2 lit. c, § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung“ statt „
2 lit. c, § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs 2 der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung“ zu lauten hat.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Bescheides „
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 36, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 20, Absatz 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung“ statt „
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 36, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 20, Absatz 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz 2, der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, beide in geltender Fassung“ zu lauten hat. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 lit. c, § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs 2 der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung, ab 03.09.2018 Notstandshilfe in Höhe von 24,73 Euro gebühre.2. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 36, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 20, Absatz 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz 2, der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, beide in geltender Fassung, ab 03.09.2018 Notstandshilfe in Höhe von 24,73 Euro gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grundbetrag seines Anspruches auf Arbeitslosengeld für das Jahr 2018 den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 3 AlVG entsprechend mit 45,69 Euro täglich festgesetzt worden sei. Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes (im Jahr 2018: 30,31 Euro täglich) übersteige, betrage das Ausmaß der Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung 92 % des Arbeitslosengeld-Grundbetrags, das seien 42,03 Euro täglich. Hinzu komme
VG ein Familienzuschlag in Höhe von 0,97 Euro für sein Kind. Somit ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung in einer Gesamthöhe von 43,-- Euro täglich.Begründend wurde ausgeführt, dass der Grundbetrag seines Anspruches auf Arbeitslosengeld für das Jahr 2018 den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 3 AlVG entsprechend mit 45,69 Euro täglich festgesetzt worden sei. Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes (im Jahr 2018: 30,31 Euro täglich) übersteige, betrage das Ausmaß der Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung 92 % des Arbeitslosengeld-Grundbetrags, das seien 42,03 Euro täglich. Hinzu komme
Paragraph 20, Absatz 2, AlVG ein Familienzuschlag in Höhe von 0,97 Euro für sein Kind. Somit ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung in einer Gesamthöhe von 43,-- Euro täglich. Die Witwerpension für das Jahr 2018 in Höhe von 18,27 Euro täglich werde auf die Notstandshilfe angerechnet, somit ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe ab 03.09.2018 in Höhe von 24,73 Euro täglich. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.01.2019 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass die Witwerpension nicht auf seine Notstandshilfe angerechnet werden dürfe. Die Witwerpension ersetze zumindest teilweise jenen Betrag, mit dem seine verstorbene Ehefrau zum Familieneinkommen beitragen habe. Sie solle die soziale Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners garantieren, also zu seinem Unterhalt beitragen. Insofern sei die Witwerpension einer Unterhaltsleistung während aufrechter Ehe gleichzuhalten. Der Gesetzgeber habe entschieden, ab 01.07.2018 das Partnereinkommen von der Anrechnung auf die Notstandshilfe auszunehmen. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung auch für die Witwerpension gelten. Eine Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe erachte der Beschwerdeführer daher als gleichheitswidrig und unsachlich, da es keinen sachlichen Grund gebe, das Einkommen eines Partners bei Beurteilung der Notlage anders zu behandeln als eine Witwerpension, die den Ausfall des Einkommens zumindest zum Teil kompensieren solle. Die vom VwGH zur Anrechnung der Witwerpension getroffenen Erkenntnisse seien vor der mit 01.07.2018 erfolgten Novelle des AlVG ergangen und daher auf nunmehrige Sachverhalte nicht mehr anzuwenden. Er gebe also zu dieser Frage keine aktuelle höchstgerichtliche Judikatur, die die geänderte Gesetzeslage berücksichtige. In eventu mache der Beschwerdeführer geltend, dass, wenn schon eine Anrechnung der Witwerpension auf seine Notstandshilfe als eigenes Einkommen erfolge, so könne die Anrechnung nur mit jenem Betrag vorzunehmen sein, um den sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Das seien in seinem Fall 555,57 Euro – 438,05 Euro, somit 117,52 Euro. Diese Vorgangsweise entspreche der nunmehrigen Verwaltungspraxis bei Anrechnung von rechtsverbindlich festgelegten Unterhaltsansprüchen (§ 36 Abs. 3 AlVG). Da auch der VwGH die Witwerpension als Ersatzleistung definiere, die an die Stelle von Unterhaltsverpflichtungen des Partners tritt, wäre es unsachlich, sie – in Bezug auf die Beurteilung der Notlage des Ehepartners – anders zu behandeln als tatsächlich geleisteten Unterhalt.Diese Vorgangsweise entspreche der nunmehrigen Verwaltungspraxis bei Anrechnung von rechtsverbindlich festgelegten Unterhaltsansprüchen (Paragraph 36, Absatz 3, AlVG). Da auch der VwGH die Witwerpension als Ersatzleistung definiere, die an die Stelle von Unterhaltsverpflichtungen des Partners tritt, wäre es unsachlich, sie – in Bezug auf die Beurteilung der Notlage des Ehepartners – anders zu behandeln als tatsächlich geleisteten Unterhalt. Das Begehren des Beschwerdeführers laute daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihm die Notstandshilfe ohne Anrechnung zuerkennen, da eine verfassungskonforme Anwendung der Anrechnungsbestimmungen unter Berücksichtigung der geänderten Gesetzeslage eine Anrechnung der Witwerpension auf seine Notstandshilfe ausschließe. In eventu möge die Anrechnung nur im Ausmaß
VG geschehen.Das Begehren des Beschwerdeführers laute daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihm die Notstandshilfe ohne Anrechnung zuerkennen, da eine verfassungskonforme Anwendung der Anrechnungsbestimmungen unter Berücksichtigung der geänderten Gesetzeslage eine Anrechnung der Witwerpension auf seine Notstandshilfe ausschließe. In eventu möge die Anrechnung nur im Ausmaß
Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG geschehen. Der Beschwerde angehängt waren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen und familiären Situation sowie zu seinen Bemühungen, am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. 4. Die Beschwerde wurde
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 19.03.2019 vorgelegt. Angeschlossen war Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich mit der Bewertung von Witwerpension als eigenes Einkommen befasst.4. Die Beschwerde wurde
Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 19.03.2019 vorgelegt. Angeschlossen war Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich mit der Bewertung von Witwerpension als eigenes Einkommen befasst.
GG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.7. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.2021, Fr 2021/08/0001-2, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.02.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag
Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, „Ausmaß § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […]“ „Einkommen § 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 19881. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988
VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 bei der Beurteilung der Notlage nunmehr die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des bzw. der Arbeitslosen zu berücksichtigen sind. In der Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 2 AlVG war demgegenüber ua eine Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Beurteilung der Notlage vorgesehen. Diese ist mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 157/2017 gem. § 79 Abs. 161 AlVG für Zeiträume nach dem 3[0]. Juni 2018 nicht mehr vorgesehen. Festzuhalten ist, dass die maßgeblichen Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der Notstandshilfe, welche auf Zeiträume nach dem 30.06.2018 und somit im vorliegenden Verfahren anzuwenden sind, wenngleich sie nunmehr ausschließlich im AlVG (und nicht mehr [auch] in der Notstandshilfe-Verordnung) geregelt sind, hinsichtlich der Berechnung des Ausmaßes der Notstandshilfe keine relevanten Änderungen erfahren haben.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die auf Zeiträume vor dem 01.07.2018 anzuwendende Rechtslage zitiert hat. Die das Ausmaß der Notstandshilfe (Paragraph 36, AlVG) betreffende Regelung hat durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, insofern eine Neuregelung erfahren, als
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, bei der Beurteilung der Notlage nunmehr die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des bzw. der Arbeitslosen zu berücksichtigen sind. In der Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, AlVG war demgegenüber ua eine Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Beurteilung der Notlage vorgesehen. Diese ist mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, gem. Paragraph 79, Absatz 161, AlVG für Zeiträume nach dem 3[0]. Juni 2018 nicht mehr vorgesehen. Festzuhalten ist, dass die maßgeblichen Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der Notstandshilfe, welche auf Zeiträume nach dem 30.06.2018 und somit im vorliegenden Verfahren anzuwenden sind, wenngleich sie nunmehr ausschließlich im AlVG (und nicht mehr [auch] in der Notstandshilfe-Verordnung) geregelt sind, hinsichtlich der Berechnung des Ausmaßes der Notstandshilfe keine relevanten Änderungen erfahren haben. 3.4.2. Zur Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe: Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen der § 36 AlVG. § 36 Abs. 1 AlVG legt den Betrag der Notstandshilfe vorbehaltlich der Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen fest. Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen der Paragraph 36, AlVG. Paragraph 36, Absatz eins, AlVG legt den Betrag der Notstandshilfe vorbehaltlich der Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen fest. Gem. § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. Gem. Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
VG ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
VG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.
G ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
Paragraph 2, Absatz 2, EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
3 Z 4 zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum Einkommen, was unter nichtselbstständiger Arbeit zu verstehen ist, ist in § 25 EStG 1988 idgF aufgezählt.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum Einkommen, was unter nichtselbstständiger Arbeit zu verstehen ist, ist in Paragraph 25, EStG 1988 idgF aufgezählt.
G zählen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Hinterbliebenenpensionen gem. §§ 257 ff ASVG zählen, auch wenn der Tod des Versicherten durch einen Unfall herbeigeführt wurde (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 25 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG zählen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Hinterbliebenenpensionen gem. Paragraphen 257, ff ASVG zählen, auch wenn der Tod des Versicherten durch einen Unfall herbeigeführt wurde vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 25, [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Somit begründet die in Rede stehende Witwerpension des Beschwerdeführers ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, welches gem. § 36 Abs. 1, 2 und 3
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage keine Verhandlung beantragt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 26.02.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der Sachverhalt zur Beurteilung der Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem hinreichend geklärt schien, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage keine Verhandlung beantragt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 26.02.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der Sachverhalt zur Beurteilung der Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem hinreichend geklärt schien, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie jedenfalls über den Einzelfall hinausgeht. Zu den Fragen, ob die Hinterbliebenenpension nach der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 einerseits aufgrund ihres Zweckes als Ersatz jenes Betrages, mit dem der oder die Verstorbene zum Familieneinkommen beigetragen habe, als Einkommen iSd § 36 AlVG zu werten ist bzw. ob andererseits aufgrund des von ihr zu erfüllenden Zweckes als Ersatz von ausbleibenden Unterhaltsleistungen die Regelung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG auf die Hinterbliebenenpension anwendbar ist, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie jedenfalls über den Einzelfall hinausgeht. Zu den Fragen, ob die Hinterbliebenenpension nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, einerseits aufgrund ihres Zweckes als Ersatz jenes Betrages, mit dem der oder die Verstorbene zum Familieneinkommen beigetragen habe, als Einkommen iSd Paragraph 36, AlVG zu werten ist bzw. ob andererseits aufgrund des von ihr zu erfüllenden Zweckes als Ersatz von ausbleibenden Unterhaltsleistungen die Regelung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG auf die Hinterbliebenenpension anwendbar ist, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2216197.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.