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{'item': 'W187 2204065-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW187 2204065-1 Spruch, W187 2204065-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, und sein minderjähriger Bruder XXXX reisten gemeinsam unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, und sein minderjähriger Bruder römisch 40 reisten gemeinsam unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er sei am XXXX in XXXX im Iran geboren, afghanischer Staatsbürger und Moslem. Der Beschwerdeführer habe den Iran gemeinsam mit seinem Bruder verlassen. Im Iran hielten sich noch seine Eltern und ein weiterer Bruder auf. Als Beweggrund für die Ausreise gab er an, er sei geflüchtet, weil seine Verlobte in Schweden lebe. Sein Vater sei drogenabhängig und habe zu Hause Rauschgift konsumiert. Der Vater habe dadurch ihm und seinem kleinen Bruder geschadet. Alles, was der Beschwerdeführer verdient habe, habe der Vater für seine Sucht ausgegeben. Sein minderjähriger Bruder XXXX habe dieselben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer.
  4. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er sei am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren, afghanischer Staatsbürger und Moslem. Der Beschwerdeführer habe den Iran gemeinsam mit seinem Bruder verlassen. Im Iran hielten sich noch seine Eltern und ein weiterer Bruder auf. Als Beweggrund für die Ausreise gab er an, er sei geflüchtet, weil seine Verlobte in Schweden lebe. Sein Vater sei drogenabhängig und habe zu Hause Rauschgift konsumiert. Der Vater habe dadurch ihm und seinem kleinen Bruder geschadet. Alles, was der Beschwerdeführer verdient habe, habe der Vater für seine Sucht ausgegeben. Sein minderjähriger Bruder römisch 40 habe dieselben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer.
  5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer eingangs an, er leide derzeit an einer Allergie und nehme deshalb Tabletten ein. Ansonsten sei er jedoch gesund. Weiter legte er eine Heiratsurkunde vor, wonach er seit XXXX mit Frau XXXX , geboren am XXXX , verheiratet sei. Seine Ehefrau sei ungefähr drei Monate nach der Eheschließung ausgereist und halte sich seither mit ihrer Familie in Schweden auf. Nach seiner Religion gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei seit eineinhalb Jahren ohne Bekenntnis. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Seine Eltern hätten Afghanistan vor seiner Geburt wegen des Krieges und der damaligen Verfolgung der Volksgruppe der Hazara verlassen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, sein Vater sei drogensüchtig und habe sich schlecht gegenüber der Familie verhalten. Der Beschwerdeführer habe für ihn Drogen verkaufen müssen. Wenn der Vater keine Drogen bekommen habe, habe er sie geschlagen und mit Geschirr beworfen. Der Vater selbst habe nicht arbeiten wollen und den Beschwerdeführer und seinen Bruder gezwungen, Geld für ihn zu verdienen. Den gesamten Verdienst des Beschwerdeführers habe sein Vater für Drogen ausgegeben. In der Nachbarschaft habe die Familie aufgrund des Verhaltens des Vaters einen sehr schlechten Ruf gehabt. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in der Schule wegen seiner Herkunft erniedrigt worden. Auch der Beschwerdeführer sei von Nachbarn bedroht, erniedrigt und geschlagen worden. Außerdem seien die Lebensbedingungen für Afghanen im Iran schlecht. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei die Verlobte des Beschwerdeführers gewesen. Nach Afghanistan könnten der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht zurückkehren, weil sie noch nie im Herkunftsstaat gewesen seien und dort niemanden hätten. Außerdem befürchte der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. Aufgrund ihres iranischen Dialekt seien der Beschwerdeführer und sein Bruder auch als Rückkehrer aus dem Iran erkennbar. Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde, zwei Familienfotos und ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
  6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer eingangs an, er leide derzeit an einer Allergie und nehme deshalb Tabletten ein. Ansonsten sei er jedoch gesund. Weiter legte er eine Heiratsurkunde vor, wonach er seit römisch 40 mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet sei. Seine Ehefrau sei ungefähr drei Monate nach der Eheschließung ausgereist und halte sich seither mit ihrer Familie in Schweden auf. Nach seiner Religion gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei seit eineinhalb Jahren ohne Bekenntnis. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Seine Eltern hätten Afghanistan vor seiner Geburt wegen des Krieges und der damaligen Verfolgung der Volksgruppe der Hazara verlassen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, sein Vater sei drogensüchtig und habe sich schlecht gegenüber der Familie verhalten. Der Beschwerdeführer habe für ihn Drogen verkaufen müssen. Wenn der Vater keine Drogen bekommen habe, habe er sie geschlagen und mit Geschirr beworfen. Der Vater selbst habe nicht arbeiten wollen und den Beschwerdeführer und seinen Bruder gezwungen, Geld für ihn zu verdienen. Den gesamten Verdienst des Beschwerdeführers habe sein Vater für Drogen ausgegeben. In der Nachbarschaft habe die Familie aufgrund des Verhaltens des Vaters einen sehr schlechten Ruf gehabt. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in der Schule wegen seiner Herkunft erniedrigt worden. Auch der Beschwerdeführer sei von Nachbarn bedroht, erniedrigt und geschlagen worden. Außerdem seien die Lebensbedingungen für Afghanen im Iran schlecht. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei die Verlobte des Beschwerdeführers gewesen. Nach Afghanistan könnten der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht zurückkehren, weil sie noch nie im Herkunftsstaat gewesen seien und dort niemanden hätten. Außerdem befürchte der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. Aufgrund ihres iranischen Dialekt seien der Beschwerdeführer und sein Bruder auch als Rückkehrer aus dem Iran erkennbar. Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde, zwei Familienfotos und ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
  7. Am XXXX langte ein ärztliches Attest von XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, wonach der Beschwerdeführer unter einer Pollenallergie leidet.
  8. Am römisch 40 langte ein ärztliches Attest von römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, wonach der Beschwerdeführer unter einer Pollenallergie leidet.
  9. Die belangte Behörde nahm am XXXX telefonisch Kontakt mit einem Sozialarbeiter der Bezirkshauptmannschaft XXXX und dem Regionalbetreuer für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf, um abzuklären, ob Einwände gegen eine mögliche Anregung einer Übertragung der Obsorge für den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) an den Beschwerdeführer vorliegen. Beide kontaktierten Personen standen einer Prüfung der Obsorge durch das zuständige Bezirksgericht positiv gegenüber. Die belangte Behörde regte daraufhin eine Hilfestellung bei der Stellung eines Antrages auf Übertragung der Obsorge beim Flüchtlingsreferat XXXX an. Am XXXX wurde der belangten Behörde mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe die Übernahme der Obsorge für seinen minderjährigen Bruder am XXXX dezidiert abgelehnt.
  10. Die belangte Behörde nahm am römisch 40 telefonisch Kontakt mit einem Sozialarbeiter der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und dem Regionalbetreuer für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf, um abzuklären, ob Einwände gegen eine mögliche Anregung einer Übertragung der Obsorge für den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) an den Beschwerdeführer vorliegen. Beide kontaktierten Personen standen einer Prüfung der Obsorge durch das zuständige Bezirksgericht positiv gegenüber. Die belangte Behörde regte daraufhin eine Hilfestellung bei der Stellung eines Antrages auf Übertragung der Obsorge beim Flüchtlingsreferat römisch 40 an. Am römisch 40 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe die Übernahme der Obsorge für seinen minderjährigen Bruder am römisch 40 dezidiert abgelehnt.
  11. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 29.6.2018) und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 29.6.2018) und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
  13. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten bei der belangten Behörde ein. In seiner Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer insbesondere Vorbringen zur Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Heimatprovinz (Ghor), zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie zur Situation von Rückkehrern, die den Großteil ihres Lebens im Iran verbrachten und verwies diesbezüglich auf ergänzende Länderberichte.
  14. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten bei der belangten Behörde ein. In seiner Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer insbesondere Vorbringen zur Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Heimatprovinz (Ghor), zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie zur Situation von Rückkehrern, die den Großteil ihres Lebens im Iran verbrachten und verwies diesbezüglich auf ergänzende Länderberichte.
  15. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt VI. gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
  16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom XXXX fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  19. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt.
  20. Am XXXX reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung der Kirchenaustrittsstelle des Magistrates XXXX vom XXXX über den Austritt des Beschwerdeführers aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft nach.
  21. Am römisch 40 reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung der Kirchenaustrittsstelle des Magistrates römisch 40 vom römisch 40 über den Austritt des Beschwerdeführers aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft nach.
  22. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein Schreiben der XXXX vom selben Tag betreffend seine Aufnahme als Studierender im ersten Semester im Ausbildungszweig „Altenarbeit, Berufstätigenform“ beginnend mit dem Schuljahr XXXX .
  23. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein Schreiben der römisch 40 vom selben Tag betreffend seine Aufnahme als Studierender im ersten Semester im Ausbildungszweig „Altenarbeit, Berufstätigenform“ beginnend mit dem Schuljahr römisch 40 .
  24. Mit Urkundenvorlage vom XXXX reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der XXXX vom XXXX nach.
  25. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 nach.
  26. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX vor, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX , dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder XXXX zu entziehen und ihn mit der Obsorge zu betrauen, abgewiesen wurde.
  27. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 vor, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 , dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder römisch 40 zu entziehen und ihn mit der Obsorge zu betrauen, abgewiesen wurde.
  28. Mit Urkundenvorlage vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nochmals das bereits mit Urkundenvorlage vom XXXX übermittelte Bestätigungsschreiben der XXXX vom XXXX .
  29. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nochmals das bereits mit Urkundenvorlage vom römisch 40 übermittelte Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 .
  30. Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX legte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX vor, mit welchem die Obsorge für den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers XXXX auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
  31. Mit Schreiben vom römisch 40 und vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 vor, mit welchem die Obsorge für den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
  32. Am XXXX reichte die belangte Behörde einen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , vom XXXX nach. Laut diesem Bericht wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seinen Mitbewohner geschlagen zu haben. Der Beschwerdeführer gab zu, dass es einen Streit mit seinem Mitbewohner gegeben habe, leugnete jedoch, diesen geschlagen zu haben. Da die einschreitenden Beamten davon ausgingen, dass es zur weiteren Streitigkeiten und Angriffen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitbewohner kommen könnte, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung XXXX ausgesprochen.
  33. Am römisch 40 reichte die belangte Behörde einen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , vom römisch 40 nach. Laut diesem Bericht wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seinen Mitbewohner geschlagen zu haben. Der Beschwerdeführer gab zu, dass es einen Streit mit seinem Mitbewohner gegeben habe, leugnete jedoch, diesen geschlagen zu haben. Da die einschreitenden Beamten davon ausgingen, dass es zur weiteren Streitigkeiten und Angriffen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitbewohner kommen könnte, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung römisch 40 ausgesprochen.
  34. Am XXXX langte eine Vollmachtbekanntgabe der BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  35. Am römisch 40 langte eine Vollmachtbekanntgabe der BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  36. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
  37. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
  38. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der XXXX über die Abschlussprüfung aus Natur und Technik vom XXXX vor.
  39. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der römisch 40 über die Abschlussprüfung aus Natur und Technik vom römisch 40 vor.
  40. Mit Ladung vom XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.
  41. Mit Ladung vom römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.
  42. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen Vorbringen zur Gefahr einer Verfolgung aufgrund Apostasie und zur Situation von Personen, die ihr gesamtes Leben außerhalb von Afghanistan verbracht haben, sowie zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan erstattet und auf entsprechende ergänzende Länderberichte verwiesen wird.
  43. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen Vorbringen zur Gefahr einer Verfolgung aufgrund Apostasie und zur Situation von Personen, die ihr gesamtes Leben außerhalb von Afghanistan verbracht haben, sowie zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan erstattet und auf entsprechende ergänzende Länderberichte verwiesen wird.
  44. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Weiter wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge, XXXX , durch den erkennenden Richter befragt. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.
  45. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Weiter wurde der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge, römisch 40 , durch den erkennenden Richter befragt. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise: „[…] Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern? Beschwerdeführer: Ja, mir geht es eigentlich gut, ich bin nur etwas gestresst. Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführer: Nein. […] Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer (auf Deutsch): Ich wurde am XXXX in XXXX geboren.Beschwerdeführer (auf Deutsch): Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer (auf Deutsch): Ich kann Dari und Farsi sowie lesen und schreiben. Deutsch kann ich schreiben und lesen, aber nicht so gut. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin Hazara. Ich habe eine Verlobte, das ist meine Cousine und sie lebt in Schweden. Bevor ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich mit ihr verlobt. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Iran aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Seit meiner Geburt habe ich in XXXX gelebt.Beschwerdeführer: Seit meiner Geburt habe ich in römisch 40 gelebt. Richter: Wie haben Sie in Iran gewohnt? Beschwerdeführer: In einem angemieteten Haus. Richter: Waren Sie schon jemals in Afghanistan? Beschwerdeführer: Nein, ich war noch nie in Afghanistan. Richter: Was haben Sie im Iran gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: Als Kind habe ich drei Jahre die Schule besucht. Danach habe ich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten? Beschwerdeführer: Drei Jahre habe ich die Grundschule besucht. Richter: Welcher Religion gehören Sie an? Beschwerdeführer: Ich habe mich vom Islam abgewendet und bin ohne Bekenntnis und Konfession. Richter: Haben Sie das auch förmlich gemacht? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Wie? Beschwerdeführer: Ich habe es beim Magistrat in XXXX beantragt und habe auch eine Bestätigung.Beschwerdeführer: Ich habe es beim Magistrat in römisch 40 beantragt und habe auch eine Bestätigung. Rechtsvertreter: Ich lege die Austrittserklärung vom XXXX vor. Dieses wurde bereits am XXXX wurde es ebenfalls an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.Rechtsvertreter: Ich lege die Austrittserklärung vom römisch 40 vor. Dieses wurde bereits am römisch 40 wurde es ebenfalls an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Dieses wird als (Beilage./A) zum Akt genommen. Richter: Wurden Sie religiös erzogen? Beschwerdeführer: Nein, meine Familie war nicht so religiös. Es war nicht so, dass ich zu etwas gezwungen wurde. Richter: War Ihre Familie grundsätzlich Schiiten? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Hat Ihre Familie gebetet und gefastet? Beschwerdeführer: Meine Mutter ja, mein Vater hat das nicht getan. Er hat sich um so etwas nicht gekümmert. So streng war meine Mutter nicht, aber einige Sachen hat sie eingehalten. Richter: Haben Sie einen religiösen Unterricht gehabt? Beschwerdeführer: Im Iran meinen Sie oder hier? Richter: Im Iran. Beschwerdeführer: Nein, ich habe keinen Religionsunterricht besucht. Mit solchen Sachen wächst man – es ist nicht notwendig, dass man es lernt. Man lernt es in der Gesellschaft. Richter: Haben Sie jemals den Koran gelesen? Beschwerdeführer: Ja, bevor ich nach Österreich gekommen bin, habe ich ab und zu aus dem Koran gelesen. Richter: Haben Sie in Iran sich an die religiösen Handlungen in der Öffentlichkeit gehalten? Beschwerdeführer: Ja, als ich dort war habe ich mitgemacht, aber nicht immer und ständig. Richter: Haben Sie regelmäßig eine Moschee besucht? Beschwerdeführer: Nein. Rechtsvertreter: Aus welchem Grund sind Sie aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten? Beschwerdeführer: Es gab unterschiedliche, persönliche Gründe, welche mich dann zum Entschluss gebracht haben, dass der Islam eine Lüge ist. Im Islam kommt das Schwert und das Töten vor, es ist alles unter Zwang. Der Islam ist zur Gänze eine Lüge. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich die Entscheidung getroffen, dass der Islam eine Lüge ist. Ich habe auch viel im Internet nachgelesen. In Afghanistan und im Iran ist der Islam keine Religion, sondern ein „Business“ ein Handel. Afghanistan produziert unter dem Namen des Islams die Taliban und Daesh. Rechtsvertreter: Sie haben gesagt, der Islam ist im Iran und in Afghanistan ein „Business“. Können Sie genauer erklären, was Sie damit meinen? Beschwerdeführer: Die Leute die dort sind, bringen andere dazu zu töten. Sie produzieren diese Leute und man sagt ihnen, dass sie ins Paradies kommen werden. Diese Leute kommen nicht aus Amerika, sondern sind von dort. Die Taliban die „Daesh“, wurden von den Mullahs in Afghanistan erschaffen. Rechtsvertreter: Gibt es noch weitere Gründe was Sie am Islam stören, außer den von Ihnen genannten Punkte? Beschwerdeführer: Der Grund für unser Elend ist der Islam. Für diese Menschen ist das Töten eines andern eine freie Fahrt ins Paradies. Diese Leute sehen uns als „Ungläubige“. Meiner Ansicht nach, gibt es im Islam nichts Richtiges – unter Zwang möchte man jemanden zum Islam bekehren. Ich möchte nicht wie ein Moslem leben, ein Gebet verrichten oder fasten. Rechtsvertreter: Sprechen Sie auch mit anderen Personen über die Religion und den Islam? Beschwerdeführer: Mit den Leuten mit denen ich zusammengelebt habe, habe ich darüber gesprochen, aber sie waren nicht gut auf mich zu sprechen. Sie wissen wie ich lebe. Rechtsvertreter: Welche Leute waren das? Beschwerdeführer: Im Asylheim wo ich mit den anderen zusammengelebt habe. Rechtsvertreter: Heißt das, dass Sie unterschiedliche Auffassungen über die Religion hatten? Beschwerdeführer: Ja, wir hatten unterschiedliche Meinungen. Sie haben auch gesehen, dass ich in meiner Handlungsweise anders bin. Rechtsvertreter: War die unterschiedliche Meinung in Bezug auf die Religion? Beschwerdeführer: Religion. Rechtsvertreter: Welche Meinung haben die andern vertreten? Beschwerdeführer: Ihrer Ansicht nach war ich ein Ungläubiger. Rechtsvertreter: Angenommen, Sie müssten in Afghanistan leben. Würden Sie in Afghanistan die dort religiösen Gebote einhalten? Beschwerdeführer: So etwas ist überhaupt nicht möglich. Dort in Afghanistan ist es so, dass man im Fastenmonat das Gebet gemeinsam verrichten muss. Man muss auch gemeinsam frühstücken, wenn man das nicht tut, dann fliegt man schnell auf. Jetzt ist der Monat Ramadan und ich halte mein Fasten nicht. Ich möchte ein Beispiel nennen, XXXX wurde getötet, weil sie ihre Meinung über die Religion gesagt hat.Beschwerdeführer: So etwas ist überhaupt nicht möglich. Dort in Afghanistan ist es so, dass man im Fastenmonat das Gebet gemeinsam verrichten muss. Man muss auch gemeinsam frühstücken, wenn man das nicht tut, dann fliegt man schnell auf. Jetzt ist der Monat Ramadan und ich halte mein Fasten nicht. Ich möchte ein Beispiel nennen, römisch 40 wurde getötet, weil sie ihre Meinung über die Religion gesagt hat. Richter: Beachten Sie islamische Speisegesetze? Beschwerdeführer: Die islamischen Gesetzte sind für mich lächerlich, das ist eine Lüge. Wie kann man jemanden töten. Man tötet jemanden, weil er nicht das Gebet verrichtet und nicht fastet. Leute die das Gebet nicht verrichten, oder nicht den islamischen Weg befolgen, werden getötet. Man glaubt, dass man dadurch ins Paradies kommt. Ich halte mich nicht an die islamischen Speisevorsätze. Ich esse auch Schweinefleisch, sogar auch in diesem Monat Ramadan trinke ich Alkohol. Ich trinke zwar nicht viel Alkohol, aber ab und zu. Für mich existiert der Islam nicht, für mich habe ich mit dem Islam abgeschlossen. Richter: Glauben Sie an Gott, unabhängig vom Islam? Beschwerdeführer: Nein, ich respektiere alle Religionen, aber ich glaube nicht daran. Ein Beispiel ist die Coronaimpfung. Man kann nicht auf Gott hoffen, sondern man muss an die Wissenschaft und an die Ärzte glauben. Man muss ein Vertrauen in die Wissenschaft haben. Viele Glaubensstätten sind wegen dem Lockdown geschlossen. Die Ärzte und die Wissenschaftler waren es, die vielen Menschen das Leben gerettet haben. Weder Ali noch Mohammad sind auf die Erde gekommen um etwas zu tun. Richter: Wie hält es Ihr Bruder mit dem Islam? Beschwerdeführer: Mein Bruder hat die gleiche Denkweise wie ich. In Österreich ist er so wie ich, er ist auch nicht so dahinter das Gebet zu verrichten. Er ist nicht so dahinter, er ist weder hinter dem Islam, Gott oder dem Gebet. Richter: Ist Ihr Bruder auch förmlich ausgetreten? Beschwerdeführer: Nein, er braucht so etwas nicht. Ich sehe in seinen Handlungen, dass er dem Islam nicht mehr folgt. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Meine Eltern sind nach wie vor im Iran. Mein Vater ist zwei Mal in der Woche da oder noch seltener. Dann verschwindet er wieder, er kommt für einige Tage und geht dann wieder weg. Meine Mutter ist mit meinem Bruder dort. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Ja, mit meiner Mutter habe ich Kontakt. Sie ruft mich an. Sie fragt nach mir und meinem Bruder. Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich niemanden. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich habe in Österreich ein sehr gutes Leben. Im Vergleich zum Iran habe ich das beste Leben. Seit ich hier bin, weiß ich, was das Leben überhaupt bedeutet. Hier habe ich erfahren, dass ich ein Mensch bin und dass ich wie ein Mensch lebe. Davor habe ich lediglich gelebt, hier wurde ich weder wegen meiner Hautfarbe, noch wegen meiner Herkunft diskriminiert. Hier in Österreich habe ich die Schule besucht, ich habe Deutschkurse belegt, ich bin auf der Suche, mir ein gutes Leben aufzubauen. Gemeinsam mit meinem Bruder möchte ich ein gutes Leben haben. Vieles konnte ich hier erreichen. Im Iran war es mir nicht einmal möglich, eine SIM-Karte auf meinen eigenen Namen zu kaufen. Hier habe ich gemeinsam mit meinem Bruder mehrere Möglichkeiten. Ich muss noch ein Semester in die Schule, dann bekomme ich mein Abschlusszeugnis und werde danach mit meiner Ausbildung beginnen. In meiner Freizeit betreibe ich Sport, ich gehe laufen und sonst besuche ich den Deutschkurs. Ich bin im Kontakt mit Österreichern, ich stehe auch mit dem Herrn, der mich heute begleitet, in Kontakt. Er lädt meinen Bruder und mich zu sich nach Hause. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ja, ich habe österreichische Schulfreunde. Ich bin auch mit meinen Lehrern befreundet und auch mit vielen andern Leuten die dort in meiner Umgebung leben. Ich habe mit vielen Personen die in Klagenfurt leben Kontakt. Letzte Woche waren wir bei Walter eingeladen. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Ich war in einem Fußballverein ich habe auch eine Bestätigung und eine Medaille habe ich auch mitgenommen. Ich habe auch in einem Volleyballteam mitgespielt und war auch in einem Fitness-Studio angemeldet. (BF zeigt diverse Unterlagen). Das sind die Unterlagen vom Fußball und auch andere Sportarten, die ich betrieben habe. Wegen Corona ist jetzt alles eingeschränkt, aber ich habe früher viele gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Die Bestätigungen habe ich mit. Rechtsvertreter: Die Bestätigungen sind alles schon vorgelegt worden und im Akt. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Das Leben meines Bruders, sowie auch mein Leben war in Gefahr. Mein Vater hat uns beide unter Druck gesetzt, er wollte, dass wir Suchtmittel für ihn nach Arak transportieren. Falls wir damit erwischt worden wären, dann wäre es in einem Land wie im Iran sehr einfach, dass man uns dort töten lässt. Wir waren von unserem Leben dort erschöpft und konnten das Leben nicht länger führen. Als die Grenzen dann offen waren, sind wir geflüchtet. Mein Vater war in unserer Wohngegend bekannt, weil er Afghane ist wurde er mehrmals von den Menschen angehalten und festgenommen. Er wurde auch oft verprügelt. Auch ich wurde auf dem Fußballplatz geschlagen. Meine Zähne sind deshalb schief, weil ich auf dem Fußballfeld geschlagen wurde. Das war nur ein Beispiel. Mein Bruder und ich wurden oft beleidigt und geschlagen. Wir wurden geschlagen, weil wir Afghanen sind und weil wir die Söhne meines Vaters sind – das war ein Verbrechen. Das war alles. Das waren die Gründe dafür, dass das Leben für uns dort sehr mühsam wurde. Der Weg für mich und meinen Bruder war es, von dort wegzugehen damit wir nicht unter Druck und Zwang etwas machen müssen. Die 20 Jahre die ich im Iran verbracht habe, wurde ich wie ein Tier behandelt. Hier in Österreich habe ich erfahren, was das Leben überhaupt bedeutet. Richter: Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben Sie angegeben, dass Sie von Ihrem Vater häufig geschlagen wurden und dass Ihr Vater selbst drogensüchtig war. Davon haben Sie jetzt nichts erwähnt? Beschwerdeführer: Ich wollte das erwähnen, aber ich bin etwas gestresst. Ich habe von Anfang an die Wahrheit gesagt und bleibe bei alledem, was ich gesagt habe. Mein Bruder und ich wurden zu Hause sehr schlecht behandelt. Richter: Sie haben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnt, dass Sie häufig für Ihren Vater Drogen transportieren mussten. Jetzt haben Sie einen Transport nach Arak erwähnt. Was sagen Sie dazu? Beschwerdeführer: Für meine Vater waren wir keine Kinder, sondern ein Mittel, damit er mit uns Geld verdienen kann. Wir waren ein „Spielzeug“ für ihn. Er hat uns hier und da geschickt, damit er Geld bekommt. Es war nicht ein einziges Mal, sondern mehrere Male. Der Grund der uns zu unserer Flucht geführt hat, war das er uns nach XXXX schicken wollte.Beschwerdeführer: Für meine Vater waren wir keine Kinder, sondern ein Mittel, damit er mit uns Geld verdienen kann. Wir waren ein „Spielzeug“ für ihn. Er hat uns hier und da geschickt, damit er Geld bekommt. Es war nicht ein einziges Mal, sondern mehrere Male. Der Grund der uns zu unserer Flucht geführt hat, war das er uns nach römisch 40 schicken wollte. Richter: War es das erste Mal, dass Sie für Ihren Vater einen derart weiten Transport von Drogen machen sollten? Beschwerdeführer: Ja, man musste einige Städte passieren, um dort anzukommen. Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführer: Von Iranern und von den Leuten die in der Umgebung gelebt haben, wurden wir bedroht, weil sie uns nicht gemocht haben. Sie haben an uns gezweifelt. Wir wurden von ihnen auch sehr oft geschlagen. Weil wir Afghanen sind und weil mein Vater diese Tätigkeit gemacht hat, wurden wir oft geschlagen. Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht? Beschwerdeführer: Ich kann in Afghanistan nicht wie die andern leben. Mit dem Islam habe ich abgeschlossen. Wie ein Moslem in einem Land wie Afghanistan zu leben, kann ich nicht. Außerdem werden wir auch getötet, weil wir Hazara sind. Ich bin im Iran aufgewachsen und kenne auch die dortige Kultur nicht. Ich kann nicht darüber nachdenken und mir vorstellen, dass ich eines Tages in Afghanistan leben werde. An einem einzigen Ort kann ich es mir vorstellen zu leben und das ist Österreich. Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschwerdeführer: Illegal. Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt? Beschwerdeführer: Meinen Verlobte hat mich unterstützt. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Ich bin gemeinsam mit meinem Bruder hierhergekommen, um hier in Österreich ein Leben zu führen. Ich habe nur noch meinen Bruder. Ich weiß, dass es in Österreich Gesetze gibt und dass man sich an die Gesetze hält. Ich meine damit, in Österreich gibt es Gesetze und jeder kommt an seine Rechte. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: Wie soll ich dort leben, dort vor allem im Monat Ramadan verrichtet man das Gebet zusammen, man bricht sein Fasten zusammen und wenn man sich an all diese Sachen nicht hält, dann fliegt man schnell auf. Ich möchte mich nicht an diese Kultur halten. Ich kann dort nicht leben, dort ist der Islam wichtiger als der Mensch. Wenn ich das nicht mitmache, dann ist mein Leben in Gefahr und ich habe dort auch niemanden. Rechtsvertreter: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrem Bruder und wie hat sich das seit der Einreise nach Österreich entwickelt? Beschwerdeführer: Wir haben ein gutes Verhältnis und ich habe immer Kontakt zu meinem Bruder. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde mein Bruder von mir getrennt. Er wurde zu den Minderjährigen gebracht. Ich sehe ihn und die einzige Person, die er in Österreich hat, bin ich. Wir haben eine brüderliche Beziehung zueinander. Wir gehen gemeinsam zu Walter um Kaffee zu trinken oder dort zu essen. Rechtsvertreter: Sie haben gesagt, dass Sie nach dem Pflichtschulabschluss eine Ausbildung machen möchten. Welche wäre das? Beschwerdeführer (auf Deutsch): Eine Ausbildung als Tischler. Ich habe schon Informationen bekommen. Ich kenne einen Freund aus Klagenfurt. Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? Beschwerdeführer: Ja. XXXX , wird um 14.08 Uhr in den Verhandlungssaal aufgerufen. römisch 40 , wird um 14.08 Uhr in den Verhandlungssaal aufgerufen. Nach Wahrheitsbelehrung wird er als Zeuge vernommen. Richter: Wie haben Sie den Beschwerdeführer kennenglernt? Zeuge: Ich kenne den Beschwerdeführer seit
  46. Ich bin ehrenamtlicher Mitarbeiter bei einer Initiative für Migrantinnen namens XXXX im Rahmen dieses Angebotes habe ich ihn kennengelernt und er war auch Teilnehmer in einem Deutschkurs. Wir haben uns auch außerhalb der Kurszeiten getroffen und wir treffen uns immer wieder, aus diesem Grund habe ich ihn auch bei der Erstbefragung beim BFA begleitet. Ich kenne seine Geschichte. Ich weiß, was er alles in XXXX gemacht hat. Wir sprechen uns immer ab, er fragt mich immer um Rat. Ich denke, dass wir ein sehr freundschaftliches, väterliches Verhältnis haben. Ich sehe den Beschwerdeführer mindestens einmal im Monat. Es ist jetzt etwas schwieriger seit einem Jahr.Zeuge: Ich kenne den Beschwerdeführer seit
  47. Ich bin ehrenamtlicher Mitarbeiter bei einer Initiative für Migrantinnen namens römisch 40 im Rahmen dieses Angebotes habe ich ihn kennengelernt und er war auch Teilnehmer in einem Deutschkurs. Wir haben uns auch außerhalb der Kurszeiten getroffen und wir treffen uns immer wieder, aus diesem Grund habe ich ihn auch bei der Erstbefragung beim BFA begleitet. Ich kenne seine Geschichte. Ich weiß, was er alles in römisch 40 gemacht hat. Wir sprechen uns immer ab, er fragt mich immer um Rat. Ich denke, dass wir ein sehr freundschaftliches, väterliches Verhältnis haben. Ich sehe den Beschwerdeführer mindestens einmal im Monat. Es ist jetzt etwas schwieriger seit einem Jahr. Richter: Was unternehmen Sie mit dem Beschwerdeführer? Zeuge: Wir gehen manchmal spazieren, aber hauptsächlich kommt er zum Essen oder zum Kaffee trinken und Kuchen essen. Richter: Müssen Sie bei einem gemeinsamen Essen, auf bestimmte Vorlieben des Beschwerdeführers Rücksicht nehmen? Zeuge: Er trinkt Kaffee ohne Zucker und ohne Milch. Wir sind Vegetarier. Richter: Haben Sie mit dem Beschwerdeführer auch über Religion gesprochen? Zeuge: Ja. Richter: Was wissen Sie über die Haltung des Beschwerdeführers zur Religion, Islam und religiöse Praktik? Zeuge: Ich habe keine spezielle Haltung mitbekommen oder gewisse Praktiken, er hat islamische religiöse Praktiken für sich abgelehnt, war aber gegenüber andern Menschen tolerant. Richter: Wissen Sie, ob der Beschwerdeführer Alkohol trinkt? Zeuge: Ich trinke nur zu heiligen Zeiten Alkohol. Ich weiß, dass wir einmal am Abend, das war ziemlich am Anfang, das war eine Bar, ich glaube wir haben Alkohol getrunken. Richter: Bei Gesprächen über die Religion, was hat der Beschwerdeführer da gesagt? Zeuge: Er war sehr interessiert, als er erfahren hat, dass ich ohne Bekenntnis bin. Er hat dazu Fragen gestellt und war sehr interessiert. Ich habe ihm gesagt, dass die Religion eine private Sache ist und dass man eben auch ohne Religion gut leben kann. Es ist wichtig, dass Menschen mit und ohne Religion ein gutes Leben haben. Das sollte die Aufgabe sein. Richter: Hat der Beschwerdeführer mit Ihnen gesprochen, bevor er förmlich vom Islam ausgetreten ist? Zeuge: Ich glaube schon, ich habe ihm auch gesagt wie ich das gemacht habe und dass er frei ist das zu machen. Richter: Wissen Sie, ob sich der Beschwerdeführer an die Grundregeln hält, ob er betet oder fastet? Zeuge: Ich weiß, dass er das nicht macht. Richter: Wissen Sie, ob der Beschwerdeführer islamische Speisevorschriften beachtet? Zeuge: Ich glaube nicht, er achtet auf keine Speisevorschriften. Rechtsvertreter: Wie würden Sie Ihrer Annahme nach die religiöse Einstellung des BF beschreiben? Zeuge: Er verhält sich engagiert, vor kurzem hat mir ein anderer erzählt, wo sich XXXX in einen Konflikt eingemischt hat und auch sozusagen Toleranz eigefordert hat. Das war ein religiös motivierter Konflikt.Zeuge: Er verhält sich engagiert, vor kurzem hat mir ein anderer erzählt, wo sich römisch 40 in einen Konflikt eingemischt hat und auch sozusagen Toleranz eigefordert hat. Das war ein religiös motivierter Konflikt. Rechtsvertreter: Wissen Sie, ob der Beschwerdeführer noch mit anderen Personen über seinen Glauben spricht? Zeuge: Ja, das liegt aber allerdings schon länger zurück. Er war in einem Revier, da waren andere Asylwerber und sie haben sich zum Gebet getroffen und er hat sich abgesetzt und auch deutlich gesagt, dass er daran nicht teilnimmt. Er hat mir von diesem unguten Gefühl berichtet. Er hat den Druck gespürt, hat sich dem aber widersetzt. Rechtsvertreter: Sie haben gesagt, es wurde Druck ausgeübt? Wie wurde dieser ausgeübt? Zeuge: Der Druck war nur verbal, es war nicht kriminell – es war nicht strafbar. Rechtsvertreter: Sie meinen den Druck an religiösen Praktiken an Gebeten teilzunehmen? Zeuge: Ja. […].“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.
  48. Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben im Iran Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, wuchs als schiitischer Moslem auf und ist konfessionslos. Seine Muttersprache ist Dari bzw. Farsi, welche er sowohl lesen als auch schreiben kann. Weiter spricht der Beschwerdeführer Deutsch zumindest auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner in Schweden lebenden Cousine väterlicherseits verlobt bzw traditionell verheiratet. Er hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Ghor. Noch vor der Geburt des Beschwerdeführers verließen seine Eltern Afghanistan und übersiedelten in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in XXXX geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern in einem Miethaus. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im Jahr XXXX im Iran in XXXX auf. Er war noch nie in seinem Heimatland Afghanistan.Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Ghor. Noch vor der Geburt des Beschwerdeführers verließen seine Eltern Afghanistan und übersiedelten in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in römisch 40 geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern in einem Miethaus. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im Jahr römisch 40 im Iran in römisch 40 auf. Er war noch nie in seinem Heimatland Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran ungefähr drei Jahre die Schule. Ab seinem zehnten Lebensjahr war der Beschwerdeführer gezwungen, für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen und Hilfstätigkeiten zu verrichten, da sich sein drogenabhängiger Vater weigerte, selbst zu arbeiten. Der Beschwerdeführer verrichtete unter anderem einfache Arbeiten in einer Ziegelfabrik, als Wächter oder als Laufbursche für verschiedene Geschäfte. Er verfügt über keine Ausbildung. Der Beschwerdeführer verließ den Iran im XXXX gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder XXXX . Seine Eltern und ein weiterer jüngerer Bruder leben nach wie vor im Iran in XXXX . Im Iran leben außerdem ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Mutter. Die finanzielle Situation der Familie im Iran ist schlecht, weshalb diese den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan nicht finanziell unterstützen kann. Es leben keine (allenfalls entfernten) Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan. Der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Dem Beschwerdeführer kommt seit XXXX die Obsorge über seinen minderjährigen Bruder zu.Der Beschwerdeführer verließ den Iran im römisch 40 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder römisch 40 . Seine Eltern und ein weiterer jüngerer Bruder leben nach wie vor im Iran in römisch 40 . Im Iran leben außerdem ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Mutter. Die finanzielle Situation der Familie im Iran ist schlecht, weshalb diese den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan nicht finanziell unterstützen kann. Es leben keine (allenfalls entfernten) Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan. Der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Dem Beschwerdeführer kommt seit römisch 40 die Obsorge über seinen minderjährigen Bruder zu. 1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer und sein minderjähriger Bruder XXXX gelangten im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellten am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer und sein minderjähriger Bruder römisch 40 gelangten im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet und stellten am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Dem minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt. Mit Bescheid vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Bruders des Beschwerdeführers bis XXXX verlängert.Dem minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Bruders des Beschwerdeführers bis römisch 40 verlängert. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Privatwohnung in XXXX . Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig.Der Beschwerdeführer wohnt in einer Privatwohnung in römisch 40 . Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Basisbildungs-, Deutsch- und Integrationskursen teil. Von XXXX bis XXXX besuchte der Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes „ XXXX “ des ÖIF eine Deutsch-Lerngruppe. Weiter besuchte er das Sprachcafé des Vereins XXXX . Im XXXX absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ab dem Wintersemester XXXX war der Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender an der XXXX inskribiert und nahm dort an einzelnen Lehrveranstaltungen der Initiative XXXX teil. Ab dem XXXX besuchte der Beschwerdeführer für kurze Zeit die Schule XXXX und schloss im Wintersemester XXXX die Lehrklasse „Deutsch für Lerner des Niveaus A2/B1“ an der XXXX erfolgreich ab. Im XXXX nahm der Beschwerdeführer am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil und legte am XXXX erfolgreich die Integrationsprüfung des ÖIF bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen ab. Anschließend besuchte der Beschwerdeführer den Vorbereitungslehrgang der XXXX zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, der am XXXX endete. Bislang absolvierte der Beschwerdeführer die Abschlussprüfungen aus Gesundheit und Soziales (Bewertung: Gut) und Natur und Technik (Bewertung: Genügend) der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß § 3 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz. Voraussichtlich wird der Beschwerdeführer die Pflichtschulabschluss-Prüfung noch im Jahr XXXX vollständig ablegen. Anschließend möchte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Tischler machen.Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Basisbildungs-, Deutsch- und Integrationskursen teil. Von römisch 40 bis römisch 40 besuchte der Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ des ÖIF eine Deutsch-Lerngruppe. Weiter besuchte er das Sprachcafé des Vereins römisch 40 . Im römisch 40 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ab dem Wintersemester römisch 40 war der Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender an der römisch 40 inskribiert und nahm dort an einzelnen Lehrveranstaltungen der Initiative römisch 40 teil. Ab dem römisch 40 besuchte der Beschwerdeführer für kurze Zeit die Schule römisch 40 und schloss im Wintersemester römisch 40 die Lehrklasse „Deutsch für Lerner des Niveaus A2/B1“ an der römisch 40 erfolgreich ab. Im römisch 40 nahm der Beschwerdeführer am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil und legte am römisch 40 erfolgreich die Integrationsprüfung des ÖIF bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen ab. Anschließend besuchte der Beschwerdeführer den Vorbereitungslehrgang der römisch 40 zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, der am römisch 40 endete. Bislang absolvierte der Beschwerdeführer die Abschlussprüfungen aus Gesundheit und Soziales (Bewertung: Gut) und Natur und Technik (Bewertung: Genügend) der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Paragraph 3, Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz. Voraussichtlich wird der Beschwerdeführer die Pflichtschulabschluss-Prüfung noch im Jahr römisch 40 vollständig ablegen. Anschließend möchte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Tischler machen. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise auch ehrenamtlich tätig und engagierte sich regelmäßig als freiwilliger Helfer im XXXX des Vereins XXXX . Weiter arbeitete der Beschwerdeführer ehrenamtlich für die XXXX Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. Ab dem Jahr XXXX war der Beschwerdeführer Teammitglied der Fußballmannschaft „ XXXX “ des Vereins XXXX belegte er beim Hallenfußballturnier des Vereins mit seiner Mannschaft den ersten Platz. Weiter spielte er aktiv einem Volleyballteam. In seiner Freizeit betreibt der Beschwerdeführer gerne Sport oder trifft sich mit Freunden.Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise auch ehrenamtlich tätig und engagierte sich regelmäßig als freiwilliger Helfer im römisch 40 des Vereins römisch 40 . Weiter arbeitete der Beschwerdeführer ehrenamtlich für die römisch 40 Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. Ab dem Jahr römisch 40 war der Beschwerdeführer Teammitglied der Fußballmannschaft „ römisch 40 “ des Vereins römisch 40 belegte er beim Hallenfußballturnier des Vereins mit seiner Mannschaft den ersten Platz. Weiter spielte er aktiv einem Volleyballteam. In seiner Freizeit betreibt der Beschwerdeführer gerne Sport oder trifft sich mit Freunden. Der Beschwerdeführer trat am XXXX aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus.Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. In Österreich lebt der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , als subsidiär Schutzberechtigter. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Obsorge für den minderjährigen XXXX an den Beschwerdeführer übertragen.In Österreich lebt der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , als subsidiär Schutzberechtigter. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge für den minderjährigen römisch 40 an den Beschwerdeführer übertragen. Abgesehen von seinem minderjährigen Bruder leben in Österreich keine weiteren Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich, noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen in weiterer Folge unter anderem mit Verfolgung wegen seiner Abkehr vom Islam („Apostasie“).Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen in weiterer Folge unter anderem mit Verfolgung wegen seiner Abkehr vom Islam („Apostasie“). Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem im Iran in XXXX auf. Bereits im Iran zeigte der Beschwerdeführer kein großes Interesse am islamischen Glauben. Er erhielt keinen Religionsunterricht, ging nicht in die Moschee und las nur ab und zu im Koran.Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem im Iran in römisch 40 auf. Bereits im Iran zeigte der Beschwerdeführer kein großes Interesse am islamischen Glauben. Er erhielt keinen Religionsunterricht, ging nicht in die Moschee und las nur ab und zu im Koran. In Österreich hatte der Beschwerdeführer erstmals die Möglichkeit, sich kritisch mit dem islamischen Glauben auseinanderzusetzen. Nach ausführlichen Internetrecherchen und Gesprächen mit anderen Personen zu Glaubensfragen, hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich vom islamischen Glauben abgewandt. Der Beschwerdeführer folgt keiner Religion mehr und trat am XXXX aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Er lehnt den konservativen Islam ab und übt keine religiösen Riten aus; er fastet – auch im Ramadan – nicht, betet nicht und besucht nicht die Moschee. Weiter hält sich der Beschwerdeführer nicht an die islamischen Speisegesetze, isst Schweinefleisch und trinkt Alkohol. Der Beschwerdeführer glaubt nicht an Gott, hat jedoch liberale Werte wie die Religions- und Meinungsfreiheit verinnerlicht und respektiert den Glauben anderer Menschen. Er schätzt die Rolle des persönlichen Gewissens höher als die von einer Religion (dem Islam) vorgegebenen Regeln und Gebote. Der Beschwerdeführer vertraut nicht in Gott, sondern in die Wissenschaft. Er bringt seine Lebenseinstellung in Österreich in der Öffentlichkeit klar zum Ausdruck und vertritt seine Konfessionslosigkeit auch gegenüber anderen Afghanen, welche ihn als „Ungläubigen“ bezeichnen.In Österreich hatte der Beschwerdeführer erstmals die Möglichkeit, sich kritisch mit dem islamischen Glauben auseinanderzusetzen. Nach ausführlichen Internetrecherchen und Gesprächen mit anderen Personen zu Glaubensfragen, hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich vom islamischen Glauben abgewandt. Der Beschwerdeführer folgt keiner Religion mehr und trat am römisch 40 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Er lehnt den konservativen Islam ab und übt keine religiösen Riten aus; er fastet – auch im Ramadan – nicht, betet nicht und besucht nicht die Moschee. Weiter hält sich der Beschwerdeführer nicht an die islamischen Speisegesetze, isst Schweinefleisch und trinkt Alkohol. Der Beschwerdeführer glaubt nicht an Gott, hat jedoch liberale Werte wie die Religions- und Meinungsfreiheit verinnerlicht und respektiert den Glauben anderer Menschen. Er schätzt die Rolle des persönlichen Gewissens höher als die von einer Religion (dem Islam) vorgegebenen Regeln und Gebote. Der Beschwerdeführer vertraut nicht in Gott, sondern in die Wissenschaft. Er bringt seine Lebenseinstellung in Österreich in der Öffentlichkeit klar zum Ausdruck und vertritt seine Konfessionslosigkeit auch gegenüber anderen Afghanen, welche ihn als „Ungläubigen“ bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen von seiner früheren Religion, dem Islam, abgewandt. Er folgt aus ideeller Überzeugung keiner Religion mehr und sieht seine Konfessionslosigkeit als wesentlichen Bestandteil seiner Identität. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Abkehr vom Islam in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde. Bei einer Niederlassung in Afghanistan droht dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Religion wegen seines Glaubensabfalls vom Islam (Apostasie). Er würde in Gefahr laufen, aufgrund seiner Abwendung vom Islam Opfer von Übergriffen, psychischer oder physischer Gewalt bis hin zum Tod zu werden. Von einer solchen Verfolgung ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan auszugehen. Als Apostat steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zu den Angaben des Beschwerdeführers über die (weiteren) Gründe, aufgrund derer er eine Verfolgung im Fall seiner Rückkehr befürchtet, werden wegen Entscheidungsreife keine Feststellungen getroffen. 1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: 1.4.1 Staatendokumentation (Stand 1.4.2021, außer wenn anders angegeben) 1.4.1.1 COVID-19 Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  49. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  50. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vergleiche HRW 14.1.2021). Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; cf. IOM 18.3.2021). Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021) Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IOM 1.2021). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese – wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert – diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021). Frauen und Kinder Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor Kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primär- und unteren Sekundarschulen sind bis auf Weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt (IPS 12.11.2020; cf. UNAMA 10.8.2020). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; cf. IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, AAN 1.10.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto 11.2020; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor Kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primär- und unteren Sekundarschulen sind bis auf Weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt (IPS 12.11.2020; cf. UNAMA 10.8.2020). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; cf. IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 19.12.2020, AAN 1.10.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto 11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 18.3.2021). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 18.3.2021). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vergleiche IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart römisch drei akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). 1.4.1.2 Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Gleichzeitig werden aber die verfassungsmäßigen Rechte genutzt, um die Arbeit der Regierung gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über lange Zeiträume zu blockieren, und einzelne Abgeordnete lassen sich ihre Zustimmung mit Zugeständnissen – wohl auch finanzieller Art – belohnen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  51. und 21.10.2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Es ist geplant die Wahlen in Ghazni im Oktober 2021 nachzuholen (AT 19.12.2020; vgl. TN 19.12.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  52. und 21.10.2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Es ist geplant die Wahlen in Ghazni im Oktober 2021 nachzuholen (AT 19.12.2020; vergleiche TN 19.12.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020). Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Gültigkeit von Hunderttausenden von Stimmen (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020) waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 35 Millionen (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommission und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020, TN 11.5.2020).Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Gültigkeit von Hunderttausenden von Stimmen (DW 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020) waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 35 Millionen (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommission und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vergleiche NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020, TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004, USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004, USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vergleiche DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein patrimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (HRW 13.1.2021).Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (HRW 13.1.2021). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020). Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 sei in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft worden, sagte das Verteidigungsministerium in Kabul (Ruttig 12.1.2021; vgl. TN 9.1.2021).Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 sei in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft worden, sagte das Verteidigungsministerium in Kabul (Ruttig 12.1.2021; vergleiche TN 9.1.2021). Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass sich der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten (FAZ 29.1.2020; vgl. DZ 29.1.2021). Jedoch noch vor der Vereidigung des US-Präsidenten Joe Biden am 19.1.2021 hatte der designierte amerikanische Außenminister signalisiert, dass er das mit den Taliban unterzeichnete Abkommen neu evaluieren möchte (DW 29.1.2020; vgl. BBC 23.1.2021).Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass sich der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten (FAZ 29.1.2020; vergleiche DZ 29.1.2021). Jedoch noch vor der Vereidigung des US-Präsidenten Joe Biden am 19.1.2021 hatte der designierte amerikanische Außenminister signalisiert, dass er das mit den Taliban unterzeichnete Abkommen neu evaluieren möchte (DW 29.1.2020; vergleiche BBC 23.1.2021). Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden (RFE/RL 23.2.2021b.; vgl. AP 23.2.2021).Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden (RFE/RL 23.2.2021b.; vergleiche AP 23.2.2021). 1.4.1.3 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sic

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