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{'item': 'W229 2216197-1'}

Obsah (22)§ 33Art. 133§ 20§ 36§ 14§ 38§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 81§ 293§ 21§ 5§ 22c§ 2§ 13j§ 3§ 36a§ 25§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW229 2216197-1 Spruch, W229 2216197-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 33Abs.

2 lit. c, § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung“ statt „

§ 33Abs.

2 lit. c, § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs 2 der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung“ zu lauten hat.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Bescheides „

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 36, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 20, Absatz 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung“ statt „

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 36, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 20, Absatz 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz 2, der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, beide in geltender Fassung“ zu lauten hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte beim AMS Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) am 29.10.2018 die Erlassung eines Bescheides über den Leistungsanspruch.
  2. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

§ 33Abs.

2 lit. c, § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs 2 der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung, ab 03.09.2018 Notstandshilfe in Höhe von 24,73 Euro gebühre.2. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 36, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 20, Absatz 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz 2, der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, beide in geltender Fassung, ab 03.09.2018 Notstandshilfe in Höhe von 24,73 Euro gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grundbetrag seines Anspruches auf Arbeitslosengeld für das Jahr 2018 den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 3 AlVG entsprechend mit 45,69 Euro täglich festgesetzt worden sei. Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes (im Jahr 2018: 30,31 Euro täglich) übersteige, betrage das Ausmaß der Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung 92 % des Arbeitslosengeld-Grundbetrags, das seien 42,03 Euro täglich. Hinzu komme

§ 20Abs. 2 Al

VG ein Familienzuschlag in Höhe von 0,97 Euro für sein Kind. Somit ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung in einer Gesamthöhe von 43,-- Euro täglich.Begründend wurde ausgeführt, dass der Grundbetrag seines Anspruches auf Arbeitslosengeld für das Jahr 2018 den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 3 AlVG entsprechend mit 45,69 Euro täglich festgesetzt worden sei. Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes (im Jahr 2018: 30,31 Euro täglich) übersteige, betrage das Ausmaß der Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung 92 % des Arbeitslosengeld-Grundbetrags, das seien 42,03 Euro täglich. Hinzu komme

Paragraph 20, Absatz 2, AlVG ein Familienzuschlag in Höhe von 0,97 Euro für sein Kind. Somit ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung in einer Gesamthöhe von 43,-- Euro täglich. Die Witwerpension für das Jahr 2018 in Höhe von 18,27 Euro täglich werde auf die Notstandshilfe angerechnet, somit ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe ab 03.09.2018 in Höhe von 24,73 Euro täglich. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.01.2019 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass die Witwerpension nicht auf seine Notstandshilfe angerechnet werden dürfe. Die Witwerpension ersetze zumindest teilweise jenen Betrag, mit dem seine verstorbene Ehefrau zum Familieneinkommen beitragen habe. Sie solle die soziale Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners garantieren, also zu seinem Unterhalt beitragen. Insofern sei die Witwerpension einer Unterhaltsleistung während aufrechter Ehe gleichzuhalten. Der Gesetzgeber habe entschieden, ab 01.07.2018 das Partnereinkommen von der Anrechnung auf die Notstandshilfe auszunehmen. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung auch für die Witwerpension gelten. Eine Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe erachte der Beschwerdeführer daher als gleichheitswidrig und unsachlich, da es keinen sachlichen Grund gebe, das Einkommen eines Partners bei Beurteilung der Notlage anders zu behandeln als eine Witwerpension, die den Ausfall des Einkommens zumindest zum Teil kompensieren solle. Die vom VwGH zur Anrechnung der Witwerpension getroffenen Erkenntnisse seien vor der mit 01.07.2018 erfolgten Novelle des AlVG ergangen und daher auf nunmehrige Sachverhalte nicht mehr anzuwenden. Er gebe also zu dieser Frage keine aktuelle höchstgerichtliche Judikatur, die die geänderte Gesetzeslage berücksichtige. In eventu mache der Beschwerdeführer geltend, dass, wenn schon eine Anrechnung der Witwerpension auf seine Notstandshilfe als eigenes Einkommen erfolge, so könne die Anrechnung nur mit jenem Betrag vorzunehmen sein, um den sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Das seien in seinem Fall 555,57 Euro – 438,05 Euro, somit 117,52 Euro. Diese Vorgangsweise entspreche der nunmehrigen Verwaltungspraxis bei Anrechnung von rechtsverbindlich festgelegten Unterhaltsansprüchen (§ 36 Abs. 3 AlVG). Da auch der VwGH die Witwerpension als Ersatzleistung definiere, die an die Stelle von Unterhaltsverpflichtungen des Partners tritt, wäre es unsachlich, sie – in Bezug auf die Beurteilung der Notlage des Ehepartners – anders zu behandeln als tatsächlich geleisteten Unterhalt.Diese Vorgangsweise entspreche der nunmehrigen Verwaltungspraxis bei Anrechnung von rechtsverbindlich festgelegten Unterhaltsansprüchen (Paragraph 36, Absatz 3, AlVG). Da auch der VwGH die Witwerpension als Ersatzleistung definiere, die an die Stelle von Unterhaltsverpflichtungen des Partners tritt, wäre es unsachlich, sie – in Bezug auf die Beurteilung der Notlage des Ehepartners – anders zu behandeln als tatsächlich geleisteten Unterhalt. Das Begehren des Beschwerdeführers laute daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihm die Notstandshilfe ohne Anrechnung zuerkennen, da eine verfassungskonforme Anwendung der Anrechnungsbestimmungen unter Berücksichtigung der geänderten Gesetzeslage eine Anrechnung der Witwerpension auf seine Notstandshilfe ausschließe. In eventu möge die Anrechnung nur im Ausmaß

§ 36Abs. 3 letzter Satz Al

VG geschehen.Das Begehren des Beschwerdeführers laute daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihm die Notstandshilfe ohne Anrechnung zuerkennen, da eine verfassungskonforme Anwendung der Anrechnungsbestimmungen unter Berücksichtigung der geänderten Gesetzeslage eine Anrechnung der Witwerpension auf seine Notstandshilfe ausschließe. In eventu möge die Anrechnung nur im Ausmaß

Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG geschehen. Der Beschwerde angehängt waren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen und familiären Situation sowie zu seinen Bemühungen, am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. 4. Die Beschwerde wurde

§ 14Abs. 2 Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 19.03.2019 vorgelegt. Angeschlossen war Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich mit der Bewertung von Witwerpension als eigenes Einkommen befasst.4. Die Beschwerde wurde

Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 19.03.2019 vorgelegt. Angeschlossen war Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich mit der Bewertung von Witwerpension als eigenes Einkommen befasst.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 wurde die Übernahme der Vollmacht durch Dr. Thomas Majoros bekannt gegeben. Ebenfalls mitgeteilt wurde, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten und darauf verzichtet werde.
  2. Im Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheides des AMS vom 18.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2021 ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein, welcher dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
  3. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.2021, Fr 2021/08/0001-2, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.02.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag

§ 38Abs. 4 Vw

GG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.7. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.2021, Fr 2021/08/0001-2, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.02.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag

Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Er ist Witwer und hat einen volljährigen Sohn und eine minderjährige Tochter.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Er ist Witwer und hat einen volljährigen Sohn und eine minderjährige Tochter. Der Beschwerdeführer bezieht eine Witwerpension. Er stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Diese wurde ihm ab 03.09.2018 unter Anrechnung der Witwerpension in Höhe von 24,73 Euro täglich zuerkannt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Wohnort und der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde vom 11.01.
  3. Dass der Beschwerdeführer Witwerpension bezieht, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom 18.12.2018 sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem im Akt einliegenden Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Leistungshöhe der Witwerpension zum 01.01.
  4. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem Bescheid vom 18.12.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lauten:3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lauten: „Notstandshilfe § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.“

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, „Ausmaß § 36.

(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […]“ „Einkommen § 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 19881. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. […]“ „Allgemeine Bestimmungen §
  5. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  6. § 47 AlVG sieht als primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, vor. Die Mitteilung hat jedenfalls die Information über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Leistungsgewährung sowie die Höhe des täglichen Anspruchs in Euro zu enthalten. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem zweiten Satz des § 47 Abs. 1 AlVG dann zwingend vorgesehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von Anfang an nicht anerkannt wird. Ein Bescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies vom Leistungsberechtigten - etwa weil er mit der in der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG ausgewiesenen Höhe des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist - beantragt wird (vgl. dazu auch Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 47 AlVG Rz 3 und 10) (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041). 3.
  7. Paragraph 47, AlVG sieht als primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, vor. Die Mitteilung hat jedenfalls die Information über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Leistungsgewährung sowie die Höhe des täglichen Anspruchs in Euro zu enthalten. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem zweiten Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG dann zwingend vorgesehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von Anfang an nicht anerkannt wird. Ein Bescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies vom Leistungsberechtigten - etwa weil er mit der in der Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG ausgewiesenen Höhe des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist - beantragt wird vergleiche dazu auch Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 47, AlVG Rz 3 und 10) vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041). 3.
  8. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.4.
  9. Sozialpolitisches Ziel der Notstandshilfe ist es, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen Beitrag zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu gewähren […]. Arbeitslosen soll durch die Notstandshilfe nämlich nur die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse gesichert werden, was insbesondere dann erforderlich ist, wenn die Notlage weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 33 AlVG Rz 2).3.4.
  10. Sozialpolitisches Ziel der Notstandshilfe ist es, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen Beitrag zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu gewähren […]. Arbeitslosen soll durch die Notstandshilfe nämlich nur die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse gesichert werden, was insbesondere dann erforderlich ist, wenn die Notlage weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 33, AlVG Rz 2). Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die auf Zeiträume vor dem 01.07.2018 anzuwendende Rechtslage zitiert hat. Die das Ausmaß der Notstandshilfe (§ 36 AlVG) betreffende Regelung hat durch die Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 insofern eine Neuregelung erfahren, als

§ 36Abs. 2 Al

VG idF BGBl. I Nr. 157/2017 bei der Beurteilung der Notlage nunmehr die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des bzw. der Arbeitslosen zu berücksichtigen sind. In der Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 2 AlVG war demgegenüber ua eine Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Beurteilung der Notlage vorgesehen. Diese ist mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 157/2017 gem. § 79 Abs. 161 AlVG für Zeiträume nach dem 3[0]. Juni 2018 nicht mehr vorgesehen. Festzuhalten ist, dass die maßgeblichen Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der Notstandshilfe, welche auf Zeiträume nach dem 30.06.2018 und somit im vorliegenden Verfahren anzuwenden sind, wenngleich sie nunmehr ausschließlich im AlVG (und nicht mehr [auch] in der Notstandshilfe-Verordnung) geregelt sind, hinsichtlich der Berechnung des Ausmaßes der Notstandshilfe keine relevanten Änderungen erfahren haben.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die auf Zeiträume vor dem 01.07.2018 anzuwendende Rechtslage zitiert hat. Die das Ausmaß der Notstandshilfe (Paragraph 36, AlVG) betreffende Regelung hat durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, insofern eine Neuregelung erfahren, als

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, bei der Beurteilung der Notlage nunmehr die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des bzw. der Arbeitslosen zu berücksichtigen sind. In der Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, AlVG war demgegenüber ua eine Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Beurteilung der Notlage vorgesehen. Diese ist mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, gem. Paragraph 79, Absatz 161, AlVG für Zeiträume nach dem 3[0]. Juni 2018 nicht mehr vorgesehen. Festzuhalten ist, dass die maßgeblichen Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der Notstandshilfe, welche auf Zeiträume nach dem 30.06.2018 und somit im vorliegenden Verfahren anzuwenden sind, wenngleich sie nunmehr ausschließlich im AlVG (und nicht mehr [auch] in der Notstandshilfe-Verordnung) geregelt sind, hinsichtlich der Berechnung des Ausmaßes der Notstandshilfe keine relevanten Änderungen erfahren haben. 3.4.2. Zur Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe: Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen der § 36 AlVG. § 36 Abs. 1 AlVG legt den Betrag der Notstandshilfe vorbehaltlich der Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen fest. Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen der Paragraph 36, AlVG. Paragraph 36, Absatz eins, AlVG legt den Betrag der Notstandshilfe vorbehaltlich der Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen fest. Gem. § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. Gem. Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

§ 36Abs. 3 Al

VG ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen.

Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.

§ 36aAbs. 2 Al

VG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2Abs. 2 ESt

G ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.

Paragraph 2, Absatz 2, EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,

§ 2Abs.

3 Z 4 zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum Einkommen, was unter nichtselbstständiger Arbeit zu verstehen ist, ist in § 25 EStG 1988 idgF aufgezählt.

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum Einkommen, was unter nichtselbstständiger Arbeit zu verstehen ist, ist in Paragraph 25, EStG 1988 idgF aufgezählt.

§ 25Abs. 1 Z 3 ESt

G zählen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Hinterbliebenenpensionen gem. §§ 257 ff ASVG zählen, auch wenn der Tod des Versicherten durch einen Unfall herbeigeführt wurde (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 25 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG zählen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Hinterbliebenenpensionen gem. Paragraphen 257, ff ASVG zählen, auch wenn der Tod des Versicherten durch einen Unfall herbeigeführt wurde vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 25, [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Somit begründet die in Rede stehende Witwerpension des Beschwerdeführers ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, welches gem. § 36 Abs. 1, 2 und 3

  1. und
  2. Satz AlVG als Einkommen an die Notstandshilfe anzurechnen ist.Somit begründet die in Rede stehende Witwerpension des Beschwerdeführers ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, welches gem. Paragraph 36, Absatz eins, 2 und 3
  3. und
  4. Satz AlVG als Einkommen an die Notstandshilfe anzurechnen ist. 3.4.
  5. Soweit der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, dass die Witwerpension nicht an die Notstandshilfe anzurechnen sei, da mit 01.07.2018 die Anrechnung des Partnereinkommens weggefallen ist und diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Witwerpension gelten müsse, und andererseits vorbringt, wenn dann sei ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung eine Anrechnung – wie dies für wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) in § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG vorgesehen ist – nur mit jenem Betrag vorzunehmen, um den die Witwerpension die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige, werden die vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken aus folgenden Erwägungen nicht geteilt:3.4.
  6. Soweit der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, dass die Witwerpension nicht an die Notstandshilfe anzurechnen sei, da mit 01.07.2018 die Anrechnung des Partnereinkommens weggefallen ist und diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Witwerpension gelten müsse, und andererseits vorbringt, wenn dann sei ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung eine Anrechnung – wie dies für wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG) in Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG vorgesehen ist – nur mit jenem Betrag vorzunehmen, um den die Witwerpension die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige, werden die vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken aus folgenden Erwägungen nicht geteilt: 3.4.3.
  7. Zwar ist es zutreffend, dass der Zweck der Hinterbliebenenpension in wirtschaftlicher Sicht im Ersatz von ausbleibenden Unterhaltsleistungen des bzw. der verstorbenen Versicherten besteht (vgl. VfSlg. 8.871/1980), dennoch besteht zwischen Partnereinkommen, welches bis zur Änderung des AlVG durch BGBl. I Nr. 157/2017 unabhängig davon, ob Unterhaltszahlungen tatsächlich geflossen sind, zur Anrechnung gekommen ist und einer Witwerpension, insofern ein Unterschied, als diese dem Beschwerdeführer aus einer Versicherungsleistung des ASVG als eigenes Einkommen unmittelbar zufließt und ihm dementsprechende, unabhängige bzw. bedingungslose Dispositionsmöglichkeiten eröffnet (vgl. auch VwGH 23.03.2015, Ro 2015/08/000). Dass der Gesetzgeber die Hinterbliebenenpension im AlVG anders behandelt als das Partnereinkommen ist aufgrund dieses Unterschiedes im Tatsächlichen nicht zu beanstanden.3.4.3.
  8. Zwar ist es zutreffend, dass der Zweck der Hinterbliebenenpension in wirtschaftlicher Sicht im Ersatz von ausbleibenden Unterhaltsleistungen des bzw. der verstorbenen Versicherten besteht vergleiche VfSlg. 8.871 aus 1980,), dennoch besteht zwischen Partnereinkommen, welches bis zur Änderung des AlVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, unabhängig davon, ob Unterhaltszahlungen tatsächlich geflossen sind, zur Anrechnung gekommen ist und einer Witwerpension, insofern ein Unterschied, als diese dem Beschwerdeführer aus einer Versicherungsleistung des ASVG als eigenes Einkommen unmittelbar zufließt und ihm dementsprechende, unabhängige bzw. bedingungslose Dispositionsmöglichkeiten eröffnet vergleiche auch VwGH 23.03.2015, Ro 2015/08/000). Dass der Gesetzgeber die Hinterbliebenenpension im AlVG anders behandelt als das Partnereinkommen ist aufgrund dieses Unterschiedes im Tatsächlichen nicht zu beanstanden. 3.4.3.
  9. Soweit der Beschwerdeführer weiters im Ergebnis eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG, welcher nach dem Wortlaut ausschließlich auf wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) Bezug nimmt, für Bezieher von Hinterbliebenenpensionen aufgrund von gleichheitsrechtlichen Bedenken moniert, ist grundsätzlich auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraussetzt. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060 mHa VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037, mwN). 3.4.3.
  10. Soweit der Beschwerdeführer weiters im Ergebnis eine analoge Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG, welcher nach dem Wortlaut ausschließlich auf wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG) Bezug nimmt, für Bezieher von Hinterbliebenenpensionen aufgrund von gleichheitsrechtlichen Bedenken moniert, ist grundsätzlich auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraussetzt. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060 mHa VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037, mwN). Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Materialen zu § 36 Abs. 3 AlVG idF BGBl. 1 Nr 157/2017 mangels Begründung (vgl. IA 1366/A
  11. GP sowie APNR-BR 9901 BlgBR) nicht erschließt, weshalb der Gesetzgeber eine begünstigende Regelung im Hinblick auf die Anrechnung von wiederkehrenden Bezügen gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) in § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG gegenüber sonstigem bzw. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wozu auch eine Hinterbliebenenpension zählt (vgl. § 25 EStG), vorgenommen hat. Umgekehrt kann den Gesetzesmaterialien somit auch nicht entnommen werden, dass der Wille des Gesetzgebers im Hinblick auf Hinterbliebenenpensionen tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der Regelung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG zum Ausdruck kommt und insofern eine planwidrige Lücke vorliege. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG getroffene Regelung, welche ausschließlich wiederkehrende Bezüge gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nennt und diese durch den Verweis auf § 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG auch klar definiert, vom Gesetzgeber beabsichtigt war.Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Materialen zu Paragraph 36, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 1 Nr 157 aus 2017, mangels Begründung vergleiche IA 1366/A
  12. Gesetzgebungsperiode sowie APNR-BR 9901 BlgBR) nicht erschließt, weshalb der Gesetzgeber eine begünstigende Regelung im Hinblick auf die Anrechnung von wiederkehrenden Bezügen gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG) in Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG gegenüber sonstigem bzw. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wozu auch eine Hinterbliebenenpension zählt vergleiche Paragraph 25, EStG), vorgenommen hat. Umgekehrt kann den Gesetzesmaterialien somit auch nicht entnommen werden, dass der Wille des Gesetzgebers im Hinblick auf Hinterbliebenenpensionen tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der Regelung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG zum Ausdruck kommt und insofern eine planwidrige Lücke vorliege. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG getroffene Regelung, welche ausschließlich wiederkehrende Bezüge gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nennt und diese durch den Verweis auf Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG auch klar definiert, vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Dass der Gesetzgeber Ansprüche aus dem ASVG auf Hinterbliebenenpension nicht den genannten Unterhaltsbezügen – sprich wiederkehrenden Bezügen gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) – gleichgesetzt, sondern diese vielmehr dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichsetzt, begegnet vor dem Hintergrund, dass es sich bei den in § 36 Abs. 3 letzter Satz genannten Unterhaltsbezügen um zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Leistungen handelt, während es sich bei der Hinterbliebenenpension um eine Leistung aus der Sozialversicherung, welche auch im Einkommensteuerrecht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden (§ 25 Abs. 1 Z 3 ESTG) und somit um Leistungen unterschiedlicher Natur handelt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken (vgl. VwGH 25.02.2021, Ro 2019/16/0015).Dass der Gesetzgeber Ansprüche aus dem ASVG auf Hinterbliebenenpension nicht den genannten Unterhaltsbezügen – sprich wiederkehrenden Bezügen gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG) – gleichgesetzt, sondern diese vielmehr dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichsetzt, begegnet vor dem Hintergrund, dass es sich bei den in Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz genannten Unterhaltsbezügen um zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Leistungen handelt, während es sich bei der Hinterbliebenenpension um eine Leistung aus der Sozialversicherung, welche auch im Einkommensteuerrecht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ESTG) und somit um Leistungen unterschiedlicher Natur handelt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken vergleiche VwGH 25.02.2021, Ro 2019/16/0015). Die Anrechnung der Witwerpension gem. § 36 Abs. 3 AlVG (im herangezogenem Ausmaß) und insbesondere ohne Anwendung des § 36 Abs. 3 letzter Satz auf diese, erfolgte somit zurecht. Die Anrechnung der Witwerpension gem. Paragraph 36, Absatz 3, AlVG (im herangezogenem Ausmaß) und insbesondere ohne Anwendung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz auf diese, erfolgte somit zurecht. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde lediglich gegen die Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe dem Grunde nach und bringt keine Einwendungen hinsichtlich der konkreten Berechnung der Höhe der Notstandshilfe vor. Die im Bescheid vorgenommen Berechnung ist nachvollziehbar und als solche nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  13. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage keine Verhandlung beantragt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 26.02.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der Sachverhalt zur Beurteilung der Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem hinreichend geklärt schien, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage keine Verhandlung beantragt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 26.02.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der Sachverhalt zur Beurteilung der Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem hinreichend geklärt schien, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie jedenfalls über den Einzelfall hinausgeht. Zu den Fragen, ob die Hinterbliebenenpension nach der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 einerseits aufgrund ihres Zweckes als Ersatz jenes Betrages, mit dem der oder die Verstorbene zum Familieneinkommen beigetragen habe, als Einkommen iSd § 36 AlVG zu werten ist bzw. ob andererseits aufgrund des von ihr zu erfüllenden Zweckes als Ersatz von ausbleibenden Unterhaltsleistungen die Regelung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG auf die Hinterbliebenenpension anwendbar ist, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie jedenfalls über den Einzelfall hinausgeht. Zu den Fragen, ob die Hinterbliebenenpension nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, einerseits aufgrund ihres Zweckes als Ersatz jenes Betrages, mit dem der oder die Verstorbene zum Familieneinkommen beigetragen habe, als Einkommen iSd Paragraph 36, AlVG zu werten ist bzw. ob andererseits aufgrund des von ihr zu erfüllenden Zweckes als Ersatz von ausbleibenden Unterhaltsleistungen die Regelung des Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz AlVG auf die Hinterbliebenenpension anwendbar ist, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2216197.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.