GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 16.02.2021 beantragte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Erstattung
4 ASVG aufgrund der Freistellung der Dienstnehmerin XXXX , VSNR XXXX , infolge Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.12.2020.Mit Eingabe vom 16.02.2021 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG aufgrund der Freistellung der Dienstnehmerin römisch 40 , VSNR römisch 40 , infolge Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.12.2020. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2021, Zl. XXXX , wies die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: ÖGK) diesen Antrag vom 16.02.2021 als verspätet zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Antrag erst am 16.02.2021 bei der ÖGK eingelangt und damit verspätet sei, weil
4 dritter Satz ASVG der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen gewesen wäre.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 , wies die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: ÖGK) diesen Antrag vom 16.02.2021 als verspätet zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Antrag erst am 16.02.2021 bei der ÖGK eingelangt und damit verspätet sei, weil
Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass seit Beginn der Corona-Pandemie die Lohn- und Gehaltsverrechnungsgruppe der Beschwerdeführerin dreifach gefordert sei. Dies liege daran, dass ein überwiegender Teil der Klienten der Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr die Kurzarbeit beantragt habe. Nicht nur die Kurzarbeit, sondern auch die zahlreichen zusätzlichen Anträge hätten es erforderlich gemacht, Mitarbeiter aus der Buchhaltungsabteilung hinzuzuziehen um die Damen der Lohn- und Gehaltsverrechnungsgruppe zu unterstützen. Die enorme Belastung und Herausforderung habe dazu geführt, dass bei der Dienstnehmerin XXXX der Antrag um wenige Tage zu spät (statt bis 12.02.2021 am 16.02.2021) übermittelt worden sei. Für die verspätete Übermittlung würden entschuldbare Gründe vorliegen, die auf die außergewöhnliche Situation in Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen seien. Selbstverständlich seien in der Zwischenzeit entsprechende Kontrollmaßnahmen geschaffen worden, damit sich ein solcher Vorfall nicht wiederholen könne.Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass seit Beginn der Corona-Pandemie die Lohn- und Gehaltsverrechnungsgruppe der Beschwerdeführerin dreifach gefordert sei. Dies liege daran, dass ein überwiegender Teil der Klienten der Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr die Kurzarbeit beantragt habe. Nicht nur die Kurzarbeit, sondern auch die zahlreichen zusätzlichen Anträge hätten es erforderlich gemacht, Mitarbeiter aus der Buchhaltungsabteilung hinzuzuziehen um die Damen der Lohn- und Gehaltsverrechnungsgruppe zu unterstützen. Die enorme Belastung und Herausforderung habe dazu geführt, dass bei der Dienstnehmerin römisch 40 der Antrag um wenige Tage zu spät (statt bis 12.02.2021 am 16.02.2021) übermittelt worden sei. Für die verspätete Übermittlung würden entschuldbare Gründe vorliegen, die auf die außergewöhnliche Situation in Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen seien. Selbstverständlich seien in der Zwischenzeit entsprechende Kontrollmaßnahmen geschaffen worden, damit sich ein solcher Vorfall nicht wiederholen könne. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Covid-19-Risikoattest vom 19.05.2020 wurde XXXX die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe bestätigt.Mit Covid-19-Risikoattest vom 19.05.2020 wurde römisch 40 die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe bestätigt. XXXX wurde daraufhin von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 16.03.2020 bis 31.12.2020 von ihrer Arbeitsleistung zu 79% freigestellt. Die Freistellung der XXXX endete – unstrittig – am 31.12.2020. römisch 40 wurde daraufhin von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 16.03.2020 bis 31.12.2020 von ihrer Arbeitsleistung zu 79% freigestellt. Die Freistellung der römisch 40 endete – unstrittig – am 31.12.2020. Die Beschwerdeführerin leistete XXXX in diesem Zeitraum (16.03.2020 bis 31.12.2020) eine Entgeltfortzahlung.Die Beschwerdeführerin leistete römisch 40 in diesem Zeitraum (16.03.2020 bis 31.12.2020) eine Entgeltfortzahlung. Mit Antrag vom 16.02.2021 begehrte die Beschwerdeführerin
4 ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die ÖGK betreffend die Freistellung der XXXX für den Zeitraum 16.03.2020 bis 31.12.2020.Mit Antrag vom 16.02.2021 begehrte die Beschwerdeführerin
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die ÖGK betreffend die Freistellung der römisch 40 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 31.12.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4 ASVG hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Im Hinblick auf den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf Erstattung
4 ASVG außerhalb der Sechs-Wochen-Frist gestellt. Die Freistellung der XXXX wurde mit 31.12.2020 beendet und hätte der Antrag daher spätestens bis 12.02.2021 eingebracht werden müssen. Der Antrag wurde jedoch erst am 16.02.2021 – sohin eindeutig verspätet - bei der ÖGK eingebracht.Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG außerhalb der Sechs-Wochen-Frist gestellt. Die Freistellung der römisch 40 wurde mit 31.12.2020 beendet und hätte der Antrag daher spätestens bis 12.02.2021 eingebracht werden müssen. Der Antrag wurde jedoch erst am 16.02.2021 – sohin eindeutig verspätet - bei der ÖGK eingebracht. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die verspätete Übermittlung auf die außergewöhnliche Arbeitsbelastung der Lohn- und Gehaltsverrechnungsgruppe der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da eine hohe Arbeitsauslastung für den Lauf der verfahrensgegenständlichen Frist unbeachtlich ist. Im Übrigen konnte für die Beschwerdeführerin an der Fristgebundenheit des Antrags und dem Ende des Freistellungszeitraums als fristauslösendes Ereignis schon angesichts der ausdrücklichen und klaren Regelung einer sechswöchigen Antragsfrist im § 735 Abs. 4 dritter Satz ASVG kein Zweifel bestehen.Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die verspätete Übermittlung auf die außergewöhnliche Arbeitsbelastung der Lohn- und Gehaltsverrechnungsgruppe der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da eine hohe Arbeitsauslastung für den Lauf der verfahrensgegenständlichen Frist unbeachtlich ist. Im Übrigen konnte für die Beschwerdeführerin an der Fristgebundenheit des Antrags und dem Ende des Freistellungszeitraums als fristauslösendes Ereignis schon angesichts der ausdrücklichen und klaren Regelung einer sechswöchigen Antragsfrist im Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG kein Zweifel bestehen. Die ÖGK hat daher mit angefochtenem Bescheid vom 02.03.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
4 ASVG zu Recht als verspätet zurückgewiesen.Die ÖGK hat daher mit angefochtenem Bescheid vom 02.03.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Zudem handelt es sich bei der sechswöchigen Antragsfrist
Denn bei Versäumung dieser Frist tritt ausschließlich eine – im Hinblick auf den Wortlaut des § 735 Abs 4 ASVG (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“) vom Gesetzgeber erkennbar intendierte – materielle Rechtswirkung (Verlust des Anspruchs auf Erstattung) ein; dabei ist es für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (siehe zB VwGH 2003/11/0063 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur; siehe auch die Hinweise bei Rosenkranz, in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] § 71 E 53; im Ergebnis wie hier LVwG NÖ 23.11.2020, LVwG-AV-1115/001-2020, wonach die sechswöchige Frist des § 735 Abs 4 ASVG nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet sei, womit die Rechtsfolge einhergehe, dass mit dem Ablauf der Frist der Anspruch verloren gehe, wobei es auf die Gründe einer späteren Antragstellung nicht ankomme).Zudem handelt es sich bei der sechswöchigen Antragsfrist
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG um eine materiell-rechtliche Frist. Denn bei Versäumung dieser Frist tritt ausschließlich eine – im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“) vom Gesetzgeber erkennbar intendierte – materielle Rechtswirkung (Verlust des Anspruchs auf Erstattung) ein; dabei ist es für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (siehe zB VwGH 2003/11/0063 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur; siehe auch die Hinweise bei Rosenkranz, in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] Paragraph 71, E 53; im Ergebnis wie hier LVwG NÖ 23.11.2020, LVwG-AV-1115/001-2020, wonach die sechswöchige Frist des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet sei, womit die Rechtsfolge einhergehe, dass mit dem Ablauf der Frist der Anspruch verloren gehe, wobei es auf die Gründe einer späteren Antragstellung nicht ankomme). Da, mit der Versäumung der materiell-rechtlichen Antragsfrist, der Erstattungsanspruch untergegangen ist, erweist sich die Zurückweisung des Antrags im angefochtenen Bescheid auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2241436.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.