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{'item': 'W170 2241696-1'}

Obsah (8)§§ 28§ 3Art. 133§ 2§ 11§ 6§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW170 2241696-1 SpruchW170 2241696-1/2E, W170 2241696-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 25.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Syrien Polizist gewesen und 2013 desertiert sei, um sich nicht an Folter und Mord an syrischen Staatsangehörigen beteiligen zu müssen. Er habe Syrien im Oktober 2019 verlassen. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 25.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Syrien Polizist gewesen und 2013 desertiert sei, um sich nicht an Folter und Mord an syrischen Staatsangehörigen beteiligen zu müssen. Er habe Syrien im Oktober 2019 verlassen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021, Zl. 1265663507/200535505, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das Vorbringen einer aktuellen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei, weil sich der Beschwerdeführer einerseits lange Jahre nach seiner Desertation in Syrien aufgehalten habe und es andererseits eine Generalamnestie gebe, die eine Bestrafung des Beschwerdeführers verhindere. Auch lebe die Familie des Beschwerdeführers weiter unbehelligt in Syrien. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2021 zugestellt. Mit am 16.04.2021 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und wies weiters darauf hin, dass ihm im Falle der Rückkehr als 39-jährigem Mann die Einziehung zum Wehrdienst drohe. Die Beschwerde wurde samt den relevanten Verwaltungsakten am 22.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Das Bundesamt hat unter anderem festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser zuletzt in der Provinz Idlib gelebt habe, in Österreich strafrechtlich unbescholten sei und - wenn auch disloziert in der Beweiswürdigung - Polizist gewesen sei. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sie entsprechen der Aktenlage und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen an. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass er mit 01.01.2013 desertiert wäre und sich in Idlib versteckt habe. Das Bundesamt hat (wenn auch wieder disloziert in der Beweiswürdigung) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Polizeidienst nicht widerrechtlich verlassen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist glaubhaft, die Feststellungen des Bundesamtes sind von keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterlegt. 1.
  4. Die Provinz Idlib war jedenfalls von 2013 bis dato in wesentlichen Teilen, insbesondere hinsichtlich des Umlandes der Stadt Idlib nicht in der Hand des Regimes, auch wenn dieses in den letzten Jahren immer mehr Gebiete in der Provinz Idlib zurückerobert. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kann sicher und legal nur über die Grenzübergänge zum Libanon und den Flughafen von Damaskus erreicht werden, diese Gebiete sind in der Hand des syrischen Regimes. 1.
  5. Der Beschwerdeführer könnte nicht von einer der Amnestien des syrischen Regimes profitieren. Desertion wird in Syrien

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuches, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestragen, in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung - und damit wohl auch die schwerwiegendere Desertion - nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern als Ausdruck von politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung des syrischen Regimes.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweiswürdigung zu 1.1.: Dass das Bundesamt festgestellt hat, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser zuletzt in der Provinz Idlib gelebt habe und in Österreich strafrechtlich unbescholten sei, ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid. Dass das Bundesamt festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer Polizist gewesen sei, ergibt sich aus der Beweiswürdigung; zwar wird hier Feststellung und Beweiswürdigung vermischt, trotzdem geht das Bundesamt offensichtlich in der Beurteilung des Falles davon aus, dass der Beschwerdeführer Polizist war und hat es somit festgestellt; siehe hiezu AS 227: „Aufgrund des im Original vorgelegten Dienstausweises der syrischen Polizei haben sie glaubhaft nachgewiesen, dass Sie im Polizeidienst tätig waren.“ 2.
  3. Beweiswürdigung zu 1.2.: Das Vorbringen und die (Gegen-)Feststellung des Bundesamtes ergeben sich aus der Aktenlage. Zu seiner Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, hat das Bundesamt angeführt, dass es hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wäre, dass dieser sechs Jahre unbehelligt in Syrien habe leben können und die Ausforschung seines Aufenthaltsortes über den Vater nicht möglich gewesen wäre. Dabei übersieht das Bundesamt aber, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sowohl er als auch seine Familie in der Provinz Idlib gelebt haben, die nach dem Amtswissen und den Feststellungen im Bescheid (etwa AS 287,
  4. Absatz; AS 293,
  5. Absatz) in der Hand der Rebellen (nicht der Kurden, wie der Beschwerdeführervertreter vermeint) war - nach den Feststellungen im Bescheid handle es sich um eine „Oppositionshochburg“. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über Jahre noch in Syrien, aber eben in einem von den Rebellen beherrschten Gebiet, hatte leben können und die syrische Polizei nicht in der Lage gewesen ist, den Vater des Beschwerdeführers zu befragen. Dies tut der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keinen Abbruch. 2.
  6. Beweiswürdigung zu 1.3.: Zu den Feststellungen unter 1.
  7. , in wessen Hand die Provinz Idlib war und ist, siehe 2.
  8. Zur Rückeroberung von Teilen der Provinz Idlib siehe ebenso die „Länderfeststellungen“ im Bescheid, etwa AS 293,
  9. und
  10. Absatz). Zur Frage, wie man legal und sicher nach Syrien einreisen kann, ist darauf hinzuweisen, dass laut den Feststellungen im Bescheid (siehe hiezu AS 213 f) infolge der COVID-19-Pandemie sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen wurden. Innerhalb des Landes wurden mehrere Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung umgesetzt, darunter Ausgangssperren. Reisen zwischen den Provinzen wurde weitestgehend untersagt. Es gab jedoch bereits wieder Lockerungen für Reisen in das Ausland als auch bei der Einreise nach Syrien. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wieder aufgenommen. Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren. Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben; eine Unterscheidung zwischen den vom Regime, der islamischen Opposition oder den kurdischen Gruppen beherrschten Gebieten ist dem LIB nicht zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einreise nach Syrien derzeit nur über vom Regime beherrschte Grenzübergänge, insbesondere über den Flughafen von Damaskus möglich ist. 2.
  11. Beweiswürdigung zu 1.4.: Die Feststellungen zu den Amnestien gründen sich auf die entsprechenden Feststellungen im Bescheid, wonach die letzte Amnestie von März 2020 eine Meldung innerhalb von längsten sechs Monaten bei den syrischen Behörden vorausgesetzt hätte - eine Möglichkeit, die dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes offenstand noch zum jetzigen Zeitpunkt offensteht (siehe Bescheid, AS 207, vorletzter Absatz). Es kann daher unberücksichtigt bleiben, dass hinsichtlich Umsetzung der Amnestien nur sehr wenig bekannt ist und auch die Anwendbarkeit einer solchen daher eine nachvollziehbare Angst vor Verfolgung nicht beseitigen könnte. Die restlichen Feststellungen gründen sich auf die Feststellungen im Bescheid (AS 206).
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 3Asyl

G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und hier zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). 1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und hier zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).

  1. Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer Polizist, ist aus dem Dienst desertiert und droht diesem nun als Deserteur eine langjährige Haftstrafe, wobei das Regime Desertion nicht nur als strafbare Handlung, sondern auch als Zeichen des politischen Dissenses sieht. Daher droht dem Beschwerdeführer auch, wegen seiner (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung mit einer langjährigen Haftstrafe bestraft zu werden; dies stellt eine politische Verfolgung dar. Zwar hat im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers das Regime (noch) nicht die Macht in der Hand, dieses ist aber nur über Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind, sicher und legal zu erreichen. Daher droht dem Beschwerdeführer bei der Anreise zu seinem Heimatort die dargestellte Verfolgung.
  2. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).
  3. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben, diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt dem Beschwerdeführer damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.4. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben, diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt dem Beschwerdeführer damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. 4.

§ 21Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 Vw

GVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. 4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat sich lediglich hinsichtlich der aus dem ermittelten Sachverhalt zu ziehenden Feststellungen vergriffen. Daher - und da der Beschwerde stattgegeben wurde - konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2241696.1.00

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