RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW208 2241916-1 Spruch, W208 2241916-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivorgan.
- Am 24.02.2021 langte eine vom Leiter der Personalabteilung der Landespolizeidirektion WIEN (Referat 6/Disziplinarangelegenheiten) mit 18.02.2021 datierte Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 3), welche vom Landespolizeipräsidenten mit Schreiben vom 19.02.2021 weitergleitet wurde, bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein (AS 17). Neben zwei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevanten Spruchpunkten, wurde dem BF im Spruchpunkt II.c. vorgeworfen, er habe sich bis zum Jahr 2019 ohne Sondergenehmigung oder Notwendigkeit für seine berufliche Tätigkeit als XXXX Ermittler mehrere Tätowierungen an beiden Armen bis zu den Fingern stechen lassen und somit gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs 1 und Abs 2, 44 Abs 1 BDG iVm dem Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ verstoßen.
- Am 24.02.2021 langte eine vom Leiter der Personalabteilung der Landespolizeidirektion WIEN (Referat 6/Disziplinarangelegenheiten) mit 18.02.2021 datierte Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 3), welche vom Landespolizeipräsidenten mit Schreiben vom 19.02.2021 weitergleitet wurde, bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein (AS 17). Neben zwei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevanten Spruchpunkten, wurde dem BF im Spruchpunkt römisch zwei.c. vorgeworfen, er habe sich bis zum Jahr 2019 ohne Sondergenehmigung oder Notwendigkeit für seine berufliche Tätigkeit als römisch 40 Ermittler mehrere Tätowierungen an beiden Armen bis zu den Fingern stechen lassen und somit gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ verstoßen.
- Am 18.03.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss gemäß § 123 Abs 1 und 2 BDG (von der BDB als „Einleitungsbescheid“ bezeichnet, im Folgenden: EB) als Spruchpunkt 3 (AS 389): Der BF stehe im Verdacht:
- Am 18.03.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG (von der BDB als „Einleitungsbescheid“ bezeichnet, im Folgenden: EB) als Spruchpunkt 3 (AS 389): Der BF stehe im Verdacht: „
- er habe sich bis zum Jahr 2019 ohne Sondergenehmigung oder Notwendigkeit für seine berufliche Tätigkeit als XXXX Ermittler mehrere Tätowierungen an beiden Armen bis zu den Fingern stechen lassen, wodurch eindeutig gegen interne Regelungen verstoßen wurde, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 iVm […] dem Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 „Allgemeine Polizeidienstrichtlinien“ Pkt. II/8 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen […]“„
- er habe sich bis zum Jahr 2019 ohne Sondergenehmigung oder Notwendigkeit für seine berufliche Tätigkeit als römisch 40 Ermittler mehrere Tätowierungen an beiden Armen bis zu den Fingern stechen lassen, wodurch eindeutig gegen interne Regelungen verstoßen wurde, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit […] dem Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 „Allgemeine Polizeidienstrichtlinien“ Pkt. II/8 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen […]“
- Gegen den am 22.03.2021 zugestellten EB brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 12.04.2021 (Postaufgabedatum 13.04.2021) Beschwerde gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens im genannten Punkt
- ein. Die Einleitung in den beiden anderen Spruchpunkten wurde nicht bekämpft. Er beantragte die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens im Punkt
- Begründend führte er sinngemäß aus, der Dienst- und Fachvorgesetzte des BF, Brigadier XXXX , BA, (im Folgenden: K) Leiter des Büros „ XXXX Ermittlungen/BK“ habe bereits seit 2017 bzw 2018 Kenntnis von den Tätowierungen. Er gehöre der Dienstbehörde an, die gemäß § 96 BDG Disziplinarbehörde sei (2003/09/0164) und habe es verabsäumt innerhalb der in § 94 Abs 1 Z 1 BDG vorgesehenen Frist von 6 Monaten ab Kenntnisnahme, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Es liege daher Verfolgungsverjährung vor, sofern überhaupt ein disziplinarrechtlich zu ahndender Verstoß vorliege. Begründend führte er sinngemäß aus, der Dienst- und Fachvorgesetzte des BF, Brigadier römisch 40 , BA, (im Folgenden: K) Leiter des Büros „ römisch 40 Ermittlungen/BK“ habe bereits seit 2017 bzw 2018 Kenntnis von den Tätowierungen. Er gehöre der Dienstbehörde an, die gemäß Paragraph 96, BDG Disziplinarbehörde sei (2003/09/0164) und habe es verabsäumt innerhalb der in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG vorgesehenen Frist von 6 Monaten ab Kenntnisnahme, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Es liege daher Verfolgungsverjährung vor, sofern überhaupt ein disziplinarrechtlich zu ahndender Verstoß vorliege.
- Mit Schreiben vom 26.04.2021 (hg eingelangt am 28.04.2021) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oa Verfahrensgang steht fest. Darüber hinaus wird festgestellt: Seit 01.07.2007 hat der im BURGENLAND wohnhafte BF seine Planstelle in der Landespolizeidirektion WIEN (LPD WIEN). Von 01.03.2014 bis 31.10.2020 war er dem Bundeskriminalamt (BK) dienstzugeteilt (AS 39, 337). Die ihm nunmehr vorgeworfenen Tätowierungen der Arme und Hände bis zu den Fingern erfolgten, laut Angaben des BF in der Beschwerde, in den Jahren 2017/
- Sie waren seinem unmittelbaren Vorgesetzten im BK CI XXXX (S) bekannt. Seit 01.07.2007 hat der im BURGENLAND wohnhafte BF seine Planstelle in der Landespolizeidirektion WIEN (LPD WIEN). Von 01.03.2014 bis 31.10.2020 war er dem Bundeskriminalamt (BK) dienstzugeteilt (AS 39, 337). Die ihm nunmehr vorgeworfenen Tätowierungen der Arme und Hände bis zu den Fingern erfolgten, laut Angaben des BF in der Beschwerde, in den Jahren 2017 aus 2018,. Sie waren seinem unmittelbaren Vorgesetzten im BK CI römisch 40 (S) bekannt. Wann die Tätowierungen seinem Abteilungsleiter im BK, Brigadier XXXX (K), Leiter Büro „ XXXX Ermittlungen“, bekannt wurden, steht nicht fest. K hat keine Ausnahme bewilligt und S gemäß § 109 BDG abgemahnt, weil dieser die Tätowierungen zur Kenntnis genommen, aber nichts dagegen unternommen hatte (AS 45). Wann die Tätowierungen seinem Abteilungsleiter im BK, Brigadier römisch 40 (K), Leiter Büro „ römisch 40 Ermittlungen“, bekannt wurden, steht nicht fest. K hat keine Ausnahme bewilligt und S gemäß Paragraph 109, BDG abgemahnt, weil dieser die Tätowierungen zur Kenntnis genommen, aber nichts dagegen unternommen hatte (AS 45). Gemäß Erlass vom 24.09.2018, BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)“ Pkt 2.
- „… [ist] [u]nbeschadet der Größe und des Motives das sichtbare Tragen von Tätowierungen untersagt. Für einzelne Exekutivbedienstete, die für besondere Dienstverrichtungen herangezogen werden, können Ausnahmen bewilligt werden.“ (AS 271) Am 31.10.2020, um 00:10 Uhr kam es zu einer Anzeige des BF gegen seine Frau und umgekehrt, wegen häuslicher Gewalt und gegenseitigen Körperverletzungen unter der Einwirkung von Alkohol im Haus des BF im BURGENLAND am Vortag den 30.10.
- Die Frau des BF hatte zunächst behauptet der BF habe sie zu vergewaltigen versucht. Im Zuge dieser Anzeige wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot und ein vorläufiges Waffenverbot gegen den BF verhängt, welches am 31.10.2020 unter anderem an die Personalabteilung der LPD WIEN (= Dienstbehörde des BF) gemeldet wurde (AS 63). Die Dienstbehörde ersuchte mit E-Mail vom 04.11.2020 die ermittelnde LPD BURGENLAND um Übermittlung einer Kopie des Gesamtaktes durch die zuständige PI (AS 71), sowie mit Schreiben vom 05.11.2021 den Dienstvorgesetzten des BF um eine formlose Dienstbeschreibung für die Zeit des BF beim BK. Den Ermittlungsakten war eine Lichtbildmappe (datiert 10.11.2020 / AS 179) der ermittelnden LPD BURGENLAND beigelegt, die anlässlich der Anzeige am 31.10.2020 angefertigt wurde und den BF mit den ihm vorgeworfenen Tätowierungen an den Armen und am Handrücken bis zu den Fingern zeigen, weil dieser dort bei Gerangel mit seiner Frau Verletzungen erlitten hatte. Der Abteilungsleiter des Büros „ XXXX Ermittlungen“ im BK, Brigadier K, hat in der Folge die mit 17.11.2020 datierte formlose Dienstbeschreibung an die Personalabteilung der LPD WIEN (Referat 6/Disziplinarangelegenheiten) übermittelt (AS 43). Der Abteilungsleiter des Büros „ römisch 40 Ermittlungen“ im BK, Brigadier K, hat in der Folge die mit 17.11.2020 datierte formlose Dienstbeschreibung an die Personalabteilung der LPD WIEN (Referat 6/Disziplinarangelegenheiten) übermittelt (AS 43). In dieser Dienstbeschreibung ist zu den Tätowierungen wörtlich ausgeführt (Anonymisierung durch BVwG, AS 45): „[Der BF] hat bis zum Jahr 2019 entgegen der Polizeiuniformtragevorschrift (PUTS) und ohne eigene Sondergenehmigung mehrere Tätowierungen bis über die Finger vornehmen lassen. Sein unmittelbarer Vorgesetzter, [S] erhielt aufgrund der Nichtwahrnehmung seiner Dienstaufsicht auch eine Abmahnung gem. § 109
(2)BDG, da er das Verhalten seines Mitarbeiters zwar zur Kenntnis nahm, allerdings nichts dagegen unternommen hatte. Darüber hinaus darf angeführt werden, dass eine Tätowierung für [ … den BF] nie notwendig war, da er lediglich als XXXX eingesetzt wurde. Auch gab es keine dokumentierte XXXX und keinerlei XXXX Einsätze, die derartige Tätowierungen erfordert hätten. Und es lag auch keine entscheidende Genehmigung durch den Büroleiter und Abteilungsleiter XXXX vor.“ „[Der BF] hat bis zum Jahr 2019 entgegen der Polizeiuniformtragevorschrift (PUTS) und ohne eigene Sondergenehmigung mehrere Tätowierungen bis über die Finger vornehmen lassen. Sein unmittelbarer Vorgesetzter, [S] erhielt aufgrund der Nichtwahrnehmung seiner Dienstaufsicht auch eine Abmahnung gem. Paragraph 109,
(2)BDG, da er das Verhalten seines Mitarbeiters zwar zur Kenntnis nahm, allerdings nichts dagegen unternommen hatte. Darüber hinaus darf angeführt werden, dass eine Tätowierung für [ … den BF] nie notwendig war, da er lediglich als römisch 40 eingesetzt wurde. Auch gab es keine dokumentierte römisch 40 und keinerlei römisch 40 Einsätze, die derartige Tätowierungen erfordert hätten. Und es lag auch keine entscheidende Genehmigung durch den Büroleiter und Abteilungsleiter römisch 40 vor.“ In dieser Dienstbeschreibung gelangte der für Disziplinarangelegenheiten in der LPD WIEN zuständigen Abteilung erstmals zur Kenntnis, dass der BF über die die im Spruch des EB genannten Tätowierungen verfügt. Mit Schreiben vom 03.12.2020 ( XXXX ) teilte die Staatsanwaltschaft EISENSTADT mit, dass das Verfahren gegen den BF wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 (Körperverletzung) und 201 Abs 1 StGB (versuchte Vergewaltigung) eingestellt worden ist (AS 257).Mit Schreiben vom 03.12.2020 ( römisch 40 ) teilte die Staatsanwaltschaft EISENSTADT mit, dass das Verfahren gegen den BF wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, (Körperverletzung) und 201 Absatz eins, StGB (versuchte Vergewaltigung) eingestellt worden ist (AS 257).
- Beweiswürdigung: Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS) zu verweisen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Der BF bezweifelt lediglich, dass es sich bei den Tätowierungen überhaupt um ein Disziplinarvergehen handelt bzw macht er Verjährung geltend, weil sein Vorgesetzter K Angehöriger der Dienstbehörde sei, die Dienst- und Fachaufsicht über ihn gehabt habe und trotz Kenntnis von den Tätowierungen bereits 2017 bzw 2018, also zu einem Zeitpunkt wo sich der BF die Tätowierungen habe stechen lassen, innerhalb von 6 Monaten gemäß § 94 Abs 1 Z 1 BDG keine Disziplinarverfahren eingeleitet habe (Beschwerde Seite 2). Der BF bezweifelt lediglich, dass es sich bei den Tätowierungen überhaupt um ein Disziplinarvergehen handelt bzw macht er Verjährung geltend, weil sein Vorgesetzter K Angehöriger der Dienstbehörde sei, die Dienst- und Fachaufsicht über ihn gehabt habe und trotz Kenntnis von den Tätowierungen bereits 2017 bzw 2018, also zu einem Zeitpunkt wo sich der BF die Tätowierungen habe stechen lassen, innerhalb von 6 Monaten gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG keine Disziplinarverfahren eingeleitet habe (Beschwerde Seite 2). Mit beiden Argumenten, kann der BF vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweismittel den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht ausräumen bzw dessen offensichtliches Nichtvorliegen begründen. Der BF hat nicht dargelegt, warum der Erlass vom 24.09.2018, BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, der hinsichtlich des Verbots von sichtbaren Tätowierungen eine eindeutige Regelung enthielt, auf ihn nicht anwendbar sein sollte. Aus dem Begleitschreiben zu diesem Erlass geht hervor, dass dieser allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen war und die Vorgängererlässe aus dem Jahr 2014, die strengere Regelungen hinsichtlich Tätowierungen enthielten außer Kraft gesetzt hatte (AS 299). Der BF hat auch nicht behauptet, dass er diesen Erlass nicht gekannt hätte und steht fest, dass er die Tätowierung der Hände zumindest bis zur Anfertigung der Lichtbildmappe (datiert 10.11.2020) anlässlich der Anzeige vom 31.10.2020 trug. Der Vorgesetzte des BF, K, ist Angehöriger der Fachabteilung „ XXXX Ermittlungen“ im Bundeskriminalamt, er ist weder Leiter der Dienstbehörde LPD WIEN noch gehört er der dort für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Fachabteilung an, was sich aus den folgenden Aktenteilen ergibt: Der Vorgesetzte des BF, K, ist Angehöriger der Fachabteilung „ römisch 40 Ermittlungen“ im Bundeskriminalamt, er ist weder Leiter der Dienstbehörde LPD WIEN noch gehört er der dort für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Fachabteilung an, was sich aus den folgenden Aktenteilen ergibt: Aus dem im Akt (AS 39) angeführten Standesausweis ergibt sich, dass der BF seit „01.12.2014 bis lfd“ dem Stadtpolizeikommando WIEN XXXX (SPK XXXX ) angehörte und von 01.03.2014 bis 31.10.2020 dem BK. Aus dem im Akt (AS 39) angeführten Standesausweis ergibt sich, dass der BF seit „01.12.2014 bis lfd“ dem Stadtpolizeikommando WIEN römisch 40 (SPK römisch 40 ) angehörte und von 01.03.2014 bis 31.10.2020 dem BK. In der E-Mail der LPD WIEN Personalabteilung vom 06.11.2020 (AS 85) ist ausdrücklich angeführt, dass diese die „zuständige Dienstbehörde“ des BF ist. Der BF war dem BK lediglich dienstzugeteilt (vgl Disziplinaranzeige, AS 21; Dienstbeschreibung K, AS 43; Mail BMI vom 05.11.2020 an K, mit der dieser um eine Dienstbeschreibung ersucht wurde, AS 47). In der E-Mail der LPD WIEN Personalabteilung vom 06.11.2020 (AS 85) ist ausdrücklich angeführt, dass diese die „zuständige Dienstbehörde“ des BF ist. Der BF war dem BK lediglich dienstzugeteilt vergleiche Disziplinaranzeige, AS 21; Dienstbeschreibung K, AS 43; Mail BMI vom 05.11.2020 an K, mit der dieser um eine Dienstbeschreibung ersucht wurde, AS 47). Alle anderen Maßnahmen im Disziplinarverfahren wurden ebenfalls von der Personalabteilung der Landespolizeidirektion WIEN (Referat 6/Disziplinarangelegenheiten) getroffen z.B. die Meldung an den Dienststellenausschuss des SPK (AS 229) und die Anzeige an die BDB, die vom Landespolizeipräsidenten unterschrieben ist (AS 19). Im Ergebnis steht daher fest, dass die Dienstbehörde des BF die LPD WIEN ist und der für die Verfolgung von Disziplinarvergehen zuständige Fachabteilung/Unterorganisationseinheit in der Dienstbehörde nicht K unterstand oder er dieser angehörte, sondern dem Landespolizeipräsident selbst bzw er sein Referat PA 6 damit betraut hatte, welches erst durch die Dienstbeschreibung des K vom 17.11.2020 (und der Lichtbildmappe) von den nicht erlasskonformen Tätowierungen erfahren hat. Auf eine allfällige Kenntnisnahme der Tätowierungen durch K bereits 2017/2018 kommt es daher nicht an (zur rechtlichen Beurteilung siehe sogleich). Im Ergebnis steht daher fest, dass die Dienstbehörde des BF die LPD WIEN ist und der für die Verfolgung von Disziplinarvergehen zuständige Fachabteilung/Unterorganisationseinheit in der Dienstbehörde nicht K unterstand oder er dieser angehörte, sondern dem Landespolizeipräsident selbst bzw er sein Referat PA 6 damit betraut hatte, welches erst durch die Dienstbeschreibung des K vom 17.11.2020 (und der Lichtbildmappe) von den nicht erlasskonformen Tätowierungen erfahren hat. Auf eine allfällige Kenntnisnahme der Tätowierungen durch K bereits 2017 aus 2018, kommt es daher nicht an (zur rechtlichen Beurteilung siehe sogleich).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine mündliche Verhandlung wurde (nicht) beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde (nicht) beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug): „Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
- für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,) 2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
- für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
- für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
- für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
- für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
- für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Die Höchstgerichte haben dazu ua folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im EB aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den EB.]: Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054). Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169). Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs 2 BDG [nunmehr § 123 Abs 2 BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E
- Juli 1992, 92/09/0016, und B
- Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in Paragraph 124, Absatz 2, BDG [nunmehr Paragraph 123, Absatz 2, BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E
- Juli 1992, 92/09/0016, und B
- Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99). „Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Frist in Lauf setzenden Weise, wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Nicht entscheidend ist eine zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0005).„Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Frist in Lauf setzenden Weise, wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Nicht entscheidend ist eine zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0005). Ist die Dienstbehörde in mehrere Organisationseinheiten unterteilt, so ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs 1 Z 1 BDG mit der Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten (für jene Gruppe von Beamten, der der Verdächtige angehört), zuständig ist, anzunehmen. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (Hinweis auf das E 28.7.2000, Zl. 93/09/0182, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur; VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164).Ist die Dienstbehörde in mehrere Organisationseinheiten unterteilt, so ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG mit der Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten (für jene Gruppe von Beamten, der der Verdächtige angehört), zuständig ist, anzunehmen. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (Hinweis auf das E 28.7.2000, Zl. 93/09/0182, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur; VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem angeführten Vorwurf im Spruchpunkt 3 (Tätowierung) ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 567). Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten. Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten. Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK (nunmehr BDB) als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK (nunmehr BDB) als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des Einleitungsbeschlusses im ggstl Spruchpunkt 3 nicht vollständig gerecht. So hat die belangte Behörde offensichtlich irrtümlich einen „Pkt. II/8“ der APD-RL vom 24.09.2018, BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 angeführt, der dort gar nicht existiert. Dies konnte jedoch durch das BVwG saniert werden, weil aus dem im Akt einliegenden Erlass „Punkt 2.2.“ klar hervorgeht, dass das sichtbare Tragen einer Tätowierung (und somit bis zu den Fingern) verboten ist. Es geht im Erlass auch nicht um „das Stechen lassen“, sondern um das „sichtbare Tragen“ solcher Tätowierungen. Das war zumindest bis zum Vorfall im Oktober 2020 gegeben, weil wohl nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, das der BF im Dienst nicht ständig Handschuhe getragen hat und der BF weder das noch das Vorliegen einer Sondergenehmigung behauptet hat. So liegt ganz eindeutig der Verdacht eines Verstoßes gegen den oa Erlass vor und damit gegen eine Weisung nach § 44 Abs 1 BDG. Mit der unberechtigten Nichteinhaltung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180). So liegt ganz eindeutig der Verdacht eines Verstoßes gegen den oa Erlass vor und damit gegen eine Weisung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG. Mit der unberechtigten Nichteinhaltung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180). Auch die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, ist keinesfalls abgelaufen – wie der BF vermeint – weil die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung in der LPD WIEN erst durch den Bericht des Abteilungsleiters K im BK vom 17.11.2020 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. Ob K bereits im Jahr 2017 bzw 2018 vom Vorliegen der Tätowierungen erfahren und damals nichts unternommen hat bzw nur mit Belehrung/Ermahnung vorgegangen ist, ist daher für die Verjährugsfrist ebensowenig relevant wie ob er der Dienstbehörde angehörte, weil feststeht, dass er diese nicht gleitet hat und auch nicht für Disziplinarangelegenheiten zuständig oder Angehöriger dieser Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde war. Auch die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, ist keinesfalls abgelaufen – wie der BF vermeint – weil die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung in der LPD WIEN erst durch den Bericht des Abteilungsleiters K im BK vom 17.11.2020 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. Ob K bereits im Jahr 2017 bzw 2018 vom Vorliegen der Tätowierungen erfahren und damals nichts unternommen hat bzw nur mit Belehrung/Ermahnung vorgegangen ist, ist daher für die Verjährugsfrist ebensowenig relevant wie ob er der Dienstbehörde angehörte, weil feststeht, dass er diese nicht gleitet hat und auch nicht für Disziplinarangelegenheiten zuständig oder Angehöriger dieser Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde war. Weiters ist die absolute Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Tat, gemäß § 94 Abs 1 Z 2 BDG, noch nicht abgelaufen, weil das Tragen der Tätowierungen ein Dauerdelikt darstellt. Weiters ist die absolute Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Tat, gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, noch nicht abgelaufen, weil das Tragen der Tätowierungen ein Dauerdelikt darstellt. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sondern war der Spruchpunkt lediglich präziser zu formulieren, sodass gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen ist.Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sondern war der Spruchpunkt lediglich präziser zu formulieren, sodass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2241916.1.00