GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 10.10.2001 habe die SVA den BF daraufhin über die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ab 01.01.2001 informiert. Zudem habe die SVA dem BF mitgeteilt, dass nach Vorliegen der Steuerbescheide die Ausnahme überprüft werde und gegebenenfalls die Ausnahme rückwirkend wegfällt.Mit Antrag vom 02.10.2001 habe der BF hinsichtlich seiner gewerbeberechtigten Tätigkeit ab 01.01.2001 die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG beantragt. Mit Schreiben vom 10.10.2001 habe die SVA den BF daraufhin über die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ab 01.01.2001 informiert. Zudem habe die SVA dem BF mitgeteilt, dass nach Vorliegen der Steuerbescheide die Ausnahme überprüft werde und gegebenenfalls die Ausnahme rückwirkend wegfällt. Festzustellen sei, dass die Einkünfte des BF im Jahr 2008 die in § 4 Abs 1 Z 7 GSVG festgelegte Grenze überschritten hätten und daher die vorläufige Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung rückwirkend weggefallen sei. Mit Schreiben vom 21.06.2010 habe die SVA den BF über den Wegfall der Ausnahme
Zudem sei der BF darüber informiert worden, dass die ab dem Kalenderjahr 2009 festgestellte Ausnahme vorläufig aufrecht bleibt.Festzustellen sei, dass die Einkünfte des BF im Jahr 2008 die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG festgelegte Grenze überschritten hätten und daher die vorläufige Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung rückwirkend weggefallen sei. Mit Schreiben vom 21.06.2010 habe die SVA den BF über den Wegfall der Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 informiert. Zudem sei der BF darüber informiert worden, dass die ab dem Kalenderjahr 2009 festgestellte Ausnahme vorläufig aufrecht bleibt. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 09.10.2018 (eingelangt bei der SVA am 06.12.2018) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 169,90 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Festzustellen sei somit, dass die Einkünfte im Jahr 2012 die in § 4 Abs 1 Z 7 GSVG festgelegte Grenze überschritten hätten und daher die vorläufige Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung rückwirkend weggefallen sei. Mit Schreiben vom 11.12.2018 habe die SVA den BF über den Wegfall der Ausnahme
Zudem sei der BF darüber informiert worden, dass er dadurch in den letzten 60 Monaten vor dem 01.01.2013 mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert sei und somit die vorläufige Ausnahme auch für den künftigen Zeitraum wegfalle.In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 09.10.2018 (eingelangt bei der SVA am 06.12.2018) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 169,90 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Festzustellen sei somit, dass die Einkünfte im Jahr 2012 die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG festgelegte Grenze überschritten hätten und daher die vorläufige Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung rückwirkend weggefallen sei. Mit Schreiben vom 11.12.2018 habe die SVA den BF über den Wegfall der Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 informiert. Zudem sei der BF darüber informiert worden, dass er dadurch in den letzten 60 Monaten vor dem 01.01.2013 mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert sei und somit die vorläufige Ausnahme auch für den künftigen Zeitraum wegfalle. Mit Schreiben vom 22.03.2019 habe die SVA den BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 03.04.2019 habe der BF erklärt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 aus dem vom Finanzamt erzwungenen Herauskaufen seiner eigenen Antiquitäten stammen würden. Zudem hätte der BF nicht gewusst, dass die steuerliche Abwicklung und der Herauskauf der eigenen Möbel auf ein Jahr zugeteilt werde. Als Nachweis habe der BF eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 2012 an die SVA übermittelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den aus den übermittelten Daten des zentralen Gewerberegisters und den Daten des Einkommensteuerbescheides 2012, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SVA zunächst auf § 2 Abs 1 Z 1 GSVG hinsichtlich der Versicherungspflicht von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie auf § 6 GSVG hinsichtlich des Beginns der Pflichtversicherung. Aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 Mitglied der Wirtschaftskammer.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SVA zunächst auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG hinsichtlich der Versicherungspflicht von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie auf Paragraph 6, GSVG hinsichtlich des Beginns der Pflichtversicherung. Aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 Mitglied der Wirtschaftskammer.
Abs 1 Z 7 GSVG seien auf Antrag Personen
Abs 1 Z 1 GSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs 4 Z 2 lit b nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, sei der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag könne nur von einer Person gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei (§ 4 Abs 1 Z 7 lit a GSVG). Die Ausnahme trete frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Werde die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginne sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragsstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden (§ 4 Abs 1 Z 7 GSVG). Wie auch bereits der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0013, festgestellt habe, beziehe sich der Ausnahmeantrag nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG auf das Kalenderjahr, weshalb für jedes einzelne — künftige - Kalenderjahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut glaubhaft zu machen sei. Ein einmal gestellter Antrag wirke nicht ohne zeitliche Begrenzung fort, sondern sei für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und seien daher auch für jedes Kalenderjahr die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG neu zu überprüfen.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG seien auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, sei der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag könne nur von einer Person gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GSVG). Die Ausnahme trete frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Werde die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginne sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragsstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG). Wie auch bereits der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0013, festgestellt habe, beziehe sich der Ausnahmeantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG auf das Kalenderjahr, weshalb für jedes einzelne — künftige - Kalenderjahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut glaubhaft zu machen sei. Ein einmal gestellter Antrag wirke nicht ohne zeitliche Begrenzung fort, sondern sei für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und seien daher auch für jedes Kalenderjahr die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG neu zu überprüfen. Da die Einkünfte des BF aus seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2012 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 10.014,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 169,90) jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs 4 Z 2 lit. b GSVG überschritten hätten, sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 zum Wegfall zu bringen und der Bestand der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich daher, dass durch die in den Zeiträumen vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 bestehende GSVG-Pflichtversicherung in Summe mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorliegen, sodass zum 01.01.2013 die Voraussetzungen
a GSVG nicht mehr gegeben seien, da innerhalb der letzten 60 Kalendermonate vor der Ausnahme mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorliegen würden.Da die Einkünfte des BF aus seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2012 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 10.014,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 169,90) jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG überschritten hätten, sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 zum Wegfall zu bringen und der Bestand der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 festzustellen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich daher, dass durch die in den Zeiträumen vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 bestehende GSVG-Pflichtversicherung in Summe mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorliegen, sodass zum 01.01.2013 die Voraussetzungen
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GSVG nicht mehr gegeben seien, da innerhalb der letzten 60 Kalendermonate vor der Ausnahme mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorliegen würden. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG sei daher für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 zum Wegfall zu bringen und der Bestand der GSVG-Pflichtversicherung
Abs 1 Z 1 GSVG für den Gesamtzeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 festzustellen.Die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sei daher für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 zum Wegfall zu bringen und der Bestand der GSVG-Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für den Gesamtzeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 festzustellen.
Abs 1 BAO vorläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 141,52 ausgewiesen wurden und andererseits der Einkommensteuerbescheid 2012 (endgültiger Bescheid) vom 23.11.2017, mit dem
Abs 2 BAO Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 endgültig ausgewiesen sind.Beigelegt wurde der Beschwerde einerseits der Einkommensteuerbescheid 2012 („vorläufiger Bescheid“) vom 25.4.2013, mit dem
Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 141,52 ausgewiesen wurden und andererseits der Einkommensteuerbescheid 2012 (endgültiger Bescheid) vom 23.11.2017, mit dem
Paragraph 200, Absatz 2, BAO Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.014,52 endgültig ausgewiesen sind.
Abs 1 Z 7 GSVG, woraufhin er seitens der SVA über die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ab 1.1.2001 informiert wurde.1.2. Am 2.10.2001 beantragte der BF die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG, woraufhin er seitens der SVA über die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ab 1.1.2001 informiert wurde. 1.3. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30.3.2010 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 4.662,94 aus; somit wurde die damalige Grenze des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG (EUR 4.188,12) überschritten. Daraufhin teilte die SVA dem BF den Wegfall der Ausnahme
Abs 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 mit und informierte den BF, dass die Ausnahme ab dem Kalenderjahr 2009 vorläufig aufrecht bleibe.1.3. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30.3.2010 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 4.662,94 aus; somit wurde die damalige Grenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG (EUR 4.188,12) überschritten. Daraufhin teilte die SVA dem BF den Wegfall der Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 mit und informierte den BF, dass die Ausnahme ab dem Kalenderjahr 2009 vorläufig aufrecht bleibe. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im GSVG betreffend Versicherungspflicht: § 2 GSVG lautet auszugsweise:Paragraph 2, GSVG lautet auszugsweise: § 2.
1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; es geht lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2219693.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.