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{'item': 'I414 2238931-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 40§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlI414 2238931-1 Spruch, I414 2238931-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) beantrage am 16.07.2020 die Ausstellung eines Behindertenpasses. römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) beantrage am 16.07.2020 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Sachverständigengutachten nach persönlicher Untersuchung am 17.09.2020 wurde ein Wirbelsäulenleiden mittleren Grades (Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 30%), eine Funktionseinschränkung im Handgelenk schweren Grades einseitig (Pos.Nr. 02.06.24, Gdb 30%) und ein Beckenleiden geringen Grades (Pos.Nr. 02.04.01, Gdb 10%) festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30% festgelegt. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 7.12.2020 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass während der Befundaufnahme der Amtssachverständige gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Gesamtgrad der Behinderung jedenfalls 50% erreichen werde. Die Leiden seien zu gering eingestuft worden. Zum Beweis wurde ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 17.08.2020 vorgelegt. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde Mag. Dr. G., Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens beauftragt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beantwortete der Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmediziner die vom Gericht gestellten Fragen in seinem Gutachten vom 15.02.

  1. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, ihm kommt die Flüchtlingseigenschaft zu und er hat seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er beantragte die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer leidet an einem Zustand nach perilunärer Luxationsfraktur, Funktionseinschränkung im Handgelenk schweren Grades einseitig, Pos. Nr. 02.06.24, mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 1), an einem Wirbelsäulenleiden mittleren Grades, Pos. Nr. 02.01.02, mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 2) und an einem Zustand nach Bruch des Beckenrings links, des Schambeinastes rechts und des Kreuzbeines rechts, Pos. Nr. 02.04.01, mit einem Grad der Behinderung von 10%. Leiden 2 beeinträchtigt das Hauptleiden 1 negativ und erhöht um eine Stufe. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, in die Sachverständigengutachten vom 28.09.2020 und 15.02.2021, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen zur Person und zum Antrag ergeben sich aus dem Veraltungsakt der belangten Behörde und sind unstrittig. Den festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten und ergeben sich diese aus dem Gutachten des Mag. Dr. G. und sind sie mit den festgestellten Leiden, Positionsnummern und Einzelgrades der Behinderung in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 28.09.2020 übereinstimmend. Beide Male konnten sich die Sachverständigen einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seinem Gesundheitszustand in einer persönlichen Untersuchung machen. Zuletzt wurde auch das mit Beschwerde ins Verfahren eingeführte unfallchirurgische Sachverständigengutachten in die Beurteilung miteinbezogen und es haben sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Mag. Dr. G. konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass das Handgelenksleiden bereits mit der höchsten möglichen Einschätzung festgestellt wurde eine Änderung bzw. eine höherer Einzelgrad somit unmöglich ist. Zur Beckenfraktur konnte logisch dargestellt werden, dass diese aufgrund der vollständigen Ausheilung mit einem fixen Rahmensatz zu bedenken ist. Zum Wirbelsäulenleiden führte er schlüssig aus, dass der untere Rahmensatz bei rezidivierenden Episoden mehrmals pro Jahr und Einnahme von Analgetika bei Bedarf heranzuziehen ist. Eine Wurzelkompression oder Wurzelzeichen bzw. Sensibilitätsstörungen liegen nämlich nicht vor und es handelt sich nicht um abgeschwächte Reflexe. Für eine Einstufung unter den nächsthöheren Rahmensatz müssten zudem maßgebliche motorische Einschränkungen um Alltag und Arbeitsleben vorliegen. Davon ist nicht die Rede und es werden generell maßgebliche motorische Ausfälle verneint. Außerdem ging Mag. Dr. G. auf das weitere Beschwerdevorbringen der schmerzlichen Ausstrahlung in die Kniegelenke ein und subsumierte diese unter die Beckenverletzung. Er legte nachvollziehbar dar, dass sich diese Schmerzen aus medizinischer Sicht nicht auf das Wirbelsäulenleiden beziehen, sondern auf die ohne neurologische Auffälligkeiten weitgehend ausgeheilte Beckenverletzung. Der Sachverständige Mag. Dr. G. berücksichtigt aber auch die wechselseitige negative Leidensbeeinflussung unterschiedlich im Vergleich zum Vorgutachten. Er führt schlüssig aus, dass die Verletzung der Wirbelsäule zwischen dem
  4. Halswirbel und dem
  5. Und
  6. Brustwirbel die oberen Extremitäten beeinflusst, somit auch das Handgelenk. Aus diesem Grund war der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe zu erhöhen und mit 40% zu bestimmen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gutachter auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen ist und die Beeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden. Das Gutachten von Mag. Dr. G. wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Diese sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht mehr entgegengetreten, sodass der erkennende Senat das Gutachten und den Sachverhalt als unbestritten und ausreichend ermittelt zu Grunde legen konnte. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem eingeholten Ergänzungsgutachten. Zudem sind die Verfahrensparteien dem letztlich eingeholten Ergänzungsgutachten nicht (mehr) fachlich entgegengetreten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Stellungnahme nach Parteiengehör unterblieb - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Stellungnahme nach Parteiengehör unterblieb - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG lautet wie folgt: „Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.“Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.“ § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt: „
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“ Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“ § 4 der Einschätzungsverordnung (EVO) in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung (EVO) in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „Grundlage der Einschätzung § 4.

(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Mag. Dr. L. vom 15.02.2021 folgend, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 40%. Als führende funktionelle Einschränkung wurde vom Sachverständigen das Handgelenksleiden unter die Positionsnummer 02.06.24 eingestuft und entspricht der höchstmöglichen Einstufung. Die weiteren Einschätzungen der Leiden 2 und 3 unter die Positionsnummern 02.01.02 und 02.04.01 und die gewählten Rahmensätze entsprechen ebenfalls dem vorgegebenen Rahmen der Anlage zur Verordnung, den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung.

§ 40

Abs 1 BBG erfordert die Ausstellung eines Behindertenpasses einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50%. Dieser könnte nur erreicht werden, wenn eines der Leiden für sich diesen Grad erreicht, oder mit 40% eingestuft wird und eine Erhöhung aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussung erfolgt. Weder für Variante 1 noch 2 liegen, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, die entsprechenden Voraussetzungen vor.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfordert die Ausstellung eines Behindertenpasses einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50%. Dieser könnte nur erreicht werden, wenn eines der Leiden für sich diesen Grad erreicht, oder mit 40% eingestuft wird und eine Erhöhung aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussung erfolgt. Weder für Variante 1 noch 2 liegen, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, die entsprechenden Voraussetzungen vor. Auch bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist der Gutachter nach den Vorgaben von § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung ausgegangen, wonach eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, (nur) dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Diesbezüglich wurde nachvollziehbar eine negative Beeinflussung des Wirbelsäulenleidens auf die oberen Extremitäten angegeben. Die Erhöhung um eine Stufe ist im Gesamtgrad der Behinderung von 40% berücksichtigt. Leiden 3 (Einzelgrad der Behinderung von 10%) erhöht aufgrund von Geringfügigkeit

§ 3Abs.

2 der Einschätzungsverordnung nicht weiter.Auch bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist der Gutachter nach den Vorgaben von Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung ausgegangen, wonach eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, (nur) dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Diesbezüglich wurde nachvollziehbar eine negative Beeinflussung des Wirbelsäulenleidens auf die oberen Extremitäten angegeben. Die Erhöhung um eine Stufe ist im Gesamtgrad der Behinderung von 40% berücksichtigt. Leiden 3 (Einzelgrad der Behinderung von 10%) erhöht aufgrund von Geringfügigkeit

Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung nicht weiter. Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da ein Grad der Behinderung von 50% nicht erreicht wird. Der Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2238931.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.