ist auch unbedingt, der - für die Auslegung seines Willens bedeutsame - Wortlaut des Antrages in der Beschwerde lässt sich beim besten Willen nicht mit dem Inhalt des bei der Behörde gestellten Antrags in Einklang bringen. Auch liegt eine Wesensänderung des Antrags auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gegenständlich vor, weil die weit längere beantragte Dauer des Aufschubs (bis 2030 statt bis 2024) impliziert, dass der beantragte Aufschub nun nicht mehr auf das „laufende Studium“ (Mindeststudiendauer von sechs Semestern) abzielt; diese Begründung wird der Beschwerdeführer im neu zu führenden Verfahren nachzuholen haben. Daher liegt ein neuer Antrag vor, da bei Vorliegen einer Ausweitung eines zeitbezogenen Anspruchs, der grundsätzlich unteilbar ist, nicht mehr von derselben Sache gesprochen werden kann. Somit gilt auch der verfahrenseinleitende Antrag als konkludent zurückgezogen. Da im gegenständlichen Fall aufgrund dieser nachträglichen Zurückziehung Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen nunmehriger (nicht zum Erlassungszeitpunkt des Bescheides bestehender) Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist – die vorliegende Antragsänderung war als konkludente Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags zu werten, womit die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachträglich wegfiel – ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird in weiterer Folge über den neuen Antrag zu entscheiden haben.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargelegt und seiner Entscheidung unterstellt; es ist darüber hinaus keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, sodass die Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2241107.1.00
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