RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlW282 2238912-1 Spruch, W282 2238912-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag von XXXX der gegen die schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2021 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021, Zl. W282 2238912-1/36Z, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag von römisch 40 der gegen die schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2021 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021, Zl. W282 2238912-1/36Z, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 30.04.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021, Zl. W282 2238912-1/36Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Sofern dieser Revision eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, läuft der Revisionswerber in Gefahr, aufgrund der Rückkehrentscheidung im bekämpften Bescheid vor Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus Österreich abgeschoben zu werden. Dies wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil und beeinträchtigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Interesse Dritter oder der Öffentlichkeit, allenfalls wäre ein solcher Nachteil im Verhältnis zum Nachteil, welcher dem Revisionswerber im Falle der Abschiebung droht, zu vernachlässigen. Im Falle der Abschiebung müsste der Revisionswerber befürchten, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten verletzt zu werden.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und für Dritte mit der Aufschiebung auch kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der Antragsteller unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist darüber hinaus nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6). Die Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist darüber hinaus nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6). Die Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2238912.1.02