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{'item': 'W270 2211209-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW270 2211209-1 Spruch, W270 2211209-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38,

) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 1.1.3. Das

lautet samt Überschriften auszugsweise: „Vertreter § 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“ 1.1.4. Das AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschriften: „Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren § 15.
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat erParagraph 15,
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
  1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
  2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
  3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
  4. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Paragraph 30,) oder besonderer Bedürfnisse (Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
  5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
  6. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
  7. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
  8. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
  9. unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.
(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3)Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
(3)Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
  1. der Name des Asylwerbers;
  2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
  3. das Geburtsdatum;
  4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
  5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
  6. der Reiseweg nach Österreich;
  7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
  8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
  9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
  10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
  11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind. (Anm.: Abs. 3a und Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 3 a und Absatz 3 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(4)Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. …. Ermittlungsverfahren § 18.
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18,
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)
(3)…“ 1.
  1. Der gestellte Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2021 abgeschlossene Verfahren aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.d. § 32 Abs. 2 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen. 1.
  2. Der gestellte Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2021 abgeschlossene Verfahren aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.d. Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. 1.
  3. Der Beschwerdeführer argumentiert darin, er sei von der von ihm bevollmächtigten Vertreterin nicht ausreichend informiert worden, auf was es im Verfahren tatsächlich ankomme und nur auf die Glaubhaftmachung und Wahrheitsdarstellung verwiesen worden. Er sei zu keiner Zeit befragt worden, ob er Zeugen benennen oder Urkunden, die seine Darstellung bestätigen könnten, insbesondere Aussagen anderer Personen, vorlegen könne. 1.4.
  4. Dazu sind – auch in Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz – vor allem folgende Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung beachtlich: 1.4.
  5. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 sind denjenigen des § 69 Abs. 1

nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (vgl. zu allem VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136).1.4.2. Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 sind denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins,

nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden vergleiche zu allem VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). 1.4.

  1. Es muss sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde („nova reperta“), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel („nova producta“ bzw. „nova causa superveniens“). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (als solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – das heißt nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. zum Ganzen VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).1.4.
  2. Es muss sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde („nova reperta“), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel („nova producta“ bzw. „nova causa superveniens“). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (als solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – das heißt nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen vergleiche zum Ganzen VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). 1.4.
  3. Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (siehe dazu etwa VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036). 1.4.
  4. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem „Neuerungstatbestand“ nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).1.4.
  5. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem „Neuerungstatbestand“ nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195). 1.4.
  6. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) daher nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).1.4.
  7. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) daher nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). 1.
  8. Fallbezogen kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob (i.) es bei den vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen sowie angebotenen oder zur Aufnahme beantragten Beweismitteln um nova reperta handelt und (ii.) ob diese zumindest voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. So ist es Sache eines Wiederaufnahmswerbers von sich aus auch darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2015, 2012/10/0243). 1.
  9. Fallbezogen kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob (i.) es bei den vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen sowie angebotenen oder zur Aufnahme beantragten Beweismitteln um nova reperta handelt und (ii.) ob diese zumindest voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. So ist es Sache eines Wiederaufnahmswerbers von sich aus auch darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche dazu etwa VwGH 24.06.2015, 2012/10/0243). 1.
  10. Wie oben dargelegt behauptet der Beschwerdeführer, dass er Beweismittel wegen einer mangelhaften Vertretung nicht habe im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren geltend machen können. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ihm kein Verschulden daran vorzuwerfen wäre: 1.7.
  11. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dient die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 nicht dazu, Versäumnisse einer Partei während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).1.7.
  12. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dient die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, nicht dazu, Versäumnisse einer Partei während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). 1.7.
  13. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor dem VwG nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits bzw. das Verwaltungsgericht seinerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat. Ein Verschulden der Partei ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht nicht darüber belehrt worden ist, was sie alles zur Wahrung ihrer Rechte unternehmen könne und welche Beweisanträge sie zweckmäßigerweise zu stellen habe. Es kommt nicht auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichts am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gem § 69 Abs. 1 Z 2

bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG aus (vgl. zu alledem die bei Hengstschläger/Leeb,

§ 70[Stand 1.1.2020, rdb.at], Rn.

38, ersichtliche Kommentierung sowie die dazu jeweils wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). 1.7.2. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor dem VwG nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits bzw. das Verwaltungsgericht seinerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat. Ein Verschulden der Partei ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht nicht darüber belehrt worden ist, was sie alles zur Wahrung ihrer Rechte unternehmen könne und welche Beweisanträge sie zweckmäßigerweise zu stellen habe. Es kommt nicht auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichts am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG aus vergleiche zu alledem die bei Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 70, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rn. 38, ersichtliche Kommentierung sowie die dazu jeweils wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). 1.7.

  1. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen. In der Regel ist der Antragsteller nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen auszuforschen (vgl. VwGH vom
  2. November 2012, 2010/08/0165, und vom
  3. März 2015, Ra 2015/09/0002, mwN).1.7.
  4. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen. In der Regel ist der Antragsteller nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen auszuforschen vergleiche VwGH vom
  5. November 2012, 2010/08/0165, und vom
  6. März 2015, Ra 2015/09/0002, mwN). 1.7.
  7. Es kommt dabei auch nicht auf den Grad des Verschuldens an, sondern es genügt auch leichte Fahrlässigkeit (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105; 14.12.2015, Ra 2015/09/
  8. 1.
  9. Nun wurde der Beschwerdeführer fallbezogen zu Beginn seiner Beteiligtenvernehmung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seine Mitwirkungspflicht an der Klärung des Sachverhalts ausdrücklich hingewiesen. Es war in der mündlichen Verhandlung auch eine Dolmetscherin präsent. 1.
  10. Darüber hinaus wurde er im Beschwerdeverfahren durch die Vertreterin vertreten. Dabei ist zu beachten: 1.10.
  11. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Vertretenen alle Verfahrenshandlungen des Vertreters einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen (Hengstschläger/Leeb,

§ 10, Stand 01.01.2014, rdb.at, Rn.

22).1.10.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Vertretenen alle Verfahrenshandlungen des Vertreters einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 10,, Stand 01.01.2014, rdb.at, Rn. 22). 1.10.

  1. Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 53/2019 erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. zum Ganzen vgl. etwa VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, Rn. 7, m.w.N.).1.10.
  2. Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche zum Ganzen vergleiche etwa VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, Rn. 7, m.w.N.). 1.10.
  3. Gemäß § 48 Abs. 8 BFA-VG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 53/2019 hat eine juristische Person, die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraut ist, nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 leg. cit. erfüllen, und deren Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden. Gemäß § 52 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 53/2019 haben Rechtsberater die betreffenden Fremden oder Asylwerber auf deren Ersuchen im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 leg. cit. vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten (vgl. zu allem VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, Rn. 13). 1.10.
  4. Gemäß Paragraph 48, Absatz 8, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, hat eine juristische Person, die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraut ist, nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 leg. cit. erfüllen, und deren Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, haben Rechtsberater die betreffenden Fremden oder Asylwerber auf deren Ersuchen im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, leg. cit. vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten vergleiche zu allem VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, Rn. 13). 1.
  5. Die genannte, den Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretende Gesellschaft erfüllte im Zeitpunkt der fallbezogen relevanten Vertretungstätigkeit die Anforderung an eine Rechtsberatungsorganisation nach § 48 BFA-VG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 53/
  6. Sie war damit auch als rechtskundige Organisation anzusehen. 1.
  7. Die genannte, den Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretende Gesellschaft erfüllte im Zeitpunkt der fallbezogen relevanten Vertretungstätigkeit die Anforderung an eine Rechtsberatungsorganisation nach Paragraph 48, BFA-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Sie war damit auch als rechtskundige Organisation anzusehen. 1.
  8. Wie ausgeführt, sind dem Vertretenen alle Verfahrenshandlungen unmittelbar zuzurechnen. Die vertretende, rechtskundige Organisation hat etwa auch auf Nachfrage des Verhandlungsleiters in der mündlichen Verhandlung weitere zu stellende Beweisanträge ausdrücklich verneint (s. auf S. 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2020). 1.
  9. Mit der bloßen (nachträglichen) Behauptung, er wäre durch eine solche Organisation mangelhaft vertreten worden und hätte deshalb insbesondere Beweismittel nicht angeboten oder Beweisanträge nicht gestellt (weil ihm nicht die Information gegeben wurde, worauf es im Verfahren tatsächlich ankomme und er nur auf die Glaubhaftmachung und Wahrheitsdarstellung verwiesen worden sei), zeigt er nicht auf, dass er ohne Verschulden an der Geltendmachung oder Beantragung der von ihm in seiner Antragsbegründung angeführten Tatsachen und (dem Antrag auch beigelegten) Beweismittel gehindert war. Die vom Antragsteller ersehene Judikatur, wonach eine „nicht ausreichende“ oder „Schlechtvertretung“ nie zu seinen Lasten ginge, ist dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere zu den hier einschlägigen §§ 69

und 32 VwGVG – nicht ersichtlich. 1.13. Mit der bloßen (nachträglichen) Behauptung, er wäre durch eine solche Organisation mangelhaft vertreten worden und hätte deshalb insbesondere Beweismittel nicht angeboten oder Beweisanträge nicht gestellt (weil ihm nicht die Information gegeben wurde, worauf es im Verfahren tatsächlich ankomme und er nur auf die Glaubhaftmachung und Wahrheitsdarstellung verwiesen worden sei), zeigt er nicht auf, dass er ohne Verschulden an der Geltendmachung oder Beantragung der von ihm in seiner Antragsbegründung angeführten Tatsachen und (dem Antrag auch beigelegten) Beweismittel gehindert war. Die vom Antragsteller ersehene Judikatur, wonach eine „nicht ausreichende“ oder „Schlechtvertretung“ nie zu seinen Lasten ginge, ist dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere zu den hier einschlägigen Paragraphen 69,

und 32 VwGVG – nicht ersichtlich. 1.

  1. Soweit der Antragsteller sprachliche Kommunikationsprobleme mit der Vertreterin in den Raum stellt geht dies schon deshalb ins Leere, weil die Vertreterin für den Antragsteller auch die Beschwerde verfasste und mit ihm diesbezüglich vorab hat – eben allenfalls unter Heranziehung von Dolmetscherleistungen – kommunizieren müssen. Daher ist auch davon auszugehen, dass dies auch bei der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung (einschließlich der Planung der Prozessstrategie und aufzustellender Tatsachenbehauptungen sowie Beweisanboten und Beweisanträgen) der Fall gewesen ist bzw. jedenfalls hätte möglich sein müssen. In der mündlichen Verhandlung hätten sich – wäre es tatsächlich darauf angekommen – die Vertreterin sowie der Antragsteller der vom Gericht herangezogenen Dolmetscherin bedienen können. 1.
  2. Der Antrag war sohin als unbegründet abzuweisen bzw. diesem nicht stattzugeben. 1.
  3. Die Beurteilung, ob fallbezogen die Frist des § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG im Zeitpunkt der Antragstellung gewahrt wurde brauchte daher nicht mehr vorgenommen werden. 1.
  4. Die Beurteilung, ob fallbezogen die Frist des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG im Zeitpunkt der Antragstellung gewahrt wurde brauchte daher nicht mehr vorgenommen werden. 1.
  5. Aufgrund des nicht erfolgreichen Hauptantrags war in Folge über den – als solches grundsätzlich zulässigen – Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzusprechen:
  6. Zu Spruchpunkt A) II. – Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
  7. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. – Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 2.1.
  8. Folgende Rechtslage ist als entscheidungswesentlich zu betrachten: 2.1.
  9. § 33 des VwGVG lautet samt Überschrift:2.1.
  10. Paragraph 33, des VwGVG lautet samt Überschrift: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  3. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
  4. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 2.1.3. Das

lautet samt Überschrift auszugsweise: „Anbringen § 13.[…]Paragraph 13 Punkt [, …, ]

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“ 2.
  1. Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: 2.
  2. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist die Versäumung einer Frist. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. zu allem etwa VwGH 22.12.2008, 2004/03/0160; 20.11.1986, 86/02/0104). 2.
  3. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist die Versäumung einer Frist. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche zu allem etwa VwGH 22.12.2008, 2004/03/0160; 20.11.1986, 86/02/0104). 2.
  4. In der Begründung seines – „vorsichtshalber“ gestellten – Wiedereinsetzungsantrags führt der Antragsteller aus, dass die Rechtsvertretung erstmals am 27.03.2021 Kenntnis von schriftlichen Zeugenaussagen erlangt habe und die Partei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich der Möglichkeit, die eigene Aussage mit Dokumenten und Aussagen zu untermauern, dem Verfahren einen echten Hintergrund und tatsächlicher Situation (gemeint wohl: die tatsächliche Situation) zu vermitteln. 2.
  5. Daraus war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, welche „Frist“ versäumt worden wäre. Die einzige dem Beschwerdeführer gesetzte Frist war jene, dem Gericht bis 03.12.2020 eine Urkunde über eine Einstellungszusage vorzulegen (s. Niederschrift mündliche Verhandlung vom 17.11.2020, S. 14). Von dieser, ihm eingeräumten Frist macht der Beschwerdeführer auch Gebrauch und legte Unterlagen mit Eingabe vom 19.11.2020 (protokolliert zu OZ 11 im Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts) vor. 2.
  6. Gleichzeitig geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag – allenfalls nach ihm eingeräumter Möglichkeit zur Verbesserung – Angaben auch dazu zu tätigen hat, welche Frist denn aus seiner Sicht versäumt worden wäre. Dies schon zu dem Zweck, um überhaupt beurteilen zu können, (i.) ob eine Frist (ungenutzt) versäumt wurde und, sodann, (ii.) ob der Wiedereinsetzungsantrag auch rechtzeitig gestellt wurde. 2.
  7. Daher wurde dem Antragsteller mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag vom 06.04.2021 aufgetragen, seinen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung – bis 16.04.2021 (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend) – unter Angabe, welche Frist oder mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von ihm versäumt worden sein soll, zu verbessern. Gleichzeitig wurde er auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 3

zurückgewiesen wird.2.7. Daher wurde dem Antragsteller mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag vom 06.04.2021 aufgetragen, seinen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung – bis 16.04.2021 (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend) – unter Angabe, welche Frist oder mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von ihm versäumt worden sein soll, zu verbessern. Gleichzeitig wurde er auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sein Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

zurückgewiesen wird. 2.

  1. Am 21.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit „20.04.2021“ datiertes Schreiben elektronisch ein. Darin führte der Antragsteller aus, dass die Fristerteilung von zehn Tagen zur Verbesserung seines Wiedereinsetzungsantrags den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen widerspreche. 2.
  2. Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3

, die Angemessenheit der Frist von der Art des Mangels abhängt und grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt (VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213, Hengstschläger/Leeb,

§ 13, Stand 01.01.2014, rdb.at, Rn.

29). Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzte Frist von zehn Tagen, angesichts des Verlangens der Konkretisierung des Wiedereinsetzungsgrundes, angemessen war, zumal es ausschließlich um die Äußerung zur Frage ging, welche Frist denn versäumt worden sein soll.2.9. Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3,

, die Angemessenheit der Frist von der Art des Mangels abhängt und grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt (VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213, Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 13,, Stand 01.01.2014, rdb.at, Rn. 29). Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzte Frist von zehn Tagen, angesichts des Verlangens der Konkretisierung des Wiedereinsetzungsgrundes, angemessen war, zumal es ausschließlich um die Äußerung zur Frage ging, welche Frist denn versäumt worden sein soll. 2.

  1. Es ist auch keine gesetzliche (verfahrensrechtliche) Vorgabe („vorgeschrieben“) längerer Fristen aufgrund der „Corona-Pandemie“ ersichtlich (vgl. dazu insbesondere das COVID-19-VwBG, welches keine besonderen Fristen für Verbesserungsaufträge vorsieht bzw. auch eine etwas Abweichendes anordnende Durchführungsverordnung zu diesem nicht erlassen wurde). 2.
  2. Es ist auch keine gesetzliche (verfahrensrechtliche) Vorgabe („vorgeschrieben“) längerer Fristen aufgrund der „Corona-Pandemie“ ersichtlich vergleiche dazu insbesondere das COVID-19-VwBG, welches keine besonderen Fristen für Verbesserungsaufträge vorsieht bzw. auch eine etwas Abweichendes anordnende Durchführungsverordnung zu diesem nicht erlassen wurde). 2.
  3. Doch kann es fallbezogen dahinstehen, ob der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung schon angesichts der nicht rechtzeitigen Erledigung des Verbesserungsauftrags zurückzuweisen wäre. So hat der Antragsteller auch in seinem Schreiben vom 20.04.2021 nichts Diesbezügliches dargelegt. 2.
  4. Mangels erkennbarer ungenutzt verstrichener Frist i.S.d. § 33 VwGVG war daher der Eventualantrag als unzulässig zurückzuweisen. 2.
  5. Mangels erkennbarer ungenutzt verstrichener Frist i.S.d. Paragraph 33, VwGVG war daher der Eventualantrag als unzulässig zurückzuweisen.
  6. Zur behaupteten Befangenheit: 3.
  7. Im vorliegenden Fall wird die Befangenheit von der Rechtsvertretung des Antragstellers, im Schriftsatz vom 20.04.2021, scheinbar damit begründet, dass vom verfahrensführenden Richter – angesichts der Corona-Pandemie – eine zu kurze Frist zur Verbesserung des Wiedereinsetzungsantrages eingeräumt wurde. 3.
  8. § 6 VwGVG lautet samt Überschrift: 3.
  9. Paragraph 6, VwGVG lautet samt Überschrift: „Befangenheit §
  10. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.“Paragraph 6, Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.“ 3.
  11. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich die dort genannten Organe – darunter auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes – unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1

, vorliegt und fehlt diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien (aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu etwa VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0312, Rn. 29, m.w.N.). 3.3. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, VwGVG haben sich die dort genannten Organe – darunter auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes – unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins,

, vorliegt und fehlt diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien (aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu etwa VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0312, Rn. 29, m.w.N.). § 7 Abs. 1

lautet samt Überschrift: Paragraph 7, Absatz eins,

lautet samt Überschrift: „Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.

(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  2. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben."
  6. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben." 3.
  7. In Betracht käme hier daher allenfalls eine Anscheinsbefangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3

. Zum Vorliegen dieses Befangenheitsgrundes genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. dazu etwa VwGH 06.03.2019, Ra 2018/03/0031). So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ro 2015/03/0021, Pkt. 2.4., unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob der von der revisionswerbenden Partei angesprochene Befangenheitsgrund des § 6 VwGVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Z 3

vorliegt, maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln.3.4. In Betracht käme hier daher allenfalls eine Anscheinsbefangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,

. Zum Vorliegen dieses Befangenheitsgrundes genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt vergleiche dazu etwa VwGH 06.03.2019, Ra 2018/03/0031). So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ro 2015/03/0021, Pkt. 2.4., unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob der von der revisionswerbenden Partei angesprochene Befangenheitsgrund des Paragraph 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,

vorliegt, maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. 3.4. Doch hat jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3

konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können etwa seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung u.a. VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016 mit Verweis auf VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050). 3.4. Doch hat jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,

konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können etwa seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung u.a. VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016 mit Verweis auf VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050). 3.

  1. Worin nun die „offensichtliche“ Befangenheit des entscheidenden Richters bestehen soll, ist nicht erkennbar. 3.
  2. Es war daher im gegenständlichen Fall nicht von einer Befangenheit des nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung berufenen Richters gemäß § 6 VwGVG auszugehen, weswegen auch kein Anlass bestand, dass er sich der Entscheidung über die gestellten Anträge zu enthalten gehabt hätte. 3.
  3. Es war daher im gegenständlichen Fall nicht von einer Befangenheit des nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung berufenen Richters gemäß Paragraph 6, VwGVG auszugehen, weswegen auch kein Anlass bestand, dass er sich der Entscheidung über die gestellten Anträge zu enthalten gehabt hätte.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: 4.
  5. § 24 VwGVG lautet samt Überschrift: 4.
  6. Paragraph 24, VwGVG lautet samt Überschrift: „Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)…“ 4.
  1. Es war kein Grund ersichtlich, warum zu den Anträgen eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet und in den Antragsbegründungen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (dazu VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, m.w.N.).
  2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: 5.
  3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.
  4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 5.
  5. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5.
  6. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 5.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W270.2211209.1.01

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