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{'item': 'W184 2145387-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW184 2145387-2 Spruch, W184 2145387-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 92Abs.

1 FPG abgewiesen.“„Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG abgewiesen.“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Versagungsgrund des § 94 Abs.

§ 92Abs.

1 FPG vorliege.In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Versagungsgrund des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG vorliege. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, die beschwerdeführende Partei sei lediglich ein einziges Mal nach dem SMG verurteilt worden und dabei habe es sich nicht um eine gewerbsmäßige Tat mit einem Inverkehrbringen aus dem Ausland gehandelt, sondern um einen Suchtgiftkonsum im Freundeskreis. In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 der mit Erkenntnis vom 26.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wieder aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 der mit Erkenntnis vom 26.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wieder aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018 wurde ihm gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 der mit Erkenntnis vom 26.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wieder aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018 wurde ihm gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021 der mit Erkenntnis vom 26.04.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wieder aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich unter anderem mit Urteil vom 25.10.2017 wegen § 27 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie mit Urteil vom 02.09.2020 wegen §§ 15, 84 StGB, § 83 StGB (schwere Körperverletzung), § 28a SMG (Suchtgifthandel), § 27 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Laut dem Schuldspruch des letzten Strafurteils überließ die beschwerdeführende Partei im Zeitraum von circa 01.01.2019 bis 10.05.2020 an 14 Personen vorschriftswidrig Suchtgift und machte sich weiters der vollendeten und versuchten Körperverletzung an vier Personen schuldig. Als mildernd wurden das teilweise Alter unter 21 Jahren und das teilweise Geständnis gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einer Vielzahl von Vergehen, die Tatwiederholungen, eine einschlägige Vorstrafe, der lange Deliktszeitraum und die Tatbegehung währende offener Probezeit.Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich unter anderem mit Urteil vom 25.10.2017 wegen Paragraph 27, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie mit Urteil vom 02.09.2020 wegen Paragraphen 15, 84, StGB, Paragraph 83, StGB (schwere Körperverletzung), Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel), Paragraph 27, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Laut dem Schuldspruch des letzten Strafurteils überließ die beschwerdeführende Partei im Zeitraum von circa 01.01.2019 bis 10.05.2020 an 14 Personen vorschriftswidrig Suchtgift und machte sich weiters der vollendeten und versuchten Körperverletzung an vier Personen schuldig. Als mildernd wurden das teilweise Alter unter 21 Jahren und das teilweise Geständnis gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einer Vielzahl von Vergehen, die Tatwiederholungen, eine einschlägige Vorstrafe, der lange Deliktszeitraum und die Tatbegehung währende offener Probezeit.
  2. Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt, insbesondere aus den Strafgerichtsurteilen und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, und ist unstrittig. Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 92 und § 94 FPG lauten:Paragraph 92 und Paragraph 94, FPG lauten: § 92

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. … § 94
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie, vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Eine Prognosebeurteilung, ob eine der in § 92 Abs. 1 FPG genannten Handlungen begangen werden könnte, setzt nicht voraus, dass tatsächlich bereits Übertretungen der dort genannten Vorschriften erfolgt sind. Vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde - bezogen auf den relevanten Tatbestand des § 92 Abs. 1 FPG - das Dokument benützen will, um die genannten Rechtsvorschriften zu übertreten.Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie, vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Eine Prognosebeurteilung, ob eine der in Paragraph 92, Absatz eins, FPG genannten Handlungen begangen werden könnte, setzt nicht voraus, dass tatsächlich bereits Übertretungen der dort genannten Vorschriften erfolgt sind. Vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde - bezogen auf den relevanten Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, FPG - das Dokument benützen will, um die genannten Rechtsvorschriften zu übertreten. Im vorliegenden Fall war die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, weil erstens der Versagungsgrund des § 94 Abs.

§ 92Abs.

1 Z 3 FPG vorliegt, zumal die beschwerdeführende Partei über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr an 14 Personen vorschriftswidrig Suchtgift überließ, und weil zweitens zwischenzeitig die Tatbestandsvoraussetzung des aufrechten Status des Asylberechtigten wieder wegfiel.Im vorliegenden Fall war die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, weil erstens der Versagungsgrund des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegt, zumal die beschwerdeführende Partei über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr an 14 Personen vorschriftswidrig Suchtgift überließ, und weil zweitens zwischenzeitig die Tatbestandsvoraussetzung des aufrechten Status des Asylberechtigten wieder wegfiel. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W184.2145387.2.00

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