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{'item': 'W171 2191850-2'}

Obsah (15)Art. 130§ 35Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 76§ 12a§ 9§ 7§ 46a§ 97§ 33§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW171 2191850-2 SpruchW171 2191850-2/2E, W171 2191850-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 09.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel gewährt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei. In Erledigung der daraufhin erfolgten Beschwerde an das BVw

G wurde diese mit Erkenntnis vom 22.11.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.02.2018 ablehnte und mit Beschluss vom 29.03.2018 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 09.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel gewährt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Erledigung der daraufhin erfolgten Beschwerde an das BVwG wurde diese mit Erkenntnis vom 22.11.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.02.2018 ablehnte und mit Beschluss vom 29.03.2018 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. I.2. Der BF wurde am 22.03.2018 festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 22.03.2018 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. römisch eins.2. Der BF wurde am 22.03.2018 festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 22.03.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. I.

  1. Am 23.03.2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Am 23.03.2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Der BF wurde am 28.03.2018 der afghanischen Delegation zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorgeführt.römisch eins.
  4. Der BF wurde am 28.03.2018 der afghanischen Delegation zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorgeführt. I.
  5. Nach Einvernahme des BF durch das BFA am 11.04.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.römisch eins.5. Nach Einvernahme des BF durch das BFA am 11.04.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. I.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gab in seiner Entscheidung vom 13.04.2018, XXXX , der Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft statt. Der BF wurde daher am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gab in seiner Entscheidung vom 13.04.2018, römisch 40 , der Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft statt. Der BF wurde daher am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. I.
  3. Am 09.05.2018 wurde der BF nach Afghanistan abgeschoben. römisch eins.
  4. Am 09.05.2018 wurde der BF nach Afghanistan abgeschoben. I.
  5. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 erhob der Beschwerdeführer wegen der zwangsweisen Vorführung vor die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan Beschwerde wegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Begründend wurde ausgeführt, dass einem Fremden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei der ausländischen Vertretungsbehörde nicht auferlegt werden dürfe, dies sei alleine Aufgabe der belangten Behörde. Eine Befragung des BF sei auch nicht erforderlich. Es stelle eine der Genfer Flüchtlingskonvention widerstreitende Unterschutzstellung dar, wenn der BF dazu angehalten werde, bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes, aus dem er geflohen sei, eigenständig ein Heimreisedokument zu beschaffen. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Vorführung aufgrund des am 14.12.2017 gestellten Folgeantrags für den BF faktischer Abschiebeschutz gegeben.römisch eins.
  6. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 erhob der Beschwerdeführer wegen der zwangsweisen Vorführung vor die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan Beschwerde wegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Begründend wurde ausgeführt, dass einem Fremden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei der ausländischen Vertretungsbehörde nicht auferlegt werden dürfe, dies sei alleine Aufgabe der belangten Behörde. Eine Befragung des BF sei auch nicht erforderlich. Es stelle eine der Genfer Flüchtlingskonvention widerstreitende Unterschutzstellung dar, wenn der BF dazu angehalten werde, bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes, aus dem er geflohen sei, eigenständig ein Heimreisedokument zu beschaffen. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Vorführung aufgrund des am 14.12.2017 gestellten Folgeantrags für den BF faktischer Abschiebeschutz gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der BF stellte am 09.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel gewährt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei.

Der BF stellte am 09.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel gewährt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der BF wurde am 22.03.2018 festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 22.03.2018 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde am 22.03.2018 festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 22.03.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 23.03.2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 28.03.2018 der afghanischen Delegation zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorgeführt. Am 11.04.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.Am 11.04.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Am 09.05.2018 wurde der BF nach Afghanistan abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und wurden vom BF nicht bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchpunkt I.:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.1.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

§ 9Abs.

1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

Paragraph 9, Absatz eins, FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). 3.1.
  3. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die zwangsweise Vorführung des BF vor die afghanische Botschaft am 28.03.2018 während aufrechter Schubhaft; es liegt daher eine Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG vor.3.1.2. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die zwangsweise Vorführung des BF vor die afghanische Botschaft am 28.03.2018 während aufrechter Schubhaft; es liegt daher eine Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vor. 3.1.

  1. § 46 FPG lautet:3.1.
  2. Paragraph 46, FPG lautet: „

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl etwa VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333).Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Da gegenständlich keine Ladung des BF zu einem Termin bei der afghanischen Botschaft erfolgte, sondern er aus der Schubhaft der Botschaft vorgeführt wurde, handelt es sich bei der gegenständlichen Vorführung um eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eingangs ist klarzustellen, dass der BF die angeführte Maßnahme konkret bezeichnet und seine Beschwerde auch mit einer konkreten Begründung (grundsätzliche Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme aufgrund einer lediglich konstruierten Begründung) versehen hat. Aus diesem Grund ist über diese Einzelmaßnahme auch inhaltlich abzusprechen. In der Beschwerde wird begründend zunächst ausgeführt, dass

der Entscheidung des VwGH vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 einem Fremden die Ausstellung (sic) eines Ersatzreisedokuments bei der ausländischen Vertretungsbehörde nicht auferlegt werden dürfe und dies alleine Aufgabe der belangten Behörde sei. Dieser Entscheidung lag jedoch ein Fall zugrunde, in dem die belangte Behörde die Kontaktaufnahme des Revisionswerbers mit der Botschaft bescheidmäßig angeordnet hatte. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung aus, dass die Behörde mit diesem Bescheid ihre Verpflichtung, ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen, zur Gänze auf den Revisionswerber abgewälzt hatte. Im gegenständlichen Fall hatte die Behörde bereits die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF gesetzt, die Vorführung des BF vor die Botschaft diente lediglich der Feststellung seiner Identität. Den BF traf aber nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 46 FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach § 19 AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, aaO, § 46 FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Ebenso ist aber auch eine Vorführung aus der Schubhaft heraus, wie im vorliegenden Fall, möglich. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments wird auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV582 BlgNR

  1. GP 18) wie folgt erläutert:Den BF traf aber nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 46, FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach Paragraph 19, AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, aaO, Paragraph 46, FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Ebenso ist aber auch eine Vorführung aus der Schubhaft heraus, wie im vorliegenden Fall, möglich. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments wird auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV582 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 18) wie folgt erläutert: "In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Abs. 2 nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.“"In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Absatz 2, nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.“ Auf Grundlage des Gesetzeswortlauts, der Gesetzesmaterialien und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann daher nicht erkannt werden, inwiefern die Mitwirkungspflicht des BF an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments im gegenständlichen Fall durch seine Vorführung an die Botschaft überspannt worden wäre. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass der BF mehrfach und ausführlich zu seiner Identität Stellung bezogen habe und eine weitere Befragung im Einzelfall gesetzlich auch nicht erforderlich sei. Hierzu ist auszuführen, dass es der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaats obliegt, festzulegen, ob eine persönliche Vorführung bzw. Vorsprache zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendig ist. Wie oben ausgeführt, ist ein persönliches Erscheinen bei der ausländischen Behörde von der Mitwirkungspflicht des Fremden umfasst. Im Übrigen geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass der BF bereits einmal bei der Botschaft vorgesprochen habe und eine erneute Vorführung aus diesem Grund nicht notwendig sei. Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass es eine der Genfer Flüchtlingskonvention widerstreitende Unterschutzstellung darstelle, wenn der BF dazu angehalten werde, bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes, aus dem er geflohen sei, eigenständig ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Die Genfer Flüchtlingskonvention sehe vor, dass Personen von der Konvention ausgenommen würden, die sich freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes stellten. Gerade diese Unterschutzstellung würde jedoch verwirklicht und dies die in der GFK gewährten Rechte geradezu ad absurdum führen. Hierzu wurde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (94/19/0032 vom 25.11.1994) zitiert, wonach in der Antragstellung auf Verlängerung eines Reisepasses eine Inanspruchnahme des Schutzes im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention liegen könne. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die Botschaft des Herkunftsstaates nach Antrag des BFA kann in keinster Weise als freiwillige Unterschutzstellung im Sinne des Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention („wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt“) interpretiert werden, wodurch der Fremde von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen wäre. Auch eine persönliche Vorsprache (ob wie gegenständlich durch Vorführung oder aufgrund einer Ladung des BFA) ändert daran nichts. Die Beschwerde enthält für diese dem klaren Wortlaut widersprechende Interpretation des Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention keine nähere Begründung und wird diese auch nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gestützt, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die Botschaft des Herkunftsstaates nach Antrag des BFA kann in keinster Weise als freiwillige Unterschutzstellung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention („wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt“) interpretiert werden, wodurch der Fremde von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen wäre. Auch eine persönliche Vorsprache (ob wie gegenständlich durch Vorführung oder aufgrund einer Ladung des BFA) ändert daran nichts. Die Beschwerde enthält für diese dem klaren Wortlaut widersprechende Interpretation des Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention keine nähere Begründung und wird diese auch nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gestützt, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen. Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine weiteren Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Dennoch ist abschließend auf die Frage einzugehen, ob die Vorführung des BF vor die Botschaft am 28.03.2018 unter dem Aspekt zulässig war, dass er am 23.03.2018 während aufrechter Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dem BF kam zum Zeitpunkt der Vorführung faktischer Abschiebeschutz zu. Dieser wurde erst mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2018 aberkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem in seiner Entscheidung vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006-3, mit der Frage befasst, ob die „jederzeitige“ Ermächtigung des BFA, Amtshandlungen iSd § 46 Abs. 2a oder 2b FPG zu setzen (nämlich die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen), auch in Bezug auf Fremde gelte, gegen die keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 46 Abs. 1 FPG bestehe. Der Entscheidung des VwGH lag zugrunde, dass das BFA den Mitbeteiligten per Bescheid geladen hatte, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes persönlich mitzuwirken, während dessen Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig war. Grundlage dieser Entscheidung war also ein Fall, in dem noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Der VwGH führte in seiner Entscheidung (mit Verweis auf frühere Judikatur, Ra 2018/21/0012 vom 15.3.2018) aus, dass sich aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des § 108 FPG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten lässt. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In seiner Entscheidung kam der VwGH schließlich zu dem Schluss, dass sich die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum BFA (insbesondere) mit dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht allein deshalb verneinen lässt, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Vielmehr wäre in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insgesamt zu prüfen gewesen, ob die gegenständliche Ladung ausnahmsweise schon in diesem Stadium nötig war.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem in seiner Entscheidung vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006-3, mit der Frage befasst, ob die „jederzeitige“ Ermächtigung des BFA, Amtshandlungen iSd Paragraph 46, Absatz 2 a, oder 2b FPG zu setzen (nämlich die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen), auch in Bezug auf Fremde gelte, gegen die keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG bestehe. Der Entscheidung des VwGH lag zugrunde, dass das BFA den Mitbeteiligten per Bescheid geladen hatte, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes persönlich mitzuwirken, während dessen Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig war. Grundlage dieser Entscheidung war also ein Fall, in dem noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Der VwGH führte in seiner Entscheidung (mit Verweis auf frühere Judikatur, Ra 2018/21/0012 vom 15.3.2018) aus, dass sich aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des Paragraph 108, FPG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten lässt. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus Paragraph 46, FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In seiner Entscheidung kam der VwGH schließlich zu dem Schluss, dass sich die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum BFA (insbesondere) mit dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht allein deshalb verneinen lässt, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Vielmehr wäre in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insgesamt zu prüfen gewesen, ob die gegenständliche Ladung ausnahmsweise schon in diesem Stadium nötig war. Diese Judikatur ist auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar, allerdings ist hier zu beachten, dass der erste Asylantrag des BF bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Dem BF kam lediglich vorübergehend faktischer Abschiebeschutz zu, er befand sich in Schubhaft und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die afghanische Botschaft stand unmittelbar bevor. Die Vorführung ist daher iSd oben angeführten Judikatur als notwendig und damit als verhältnismäßig anzusehen. Zur Frage, ob eine Vorführung vor die Botschaft des Herkunftsstaates während eines offenen Folgeantragsverfahrens zulässig ist, ist auf folgende Ausführung des VwGH in der oben angeführten Entscheidung vom 15.3.2018, Ra 2018/21/0012, zu verweisen: „Über § 108 Abs. 4 FPG hinaus besteht für Asylwerber

§ 33Abs.

4 BFA-VG die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt somit der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Insofern ist dem Standpunkt in der Amtsrevision beizupflichten. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die "Übermittlung" personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regelt, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist jedenfalls ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handelt sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden.“ Zur Frage, ob eine Vorführung vor die Botschaft des Herkunftsstaates während eines offenen Folgeantragsverfahrens zulässig ist, ist auf folgende Ausführung des VwGH in der oben angeführten Entscheidung vom 15.3.2018, Ra 2018/21/0012, zu verweisen: „Über Paragraph 108, Absatz 4, FPG hinaus besteht für Asylwerber

Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt somit der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Insofern ist dem Standpunkt in der Amtsrevision beizupflichten. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die "Übermittlung" personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regelt, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist jedenfalls ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handelt sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden.“ Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass es für einen Asylwerber zumutbar ist, während eines offenen Verfahrens Vertretern seines Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen befragt zu werden, sofern es sich um ein Folgeantragsverfahren handelt. Entsprechend der Judikatur des VwGH erwies sich die Vorführung des BF vor die afghanische Botschaft am 28.03.2018, nachdem der BF einen Folgeantrag gestellt hatte und während ihm faktischer Abschiebeschutz zukam, sowohl als zulässig als auch als verhältnismäßig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II., Kostenentscheidung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei., Kostenentscheidung: 3.2.1.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.1.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2191850.2.00

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